DIENSTAG, DEN29. DEZEMBER
711
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 73 2020
Tag I n h a l t Seite
22. 12. 2020 Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei
der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz und zur Änderung der Verordnung
über Schornsteinfegerarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
754-1-1, 7111-4-1
28. 12. 2020 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
170-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Verordnung
zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung
von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der
Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutz-
gesetz (Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflicht-
verordnung HmbKliSchUmsVO)
Auf Grund von §
16 Absatz 5, §
17 Absatz 6, §
18 Absatz 3
und §
19 Satz 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
(HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148),
geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), sowie §
1 Ab-
satz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetzes vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am
16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2197), und §2 des Gesetzes
zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirks-
schornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom
13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474), geändert am 17. Sep-
tember 2013 (HmbGVBl. S. 399), wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§1
Anwendungsbereich
(1) Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fal-
len alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg, die dem Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes
(GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils
geltenden Fassung unterliegen.
(2) In Bezug auf die Pflichten nach §
16 Absätze 2 und 3
HmbKliSchG fallen alle Gebäude im Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg mit einer Bruttodachfläche von mindes-
tens 50m² unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Ausgenommen hiervon sind
1.Neubauten, deren voraussichtliche Nutzungsdauer nach
Zweck und Bauart weniger als 20 Jahre beträgt,
Verordnung
zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien
bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz
und zur Änderung der Verordnung
über Schornsteinfegerarbeiten
Vom 22. Dezember 2020
Dienstag, den 29. Dezember 2020
712 HmbGVBl. Nr. 73
2. Bestandsbauten, deren voraussichtliche Restnutzungsdauer
weniger als 20 Jahre beträgt,
3. Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Ver-
ordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484,
3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in
der jeweils geltenden Fassung, fallen und bei denen die Ver-
hinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfall-
auswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird,
4. unterirdische Bauten,
5. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermeh-
rung und Verkauf von Pflanzen,
6. Traglufthallen und Zelte sowie
7. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt
und zerlegt zu werden.
§2
Ergänzende Begriffsbestimmungen
(1) Eine Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung sola-
rer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) im Sinne des §
16
Absatz 2 HmbKliSchG ist jede ortsfest installierte Einrichtung
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
(2) Die Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus den
Kosten für Module, Wechselrichter und den sonstigen System-
kosten zusammen.
(3) Die sonstigen Systemkosten einer Photovoltaikanlage
umfassen alle Kosten für die gesamte Photovoltaikanlage ein-
schließlich der Installationskosten, der durch die Photovol
taikanlage bedingten Zusatzkosten für notwendige Änderun-
gen an der Elektroinstallation des Gebäudes und der Kosten
von Änderungen der bautechnischen Aufbauten, die notwen-
dig wären, um die Pflichten nach §16 Absätze 2 und 3 zu erfül-
len. Nicht zu diesen Kosten gehören Kosten für Module und
Wechselrichter.
(4) Solarexperten im Sinne von §5 Absatz 3 sind Anbiete-
rinnen und Anbieter, Handwerkerinnen und Handwerker,
Projektiererinnen und Projektierer oder Planerinnen und Pla-
ner von Solaranlagen, die seit mehr als einem Jahr Solaranla-
gen anbieten, projektieren oder planen und mehr als zwölf
Solaranlagen realisiert, projektiert oder geplant haben.
(5) Solarinstallations-Eignungsflächen sind zusammenhän-
gende Teilflächen einer Dachfläche, die für die Errichtung
einer Solaranlage geeignet sowie bei Dächern mit einer Nei-
gung bis zu 10 Grad mindestens 20
m² und bei Dächern mit
einer Neigung von mehr als 10 Grad mindestens 10
m² groß
sind. Sie sind nicht durch unvermeidbare Aufbauten oder
technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und not-
wendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anla-
gen belegt.
(6) Ein nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage liegt
auch vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude
eine Heizungsanlage eingebaut wird.
(7) Sachkundige im Sinne von §11 Absätze 2 und 5 sind
1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von
Energieausweisen Berechtigten,
2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Gewerbe im
Bereich Ofen- und Luftheizungsbau, Installations- und
Heizungsbau und Schornsteinfegerwesen die Voraussetzun-
gen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie
3. Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruf
lichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk
ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.
(8) Solarfachbetriebe im Sinne von §5 Absatz 4 sind Hand-
werksbetriebe oder Ingenieur- und Planungsbüros, die seit
mehr als einem Jahr Solaranlagen anbieten, projektieren oder
planen und mehr als zwölf Solaranlagen realisiert, projektiert
oder geplant haben.
(9) Wärmeenergiebedarfe sind solche im Sinne des §
3
Nummer 11 HmbKliSchG.
Abschnitt 2
Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage
zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungs-
energie nach §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG
§3
Nachweisverfahren
(1) Die zuständige Behörde weist die Verpflichteten auf ihre
Pflichten nach §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG hin. Hierzu
kann sie sich geeigneter Dritter, insbesondere Bauvorlagebe-
rechtigter, Dachdeckerinnen und Dachdeckern, bedienen,
soweit diese zugestimmt haben.
(2) Bei nach §§61 und 62 der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), genehmi-
gungspflichtigen Vorhaben hat die zuständige Behörde die
Verpflichteten zur Erbringung des erforderlichen Nachweises
zur Erfüllung der Pflichten nach §
16 Absätze 2 und 3 Hmb-
KliSchG aufzufordern.
(3) Nach §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG Verpflichtete
müssen der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Mona-
ten nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder der Dachhaut
erneuerung nachweisen, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung
der Pflichten nach §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG ergriffen
haben.
(4) Als Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3
ist
1. eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Netzbetrei-
bers im Sinne des §
3 Nummer 36 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt
geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1853), mit dem
Namen der Betreiberin oder des Betreibers der Photovolta-
ikanlage, der Adresse des Installationsortes der Photovolta-
ikanlage und der elektrischen Gesamtleistung aller Solar-
module, oder
2. eine Rechnung, in der die fachgerechte Errichtung und
Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch eine Fach-
handwerkerin oder einen Fachhandwerker aus dem Elek
trotechnikerhandwerk bestätigt wird, oder
3. die Bestätigung der fachgerechten Errichtung und Inbe-
triebnahme der Photovoltaikanlage durch eine einschlä-
gige, staatlich oder in staatlichem Auftrag gelistete Energie-
beraterin oder einen einschlägigen, staatlich oder in staat
lichem Auftrag gelisteten Energieberater
vorzulegen.
(5) Der Nachweis muss mindestens den Namen der Eigen-
tümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder den
Namen der Betreiberin oder des Betreibers der Photovoltaik-
anlage, die Adresse des Installationsortes der Photovoltaik
anlage und die elektrische Gesamtleistung aller Solarmodule
enthalten.
Dienstag, den 29. Dezember 2020 713
HmbGVBl. Nr. 73
§4
Entfallen der Pflichten
(1) Technisch unmöglich im Sinne des §16 Absatz 4 Num-
mer 1 Buchstabe b HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten
nach §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG,
1. wenn bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 2. Januar 2023,
bei denen mit einer Dachhauterneuerung im Sinne von §16
Absatz 3 HmbKliSchG nach dem 1. Januar 2025 begonnen
wird
a) das Dach eines Gebäudes ausschließlich aus Dachflä-
chen besteht, die für die Errichtung von Photovoltaik
anlagen ungeeignet sind; ungeeignete Dachflächen sind:
aa) nicht plane Dachflächen,
bb)Dachflächen, auf denen keine Solarinstallations-
Eignungsfläche bereitgestellt werden kann,
cc) mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen,
dd) mit lichtdurchlässigem Glas bedeckte Dachflächen,
b)keine ausreichende Standsicherheit des die jeweilige
Dachfläche tragenden Gebäudeteils zur Aufnahme auch
der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage
gegeben ist,
2. bei Gebäuden mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023,
wenn trotz einer dem Hauptnutzungszweck des Gebäudes
entsprechenden Priorisierung der Errichtung einer Photo-
voltaikanlage in der Planung aufgrund von notwendigen
Dachaufbauten und technischen Anlagen keine Solarinstal-
lations-Eignungsfläche bereitgestellt werden kann,
3. soweit die Photovoltaikanlage oder die sie errichtenden
oder betreuenden Personen einer im Vergleich zu einer übli-
chen Nutzung deutlich erhöhten Gefahr ausgesetzt wären,
oder soweit von der Photovoltaikanlage oder den zur Instal-
lation, Nutzung oder Instandhaltung erforderlichen Maß-
nahmen deutlich erhöhte Gefahren für die Sicherheit von
Personen oder Sachen ausgehen oder Maßnahmen zum
Schutz und zur Vorsorge gegen sonstige Gefahren erschwert
werden können,
4. soweit eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine
Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten
Stroms ins öffentliche Netz nicht möglich ist.
(2) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne des §
16 Ab-
satz 4 Nummer 1 Buchstabe c HmbKliSchG ist das Erfüllen
der Pflichten nach §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG, wenn
1. die unter Verwendung der in der Anlage 1 genannten Para-
meter berechnete Amortisationszeit der Kosten der Photo-
voltaikanlage an dem in Bezug auf die jährliche solare Ein-
strahlungsmenge voraussichtlich geeignetsten Standort auf
dem Gebäudedach mit der bestmöglichen Ausrichtung und
Neigung der Photovoltaikmodule mehr als 20 Jahre beträgt,
2. bei Gebäuden mit einer Bruttogrundfläche bis zu 150m² die
jährliche solare Einstrahlungsmenge auf die Photovoltaik-
module an dem in Bezug auf diese Einstrahlungsmenge vor-
aussichtlich geeignetsten Standort auf dem Gebäudedach
mit der bestmöglichen Ausrichtung und Neigung der Pho-
tovoltaikmodule aufgrund der Ausrichtung, Neigung und
Verschattung der Photovoltaikmodule um mehr als 30 vom
Hundert (v.H.) geringer ist als die höchste jährliche solare
Einstrahlungsmenge auf eine optimal ausgerichtete und
unverschattete Photovoltaikanlage im Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg,
3. bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 2. Januar 2023, bei
denen mit einer Dachhauterneuerung im Sinne von §
16
Absatz 3 HmbKliSchG nach dem 1. Januar 2025 begonnen
wird der Anteil der sonstigen Systemkosten, die notwendig
wären, um die Pflicht zu erfüllen, 70 v.
H. der Kosten der
Photovoltaikanlage übersteigt,
4. Verpflichtete bei der Realisierung einer Photovoltaikanlage
auf ihrem Gebäude erhebliche steuerliche Nachteile in
Bezug auf ihre sonstigen Geschäftstätigkeiten erfahren wür-
den und Dritte nicht bereit sind, statt der Verpflichteten
eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.
(3) Ist das Gebäude nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Rechts nicht Bestandteil des Grundstücks, auf welchem es
errichtet wurde und steht den Verpflichteten ein befristetes
Nutzungsrecht an diesem Grundstück zu, so ist im Falle des
Absatzes 2 Nummer 1 auf die verbleibende Nutzungsdauer am
Grundstück abzustellen, wenn diese weniger als 20 Jahre
beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichteten bei Ablauf des
Nutzungsrechtes für den Verlust ihres Eigentums einen
Anspruch auf Entschädigung gegen die Grundstückseigentü-
merin oder den Grundstückseigentümer geltend machen kön-
nen.
§5
Nachweis beim Entfallen der Pflichten
(1) Das Entfallen der Pflichten nach §
16 Absätze 2 und 3
HmbKliSchG ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Für
Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 150
m² sowie in
den Fällen des §16 Absatz 4 Nummer 3 HmbKliSchG genügt
als Nachweis die formlose schriftliche Begründung des Sach-
verhalts durch die Verpflichteten mit geeigneten Belegen. In
den Fällen des §
4 Absatz 1 Nummer 4 ist das Ergebnis der
Netzverträglichkeitsprüfung vorzulegen. In allen anderen Fäl-
len ist der Nachweis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu
erbringen.
(2) In den Fällen des §
4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 sind die erforderlichen Nachweise durch eine
oder einen Bauvorlageberechtigten zu erbringen. Im Falle des
§4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der erforderliche Nach-
weis durch eine bauvorlagenberechtigte Tragwerksplanerin
oder einen bauvorlagenberechtigten Tragwerksplaner zu
erbringen. Im Falle des §
4 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die
Verpflichteten der Sachverhalt darzustellen und sind die
Gefahren zu beschreiben.
(3) Im Falle des §
4 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt der Nach-
weis durch Vorlage einer durch eine Solarexpertin oder einen
Solarexperten durchgeführten Amortisationszeit-Berechnung.
Hierfür sind Eingangsparameter entsprechend der Anlage 1 zu
verwenden.
(4) Im Falle des §
4 Absatz 2 Nummer 3 ist der Nachweis
durch einen Kostenvoranschlag eines Solarfachbetriebs für
Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage oder eine
vergleichbare geeignete Bestätigung über die Kosten zu erbrin-
gen. Der Nachweis muss folgende Informationen enthalten:
1. Preise für Photovoltaik-Module und Wechselrichter,
2. Preis für die sonstigen Systemkomponenten einschließlich
der Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbau-
ten, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen,
3. Gesamtpreis der Photovoltaik-Anlage.
(5) Im Falle des §4 Absatz 2 Nummer 4 ist ein schriftlicher
Nachweis entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu erbringen. Zusätz-
lich ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen, dass kein Dritter
bereit ist, auf dem Dach der oder des Verpflichteten eine Pho-
tovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben. Hierfür sind in
der Regel die schriftlichen Absagen von drei in der Freien und
Hansestadt Hamburg tätigen Anbieterinnen und Anbietern
von Photovoltaik-Mieterstromanlagen mit der diesen Absagen
jeweils zu Grunde liegenden Dachpacht der oder des Verpflich-
Dienstag, den 29. Dezember 2020
714 HmbGVBl. Nr. 73
teten vorzulegen. Den Anbieterinnen und Anbietern von
Photovoltaik-Mieterstromanlagen sind die Dachflächen zu
einer Pacht anzubieten, die den wirtschaftlichen Aufwand der
Verpflichteten für die Bereitstellung der Dachflächen aus-
gleicht.
Abschnitt 3
Verpflichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien
nach §17 Absatz 1 HmbKliSchG
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§6
Anerkannte erneuerbare Energien
(1) Als erneuerbare Energien anerkannt werden solare
Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, feste, flüssige
und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene
Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärme-
nutzung verwendet werden.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage muss,
sofern Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt werden, für die
darin enthaltenen Kollektoren oder für das System mit dem
europäischen Prüfzeichen ,,Solar Keymark“ zertifiziert sein,
solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung
nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grund-
lage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rah-
mens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
rechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl.
EU Nr. L 285 S. 10), geändert am 25. Oktober 2012 (ABl. EU
Nr. L 315 S. 1), nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifi-
zierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfol-
gen.
(3) Die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme ein-
schließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als vollstän-
dige Erfüllung der Nutzungspflicht nach §
17 Absatz 1 Hmb-
KliSchG anerkannt, wenn
1. bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen eine Jahres
arbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,00 erreicht wird und der
anrechenbare Anteil an erneuerbaren Energien der von der
Wärmepumpe gelieferten Wärmeenergiebedarfe berechnet
nach der folgenden Formel mindestens 15 v.H. beträgt:
ä ä
ä
1
0,5
0,21
oder
2. bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jah-
resheizzahl (JHZ) von mindestens 1,20 erreicht wird und
damit der Wärmeenergiebedarf zu 100 v.H. gedeckt wird.
Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl und Jahresheizzahl rich-
tet sich nach den Vorschriften der VDI-Richtlinie 4650
,,Berechnung der Jahresarbeitszahl von Wärmepumpenanla-
gen Elektrowärmepumpen zur Raumheizung und Trinkwas-
sererwärmung“ oder gleichwertigen anerkannten Regeln der
Technik. Einsichtnahmestelle der VDI-Richtlinie 4650: Freie
und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Ener-
gie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugs-
quelle der VDI-Richtlinie 4650: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
(4) Der Einsatz von fester Biomasse wird als Erfüllung der
Nutzungspflicht nach §
17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt,
wenn für den Betrieb einer Feuerungsanlage im Sinne der Ver-
ordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom
26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert am 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), in der jeweils geltenden Fassung
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Biomasse wird in einem Biomassekessel oder automa-
tisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärme
träger genutzt und
2. es wird ausschließlich Biomasse nach §3 Absatz 1 Nummer
4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen eingesetzt.
(5) Die Nutzung von Einzelraumfeuerungsanlagen wird in
Wohngebäuden nur dann als Nutzung erneuerbarer Energien
anerkannt, wenn
1. ein Kamineinsatz oder ein Heizeinsatz für Kachel- oder
Putzöfen mit einem Mindestwirkungsgrad von 80 v.H., in
dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz einge-
setzt wird, oder
2.ein Grundofen, in dem ausschließlich naturbelassenes
stückiges Holz eingesetzt wird, oder
3. ein Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09 ,,Raum
heizer zur Verfeuerung von Holzpellets Anforderungen
und Prüfverfahren“ mit einem Mindestwirkungsgrad von
90 v.H. oder
4. eine Speichereinzelfeuerstätte nach DIN EN 15250: 2007-
06 ,,Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe Anforde-
rungen und Prüfverfahren“ oder ein Raumheizer nach DIN
EN 13240: 2005-10 ,,Raumheizer für feste Brennstoffe
Anforderungen und Prüfungen“ mit einem Mindestwir-
kungsgrad von 80 v.H., in dem ausschließlich naturbelasse-
nes stückiges Holz eingesetzt wird,
zum Einsatz kommt. Die Einzelraumfeuerungsanlage muss
mindestens 30 v.
H. der Wohnfläche überwiegend beheizen
oder mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. Ein-
sichtnahmestelle der DIN EN 14785, DIN EN 15250, DIN EN
13240: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und
Klima, Bezugsquelle der DIN EN 14785, DIN EN 15250, DIN
EN 13240: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
(6) Der Einsatz von Biomethan im Sinne von §22 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 GEG wird als Erfüllung der Nutzungspflicht
anerkannt, wenn
1.in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische
Gesamtleistung bis zu 50 kW beträgt, Erdgas mit einem
anrechenbaren Biomethananteil von bis zu 15 v.H. zur voll-
ständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs verwendet
wird und die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt
oder
2.in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische
Gesamtleistung 50 kW übersteigt, Erdgas mit einem anre-
chenbaren Biomethananteil von bis zu 15 v.H. zur vollstän-
digen Deckung des Wärmeenergiebedarfs verwendet wird
und dabei mindestens die Hälfte des Wärmeenergiebedarfs
über eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des §
2
Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert am
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1853), in der jeweils gelten-
den Fassung erzeugt wird.
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomethan,
soweit es den Voraussetzungen des §
40 Absatz 3 Nummer 2
GEG entspricht.
(7) Der Einsatz flüssiger Biomasse wird als Erfüllung der
Nutzungspflicht anerkannt, wenn
1.in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische
Gesamtleistung bis zu 50 kW beträgt, Heizöl zu einem anre-
Dienstag, den 29. Dezember 2020 715
HmbGVBl. Nr. 73
chenbaren Anteil flüssiger Biomasse von 15 v.
H. zur voll-
ständigen Deckung des Wärmenergiebedarfs verwendet
wird und die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt
oder
2.in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische
Gesamtleistung 50 kW übersteigt, Heizöl zu einem anre-
chenbaren Anteil flüssiger Biomasse von 15 v.
H. zur voll-
ständigen Deckung des Wärmenergiebedarfs verwendet
wird und dabei mindestens die Hälfte des Wärmeenergie
bedarfs über eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des
§
2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erzeugt wird.
Die flüssige Biomasse muss den Anforderungen nach §
39
Absatz 3 GEG entsprechen.
Unterabschnitt 2
Ersatzmaßnahmen
§7
Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz
(1) Die Nutzungspflicht nach §
17 Absatz 1 HmbKliSchG
kann durch energetische Sanierung von Bauteilen, die den
Anforderungswert an den jeweiligen Höchstwert des Wärme-
durchgangskoeffizienten ,,U“ beziehungsweise der maximalen
Wärmeleitfähigkeit ,,“ gemäß Anlage 2 um höchstens 5 v.H.
überschreiten, erfüllt werden.
(2) Zur vollständigen Pflichterfüllung muss die Summe der
jährlich benötigten Wärmeenergiebedarfe zur Deckung der
Wärmebedarfe für Raumwärme und Trinkwarmwasser des
jeweiligen Gebäudes infolge der Durchführung einer oder
mehrerer geeigneter Maßnahmen nach Absatz 1 um mindes-
tens 15 v.H. reduziert werden.
(3) In der Vergangenheit vorgenommene Sanierungsmaß-
nahmen, die die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
erfüllen, werden anerkannt, wenn sie innerhalb der letzten
zehn Jahre vor Inkrafttreten der Pflicht nach §
17 Absatz 1
HmbKliSchG durchgeführt worden sind.
§8
Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan
(1) Die Pflicht nach §
17 Absatz 1 HmbKliSchG kann zu
einem Sechstel dadurch erfüllt werden, dass die Verpflichteten
einen Sanierungsfahrplan vorlegen.
(2) Ein Sanierungsfahrplan enthält ausgehend vom Ist-
Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am
Gebäude, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu kli-
maneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren und
schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können.
Die Maßnahmenempfehlungen des Sanierungsfahrplans
berücksichtigen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, ins-
besondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maß-
nahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen
Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysikalische und
anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebau-
liche Vorgaben.
(3) Bei Nichtwohngebäuden hat der Sanierungsfahrplan
auch Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung zu
umfassen.
(4) Ein bereits vor Entstehen der Nutzungspflicht erstellter
Sanierungsfahrplan wird entsprechend Absatz 1 anerkannt,
wenn zwischen dem Erstellungsdatum und dem Zeitpunkt des
Austauschs der Heizanlage nicht mehr als fünf Jahre liegen.
(5) Ein bereits vor Entstehen der Nutzungspflicht erstellter
Hamburger Energiepass wird entsprechend Absatz 1 aner-
kannt, wenn zwischen dem Erstellungsdatum und dem Zeit-
punkt des Austauschs der Heizanlage nicht mehr als fünf Jahre
liegen.
§9
Quartierslösungen
(1) Die Pflicht nach §
17 Absatz 1 HmbKliSchG kann
durch die Umsetzung einer Quartierslösung erfüllt werden.
(2) Die Quartierslösung muss aus einer Kombination aus
energetischen Sanierungsmaßnahmen und einer gemeinsamen
Wärmeversorgung in Form eines auf das Quartier begrenzten
Wärmenetzes, welches die Gebäude des Quartiers vollständig
mit Raumwärme und überwiegend (mindestens 80 v.
H.) mit
Trinkwarmwasser versorgt, bestehen. Bei Nichtwohngebäuden
in Zonen, in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwas-
ser höchstens 2,6 kWh/(m²*a) beträgt, bestimmt nach DIN V
18599: 2018-09 ,,Energetische Bewertung von Gebäuden
Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für
Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuch-
tung“, kann die Trinkwarmwassererzeugung auch dezentral
erfolgen. Einsichtnahmestelle der DIN V 18599: 2018-09:
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima,
Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima,
Bezugsquelle der DIN V 18599: 2018-09: Beuth Verlag GmbH,
Berlin.
(3) Der Anteil erneuerbarer Energien im Wärmenetz muss
mindestens 5 v.H. betragen. Mindestens zwei Drittel des über
das Wärmenetz gelieferten Anteils erneuerbarer Energien
müssen aus erneuerbaren Energien oder Abwärmequellen
stammen, die im räumlichen Zusammenhang mit dem seitens
des Konzepts erfassten Quartiers erzeugt werden.
(4) Energetische Sanierungsmaßnahmen werden für alle an
das Wärmenetz angeschlossenen Gebäude als Erfüllung der
Pflicht nach §
17 Absatz 1 HmbKliSchG zu höchstens zwei
Dritteln anerkannt. Anrechenbar sind nur Sanierungsmaß-
nahmen im Sinne von §7 Absatz 1. Der anrechenbare Beitrag
der Sanierungsmaßnahmen berechnet sich über die Reduktion
der Summe der jährlich benötigten Wärmeenergiebedarfe aller
an das Wärmenetz angeschlossenen Gebäude im Sinne von §7
Absatz 2.
(5) Für die Umsetzung der Quartierslösung gilt eine Frist
von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
bei dem ersten des durch die Quartierslösung erfassten Gebäu-
des die Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich einge-
baut wird. Auf begründeten Antrag kann die zuständige
Behörde die Frist nach Satz 1 verlängern.
§10
Kombinationslösungen und Berechnungsverfahren
(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können
zur Erfüllung der Pflicht nach §
17 Absatz 1 HmbKliSchG
untereinander und miteinander kombiniert werden.
(2) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen werden
entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf angerech-
net. Beim pauschalierten Nachweis für Solarthermie nach §17
Absatz 2 HmbKliSchG ist keine anteilige Anrechnung zuläs-
sig.
(3) Soweit nicht der geforderte Deckungsanteil einer elek
trisch angetriebenen Wärmepumpe am gesamten Wärmeener-
giebedarf eines Gebäudes nach §6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
zur vollständigen Erfüllung der Nutzungspflicht erreicht wird,
ist der von der Wärmepumpe erzeugte Anteil erneuerbarer
Dienstag, den 29. Dezember 2020
716 HmbGVBl. Nr. 73
Energien entsprechend der in §
6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
genannten Formel zu berechnen.
(4) Soweit nicht der geforderte Deckungsanteil einer gasbe-
triebenen Wärmepumpe am gesamten Wärmeenergiebedarf
eines Gebäudes nach §
6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zur voll-
ständigen Erfüllung der Nutzungspflicht erreicht wird, ist der
anrechenbare Anteil an erneuerbaren Energien in der von der
Wärmepumpe gelieferten Wärmemenge wie folgt zu ermitteln:
ä ä
ä
1
0,21
0,21
(5) Soweit bei einer zentralen Mehrkesselanlage nicht der
gesamte Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes durch feste Bio-
masse gedeckt wird, kann für die Erfüllung der Nutzungs-
pflicht das prozentuale Verhältnis von Nennwärmeleistung des
zur Deckung der Grundlast vorgesehenen Heizkessels für feste
Biomasse und gesamter installierter Heizleistung herangezo-
gen werden.
(6) Eine Kombination mit Einzelraumfeuerungen ist ausge-
schlossen.
(7) Wird im Zuge von Energieeinsparungsmaßnahmen
durch baulichen Wärmeschutz nicht die vollständige Pflicht-
erfüllung nach §7 Absatz 2 erreicht, so werden diese Maßnah-
men entsprechend der errechneten Reduktionshöhe angerech-
net.
Unterabschnitt 3
Verfahren
§11
Nachweispflicht
(1) Die Verpflichteten müssen der zuständigen Behörde
innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen
Heizungsanlage nachweisen, welche Maßnahmen oder Maß-
nahmenkombinationen sie zur Erfüllung der Nutzungspflicht
nach §17 Absatz 1 HmbKliSchG ergriffen haben. Bei Maßnah-
menkombinationen sind die dafür erforderlichen Nachweise
zeitgleich vorzulegen und der jeweilige Anteil an der Erfüllung
anzugeben.
(2) Der Nachweis erfolgt bei der Nutzung erneuerbarer
Energien sowie der Ersatzmaßnahmen durch die Bestätigung
einer oder eines Sachkundigen. Der Nachweis im Falle einer
Kombinationslösung erfolgt zusätzlich auf Basis der Berech-
nungsverfahren nach §
6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und §
10
Absatz 4.
(3) Wird die Pflicht durch den Bezug von gasförmiger oder
flüssiger Biomasse erfüllt, sind durch eine Bestätigung der
Brennstofflieferantin oder des Brennstofflieferanten die fossi-
len und regenerativen Anteile der jeweils gelieferten Brenn-
stoffe sowie beim Bezug gasförmiger Biomasse die Erfüllung
der in §6 Absatz 6 und beim Bezug flüssiger Biomasse der in
§6 Absatz 7 genannten Anforderungen nachzuweisen. Die der
erstmaligen Abrechnung der Brennstofflieferung folgenden
Bestätigungen sind auf Anforderung vorzulegen. Die Bestäti-
gungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(4) Bei anteiliger Erfüllung der Pflicht durch das Erstellen
eines Sanierungsfahrplans erfolgt der Nachweis durch dessen
Vorlage.
(5) Bei einer Quartierslösung erfolgt der Nachweis durch
die Vorlage folgender Dokumente:
1.
Quartierskonzept und geeignete Planungsunterlagen
(Beschreibung des Ausgangszustands des Quartiers ein-
schließlich Berechnung der Endenergiebedarfe der einzel-
nen Gebäude, Planungsdaten für das Wärmenetz, Wärme-
schutzkonzept, detaillierter Zeitplan für die Realisierung
der Quartierslösung); der Nachweis erfolgt durch Bestäti-
gung einer oder eines Sachkundigen,
2.Wärmeliefervertrag mit einem Wärmeversorgungsunter-
nehmen für alle durch die Quartierslösung erfassten Ge
bäude einschließlich Nachweis, dass die gelieferte Wärme
(insbesondere deren Erzeugung) die Qualitäten aufweist,
die dem Quartierskonzept zu Grunde liegen.
(6) Entfällt die Pflicht nach §17 Absatz 5 HmbKliSchG, so
ist dies der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu
begründen.
§12
Nachweisverfahren, Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die
Einhaltung der Nutzungs- und Nachweispflichten nach §§
6
bis 11. Hierzu kann sie sich einer bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfegers bedienen, soweit diese oder dieser zuge-
stimmt hat.
(2) Die zuständige Behörde weist die Verpflichteten auf ihre
Pflichten nach §
17 Absatz 1 HmbKliSchG sowie auf die ver-
schiedenen Erfüllungsmöglichkeiten hin. Hierzu kann sie sich
geeigneter Dritter bedienen, die Aufgaben im Zusammenhang
mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage
wahrnehmen oder mit der Erfüllung der Nutzungspflicht
beauftragt werden, soweit diese zugestimmt haben.
Anlage 1
Parameter Wert Erläuterung
Batteriespeicher Keiner
Vorlaufkosten 3 v.H. der Anlagenkosten Für Planung und Zwischenfinanzierung
Mehrwertsteuer
Laufende Kosten 1 v.H. der Anlagenkosten je Jahr
Eigenverbrauch oder Direktverbrauch 30 v.H. des Solarertrags Begründung für geringeren Eigenverbrauch
oder Direktverbrauch
Ertragsminderung 0,4 v.H. je Jahr
Finanzierung 20 v.H. Eigenkapital
80 v.H. KfW Programm 270
(Erneuerbare Energien Standard;
Förderkredit für Strom und Wärme)
Dienstag, den 29. Dezember 2020 717
HmbGVBl. Nr. 73
Konditionen KfW-Programm 270
(Erneuerbare Energien Standard;
Förderkredit für Strom und Wärme)
Es gelten die jeweils von der KfW
veröffentlichten Konditionen
Inflationsrate 1,3 v.H. je Jahr Durchschnitt 2015 bis 2019 nach DESTATIS
Statistisches Bundesamt (2020) Verbrau-
cherpreisindex
Zinssatz Barwertermittlung 1,25 v.H. je Jahr
Arbeits- und Leistungspreis Strom Angaben nach aktuellem Stromliefer-
vertrag der oder des Verpflichteten
Konkrete Werte des realen Einzelfalls sind
vorrangig zu verwenden. Falls diese nicht
verfügbar sind, sind die unten genannten
Mittelwerte zu nutzen
Strompreis Haushalte 25,45 ct/kWh zuzüglich Mehrwert-
steuer
Mittelwert1), nur sofern keine Angaben im
realen Einzelfall verfügbar sind
Strompreis Gewerbe 23,44 ct/kWh netto, zuzüglich Mehr-
wertsteuer, falls die Verpflichteten
nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind
Mittelwert1)
, nur sofern keine Angaben im
realen Einzelfall verfügbar sind
Strompreis Industrie 18,37 ct/kWh netto Mittelwert1)
, nur sofern keine Angaben im
realen Einzelfall verfügbar sind
Strompreissteigerung 1,5 v.H. je Jahr
Jährliche Steigerung des Erlöses bei
Direktvermarktung
1,5 v.H. je Jahr
1)
Mittelwerte der Angaben für das Jahr 2018 und der Prognose für das Jahr 2020 aus: ZSW, Bosch & Partner (2019) Vorbereitung
und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichts gemäß §97 Erneuerbare-Energien-Gesetz, Teilvorhaben IIc: Solare
Strahlungsenergie: Abschlussbericht erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Stuttgart/
Hannover
Anlage 2
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von
Bauteilen der thermischen Gebäudehülle
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K)
beziehungsweise der maximalen Wärmeleitfähigkeit in W/(mK)
Wohngebäude und Zonen von
Nichtwohngebäuden T 19°C
Zonen von Nichtwohngebäuden
mit 12°C < T < 19°C
Bauteilgruppe: Außenwände
Außenwand 0,2 0,25
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehenden
zweischaligem Mauerwerk
0,035 W/(m·K) 0,04 W/(m·K)
Außenwände von Baudenkmalen für alle Gebäude
und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
nur für Wohngebäude
0,45 0,55
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung
bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der
Ausfachungen)
0,65 0,80
Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer,
Außentüren und Vorhangfassaden sowie Tore bei Nichtwohngebäuden
Fenster, Balkon- und Terrassentüren1)
0,95 1,3
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassen-
türen sowie Kastenfenstern sowie Fenster mit
Sonderverglasung
1,3 1,6
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster,
Balkon- und Terrassentüren
1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonder
verglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz
sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Spreng
wirkungshemmung)
1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenk
malen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders
erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude
1,4 1,7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten
glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen für alle
Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter
Bausubstanz nur für Wohngebäude
1,6 1,7
Dienstag, den 29. Dezember 2020
718 HmbGVBl. Nr. 73
Ertüchtigung von Fenster, Balkon- und Terrassen
türen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei
sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur
für Wohngebäude
1,6 1,9
Dachflächenfenster 1,0 1,1
Glasdächer 1,6 1,9
Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5 1,9
Vorhangfassaden2)
1,3 1,6
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren3)
1,6 2,0
Tore (nur Nichtwohngebäude) 1,0 2,0
Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen
Kehlbalkenlagen
0,14 0,25
Dachgauben 0,2 0,25
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich
Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
0,14 0,25
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung 0,14 0,2
Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige
Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste
Geschossdecken: Bei Baudenkmälern für alle
Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter
Bausubstanz nur für Wohngebäude höchstmögliche
Dämmstoffdicke
0,040 W/(m·K) 0,040 W/(m·K)
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie
Kellerräume
0,25 0,25
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken 0,25 0,25
Geschossdecken gegen Außenluft von unten 0,20 0,25
Bodenflächen gegen Erdreich 0,25 0,25
Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Boden
flächen gegen Erdreich (nur Nichtwohngebäude)
0,35 0,35
1)Umax
bezieht sich auf den UW
-Wert (,window`, Wärmedurchgangskoeffizienten des gesamten Fensters in W/(m²K) )
2)
Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN EN ISO 12631: 2018-01 ,,Wärmetechnisches Verhalten von Vorhangfassaden Berech-
nung des Wärmedurchgangskoeffizienten" beschrieben ist, Umax
bezieht sich auf den UCW
-Wert (,curtain wall`, d.h. Wärme-
durchgangskoeffizient der Vorhangfassade in W/(m²K)). Einsichtnahmestelle der DIN EN ISO 12631:2018-01: Freie und
Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle
der DIN EN 12631:2018-01: Beuth Verlag, Berlin.
3)
Umax bezieht sich auf den UD-Wert (,door`, Wärmedurchgangskoeffizienten der Tür in W/(m²K))
Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Anlage 7 GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz
sowie Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes
einzubauen sind.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des §
105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude)
sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausub
stanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte
gemäß der oben stehenden Tabelle.
Dienstag, den 29. Dezember 2020 719
HmbGVBl. Nr. 73
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten
Auf Grund von §
1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242),
zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2197),
§94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) und §2 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirks-
schornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474),
geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 399), wird
verordnet:
Die Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten vom
11. De
zember 2012 (HmbGVBl. S. 498) wird wie folgt geän-
dert:
1. In §
1 Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,Brandsicher-
heit" die Wörter ,,und des Klimaschutzes" eingefügt.
2. §1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
bestimmt auch die in Ergänzung zu den Aufgaben nach
§97 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung
zu überprüfende Einhaltung von Anforderungen an
Gebäude und".
3. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
(1) In Ergänzung zu den Aufgaben nach §97 GEG überprüft
die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, ob eine Zirkula
tionspumpe beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit
einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Aus-
schaltung ausgestattet ist (§64 Absatz 2 GEG).
(2) Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit der
ersten Feuerstättenschau oder der Abnahme der Anlage
oder der Ersetzung einer Anlage nach dem 1. Januar 2021
durchzuführen. §7 und §97 Absätze 3 bis 5 GEG gelten ent-
sprechend."
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Num-
mer
Bezeichnung der Tätigkeit
Anzahl der
Arbeitswerte
(AW)
Anzahl der
Überprüfungen
je Kalenderjahr
,,3. Überprüfung der Anforderungen nach §3
Absatz 1 je Nutzungseinheit
10"
b) Die Nummern 3.1 und 3.2 werden gestrichen.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Kli-
maschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148),
zuletzt geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), sowie
der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechts-
vorschriften wird ferner verordnet:
(1) Die Hamburgische Klimaschutzverordnung vom
11. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 1) wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. Dezember 2020.
Dienstag, den 29. Dezember 2020
720 HmbGVBl. Nr. 73
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, -- Telefon: 23
51
29-0 -- Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Vom 28. Dezember 2020
Gemäß §
3 Satz 3 des Hamburgischen Brexit-Übergangs
gesetzes (HmbBrexitÜG) vom 28. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 348) wird bekannt gemacht, dass der Übergangszeitraum
nach §
3 Satz 2 HmbBrexitÜG mit Ablauf des 31. Dezember
2020 endet und das Abkommen außer Kraft tritt.
Hamburg, den 28. Dezember 2020.
Die Senatskanzlei
