FREITAG, DEN19. NOVEMBER
763
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 73 2021
Tag I n h a l t Seite
19.
11.
2021 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 22. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 707), wird wie folgt geän-
dert:
1. §4a Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Zusammenkunft nach Satz 1 in einem
räumlich abgetrennten Bereich in einer Gaststätte oder
einem ähnlichen Betrieb stattfindet, finden die Vor
gaben nach §15 mit Ausnahme von §15 Absatz 1 Num-
mer 3 Anwendung.“
2. §4d wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,Absatz 1b,“ gestrichen.
2.2 Absatz 1a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.in Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen
dürfen alkoholische Getränke nicht zum Mitneh-
men verkauft oder abgegeben werden,“.
2.3 Absätze 1b und 1d werden aufgehoben.
3. §9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit die Veranstaltung nach Maßgabe des optio-
nalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j durchgeführt
wird, gelten anstelle der Vorgaben des Absatzes 1 aus-
schließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
4. §10 Absatz 7 Satz 6 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Versammlung oder die Zusammenkunft
nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-Zugangs
modells
nach §10j durchgeführt wird, gelten anstelle der Vorga-
ben nach den Sätzen 1 bis 4 ausschließlich die folgen-
den Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
Vierundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 19. November 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147,
4152), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der
Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom
8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 19. November 2021
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3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben;
für gastronomische Angebote gilt §15.“
5. In §10i Absatz 1 wird werden die Wörter ,,ausschließ-
lich für die Verwendung zur Berufsausübung“ gestri-
chen.
6. §10j erhält folgende Fassung:
,,§10j
Angebote für den Publikumsverkehr ausschließlich für
Geimpfte und Genesene
(Zwei-G-Zugangsmodell)
(1) Soweit in dieser Verordnung für Einrichtungen mit
Publikumsverkehr, Gewerbebetriebe, Geschäftsräume,
Gaststätten, Beherbergungsbetriebe oder Ladenlokale,
Veranstaltungen oder für sonstige Angebote mit
Publikumsverkehr das Zwei-G-Zugangsmodell vorge-
schrieben ist (obligatorisches Zwei-G-Zugangsmodell)
oder dessen Einhaltung zur Bedingung für bestimmte
Freistellungen von den Vorgaben dieser Verordnung
gemacht wird (optionales Zwei-G-Zugangsmodell), gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1. der Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder
dem Veranstaltungsort beziehungsweise die Inan-
spruchnahme des Angebots ist vorbehaltlich des
Absatzes 2 nur solchen Kundinnen und Kunden,
Nutzerinnen und Nutzern, Besucherinnen und
Besuchern, Veranstaltungsteilnehmerinnen und
Veranstaltungsteilnehmern oder Gästen gestattet,
die einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5, einen Genesenennachweis nach §2 Absatz
6, jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Licht-
bildausweis vorgelegt haben, oder die einen amt
lichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, aus dem
die Nichtvollendung des 18. Lebensjahres folgt,
2. die Nachweise nach Nummer 1 oder nach Absatz 2
sind vor dem Betreten des Betriebs, der Einrichtung
oder des Veranstaltungsortes beziehungsweise der
Inanspruchnahme des Angebots der Betreiberin
oder dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem
Veranstalter oder der Dienstleistungserbringerin
oder dem Dienstleistungserbringer sowie auf Ver-
langen der zuständigen Behörde vorzuzeigen,
3. sämtliche in dem Betrieb, in der Einrichtung oder
bei der Veranstaltung beschäftigten oder sonst beruf-
lich tätigen Personen, einschließlich der Personen
nach Nummer 4, die nicht über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §
2 Absatz 6, verfügen, müssen
über einen negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §10h verfügen; für diese Personen gilt zudem
eine Maskenpflicht nach §8,
4. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die
Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin
oder der Veranstalter oder die Dienstleistungs
erbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat
durch eine wirksame Zugangskontrolle zu gewähr-
leisten, dass die Vorgaben nach den Nummern 1 bis
3 und nach Absatz 2 eingehalten werden; hierbei ist
die Erfüllung der Vorgaben personenbezogen zu
prüfen,
5. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die
Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin
oder der Veranstalter oder die Dienstleistungs
erbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat in
geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hin-
zuweisen, dass sich das Angebot ausschließlich an
Personen nach Nummer 1 richtet.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 4
sollen in der Regel dadurch erfüllt werden, dass eine
geeignete Anwendungssoftware verwendet wird, mit-
tels derer der Coronavirus-Impfnachweis oder der
Genesenennachweis von der vorlagepflichtigen Person
programmgestützt in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis nachgewiesen sowie programmge-
stützt von der zur Zugangskontrolle verpflichteten Per-
son überprüft wird; es wird empfohlen, für die Zugangs-
kontrolle die hierfür vom Robert Koch-Institut heraus-
gegebene Anwendungssoftware CovPassCheck zu
verwenden; eine entsprechende Anwendungssoftware
sowie das zu deren Nutzung erforderliche Endgerät
sind bereitzuhalten.
(2) Die Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 gilt nicht für Personen, die vor dem Betreten
des Betriebs, der Einrichtung oder des Veranstaltungs-
ortes beziehungsweise der Inanspruchnahme des Ange-
bots ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original
darüber vorlegen, dass sie sich aufgrund einer medizini-
schen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus
impfen lassen können und einen negativen Corona
virus-Testnachweis nach §
10h vorlegen. Das ärztliche
Zeugnis muss mindestens die folgenden Angaben ent-
halten:
1. Name, Geburtsdatum und Anschrift der betroffenen
Person,
2. Identität der Person, die das ärztliche Zeugnis aus-
gestellt hat,
3. Feststellung, dass eine medizinische Kontraindika-
tion gegen die Coronavirus-Schutzimpfung besteht,
4. im Falle einer nur zeitweise vorliegenden medizini-
schen Kontraindikation die voraussichtliche Dauer
ihres Bestandes,
5. Datum der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses.
(3) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die
Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder
der Veranstalter oder die Dienstleistungserbringerin
oder der Dienstleistungserbringer eines Angebots im
optionalen Zwei-G-Zugangsmodell hat der zuständigen
Behörde vorab anzuzeigen, dass sich das jeweilige
Angebot ausschließlich an Personen nach Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 richtet, und hierbei die Einhal-
tung der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu versi-
chern; die Anzeige ist elektronisch über die Internet-
seite http://www.hamburg.de/Zwei-G-Zugangsmodell-
Anzeige/zu übermitteln; ein Betrieb im Zwei-G-
Zugangsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige
gestattet. Die zuständige Behörde kann der Betriebs
inhaberin oder dem Betriebsinhaber, der Betreiberin
oder dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veran-
stalter oder der Dienstleistungserbringerin oder dem
Dienstleistungserbringer eines Angebots im optionalen
Zwei-G-Zugangsmodell im Falle eines Verstoßes gegen
die Vorgaben dieser Verordnung vorübergehend oder
dauerhaft untersagen, die für den Publikumsverkehr
geöffnete Einrichtung, den Gewerbebetrieb, die Ge
schäftsräume, die Gaststätte, den Beherbergungsbetrieb
oder das Ladenlokal oder das sonstige Angebot mit
Publikumsverkehr nach dem optionalen Zwei-G-
Zugangsmodell zu betreiben.
(4) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die
Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder
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HmbGVBl. Nr. 73
der Veranstalter oder die Dienstleistungserbringerin
oder der Dienstleistungserbringer ist zur Erfüllung der
Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sowie
zur Entscheidung über die Begründung eines Beschäfti-
gungsverhältnisses oder die Art und Weise einer
Beschäftigung von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 berechtigt, personenbezogene Daten über das
Vorliegen eines Coronavirus-Impfnachweises nach §
2
Absatz 5, eines Genesenennachweises nach §2 Absatz 6,
eines Testnachweises nach §
10h, eines qualifizierten
ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 2 oder über das
Lebensalter zu verarbeiten. Die Bestimmungen des all-
gemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt. Zur
Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind
technisch organisatorische Maßnahmen zu ergreifen,
die sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli-
cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018
Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) erfolgt. Die für die
Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen,
dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch
Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Verwendung der per-
sonenbezogenen Daten zu anderen als den in dieser
Vorschrift genannten Zwecken ist untersagt. Die Daten
sind unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald diese
nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich
sind.“
7. In §11 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle ,,in Verbindung
mit §19 Absatz 1″ gestrichen.
7.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Veranstaltung oder die Zusammenkunft
nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des optiona-
len Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j durchgeführt
wird, gelten anstelle der Vorgaben der Absätze 1 und 2
ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. bei Bestattungen und Trauerfeiern nach Absatz 2
sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
8. §12 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die touristische Stadtrundfahrt, die Schiffs-
oder Hafenrundfahrt oder die vergleichbare Fahrt nach
Maßgabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach
§
10j durchgeführt wird, findet Absatz 1 Satz 1 keine
Anwendung.“
9. §13 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soweit in Absatz 1 genannte Betriebe oder Einrichtun-
gen nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmo-
dells nach §10j betrieben werden, gelten vorbehaltlich
des Satzes 2 anstelle der Vorgaben nach den Absätzen 1
und 2a die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen.“
10. §13a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit eine Messe oder Ausstellung nach Maßgabe
des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
durchgeführt wird, gelten anstelle der Vorgaben nach
den Absätzen 1 und 2 sowie nach §
9 Absatz 1 Satz 1
ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
11. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
(1) Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege,
insbesondere Angebote der Fußpflege, von Kosmetik-
studios, Massagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstu-
dios, sowie die Dienstleistungen des Friseurhandwerks
gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Vor-
gaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach
§7.
(2) Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der
Fußpflege können abweichend von Absatz 1 auch unter
den folgenden Vorgaben erbracht werden:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach
§7,
4. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8, mit der Maßgabe, dass die Maske
vorübergehend abgelegt werden darf, solange dies
zur Erbringung oder Inanspruchnahme der Dienst-
leistung erforderlich ist,
5. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §
10e in das Schutzkonzept nach §
6 aufzuneh-
men,
6.Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
erbracht und in Anspruch genommen werden.“
12. §14a wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 wird folgt geändert:
12.1.1 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,“.
12.1.2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,Für Saunen, Dampfbäder und Whirlpools findet §
20
Absatz 2 Anwendung. Für gastronomische Angebote
findet §15 Anwendung.“
Freitag, den 19. November 2021
766 HmbGVBl. Nr. 73
12.2 Absatz 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten.“
12.3 Absatz 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,“.
13. §15 erhält folgende Fassung:
,,§15
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
(1) Bei dem Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gast-
stättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998
(BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 10. März 2017
(BGBl. I S. 420, 422), Personalrestaurants, Kantinen
sowie Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erhe-
ben.
(2) Absatz 1 findet für nicht-öffentliche Personalrestau-
rants, nicht-öffentliche Kantinen, Speisesäle in medizi-
nischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Ein-
richtungen der Betreuung sowie für gastronomische
Angebote in Servicewohnanlagen im Sinne des §
2
Absatz 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungs-
qualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober
2018 (HmbGVBl. S. 336), sowie für Angebote, die der
Versorgung obdachloser Menschen dienen, keine
Anwendung; für diese gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. der Verzehr ist nur an Tischen zulässig,
4. die Steh- und Sitzplätze für die Gäste sind so anzu-
ordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
zwischen den Gästen, für die das Abstandsgebot
nach §
3 Absatz 2 gilt, eingehalten werden kann,
sofern keine geeigneten Trennwände oder andere
technische Vorrichtungen vorhanden sind, durch
die das Infektionsrisiko gleichwirksam vermindert
wird,
5. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §
10e in das Schutzkonzept nach §
6 aufzuneh-
men, mit der Maßgabe, dass der Testpflicht aus-
schließlich Personen unterliegen, die in Bereichen
eingesetzt werden, in denen ein regelmäßiger Gäste-
kontakt stattfindet,
6. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die Gäste die
Masken während des Verweilens auf dauerhaft ein-
genommenen Sitzplätzen ablegen dürfen; die
Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8
einhalten; die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §
8 gilt auch in Warteschlangen
und Menschenansammlungen vor den Eingängen
der Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen
und Stellplatzanlagen.
Nicht-öffentliche Personalrestaurants und nicht-öffent-
liche Kantinen können auch nach den Vorgaben des
Absatzes 1 betrieben werden.
(3) Zum Mitnehmen erworbene Speisen und Getränke
dürfen nicht am Ort des Erwerbs und in seiner unmit-
telbaren Umgebung verzehrt werden. Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 und 4 sind für den Abverkauf von Speisen
und Getränken zum Mitnehmen nicht anzuwenden.
(4) Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke
zum Mitnehmen, die nach ihrer Darreichungsform
zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet
sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einwegge-
tränkebehältnissen, sind untersagt. Satz 1 gilt nicht für
handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen
oder -tüten.
(5) Für die Club- oder Gesellschaftsräume von Verei-
nen, insbesondere von Sport-, Kultur- und Heimatver-
einen, gelten die Vorgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4
entsprechend.“
14. §15a erhält folgende Fassung:
,,§15a
Tanzlustbarkeiten
Für Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Disko-
theken und Musikclubs, gelten folgende Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erhe-
ben.
§9 findet keine Anwendung.“
15. §16 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
für gastronomische Angebote und Tanzlustbarkei-
ten gelten die Vorgaben nach §§15 und 15a,“.
15.2 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
,,(1a) Soweit die Einrichtung nach Maßgabe des optio-
nalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j betrieben
wird, gelten anstelle der Vorgaben des Absatzes 1 aus-
schließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
Für gastronomische Angebote und Tanzlustbarkeiten
gelten die Vorgaben nach §§15 und 15a.“
15.3 In Absatz 3 werden Sätze 2 und 3 gestrichen.
16. §17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit die Einrichtung nach Absatz 1 nach Maß-
gabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j
betrieben oder das Angebot nach Absatz 2 nach Maß-
gabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j
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HmbGVBl. Nr. 73
erbracht wird, gelten anstelle der Vorgaben der Absätze
1 und 2 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
17. §18 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Soweit die jeweilige Einrichtung nach den Absät-
zen 1 bis 4 nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §
10j betrieben wird, gelten
anstelle der Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 ausschließlich die folgen-
den Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
18. §18a wird wie folgt geändert:
18.1 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Veranstaltung nach Maßgabe des optiona-
len Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j durchgeführt
wird, gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 aus-
schließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
4. der Veranstaltungsort muss über gesicherte Zu- und
Abgänge, die eine Entzerrung der Besucherströme
durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass
ermöglichen, verfügen,
5. geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüftungs-
technische Anlagen verfügen, die das Risiko einer
Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils
aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren;
die Einhaltung des Standes der Technik auf diesem
Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die diesbezügli-
chen Empfehlungen des Umweltbundesamtes und
die allgemein anerkannten Regeln der Technik
nachweislich beachtet werden.“
18.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Veranstaltung nach Maßgabe des optiona-
len Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j durchgeführt
wird, gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 aus-
schließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
4. für die Einrichtung gesonderter Bereiche für ein
Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
gelten die Vorgaben nach §
9; sonstige Publikums
ansammlungen im öffentlichen Raum sind durch
geeignete Maßnahmen der Veranstalterin oder des
Veranstalters zu vermeiden.“
19. §18b Absatz 3 erhält folgende Fassung
,,(3) Tradierte Volksfeste im Freien, die nach Maßgabe
des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
durchgeführt werden, dürfen unter den Voraussetzun-
gen des Satzes 3 stattfinden, wenn die Veranstalterin
oder der Veranstalter ein Schutzkonzept vorlegt, das
von der für Wirtschaft zuständigen Behörde genehmigt
wird. Die für Gesundheit zuständige Behörde und das
zuständige Bezirksamt sind im Genehmigungsverfah-
ren zu beteiligen. Für die Durchführung des Volksfestes
gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
3. der Veranstaltungsort verfügt über gesicherte Zu-
und Abgänge, die eine Entzerrung der Besuchen-
denströme durch eine Segmentierung bei Ein- und
Auslass ermöglichen,
4. der Zugang zum Veranstaltungsort ist durch geeig-
nete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen (Einlassmanagement), dass die
Einhaltung der Vorgaben nach §
10j sichergestellt
werden kann.
Der Erlass weiterer Auflagen zum Infektionsschutz
bleibt unberührt. Für gastronomische Angebote und
Tanzlustbarkeiten gelten die Vorgaben nach §§
15 und
15a. Für andere Verkaufsstellen gelten im Übrigen die
Vorgaben nach §13. §9 findet keine Anwendung.“
20. §18c wird wie folgt geändert:
20.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20.1.1 Satz 3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
für gastronomische Angebote und Angebote des
Gaststättengewerbes gilt §15 mit der Maßgabe, dass
die Angebote ausschließlich in räumlich abgetrenn-
ten Bereichen erbracht und in Anspruch genom-
men werden dürfen; die räumlich abgetrennten
Bereiche können mehrere gastronomische Ange-
bote unterschiedlicher Anbieterinnen und Anbie-
ter umfassen.“
20.1.2 Satz 4 wird gestrichen.
20.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Weihnachts- und Wintermärkte, die nach Maßgabe
des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
durchgeführt werden, dürfen unter den Voraussetzun-
gen des Satzes 2 stattfinden, wenn die Veranstalterin
oder der Veranstalter ein Schutzkonzept vorlegt, das
von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Für die
Durchführung des Marktes gelten unbeschadet einer
etwaigen gewerberechtlichen Festsetzung die folgenden
Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
3. der Zugang zum Veranstaltungsort ist durch geeig-
nete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen (Einlassmanagement), dass die
Freitag, den 19. November 2021
768 HmbGVBl. Nr. 73
Einhaltung der Vorgaben nach §
10j sichergestellt
werden kann.
Für gastronomische Angebote gilt §
15. Für andere
Verkaufsstellen gelten im Übrigen die Vorgaben nach
§13. §9 findet keine Anwendung.“
21. §19 wird wie folgt geändert:
21.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für gastronomische Angebote außerhalb der Lehrver-
anstaltungen gelten die Vorgaben des §15.“
21.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für künstlerische oder musikalische Bildungs
angebote, insbesondere Musikschulen, Chöre und
Orchester, einschließlich ehrenamtlich angeleiteter
Gruppenangebote und des nicht berufsmäßigen Pro-
benbetriebs gelten die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es sind die Kontaktdaten nach §7 zu erheben.“
21.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Soweit das jeweilige Angebot nach Absatz 1 oder 3
nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells
nach §10j durchgeführt wird, gelten anstelle der Vorga-
ben nach Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 2 und 3 aus-
schließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten nach §7 zu erheben.
Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben nach
§15.“
22. §20 erhält folgende Fassung:
,,§20
Sportbetrieb und Spielplätze
(1) Für die Ausübung von Sport auf und in allen öffent-
lichen und privaten Sportanlagen gelten unbeschadet
der besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 7 die
Bestimmungen nach den Sätzen 2 bis 5. Für Angebote
in geschlossenen Räumen gelten folgende Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es sind Kontaktdaten nach §7 zu erheben.
Für Angebote, die ausschließlich im Freien erbracht
werden, gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen und
Toiletten ist nur unter Einhaltung der Mindest
abstände und Hygienevorgaben zulässig,
3. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein
Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstands-
gebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportaus-
übung nach der jeweiligen Sportart der Standort der
Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Perso-
nen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei
Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport,
4. zwischen Sportgeräten ist ein Abstand von mindes-
tens 2,5 Metern einzuhalten.
Werden Angebote im Freien nach Maßgabe des optio-
nalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j erbracht, so
gelten anstelle von Satz 3 Nummern 1 bis 5 die Vorga-
ben nach Satz 2 Nummern 2 bis 4. Für gastronomische
Angebote gelten jeweils die Vorgaben des §15 entspre-
chend.
(2) Für Schwimmbäder, Thermen, Sauna- und Dampf-
badeinrichtungen gelten die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es sind Kontaktdaten nach §7 zu erheben.
Für gastronomische Angebote findet §15 Anwendung.
(3) Für den Betrieb von Fitness-, Sport- und Yogastu-
dios, Tanzschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen
gelten die Bestimmungen nach den Sätzen 2 bis 6. Für
Angebote in geschlossenen Räumen gelten folgende
Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es sind Kontaktdaten nach §7 zu erheben.
Für Angebote, die ausschließlich im Freien erbracht
werden, gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es sind Kontaktdaten nach §7 zu erheben,
3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein
Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstands-
gebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportaus-
übung nach der jeweiligen Sportart der Standort der
Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Perso-
nen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei
Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport,
5. zwischen Sportgeräten ist ein Abstand von mindes-
tens 2,5 Metern einzuhalten,
6. die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen und
Toiletten ist nur unter Einhaltung der Mindest
abstände und Hygienevorgaben zulässig.
Werden Angebote im Freien nach Maßgabe des optio-
nalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j erbracht, so
gelten anstelle von Satz 3 Nummern 1 bis 6 die Vorga-
ben nach Satz 2 Nummern 2 bis 4. Für gastronomische
Angebote gelten die Vorgaben des §
15 entsprechend.
Für die in den Einrichtungen nach Satz 1 vorhandenen
Freitag, den 19. November 2021 769
HmbGVBl. Nr. 73
Sauna- und Dampfbadeinrichtungen gelten die Vorga-
ben nach Absatz 2 entsprechend.
(4) Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten
die folgenden Vorgaben:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. es sind Kontaktdaten nach §7 zu erheben,
3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein
Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstands-
gebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportaus-
übung nach der jeweiligen Sportart der Standort der
Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Perso-
nen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei
Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.
Werden Angebote nach den Vorgaben des optionalen
Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j erbracht, so gelten
anstelle der Vorgaben nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 aus-
schließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind Kontaktdaten nach §7 zu erheben.
(5) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufs-
sportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen
und -athleten der olympischen und paralympischen
Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympia-
stützpunkten ist zulässig. §
3 Absatz 2 Satz 1 findet
keine Anwendung. Für den Trainings- und Wettkampf-
betrieb vor Publikum gelten die Vorgaben des §18a ent-
sprechend.
(6) Bei dem Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fuß-
ball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga muss
die Anbieterin oder der Anbieter sicherstellen, dass das
Konzept der Deutschen Fußball Liga GmbH vollstän-
dig umgesetzt wird. Für den Trainings- und Wettkampf-
betrieb vor Publikum gelten die Vorgaben des §18a ent-
sprechend. Anbieterinnen und Anbieter haben darauf
hinzuwirken, dass im Umfeld der Stadien beziehungs-
weise Trainingsanlagen keine Fanansammlungen statt-
finden. Weiterer, von §3 Absatz 2 Satz 1 abweichender
Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Ligaspiele
können in besonders begründeten Fällen, insbesondere
bei überregionalen oder bundesweiten Wettbewerben,
auf Antrag durch die für den Sport zuständige Behörde
genehmigt werden. Anbieterinnen und Anbieter haben
hierfür ein den Anforderungen des Satzes 1 entspre-
chendes Konzept vorzulegen. Die für Sport zuständige
Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
(7) Die in Lehrplänen vorgesehene sportliche Betäti-
gung als Teil schulischer, akademischer oder beruflicher
Bildung, die Sportausübung in Einrichtungen des Jus-
tizvollzugs einschließlich der Teilanstalt für Jugendar-
rest sowie die aufgrund dienstlicher Vorgaben notwen-
dige Sportausübung als Teil des öffentlichen Dienstes
ist zulässig. Die jeweils zuständigen Behörden können
Einschränkungen festlegen.
(8) Öffentliche und private Spielplätze dürfen Kinder
unter sieben Jahren nur unter der Aufsicht einer sorge-
berechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nut-
zen. Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte
Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2; die Einhaltung des
Abstandsgebots durch Kinder unter vierzehn Jahren
wird empfohlen.“
23. §21 wird wie folgt geändert:
23.1 Absatz 1 Nummer 8 wird gestrichen.
23.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit die Einrichtung nach Maßgabe des optiona-
len Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j betrieben wird,
gelten anstelle der Vorgaben des Absatzes 1 ausschließ-
lich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
§15 findet Anwendung.“
24. In §23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Musterhygieneplan nach Absatz 1 Satz 2 kann
nähere Regelungen treffen und Ausnahmen zulassen.“
25. §24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Kinder, die einer Absonderungspflicht unterliegen
oder die in einem Haushalt mit einer Person leben, die
einer Absonderungspflicht unterliegt, dürfen nicht in
Kindertagesstätten betreut werden. Gleiches gilt vorbe-
haltlich der Sätze 3 bis 5 für Kinder, die eine Körper-
temperatur von 38 Grad Celsius oder höher oder sons-
tige Symptome einer akuten Infektionserkrankung auf-
weisen. Kinder mit einem leichten Infekt dürfen
abweichend von Satz 2 in Kindertagesstätten betreut
werden, wenn sie zuvor einem Schnelltest gemäß §10d
unterzogen wurden und dessen Ergebnis negativ ist;
das negative Testergebnis teilen die Personensorgebe-
rechtigten auf Verlangen der Kindertagesstätte münd-
lich oder schriftlich mit. Ein leichter Infekt im Sinne
des Satzes 3 liegt vor, wenn das Kind zwar Symptome
einer Erkältung aufweist, aber fieberfrei ist und sich
ansonsten in einem unbeeinträchtigten Allgemeinzu-
stand befindet. Für Kinder, die nach einer akuten
Infektionserkrankung wieder soweit genesen sind, dass
sie fieberfrei sind und sich in einem unbeeinträchtigten
Allgemeinzustand befinden, gelten die Sätze 3 und 4
entsprechend.“
26. §30 wird wie folgt geändert:
26.1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fas-
sung:
,,c)
sie wurden unmittelbar vor dem Besuch der Ein-
richtung einem von dieser durchgeführten Schnell-
test gemäß §10d unterzogen, dessen Ergebnis nega-
tiv ist, oder haben dem Einrichtungspersonal ein
negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion
mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler
Form vorgelegt, wobei die dem Testergebnis zu
Grunde liegende Testung mittels Schnelltest tages-
aktuell und mittels PCR-Test höchstens 48 Stunden
vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf;
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah-
res sowie Personen, die die Einrichtung zur Beglei-
tung Sterbender aufsuchen, sind von der Erbrin-
gung eines negativen Testnachweises befreit,“.
26.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Trägerinnen und Träger von Einrichtungen sowie
Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegediens-
Freitag, den 19. November 2021
770 HmbGVBl. Nr. 73
ten gemäß §2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (Dienste)
sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präven-
tionsmaßnahmen zu sorgen:
1. die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-
Instituts zu Prävention und Management von
COVlD-19-Erkrankungen in der stationären bezie-
hungsweise ambulanten Altenpflege sind konse-
quent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu
befolgen, sofern nicht durch Rechtsverordnung oder
die zuständige Behörde andere Regelungen getrof-
fen werden,
2. den pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen
sind medizinische Masken nach §
8 zur Verfügung
zu stellen,
3.sämtliche Beschäftigte der Einrichtungen oder
Dienste haben sich, sofern sie weder einen Corona-
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 noch einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 vorlegen, an
jedem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn und im Übrigen
mindestens alle zwei Arbeitstage vor Arbeitsbeginn
sowie nach einer Abwesenheit von mehr als zwei
Tagen tagesaktuell vor Arbeitsbeginn einer Testung
in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus mittels Schnelltest nach §10d zu unter-
ziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Trä-
ger vorzulegen und von dieser oder diesem zu doku-
mentieren; ein positives Testergebnis hat die Träge-
rin oder der Träger umgehend der zuständigen
Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger
organisiert die erforderlichen Testungen,
4. Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtun-
gen, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen, ist wöchentlich, bei vermehrten
Gemeinschaftsaktivitäten außerhalb der Einrich-
tung mindestens zweimal wöchentlich ein Angebot
einer Testung in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus mittels Schnelltest nach
§
10d zu unterbreiten; dies gilt nicht für Bewohne-
rinnen und Bewohner, die bereits eine Auffrisch
impfung erhalten haben; Bewohnerinnen und
Bewohnern, die über keinen der vorgenannten
Nachweise verfügen, ist ein solches Angebot alle
zwei Tage zu unterbreiten; das Ergebnis ist der Trä-
gerin oder dem Träger vorzulegen und von dieser
oder diesem zu dokumentieren; ein positives Test
ergebnis hat die Trägerin oder der Träger umgehend
der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trägerin
oder der Träger organisiert die erforderlichen Tes-
tungen.“
27. §31 Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Sämtliche Beschäftige der Wohneinrichtungen haben
sich, sofern sie weder einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag vor Arbeits-
beginn, und im Übrigen mindestens zweimal wöchent-
lich einer Testung in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus mittels Schnelltest nach
§10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder
dem Träger vorzulegen und von dieser oder diesem zu
dokumentieren.“
28. §31a wird wie folgt geändert:
28.1 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Leistungsberechtigte von Werkstätten für behinderte
Menschen und Tagesförderstätten, die weder einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 noch
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 vorlegen,
haben sich an jedem Tag der Anwesenheit in den Werk-
stätten oder Tagesförderstätten einer Testung in Bezug
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
mittels Schnelltest nach §
10d zu unterziehen; das
Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen
und von dieser oder diesem zu dokumentieren.“
28.2 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Sämtliche Beschäftige der in Absatz 1 genannten Ein-
richtungen haben sich, sofern sie weder einen Corona-
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 noch einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 vorlegen, an jedem
Arbeitstag und im Übrigen mindestens zweimal
wöchentlich einer Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus mittels Schnelltest
nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin
oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder diesem
zu dokumentieren.“
29. §31b Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Sämtliche Beschäftige der in Absatz 1 genannten Leis-
tungserbringer haben sich, sofern sie weder einen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 noch einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 vorlegen, an
jedem Arbeitstag und im Übrigen mindestens zweimal
wöchentlich einer Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus mittels Schnelltest
nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin
oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder diesem
zu dokumentieren.“
30. §32 wird wie folgt geändert:
30.1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
,,b)sie werden regelmäßig, bei mehrmaligem Besuch in
der Woche mindestens alle zwei Tage, unmittelbar
vor dem Besuch der Einrichtung einem von dieser
durchgeführten Schnelltest gemäß §
10d unterzo-
gen, dessen Ergebnis negativ ist; ausnahmsweise
kann von einer Testung der Tagespflegegäste abge-
sehen werden, wenn diese aufgrund kognitiver Ein-
schränkungen die Teilnahme an der Testung nicht
tolerieren,“.
30.2 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Beschäftigte, die nicht über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen, haben
während der Arbeitszeit eine FFP2-Maske zu tra-
gen sowie sich täglich vor Arbeitsbeginn einer Tes-
tung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus mittels Schnelltest nach §
10d zu
unterziehen; sämtliche übrigen Beschäftigten
haben sich mindestens alle zwei Arbeitstage mit
Arbeitsbeginn sowie bei einer Abwesenheit von
mehr als zwei Tagen tagesaktuell mit Arbeitsbeginn
einer Testung in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus mittels Schnelltest nach
§10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin
oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder
diesem zu dokumentieren; ein positives Testergeb-
nis hat die Trägerin oder der Träger umgehend der
zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder
der Träger organisiert die erforderlichen Testun-
gen,“.
Freitag, den 19. November 2021 771
HmbGVBl. Nr. 73
31. §33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit Angebote in Seniorentreffpunkten und
Seniorengruppen nach Maßgabe des optionalen Zwei-
G-Zugangsmodells nach §
10j erbracht werden, gelten
anstelle der Vorgaben des Absatzes 1 ausschließlich die
folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
§15 findet Anwendung.“
32. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
32.1 In Nummer 3 wird das Wort ,,Coronavirus-Testnach-
weises“ durch das Wort ,,Coronavirus-Testnachweis“
ersetzt.
32.2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
entgegen §4d Absatz 1a Nummer 2 in den räumli-
chen Bereichen nach §4d Absatz 1 Nummern 1 bis
16 und 31 bis 34 in Gaststätten und vergleichbaren
Einrichtungen alkoholische Getränke zum Mitneh-
men abgibt oder verkauft,“.
32.3 Nummer 11 wird aufgehoben.
32.4 Nummer 25 erhält folgende Fassung:
,,25.
entgegen §
9 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin oder
Veranstalter einer Veranstaltung nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an dieser
Veranstaltung ausschließlich Personen teilneh-
men, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,“.
32.5 Nummer 34 erhält folgende Fassung:
,,34.
entgegen §
10 Absatz 7 Satz 6 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Verantwortli-
che oder Verantwortlicher einer Versammlung
oder Zusammenkunft nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass bei dieser Veranstal-
tung ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz
5 oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben,“.
32.6 Hinter Nummer 47 werden folgende Nummern 47a und
47b eingefügt:
,,47a.
entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ohne
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 oder einen Coronavirus-Testnachweis
nach §
10h zu verfügen und das 18. Lebensjahr
vollendet zu haben, in dem Betrieb, in der Ein-
richtung oder bei der Veranstaltung tätig ist,
47b.
entgegen §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Verbin-
dung mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,“.
32.7 In Nummer 50 wird die Textstelle ,,§10j Absatz 1 Satz 1
Nummer 6″ durch die Textstelle ,,§10j Absatz 3 Satz 1″
ersetzt.
32.8 Nummer 53 erhält folgende Fassung:
,,53.
entgegen §
11 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin oder
Veranstalter einer religiösen Veranstaltung nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an dieser Veranstaltung ausschließlich Perso-
nen teilnehmen, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“.
32.9 Nummer 58b erhält folgende Fassung:
,,58b.
entgegen §
13 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreiberin oder
Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass in der Einrichtung oder bei dem
Angebot ausschließlich Kundinnen und Kunden
anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“.
32.10 Nummer 65 erhält folgende Fassung:
,,65.
entgegen §
13a Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin oder
Veranstalter einer Messe oder Ausstellung im
Sinne der Gewerbeordnung nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass bei dieser
ausschließlich Besucherinnen und Besucher
anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“.
32.11 Hinter Nummer 65 werden folgende Nummern 65a und
65b eingefügt:
,,65a.
entgegen §14 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine
Dienstleistung nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell in Anspruch nimmt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
65b.
entgegen §14 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbiete-
rin oder Anbieter einer Dienstleistung nach §14
Absatz 1 bei dem Angebot nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass dieses
Angebot ausschließlich Personen in Anspruch
nehmen, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“.
32.12 Nummern 66 und 67 erhalten folgende Fassung:
,,66.
entgegen §14 Absatz 2 Nummer 4 bei Dienstleis-
tungen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum
Tragen der in §
14 Absatz 2 Nummer 4 vorge-
schriebenen Maske nicht befolgt,
67.
entgegen §14 Absatz 2 Nummer 6 Dienstleistun-
gen für solche Personen erbringt, die nicht über
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§
10h verfügen, oder eine Dienstleistung in
Anspruch nimmt, ohne über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h zu verfü-
gen,“.
Freitag, den 19. November 2021
772 HmbGVBl. Nr. 73
32.13 Nummern 67a und 67b werden aufgehoben.
32.14 Nummer 70 erhält folgende Fassung:
,,70.
entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 eine Prostitutionsstätte betritt und Dienstleis-
tungen nach dem Zwei-G-Zugangsmodell in
Anspruch nimmt, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu
verfügen,“.
32.15 Hinter Nummer 70 wird folgende Nummer 70a einge-
fügt:
,,70a.
entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Anbieterin oder Anbieter einer Dienstleistung
nach §
14a Absatz 1 bei dem Angebot nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
an diesem ausschließlich Personen teilnehmen,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 verfügen,“.
32.16 Nummer 76 erhält folgende Fassung:
,,76.
entgegen §14a Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 Dienst-
leistungen nach dem Zwei-G-Zugangsmodell in
Anspruch nimmt, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu
verfügen,“.
32.17 Nummer 80 erhält folgende Fassung:
,,80.
entgegen §14a Absatz 3 Nummer 6 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 Dienst-
leistungen nach dem Zwei-G-Modell in Anspruch
nimmt, ohne über den erforderlichen Corona
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
oder eine Dienstleistung solchen Personen
erbringt, die nicht über den erforderlichen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen,“.
32.18 Nummern 86 bis 92 werden aufgehoben.
32.19 Nummern 93 bis 96 erhalten folgende Fassung:
,,93.
entgegen §
15 Absatz 1 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell betriebene Gaststätte
betritt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne
über den erforderlichen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
94.
entgegen §
15 Absatz 1 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreiberin oder
Betreiber einer nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
betriebene Gaststätte nicht sicherstellt, dass in
dieser ausschließlich Gäste bewirtet werden, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
95.
entgegen §
15 Absatz 3 Satz 1 eine zum Mitneh-
men erworbene Speise oder ein Getränk am Ort
des Erwerbs oder in dessen unmittelbarer Umge-
bung verzehrt,
96.
entgegen §
15 Absatz 4 Satz 1 alkoholische Ge
tränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Darrei-
chungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt
oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern,
Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, ver-
kauft oder abgibt,“.
32.20 Nummer 97 wird aufgehoben.
32.21 Nummern 99 bis 104 werden aufgehoben.
32.22 Nummern 105 und 106 erhalten folgende Fassung:
,,105.
entgegen §
15a Satz 1 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer Tanz-
lustbarkeit nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
106.
entgegen §
15a Satz 1 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin oder
Veranstalter einer Tanzlustbarkeit nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
an dieser ausschließlich Personen teilnehmen,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,“.
32.23 Nummer 126 erhält folgende Fassung:
,,126.
entgegen §
18 Absatz 5 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreiberin oder
Betreiber einer Einrichtung nach Absatz 1, 2, 3
oder 4 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass die Angebote ausschließlich von
Personen wahrgenommen werden, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben,“.
32.24 Nummer 132 erhält folgende Fassung:
,,132.
entgegen §18a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin
oder Veranstalter einer Sportveranstaltung vor
Publikum nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass an der Veranstaltung aus-
schließlich Zuschauerinnen und Zuschauer teil-
nehmen, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“.
32.25 Nummer 141a erhält folgende Fassung:
,,141a.entgegen §18c Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in Ver-
bindung mit §
8 Absätze 1 und 1a auf Weih-
nachts- oder Wintermärkten die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,“.
32.26 Nummer 141b wird aufgehoben.
32.27 Nummern 141c und 141d erhalten folgende Fassung:
,,141c.
entgegen §
18c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
einen Weihnachts- oder Wintermarkt nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell betritt und das 18. Le
bensjahr vollendet hat, ohne über den erforder-
lichen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
Freitag, den 19. November 2021 773
HmbGVBl. Nr. 73
141d.
entgegen §
18c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter eines Weihnachts-
oder Wintermarktes nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass das
Angebot ausschließlich von Personen wahrge-
nommen wird, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,“.
32.28 Hinter Nummer 144 werden folgende Nummern 144a
und 144b eingefügt:
,,144a.
entgegen §
19 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin-
dung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 an einem künstlerischen oder musikalischen
Bildungsangebot nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell teilnimmt und das 18. Lebensjahr voll-
endet hat, ohne über den erforderlichen Corona-
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 zu
verfügen,
144b.
entgegen §
19 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin-
dung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Anbieterin oder Anbieter eines künstlerischen
oder musikalischen Bildungsangebots nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an dem Angebot ausschließlich Personen
teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,“.
32.29 Nummern 146 und 147 erhalten folgende Fassung:
,,146.
entgegen §19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach §
19 Absatz 1 oder 3 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und das
18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
147.
entgegen §19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin
oder Anbieter eines Angebots nach §19 Absatz 1
oder 3 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an dem Angebot ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,“.
32.30 Hinter Nummer 147 werden folgende Nummern 147a
bis 147e eingefügt:
,,147a.
entgegen §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einem Angebot nach §
20 Absatz 1
Satz 2 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-
Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
147b.
entgegen §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Anbieterin oder Anbieter eines Angebots nach
§20 Absatz 1 Satz 2 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an dem Angebot
ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
147c.
entgegen §20 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach §
20 Absatz 1 Satz 4 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt oder eine
Einrichtung nach §20 Absatz 1 nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell betritt und das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz
6 zu verfügen,
147d.
entgegen §20 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin
oder Anbieter eines Angebots nach §
20 Ab-
satz 1 Satz 4 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
oder als Betreiberin oder Betreiber einer Ein-
richtung nach §20 Absatz 3 nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an dem
Angebot ausschließlich Personen teilnehmen,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,
147e.
entgegen §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einem Angebot nach §20 Absatz 2 Satz 1
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt
und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über
den erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 zu verfügen,“.
32.31 Nummern 148 und 149 erhalten folgende Fassung:
,,148.
entgegen §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Anbieterin oder Anbieter eines Angebots nach
§20 Absatz 2 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an dem Angebot
ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
149.
entgegen §
20 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 den
erforderlichen Abstand zwischen Sportgeräten
nicht einhält,“.
32.32 Nummer 150 wird aufgehoben.
32.33 Nummern 151 bis 154 erhalten folgende Fassung:
,,151.
entgegen §20 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach §
20 Absatz 3 Satz 4 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt oder eine
Einrichtung nach §20 Absatz 3 nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell betritt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
Freitag, den 19. November 2021
774 HmbGVBl. Nr. 73
152.
entgegen §20 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin
oder Anbieter eines Angebots nach §20 Absatz 3
Satz 4 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell oder als
Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
nach §
20 Absatz 3 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an dem Angebot
ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
153.
entgegen §20 Absatz 6 Satz 1 als Anbieterin oder
Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bun-
desliga oder der 2. Fußball-Bundesliga nicht
sicherstellt, dass das von der Deutschen Fußball
Liga GmbH vorgelegte Konzept vollständig
umgesetzt wird,
154.
entgegen §20 Absatz 6 Satz 3 als Anbieterin oder
Anbieter des Spiel- und Trainingsbetriebes der
1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-Bundes-
liga nicht darauf hinwirkt, dass im Umfeld der
Stadien keine Fanansammlungen stattfinden,“.
32.34 Nummer 158 wird gestrichen.
32.35 Nummer 161 erhält folgende Fassung:
,,161.
entgegen §21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreiberin
oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an dem Angebot ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen,“.
32.36 Nummer 164 wird aufgehoben.
32.37 Nummer 167b erhält folgende Fassung:
,,167b.
entgegen §33 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin
oder Anbieter eines Seniorentreffpunktes oder
einer Seniorengruppe nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an dem
Angebot ausschließlich Personen teilnehmen,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen,“.
32.38 Nummern 169 bis 172 erhalten folgende Fassung:
,,169.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, §
9
Absatz 3 Nummer 1, §
10 Absatz 2 Nummer 2,
§10 Absatz 3 Nummer 2, §10 Absatz 6 Satz 1, §10
Absatz 7 Satz 1, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 1,
§13 Absatz 1 Satz 1, §13 Absatz 3 Satz 1 Nummer
1, §13a Absatz 1 Nummer 1, §13a Absatz 3 Num-
mer 1, §
14 Absatz 1 Nummer 2, §
14 Absatz 2
Nummer 1, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §14a
Absatz 2 Nummer 1, §
14a Absatz 3 Nummer 1,
§
15 Absatz 1 Nummer 2, §
15 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, §15a Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1
Nummer 1, §16 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, §17
Absatz 1 Nummer 1, §
17 Absatz 2 Nummer 1,
§
17 Absatz 3 Nummer 1, §
18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §18 Absatz 3 Nummer 1, §18 Absatz
4 Satz 1 Nummer 1, §
18 Absatz 5 Nummer 1,
§
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
18a Absatz 1
Satz 4 Nummer 1, §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer
1, §18a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, §18b Absatz 1
Satz 5 Nummer 1, §18b Absatz 3 Satz 3 Nummer
1, §18c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §18c Absatz 2
Satz 2 Nummer 1, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§
19 Absatz 2 Nummer 2, §
19 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §20
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §
20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §20
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, §
20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, §20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, §21
Absatz 1 Nummer 1, §
21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1, §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §33 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder §33 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 die allgemeinen Hygienevorgaben gemäß
§5 nicht einhält,
170.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §
9
Absatz 3 Nummer 2, §
10 Absatz 2 Nummer 3,
§10 Absatz 3 Nummer 3, §10 Absatz 6 Satz 2, §10
Absatz 7 Satz 2, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 2,
§
13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §
13a Absatz 1
Nummer 2, §
13a Absatz 3 Nummer 2, §
14 Ab-
satz 1 Nummer 3, §14 Absatz 2 Nummer 2, §14a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §14a Absatz 2 Num-
mer 2, §
14a Absatz 3 Nummer 2, §
15 Absatz 1
Nummer 3, §15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §15a
Satz 1 Nummer 3, §16 Absatz 1 Nummer 2, §16
Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, §17 Absatz 1 Num-
mer 2, §
17 Absatz 2 Nummer 2, §
17 Absatz 3
Nummer 2, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18
Absatz 3 Nummer 2, §
18 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 2, §
18 Absatz 5 Nummer 2, §
18a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, §
18a Absatz 1 Satz 4 Num-
mer 2, §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §
18a
Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
19 Absatz 2 Nummer 3, §
19 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, §20 Absatz 3 Satz 3
Nummer 3, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §20
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, §
21 Absatz 1 Num-
mer 2, §21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §22 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, §33 Absatz 1 Nummer 2
oder §33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Schutz-
konzept gemäß §
6 nicht erstellt, ein erstelltes
Schutzkonzept auf Verlangen der zuständigen
Behörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des
Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
171.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §
9
Absatz 3 Nummer 3, §
10 Absatz 7 Satz 3, §
10
Absatz 7 Satz 6 Nummer 3, §11 Absatz 2 Satz 2,
§
12 Absatz 1 Satz 8, §
12 Absatz 2 Satz 2, §
13a
Absatz 1 Nummer 3, §
13a Absatz 3 Nummer 3,
§
14 Absatz 1 Nummer 4, §
14 Absatz 2 Num-
mer 3, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
14a
Absatz 2 Nummer 3, §
14a Absatz 3 Nummer 3,
§15 Absatz 1 Nummer 4, §15a Satz 1 Nummer 4,
§
16 Absatz 1 Nummer 3, §
16 Absatz 1a Satz 1
Nummer 3, §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §17
Absatz 2 Nummer 3, §
17 Absatz 3 Nummer 3,
§
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
18 Absatz 3
Nummer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18
Absatz 5 Nummer 3, §18a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §
18a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, §
18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §18a Absatz 3 Satz 3
Nummer 3, §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 2,
§18b Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §18c Absatz 2
Satz 2 Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§
19 Absatz 2 Nummer 4, §
19 Absatz 4 Satz 1
Freitag, den 19. November 2021 775
HmbGVBl. Nr. 73
Nummer 3, §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 2
Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §20
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 2
Nummer 3, §
21 Absatz 1 Nummer 3, §
21 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 3, §33 Absatz 1 Nummer 3
oder §
33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Kontakt
daten gemäß §7 nicht erfasst, auf Verlangen der
zuständigen Behörde nicht herausgibt, zweck-
fremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
172.
entgegen §7 Absatz 2 Satz 2, §9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, §9 Absatz 3 Nummer 3, §10 Absatz 7
Satz 3, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3, §11 Ab-
satz 2 Satz 2, §
12 Absatz 1 Satz 8, §
12 Absatz 2
Satz 2, §13a Absatz 1 Nummer 3, §13a Absatz 3
Nummer 3, §
14 Absatz 1 Nummer 4, §
14 Ab-
satz 2 Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer
3, §14a Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 3 Num-
mer 3, §
15 Absatz 1 Nummer 4, §
15a Satz 1
Nummer 4, §16 Absatz 1 Nummer 3, §16 Absatz
1a Satz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §
17 Absatz 2 Nummer 3, §
17 Absatz 3
Nummer 3, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18
Absatz 3 Nummer 3, §
18 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 3, §
18 Absatz 5 Nummer 3, §
18a Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 1 Satz 4 Nummer
3, §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §18a Absatz 3
Satz 3 Nummer 3, §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer
2, §18b Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §18c Absatz 2
Satz 2 Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§
19 Absatz 2 Nummer 4, §
19 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3, §20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 2
Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §20
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 2
Nummer 3, §21 Absatz 1 Nummer 3, §21 Absatz
3 Satz 1 Nummer 3, §33 Absatz 1 Nummer 3 oder
§
33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Kontaktdaten
gemäß §
7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht,
unvollständig oder unzutreffend angibt.“
33. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Dezem-
ber 2021 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. November 2021 in Kraft.
Hamburg, den 19. November 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 19. November 2021
776 HmbGVBl. Nr. 73
Begründung
zur Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg dringend gebotene Anpassungen des Schutzkonzepts vorgenom-
men, in dem die Nutzung des mit der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. August 2021 (HmbGVBl. S. 573) ein-
geführten optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nunmehr in bestimmten Einrichtungen, Betrie-
ben und Angeboten, die durch ein besonders hohes Infektionsrisiko gekennzeichnet sind, vor-
geschrieben wird (obligatorisches Zwei-G-Zugangsmodell für bestimmte Einrichtungen und
Angebote).
Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage und Ent-
wicklung (hierzu im Folgenden ausführlich) dringend erforderlich, die Schutzmaßnahmen, die
insbesondere der Prävention dienen, zu verlängern. Aus diesem Grund wird die Geltungs-
dauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-Ein-
dämmungsVO) um vier Wochen verlängert. Hierdurch wird der besorgniserregenden infekti-
onsepidemiologischen Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg begegnet, die
durch eine erhebliche Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten, durch
eine steigende und außerordentlich hohe Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der be-
sorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie durch einen noch nicht hinreichen-
den Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt hinzu, dass
in einigen Teilen des Bundesgebietes nunmehr eine besonders hohe Auslastung der medizi-
nischen Versorgungskapazitäten sowie stark steigende und außerordentlich hohe Neuinfekti-
onszahlen zu beklagen sind. Der bundesweite Wert der 7-Tage-Inzidenz ist während der letz-
ten Wochen stark angestiegen. Dieser erreicht in den letzten Tagen inzwischen die bisher
höchsten Werte seit dem Beginn der Pandemie (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-Inzidenz:
18. Oktober: 74,4; 19. Oktober: 75,1; 20. Oktober 80,4; 21. Oktober: 85,6; 22. Oktober: 95,1;
23. Oktober: 100,0; 24. Oktober: 106,3; 25. Oktober 110,1; 26. Oktober 113,0; 27. Oktober
118,0; 28. Oktober 130,2; 29. Oktober 139,2; 30. Oktober 145,1; 31. Oktober: 149,4;
1. November: 154,8; 2. November 153,7; 3. November: 146,6; 4. November 154,5; 5. Novem-
ber: 169,9; 6. November: 183,7; 7. November: 191,5; 8. November: 201,1; 9. November: 213,7;
10. November: 232,1; 11. November: 249,1; 12. November: 263,7; 13. November: 277,4;
14. November: 289,0; 15. November: 303,0; 16. November: 312,4; 17. November 319,5;
18. November: 336,9). Nach den Erkenntnissen aus dem vergangenen Jahr wird sich in den
nächsten Wochen zudem die jahreszeitbedingte Wetteränderung unter infektionsepidemiolo-
gischen Gesichtspunkten weiter gefahrerhöhend auswirken, weil diese zu einer Steigerung
der Aufenthalte von Personen in geschlossenen Räumen führt.
Freitag, den 19. November 2021 777
HmbGVBl. Nr. 73
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind an
dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Ge-
sundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologi-
schen Lage zur Erreichung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der Bewertung der
infektionsepidemiologischen Lage und der Entscheidung des Verordnungsgebers über die
Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in
Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen Be-
handlungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl
der Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berück-
sichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Beibehaltung und Ergänzung der beste-
henden Schutzmaßnahmen dringend erforderlich, um eine effektive Eindämmung des Infekti-
onsgeschehens zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie
die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt insbesondere, weil der
Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt, noch nicht hinrei-
chend groß ist und ein weiterer Anstieg von Neuinfektionen in der Bevölkerungsgruppe der
Ungeimpften die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems birgt, die
der Verordnungsgeber abzuwenden verpflichtet ist. Auch die weiterhin hohe und zunehmende
Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, die Dominanz der besorgniserregenden
Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie das Auftreten anderer Virusvarianten gebieten beson-
dere Vorsicht und die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts
und der einzelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um
einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der
grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in
die Bewertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen eingestellt wer-
den. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber wie mit
den letzten Änderungsverordnungen weitere Anpassungen vornehmen, mit denen nicht
mehr erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurückgenommen werden.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert
Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Nov_2021/2021-11-17-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Ro-
bert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpf-
ten Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird
die Gefährdung als moderat, aber aufgrund der steigenden Infektionszahlen ansteigend
eingeschätzt (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-11-11.pdf?__blob=publicationFile). Für die Freie
und Hansestadt Hamburg stellt sich die aktuelle epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Freitag, den 19. November 2021
778 HmbGVBl. Nr. 73
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war bis zum 8. Septem-
ber 2021 durch einen längeren Zeitraum mit ansteigenden Werten der Anzahl der in Bezug
auf die mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Seit Mitte
Oktober lag die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wiederum durchgehend bei einem Wert
über 3. Seit dem 11. November 2021 sinkt diese zwar, allerdings ist noch mit Nachübermitt-
lungen und damit mit einer Erhöhung der Hospitalisierungsinzidenz ab der Kalenderwoche 42
zu rechnen (Stand: 17. November 2021). Vor dem Hintergrund des zwischen dem 18. Oktober
2021 und dem 17. November 2021 zu verzeichnenden erheblichen Anstiegs der 7-Tage-Inzi-
denz von 68,4 auf 190,4 ist zudem mit einem alsbaldigen und erheblichen Anstieg der Hospi-
talisierungsinzidenz zu rechnen. Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der
Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Berech-
nungen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 1. November: 3,56; 2. November: 3,78; 3. No-
vember: 3,72; 4. November: 3,72; 5. November: 3,72; 6. November: 3,62; 7. November: 3,51;
8. November: 3,78; 9. November: 3,67; 10. November: 4,16; 11. November: 4,21; 12. Novem-
ber: 3,89; 13. November: 3,83; 14. November: 3,67; 15. November: 3,24; 16. November: 3,29;
17. November 2,32; 18. November: 1,62 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/co-
vid-19-trends, Stand: 18. November 2021; Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angege-
ben Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um
Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen an-
gegebenen Werte). Die Hospitalisierungsinzidenz stieg insbesondere in der Altersgruppe der
über 80-Jährigen stark und in der Altersgruppe der 60-79-Jährigen deutlich in den Kalender-
wochen 41 und 42 an.
Mit Stand vom 16. November 2021 befinden sich in Hamburg 176 Personen wegen einer
COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in Behandlung. 50 Personen hiervon befinden
sich in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 28 invasiv beatmet. Unter Berück-
sichtigung der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit
noch 58 Intensivbetten der insgesamt zur Verfügung stehenden 505 Intensivbetten frei (Stand:
17. November, Quelle: DIVI-Register).
Seit dem 18. Oktober 2021 nimmt der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten mit
COVID-19-Erkrankten kontinuierlich zu: Während dieser Wert am 18. Oktober noch 5,97 %
betragen hatte, bewegt sich der Wert seit dem 7. November knapp unter 10 %. Der jüngste
Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 1. November: 8,2;
2. November: 8,74; 3. November: 8,95; 4. November: 8,82; 5. November: 10,08; 6. November:
10,12; 7. November: 9,88; 8. November: 9,48; 9. November: 9,43; 10. November: 9,34;
11. November: 9,11; 12. November: 9,6; 13. November: 9,42; 14. November: 9,54; 15. No-
vember: 9,65; Quelle: https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 17. November 2021). Zu be-
rücksichtigen ist hierbei, dass die Daten des Robert Koch-Instituts sich auf die Daten der Kran-
kenhäuser in der Freien und Hansestadt Hamburg insgesamt beziehen und damit auch Ein-
weisungen von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erfasst
sind.
Freitag, den 19. November 2021 779
HmbGVBl. Nr. 73
Die Anzahl der Neuinfektionen ist seit dem 18. Oktober 2021 stark angestiegen und liegt nun-
mehr auf einem außerordentlich hohen Niveau: Zwischen dem 10. November 2021 und dem
17. November 2021 wurden insgesamt 3.532 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt
Hamburg gemeldet. Dies entspricht 185,46 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner
(7-Tage-Inzidenz; Datenstand 17. November 2021, 9:00 Uhr). Hierbei ist insbesondere zu be-
rücksichtigen, dass sich der Wert der 7-Tage-Inzidenz innerhalb der geimpften Bevölkerungs-
gruppe erheblich von dem Wert der 7-Tage-Inzidenz der ungeimpften Bevölkerungsgruppe
unterscheidet: die 7-Tage-Inzidenz bei Geimpften liegt bei 22,0, die Inzidenz bei den Unge-
impften bei 678,4. Zwischen dem 18. Oktober 2021 und dem 18. November 2021 ist die
7-Tage-Inzidenz stark angestiegen: 18. Oktober: 66,69; 19. Oktober: 69,78; 20. Oktober 77,08;
21. Oktober: 87,79; 22. Oktober: 94,31; 23. Oktober: 98,98; 24. Oktober: 106,59; 25. Oktober
105,33; 26. Oktober 105,75; 27. Oktober: 107,01; 28. Oktober: 109,32; 29. Oktober 111,63;
30. Oktober 112,84; 31. Oktober: 115,10; 1. November: 123,82; 2. November 125,13; 3. No-
vember: 124,87; 4. November: 133,16; 5. November: 141,56; 6. November: 146,97; 7. Novem-
ber: 147,65; 8. November: 148,44; 9. November: 149,44; 10. November: 162,62; 11. Novem-
ber: 159,89; 12. November: 160,78; 13. November: 175,17; 14. November: 176,53; 15. No-
vember: 177,90; 16. November: 180,89; 17. November: 185,46; 18. November: 189,56. Diese
Betrachtung wird auch durch den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt: 3. November:
1,08; 4. November: 1,04; 5. November: 1,02; 6. November: 1,05; 7. November: k.A ; 8. No-
vember: k.A ; 9. November: 1,07; 10. November: 1,04; 11. November: 0,95; 12. November:
0,99; 13. November: 1,04; 14. November: k.A.; 15. November: k.A.; 16. November: 1,07;
17. November: 1,05 (Stand: 17. November 2021). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsge-
schehen vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die
Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die
tägliche Anzahl an Neuinfektionen. Die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differen-
zierte Betrachtung der Inzidenzen in der 45. Kalenderwoche zeigt, dass die höchsten Inziden-
zen in der Altersgruppe der 6- bis 14-Jährigen mit 481 liegen. Ebenfalls über 200 liegt die
7-Tage-Inzidenz bei den 15- bis 19-Jährigen sowie bei den 30- bis 49-Jährigen.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist durch die zuerst in Indien
entdeckte Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt: Die Delta-Variante ist seit der Kalenderwo-
che 25 die dominierende Virusvariante in der Freien und Hansestadt Hamburg. In der Kalen-
derwoche 42 wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil auf 100 % bestimmt. Die Delta-
Variante hat nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen das Potenzial, selbst niedrige Inzi-
denzen sehr deutlich ansteigen zu lassen. Es wird geschätzt, dass die Ansteckungsrate bei
der Delta-Variante um 40 bis 80 % höher ist als bei der Alpha-Variante. Konkret bestehen für
die Delta-Variante folgende deutliche Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit: zum einen
weist die Delta-Variante eine höhere Fallanstiegsrate auf als die Alpha-Variante und zum an-
deren zeigen Kontaktnachverfolgungsdaten, dass für Delta-Infizierte die Anzahl infizierter Kon-
taktpersonen höher ist als für mit der Alpha-Variante infizierte Personen.
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung mit weiterhin nicht ausreichendem Impfschutz,
wie aktuelle Daten nahelegen. Viele Menschen in Hamburg insbesondere in den jüngeren
Altersgruppen haben noch keine oder nur die erste Impfdosis erhalten. Der Impfschutz ist
Freitag, den 19. November 2021
780 HmbGVBl. Nr. 73
nach der ersten Dosis aber zu gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante nicht ver-
lässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständigem Impfschema mit der Delta-Variante
infiziert, kann lediglich mit einem geringen Impfschutz von etwa 33 % rechnen. Sie oder er
trägt das Virus auch mit höherer Wahrscheinlichkeit weiter, als dies bei der Alpha-Variante der
Fall war. Erste Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen zudem darauf
hin, dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisierungsraten aufweisen könnten als Alpha-Infizierte.
Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren Risiko ausgesetzt,
denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer
schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen.
75,15 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung erhalten, 73,18 %
eine Zweitimpfung (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-
Institut; Stand: 17. November 2021). Darüber hinaus wurden in der Freien und Hansestadt
Hamburg bereits mehr als 96.000 Auffrischimpfungen durchgeführt (Stand 17. November
2021). Impfungen werden sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebs-
ärztinnen und Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impfstellen, ins-
besondere in zwölf Krankenhäusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Alters-
gruppen, insbesondere der Altersgruppe ab 12 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist, wird
es noch einige Wochen dauern. Nur 50,80 % der 12- bis 17-Jährigen in der Freien und Han-
sestadt Hamburg haben eine Erstimpfung erhalten. 46,40 % dieser Altersgruppe sind vollstän-
dig geimpft (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Da-
ten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 17. November 2021). Eine Impfempfehlung der Ständigen
Impfkommission für Kinder unter 12 Jahren liegt bisher nicht vor.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden Schutzmaßnahmen ist vor die-
sem Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen weiter
eingedämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch nicht hinreichend durch Impfungen
geschützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit
Infektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltungen, in
Kitas, Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive Anstren-
gungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund
der Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) von entscheidender
Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu senken und schwere Krankheits-
verläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann
eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hierdurch mehr
Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwick-
lung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Berichte über COVID-19-Langzeitfol-
gen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten exponentiellen Anstiegs der Neu-
infektionszahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bisherigen Anteils der Hambur-
ger Bevölkerung mit einem vollständigen Impfstatus von 73,18 % zudem schnell wieder an
seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch insgesamt die medizinische Versorgung der Be-
völkerung gefährdet wäre.
Freitag, den 19. November 2021 781
HmbGVBl. Nr. 73
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die weitere Eindämmung des Infektionsgeschehens be-
steht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch
unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entstehung
von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit
aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche Virusvarianten ange-
passt werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und eine vollständige Nach-
impfung der Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten Impfstoffe für
die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021
HmbGVBl. S. 205) können diese jedoch nur als zusätzliches Mittel einer Absicherung einge-
setzt werden.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men zu ergänzen und fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu
schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 4a und § 4d: Die Änderungen in § 4a und § 4d sind im Zusammenhang mit der Einfüh-
rung des obligatorischen Zwei-G-Zugangsmodells in § 15 aus redaktionellen und systemati-
schen Gründen erforderlich.
Zu § 10i: Durch die Änderung in Absatz 1 können betriebliche Testbescheinigungen nach § 10i
Absatz 1 wieder als Nachweis nach § 10h genutzt werden.
Zu § 10j (optionales und obligatorisches Zwei-G-Zugangsmodell):
Mit der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 27. August 2021 hat der Verordnungsgeber das sogenannte Zwei-G-
Zugangsmodell eingeführt. Im Rahmen des Zwei-G-Zugangsmodells wurden in den jeweiligen
Regelungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO für den Betrieb von für den Publikums-
verkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beher-
bergungsbetrieben oder Ladenlokalen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr Frei-
stellungen von einzelnen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gere-
gelt, wenn in diesen Betrieben oder Einrichtungen, bei diesen Veranstaltungen oder bei diesen
Angeboten ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anwesend sind. Die Anwendung des Zwei-G-
Zugangsmodells war bislang optional ausgestaltet (optionales Zwei-G-Zugangsmodell).
Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg ist es nunmehr erforderlich in bestimmten, besonders infektions-
Freitag, den 19. November 2021
782 HmbGVBl. Nr. 73
trächtigen Bereichen (dazu näher siehe Ausführungen unten zum obligatorischen Zwei-G-Zu-
gangsmodell) das Zwei-G-Zugangsmodell in bestimmten Regelungen der HmbSARS-CoV-2-
EindämmungsVO verpflichtend vorzuschreiben (obligatorisches Zwei-G-Zugangsmodell). Im
Zuge der Einführung des obligatorischen Zwei-G-Zugangsmodells ist es notwendig, die Vor-
gaben für das Zwei-G-Zugangsmodell in § 10j insgesamt anzupassen. § 10j gilt dabei sowohl
für das optionale als auch das obligatorische Zwei-G-Zugangsmodell.
Im Einzelnen:
In § 10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird eine neue Regelung für alle in einem Betrieb, in einer
Einrichtung oder bei einer Veranstaltung beschäftigten oder sonst beruflich tätigen Personen,
einschließlich der Personen nach Nummer 4, vorgesehen, die nicht über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach § 2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6 verfügen.
Die vorgenannten Personen bedürfen sowohl im optionalen als auch im obligatorischen Zwei-
G-Zugangsmodell eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h, und für diese gilt
zudem eine Maskenpflicht nach § 8.
Des Weiteren ist es im Rahmen der Zugangskontrolle seitens der zur Kontrolle verantwortli-
chen Personen nunmehr verpflichtend, eine Anwendungssoftware sowie das zu deren Nut-
zung erforderliche Endgerät für eine digitale Zugangskontrolle bereitzuhalten.
Ferner können künftig auch Personen, die ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original dar-
über, dass sie sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavi-
rus impfen lassen können und einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h vorle-
gen, Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungsorte besuchen und Angebote in Anspruch
nehmen, für die das Zwei-G-Zugangsmodell gilt. Das ärztliche Zeugnis muss dafür mindestens
die in § 10j Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben enthalten. Die Feststellung der medizinischen
Kontraindikation nach § 10 j Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in dem ärztlichen Zeugnis ist dabei
ausreichend. Eine konkrete Diagnose muss das ärztliche Zeugnis nicht enthalten.
Darüber hinaus wird die Ausnahme für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, trotz der zügig voranschreitenden, aber noch nicht abgeschlossenen Impfungen von
Kindern und Jugendlichen einstweilen für weitere vier Wochen fortgeschrieben. Der Verord-
nungsgeber wird nach Ablauf dieses Zeitraums wie bisher erneut prüfen, ob die Ausnahme
künftig allein auf die Personengruppe der Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
zu beschränken ist, da für diese Personengruppe bisher weiterhin kein Impfstoff zugelassen
ist und in dieser Personengruppe nur höchst selten schwere Erkrankungsverläufe und Hospi-
talisierungen zu verzeichnen sind.
Zu §§ 14, 14a, 15, 15a, 19 Absatz 2 und 20 (obligatorisches Zwei-G-Zugangsmodell):
Die aktuelle epidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg und im übrigen
Bundesgebiet (hierzu ausführlich unter A.) macht es dringend erforderlich, ergänzende Maß-
nahmen zur wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens innerhalb der ungeimpften
Bevölkerung zu treffen, um die andernfalls zu erwartende Überlastung der Kapazitäten des
Gesundheitssystems abzuwenden.
Freitag, den 19. November 2021 783
HmbGVBl. Nr. 73
Die erheblichen Unterschiede der Inzidenzwerte der geimpften Bevölkerung und der unge-
impften Bevölkerung (hierzu zuvor unter A.) zeigen, dass sich der weit überwiegende Anteil
des aktuellen Infektionsgeschehens innerhalb der ungeimpften Bevölkerung abspielt. Da vor
dem Hintergrund des hohen Bevölkerungsanteils mit vollständigem Impfschutz allgemeine
kontaktreduzierende Maßnahmen infektionsschutzrechtlich zu diesem Zeitpunkt in der Freien
und Hansestadt nicht angemessen sind, ist es erforderlich, das Schutzkonzept der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsverordnungVO durch eine spezifische Eindämmung des Infektionsge-
schehens innerhalb der ungeimpften Bevölkerung anzupassen. Aus diesem Grund wird ein
obligatorisches Zwei-G-Zugangsmodell für bestimmte Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
die aufgrund ihrer spezifischen räumlichen Bedingungen, der dort vorgenommenen Betätigun-
gen oder anderer infektionsepidemiologisch relevanter Faktoren durch ein besonders hohes
Infektionsrisiko für das Publikum gekennzeichnet sind, eingeführt. Diese Einrichtungen dürfen
hiernach ausschließlich im Zwei-G-Zugangsmodell für den Publikumsverkehr öffnen bzw. ihre
Angebote erbringen. Es handelt sich dabei um folgende Einrichtungen bzw. Angebote:
§ 14 Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene (mit Ausnahme für die
Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege)
§ 14a Prostitutionsangebote
§ 15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
§ 15a Tanzlustbarkeiten
§ 19 Absatz 2 künstlerische oder musikalische Bildungsangebote im Freizeitbereich,
insbesondere Musikschulen, Chöre und Orchester
§ 20 Sportbetrieb in geschlossenen Räumen
Das hohe Infektionsrisiko dieser Einrichtungen und Angebote ergibt sich aus einem Zusam-
mentreffen zumeist mehrerer der nachfolgenden Faktoren:
hohe Personendichte und hohe Anzahl von Kontakten
fehlende Möglichkeit eine Maske zu tragen
das Fehlen von Abstand bzw. körperliche Nähe über einen gewissen Zeitraum
gesteigerte körperliche Aktivität bei gleichzeitigem Aufenthalt in geschlossenen Räu-
men führt zu erhöhter Atemaktivität und erhöhtem Aerosolausstoß
lautes Reden, Singen und Sprechen, das zu einem erhöhtem Aerosolausstoß führt
Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege, die für die persönliche körperliche
Hygiene und den körperlichen Allgemeinzustand unerlässlich sind, können ihre Angebote auch
weiterhin im Drei-G-Modell erbringen. Hierfür gelten die Vorgaben des § 14 Absatz 2.
Nach alledem ist das obligatorische Zwei-G-Zugangsmodell infektionsepidemiologisch gebo-
ten, erforderlich und angemessen, um ungeimpfte Personen bei den vorstehend genannten
besonders infektionsträchtigen Angeboten mit Publikumsverkehr vor Infektionen mit dem
Coronavirus zu schützen und so insgesamt das Infektionsgeschehen einzudämmen und eine
Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden.
Zu §§ 9, 10, 12, 13, 13a, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18c, 19, 21 und 33 (optionales Zwei-G-
Zugangsmodell): Bei den Anpassungen in den vorgenannten Paragraphen handelt es sich
Freitag, den 19. November 2021
784 HmbGVBl. Nr. 73
um notwendige redaktionelle und systematische Anpassungen im optionalen Zwei-G-Zu-
gangsmodell, die in Folge der Neufassung des § 10j erforderlich sind.
Zu § 24: Übergeordnetes Ziel ist es auch weiterhin, den Regelbetrieb in der Hamburger Kin-
dertagesbetreuung aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig ist es zur Eindämmung des Coronavirus
erforderlich, auch in den Kindertagesstätten angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Aus diesem Grund dürfen Kinder, die einer Absonderungspflicht unterliegen, weiterhin nicht in
Kindertagesstätten betreut werden. Die Absonderungspflicht kann sich entweder aus individu-
ellen Anordnungen durch die Gesundheitsämter oder aber aufgrund rechtlich bestehender Ab-
sonderungspflichten ergeben (z. B. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO oder Coronavirus-
Einreiseverordnung). Dieses Betreuungsverbot besteht auch für Kinder, die in einem Haushalt
mit einer Person leben, die einer entsprechenden Absonderungspflicht unterliegt. Das Gleiche
gilt für Kinder, die infektiös erkrankt sind. Eine solche Infektion liegt vor bei Kindern mit einer
Körpertemperatur von 38 Grad Celsius und höher und/oder mit einer anderen akuten Erkran-
kung. Davon ausgenommen sind Kinder mit einem leichten Infekt. Dieser liegt vor, wenn das
Kind zwar Erkältungszeichen (wie Schnupfen und Husten) aufweist, aber fieberfrei und in ei-
nem unbeeinträchtigtem Allgemeinzustand ist (das heißt, das Kind trinkt, isst und spielt nor-
mal). In diesem Fall darf das Kind die Kindertagesstätte nur besuchen, wenn es über einen
aktuellen negativen Coronavirus-Testnachweis verfügt. Dabei darf es sich um einen in der
Häuslichkeit durchgeführten Antigen-Schnelltest oder um einen Test in einem anerkannten
Testzentrum oder beim Kinderarzt handeln, der den Anforderungen des § 10d genügen muss.
Auf Verlangen der Kindertagesstätte müssen die Personensorgeberechtigten das Testergeb-
nis mitteilen. Kinder, die sich nach einer überstanden Infektionserkrankung wieder in einem
unbeeinträchtigtem Allgemeinzustand befinden und eine Kindertagestätte besuchen wollen,
müssen ebenfalls einen Test auf das Coronavirus durchführen und dürfen nur bei einem ne-
gativen Testergebnis erneut betreut werden. Auch hier darf die Kindertagesstätte eine Mittei-
lung über das Testergebnis verlangen. Bei bekannten chronischen Erkrankungen mit Symp-
tomen, die mit denen einer COVID-19-Erkrankung vergleichbar sind, ist ein ärztliches Attest
erforderlich.
Zu §§ 30 und 32: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg und im übrigen Bundesgebiet kommt es auch in
Pflegeeinrichtungen vermehrt zu Infektionsausbrüchen. Der erforderliche Schutz der (meist
älteren) Menschen, die in Wohneinrichtungen der Pflege ihr Zuhause haben oder die Leistung
der ambulanten oder teilstationären Pflege in Anspruch nehmen (müssen), hat hohe Priorität.
Um einen hohen Schutz in der ambulanten Pflege sowie in den stationären und teilstationären
Pflegeeinrichtungen im Herbst und Winter zu gewähren und dort gleichzeitig weiterhin soziale
Kontakte zu ermöglichen, ist neben einer hohen Impfquote der Pflegebedürftigen und des Per-
sonals die Umsetzung von umfassenden Testkonzepten, die über die bisherigen Regelungen
zur Testpflicht von ungeimpften Besucherinnen und Besuchern sowie Beschäftigten hinaus-
gehen, dringend notwendig. Inzwischen ist wissenschaftlich belegt, dass auch von geimpften
Personen in gewisses Ansteckungsrisiko ausgehen kann. Daher werden die vorhandenen
Testpflichten in den §§ 30 und 32 ausgeweitet und auf geimpfte und genesene Personen aus-
gedehnt. Um nicht nur den Eintrag des Coronavirus in die Einrichtungen zu verhindern, son-
dern auch deren Ausbreitung in den Einrichtungen, wird den Trägerinnen und Trägern von
Freitag, den 19. November 2021 785
HmbGVBl. Nr. 73
Wohneinrichtungen der Pflege die Verpflichtung auferlegt, auch den Bewohnerinnen und Be-
wohnern eine engmaschige regelmäßige Testung anzubieten.
Zu §§ 31, 31a und 31b: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiolo-
gischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg und im übrigen Bundesgebiet sowie der
steigenden Zahl von Infektionen in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit ihren beson-
ders vulnerablen Leistungsberechtigten ist es erforderlich, die Schutzmaßnahmen in diesen
Einrichtungen auszuweiten. Aus diesem Grund müssen sich Beschäftigte und Leistungsbe-
rechtigte, die nicht über einen Coronavirus-Impfnachweis oder einen Genesenennachweis
verfügen, künftig an jedem Arbeitstag auf das Coronavirus testen lassen. Unter Berücksichti-
gung des aktuellen Infektionsgeschehens wird zudem auch für geimpfte oder genesene Be-
schäftigte eine Testpflicht angeordnet. Danach müssen sich geimpfte und genesene Beschäf-
tigte mindestens zwei Mal in der Woche testen lassen. Dies ist erforderlich, da auch von ge-
impften und genesenen Personen ein Risiko für Transmissionen ausgeht. Überdies wird durch
den Verweis auf die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in § 31 Absatz 2 Nummer 6 auch
die tägliche Testung von geimpften oder genesenen Beschäftigen ausdrücklich empfohlen.
Zu § 39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die
durch diese Verordnung geänderten Regelungen angepasst.
Zu § 40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehenden Schutz-
maßnahmen festzuhalten und diese auszweiten, um dem Infektionsgeschehen in der Freien
und Hansestadt Hamburg weiterhin konsequent entgegenzuwirken und die bisherigen Erfolge
bei der Eindämmung des Coronavirus nicht zu gefährden. Aus diesem Grund werden die
Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 15. Dezember 2021 ver-
längert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom
23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Dreiundfünf-
zigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni 2021,
21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 10. September
2021, 23. September 2021 und 22. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412, 459,
471, 485, 543, 567, 573, 625, 649 und 707) verwiesen.
Freitag, den 19. November 2021
786 HmbGVBl. Nr. 73
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29
77.
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