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Sechste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen
202-1-90

Seite 787

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2021
611-5

Seite 788

DIENSTAG, DEN23. NOVEMBER
787
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 74 2021
Tag I n h a l t Seite
9.
11.
2021 Sechste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der
öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
202-1-90
10. 11. 2021 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2021 . . . . . . . . 788
611-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
In §
2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung
und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungs-
anlagen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt
geändert am 27. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 560), wird der Punkt
am Ende der Nummer 23 durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Nummer 24 angefügt:
,,24.
im Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 9. Januar
2022 durch Weihnachts- beziehungsweise Wintermärkte,
auch soweit eine Gebührenfestsetzung bereits erfolgt ist;
§1 Absatz 4 bleibt unberührt.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. November 2021.
Sechste Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Vom 9. November 2021
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), und §8 Absatz 3 Satz 4 des Bun-
desfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 10. September 2021
(BGBl. I S. 4147, 4151), wird verordnet:
Dienstag, den 23. November 2021
788 HmbGVBl. Nr. 74
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2021
Vom 10. November 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2021
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe
ertrag für das Kalenderjahr 2021 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Grundsteuerhebesätze 2021
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. November 2021.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).