FREITAG, DEN26. NOVEMBER
789
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 75 2021
Tag I n h a l t Seite
26.
11.
2021 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 19. November 2021 (HmbGVBl. S. 763), wird wie folgt
geändert:
1. In §
2a wird die Textstelle ,,Abschnitt 3″ durch die
Textstelle ,,Abschnitt 2″ ersetzt.
2. In §4a Absatz 3 wird die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2″ durch die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3″ ersetzt.
3. In §
4d Absatz 1 wird die Textstelle ,,§
16 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7″ durch die Textstelle ,,§16 Absatz 1
Satz 2″ ersetzt.
4. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, die folgenden Vorgaben:
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote
gelten im Übrigen §§13 und 15. Richtet sich die Ver-
anstaltung nach ihrer definierten Zielsetzung oder
ihrer thematischen oder inhaltlichen Bindung oder
Zweckbestimmung überwiegend an Kinder und
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben, gilt zusätzlich zu den Vorgaben nach den
Sätzen 1 und 2 für sämtliche anwesenden Personen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§
8, mit der Maßgabe, dass die Masken während der
Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder
Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden
Personen abgelegt werden dürfen.
Fünfundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 26. November 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 26. November 2021
790 HmbGVBl. Nr. 75
(2) Für Veranstaltungen im Freien gelten, soweit in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die
folgenden Vorgaben:
1. bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen
höchstens 500, bei Veranstaltungen ohne feste Sitz-
plätze höchstens 250 Personen teilnehmen,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
5. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien
ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewähr-
leisten,
6. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ist nur nach Maßgabe von §15a zulässig,
7. Sitzplätze sind so anzuordnen, dass die Teilneh-
merinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach
§
3 Absatz 2 einhalten können; dabei kann das
Abstandsgebot auch dadurch erfüllt werden, dass
bei festen Sitzplätzen eine Platzierung mit je einem
freien Sitz rechts und links und reihenweise ver-
setzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann zwi-
schen Personen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 auf die
Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe ver-
zichtet werden.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote
gelten im Übrigen §§13 und 15. Soweit eine Veranstal-
tung im Freien nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j durchgeführt wird, gelten
anstelle der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 die
Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und
Absatz 1 Satz 2.“
5. In §10h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden hinter den
Wörtern ,,digitaler Form“ die Wörter ,,in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis“ eingefügt.
6. §12 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personen-
kraftwagen durchgeführt, gilt für das Fahrpersonal die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
Maßgabe von §
8 mit der Maßgabe, dass §
8 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 keine Anwendung findet.“
6.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für touristische Stadtrundfahrten im Linien-
und Gelegenheitsverkehr, Schiffs- und Hafenrund-
fahrten zu Wasser und an Land und vergleichbare
Fahrten zu touristischen Zwecken einschließlich
sonstiger Gelegenheitsverkehre nach §§48 und 49 des
Personenbeförderungsgesetzes gelten anstelle der Vor-
gaben nach Absatz 1 die folgenden Vorgaben:
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben.
Für gastronomische Angebote gilt §15.“
7. §13a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit eine Messe oder Ausstellung nach Maß-
gabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach
§10j durchgeführt wird, gelten anstelle der Vorgaben
nach den Absätzen 1 und 2 ausschließlich die folgen-
den Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3.es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
8. §14a wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Num-
mer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 9 angefügt:
,,9.
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §
10h Absatz 1 gestattet;
§10h Absatz 2 findet keine Anwendung.“
8.2 In Absatz 2 wird das Komma am Ende der Nummer 7
durch einen Punkt ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
,,8.
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §
10h Absatz 1 gestattet;
§10h Absatz 2 findet keine Anwendung.“
8.3 In Absatz 3 wird der Punkt am Ende der Nummer 9
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
angefügt:
,,10.
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §
10h Absatz 1 gestattet;
§10h Absatz 2 findet keine Anwendung.“
9. §15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für den Abverkauf von Speisen und Getränken
zum Mitnehmen finden die Vorgaben nach Absatz 1
Nummern 1 und 4 keine Anwendung. Es gilt die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8. Zum Mitnehmen erworbene Speisen und Getränke
dürfen nicht am Ort des Erwerbs und in seiner unmit-
telbaren Umgebung verzehrt werden.“
10. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Beherbergung; Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen
(1) Bei der Bereitstellung von Übernachtungsangebo-
ten in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen,
auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrich-
tungen gelten die folgenden Vorgaben:
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben.
Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben des
§
15. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist eine Beherbergung von
Personen, die über eine Schutzimpfung gegen das
Freitag, den 26. November 2021 791
HmbGVBl. Nr. 75
Coronavirus mit einem nicht in der Europäischen
Union zugelassenen Impfstoff verfügen zulässig, wenn
sie hierüber einen schriftlichen oder digitalen Impf-
nachweis sowie einen negativen PCR-Test vorlegen,
dessen zu Grunde liegende Testung höchstens 48
Stunden vor dem Beginn der Beherbergung vorge-
nommen worden ist. Abweichend von Satz 1 Nummer
1 und §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ferner eine
Beherbergung von Personen im Sinne von §6 Absatz 1
Satz 1 Nummern 3, 4, 8 bis 10 und Nummer 11 Buch-
stabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buch-
stabe b Doppelbuchstaben bb und cc der Coronavirus-
Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz.
AT 29.09.2021 V1), geändert am 8. November 2021
(BAnz. AT 08.11.2021 V1), zulässig, wenn diese einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §10h vorle-
gen.
(2) Für die Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen sowie
ihren Aufenthalt im Hafen oder in anderen Gewässern
im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gilt
Absatz 1 entsprechend.
(3) Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten
Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf
ihren Baustellen Tätigen Übernachtungsmöglichkei-
ten in Form von Sammelunterkünften bereitstellen
oder bereitstellen lassen oder Kenntnis von einer der-
artigen Unterkunft erlangen, sind verpflichtet, die
zuständige Behörde unverzüglich über die Belegen-
heit der Unterkunft, die Anzahl der dort unterge-
brachten Personen und den beabsichtigten Zeitraum
der Unterbringung zu informieren. Dasselbe gilt für
Personen, die Saisonarbeiterinnen, Saisonarbeitern
oder den auf Baustellen Tätigen Wohnraum in einer
Sammelunterkunft zur Verfügung stellen. Die Ver-
pflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur,
soweit die Sammelunterkunft oder die Baustelle auf
dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bele-
gen ist oder die Saisonarbeit dort geleistet wird. In
Sammelunterkünften für Saisonarbeiterinnen und
Saisonarbeiter oder für auf Baustellen Tätige, die auf
dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bele-
gen sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1
entsprechend. In einem Schlafsaal einer Sammelun-
terkunft dürfen nur Personen derselben Arbeits-
gruppe untergebracht werden.“
11. §17 erhält folgende Fassung:
,,§17
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen
(1) Für Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen,
die in dieser Verordnung nicht gesondert geregelt
sind, sowie für touristische Gästeführungen in
geschlossenen Räumen gelten die folgenden Vorga-
ben:
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben.
Richtet sich das Angebot nach seiner definierten Ziel-
setzung oder seiner thematischen oder inhaltlichen
Bindung oder Zweckbestimmung überwiegend an
Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, gilt zusätzlich zu den Vorgaben
nach Satz 1 für sämtliche anwesenden Personen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§
8 mit der Maßgabe, dass die Masken während der
Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder
Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden
Personen abgelegt werden dürfen.
(2) Für Freizeitaktivitäten im Freien, die in dieser Ver-
ordnung nicht gesondert geregelt sind, sowie für tou-
ristische Gästeführungen im Freien, insbesondere
Stadtführungen, gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
4. bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten
Atemluftemission zu rechnen ist, müssen die betei-
ligten Personen einen Mindestabstand von 2,5
Metern zueinander einhalten; die Ausnahmen
vom Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 Satz 2 gelten
entsprechend,
5. bei Gruppenangeboten ist die Größe einer Gruppe
so zu begrenzen, dass die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2
einhalten können,
6. der Zugang zu der Anlage oder Einrichtung ist so
zu begrenzen, dass die anwesenden Personen das
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 einhalten und
Personengruppen nach Nummer 5 räumlich vonei-
nander getrennt sind.
Soweit Angebote nach Maßgabe des optionalen
Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j erbracht werden,
gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 die Vorgaben
nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4.“
12. §18 erhält folgende Fassung:
,,§18
Kulturelle Einrichtungen
(1) Für den Betrieb in geschlossenen Räumen von
Theatern, Opern, Konzerthäusern, Konzertsälen,
Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Planetarien,
Literaturhäusern, Livemusikspielstätten und Musik-
clubs gelten die folgenden Vorgaben:
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besu-
cher sind nach §7 zu erheben.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote,
insbesondere für Verzehrtheater, gelten im Übrigen
§§13 und 15. Richten sich Angebote in geschlossenen
Räumen der in Satz 1 genannten Einrichtungen nach
ihrer definierten Zielsetzung oder ihrer thematischen
oder inhaltlichen Bindung oder Zweckbestimmung
überwiegend an Kinder und Jugendliche, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt zusätzlich
zu den Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 für sämtli-
che anwesenden Personen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe,
dass die Masken während der Durchführung von Dar-
Freitag, den 26. November 2021
792 HmbGVBl. Nr. 75
bietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vor-
tragenden oder darbietenden Personen abgelegt wer-
den dürfen. Für Veranstaltungen der in Satz 1 genann-
ten Einrichtungen unter freiem Himmel gelten die
Vorgaben des §9; im Übrigen findet §9 auf Veranstal-
tungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen keine
Anwendung.
(2) Für den Betrieb in geschlossenen Räumen von
Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Biblio-
theken mit Ausnahme der Hochschulbibliotheken
nach §22 Absatz 4 und Archiven, für Veranstaltungen
in Galerien sowie für die Angebote in geschlossenen
Räumen von zoologischen und botanischen Gärten
sowie von Tierparks gelten die Vorgaben nach Absatz
1 entsprechend. Für Bibliotheken, die nur für den
Leihbetrieb geöffnet sind, sowie für die Bücherhallen
Hamburg findet die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 keine Anwendung.
(3) Für den Betrieb im Freien von zoologischen Gär-
ten, botanischen Gärten, Tierparks und Gedenkstät-
ten gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besu-
cher sind nach §7 zu erheben,
4. die Größe von geführten Gruppen ist so zu begren-
zen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 einhalten kön-
nen.
Soweit Angebote nach Maßgabe des optionalen Zwei-
G-Zugangsmodells nach §10j erbracht werden, gelten
anstelle der Vorgaben nach Satz 1 die Vorgaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und Absatz 1 Satz 2.“
13. §18a erhält folgende Fassung:
,,§18a
Sportveranstaltungen vor Publikum
(1) Für Sportveranstaltungen vor einem Publikum in
hierfür eigens bestimmten Anlagen, insbesondere in
Sportstadien und Sporthallen, gelten vorbehaltlich
des Absatzes 2 die folgenden Vorgaben:
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4.es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer nach §7 zu erheben,
5. der Veranstaltungsort muss über gesicherte Zu-
und Abgänge, die eine Entzerrung der Besucher-
ströme durch eine Segmentierung bei Ein- und
Auslass ermöglichen, verfügen,
6.geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüf-
tungstechnische Anlagen verfügen, die das Risiko
einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem
jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich
reduzieren; die Einhaltung des Standes der Tech-
nik auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils
die diesbezüglichen Empfehlungen des Umwelt-
bundesamtes und die allgemein anerkannten
Regeln der Technik nachweislich beachtet werden.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote
gelten im Übrigen §§
13 und 15. §
9 findet keine
Anwendung.
(2) Sportveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1
außerhalb von geschlossenen Räumen können mit bis
zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern abweichend
von Absatz 1 Satz 1 auch unter den folgenden Vorga-
ben durchgeführt werden:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3.
die Kontaktdaten der Zuschauerinnen und
Zuschauer sind nach §7 zu erheben,
4. zwischen dem Publikum und den Bereichen der
Sportausübung ist ein Mindestabstand von 2,5
Metern zu gewährleisten.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Laufveranstaltungen, Radrennen oder vergleich-
bare nicht-stationäre sportliche Wettkämpfe kontakt-
loser Sportarten unter freiem Himmel im öffentlichen
Raum sind mit bis zu 250 Sportausübenden zulässig.
Es gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen; in die-
sem sind insbesondere die Anordnung der Start-
plätze, die Staffelung der Sportausübenden beim
Start sowie die sanitären Einrichtungen darzule-
gen,
3. die Kontaktdaten der Sportausübenden sind nach
§7 zu erheben,
4. der Start der Sportausübenden ist zeitlich derge-
stalt zu staffeln, dass jeweils gleichzeitig höchstens
30 Sportausübende starten,
5. für die Einrichtung gesonderter Bereiche für ein
Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
gelten die Vorgaben nach §
9; sonstige Publi-
kumsansammlungen im öffentlichen Raum sind
durch geeignete Maßnahmen der Veranstalterin
oder des Veranstalters zu vermeiden.
Soweit die Veranstaltung nach Maßgabe des optiona-
len Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j durchgeführt
wird, gelten anstelle der Vorgaben nach den Sätzen 1
und 2 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Sportausübenden sind nach
§7 zu erheben,
4. für die Einrichtung gesonderter Bereiche für ein
Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
gelten die Vorgaben nach §
9; sonstige Publi-
kumsansammlungen im öffentlichen Raum sind
durch geeignete Maßnahmen der Veranstalterin
oder des Veranstalters zu vermeiden.“
14. §18b erhält folgende Fassung:
,,§18b
Volksfeste
(1) Für tradierte Volksfeste im Freien gelten die fol-
genden Vorgaben:
Freitag, den 26. November 2021 793
HmbGVBl. Nr. 75
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen; dieses
bedarf der Genehmigung durch die für Wirtschaft
zuständige Behörde; die für Gesundheit zustän-
dige Behörde und das zuständige Bezirksamt sind
im Genehmigungsverfahren zu beteiligen,
3.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
5. der Veranstaltungsort muss über gesicherte Zu-
und Abgänge verfügen, die eine Entzerrung der
Besuchendenströme durch eine Segmentierung
bei Ein- und Auslass ermöglichen,
6. der Zugang zum Veranstaltungsort ist durch geeig-
nete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen (Einlassmanagement), dass die
Einhaltung der Vorgaben nach §10j sichergestellt
werden kann.
Der Erlass weiterer Auflagen zum Infektionsschutz
bleibt unberührt. Für gastronomische Angebote gilt
§15. Für Tanzlustbarkeiten gilt §15a. Für andere Ver-
kaufsstellen gelten im Übrigen die Vorgaben nach
§13. §9 findet keine Anwendung.
(2) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage
nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 derart, dass die Durchführung oder Fort-
setzung des Volksfestes unter Infektionsschutzge-
sichtspunkten nicht mehr vertretbar ist, kann die für
Wirtschaft zuständige Behörde die Durchführung
oder Fortsetzung untersagen. Im diesem Fall sind
Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche der Betei-
ligten ausgeschlossen.“
15. §19 erhält folgende Fassung:
,,§19
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen,
Fahrunterricht
(1) Für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung,
für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Inte-
grations-, Berufssprach- und Erstorientierungskurs-
trägern, für den Fahrunterricht, Flugschulen, Luft-
fahrtschulen, Verkehrsschulungen sowie auf Ver-
kehrsübungsplätzen gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
4. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8; diese darf in Prüfungen und Klau-
suren sowie bei Vorträgen durch die Vortragenden
abgenommen werden, wenn das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 gewahrt ist; im praktischen Fahr-
unterricht, soweit dieser in geschlossenen Fahr-
zeugen stattfindet, gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8,
5. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lern-
gruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht
durchmischt werden und alle lerngruppenüber-
greifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht im
Rahmen von Prüfungen,
6. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unter-
schiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemein-
schaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten,
7. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
einer Lerngruppe ist so zu begrenzen, dass das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 gewahrt wird,
8. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §
10h erbracht und in Anspruch
genommen werden.
Für gastronomische Angebote außerhalb der Lehrver-
anstaltungen gelten die Vorgaben des §15. Werden die
Angebote im optionalen Zwei-G-Zugangsmodell nach
§10j erbracht, gelten anstelle der Vorgaben nach den
Sätzen 1 und 2 die Vorgaben nach Absatz 2.
(2) Für Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 fal-
len, sowie künstlerische oder musikalische Freizeit
angebote, insbesondere Musikunterricht sowie den
Probenbetrieb von Freizeitchören und -orchestern,
gelten die folgenden Vorgaben:
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben.
Für gastronomische Angebote außerhalb der Lehrver-
anstaltungen gelten die Vorgaben des §15.
(3) Die für die Berufsausbildung und die berufliche
Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der
Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), geändert am
28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils gel-
tenden Fassung zuständigen Stellen können die Teil-
nahme an Prüfungen von einem negativen Corona
virus-Testnachweis nach §10h abhängig machen; die
prüfende Stelle kann auch vorschreiben, dass im Falle
eines PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde lie-
gende Testung nicht länger als 24 Stunden zurücklie-
gen darf oder am selben Tage vorgenommen worden
sein muss.“
16. In §
20 Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle ,,Satz 3
Nummern 1 bis 5″ durch die Textstelle ,,Satz 3 Num-
mern 1 bis 4 ersetzt“.
17. §21 erhält folgende Fassung:
,,§21
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
Für den Betrieb von Spielbanken, Spielhallen, Wett-
vermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben gelten
die folgenden Vorgaben:
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besu-
cher sind nach §7 zu erheben.
Freitag, den 26. November 2021
794 HmbGVBl. Nr. 75
Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben des
§15.“
18. §22 wird wie folgt geändert:
18.1 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Soweit eine Hochschule oder eine Fakultät oder
Einrichtung einer Hochschule nach Maßgabe des
optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j betrie-
ben wird, gelten anstelle der Vorgaben nach Absatz 1
die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §
6, das den Anforderun-
gen des Rahmen-Schutzkonzeptes der für Wissen-
schaft zuständigen Behörde entspricht, ist zu
erstellen; Absatz 1 Sätze 6 bis 8 gelten entspre-
chend,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer nach §
7 zu erheben; Absatz 1
Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Ein Betrieb nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j ist nur zulässig, wenn für
Studierende, die aufgrund der Vorgaben nach §10j an
Lehr- und Lernveranstaltungen nicht in Präsenz teil-
nehmen dürfen, geeignete Ersatzangebote erbracht
werden.“
18.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für den Betrieb der Bibliotheken an den Hoch-
schulen gelten folgende Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten; es soll darauf hingewirkt wer-
den, dass Personen zueinander das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 einhalten, soweit die räumlichen
Verhältnisse dies zulassen,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3.die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer
sind nach §7 zu erheben,
4. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8.
Soweit Bibliotheken an Hochschulen nach Maßgabe
des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
betrieben werden, gelten anstelle der Vorgaben nach
Satz 1 die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 1. Ein Betrieb
nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmo-
dells nach §10j ist nur zulässig, wenn für Nutzerinnen
und Nutzer, die die Vorgaben nach §10j nicht erfüllen,
geeignete Ersatzangebote, insbesondere durch einen
Leihbetrieb, erbracht werden.“
18.3 In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie kann ferner vorschreiben, dass zusätzlich zu
einem Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einem Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
auch ein negativer Coronavirus-Testnachweis nach
§
10h Absatz 1 vorzulegen ist; §
10h Absatz 2 findet
keine Anwendung.“
19. §23 Absatz 1b erhält folgende Fassung:
,,(1b) Andere Personen als Schülerinnen und Schüler
dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §
10h,
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 vor-
legen. Satz 1 gilt nicht für Sorgeberechtigte von Schü-
lerinnen und Schülern, soweit sie diese abholen oder
ein Anliegen nach dem Hamburgischen Schulgesetz
verfolgen, für Einsatzkräfte der Polizei, von Rettungs-
diensten, der Feuerwehr oder des Katastrophenschut-
zes sowie für Bedienstete des zuständigen Bezirksam-
tes. Der Musterhygieneplan nach Absatz 1 Satz 2 kann
weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen; er kann über
Satz 1 hinaus auch vorsehen, dass die von Satz 1 erfass-
ten Personen einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 vorzulegen haben.“
20. In §32 Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter
,,mit Arbeitsbeginn“ durch die Wörter ,,vor Arbeitsbe-
ginn“ ersetzt.
21. §33 erhält folgende Fassung:
,,§33
Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
Für Angebote in den Seniorentreffpunkten und Seni-
orengruppen gelten die folgenden Vorgaben:
1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sind einzuhalten,
2.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben.
Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben des
§15.“
22. §34 erhält folgende Fassung:
,,§34
Angebote in Servicewohnanlagen
In Servicewohnanlagen gemäß §2 Absatz 2 HmbWBG
können Kurse oder andere Gruppenangebote unter
Berücksichtigung der Vorgaben nach §
9 angeboten
werden.“
23. In §34a wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
,,(3a) Besucherinnen und Besuchern sowie Aufsu-
chenden, die beruflich oder ehrenamtlich in der Ein-
richtung tätig werden, ist der Zugang zu Einrichtun-
gen des Justizvollzugs nur nach Vorlage eines negati-
ven Coronavirus-Testnachweises nach §10h gestattet.“
24. §39 wird wie folgt geändert:
24.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
24.1.1 Nummern 14 bis 19 erhalten folgende Fassung:
,,14.
entgegen §8 Absatz 2 Personen, die der sich aus
dieser Verordnung ergebenden Pflicht zum Tra-
gen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer
medizinische Maske nicht nachkommen, den
Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum
oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Ver-
anstaltung oder die Inanspruchnahme der
Dienstleistung oder die Beförderung im Gele-
genheitsverkehr nicht verweigert,
15.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einer Veranstaltung in geschlossenen
Räumen nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
Freitag, den 26. November 2021 795
HmbGVBl. Nr. 75
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
16.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Veranstalterin oder Veranstalter einer Veranstal-
tung in geschlossenen Räumen nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
an der Veranstaltung ausschließlich Personen
teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
17.
entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Ver-
anstaltung im Freien mit festen Sitzplätzen mit
mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
18.
entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Ver-
anstaltung im Freien ohne feste Sitzplätze mit
mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
19.
es entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 unter-
lässt, zwischen dem Publikum und einer Bühne
oder einem Podium einen Mindestabstand von
2,5 Metern zu gewährleisten,“.
24.1.2 Nummer 20 wird aufgehoben.
24.1.3 Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:
,,21.
entgegen §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 tanzt,
ohne dass dies nach §15a zulässig ist,
22.
entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 die Sitz-
plätze nicht so anordnet, dass die Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach
Maßgabe des §
3 Absatz 2 einhalten können,
ohne dass dies nach §
9 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 7 gestattet ist,“.
24.1.4 Nummer 23 wird aufgehoben.
24.1.5 Nummern 24 und 25 erhalten folgende Fassung:
,,24.
entgegen §
9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Veranstaltung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
25.
entgegen §9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin
oder Veranstalter einer Veranstaltung nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
an dieser Veranstaltung ausschließlich Personen
teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“.
24.1.6 Nummern 53 bis 55 erhalten folgende Fassung:
,,53.
entgegen §11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin
oder Veranstalter einer religiösen Veranstaltung
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dieser Veranstaltung ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
54.
entgegen §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einer touristischen Stadtrundfahrt im
Linien- und Gelegenheitsverkehr, an einer
Schiffs- oder Hafenrundfahrt zu Wasser oder an
Land oder an einer vergleichbaren Fahrt zu tou-
ristischen Zwecken nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell teilnimmt und das 18. Lebensjahr voll
endet hat, ohne über den erforderlichen Corona-
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
55.
entgegen §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Veranstalterin oder Veranstalter einer touristi-
schen Stadtrundfahrt im Linien- und Gelegen-
heitsverkehr, einer Schiffs- oder Hafenrundfahrt
zu Wasser oder an Land oder einer vergleichba-
ren Fahrt zu touristischen Zwecken nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,“.
24.1.7 Hinter Nummer 72 wird folgende Nummer 72a einge-
fügt:
,,72a.
entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
Dienstleistungen in Anspruch nimmt, ohne
über einen negativen Coronavirus-Testnach-
weis nach §10h Absatz 1 zu verfügen,“.
24.1.8 Hinter Nummer 76 wird folgende Nummer 76a einge-
fügt:
,,76a.
entgegen §14a Absatz 2 Nummer 8 Dienstleis-
tungen in Anspruch nimmt, ohne über einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §10h
Absatz 1 zu verfügen,“.
24.1.9 Hinter Nummer 82 wird folgende Nummer 82a einge-
fügt:
,,82a.
entgegen §14a Absatz 3 Nummer 10 Dienstleis-
tungen in Anspruch nimmt, ohne über einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §10h
Absatz 1 zu verfügen,“.
24.1.10 Nummern 94 und 95 erhalten folgende Fassung:
,,94.
entgegen §15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreibe-
rin oder Betreiber einer nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell betriebenen Gaststätte nicht
sicherstellt, dass in dieser ausschließlich Gäste
bewirtet werden, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
95.
entgegen §15 Absatz 3 Satz 3 eine zum Mitneh-
men erworbene Speise oder ein Getränk am Ort
des Erwerbs oder in dessen unmittelbarer Umge-
bung verzehrt,“.
24.1.11 Die Nummern 107 bis 147 werden durch folgende
Nummern 107 bis 139 ersetzt:
,,107.
entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 ein Übernachtungsangebot in einem
Beherbergungsbetrieb, in einer Ferienwoh-
Freitag, den 26. November 2021
796 HmbGVBl. Nr. 75
nung, auf einem Campingplatz oder in einer
vergleichbaren Einrichtung nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell wahrnimmt und das 18. Le
bensjahr vollendet hat, ohne über den erforder-
lichen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
108.
entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Übernachtungsangebote in Beherbergungsbe-
trieben, in Ferienwohnungen, auf Camping-
plätzen oder in Einrichtungen nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass aus-
schließlich solche Personen beherbergt werden,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,
109.
entgegen §16 Absatz 2 in Verbindung mit §16
Absatz 1 und §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einer Kreuzfahrt nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz
6 zu verfügen,
110.
entgegen §16 Absatz 2 in Verbindung mit §16
Absatz 1 und §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
nicht sicherstellt, dass an einer Kreuzfahrt aus-
schließlich solche Personen teilnehmen, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
111.
entgegen §
16 Absatz 3 Satz 1 die zuständige
Behörde nicht unverzüglich informiert,
112.
entgegen §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einer Freizeitaktivität in geschlosse-
nen Räumen oder an einer touristischen Gäste-
führung in geschlossenen Räumen nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat, ohne über den erfor-
derlichen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
113.
entgegen §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Veranstalterin oder Veranstalter einer Freizeit-
aktivität in geschlossenen Räumen oder einer
touristischen Gästeführung in geschlossenen
Räumen nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass an dieser ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
114.
entgegen §
17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 das
Abstandsgebot nicht einhält,
115.
entgegen §
17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 den
Zugang zu Anlage oder der Einrichtung nicht
entsprechend den dortigen Vorgaben begrenzt,
116.entgegen §17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Freizeitaktivität im Freien oder an einer touris-
tischen Gästeführung im Freien nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat, ohne über den erfor-
derlichen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
117.entgegen §17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalte-
rin oder Veranstalter einer Freizeitaktivität im
Freien oder einer touristischen Gästeführung
im Freien nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass an dieser ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
118.
entgegen §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 eine Einrichtung nach §18 Absatz 1 nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell besucht und das
18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über
den erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
119.
entgegen §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
nach §18 Absatz 1 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass die Angebote
ausschließlich von Personen wahrgenommen
werden, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
120.
entgegen §18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 eine Einrichtung oder ein Angebot nach
§18 Absatz 2 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell besucht und das 18. Lebensjahr voll
endet hat, ohne über den erforderlichen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 zu
verfügen,
121.
entgegen §18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
oder eines Angebots nach §
18 Absatz 2 Satz 1
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass die Angebote ausschließlich von Per-
sonen wahrgenommen werden, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §
2 Ab-
satz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
122.entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine
Einrichtung oder ein Angebot nach §18 Absatz
3 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
besucht und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-
Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
Freitag, den 26. November 2021 797
HmbGVBl. Nr. 75
123.entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreiberin
oder Betreiber einer Einrichtung oder eines
Angebots nach §
18 Absatz 3 Satz 1 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
die Angebote ausschließlich von Personen
wahrgenommen werden, die über einen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
124.
entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 und 2 eine Sportveranstaltung vor Publikum
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell besucht und
das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über
den erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
125.
entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
als Veranstalterin oder Veranstalter einer Sport-
veranstaltung vor Publikum nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an der
Veranstaltung ausschließlich Zuschauerinnen
und Zuschauer teilnehmen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §
2 Ab-
satz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
126.
entgegen §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 den
Start der Sportausübenden nicht entsprechend
den dortigen Vorgaben zeitlich staffelt,
127.
entgegen §
18a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an
einer Laufveranstaltung, einem Radrennen
oder an einem vergleichbaren nicht-stationären
sportlichen Wettkampf einer kontaktlosen
Sportart im öffentlichen Raum nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell teilnimmt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat, ohne über den erfor-
derlichen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
128.
entgegen §
18a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer Laufveranstal-
tung, eines Radrennens oder eines vergleichba-
ren nicht-stationären sportlichen Wettkampfs
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an der Veranstaltung ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
129.
entgegen §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 und 2 an einem Volksfest nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §
2 Ab-
satz 6 zu verfügen,
130.
entgegen §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
als Veranstalterin oder Veranstalter eines Volks-
festes nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an dem Volksfest ausschließ-
lich Personen teilnehmen, die über einen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
131.
entgegen §
18c Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in
Verbindung mit §8 Absätze 1 und 1a auf Weih-
nachts- oder Wintermärkten die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
132.
entgegen §
18c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
einen Weihnachts- oder Wintermarkt nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell betritt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat, ohne über den erfor-
derlichen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
133.
entgegen §
18c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter eines Weihnachts-
oder Wintermarktes nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass das
Angebot ausschließlich von Personen wahrge-
nommen wird, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
134.
entgegen §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a in geschlosse-
nen Räumen von staatlichen und privaten Bil-
dungs- und Ausbildungseinrichtungen, bei
Angeboten beruflicher Aus- und Fortbildung
oder von Einrichtungen von Sprach-, Integra-
tions-, Berufssprach- und Erstorientierungs-
kursträgern die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nicht befolgt, sofern es nicht
nach §19 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 gestat-
tet ist,
135.
entgegen §
19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 an
einem Angebot teilnimmt, ohne über einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§
10h zu verfügen, oder als Anbieterin oder
Anbieter solchen Personen Zugang gewährt, die
nicht über negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §10h verfügen,
136.entgegen §19 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an
einem Angebot nach §19 Absatz 1 Satz 1 nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und
das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
137.entgegen §19 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin
oder Anbieter eines Angebots nach §
19 Ab-
satz 1 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass an dem Angebot aus-
schließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
Freitag, den 26. November 2021
798 HmbGVBl. Nr. 75
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
138.
entgegen §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einem Angebot nach §
19 Absatz 2
Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-
Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
139.
entgegen §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Anbieterin oder Anbieter eines Angebots nach
§19 Absatz 2 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an dem Angebot
ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,“.
24.1.12 Nummern 155 und 156 erhalten folgende Fassung:
,,155.
entgegen §21 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an
einem Angebot nach §21 Absatz 1 Satz 1 nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt, ohne
über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
156.
entgegen §21 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betrei-
berin oder Betreiber von Spielbanken, Spielhal-
len, Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen
Betrieben nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass an dem Angebot aus-
schließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 verfügen,“.
24.1.13 Nummer 157 wird aufgehoben.
24.1.14 Nummern 159 bis 161 werden aufgehoben.
24.1.15 Nummern 167a und 167b erhalten folgende Fassung:
,,167a.
entgegen §33 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an
einem Angebot nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell teilnimmt, ohne über den erforder
lichen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
167b.
entgegen §33 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbie-
terin oder Anbieter eines Seniorentreffpunk-
tes oder einer Seniorengruppe nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an
dem Angebot ausschließlich Personen teil-
nehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen,“.
24.1.16 Nummern 169 bis 172 erhalten folgende Fassung:
,,169.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
9
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 2 Num-
mer 2, §
10 Absatz 3 Nummer 2, §
10 Absatz 6
Satz 1, §10 Absatz 7 Satz 1, §10 Absatz 7 Satz 6
Nummer 1, §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §13
Absatz 1 Satz 1, §13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
§13a Absatz 1 Nummer 1, §13a Absatz 3 Num-
mer 1, §
14 Absatz 1 Nummer 2, §
14 Absatz 2
Nummer 1, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§14a Absatz 2 Nummer 1, §14a Absatz 3 Num-
mer 1, §
15 Absatz 1 Nummer 2, §
15 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, §15a Satz 1 Nummer 2, §16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§18a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §18a Absatz 3
Satz 2 Nummer 1, §
18a Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 1, §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
18c
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §18c Absatz 2 Satz 2
Nummer 1, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §19
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2, §20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2, §20 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, §20
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §20 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1, §21 Satz 1 Nummer 2, §22 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder §33 Satz 1 Nummer 2 die
allgemeinen Hygienevorgaben gemäß §5 nicht
einhält,
170.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
9
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 2 Num-
mer 3, §
10 Absatz 3 Nummer 3, §
10 Absatz 6
Satz 2, §10 Absatz 7 Satz 2, §10 Absatz 7 Satz 6
Nummer 2, §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §13
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §13a Absatz 1 Num-
mer 2, §13a Absatz 3 Nummer 2, §14 Absatz 1
Nummer 3, §
14 Absatz 2 Nummer 2, §
14a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §14a Absatz 2 Num-
mer 2, §14a Absatz 3 Nummer 2, §15 Absatz 1
Nummer 3, §
15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
§
15a Satz 1 Nummer 3, §
16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
§18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 2
Satz 1 Nummer 2, §
18a Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 2, §
18a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §
18b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18c Absatz 1 Satz
1, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §19 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer
3, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 3
Satz 2 Nummer 3, §20 Absatz 3 Satz 3 Nummer
3, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 4
Satz 2 Nummer 2, §
21 Satz 1 Nummer 3, §
22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder §
33 Satz 1
Nummer 3 ein Schutzkonzept gemäß §6 nicht
erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder
die Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht
gewährleistet,
171.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
9
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §10 Absatz 7 Satz 3,
§
10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3, §
11 Absatz 2
Satz 2, §12 Absatz 1 Satz 8, §12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, §
13a Absatz 1 Nummer 3, §
13a
Absatz 3 Nummer 3, §14 Absatz 1 Nummer 4,
§14 Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
14a Absatz 2 Nummer 3, §
14a
Absatz 3 Nummer 3, §15 Absatz 1 Nummer 4,
§
15a Satz 1 Nummer 4, §
16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §17
Freitag, den 26. November 2021 799
HmbGVBl. Nr. 75
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4,
§18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18a Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, §
18a Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 3, §
18a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3, §
18b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18c Absatz 2 Satz 2
Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §19
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 3
Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §20
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, §21 Satz 1 Nummer
4 oder §
33 Satz 1 Nummer 4 Kontaktdaten
gemäß §
7 nicht erfasst, auf Verlangen der
zuständigen Behörde nicht herausgibt, zweck-
fremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
172.
entgegen §7 Absatz 2 Satz 2, §9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §10
Absatz 7 Satz 3, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3,
§
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Absatz 1 Satz 8, §
12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §13a Absatz 1 Num-
mer 3, §13a Absatz 3 Nummer 3, §14 Absatz 1
Nummer 4, §
14 Absatz 2 Nummer 3, §
14a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14a Absatz 2 Num-
mer 3, §14a Absatz 3 Nummer 3, §15 Absatz 1
Nummer 4, §
15a Satz 1 Nummer 4, §
16 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4, §
17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
§18a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 3
Satz 2 Nummer 3, §
18a Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 3, §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
18c
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §20
Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, §21
Satz 1 Nummer 4 oder §
33 Satz 1 Nummer 4
Kontaktdaten gemäß §7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 nicht, unvollständig oder unzutreffend
angibt.“
24.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. November 2021 in Kraft.
Hamburg, den 26. November 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 26. November 2021
800 HmbGVBl. Nr. 75
A.
Anlass
Mit der Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg dringend gebotene Anpas-
sungen des Schutzkonzepts vorgenommen, indem die Nut-
zung des mit der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
27. August 2021 (HmbGVBl. S. 573) eingeführten Zwei-G-
Zugangsmodells nunmehr in weiteren Einrichtungen, Betrie-
ben und Angeboten, die durch ein hohes Infektionsrisiko
gekennzeichnet sind, vorgeschrieben wird (obligatorisches
Zwei-G-Zugangsmodell für bestimmte Einrichtungen und
Angebote). Die Änderung dient zugleich der Umsetzung des
Beschlusses der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder vom 18. November 2021.
Durch diese ergänzenden Maßnahmen wird der besorgnis-
erregenden infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der
Freien und Hansestadt Hamburg begegnet, die durch eine
erhebliche Auslastung der intensivmedizinischen Versor-
gungskapazitäten, durch eine sehr hohe und weiterhin erheb-
lich steigende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der
besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie
durch einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad
der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt
hinzu, dass in einigen Teilen des Bundesgebietes nunmehr
eine besonders hohe Auslastung und Überlastung der medizi-
nischen Versorgungskapazitäten sowie außerordentlich hohe
und weiterhin stark steigende Neuinfektionszahlen zu bekla-
gen sind. Die aktuellen Fallzahlen sind schon jetzt höher als
alle bisher auf den Höhepunkten der vorangegangenen Infek-
tionswellen verzeichneten Werte. Dieser hohe Infektionsdruck
in der Bevölkerung zieht zwangsläufig einen deutlichen
Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle
nach sich. Der bundesweite Wert der 7-Tage-Inzidenz ist wäh-
rend der letzten Wochen stark angestiegen. Dieser erreicht
bereits seit mehr als zwei Wochen die bisher höchsten Werte
seit dem Beginn der Pandemie (Verlauf der bundesweiten
7-Tage-Inzidenz: 23. Oktober: 100,0; 24. Oktober: 106,3;
25. Oktober: 110,1; 26. Oktober: 113,0; 27. Oktober: 118,0;
28. Oktober: 130,2; 29. Oktober: 139,2; 30. Oktober: 145,1;
31. Oktober: 149,4; 1. November: 154,8; 2. November: 153,7;
3. November: 146,6; 4. November: 154,5; 5. November: 169,9;
6. November: 183,7; 7. November: 191,5; 8. November: 201,1;
9. November: 213,7; 10. November: 232,1; 11. November:
249,1; 12. November: 263,7; 13. November: 277,4; 14. Novem-
ber: 289,0; 15. November: 303,0; 16. November: 312,4;
17. November 319,5; 18. November: 336,9; 19. November:
380,8; 20. November: 395,6; 21. November: 402,4; 22. Novem-
ber: 406,3; 23. November: 399,8; 24. November: 404,5). Nach
den Erkenntnissen aus dem vergangenen Jahr wird sich in den
nächsten Wochen zudem die jahreszeitbedingte Wetterlage
unter infektionsepidemiologischen Gesichtspunkten weiter
gefahrerhöhend auswirken, weil diese zu einer Steigerung der
Aufenthalte von Personen in geschlossenen Räumen führt.
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung sind an dem Schutz von Leben
und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit
des Gesundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hinter-
grund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur
Erreichung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der
Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der
Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnah-
men sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-
Infektion neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen,
die Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungskapa-
zitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten diffe-
renzierte Anzahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der
gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt
worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Bei-
behaltung und Ergänzung der bestehenden Schutzmaßnah-
men dringend erforderlich, um eine effektive Eindämmung
des Infektionsgeschehens zu gewährleisten und das Leben und
die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit
des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt insbesondere,
weil der Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen
Impfschutz verfügt, noch nicht hinreichend groß ist und ein
weiterer Anstieg von Neuinfektionen in der Bevölkerungs-
gruppe der Ungeimpften die Gefahr einer Überlastung der
Kapazitäten des Gesundheitssystems birgt, die der Verord-
nungsgeber abzuwenden verpflichtet ist. Auch die weiterhin
hohe und zunehmende Auslastung der intensivmedizinischen
Kapazitäten, die Dominanz der besorgniserregenden Virusva-
riante B.1.617.2 (Delta) sowie das Auftreten anderer Virusvari-
anten gebieten besondere Vorsicht und die Beibehaltung eines
hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuierli-
che Evaluation des Schutzkonzepts und der einzelnen Schutz-
maßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortge-
setzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem drin-
gend erforderlichen Schutzniveau und der grundrechtlich
gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten. Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des
Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in die Bewer-
tung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maß-
nahmen eingestellt werden. Je nach Entwicklung der epide-
miologischen Lage wird der Verordnungsgeber wie mit den
letzten Änderungsverordnungen weitere Anpassungen vor-
nehmen, mit denen nicht mehr erforderliche Schutzmaßnah-
men umgehend zurückgenommen werden.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Nov_2021/2021-11-24-de.pdf?__
blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/
coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt die
Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal
geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr
hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als
moderat, aber aufgrund der steigenden Infektionszahlen
ansteigend eingeschätzt (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/
Wochenbericht/Wochenbericht_2021-11-18.pdf?__
blob=publicationFile). Für die Freie und Hansestadt Ham-
burg stellt sich die epidemiologische Lage aktuell wie folgt
dar:
Begründung
zur Fünfundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 26. November 2021 801
HmbGVBl. Nr. 75
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt
Hamburg war bis zum 8. September 2021 durch einen längeren
Zeitraum mit ansteigenden Werten der Anzahl der in Bezug
auf die mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen
Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
(7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Seit Mitte
Oktober lag die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wiederum
durchgehend bei einem Wert über 3. Seit dem 11. November
2021 sinkt diese zwar, allerdings ist noch mit einer hohen
Anzahl von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhö-
hung des vorläufig ermittelten Werts der 7-Tage-Hospitalisie-
rungsinzidenz ab der Kalenderwoche 43 zu rechnen, da in
diesem Zeitraum die 7-Tage-Inzidenz einen erheblichen
Anstieg von 68,4 am 18. Oktober auf 237,86 am 25. November
verzeichnet (Stand: 25. November 2021). Der Verlauf der
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach
den Berechnungen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar:
1. November: 3,56; 2. November: 3,78; 3. November: 3,72;
4. November: 3,89; 5. November: 3,99; 6. November: 3,89;
7. November: 3,78; 8. November: 4,05; 9. November: 4,05;
10. November: 4,75; 11. November: 4,91; 12. November: 4,86;
13. November: 4,97; 14. November: 4,91; 15. November: 4,75;
16. November: 4,97; 17. November 4,32; 18. November: 4,26;
19. November: 4,21; 20. November: 4,05; 21. November: 3,89;
22. November: 4,37; 23. November: 3,38; 24. November: 3,35,
25. November: 2,48 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://
www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 25. November 2021;
Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegeben Werte
zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs
regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen
sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen
Werte). Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz stieg in den
Kalenderwochen 41 bis 43 insbesondere in der Altersgruppe
der über 80-Jährigen stark und in der Altersgruppe der 60- bis
79-Jährigen deutlich an.
Mit Stand vom 24. November 2021 befinden sich in Ham-
burg 205 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung in
einem Krankenhaus in Behandlung. 48 Personen hiervon
befinden sich in intensivmedizinischer Behandlung, davon
werden 28 invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung der mit
anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten
sind derzeit noch 62 Intensivbetten der insgesamt zur Verfü-
gung stehenden 505 Intensivbetten frei (Stand: 24. November,
Quelle: DIVI-Register).
Seit dem 18. Oktober 2021 hat der prozentuale Anteil der
Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Erkrankten kon-
tinuierlich zugenommen: Während dieser Wert am 18. Okto-
ber noch 5,97% betragen hatte, bewegt sich der Wert seit dem
7. November knapp unter 10
%. Der jüngste Verlauf dieses
Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent):
1. November: 8,2; 2. November: 8,74; 3. November: 8,95;
4. November: 8,82; 5. November: 10,08; 6. November: 10,12;
7. November: 9,88; 8. November: 9,48; 9. November: 9,43;
10. November: 9,34; 11. November: 9,11; 12. November: 9,6;
13. November: 9,42; 14. November: 9,54; 15. November: 9,65;
16. November: 9,7; 17. November: 9,92; 18. November: 10,69;
19. November: 10,0; 20. November: 9,62; 21. November:
10,36; 22. November: 10,74: 23. November: 10,65, Quelle:
https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 25. November
2021). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich die Daten des
Robert Koch-Instituts auf die in der Freien und Hansestadt
Hamburg gelegenen Krankenhäuser beziehen und damit auch
Aufnahmen von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Freien
und Hansestadt Hamburg erfasst sind.
Die Anzahl der Neuinfektionen ist seit dem 18. Oktober
2021 stark angestiegen und liegt nunmehr auf dem höchsten
Niveau seit dem Beginn der Pandemie: zwischen dem
18. November 2021 und dem 25. November 2021 wurden ins-
gesamt 4.530 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt
Hamburg gemeldet. Dies entspricht 237,86 Fällen je 100.000
Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz; Daten-
stand 25. November 2021, 9:00 Uhr). Hierbei ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass sich der Wert der 7-Tage-Inzidenz
innerhalb der geimpften Bevölkerungsgruppe erheblich von
dem Wert der 7-Tage-Inzidenz der ungeimpften Bevölkerungs-
gruppe unterscheidet: die 7-Tage-Inzidenz bei Geimpften liegt
bei 32,2, die Inzidenz bei den Ungeimpften bei 715,5 (Stand
24.11.2021). Zwischen dem 18. Oktober 2021 und dem
25. November 2021 ist die 7-Tage-Inzidenz stark angestiegen:
18. Oktober: 66,69; 19. Oktober: 69,78; 20. Oktober 77,08;
21. Oktober: 87,79; 22. Oktober: 94,31; 23. Oktober: 98,98;
24. Oktober: 106,59; 25. Oktober 105,33; 26. Oktober: 105,75;
27. Oktober: 107,01; 28. Oktober: 109,32; 29. Oktober 111,63;
30. Oktober 112,84; 31. Oktober: 115,10; 1. November: 123,82;
2. November 125,13; 3. November: 124,87; 4. November:
133,16; 5. November: 141,56; 6. November: 146,97; 7. Novem-
ber: 147,65; 8. November: 148,44; 9. November: 149,44;
10. November: 162,62; 11. November: 159,89; 12. November:
160,78; 13. November: 175,17; 14. November: 176,53;
15. November: 177,90; 16. November: 180,89; 17. November:
185,46; 18. November: 189,56: 19. November: 189,45;
20. November: 198,54; 21. November: 209,19; 22. November:
217,39; 23. November: 223,16; 24. November: 218,91 (Stand:
25. November 2021). Diese Betrachtung wird auch durch
den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt: 3. Novem-
ber: 1,08; 4. November: 1,04; 5. November: 1,02; 6. Novem-
ber: 1,05; 7. November: k.A.; 8. November: k.A.; 9. Novem-
ber: 1,07; 10. November: 1,04; 11. November: 0,95; 12. Novem-
ber: 0,99; 13. November: 1,04; 14. November: k.A.; 15. Novem-
ber: k.A.; 16. November: 1,07; 17. November: 1,05; 18. Novem-
ber: 0,97; 19. November: 1,0; 20. November: 1,02; 21. Novem-
ber: k.A.; 22. November: k.A.; 23. November: 1,10; 24. Novem-
ber: 1,09; 25. November: 0,99 (Stand: 25. November 2021). Der
7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer
Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für
die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfekti-
onen. Die unter infektionsepidemiologischen Aspekten diffe-
renzierte Betrachtung der Inzidenzen in der 46. Kalenderwo-
che zeigt, dass die Inzidenzen in allen Altersgruppen deutlich
steigen (Ausnahme: gleichbleibende Inzidenz zu der Kalen-
derwoche 45 in der Altersgruppe der 0- bis 5-Jährigen). Die mit
Abstand höchste Inzidenz liegt in der Altersgruppe der 6- bis
14-Jährigen mit 492 vor. Das Infektionsgeschehen in der
Freien und Hansestadt Hamburg ist durch die zuerst in Indien
entdeckte Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt: die Delta-
Variante ist seit der Kalenderwoche 25 die dominierende
Virusvariante in der Freien und Hansestadt Hamburg. In der
Kalenderwoche 43 wurde der durch Sequenzierung ermittelte
Anteil auf 100
% bestimmt. Die Delta-Variante hat nach den
bislang vorliegenden Erkenntnissen das Potenzial, selbst nied-
rige Inzidenzen sehr deutlich ansteigen zu lassen. Es wird
geschätzt, dass die Ansteckungsrate bei der Delta-Variante um
40 bis 80
% höher ist als bei der zuvor dominanten Alpha-
Variante. Konkret bestehen für die Delta-Variante folgende
deutliche Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit: zum
einen weist die Delta-Variante eine höhere Fallanstiegsrate auf
als die Alpha-Variante und zum anderen zeigen Kontaktnach-
verfolgungsdaten, dass für Delta-Infizierte die Anzahl infizier-
ter Kontaktpersonen höher ist als für mit der Alpha-Variante
infizierte Personen.
Freitag, den 26. November 2021
802 HmbGVBl. Nr. 75
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung mit weiter-
hin nicht ausreichendem Impfschutz, wie aktuelle Daten nahe-
legen. Viele Menschen in Hamburg insbesondere in den
jüngeren Altersgruppen haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Der Impfschutz ist nach der ersten Dosis
aber zu gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante
nicht verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständi-
gem Impfschema mit der Delta-Variante infiziert, kann ledig-
lich mit einem geringen Impfschutz von etwa 33
% rechnen.
Sie oder er trägt das Virus auch mit höherer Wahrscheinlich-
keit weiter, als dies bei der Alpha-Variante der Fall war. Erste
Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen
zudem darauf hin, dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisie-
rungsraten aufweisen könnten als Alpha-Infizierte. Vulnerable
Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren
Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist
bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer schlechteren
Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen.
75,8% der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits
eine Erstimpfung erhalten, 73,8% eine Zweitimpfung (Quelle:
Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert
Koch-Institut; Stand: 24. November 2021). Darüber hinaus
wurden in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits mehr
als 140.000 Auffrischimpfungen durchgeführt (Stand
24. November 2021). Impfungen werden sowohl durch nieder-
gelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen
Impfstellen, insbesondere in zwölf Krankenhäusern, und in
Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen,
insbesondere der Altersgruppe ab 12 Jahren, eine hohe
Impfquote erreicht ist, wird es noch einige Wochen dauern.
Nur 52,3
% der 12- bis 17-Jährigen in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg haben eine Erstimpfung erhalten. 47,9% dieser
Altersgruppe sind vollständig geimpft (Quelle: https://www.
rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/
Impfquoten-Tab.html, Stand: 24. November 2021). Eine Impf-
empfehlung der Ständigen Impfkommission für Kinder unter
12 Jahren liegt bisher nicht vor.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen sowie deren Ergänzung sind vor diesem
Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das
Infektionsgeschehen weiter eingedämmt werden, da die Bür-
gerinnen und Bürger noch nicht hinreichend durch Impfun-
gen geschützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölke-
rung (Community Transmission) mit Infektionen in privaten
Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltun-
gen, in Kitas, Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert
weiterhin die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender
Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive
Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infek-
tionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund der Dominanz der
besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) von ent-
scheidender Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wie-
der deutlich zu senken und schwere Krankheitsverläufe, inten-
sivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu vermeiden.
Nur dadurch kann eine Überlastung des Gesundheitswesens
vermieden werden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die
Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfun-
gen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten
gewonnen werden. Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen
mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten expo-
nentiellen Anstiegs der Neuinfektionszahlen kann das Gesund-
heitswesen auch trotz des bisherigen Anteils der Hamburger
Bevölkerung mit einem vollständigen Impfstatus von 73,8
%
zudem schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen, wie
dies in anderen Bundesländern bereits geschieht. Es liegen
bereits Anfragen aus anderen Bundesländern vor, Intensivpati-
enten zur Behandlung zu übernehmen.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die weitere Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens besteht darin, während der
laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten soge-
nannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe
Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immu-
nität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die
Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügba-
ren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche Virusvari-
anten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmo-
natigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevöl-
kerung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten
Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur
frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit
erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO vom 23. April 2021 HmbGVBl. S. 205) können sie
jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforder-
lich, die bestehenden Schutzmaßnahmen zu ergänzen und
fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölke-
rung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssys-
tems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §10h: Mit der Änderung in §10h wird klargestellt, dass
auch Testnachweise bei Zugangskontrollen in Verbindung mit
einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen sind.
Zu §§9, 12, 16, 17, 18, 18a, 18b, 19, 21 und 33 (obligatorisches
Zwei-G-Zugangsmodell):
Mit der Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg (hierzu zuvor unter A.) drin-
gend gebotene Anpassungen des Schutzkonzepts vorgenom-
men, indem die Nutzung des mit der Fünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 27. August 2021 (HmbGVBl. S. 573)
eingeführten optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nunmehr in
weiteren Einrichtungen, Betrieben und Angeboten verbind-
lich vorgeschrieben wird (obligatorisches Zwei-G-Zugangs-
modell für bestimmte Einrichtungen und Angebote). Die
Änderung dient zugleich der Umsetzung des Beschlusses der
Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 18. November 2021. Es handelt
sich hierbei um eine dringend erforderliche Maßnahme zur
Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Freien und
Hansestadt Hamburg.
Im Einzelnen:
Die aktuelle epidemiologische Lage in der Freien und Han-
sestadt Hamburg und im übrigen Bundesgebiet (hierzu aus-
führlich unter A.) macht es dringend erforderlich, ergänzende
Maßnahmen zur wirksamen Eindämmung des Infektionsge-
schehens insbesondere innerhalb der ungeimpften Bevölke-
rung zu treffen, um die andernfalls zu erwartende Überlastung
der Kapazitäten des Gesundheitssystems abzuwenden.
Die erheblichen Unterschiede der Inzidenzwerte der
geimpften Bevölkerung und der ungeimpften Bevölkerung
Freitag, den 26. November 2021 803
HmbGVBl. Nr. 75
(hierzu zuvor unter A.) zeigen, dass sich der weit überwiegende
Anteil des aktuellen Infektionsgeschehens innerhalb der unge-
impften Bevölkerung ereignet. Da vor dem Hintergrund des
hohen Bevölkerungsanteils mit vollständigem Impfschutz all-
gemeine kontaktreduzierende Maßnahmen zu diesem Zeit-
punkt in der Freien und Hansestadt Hamburg infektions-
schutzrechtlich nicht angemessen sind, ist es erforderlich, das
Schutzkonzept der HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nungVO durch eine spezifische Eindämmung des Infektions-
geschehens innerhalb der ungeimpften Bevölkerung anzupas-
sen. Aus diesem Grund wird das obligatorische Zwei-G-
Zugangsmodell flächendeckend für sämtliche Einrichtungen
und Betriebe mit Publikumsverkehr sowie für Veranstaltungen
und sonstige Angebote ausgeweitet, die aufgrund ihrer spezifi-
schen räumlichen Bedingungen, der dort vorgenommenen
Betätigungen oder anderer infektionsepidemiologisch relevan-
ter Faktoren (etwa Durchmischung einer großen Anzahl von
Personen auf engem Raum) durch ein hohes Infektionsrisiko
für das Publikum gekennzeichnet sind. Diese Angebote und
Veranstaltungen dürfen hiernach ausschließlich im Zwei-G-
Zugangsmodell stattfinden bzw. die Einrichtungen ihre Ange-
bote mit Publikumsverkehr nur im Zwei-G-Zugangsmodell
erbringen. Das obligatorische Zwei-G-Zugangsmodell wird
hierbei überwiegend auf Angebote und Veranstaltungen im
Innenraum beschränkt, da hierbei eine besonders gesteigerte
Infektionsgefahr im Vergleich zum Aufenthalt im Freien
besteht. Es handelt sich um folgende Einrichtungen, Angebote
oder Veranstaltungen:
· § 9 Allgemeine Veranstaltungen
·§
12 Touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahr-
ten
· §16 Beherbergung; Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen
· §17 Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen
· §18 Kulturelle Einrichtungen
· §18a Sportveranstaltungen vor Publikum
· §18b Volksfeste
·§
19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen für Bil-
dungsangebote
· §21 Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
· §33 Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
Das obligatorische Zwei-G-Zugangsmodell ist infektions-
epidemiologisch erforderlich und angemessen, um ungeimpfte
Personen bei den vorstehend genannten Angeboten und Ver-
anstaltungen vor Infektionen mit dem Coronavirus zu schüt-
zen und so insgesamt das Infektionsgeschehen einzudämmen
und eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden.
Zu §13a: Die Anpassung in §13a Absatz 3 dient der redak-
tionellen Klarstellung.
Zu §
14a: Durch die Änderungen in §
14a sind auch
geimpfte und genesene Personen, die eine Dienstleistung nach
§14a in Anspruch nehmen, dazu verpflichtet, einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §10h vorzulegen. Dies ist vor
dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epide-
miologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg aus
Infektionsschutzgesichtspunkten zur Eindämmung des Coro-
navirus erforderlich, da bei der Inanspruchnahme der Dienst-
leistung aufgrund der besonderen körperlichen Nähe eine
außergewöhnlich hohe Infektionsgefahr besteht.
Zu §15: Durch die Änderung in §15 Absatz 3 wird klarge-
stellt, dass der Abverkauf von Speisen und Getränken zum
Mitnehmen nicht vom obligatorischen Zwei-G-Zugangsmo-
dell erfasst ist, hierbei aber die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 gilt.
Zu §22: Durch die Änderung des §22 wird den Hochschu-
len und den Hochschulbibliotheken die Möglichkeit eröffnet,
ihren Betrieb nach den Vorgaben des optionalen Zwei-G-
Zugangsmodells durchzuführen. Dabei ist jedoch sicherzustel-
len, dass für die Studierenden bzw. die Nutzerinnen und Nut-
zer jeweils geeignete Ersatzangebote zur Verfügung stehen. Mit
der Ergänzung von Absatz 6 erhalten Prüfungsämter die Mög-
lichkeit, auch von geimpften und genesenen Personen einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §10h zu verlangen.
Dies ist vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktu-
ellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt
Hamburg aus Infektionsschutzgesichtspunkten zur Eindäm-
mung des Coronavirus erforderlich, da die Prüflinge sich für
mehrere Stunden in einer geschlossenen Räumlichkeit befin-
den und selbst beim Tragen einer Maske bereits aufgrund der
Dauer einer erheblichen gesteigerten Aerosolbelastung und
somit einer erheblich gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt
sind.
Zu §
23: Durch die Änderung des §
23 Absatz 1b wird die
Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass im Rahmen des Mus-
terhygieneplans vorgeschrieben werden kann, dass bei fakulta-
tiven schulischen Veranstaltungen, wie beispielsweise bei
einem ,,Tag der offenen Tür“, ein Zwei-G-Zugangsmodell gilt.
Gleichzeitig wird in §23 Absatz 1b Satz 2 klargestellt, dass die
Sorgeberechtigten von Schülerinnen und Schülern das Schul-
gelände stets zur Abholung sowie dann betreten dürfen, wenn
sie ein Anliegen nach dem Hamburgischen Schulgesetz (bei-
spielsweise Lernentwicklungsgespräche) verfolgen. In den
Fällen des §23 Absatz 1b Satz 2 ist der Zugang zum Schulge-
lände auch ohne die im Übrigen erforderliche Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §10h, eines Coro-
navirus-Impfnachweises nach §2 Absatz 5 oder eines Genese-
nennachweises nach §2 Absatz 6 zulässig.
Zu §
32: Die Anpassung in §
32 dient der redaktionellen
Klarstellung.
Zu §34: Die Neufassung des §34 dient der systematischen
Anpassung an die Einführung des obligatorischen Zwei-G-
Zugangsmodells in §9.
Zu §
34a: Die Ergänzung in §
34a statuiert eine sog.
3G-Regelung für alle Personen, die Einrichtungen des Justiz-
vollzugs besuchen oder aufsuchen. Die Notwendigkeit dieser
Regelung ergibt sich daraus, dass der Justizvollzug einen unter
Infektionsschutzgesichtspunkten besonders sensiblen Bereich
darstellt: die Impfquote unter den Gefangenen hat, auch auf-
grund der hohen Fluktuation, noch nicht das erforderliche
Niveau erreicht. Auch wurde wiederholt festgestellt, dass sich
Besucherinnen und Besucher sowie Aufsuchende nicht an die
Hygieneregeln und die Maskenpflicht halten und infolgedes-
sen bereits mehrfach für die Eintragung von Corona-Infektio-
nen verantwortlich waren. Anlässlich des Inkrafttretens der
3G-Regelung für die Anstaltsbediensteten in §
28b Absatz 1
IfSG n. F. ist daher die Einführung einer 3G-Regelung auch für
externe Personen, die die Anstalten besuchen bzw. aufsuchen,
geboten.
Zu §39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ord-
nungswidrigkeitstatbestände an die durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst. Absatz 2 ist aufgrund der
vorrangigen Regelung des §28b Absatz 5 IfSG in Verbindung
mit §73 Absatz 1a Nummer 11e IfSG aufzuheben.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
Freitag, den 26. November 2021
804 HmbGVBl. Nr. 75
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Vierund-
fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021,
20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni
2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021,
27. August 2021, 10. September 2021, 23. September 2021,
22. Oktober 2021 und 19. November 2021 (HmbGVBl. S. 295,
323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707
und 763) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
