FREITAG, DEN3. DEZEMBER
813
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 77 2021
Tag I n h a l t Seite
3. 12. 2021 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 26. November 2021 (HmbGVBl. S. 789), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4a erhält folgende Fassung:
,,§
4a
Private Zusammenkünfte von geimpften und
genesenen Personen“.
1.2 Der Eintrag zu §10a erhält folgende Fassung:
,,§
10a
Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich
zugänglichen Gebäuden und in Arbeits- und
Betriebsstätten, Zugang zu den Gebäuden der
Gerichte, Vorgaben des Arbeitsschutzes“.
2. In §2 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
,,(9) Eine geimpfte Person ist eine Person, die im Besitz
eines auf sie ausgestellten Coronavirus-Impfnachweises
nach Absatz 5 ist.
(10) Eine genesene Person ist eine Person, die im Besitz
eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach
Absatz 6 ist.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander
einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten
(Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2.für Personen, zwischen denen ein familienrechtli-
ches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
3. bei nach §4 oder §4a zulässigen Zusammenkünften.
Sechsundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 3. Dezember 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
wird verordnet:
Freitag, den 3. Dezember 2021
814 HmbGVBl. Nr. 77
Das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhal-
tung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
möglich ist.“
3.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Einhaltung des
Abstandsgebots in den folgenden Bereichen ausschließ-
lich empfohlen:
1.bei der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12
Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit nach dieser Ver-
ordnung nicht etwas anderes bestimmt ist,
2.
bei der Wahrnehmung der Aufgaben oder des
Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied
des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als
Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder
anderer Länder, als Beamtin oder Beamter, als
Richterin oder Richter, als Mitglied einer Bezirks-
versammlung oder sonstiger öffentlich-rechtlicher
Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder kon-
sularischen Corps sowie bei der Wahrnehmung von
Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ
der Rechtspflege,
3.im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung
der aktuellen Infektionslage entsprechend der Mit-
wirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von §3
des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes
vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90),
4.in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegeri-
schen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrich-
tungen der Anschlussheilbehandlung sowie sons
tigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ein-
richtungen von Leistungserbringern der Ein-
gliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugend-
hilfe, Einrichtungen der Jugend- und Familien-
hilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen
sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen,
5.
in Gerichten und Behörden oder bei anderen
Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Ein-
richtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
wahrnehmen,
6.bei der Berichterstattung durch Vertreterinnen und
Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer
Medien,
7.bei der Betreuung und Versorgung von hilfebedürf-
tigen Personen einschließlich der Tätigkeit von
Gebärdensprachdolmetschenden und bei sonstiger
erforderlicher Assistenz für Menschen mit Behin-
derungen,
8.bei dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten,
Einrichtungen der Jugendhilfe oder anderen
Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat
organisierten Betreuung in Kleingruppen sowie bei
der Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu
und ihrer Abholung von diesen Einrichtungen,
9.
im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe
von §12,
10.in staatlichen, privaten und konfessionellen Hoch-
schulen nach §
22 einschließlich ihrer Einrichtun-
gen,
11.
beim Sport und Badebetrieb nach Maßgabe von
§20.
In den Fällen nach Satz 1 findet §9 keine Anwendung.“
4. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Kontaktbeschränkung
Personen, die weder geimpfte Personen nach §
2 Ab-
satz 9 noch genesene Personen nach §2 Absatz 10 sind,
sind private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten im
öffentlichen oder privaten Raum nur
1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und
2.
höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren
Haushalts
gestattet (Kontaktbeschränkung für Personen, die
weder geimpft noch genesen sind); die zu den Haushal-
ten gehörenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, werden nicht mitgerechnet.
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gelten stets als Angehörige dessel-
ben Haushalts. Satz 1 gilt nicht für Personen die
1. das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindi-
kation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen
können und über ein ärztliches Zeugnis hierüber
nach §10j Absatz 2 verfügen.
Private Zusammenkünfte, die ausschließlich in Wahr-
nehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden,
bleiben unberührt.“
5. §4a erhält folgende Fassung:
,,§4a
Private Zusammenkünfte von geimpften
und genesenen Personen
Private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten, an de
nen ausschließlich
1. geimpfte Personen nach §2 Absatz 9,
2. genesene Personen nach §2 Absatz 10,
3.Personen, die sich aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus imp-
fen lassen können und über ein ärztlichen Zeugnis
hierüber nach §10j Absatz 2 verfügen, sowie
4. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben,
teilnehmen, sind stets zulässig. Kommen hierbei mehr
als zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten zusam-
men, gelten unabhängig vom Ort der Zusammenkunft
die Vorgaben des §
9; hierbei findet die Verpflichtung
zur Erstellung eines Schutzkonzeptes gemäß §
9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 für die private Gastgeberin oder
den privaten Gastgeber keine Anwendung; die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 findet im privaten Wohnraum
keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht für private Zusam-
menkünfte, die ausschließlich in Wahrnehmung eines
Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden.“
6. In §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,§4
Absatz 1 Satz 2″ durch die Textstelle ,,§
3 Absatz 3
Satz 1″ ersetzt.
7. §9 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gel-
ten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be
stimmt ist, die folgenden Vorgaben:
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HmbGVBl. Nr. 77
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4.die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
5. für sämtliche anwesende Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §8 mit
der Maßgabe, dass die Masken während der Durch-
führung von Darbietungen, Ansprachen oder Vor-
trägen durch die vortragenden oder darbietenden
Personen sowie während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen; die Vorgabe nach
dem ersten Halbsatz entfällt, wenn bei festen Sitz-
plätzen eine Platzierung mit je einem freien Sitz
rechts und links und reihenweise versetzten freien
Plätzen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen
nach §3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines Sit-
zes in derselben Reihe verzichtet werden,
6. es sind höchstens 2500 Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer zuzüglich der Anzahl von Teilnehmerinnen
und Teilnehmern zulässig, die auf 30 vom Hundert
der weiteren am Veranstaltungsort verfügbaren Sitz-
oder Stehplatzkapazität platziert werden können,
insgesamt jedoch nicht mehr als 5000 Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§13 und 15.“
7.2 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Soweit eine Veranstaltung im Freien nach Maßgabe
des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
durchgeführt wird, gelten anstelle der Vorgaben nach
Satz 1 die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2
bis 5; es sind höchstens 5000 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer zuzüglich der Anzahl von Teilnehmerin-
nen und Teilnehmern zulässig, die auf 30 vom Hundert
der weiteren am Veranstaltungsort verfügbaren Sitz-
oder Stehplatzkapazität platziert werden können, insge-
samt jedoch nicht mehr als 15000 Teilnehmerinnen
und Teilnehmer.“
8. §10 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Für Versammlungen gemäß §9 des Parteiengeset-
zes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150),
zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436,
3447), sowie für Zusammenkünfte der Organe von Per-
sonengesellschaften und von juristischen Personen des
Privatrechts sowie vergleichbarer privatrechtlicher
Gremien gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach
§
5. Es ist ein Schutzkonzept nach §
6 zu erstellen. Es
sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer nach Maßgabe des §
7 zu erheben. Bei Versamm-
lungen in geschlossenen Räumen gilt für alle Teilneh-
merinnen und Teilnehmer die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8, mit der Maßgabe,
dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch
die jeweils sprechenden Personen sowie während des
nach Satz 5 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dür-
fen. Soweit gastronomische Angebote erbracht werden,
finden §§9 und 15 entsprechende Anwendung. Soweit
die Versammlung oder die Zusammenkunft nach Maß-
gabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j
durchgeführt wird, gelten anstelle der Vorgaben nach
den Sätzen 1 bis 4 ausschließlich die folgenden Vorga-
ben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
4.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbietun-
gen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortra-
genden oder darbietenden Personen sowie während
des nach Satz 5 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen; die Vorgabe nach dem ersten Halbsatz ent-
fällt, wenn bei festen Sitzplätzen eine Platzierung
mit je einem freien Sitz rechts und links und reihen-
weise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann
zwischen Personen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 auf die
Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzich-
tet werden;
für gastronomische Angebote gilt §15.“
9. §10a erhält folgende Fassung:
,,§10a
Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich
zugänglichen Gebäuden und in Arbeits- und
Betriebsstätten, Zugang zu den Gebäuden der
Gerichte, Vorgaben des Arbeitsschutzes
(1) In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt in
den für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen
eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach Maßgabe von §
8, soweit nicht in dieser Verord-
nung etwas anders bestimmt ist. Dies gilt nicht für
Gebäude, auf die die Regelungen in den §
§
11 bis 34a
anwendbar sind.
(2) In den Gebäuden, die von Dienststellen oder sonsti-
gen Einrichtungen der Freien und Hansestadt Ham-
burg oder den ihrer Aufsicht unterstehenden juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts genutzt wer-
den, gilt in den für den Publikumsverkehr geöffneten
Bereichen für sämtliche anwesende Personen die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 mit
der Maßgabe, dass die Masken auch abgelegt werden
dürfen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
erforderlich ist.
(3) Für die Gebäude der Gerichte kann die jeweils
zuständige Präsidentin oder Direktorin bzw. der jeweils
zuständige Präsident oder Direktor anordnen, dass der
Zugang anderen Personen als Verfahrensbeteiligten,
ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern,
Bevollmächtigten und Beiständen, Zeuginnen und
Zeugen, Sachverständigen sowie Personen, die das
Angebot eines gerichtlichen Rechtsantragsdienstes in
Anspruch nehmen möchten, nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
gestattet ist; die Anordnung kann sich auch auf ehren-
amtliche Richterinnen und Richter erstrecken. Die
Vorschriften der §
§
176 und 180 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363,
2426), einschließlich der sitzungspolizeilichen Befug-
nisse der Vorsitzenden bleiben unberührt; die Vorsit-
zenden haben bei ihren Anordnungen unter Beachtung
der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ver-
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816 HmbGVBl. Nr. 77
breitung des Coronavirus den Schutz von Leib, Leben
und Gesundheit der Anwesenden sowie den Arbeits-
schutz zu berücksichtigen.
(4) Im Übrigen sind für sämtliche Beschäftigten die all-
gemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in
Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisie-
rung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen,
soweit in dieser Verordnung nicht Abweichendes gere-
gelt ist. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden
Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften ein-
zuhalten.“
10. §10j Absatz 1 wird folgt geändert:
10.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,18. Lebensjahres“
durch die Textstelle ,,16. Lebensjahres“ ersetzt.
10.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.sämtliche in dem Betrieb, in der Einrichtung oder
bei der Veranstaltung beschäftigten oder sonst
beruflich tätigen Personen, einschließlich der Per-
sonen nach Nummer 4, die nicht über einen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen,
müssen über einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §
10h verfügen; für diese Personen
gilt stets die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die
Masken abgelegt werden dürfen, wenn dies zur
Berufsausübung zwingend erforderlich ist,“.
10.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die Verpflichtungen nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 4
können auch dadurch erfüllt werden, dass mehrere
Betreiberinnen, Betreiber, Veranstalterinnen, Veran-
stalter, Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleis-
tungserbringer (Auftraggeberin oder Auftraggeber)
eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister beauftra-
gen, für sie die Prüfungen nach Satz 1 Nummern 1, 2
und 4 durchzuführen und Kundinnen, Kunden, Nutze-
rinnen, Nutzern, Besucherinnen, Besuchern, Veran-
staltungsteilnehmerinnen oder Veranstaltungsteilneh-
mern, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1
und 2 erfüllen, ein fälschungssicheres, personengebun-
denes, nicht übertragbares und nur an dem Tag der Prü-
fung gültiges Zutrittsberechtigungskennzeichen zur
Verfügung zu stellen, das vor dem Betreten des Betriebs,
der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes bezie-
hungsweise der Inanspruchnahme des Angebots als
Nachweis der Zutrittsberechtigung vorzuzeigen und zu
prüfen ist; der Nachweis der Zutrittsberechtigung kann
ausschließlich bei den von den Auftraggebenden
benannten Stellen verwendet werden; die Verantwor-
tung der Betreiberinnen, Betreiber, Veranstalterinnen,
Veranstalter, Dienstleistungserbringerinnen und Dienst
leistungserbringer für die Einhaltung der Vorgaben
nach Satz 1 bleibt unberührt.“
11. In §
11 Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende der
Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
,,4.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Vornahme liturgischer oder
vergleichbarer Handlungen durch die handelnden
Personen abgelegt werden dürfen; die Vorgabe nach
dem ersten Halbsatz entfällt, wenn bei festen Sitz-
plätzen eine Platzierung mit je einem freien Sitz
rechts und links und reihenweise versetzten freien
Plätzen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen
nach §
3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines
Sitzes in derselben Reihe verzichtet werden.“
12. §12 wird wie folgt geändert:
12.1 In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Fahrperso-
nal“ die Wörter ,,und die Fahrgäste“ eingefügt.
12.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Num-
mer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
5 angefügt:
,,5.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbie-
tungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vor-
tragenden oder darbietenden Personen sowie wäh-
rend des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt
werden dürfen; die Vorgabe nach dem ersten Halb-
satz entfällt, wenn bei festen Sitzplätzen eine Plat-
zierung mit je einem freien Sitz rechts und links
und reihenweise versetzten freien Plätzen erfolgt;
hierbei kann zwischen Personen nach §
3 Absatz 2
Satz 2 auf die Freihaltung eines Sitzes in derselben
Reihe verzichtet werden.“
13. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte
(1) In Verkaufsstellen des Einzelhandels, in Ladenloka-
len von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, bei
öffentlichen Pfandversteigerungen und sonstigen Ver-
steigerungen, bei Wanderlagern sowie auf Märkten im
Sinne der Gewerbeordnung gelten vorbehaltlich des
Absatzes 2 die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während des nach Satz 3 zulässigen Verzehrs
abgelegt werden dürfen.
Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 kann in Einkaufs-
zentren und Einkaufsmeilen auch dadurch erfüllt wer-
den, dass die nach §10j erforderliche Zugangskontrolle
bereits vor dem Zutritt zu dem jeweiligen Gebäude
erfolgt. Für gastronomische Angebote gilt §15. §9 fin-
det keine Anwendung.
(2) Absatz 1 findet auf die nachfolgenden Betriebe, Ein-
richtungen und Angebote der essentiellen Versorgungs-
bedarfe einschließlich ihrer Verkaufsstellen keine An
wendung:
1.
Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich
Direktvermarkter,
2.Apotheken,
3.Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und Pro-
dukte, insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker
und Sanitätshäuser,
4.Drogerien,
5.Babyfachmärkte,
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6.Reformhäuser,
7.Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
8.Getränkemärkte,
9.Tankstellen,
10.Banken, Sparkassen und Pfandhäuser,
11.Poststellen,
12.Reinigungen,
13.Waschsalons,
14.Buchhandel,
15. Schreibwaren,
16.
Stellen des Zeitungs-, und Zeitschriftenverkaufs
sowie des Tabakverkaufs,
17.Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
18.Blumenhandel einschließlich Weihnachtsbaumver-
kauf,
19. Bau- und Gartenmärkte,
20. Großhandel und gewerblicher Handwerkerbedarf,
21.Fahrrad- und Kfz-Werkstätten,
22. Abhol- und Lieferdienste.
Für diese Betriebe, Einrichtungen und Angebote gelten
die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. für sämtliche anwesenden Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8;
dies gilt auch in Warteschlangen und Menschenan-
sammlungen vor den Eingängen und auf den Außen-
flächen und den Stellplatzanlagen; die Masken-
pflicht gilt nicht an Marktständen unter freiem Him-
mel für Verkäuferinnen und Verkäufer, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen,
3. der Zugang des Publikums ist durch geeignete tech-
nische oder organisatorische Maßnahmen so zu
überwachen (Einlassmanagement), dass die Anzahl
der anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine
Kundin bzw. einen Kunden je zehn Quadratmeter
der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebs-
fläche begrenzt wird; bei Einkaufszentren ist deren
Gesamtverkaufsfläche maßgebend; Betriebe, deren
für den Publikumsverkehr geöffnete Betriebsfläche
zehn Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen einer
Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer gegebe-
nenfalls erforderlichen Begleitperson nach §
3 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 7 den Zutritt gewähren; die
Pflicht zur Begrenzung des Zugangs von Publikum
gilt nicht auf Wochenmärkten sowie Weihnachts-
und Wintermärkten, soweit diese im Freien stattfin-
den.
Für gastronomische Angebote gilt §15. §9 findet keine
Anwendung.
(3) Für Betriebe und Einrichtungen mit gemischtem
Warensortiment gelten die Regelungen des Absatzes 2,
wenn Waren, die dem typischen Sortiment eines der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Betriebe oder einer der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtung entsprechen,
den Schwerpunkt ihres Sortiments bilden. Diese
Betriebe oder Einrichtungen können Waren des gesam-
ten Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich vertrei-
ben. Das Warenangebot, das nicht dem Angebot einer
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Betriebe oder Einrich-
tungen entspricht, darf nicht erweitert werden.
(4) Auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in
Einkaufszentren oder Einkaufsmeilen gilt für sämtliche
anwesende Personen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §8. Offene Verkaufsstände
sind unzulässig, wenn der verbleibende Verkehrsraum
durch sie eingeengt wird und das Abstandsgebot nach
§3 Absatz 2 nicht eingehalten werden kann. Für gastro-
nomische Angebote gilt §15.
(5) In den Einrichtungen, Betrieben und Angeboten
nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Verkauf und die
Abgabe alkoholischer Getränke in der Zeit von 22 Uhr
bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Ganztägig ist der
Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die
nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Ver-
zehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Glä-
sern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, unter-
sagt. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlossene
Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten. Die Polizei kann
den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an
bestimmten Orten zu weiteren Zeiten untersagen, wenn
es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umge-
bung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkon-
sum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen diese
Verordnung kommt. Das Verbot ist angemessen zu
befristen.“
14. §13a wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Messen und Ausstellungen im Sinne der
Gewerbeordnung gelten die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4.die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
5.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbietun-
gen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortra-
genden oder darbietenden Personen sowie während
des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen.
Für gastronomische Angebote gilt §15.“
14.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
15. In §14 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
,,5.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Maske vorübergehend abgelegt werden darf, solange
dies zur Erbringung oder Inanspruchnahme der
Dienstleistung erforderlich ist.“
16. §15 wird wie folgt geändert:
16.1 In Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
Freitag, den 3. Dezember 2021
818 HmbGVBl. Nr. 77
,,5.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Gäste die Masken während des Verweilens auf dau-
erhaft eingenommenen Sitz- oder Stehplätzen able-
gen dürfen; die Betriebsinhaberin oder der Betriebs-
inhaber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 einhalten.“
16.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Gäste die Masken während des Verweilens auf dau-
erhaft eingenommenen Sitzplätzen ablegen dürfen;
die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8
einhalten.“
17. In §15a Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
,,5.die Teilnahme ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h Absatz 1
gestattet; §10h Absatz 2 findet keine Anwendung.“
18. In 16 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Num-
mer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 5 angefügt:
,,5.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8; dies gilt nicht innerhalb
des persönlichen Gästebereichs sowie während des
nach Satz 2 zulässigen Verzehrs.“
19. §17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen,
die in dieser Verordnung nicht gesondert geregelt sind,
sowie für touristische Gästeführungen in geschlossenen
Räumen gelten die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4.die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
5.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
senden Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbietun-
gen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortra-
genden oder darbietenden Personen sowie während
des nach §
15 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen; die Vorgabe nach dem ersten Halbsatz ent-
fällt, wenn bei festen Sitzplätzen eine Platzierung
mit je einem freien Sitz rechts und links und reihen-
weise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann
zwischen Personen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 auf die
Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzich-
tet werden.“
20. §18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für den Betrieb in geschlossenen Räumen von
Theatern, Opern, Konzerthäusern, Konzertsälen,
Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Planetarien,
Literaturhäusern, Livemusikspielstätten und Musik-
clubs gelten die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher
sind nach §7 zu erheben,
5.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbietun-
gen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortra-
genden oder darbietenden Personen sowie während
des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen; die Vorgabe nach dem ersten Halbsatz ent-
fällt, wenn bei festen Sitzplätzen eine Platzierung
mit je einem freien Sitz rechts und links und reihen-
weise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann
zwischen Personen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 auf die
Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzich-
tet werden,
6. es sind höchstens 2500 Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer zuzüglich der Anzahl von Teilnehmerinnen
und Teilnehmern zulässig, die auf 30 vom Hundert
der weiteren am Veranstaltungsort verfügbaren Sitz-
oder Stehplatzkapazität platziert werden können,
insgesamt jedoch nicht mehr als 5000 Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote, ins-
besondere für Verzehrtheater, gelten im Übrigen §§13
und 15. Für Veranstaltungen der in Satz 1 genannten
Einrichtungen unter freiem Himmel gelten die Vorga-
ben des §9; im Übrigen findet §9 auf Veranstaltungen
der in Satz 1 genannten Einrichtungen keine Anwen-
dung.“
21. §18a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Sportveranstaltungen vor einem Publikum in
hierfür eigens bestimmten Anlagen, insbesondere in
Sportstadien und Sporthallen, gelten vorbehaltlich des
Absatzes 2 die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
5. für das Publikum gilt die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §
8 mit der Maßgabe,
dass die Masken während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen; die Vorgabe nach
dem ersten Halbsatz entfällt, wenn bei festen Sitz-
plätzen eine Platzierung mit je einem freien Sitz
rechts und links und reihenweise versetzten freien
Plätzen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen
nach §3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines Sit-
zes in derselben Reihe verzichtet werden,
Freitag, den 3. Dezember 2021 819
HmbGVBl. Nr. 77
6. in geschlossenen Anlagen sind höchstens 2500 Zu
schauerinnen und Zuschauer zuzüglich der Anzahl
von Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig, die auf
30 vom Hundert der weiteren am Veranstaltungsort
verfügbaren Sitz- oder Stehplatzkapazität platziert
werden können, insgesamt jedoch nicht mehr als
5000 Zuschauerinnen und Zuschauer,
7.in Anlagen außerhalb von geschlossenen Räumen
sind höchstens 5000 Zuschauerinnen und Zuschauer
zuzüglich derjenigen Anzahl von Zuschauerinnen
und Zuschauer zulässig, die auf 30 vom Hundert der
weiteren am Veranstaltungsort verfügbaren Sitz-
oder Stehplatzkapazität platziert werden können,
insgesamt jedoch nicht mehr als 15000 Zuschauerin-
nen und Zuschauer.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§13 und 15. §9 findet keine Anwen-
dung.“
22. In §
18b Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der
Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 7 angefügt:
,,7.es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken
während des nach Satz 3 zulässigen Verzehrs abge-
legt werden dürfen.“
23. In §
18c Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende der
Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
,,4.es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken
während des nach Satz 3 zulässigen Verzehrs abge-
legt werden dürfen.“
24. §19 wird wie folgt geändert:
24.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.in geschlossenen Räumen und geschlossenen Fahr-
zeugen gilt für sämtliche anwesende Personen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §
8; diese darf in Prüfungen und Klausuren,
bei Vorträgen durch die Vortragenden sowie wäh-
rend eines nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abge-
nommen werden, wenn das Abstandsgebot nach §3
Absatz 2 gewahrt ist,“.
24.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Num-
mer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
5 angefügt:
,,5.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während des Musizierens oder körperlicher
Betätigungen, soweit dies zwingend erforderlich ist,
sowie während eines nach Satz 2 zulässigen Ver-
zehrs abgelegt werden dürfen.“
25. In §21 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
,,5.
in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während des nach Satz 2 zulässigen Ver-
zehrs abgelegt werden dürfen.“
26. In §22 Absatz 7 Satz 5 wird die Textstelle ,,§4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3″ durch die Textstelle ,,§
3 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2″ersetzt.
27. In §27 Absatz 2a wird die Textstelle ,,18. Lebensjahr“
durch die Textstelle ,,16. Lebensjahr“ ersetzt.
28. In §30 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ,,der ein nega-
tives Testergebnis gebracht hat“ durch die Textstelle
,,der bestätigt, dass von dieser Person keine Anste-
ckungsgefahr mehr ausgeht“ ersetzt.
29. In §33 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
,,5.in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während des nach Satz 2 zulässigen Ver-
zehrs abgelegt werden dürfen.“
30. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
30.1 Nummern 2 bis 6 werden durch folgende Nummer 2
ersetzt:
,,2. entgegen §4 an einer privaten Zusammenkunft oder
Feierlichkeit im öffentlichen oder privaten Raum
teilnimmt, die über die nach §
4 zulässige Anzahl
von Personen oder Haushalten hinausgeht,“.
30.2 Nummern 15 bis 18 werden durch folgende Num-
mern 15 bis 18 ersetzt:
,,15. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und
das 16. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
16. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Ver-
anstalterin oder Veranstalter einer Veranstaltung
in geschlossenen Räumen nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an der Ver-
anstaltung ausschließlich Personen teilnehmen,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
16a. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
16b. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die Teil-
nehmerzahl nicht entsprechend den Vorgaben
begrenzt,
17. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Ver-
anstaltung im Freien mit festen Sitzplätzen mit
mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
veranstaltet,
18. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Ver-
anstaltung im Freien ohne feste Sitzplätze mit
mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
veranstaltet,“.
30.3 Nummer 24 und 25 erhalten folgende Fassung:
,,24. entgegen §
9 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einer Veranstaltung nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 16. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
Freitag, den 3. Dezember 2021
820 HmbGVBl. Nr. 77
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
25. entgegen §
9 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
als Veranstalterin oder Veranstalter einer Veran-
staltung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an dieser Veranstaltung aus-
schließlich Personen teilnehmen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben,“.
30.4 Hinter Nummer 25 wird folgende Nummer 25a einge-
fügt:
,,25a.entgegen §9 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz die
Teilnehmerzahl nicht entsprechend den Vorga-
ben begrenzt,“.
30.5 Nummern 33 und 34 erhalten folgende Fassung:
,,33. entgegen §10 Absatz 7 Satz 6 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Versammlung oder Zusammenkunft nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und das 16. Le
bensjahr vollendet hat, ohne über den erforderli-
chen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 zu verfügen,
34. entgegen §10 Absatz 7 Satz 6 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Verantwortli-
che oder Verantwortlicher einer Versammlung
oder Zusammenkunft nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass bei dieser
Veranstaltung ausschließlich Personen teilneh-
men, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,“.
30.6 Hinter Nummer 34 wird folgende Nummer 34a einge-
fügt:
,,34a.
entgegen §
10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 4 in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,“.
30.7 Nummer 36 erhält folgende Fassung:
,,36. entgegen §
10a Absatz 2 in Gebäuden, die von
Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen der
Freien und Hansestadt Hamburg oder den ihrer
Aufsicht unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts genutzt werden, in den
für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,“.
30.8 Hinter Nummer 36 wird folgende Nummer 36a einge-
fügt:
,,36a.entgegen einer Anordnung nach §
10a Absatz 3
Satz 1 ein Gerichtsgebäude betritt, ohne über
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h zu verfügen,“.
30.9 Nummer 47a erhält folgende Fassung:
,,47a.entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ohne
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 oder einen Coronavirus-Testnachweis
nach §
10h zu verfügen und das 16. Lebensjahr
vollendet zu haben, in dem Betrieb, in der Ein-
richtung oder bei der Veranstaltung tätig ist,“.
30.10 Nummern 52 bis 65b werden durch folgende Num-
mern 52 bis 65 ersetzt:
,,52. entgegen §11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
religiösen Veranstaltung nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 16. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
53. entgegen §11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin
oder Veranstalter einer religiösen Veranstaltung
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dieser Veranstaltung ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
53a. entgegen §
11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
54. entgegen §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einer touristischen Stadtrundfahrt im
Linien- und Gelegenheitsverkehr, an einer
Schiffs- oder Hafenrundfahrt zu Wasser oder an
Land oder an einer vergleichbaren Fahrt zu tou-
ristischen Zwecken nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell teilnimmt und das 16. Lebensjahr vollen-
det hat, ohne über den erforderlichen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
55. entgegen §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Veranstalterin oder Veranstalter einer touristi-
schen Stadtrundfahrt im Linien- und Gelegen-
heitsverkehr, einer Schiffs- oder Hafenrundfahrt
zu Wasser oder an Land oder einer vergleichbaren
Fahrt zu touristischen Zwecken nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass aus-
schließlich Personen teilnehmen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben,
55a. entgegen §
12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
56. entgegen §13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 eine Einrichtung oder einen Betrieb betritt
und das 16. Lebensjahr vollendet hat, ohne über
den erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
56a. entgegen §13 Absatz Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
oder eines Betriebs nicht sicherstellt, dass in der
Einrichtung oder in dem Betrieb ausschließlich
Kundinnen und Kunden anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
Freitag, den 3. Dezember 2021 821
HmbGVBl. Nr. 77
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
56b. entgegen §13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Ver-
kaufsstellen des Einzelhandels, in Ladenlokalen
von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben,
bei öffentlichen Pfandversteigerungen oder sons-
tigen Versteigerungen, bei Wanderlagern oder auf
Märkten im Sinne der Gewerbeordnung die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
57. entgegen §
13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
57a. entgegen §
13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 den
Zugang des Publikums nicht entsprechend den
Vorgaben begrenzt,
58. entgegen §13 Absatz 4 Satz 1 die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
59. entgegen §
13 Absatz 5 Satz 1 alkoholische Ge
tränke verkauft oder abgibt,
60. entgegen §
13 Absatz 5 Satz 2 alkoholische Ge
tränke, die nach ihrer Darreichungsform zum
unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet
sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Ein-
weggetränkebehältnissen, verkauft oder abgibt,
61. entgegen einer Untersagung nach §
13 Absatz 5
Satz 4 alkoholische Getränke verkauft oder abgibt,
61a. entgegen §13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einer Messe oder Ausstellung im Sinne
der Gewerbeordnung teilnimmt und das 16. Le
bensjahr vollendet hat, ohne über den erforderli-
chen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 zu verfügen,
61b. entgegen §13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Veranstalterin oder Veranstalter einer Messe oder
Ausstellung im Sinne der Gewerbeordnung nicht
sicherstellt, dass bei dieser ausschließlich Besu-
cherinnen und Besucher anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
62. entgegen §
13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
63. entgegen §14 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine
Dienstleistung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
in Anspruch nimmt und das 16. Lebensjahr voll-
endet hat, ohne über den erforderlichen Corona-
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
64. entgegen §14 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin
oder Anbieter einer Dienstleistung nach §
14
Absatz 1 bei dem Angebot nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass dieses
Angebot ausschließlich Personen in Anspruch
nehmen, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesen
ennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
16. Le
bensjahr noch nicht vollendet haben,
65. entgegen §14 Absatz 1 Nummer 5 die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,“.
30.11 Nummern 93 und 94 werden durch folgende Num-
mern 93 bis 94b ersetzt:
,,93. entgegen §15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell betriebene
Gaststätte betritt und das 16. Lebensjahr vollen-
det hat, ohne über den erforderlichen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
94. entgegen §15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreibe-
rin oder Betreiber einer nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell betriebenen Gaststätte nicht
sicherstellt, dass in dieser ausschließlich Gäste
bewirtet werden, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
94a. entgegen §15 Absatz 1 Nummer 5 die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
94b. entgegen §15 Absatz 3 Satz 2 die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nicht befolgt,“.
30.12 Nummern 105 bis 110 werden durch folgende Num-
mern 105 bis 110 ersetzt:
,,105.entgegen §
15a Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an
einer Tanzlustbarkeit nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 16. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
106. entgegen §
15a Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstal-
terin oder Veranstalter einer Tanzlustbarkeit
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dieser ausschließlich Personen teil-
nehmen, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesen
ennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
106a.entgegen §
15a Satz 1 Nummer 5 an einer Tanz-
lustbarkeit teilnimmt, ohne über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §10h Absatz 1 zu
verfügen,
107. entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 ein Übernachtungsangebot in einem Beher-
bergungsbetrieb, in einer Ferienwohnung, auf
einem Campingplatz oder in einer vergleichbaren
Einrichtung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
wahrnimmt und das 16. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
108. entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei
Freitag, den 3. Dezember 2021
822 HmbGVBl. Nr. 77
Übernachtungsangeboten in Beherbergungsbe
trie
ben, in Ferienwohnungen, auf Campingplät-
zen oder in Einrichtungen nach dem Zwei-G-Zu
gangsmodell nicht sicherstellt, dass ausschließ-
lich solche Personen beherbergt werden, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
108a.
entgegen §
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
109. entgegen §
16 Absatz 2 in Verbindung mit §
16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und §
10j Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer Kreuzfahrt
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und
das 16. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
110. entgegen §
16 Absatz 2 in Verbindung mit §
16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und §10j Absatz 1 Satz
1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass an einer
Kreuzfahrt ausschließlich solche Personen teil-
nehmen, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesen
ennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“.
30.13 Nummern 112 und 113 werden durch folgende Num-
mern 112 bis 113a ersetzt:
,,112.entgegen §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einer Freizeitaktivität in geschlossenen
Räumen oder an einer touristischen Gästefüh-
rung in geschlossenen Räumen nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell teilnimmt und das 16. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
113. entgegen §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Veranstalterin oder Veranstalter einer Freizeitak-
tivität in geschlossenen Räumen oder einer tou-
ristischen Gästeführung in geschlossenen Räu-
men nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an dieser ausschließlich Perso-
nen teilnehmen, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
113a.entgegen §17 Absatz 1 Nummer 5 die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht be
folgt,“.
30.14 Nummern 116 bis 125 werden durch folgende Num-
mern 116 bis 125c ersetzt:
,,116.entgegen §17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Freizeitaktivität im Freien oder an einer touristi-
schen Gästeführung im Freien nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 16. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
117. entgegen §17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin
oder Veranstalter einer Freizeitaktivität im
Freien oder einer touristischen Gästeführung im
Freien nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an dieser ausschließlich Perso-
nen teilnehmen, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
118. entgegen §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 eine Einrichtung nach §
18 Absatz 1 nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell besucht und das
16. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den erfor-
derlichen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Ab
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 zu verfügen,
119. entgegen §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
nach §18 Absatz 1 nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell nicht sicherstellt, dass die Angebote aus-
schließlich von Personen wahrgenommen wer-
den, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,
119a.
entgegen §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
119b.entgegen §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die Teil-
nehmerzahl nicht entsprechend den Vorgaben
begrenzt,
120. entgegen §18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und §10j Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 und 2 eine Einrichtung oder
ein Angebot nach §18 Absatz 2 Satz 1 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell besucht und das 16. Le
bensjahr vollendet hat, ohne über den erforderli-
chen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 zu verfügen,
121. entgegen §18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und §10j Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 als Betreiberin oder Betreiber
einer Einrichtung oder eines Angebots nach §18
Absatz 2 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass die Angebote ausschließ-
lich von Personen wahrgenommen werden, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
122. entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine Ein-
richtung oder ein Angebot nach §
18 Absatz 3
Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell besucht
und das 16. Lebensjahr vollendet hat, ohne über
den erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
123. entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreiberin
oder Betreiber einer Einrichtung oder eines
Freitag, den 3. Dezember 2021 823
HmbGVBl. Nr. 77
Angebots nach §
18 Absatz 3 Satz 1 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
die Angebote ausschließlich von Personen wahr-
genommen werden, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
124. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 eine Sportveranstaltung vor Publikum nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell besucht und das
16. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den erfor-
derlichen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Ab
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 zu verfügen,
125. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Veranstalterin oder Veranstalter einer Sportver-
anstaltung vor Publikum nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an der Ver-
anstaltung ausschließlich Zuschauerinnen und
Zuschauer teilnehmen, die über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
125a.entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
125b.
entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in
geschlossenen Anlagen die Anzahl der Zuschaue-
rinnen und Zuschauer nicht entsprechend den
Vorgaben begrenzt,
125c.entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Anla-
gen außerhalb von geschlossenen Räumen die
Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer nicht
entsprechend den Vorgaben begrenzt,“.
30.15 Nummern 127 bis 130 werden durch folgende Num-
mern 127 bis 130a ersetzt:
,,127.entgegen §18a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Laufveranstaltung, einem Radrennen oder an
einem vergleichbaren nicht-stationären sportli-
chen Wettkampf einer kontaktlosen Sportart im
öffentlichen Raum nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell teilnimmt und das 16. Lebensjahr vollen-
det hat, ohne über den erforderlichen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
128. entgegen §18a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin
oder Veranstalter einer Laufveranstaltung, eines
Radrennens oder eines vergleichbaren nicht-sta-
tionären sportlichen Wettkampfs nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an der
Veranstaltung ausschließlich Personen teilneh-
men, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,
129. entgegen §18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einem Volksfest nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 16. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
130. entgegen §18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Veranstalterin oder Veranstalter eines Volksfestes
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dem Volksfest ausschließlich Perso-
nen teilnehmen, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
130a.entgegen §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,“.
30.16 Nummern 132 und 133 werden durch folgende Num-
mern 132 bis 133a ersetzt:
,,132.entgegen §18c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 einen
Weihnachts- oder Wintermarkt nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell betritt und das 16. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu
verfügen,
133. entgegen §18c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Veranstalterin
oder Veranstalter eines Weihnachts- oder Winter-
marktes nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass das Angebot ausschließlich von
Personen wahrgenommen wird, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben,
133a.entgegen §
18c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,“.
30.17 Nummern 136 bis 139 werden durch folgende Num-
mern 136 bis 140 ersetzt:
,,136.entgegen §19 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
§19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und §10j Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem Angebot nach
§
19 Absatz 1 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell teilnimmt und das 16. Lebensjahr vollen-
det hat, ohne über den erforderlichen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
137. entgegen §19 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
§19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und §10j Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin oder Anbieter
eines Angebots nach §
19 Absatz 1 Satz 1 nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an dem Angebot ausschließlich Personen
teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
138. entgegen §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einem Angebot nach §19 Absatz 2 Satz 1
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und
das 16. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
Freitag, den 3. Dezember 2021
824 HmbGVBl. Nr. 77
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
139. entgegen §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Anbieterin oder Anbieter eines Angebots nach
§
19 Absatz 2 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an dem Angebot
ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
140. entgegen §
19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,“.
30.18 Nummern 147a bis 148 erhalten folgende Fassung:
,,147a. entgegen §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einem Angebot nach §20 Absatz 1 Satz
2 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt
und das 16. Lebensjahr vollendet hat, ohne über
den erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
147b.entgegen §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Anbieterin oder Anbieter eines Angebots nach
§
20 Absatz 1 Satz 2 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an dem Angebot
ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
147c.entgegen §20 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach §20 Absatz 1 Satz 4 nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell teilnimmt oder eine Einrich-
tung nach §
20 Absatz 1 nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell betritt und das 16. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu
verfügen,
147d.entgegen §20 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin
oder Anbieter eines Angebots nach §20 Absatz 1
Satz 4 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell oder als
Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
nach §20 Absatz 3 nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell nicht sicherstellt, dass an dem Angebot aus-
schließlich Personen teilnehmen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben,
147e.entgegen §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 an einem Angebot nach §20 Absatz 2 Satz 1
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und
das 16. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
148. entgegen §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Anbieterin oder Anbieter eines Angebots nach
§
20 Absatz 2 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an dem Angebot
ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,“.
30.19 Nummern 151 und 152 erhalten folgende Fassung:
,,151.entgegen §20 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach §20 Absatz 3 Satz 4 nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell teilnimmt oder eine Einrich-
tung nach §
20 Absatz 3 nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell betritt und das 16. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu
verfügen,
152. entgegen §20 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin
oder Anbieter eines Angebots nach §20 Absatz 3
Satz 4 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell oder als
Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
nach §20 Absatz 3 nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell nicht sicherstellt, dass an dem Angebot aus-
schließlich Personen teilnehmen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben,“.
30.20 Hinter Nummer 156 wird folgende Nummer 157 einge-
fügt:
,,157.entgegen §
21 Satz 1 Nummer 5 die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht be
folgt,“.
30.21 Hinter Nummer 167b wird folgende Nummer 167c ein-
gefügt:
,,167c. entgegen §33 Satz 1 Nummer 5 die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,“.
30.22 Nummern 169 bis 172 erhalten folgende Fassung:
,,169.entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §9 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 2 Nummer 2, §10
Absatz 3 Nummer 2, §
10 Absatz 6 Satz 1, §
10
Absatz 7 Satz 1, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 1,
§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, §13a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §14 Absatz 1 Nummer 2,
§
14 Absatz 2 Nummer 1, §
14a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §
14a Absatz 2 Nummer 1, §
14a
Absatz 3 Nummer 1, §15 Absatz 1 Nummer 2, §15
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §15a Satz 1 Nummer 2,
§
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
17 Absatz 1
Nummer 2, §17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
18 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §18a Absatz 3 Satz 2
Nummer 1, §18a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, §18b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18c Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, §18c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, §19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §20
Freitag, den 3. Dezember 2021 825
HmbGVBl. Nr. 77
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §
20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §20
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, §
20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, §20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, §21
Satz 1 Nummer 2, §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder §
33 Satz 1 Nummer 2 die allgemeinen Hy
gienevorgaben gemäß §5 nicht einhält,
170. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §9 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 2 Nummer 3, §10
Absatz 3 Nummer 3, §
10 Absatz 6 Satz 2, §
10
Absatz 7 Satz 2, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 2,
§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14
Absatz 1 Nummer 3, §
14 Absatz 2 Nummer 2,
§
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
14a Absatz 2
Nummer 2, §14a Absatz 3 Nummer 2, §15 Absatz 1
Nummer 3, §15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §15a
Satz 1 Nummer 3, §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§
17 Absatz 1 Nummer 3, §
17 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §18a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §18a Absatz 3 Satz 3
Nummer 2, §18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18c
Absatz 1 Satz 1, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, §
20 Absatz 3 Satz 3
Nummer 3, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §20
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, §21 Satz 1 Nummer 3,
§
22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder §
33 Satz 1
Nummer 3 ein Schutzkonzept gemäß §
6 nicht
erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder
die Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht
gewährleistet,
171. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §9 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4, §10 Absatz 7 Satz 3, §10 Absatz 7
Satz 6 Nummer 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Absatz 1
Satz 8, §
12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §
13a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §14 Absatz 1 Nummer
4, §14 Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
14a Absatz 2 Nummer 3, §
14a
Absatz 3 Nummer 3, §
15 Absatz 1 Nummer 4,
§15a Satz 1 Nummer 4, §16 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4, §17 Absatz 1 Nummer 4, §17 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §18a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, §18a Absatz 3 Satz 3
Nummer 3, §18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18c
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, §
19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §
20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §20
Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §
20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, §21
Satz 1 Nummer 4 oder §33 Satz 1 Nummer 4 Kon-
taktdaten gemäß §
7 nicht erfasst, auf Verlangen
der zuständigen Behörde nicht herausgibt, zweck-
fremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
172. entgegen §
7 Absatz 2 Satz 2, §
9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §
10
Absatz 7 Satz 3, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3,
§
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Absatz 1 Satz 8, §
12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §14 Absatz 1 Nummer 4, §14 Absatz 2
Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14a
Absatz 2 Nummer 3, §
14a Absatz 3 Nummer 3,
§15 Absatz 1 Nummer 4, §15a Satz 1 Nummer 4,
§
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
17 Absatz 1
Nummer 4, §17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
18 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4, §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 3 Satz 2
Nummer 3, §18a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3, §18b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18c Absatz 2 Satz 2
Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §19
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §
20 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §
20 Absatz 3 Satz 3
Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §20
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, §21 Satz 1 Nummer 4
oder §33 Satz 1 Nummer 4 Kontaktdaten gemäß
§7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollstän-
dig oder unzutreffend angibt.“
§2
Inkrafttreten
§
1 Nummer 21 tritt am 6. Dezember 2021 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am 4. Dezember 2021 in Kraft.
Hamburg, den 3. Dezember 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 3. Dezember 2021
826 HmbGVBl. Nr. 77
Begründung
zur Sechsundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Sechsundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg weitere dringend erforderliche Anpassungen des Schutzkonzepts
vorgenommen: Die Nutzung des mit der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hambur-
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. August 2021 (HmbGVBl. S. 573)
eingeführten Zwei-G-Zugangsmodells wird nunmehr auch für die Ladenlokale von Einzelhan-
delsbetrieben, die nicht der essentiellen Versorgung dienen, vorgeschrieben (obligatorisches
Zwei-G-Zugangsmodell). Ferner wird zur Reduktion der Kontakte innerhalb der Bevölkerungs-
gruppe, die weder geimpft noch genesen ist, eine Kontaktbeschränkung eingeführt, da die
Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe im Falle einer Infektion besonders gefährdet sind
und eine weitere Ausbreitung der Infektionsdynamik innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe die
Gefahr der Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitswesens birgt, die in anderen Teilen
des Bundesgebiets bereits eingetreten ist. Darüber hinaus werden innerhalb des Zwei-G-Zu-
gangsmodells die Schutzmaßnahmen durch Einführung einer Maskenpflicht in geschlossenen
Räumen erhöht, um verbleibende Infektionsrisiken zu reduzieren. Schließlich werden für Ver-
anstaltungen aller Art, einschließlich Kultur- und Sportveranstaltungen, allgemeine kapazitäre
Obergrenzen für die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. Zuschauerinnen und
Zuschauern eingeführt. Alle vorgenannten Änderungen dienen zugleich der Umsetzung des
Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanz-
lerin vom 2. Dezember 2021, in dem diese Maßnahmen einheitlich für das gesamte Bundes-
gebiet vorgesehen sind, um hierdurch die aktuellen infektionsepidemiologischen Gefahren
wirksam abzuwehren.
Durch die vorgenannten Maßnahmen wird der besorgniserregenden infektionsepidemiologi-
schen Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg begegnet, die durch eine erhebli-
che und stark steigende Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten, durch
eine sehr hohe und weiterhin steigende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der besorg-
niserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie durch einen noch nicht hinreichenden
Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt hinzu, dass in
einigen Teilen des Bundesgebietes nunmehr eine besonders hohe Auslastung und Überlas-
tung der medizinischen Versorgungskapazitäten sowie außerordentlich hohe und weiterhin
stark steigende Neuinfektionszahlen zu beklagen sind. Die aktuellen Fallzahlen sind schon
jetzt höher als alle bisher auf den Höhepunkten der vorangegangenen Infektionswellen ver-
zeichneten Werte. Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung zieht zwangsläufig einen
deutlichen Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich. Der bun-
desweite Wert der 7-Tage-Inzidenz ist während der letzten Wochen stark angestiegen. Dieser
erreicht bereits seit mehr als drei Wochen die bisher höchsten Werte seit dem Beginn der
Freitag, den 3. Dezember 2021 827
HmbGVBl. Nr. 77
Pandemie (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-Inzidenz: 1. November: 154,8; 2. November:
153,7; 3. November: 146,6; 4. November: 154,5; 5. November: 169,9; 6. November: 183,7; 7.
November: 191,5; 8. November: 201,1; 9. November: 213,7; 10. November: 232,1; 11. No-
vember: 249,1; 12. November: 263,7; 13. November: 277,4; 14. November: 289,0; 15. Novem-
ber: 303,0; 16. November: 312,4; 17. November 319,5; 18. November: 336,9; 19. November:
380,8; 20. November: 395,6; 21. November: 402,4; 22. November: 406,3; 23. November:
399,8; 24. November: 404,5; 25. November: 462,5; 26. November: 474,6; 27. November:
474,3; 28. November: 474,3; 29. November: 473,6; 30. November: 452,2; 1. Dezember: 442,9;
2. Dezember: 439,2). Nach den Erkenntnissen des vergangenen Jahres wird sich in den
nächsten Wochen auch die jahreszeitbedingte Wetterlage unter infektionsepidemiologischen
Gesichtspunkten weiter gefahrerhöhend auswirken, weil diese zu einer Steigerung der Aufent-
halte von Personen in geschlossenen Räumen führt.
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind an
dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Ge-
sundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologi-
schen Lage zur Erreichung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der Bewertung der
infektionsepidemiologischen Lage und der Entscheidung des Verordnungsgebers über die
Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in
Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen Be-
handlungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl
der Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berück-
sichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die Ergänzung und die Beibehaltung der
bestehenden Schutzmaßnahmen dringend erforderlich, um eine effektive Eindämmung des
Infektionsgeschehens zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung
sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt insbesondere,
weil der Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt, noch nicht
hinreichend groß ist und ein weiterer Anstieg von Neuinfektionen in der Bevölkerungsgruppe
der Ungeimpften die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems birgt,
die der Verordnungsgeber abzuwenden verpflichtet ist. Auch die weiterhin hohe und zuneh-
mende Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, die Dominanz der besorgniserre-
genden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie das Auftreten anderer Virusvarianten wie aktuell
die VirusvarianteB.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere Vorsicht und die Beibehaltung eines
hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts
und der einzelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um
einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der
grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in
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die Bewertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen eingestellt wer-
den. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert
Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Dez_2021/2021-12-02-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Ro-
bert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpf-
ten Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird
die Gefährdung als moderat eingeschätzt, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochen-
bericht/Wochenbericht_2021-11-25.pdf?__blob=publicationFile). Für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war bis zum 8. Septem-
ber 2021 durch einen längeren Zeitraum mit ansteigenden Werten der Anzahl der in Bezug
auf die mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Seit Mitte
Oktober lag die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wiederum durchgehend bei einem Wert über
3. Seit dem 11. November 2021 sinkt diese zwar, allerdings ist noch mit einer hohen Anzahl
von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhöhung des vorläufig ermittelten Werts der 7-
Tage-Hospitalisierungsinzidenz ab der Kalenderwoche 43 zu rechnen, da in diesem Zeitraum
die 7-Tage-Inzidenz einen erheblichen Anstieg von 68,4 am 18. Oktober auf 237,86 am 25. No-
vember verzeichnet (Stand: 2. Dezember 2021). Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsin-
zidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach
den Berechnungen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 6. November: 3,86; 7. November:
3,78; 8. November: 4,05; 9. November: 4,16; 10. November: 4,86; 11. November: 5,02; 12.
November: 4,97; 13. November: 5,07; 14. November: 5,02; 15. November: 4,8; 16. November:
5,07; 17. November 4,43; 18. November: 4,53; 19. November: 4,59; 20. November: 4,59; 21.
November: 4,39; 22. November: 5,45; 23. November: 4,91; 24. November: 4,8, 25. November:
4,26; 26. November: 3,72; 27. November: 3,35; 28. November: 3,02; 29. November:1,84; 30.
November: 1,57; 1. Dezember: 1,46; 2. Dezember: 0,92 (Quelle: Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 2. Dezember 2021; Anmerkung: Die vom Robert
Koch-Institut angegeben Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs
regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den ein-
zelnen Tagen angegebenen Werte). Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz stieg in den Kalen-
derwochen 43 bis 46 insbesondere in der Altersgruppe der über 80-Jährigen stark und in der
Altersgruppe der 60- bis 79-Jährigen deutlich an.
Mit Stand vom2. Dezember 2021 befinden sich in Hamburg 217 Personen wegen einer CO-
VID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in Behandlung. 63 Personen hiervon befinden sich
in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 38 invasiv beatmet. Unter Berücksichti-
gung der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 49
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Intensivbetten der insgesamt zur Verfügung stehenden 505 Intensivbetten frei (Stand: 2. De-
zember 2021, Quelle: DIVI-Register).
Seit dem 18. Oktober 2021 hat der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten mit
COVID-19-Erkrankten zunächst kontinuierlich zugenommen und ist nun zuletzt stark angestie-
gen: Während dieser Wert am 18. Oktober noch 5,97 % betragen hatte und im Anschluss für
einige Zeit um 10 % schwankte, liegt der Wert seit dem 28. November über 12 %. Der jüngste
Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 1. November: 8,2;
2. November: 8,74; 3. November: 8,95; 4. November: 8,82; 5. November: 10,08; 6. November:
10,12; 7. November: 9,88; 8. November: 9,48; 9. November: 9,43; 10. November: 9,34; 11. No-
vember: 9,11; 12. November: 9,6; 13. November: 9,42; 14. November: 9,54; 15. November:
9,65; 16. November: 9,7; 17. November: 9,92; 18. November: 10,69; 19. November: 10,0;
20. November: 9,62; 21. November: 10,36; 22. November: 10,74: 23. November: 10,65; 24.
November: 9,23; 25. November: 10,47; 26. November: 10,46; 27. November: 10,89; 28. No-
vember: 12,68; 29. November: 13,0; 30. November: 12,77; 1. Dezember: 12,6, Quelle:
https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 2. Dezember 2021). Zu berücksichtigen ist hierbei,
dass sich die Daten des Robert Koch-Instituts auf die in der Freien und Hansestadt Hamburg
gelegenen Krankenhäuser beziehen und damit auch Aufnahmen von Personen mit Wohnsitz
außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erfasst sind.
Die Anzahl der Neuinfektionen ist seit dem 18. Oktober 2021 stark angestiegen und liegt nun-
mehr auf dem höchsten Niveau seit dem Beginn der Pandemie: Zwischen dem 25. November
2021 und dem 2. Dezember 2021 wurden insgesamt 4.645 Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht 244,95 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand 2. Dezember 2021, 9:00 Uhr). Hierbei ist insbeson-
dere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der 7-Tage-Inzidenz innerhalb der geimpften Be-
völkerungsgruppe erheblich von dem Wert der 7-Tage-Inzidenz der ungeimpften Bevölke-
rungsgruppe unterscheidet: Die 7-Tage-Inzidenz bei Geimpften liegt bei 24,0, die Inzidenz bei
den Ungeimpften bei 898,2 (Stand 29.11.2021).
Zwischen dem 1. November 2021 und dem 1. Dezember 2021 ist die 7-Tage-Inzidenz stark
angestiegen: 1. November: 123,82; 2. November 125,13; 3. November: 124,87; 4. November:
133,16; 5. November: 141,56; 6. November: 146,97; 7. November: 147,65; 8. November:
148,44; 9. November: 149,44; 10. November: 162,62; 11. November: 159,89; 12. November:
160,78; 13. November: 175,17; 14. November: 176,53; 15. November: 177,90; 16. November:
180,89; 17. November: 185,46; 18. November: 189,56: 19. November: 189,45; 20. November:
198,54; 21. November: 209,19; 22. November: 217,39; 23. November: 223,16; 24. November:
218,91; 25. November: 237,86; 26. November: 252,15; 27. November: 246,95; 28. November:
246,63; 29. November: 233,66; 30. November: 243,06; 1. Dezember: 248,31 (Stand: 2. De-
zember 2021). Diese Betrachtung wird auch durch den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts
bestätigt: 3. November: 1,08; 4. November: 1,04; 5. November: 1,02; 6. November: 1,05; 7.
November: k.A.; 8. November: k.A.; 9. November: 1,07; 10. November: 1,04; 11. November:
0,95; 12. November: 0,99; 13. November: 1,04; 14. November: k.A.; 15. November: k.A.; 16.
November: 1,07; 17. November: 1,05; 18. November: 0,97; 19. November: 1,0; 20. November:
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1,02; 21. November: k.A.; 22. November: k.A.; 23. November: 1,10; 24. November: 1,09; 25.
November: 0,99; 26. November: 0,96; 27. November: 1,02; 28. November: k.A; 29. November:
k.A.; 30. November: 1,0; 1. Dezember: 0,92; 2. Dezember: 0,89 (Stand: 2. Dezember 2021).
Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr
als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeut-
sam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen. Die unter infekti-
onsepidemiologischen Aspekten differenzierte Betrachtung der Inzidenzen in der 47. Kalen-
derwoche zeigt, dass die Inzidenzen in den Altersgruppen 0 bis 69 deutlich steigen, in den
Altersgruppen ab 70 leicht sinken. Die mit Abstand höchste Inzidenz liegt in der Altersgruppe
der 6- bis 14-Jährigen mit 558 vor.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist durch die zuerst in Indien
entdeckte Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt: Die Delta-Variante ist seit der Kalenderwo-
che 25 die dominierende Virusvariante in der Freien und Hansestadt Hamburg. In der Kalen-
derwoche 44 wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil auf 100 % bestimmt. Die Delta-
Variante hat nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen das Potenzial, selbst niedrige Inzi-
denzen sehr deutlich ansteigen zu lassen. Es wird geschätzt, dass die Ansteckungsrate bei
der Delta-Variante um 40 bis 80 % höher ist als bei der zuvor dominanten Alpha-Variante.
Konkret bestehen für die Delta-Variante folgende deutliche Hinweise auf eine erhöhte Über-
tragbarkeit: Zum einen weist die Delta-Variante eine höhere Fallanstiegsrate auf als die Alpha-
Variante und zum anderen zeigen Kontaktnachverfolgungsdaten, dass für Delta-Infizierte die
Anzahl infizierter Kontaktpersonen höher ist als für mit der Alpha-Variante infizierte Personen.
Stand 2. Dezember 2021 wurde die Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) in Hamburg bislang
noch nicht detektiert.
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung mit weiterhin nicht ausreichendem Impfschutz,
wie aktuelle Daten nahelegen. Viele Menschen in Hamburg insbesondere in den jüngeren
Altersgruppen haben noch keine oder nur die erste Impfdosis erhalten. Der Impfschutz ist
nach der ersten Dosis aber zu gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante nicht ver-
lässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständigem Impfschema mit der Delta-Variante
infiziert, kann lediglich mit einem geringen Impfschutz von etwa 33 % rechnen. Sie oder er
trägt das Virus auch mit höherer Wahrscheinlichkeit weiter, als dies bei der Alpha-Variante der
Fall war. Erste Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen zudem darauf
hin, dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisierungsraten aufweisen könnten als Alpha-Infizierte.
Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren Risiko ausgesetzt,
denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer
schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen.
76,9 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung erhalten, 74,6 %
eine Zweitimpfung (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-
Institut; Stand: 2. Dezember 2021). Darüber hinaus wurden in der Freien und Hansestadt Ham-
burg bereits mehr als 218.000 Auffrischimpfungen durchgeführt (Stand 2. Dezember 2021).
Impfungen werden sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztin-
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HmbGVBl. Nr. 77
nen und Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impfstellen, insbeson-
dere in zwölf Krankenhäusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen,
insbesondere der Altersgruppe ab 12 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist, wird es noch
einige Wochen dauern. Nur 54,4 % der 12- bis 17-Jährigen in der Freien und Hansestadt
Hamburg haben eine Erstimpfung erhalten. 49,5 % dieser Altersgruppe sind vollständig ge-
impft (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impf-
quoten-Tab.html, Stand: 2. Dezember 2021). Eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkom-
mission für Kinder unter 12 Jahren liegt bisher nicht vor.
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden Schutzmaßnahmen sowie deren
Ergänzung sind vor diesem Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das Infek-
tionsgeschehen weiter eingedämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch nicht hinrei-
chend durch Impfungen geschützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölkerung (Com-
munity Transmission) mit Infektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben,
bei Veranstaltungen, in Kitas, Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die
konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen
sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies
ist vor dem Hintergrund der Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2
(Delta) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu sen-
ken und schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu
verhindern. Nur dadurch kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden werden.
Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von
Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Berichte
über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten expo-
nentiellen Anstiegs der Neuinfektionszahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bis-
herigen Anteils der Hamburger Bevölkerung mit einem vollständigen Impfstatus von 74,6 %
zudem schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen, wie dies in anderen Bundeslän-
dern bereits geschieht. Es liegen bereits Anfragen aus anderen Bundesländern vor, Intensiv-
patienten zur Behandlung zu übernehmen.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die weitere Eindämmung des Infektionsgeschehens be-
steht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch
unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entstehung
von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit
aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche Virusvarianten ange-
passt werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und eine vollständige Nach-
impfung der Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten Impfstoffe für
die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021
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832 HmbGVBl. Nr. 77
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men zu ergänzen und fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu
schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 2: In § 2 werden im Einklang mit den bundesrechtlichen Regelungen die Begriffsbestim-
mungen ,,geimpfte Person“ und ,,genesene Person“ ergänzt.
Zu § 3: In § 3 Absatz 3 werden nunmehr die bisher in § 4 Absatz 1 a. F. geregelten Ausnahmen
vom Abstandsgebot geregelt, ohne dass inhaltliche Änderungen der Bestimmungen vorge-
nommen werden. Absatz 2 wird an die Neuregelung der Kontaktbeschränkung in § 4 und für
private Zusammenkünfte in § 4a systematisch angepasst.
Zu § 4: Die aktuelle epidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg und im
übrigen Bundesgebiet (hierzu ausführlich unter A.) macht es dringend erforderlich, ergänzende
Maßnahmen zur wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens innerhalb der ungeimpf-
ten Bevölkerung zu treffen, um die andernfalls zu erwartende Überlastung der Kapazitäten des
Gesundheitssystems abzuwenden. Die erheblichen Unterschiede der Inzidenzwerte der ge-
impften Bevölkerung und der ungeimpften Bevölkerung (hierzu zuvor unter A.) zeigen, dass
sich der weit überwiegende Anteil des aktuellen Infektionsgeschehens innerhalb der ungeimpf-
ten Bevölkerung zuträgt. Die 7-Tage-Inzidenz bei Geimpften liegt bei 24,0, die Inzidenz bei
den Ungeimpften bei 898,2 (Stand 29.11.2021). Es ist deshalb dringend erforderlich, das
Schutzkonzept der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsverordnungVO durch eine spezifische
Eindämmung des Infektionsgeschehens innerhalb der ungeimpften Bevölkerung anzupassen.
Aus diesem Grund wird zur Reduktion der Kontakte innerhalb der Bevölkerungsgruppe, die
weder geimpft noch genesen ist, eine Kontaktbeschränkung eingeführt, da die Angehörigen
dieser Bevölkerungsgruppe im Falle einer Infektion besonders gefährdet sind und eine weitere
Ausbreitung der Infektionsdynamik innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr der Über-
lastung der Kapazitäten des Gesundheitswesens birgt, die in anderen Teilen des Bundesge-
biets bereits eingetreten ist. Aus diesem Grund werden in § 4 Kontaktbeschränkungen aus-
schließlich für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, geregelt. Hierdurch wird zu-
gleich eine entsprechende Vereinbarung im Beschluss der Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 umgesetzt.
Nach der neuen Vorschrift sind Personen, die weder geimpft noch genesen sind, private
Zusammenkünfte und Feierlichkeiten im öffentlichen oder privaten Raum nur mit den Angehö-
rigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts
gestattet. Die zu den Haushalten gehörenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, werden bei einer solchen privaten Zusammenkunft nicht mitgerechnet. Ehegat-
ten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichteheli-
Freitag, den 3. Dezember 2021 833
HmbGVBl. Nr. 77
chen Lebensgemeinschaft gelten stets als Angehörige desselben Haushalts. Die Kontaktbe-
schränkung gilt nicht für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus impfen
lassen können und über ein ärztliches Zeugnis hierüber nach § 10j Absatz 2 verfügen. Zudem
bleiben private Zusammenkünfte, die ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Um-
gangsrechts stattfinden, unberührt.
Zu § 4a: Mit der Neufassung des § 4a werden die Vorgaben für private Zusammenkünfte von
ausschließlich geimpften und genesenen Personen geregelt. Zulässig sind hierbei ferner Per-
sonen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus
impfen lassen können und über ein ärztlichen Zeugnis hierüber nach § 10j Absatz 2 verfügen,
sowie Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kommen hierbei mehr
als zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten zusammen, gelten unabhängig vom Ort der
Zusammenkunft die Vorgaben für Veranstaltungen nach § 9. Dabei findet indessen die Ver-
pflichtung zur Erstellung eines Schutzkonzeptes für die private Gastgeberin oder den privaten
Gastgeber keine Anwendung. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske findet im
privaten Wohnraum keine Anwendung.
Soweit Personen an einer privaten Zusammenkunft teilnehmen, die weder geimpft noch ge-
nesen sind, ist eine solche private Zusammenkunft ausschließlich nach Maßgabe der Vorga-
ben des § 4 zulässig.
Zu § 10a: Die Änderungen von § 10a Absatz 1 und 2 sind ausschließlich redaktionell und
dienen der Klarstellung. Durch die Neufassung von § 10a Absatz 3 Satz 1 wird die jeweils
zuständige Präsidentin oder Direktorin bzw. der jeweils zuständige Präsident oder Direktor
ermächtigt, im Rahmen ihres bzw. seines Hausrechts eine 3G-Regelung für bestimmte Ge-
richtsgebäude anzuordnen. Von einer solchen Anordnung auszunehmen sind Verfahrensbe-
teiligte, ihre gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände, Zeuginnen und Zeugen,
Sachverständige sowie Personen, die das Angebot eines gerichtlichen Rechtsantragsdienstes
in Anspruch nehmen möchten. Zu den Verfahrensbeteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehö-
ren Angeklagte sowie Nebenklägerinnen und Nebenkläger nach der Strafprozessordnung,
Prozessparteien nach der Zivilprozessordnung und dem Arbeitsgerichtsgesetz, Beteiligte und
Betroffene nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Beteiligte nach dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Ver-
waltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz und der Finanzgerichtsordnung. Zur Klar-
stellung wird normiert, dass sich die Anordnung auch auf ehrenamtliche Richterinnen und
Richter wie etwa Schöffinnen und Schöffen erstrecken kann; diese sind insbesondere keine
Verfahrensbeteiligten im Sinne dieser Vorschrift. § 10a Absatz 3 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-
EindämmungsVO n. F. (bislang § 10a Absatz 1 Satz 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
stellt klar, dass weitergehende Anordnungen der Vorsitzenden im Rahmen der Sitzungspolizei
nach §§ 176, 180 GVG von einer Anordnung nach § 10a Absatz 3 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-
EindämmungsVO n. F. unberührt bleiben.
Freitag, den 3. Dezember 2021
834 HmbGVBl. Nr. 77
Zu §§ 13 und 13a (Ausweitung des obligatorischen Zwei-G-Zugangsmodells): Die aktu-
elle epidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg und im übrigen Bundes-
gebiet (hierzu ausführlich unter A.) macht es dringend erforderlich, ergänzende Maßnahmen
zur wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens insbesondere innerhalb der ungeimpf-
ten Bevölkerung zu treffen, um die andernfalls zu erwartende Überlastung der Kapazitäten des
Gesundheitssystems abzuwenden (auf die weiteren Ausführungen hierzu zu § 4 wird Bezug
genommen). Aus diesem Grund wird das obligatorische Zwei-G-Zugangsmodell nunmehr
auch für Einrichtungen und Betriebe der nicht essentiellen Versorgungsbedarfe sowie Messen
und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung ausgeweitet. Messen und Ausstellungen
dürfen hiernach ausschließlich im Zwei-G-Zugangsmodell stattfinden bzw. die Einrichtungen
und Betriebe der nicht-essentiellen Versorgungsbedarfe ihre Angebote mit Publikumsverkehr
nur im Zwei-G-Zugangsmodell erbringen. Das obligatorische Zwei-G-Zugangsmodell ist infek-
tionsepidemiologisch erforderlich und angemessen, um ungeimpfte Personen vor Infektionen
mit dem Coronavirus zu schützen, so insgesamt das Infektionsgeschehen einzudämmen und
eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Die Änderung dient zugleich der Um-
setzung des Beschlusses der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 2. Dezember 2021.
Zu §§ 9, 10, 10j, 11, 12, 13, 13a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18c, 19, 21 und 33 (Anpassung
der Schutzmaßnahmen im obligatorischen Zwei-G-Zugangsmodell): Vor dem Hinter-
grund der aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg und im
übrigen Bundesgebiet (hierzu ausführlich unter A.) ist es dringend erforderlich, zusätzlich zu
den weitreichenden Einschränkungen für ungeimpfte Personen, auch weitere Maßnahmen zu
ergreifen, die dazu beitragen, die Ausbreitung des Coronavirus insgesamt in der Bevölkerung
zu reduzieren.
Im Einzelnen:
Aufgrund der fortgeschrittenen Anzahl der Impfungen bei Kindern und Jugendlichen sowie der
nunmehr bereits seit längerer Zeit vorliegenden Empfehlung der Ständigen Impfkommission
für Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr sind in einem ersten Schritt künftig nur
noch Kinder und Jugendliche ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises im Zwei-
G-Zugangsmodell zugangsberechtigt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Überdies wird insbesondere in geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen und bei
Veranstaltungen eine Maskenpflicht eingeführt. Die im Einzelfall erforderlichen Ausnahmen
von der Maskenpflicht sind jeweils in den bereichsspezifischen Regelungen vorgesehen.
Schließlich werden auch aktuell erforderliche Kapazitätsbegrenzungen von Sport-, Kultur und
vergleichbaren Großveranstaltungen (§§ 9, 18 und 18a) zur Eindämmung des Coronavirus
ergänzt. Hierdurch wird zugleich der Beschluss der Bundeskanzlerin sowie der Regierungs-
chefinnen und Regierungschefs der Länder vom 2. Dezember 2021 umgesetzt.
Zu § 15a: Durch die Änderung in § 15a sind geimpfte und genesene Personen, die an einer
Tanzlustbarkeit teilnehmen, dazu verpflichtet, zusätzlich einen negativen Coronavirus-Test-
Freitag, den 3. Dezember 2021 835
HmbGVBl. Nr. 77
nachweis nach § 10h vorzulegen. Dies ist vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten ak-
tuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg aus infektionsschutz-
gesichtspunkten zur Eindämmung des Coronavirus erforderlich, da bei Tanzlustbarkeiten auf-
grund der körperlichen Nähe und der Durchmischung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
sowie des erhöhten Aerolausstoßes aufgrund der körperlichen Betätigung eine außergewöhn-
lich hohe Infektionsgefahr besteht. Auch diese Änderung dient zugleich der Umsetzung des
Beschlusses der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 2. Dezember 2021.
Zu §§ 5, 22 und 27: Bei den Änderungen in §§ 5, 22 und 27 handelt es sich um eine notwen-
dige systematische Folgeänderungen.
Zu § 30: Durch die Änderung in § 30 Absatz 5 ist es nunmehr möglich, Pflegebedürftige in
Pflegeeinrichtungen aufzunehmen, wenn durch die behandelnde Ärztin oder den behandeln-
den Arzt bestätigt wurde, dass in den vergangenen 48 Stunden ein PCR-Test durchgeführt
wurde, der bestätigt, dass von der getesteten Person keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht.
Zu § 39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die
durch diese Verordnung geänderten Regelungen angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23.
April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Fünfundfünfzigsten
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni 2021, 21. Juni
2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 10. September 2021, 23.
September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021 und 26. November 2021 (HmbGVBl.
S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707, 763 und 789) ver-
wiesen.
Freitag, den 3. Dezember 2021
836 HmbGVBl. Nr. 77
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