Download

GVBL_HH_2021-76.pdf

Inhalt

Gesetz zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung
während der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 (COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz 2021)
860-9

Seite 805

Verordnung über die Werkfeuerwehren (Werkfeuerwehrverordnung – WFVO)
2191-1-2

Seite 806

Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 809

Verordnung über das Naturschutzgebiet Heimfelder Holz
791-1-123, 791-1-115

Seite 810

FREITAG, DEN3. DEZEMBER
805
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 76 2021
Tag I n h a l t Seite
23. 11. 2021 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung
während der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 (COVID-19-Beitrags-
entlastungsgesetz 2021) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
860-9
23. 11. 2021 Verordnung über die Werkfeuerwehren (Werkfeuerwehrverordnung ­ WFVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
2191-1-2
24.
11.
2021 Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
30. 11. 2021 Verordnung über das Naturschutzgebiet Heimfelder Holz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
791-1-123, 791-1-115
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April
2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 18. Dezember
2020 (HmbGVBl. S. 702), wird wie folgt geändert:
1. §9 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich
5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich
6. Juni 2021 ist kein Familieneigenanteil zu leisten.“
2. §29 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich
5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich
6. Juni 2021 sind keine Teilnahmebeiträge zu entrichten.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2021 in
Kraft.
Gesetz
zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen
für die Kindertagesbetreuung während der Einschränkungen
im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021
(COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz 2021)
Vom 23. November 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. November 2021.
Der Senat
Freitag, den 3. Dezember 2021
806 HmbGVBl. Nr. 76
§ 1 Erforderlichkeit einer Werkfeuerwehr
§ 2 Gemeinsame Werkfeuerwehr
§ 3 Haupt- und nebenberufliche Einsatzkräfte
§ 4 Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr
§ 5 Beteiligung der Berufsfeuerwehr
§ 6 Stärke
§ 7 Alarm- und Einsatzplanung
§ 8 Informationspflicht
§ 9 Ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale
§10 Leitung
§11 Dokumentation
§12 Eignung
§13 Ausbildung der hauptberuflichen Einsatzkräfte
§14 Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte
§15 Innerbetriebliche Aus- und Fortbildung
§16 Technische Ausrüstung und Ausstattung
§17 Unterbringung
§18 Ausnahmen
§19 Ordnungswidrigkeiten
§20 Schlussbestimmungen
Verordnung
über die Werkfeuerwehren
(Werkfeuerwehrverordnung ­ WFVO)
Vom 23. November 2021
Auf Grund von §
22 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom
23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§1
Erforderlichkeit einer Werkfeuerwehr
(1) Zur Ermittlung des Erfordernisses der Aufstellung einer
Werkfeuerwehr haben Betriebe oder Einrichtungen auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde einen Bedarfs- und Entwick-
lungsplan über das betriebliche Gefahrenpotenzial zu erstellen
und der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Bedarfs- und
Entwicklungsplan muss wesentliche Informationen zu dem
Betrieb oder der Einrichtung und eine Schutzzielplanung für
die Gefahrenabwehr enthalten. Der Bedarfs- und Entwick-
lungsplan wird in Abstimmung mit der zuständigen Behörde
erstellt.
(2) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist alle fünf Jahre
fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen.
§2
Gemeinsame Werkfeuerwehr
Zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr verpflichtete benach-
barte Betriebe und Einrichtungen können eine gemeinsame
Werkfeuerwehr aufstellen. Beteiligen sich benachbarte
Betriebe oder Einrichtungen, die bisher über keine Werkfeuer-
wehr verfügen, an einer Werkfeuerwehr, ist eine Anerkennung
der gemeinsamen Werkfeuerwehr durch die zuständige
Behörde erforderlich. Der gemeinsamen Werkfeuerwehr
obliegt die Verpflichtung, die Gefahrenabwehr im Ereignisfall
nach einheitlichen Grundsätzen zu organisieren und umzuset-
zen.
§3
Haupt- und nebenberufliche Einsatzkräfte
(1) Hauptberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr üben
im Hauptberuf feuerwehrtechnische Tätigkeiten für den
Betrieb oder den Träger der Einrichtung aus. Sie stehen wäh-
rend ihres Dienstes jederzeit unverzüglich für Einsätze der
Werkfeuerwehr zur Verfügung. Sie üben keine anderweitigen
Tätigkeiten für den Betrieb oder die Einrichtung aus.
(2) Nebenberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr üben
ihre Tätigkeit in der Werkfeuerwehr neben ihrer eigentlichen
Beschäftigung für den Betrieb oder den Träger der Einrichtung
aus.
§4
Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr
(1) Die zuständige Behörde kann jederzeit die Leistungs
fähigkeit der Werkfeuerwehr überprüfen. Die Überprüfung
soll spätestens alle fünf Jahre erfolgen. Sie kann auch durch
eine Alarmübung erfolgen; die generelle Vorgehensweise der
Alarmierung ist im Vorfeld mit der Betriebsleitung oder
Geschäftsleitung abzustimmen. Die Betriebsleitung oder
Geschäftsleitung ist verpflichtet, bei der Überprüfung des
Leistungsstandes der Werkfeuerwehr mitzuwirken.
(2) Die Überprüfung kann sich auf das gesamte Betriebs
gelände erstrecken und auch die Vorlage von Einsatzberichten
umfassen.
Freitag, den 3. Dezember 2021 807
HmbGVBl. Nr. 76
(3) Ein Stammdatenblatt ist von den Werkfeuerwehren
vorzuhalten, jährlich fortzuschreiben und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Änderungen des Stamm
datenblattes sind der zuständigen Behörde unverzüglich mit-
zuteilen. Das Stammdatenblatt muss alle wesentliche Informa
tionen über die Werkfeuerwehr eines Betriebes oder einer
Einrichtung enthalten, insbesondere
1. zum Dienstplan,
2. zur Einsatzliste,
3. zur Einsatzzeit,
4. zum Ausbildungsstand,
5. zu Fortbildungen,
6. zu den Erreichbarkeiten der Führungskräfte,
7. zu vorhandenen Löschmitteln,
8. zu vorhandener technischer Ausstattung und Ausrüstung.
§5
Beteiligung der Berufsfeuerwehr
Bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr ist unverzüglich die
Leitstelle der Feuerwehr Hamburg über die Notrufnummer zu
informieren. Dies gilt nicht bei geringfügigen Einsätzen, bei
denen sich keine betriebsspezifische Gefahr realisiert und eine
Hinzuziehung der Feuerwehr Hamburg nicht notwendig ist.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Melde-
pflicht in dem Aufstellungsbescheid nach §
19 Absatz 1 des
Feuerwehrgesetzes zulassen.
§6
Stärke
(1) Die Bemessung der Ausrückestärke einer Werkfeuer-
wehr soll durch eine schutzzielorientierte Planung auf der
Grundlage von Bemessungsszenarien erfolgen. Die Mindest-
ausrückestärke einer Werkfeuerwehr ist grundsätzlich die tak-
tische Einheit Gruppe nach der Feuerwehrdienstvorschrift 3
,,Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ (Niedersäch-
sisches Ministerialblatt 2010 S. 312).
(2) Bei Vorhandensein einer flächendeckenden automati-
schen Löschanlage oder bei Sicherstellung besonderer Anfor-
derungen an die Löschwasserversorgung in Verbindung mit
besonderer Löschtechnik kann die zuständige Behörde die
Reduzierung der Mindestausrückestärke auf eine Löschstaffel
nach der Feuerwehrdienstvorschrift 3 ,,Einheiten im Lösch-
und Hilfeleistungseinsatz“ zulassen.
(3) In Zeiten mit reduziertem Gefahrenpotenzial (Aus-
schluss des Eintritts von Bemessungsszenarien) kann die
zuständige Behörde die erforderliche Mindestausrückestärke
nach Absatz 1 oder 2 verringern oder gestatten, dass die Sicher-
stellung der Mindestausrückestärke nach Absatz 1 oder 2 teil-
weise unter Berücksichtigung einer angemessenen Hilfsfrist
aus einer Rufbereitschaft erfolgt.
(4) Auf die Ausrückestärke können nur Einsatzkräfte der
Werkfeuerwehr angerechnet werden, die über die für die Wahr-
nehmung der Funktion in den taktischen Einheiten nach den
Absätzen 1 bis 3 erforderliche Ausbildung verfügen und als
hauptberufliche Einsatzkräfte unverzüglich für Feuerwehrein-
sätze abkömmlich sind, beziehungsweise als nebenberufliche
Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr in den im Aufstellungsbe-
scheid nach §
19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes festgelegten
Fristen zur Verfügung stehen.
(5) Die Schichtstärke einer Werkfeuerwehr ergibt sich aus
der Mindestausrückestärke, dem Personal einer ständig besetz-
ten Feuermelde- und Alarmzentrale und einer Personalreserve.
Die Personalreserve ist dabei so zu bemessen, dass die Min-
destausrückestärke jederzeit sichergestellt werden kann. Die
zuständige Behörde kann gestatten, dass die Sicherstellung der
Personalreserve teilweise aus einer Rufbereitschaft erfolgen
kann, sofern die Einhaltung der Hilfsfrist sichergestellt ist.
Die Möglichkeit der Mitalarmierung der Feuerwehr Hamburg
darf nicht zur Kompensation einer Unterschreitung der Min-
destausrückestärke der Werkfeuerwehr nach den Absätzen 1
und 3 herangezogen werden.
§7
Alarm- und Einsatzplanung
Die Werkfeuerwehren haben Pläne aufzustellen, in denen
die in einem Ereignisfall zu ergreifenden Maßnahmen sowie
Faktoren, die diese Maßnahmen beeinflussen, aufgelistet sind
(Alarm- und Einsatzpläne). Diese Pläne sind mit der zuständi-
gen Behörde abzustimmen.
§8
Informationspflicht
Die Werkfeuerwehr ist von der Betriebsleitung oder
Geschäftsleitung über geplante Baumaßnahmen, die die
sicherheitsrelevante Infrastruktur betreffen, im Voraus zu
informieren. Baumaßnahmen betreffen insbesondere dann die
sicherheitsrelevante Infrastruktur, wenn durch sie das betrieb-
liche Gefahrenpotential vorübergehend oder dauerhaft verän-
dert wird oder die Baumaßnahmen Einfluss auf die Tätigkeit
der Werkfeuerwehr haben könnten.
§9
Ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale
(1) Betriebe oder Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr
müssen eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale
unterhalten.
(2) Auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung
sind die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen
Gerätschaften zur Benachrichtigung über Gefahrenereignisse
einzurichten und zu unterhalten (Alarmierungseinrichtun-
gen).
(3) Der Umfang der Besetzung und die Art der Qualifizie-
rung des eingesetzten Personals werden im Aufstellungsbe-
scheid nach §19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes festgelegt.
§10
Leitung
(1) Für jede Werkfeuerwehr ist eine Leiterin bzw. ein Leiter
und mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu bestel-
len. Die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters und der Ver-
treterin bzw. des Vertreters bedürfen der Bestätigung der
zuständigen Behörde.
(2) Für jede Schicht ist eine Schichtführerin bzw. ein
Schichtführer als Einsatzleitung zu bestimmen. Die gleichzei-
tige Wahrnehmung der Funktionen der Leitung oder deren
Vertretung und der Einsatzleitung der Werkfeuerwehr ist
zulässig.
§11
Dokumentation
Die personelle Besetzung der Funktionen ist täglich nicht
veränderbar zu dokumentieren. Gleichfalls zu dokumentieren
sind sämtliche Einsätze und besonderen Ereignisse sowie die
innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungen. Die Dokumen
tation ist für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren, soweit
Freitag, den 3. Dezember 2021
808 HmbGVBl. Nr. 76
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungspflicht besteht. Die Dokumentation ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzu-
legen.
§12
Eignung
(1) Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren müssen die Taug-
lichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten im Sinne von
Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 des Anhangs der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2768), zuletzt geändert am 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082),
in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
(2) Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung
nach Absatz 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, insbeson-
dere für Funktionen bei denen ausgeschlossen werden kann,
dass diese unmittelbar am Einsatzgeschehen beteiligt werden
und sich in den Gefahrenbereich begeben.
§13
Ausbildung der hauptberuflichen Einsatzkräfte
(1) Die Ausbildung der hauptberuflichen Einsatzkräfte der
Werkfeuerwehr erfolgt nach den Ausbildungsgrundsätzen des
Ausbildungsberufs Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau
nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werk
feuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau vom 22. Mai 2015
(BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung. Die Ausbil-
dung nach der Verordnung über die Laufbahnen sowie die
Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr
(HmbLAPO-Fw) vom 8. November 2011 (HmbGVBl. S. 479),
zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 390,
392), in der jeweils geltenden Fassung ist der Ausbildung nach
Satz 1 gleichgestellt. Andere Ausbildungen können von der
zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig
zu der Ausbildung nach Satz 1 sind.
(2) Zu Leiterinnen bzw. Leitern von Werkfeuerwehren und
deren Vertreterinnen bzw. Vertretern dürfen nur Personen
bestellt werden, die auf den Gebieten des vorbeugenden und
abwehrenden Brandschutzes mindestens die fachliche Qualifi-
kation ,,Zugführer (B 4)“ der Berufsfeuerwehr gemäß Anlage 2
oder 5 HmbLAPO-Fw besitzen. Andere Ausbildungen können
von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie
gleichwertig sind.
(3) Als Schichtführerinnen bzw. Schichtführer von Werk-
feuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die auf
dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes mindestens über
die fachliche Qualifikation ,,Gruppenführer (B 3)“ der Berufs-
feuerwehr gemäß Anlage 4 HmbLAPO-Fw verfügen. Andere
Ausbildungen können von der zuständigen Behörde an
erkannt
werden, wenn sie gleichwertig sind.
§14
Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte
Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der
Werkfeuerwehr erfolgt nach den Ausbildungsgrundsätzen der
Freiwilligen Feuerwehren. Für die Ausbildung der nebenbe-
ruflichen Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren ist die Feuer-
wehr-Dienstvorschrift 2 ­ FwDV 2 ,,Ausbildung der Freiwilli-
gen Feuerwehren“ (Niedersächsisches Ministerialblatt 2017
S. 911) entsprechend anzuwenden.
§15
Innerbetriebliche Aus- und Fortbildung
Die Betriebe stellen durch geeignete Aus- und Fortbil-
dungsmaßnahmen sicher, dass die Einsatzkräfte der Werk
feuerwehr die Kenntnisse und Fertigkeiten ihrer jeweiligen
Qualifikationsebene auf einem dem aktuellen Stand der Tech-
nik entsprechenden Wissensniveau ausüben können. Die
besonderen Risiken und Gefahren, die von Produktionsanla-
gen oder anderen Einrichtungen des Betriebes oder der Ein-
richtung ausgehen, sowie zu ergreifende Maßnahmen im Falle
einer Realisierung des Gefahrenpotentials sind in die regelmä-
ßige innerbetriebliche Aus- und Fortbildung zu integrieren.
Die zuständige Behörde kann den Umfang und die Häufigkeit
der erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Auf-
stellungsbescheid nach §
19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes
festschreiben.
§16
Technische Ausrüstung und Ausstattung
Die technische Ausrüstung und Ausstattung der Werk
feuerwehr richtet sich nach dem Gefahrenpotenzial und den
örtlichen Verhältnissen und wird im Aufstellungsbescheid
nach §19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes festgelegt.
§17
Unterbringung
(1) Für die Werkfeuerwehr müssen Räumlichkeiten vor-
handen sein, die für die Unterbringung der Einsatzkräfte
sowie die Ausstattung und Ausrüstung der Werkfeuerwehr
geeignet sind.
(2) Der Werkfeuerwehr müssen Räumlichkeiten für die
Durchführung der Ausbildung zur Verfügung stehen.
(3) Bei der Aufstellung oder Anerkennung einer neuen
Werkfeuerwehr sind die Räumlichkeiten der Werkfeuerwehr
nach einsatztaktischen Gesichtspunkten zu positionieren.
§18
Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten
Einzelfällen von den Vorschriften dieser Verordnung ganz oder
teilweise Ausnahmen zulassen.
§19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.den Bedarfs- und Entwicklungsplan nicht vorlegt (§
1
Absatz 1) oder nicht alle fünf Jahre fortschreibt (§
1 Ab-
satz 2),
2. als Betriebsleitung oder Geschäftsleitung bei der Über
prüfung des Leistungsstandes der Werkfeuerwehr nicht
mitwirkt (§4 Absatz 1 Satz 4),
3. ein Stammdatenblatt der Werkfeuerwehr nicht vorhält, auf
Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder
Änderungen des Stammdatenblattes der zuständigen
Behörde nicht unverzüglich mitteilt (§4 Absatz 3),
4. die Leitstelle der Feuerwehr Hamburg bei einem Einsatz
der Werkfeuerwehr nicht unverzüglich informiert (§
5
Satz 1), ohne dass eine Ausnahme nach §
5 Satz 2 oder 3
vorliegt,
5. die erforderliche Ausrückestärke der Werkfeuerwehr (§6)
nicht sicherstellt,
Freitag, den 3. Dezember 2021 809
HmbGVBl. Nr. 76
6. Alarm- und Einsatzpläne nicht aufstellt (§
7 Satz 1) oder
nicht mit der zuständigen Behörde abstimmt (§7 Satz 2),
7.als Betriebs- oder Geschäftsleitung die Werkfeuerwehr
nicht im Voraus über geplante Baumaßnahmen, die die
sicherheitsrelevante Infrastruktur betreffen, informiert
(§8),
8. nicht eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzen
trale unterhält (§9 Absatz 1),
9.die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen
Alarmierungseinrichtungen nicht einrichtet oder nicht
unterhält (§9 Absatz 2),
10. die Dokumentation der personellen Besetzung, der Ein-
sätze und besonderen Ereignisse oder der innerbetrieb
lichen Aus- und Fortbildung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt (§11 Sätze 1 und
2) oder nicht für eine Dauer von mindestens zehn Jahren
aufbewahrt (§11 Satz 3),
11. die für die Werkfeuerwehr sowie deren Ausstattung und
Ausrüstung erforderlichen Räumlichkeiten nicht oder
nicht in geeigneter Weise vorhält (§17).
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten kön-
nen mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
§20
Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung über die Werkfeuerwehren vom 8. Mai
1973 (HmbGVBl. S. 182) wird aufgehoben.
(2) Die nach dem bisher geltenden Recht ausgesprochene
Anerkennung als Werkfeuerwehr oder getroffene Anordnung
einer Werkfeuerwehr bleibt bestehen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. November 2021.
§1
Sonntagsöffnung am 9. Januar 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 9. Januar 2022,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1.,,Winterzauber“,
2. ,,Sport & Gesundheit ­ Fit für das neue Jahr“,
3. ,,Schraubertipps Live-Vorführung und großer Bikertreff“,
4. ,,WHO`S PERFECT ­ Gesund will ich leben!“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83,
4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle in der Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 24. November 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 24. November 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 3. Dezember 2021
810 HmbGVBl. Nr. 76
§1
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in der
Gemarkung Vahrendorf-Forst belegenen Flächen werden zum
Naturschutzgebiet erklärt.
§2
Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung
und der Entwicklung eines vielfältigen Lebensraumkomplexes
aus Laub-, Misch- und naturnahen Kiefernwäldern mit ihren
darin beheimateten artenreichen Lebensgemeinschaften als
Ganzes und als Lebensraum für gefährdete und vom Ausster-
ben bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Hierzu gehören insbe-
sondere Vögel, wie Mittelspecht, Hohltaube und Waldkauz,
Fledermäuse, wie Großes Mausohr, Große Bartfledermaus,
Breitflügelfledermaus, Kleiner und Großer Abendsegler, Brau-
nes Langohr, Wasser- und Rauhautfledermaus, außerdem in
Buchenwäldern beheimatete Pflanzen, wie Wald-Zwenke,
Eichenfarn und Behaarte Hainsimse sowie an Alt- und Totholz
gebundene Käferarten, wie Synchita undata, Allecula rhenana,
Aeletes atomarius und Stictoleptura scutellata.
§3
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. die dort beheimateten, im Bestand stark gefährdeten oder
vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten durch
geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern, insbe-
sondere durch Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung
ihrer Biotope sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen
Lebensbedingungen,
2. Aufforstungen mit standortfremden Nadel- oder Laubholz-
arten in standortgerechten Laubmischwald mit heimischen
Baumarten umzubauen,
3. Biotopbäume zu erhalten.
§4
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugra-
ben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Ent-
wicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen,
3. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder
auszusetzen,
4. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu bereiten,
zu befahren und zu betreten,
5.das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder
Anhänger abzustellen,
6. Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an kur-
zer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,
7.Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegen-
stände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
8. zu zelten oder zu lagern,
9. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise
zu stören,
10. das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise
zu verunreinigen,
11. bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bau-
ordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und
Rohrleitungen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Trep-
pen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu
verändern,
12. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
13.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die
Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und
ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbrin-
gen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu
verändern,
14. den Wasserhaushalt zu verändern,
15.mineralischen Dünger oder Pflanzenbehandlungsmittel
jeglicher Art auszubringen,
16. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten
oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen
oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle
auf den Gewässern fahren zu lassen,
17. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher
und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzu-
nehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
18. Maßnahmen der Forstwirtschaft vorzunehmen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht die
1. Nummern 1 bis 5, 7, 9, 11 bis 16 und 18 für Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die
zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde,
Verordnung
über das Naturschutzgebiet Heimfelder Holz
Vom 30. November 2021
Auf Grund von §10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §§
23 und 26 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2542), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl. I
S. 3908), sowie §27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgeset-
zes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am
3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:
Freitag, den 3. Dezember 2021 811
HmbGVBl. Nr. 76
2. Nummer 12 für das Anbringen von Schildern, die als Orts-
hinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einverneh-
men mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
3. Nummern 4, 5, 11, 13 und 14 für Maßnahmen im Rahmen
der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Verän-
derungen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4. Nummer 6 für Diensthunde,
5. Nummern 1, 2, 4, 5, 9, 12 und 18 für notwendige, verkehrs-
sichernde Maßnahmen an Bäumen und Gehölzen, soweit
eine Verkehrssicherungspflicht an gewidmeten Wegen und
gegenüber Nachbargrundstücken besteht, im Einverneh-
men mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
6. Nummern 1, 2, 4, 5, 9 und 18 für die einzelstammweise
Nutzung, wobei mindestens zehn vom Hundert der Holz-
bodenfläche des Eigentümers dauerhaft unbewirtschaftet
zu lassen und der Wert von durchschnittlich fünf Biotop-
bäumen je Hektar Holzbodenfläche nicht zu unterschrei-
ten ist, im Einvernehmen mit der für Naturschutz zustän-
digen Behörde,
7. Nummern 11 und 13 für Unterhaltungs- und Grundin-
standsetzungsmaßnahmen im vorhandenen Wegebaukör-
per, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störun-
gen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach §2 erheb-
lich beeinträchtigen könnten,
8. Nummer 11 für ortsfeste jagdliche Einrichtungen und die
Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 9 und 12 für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes
nach §22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung
vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert
am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), in der jeweils gel-
tenden Fassung, zur Nachsuche und zu Jagdschutz,
9. Nummern 5 und 9 für das Befahren des privaten Weges
Kuhtrift,
10. Nummern 4 und 6 für das Betreten außerhalb der Wege
und das Freilaufenlassen von Hunden auf der vor Ort
gekennzeichneten Fläche auf Flurstück 165 der Gemar-
kung Vahrendorf ­ Forst,
11. Nummern 1 bis 5, 9 und 12 für die mechanische oder bio-
logische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen
Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige
Behörde oder die für den Pflanzenschutz zuständige
Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenpro-
zessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung
der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten.
§5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §
69 BNatSchG in Verbindung mit
§
29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig den Verboten des §4 Absatz 1 zuwider-
handelt.
§6
Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
beabsichtigten Naturschutzgebietes Heimfelder Holz vom
17. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 535) wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in
den Gemarkungen Vahrendorf Forst (Haake), Heimfeld,
Eißendorf und Marmstorf vom 6. September 1955 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-o), zuletzt
geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), tritt
außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter
Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. November 2021.
Freitag, den 3. Dezember 2021
812 HmbGVBl. Nr. 76
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
1
1
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformatin und Vermessung
Anlage