MITTWOCH, DEN30. DEZEMBER
721
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 74 2020
Tag I n h a l t Seite
29. 12. 2020 Verordnung zum Erlass und zur Änderung besonderer dienstrechtlicher Regelungen aus Anlass der
SARS-CoV-2-Pandemie sowie zur Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung . 721
neu: 2030-1-87b, 2030-1-80a, 2032-1-5
29. 12. 2020 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Verordnung
über abweichende Regelungen
für die Arbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr
im Jahr 2021
Auf Grund von §61 Absatz 4 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und
Beamten kann bei dringenden dienstlichen Erfordernissen,
insbesondere zur Sicherstellung des Dienstbetriebs, Schicht-
dienst im Einsatzdienst der Feuerwehr im Jahr 2021 über die
regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit nach §
1 Absatz 2
Satz 2 der Arbeitszeitverordnung (ArbzVO) vom 12. August
1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 11. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), hinaus als individuelle Arbeits-
zeit geleistet werden, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit
erklärt,
2. Beamtinnen und Beamten, die eine Erklärung nach Num-
mer 1 nicht abgeben oder diese nach Absatz 2 widerrufen,
hieraus keine Nachteile entstehen,
3. die Beschäftigungsbehörde laufend geführte Listen über
alle Beamtinnen und Beamten, die eine Erklärung nach
Nummer 1 abgegeben haben, vorhält; diese Listen sind der
obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit nach §
1
Absatz 2 Satz 2 ArbzVO übersteigende individuelle Arbeitszeit
gilt in diesen Fällen als angeordnete Mehrarbeit. Die zeitliche
Gesamtbelastung soll in einem Zeitraum von drei aufeinander-
folgenden Wochen insgesamt 168 Stunden nicht übersteigen.
Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag der Beschäfti-
gungsbehörde allgemein zulassen, dass die in Satz 3 vorgese-
hene Obergrenze nur im Durchschnitt eines Zeitraums, der
sechs Monate nicht übersteigen darf, einzuhalten ist, wenn die
Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten sicher
gestellt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Überschrei-
tungen der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit nach
§
1 Absatz 2 Satz 2 ArbzVO untersagen oder einschränken,
sofern dies auf Grund der allgemeinen Grundsätze der Sicher-
Verordnung
zum Erlass und zur Änderung besonderer dienstrechtlicher Regelungen
aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
sowie zur Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Vom 29. Dezember 2020
Mittwoch, den 30. Dezember 2020
722 HmbGVBl. Nr. 74
heit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beam-
ten erforderlich ist.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann mit
einer Frist von sechs Wochen schriftlich widerrufen werden.
Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglich-
keit hinzuweisen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über abweichende Verfallsfristen für den Erholungsurlaub
aus den Jahren 2019 bis 2021
Auf Grund von §68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
Im Einzigen Paragraphen der Verordnung über abwei-
chende Verfallsfristen für den Erholungsurlaub aus den Jahren
2019 bis 2021 vom 5. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 249) wird fol-
gender Satz angefügt:
,,Für Beamtinnen und Beamten, für die zwischen dem
1. Januar 2019 und dem 30. September 2020 (Betrachtungszeit-
raum) ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach §
48
des Hamburgischen Beamtengesetzes oder eine vorläufige
Dienstenthebung nach §37 des Hamburgischen Disziplinarge-
setzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geän-
dert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528), bestand,
verkürzt sich die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Ver-
fallsfrist für den Erholungsurlaub aus dem Urlaubsjahr 2019
um einen Monat für jeden vollen Kalendermonat, in dem das
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige
Dienstenthebung während des Betrachtungszeitraums besteht;
der Erholungsurlaub verfällt jedoch nicht vor dem 28. Februar
2021.“
Artikel 3
Änderung der Hamburgischen Mehrarbeits-
vergütungsverordnung
Auf Grund von §
63 Absatz 1 des Hamburgischen Besol-
dungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528), wird
verordnet:
Die Hamburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung
vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 291), wird wie folgt
geändert:
1. In §
3 Absatz 3 wird die Zahl ,,370″ durch die Zahl ,,480″
ersetzt.
2. In §5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle ,,222 Unter-
richtsstunden als 370 Mehrarbeitsstunden“ durch die Text-
stelle ,,288 Unterrichtsstunden als 480 Mehrarbeitsstun-
den“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. Dezember 2020.
Mittwoch, den 30. Dezember 2020 723
HmbGVBl. Nr. 74
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Nummern 4.1 bis 4.8 der Anlage der Gebührenordnung
für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530),
zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682,
685), erhalten folgende Fassung:
,,4.1 Notfallbeförderung mit einem Rettungs-
wagen, Babyintensivtransportwagen, In
fektionsrettungswagen, Schwerlastret-
tungswagen oder Großrettungswagen . . .
616,–
4.2 Einsatz eines Rettungswagens, Baby
intensivtransportwagens, Infektionsret-
tungswagens, Schwerlastrettungswagens
oder Großrettungswagens ohne Beförde-
rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
516,–
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges
oder arztbesetzten Rettungsmittels
4.3.1 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges,
Notarztwagens oder Intensivtransport-
wagens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
443,–
4.3.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges,
Notarztwagens oder Intensivtransport-
wagens mit Behandlung durch eine Not-
ärztin oder einen Notarzt . . . . . . . . . . . . .
501,–
4.3.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges,
Notarztwagens oder Intensivtransport-
wagens mit Behandlung und Begleitung
durch eine Notärztin oder einen Notarzt
628,–
4.4 Krankenbeförderung innerhalb Ham-
burgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
635,–
4.5 Einsatz eines Rettungshubschraubers
4.5.1 Einsatz eines Rettungshubschraubers
innerhalb Hamburgs, je Abflug . . . . . . . .
947,–
4.5.2 Einsatz eines Rettungshubschraubers
von Hamburg nach außerhalb und umge-
kehrt, je Flugminute . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,–
zuzüglich
der Gebühr
nach Num-
mer 4.5.1
4.6 Alleinige Beförderung von Blutkonser-
ven, Arzneimitteln, Sauerstoffflaschen
oder anderen dem Gesundheitsdienst
dienenden Gegenständen sowie alleinige
Beförderung von medizinischem Perso-
nal oder Blutspenderinnen und Blut-
spendern innerhalb Hamburgs . . . . . . . .
160,–
4.7 Einsätze gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4
und 4.6 von Hamburg nach außerhalb
und umgekehrt
4.7.1 für die ersten 20 km . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach Num-
mern 4.1
bis 4.4 und
4.6
4.7.2 für jeden weiteren Kilometer . . . . . . . . . .
3,55
4.8 Einfache Hilfeleistungen im Rahmen
eines Rettungsdiensteinsatzes (Trage-
hilfe) ohne den Einsatz von technischem
Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
216,–„.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Feuerwehr
Vom 29. Dezember 2020
Auf Grund von §
31 Absatz 3 in Verbindung mit §
18 Ab-
satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. Dezember 2020.
Mittwoch, den 30. Dezember 2020
724 HmbGVBl. Nr. 74
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung zum Erlass und zur Änderung besonderer dienstrechtlicher Regelungen aus Anlass der |
Seite 721 |
|
• |
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr |
Seite 723 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
