DIENSTAG, DEN14. DEZEMBER
841
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 79 2021
Tag I n h a l t Seite
2.
12.
2021 Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
7. 12. 2021 Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
7.
12.
2021 Einhundertsechsundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg Wohnen östlich Haferblöcken, westlich Öjendorfer See in Billstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
7.
12.
2021 Einhundertneunundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg Wohnen und Naturnahe Landschaft östlich Haferblöcken, westlich Öjendorfer See in
Billstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
14.
12.
2021 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 9. Januar 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 9. Januar 2022,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Glockenschlag Wandsbek begrüßt das neue Jahr“,
2. ,,Couchpotatoe ade Sport und Gesundheit bei Kabs“,
3. ,,Fit durch den Winter Sport & Gesundheit“,
4. ,,Sport und Gesundheit“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Einkaufscenter Quarree sowie die Stra-
ßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis
zum Ring 2 (BID-Bereich),
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140,
3. Nummer 3 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
4. Nummer 4 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 2. Dezember 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 2. Dezember 2021.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 14. Dezember 2021
842 HmbGVBl. Nr. 79
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 9. Januar 2022,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Sport und Gesundheit“ in der
Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf das Shopping-Center Hamburger Meile, 22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Sechsunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 7. Dezember 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Dienstag, den 14. Dezember 2021 843
HmbGVBl. Nr. 79
Einhundertsechsundsiebzigste Änderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
Wohnen östlich Haferblöcken, westlich Öjendorfer See in Billstedt
Vom 7. Dezember 2021
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird geändert. Der Gel-
tungsbereich wird im Norden vom Lärmschutzwall der Bun-
desautobahn A24, im Osten vom Öjendorfer Park, im Süden
vom Öjendorfer Friedhof und im Westen von der Straße Hafer-
blöcken begrenzt. Der Änderungsbereich befindet sich im
Stadtteil Billstedt (F05/15 Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
130).
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939),
werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich südlich der Bundesautobahn A24, west-
lich des Öjendorfer Sees, nördlich des Öjendorfer Friedhofs
und östlich der Straße Haferblöcken im Stadtteil Billstedt
(L 03/15 Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
44 Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542) in
Verbindung mit §2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl.
S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl.
S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertneunundfünfzigste Änderung
des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
Wohnen und Naturnahe Landschaft östlich Haferblöcken, westlich Öjendorfer See in Billstedt
Vom 7. Dezember 2021
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Der Senat
Dienstag, den 14. Dezember 2021
844 HmbGVBl. Nr. 79
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 3. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 813), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §4a wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,Bei privaten Zusammenkünften und Feierlichkeiten
innerhalb eines geschlossenen Personenkreises finden
§15a sowie §9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 7 keine
Anwendung.“
2. §9 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer
6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7
angefügt:
,,7.
das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ist nur nach Maßgabe des §15a zulässig; in diesem
Fall findet Nummer 5 keine Anwendung.“
2.2 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Soweit eine Veranstaltung im Freien nach Maßgabe
des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
durchgeführt wird, gelten anstelle der Vorgaben nach
Satz 1 die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2
bis 5 und 7; es sind höchstens 5000 Teilnehmerinnen
und Teilnehmer zuzüglich der Anzahl von Teilneh-
merinnen und Teilnehmern zulässig, die auf 30 vom
Hundert der weiteren am Veranstaltungsort verfügba-
ren Sitz- oder Stehplatzkapazität platziert werden kön-
nen, insgesamt jedoch nicht mehr als 15000 Teilneh-
merinnen und Teilnehmer.“
3. §10 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
,,4.
ab einer Teilnehmerzahl von 500 Personen gilt die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei
Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils spre-
chenden Personen abgelegt werden dürfen.“
3.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Satz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die in Absatz 2 Nummern 2 bis 4 oder Absatz 3
Nummern 2 bis 4 genannten Anforderungen nicht
eingehalten werden,“.
3.2.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Polizei kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
die infektionsschutzrechtliche Auflagen nach Satz 1
oder Absatz 3 Nummer 1, die Hygienevorgaben nach §5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Maskenpflicht nach
Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 4 trotz Auf-
forderung nicht einhalten, von der Versammlung aus-
schließen.“
4. Hinter §
10a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
,,(2a) Der Zugang zu Gebäuden, die von Dienststellen
oder sonstigen Einrichtungen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg genutzt werden, ist, soweit in dieser Ver-
ordnung oder in §28b IfSG nichts anderes bestimmt ist,
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §10h gestattet. Satz 1 gilt nicht für
1. die Bürgerschaft,
2. den Senat,
3. die Bezirksversammlungen,
4. den Richterwahlausschuss,
5. die Polizeidienststellen,
6.die Einsichtnahme von Plänen oder sonstigen
Unterlagen im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteili-
gungen und öffentlichen Auslegungen,
7. die bezirklichen Kundendienststellen des sozial-
psychiatrischen, schulärztlichen und jugendpsych-
iatrischen Dienstes, des Kinder- und Jugendge-
sundheitsdienstes, der Wohnpflegeaufsicht, der
allgemeinen Sozialhilfe, der Hilfen zur Betreuung,
der Straffälligen- und Gerichtshilfe und der Tuber-
kulose-Fürsorge,
8. die Fachstellen für Wohnungsnotfälle,
9. die Zahlstellen,
10. den Landesbetrieb Großmarkt Obst, Gemüse und
Blumen,
11. die Dienststellen der Jugend- und Familienhilfe,
12. das Fachamt Beratung, Erlaubnisse und Anmel-
dung nach dem Prostituiertenschutzgesetz,
13. die städtischen Sportanlagen und
14. die Aufnahme von Personen im Ankunftszentrum
der für Inneres zuständigen Behörde.
Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für Belieferungen mit
Postsendungen und von den Dienststellen veranlasste
Lieferungen und Dienstleistungen. Soweit die Vorgabe
nach Satz 1 gilt, muss gewährleistet sein, dass dort auch
solche Personen, die keinen negativen Coronavirus-
Testnachweis nach §
10h vorlegen, unaufschiebbare
Anliegen persönlich vorbringen können.“
5. §13a Absatz 2 wird aufgehoben.
6. In §
16 Absatz 3 Satz 4 wird die Textstelle ,,Absatzes 1
Satz 1″ durch die Textstelle ,,Absatzes 1″ ersetzt.
7. §18 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Siebenundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 14. Dezember 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Dienstag, den 14. Dezember 2021 845
HmbGVBl. Nr. 79
,,Für den Betrieb in geschlossenen Räumen von
Museen, Gedenkstätten, Archiven, Ausstellungshäu-
sern, Bibliotheken mit Ausnahme der Hochschulbib-
liotheken nach §
22 Absatz 4, für Veranstaltungen in
Galerien sowie für die Angebote in geschlossenen Räu-
men von zoologischen und botanischen Gärten sowie
von Tierparks gelten die Vorgaben nach Absatz 1 ent-
sprechend.“
8. §22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
8.1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach §
7 zu erheben; dies gilt nicht für Bibliothe-
ken, die nur für den Leihbetrieb geöffnet sind,“.
8.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Soweit Bibliotheken an Hochschulen nach Maßgabe
des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
betrieben werden, gelten anstelle der Vorgaben nach
Satz 1 die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 1; die Vorgabe
nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 findet für Bibliothe-
ken, die nur für den Leihbetrieb geöffnet sind, keine
Anwendung.“
9. §23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
eine Maskenpflicht oder die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske angeordnet werden,
wobei §8 keine Anwendung findet, und“.
10. §24 wird wie folgt geändert:
10.1 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Andere Personen als Kinder, Beschäftigte oder
Kindertagespflegepersonen dürfen die Kindertages-
stätten nur betreten, wenn sie einen negativen Corona-
virus-Testnachweis nach §
10h, einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §2 Absatz 6 vorlegen. Satz 1 gilt nicht für
Bring- und Abholbereiche auf dem Außengelände der
Kindertagesstätte sowie für Einsatzkräfte der Polizei,
von Rettungsdiensten, der Feuerwehr oder des
Katas
trophenschutzes sowie für Bedienstete der zustän-
digen Aufsichtsbehörden. Für anwesende Personen mit
Ausnahme von Kindern, Beschäftigten und Kinder
tagespflegepersonen gilt die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §8.“
10.2 Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Ausflüge mit Übernachtung im Rahmen der
Betreuung in Kindertagesstätten sind untersagt.“
10.3 In Absatz 6 wird hinter den Wörtern ,,für Kinder“ die
Textstelle ,,sowie bei Personen nach Absatz 2a Satz 1″
eingefügt.
11. In §31 wird folgender Absatz 11 angefügt:
,,(11) Leistungsberechtigte, die Leistungen der Einglie-
derungshilfe in besonderen Wohnformen erhalten,
nicht unter die Testverpflichtung des §31a Absatz 5 fal-
len und weder über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 noch über einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen, haben sich fünfmal wöchent-
lich einer Testung auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus mittels Schnelltest nach §10d zu unter-
ziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger
vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentie-
ren. Die Trägerin oder der Träger organisiert die erfor-
derlichen Testungen.“
12. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12.1 Hinter Nummer 26 wird folgende Nummer 26a einge-
fügt:
,,26a.
entgegen §10 Absatz 2 Nummer 4 bei Versamm-
lungen unter freiem Himmel ab einer Teilneh-
merzahl von 500 Personen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,“.
12.2 Nummer 134 erhält folgende Fassung:
,,134.
entgegen §
19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,“.
13. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Januar
2022 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
§
1 Nummer 4 tritt am 20. Dezember 2021 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am 15. Dezember 2021 in
Kraft.
Hamburg, den 14. Dezember 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 14. Dezember 2021
846 HmbGVBl. Nr. 79
A.
Anlass
Mit der Siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
werden aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg weitere erforderliche Anpas-
sungen des Schutzkonzepts vorgenommen: Insbesondere wird
für Versammlungen unter freiem Himmel ab einer Teilneh-
merzahl von 500 Personen eine Maskenpflicht eingeführt.
Ferner wird eine Drei-G-Zugangsregelung für Gebäude, die
von Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen der Freien
und Hansestadt Hamburg genutzt werden, vorgesehen. Im
Übrigen werden systematische und redaktionelle Klarstellun-
gen und Anpassungen vorgenommen. Darüber hinaus ist es
vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage
und Entwicklung (hierzu im Folgenden ausführlich) dringend
erforderlich, die Schutzmaßnahmen, die insbesondere der Prä-
vention dienen, zu verlängern. Aus diesem Grund wird die
Geltungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) bis
zum 12. Januar 2022 verlängert.
Durch die vorgenannten Maßnahmen wird der besorgnis-
erregenden infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der
Freien und Hansestadt Hamburg begegnet, die durch eine
erhebliche und steigende Auslastung der intensivmedizini-
schen Versorgungskapazitäten, durch eine sehr hohe und wei-
terhin steigende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz
der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta), das
beginnende Auftreten der besorgniserregenden Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen, aber noch nicht
hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch
Impfungen geprägt ist. Es kommt hinzu, dass in einigen Teilen
des Bundesgebietes nunmehr eine besonders hohe Auslastung
und Überlastung der medizinischen Versorgungskapazitäten
sowie weiterhin außerordentlich hohe Neuinfektionszahlen zu
beklagen sind. Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölke-
rung zieht zwangsläufig einen deutlichen Anstieg der schwe-
ren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich. Der
bundesweite Wert der 7-Tage-Inzidenz ist während der letzten
Wochen stark angestiegen. Dieser erreicht bereits seit mehr
als drei Wochen die bisher höchsten Werte seit dem Beginn
der Pandemie (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-Inzidenz:
1. November: 154,8; 2. November: 153,7; 3. November: 146,6;
4. November: 154,5; 5. November: 169,9; 6. November: 183,7;
7. November: 191,5; 8. November: 201,1; 9. November: 213,7;
10. November: 232,1; 11. November: 249,1; 12. November:
263,7; 13. November: 277,4; 14. November: 289,0; 15. Novem-
ber: 303,0; 16. November: 312,4; 17. November 319,5;
18. November: 336,9; 19. November: 380,8; 20. November:
395,6; 21. November: 402,4; 22. November: 406,3; 23. Novem-
ber: 399,8; 24. November: 404,5; 25. November: 462,5;
26. November: 474,6; 27. November: 474,3; 28. November:
474,3; 29. November: 473,6; 30. November: 452,2; 1. Dezem-
ber: 442,9; 2. Dezember: 439,2; 3. Dezember: 442,1; 4. Dezem-
ber: 442,7; 5. Dezember: 439,2; 6. Dezember: 441,9; 7. Dezem-
ber: 432,2; 8. Dezember: 427; 9. Dezember: 422,3; 10. Dezem-
ber: 413,7; 11. Dezember: 402,9; 12. Dezember: 390,9;
13. Dezember: 389,2). Nach den Erkenntnissen des vergange-
nen Jahres wird sich in den nächsten Wochen auch die jahres-
zeitbedingte Wetterlage unter infektionsepidemiologischen
Gesichtspunkten weiter gefahrerhöhend auswirken, weil diese
zu einer Steigerung der Aufenthalte von Personen in geschlos-
senen Räumen führt.
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung sind an dem Schutz von Leben und
Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund
der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Errei-
chung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der
Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der
Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnah-
men sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-
Infektion neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen,
die Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungskapa-
zitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten diffe-
renzierte Anzahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der
gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt
worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die
Ergänzung und die Beibehaltung der bestehenden Schutzmaß-
nahmen dringend erforderlich, um eine effektive Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens zu gewährleisten und das
Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funkti-
onsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt
insbesondere, weil der Anteil der Bevölkerung, der über einen
vollständigen Impfschutz verfügt, noch nicht hinreichend
groß ist. Nur die vollständige Impfung vermittelt einen hohen
Schutz vor einem schweren Verlauf einer COVID-19-Erkran-
kung. Ein weiterer Anstieg von Neuinfektionen in der Bevöl-
kerung, insbesondere in der Gruppe der Ungeimpften, birgt
somit die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des
Gesundheitssystems, die der Verordnungsgeber abzuwenden
verpflichtet ist. Auch die weiterhin hohe und zunehmende
Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, die Domi-
nanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta)
sowie das Auftreten anderer Virusvarianten wie aktuell der
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere Vor-
sicht und die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuier
liche Evaluation des Schutzkonzepts und der einzelnen
Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent
fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem
dringend erforderlichen Schutzniveau und der grundrechtlich
gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten. Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des
Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in die Bewer-
tung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maß-
nahmen eingestellt werden. Je nach Entwicklung der epide-
miologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Dez_2021/2021-12-13-de.pdf) sowie die
Veröffentlichungen der Freien und Hansestadt Hamburg
(https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert
Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der
nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland
insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die
Gefährdung als moderat eingeschätzt, steigt aber mit zuneh-
Begründung
zur Siebenundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Dienstag, den 14. Dezember 2021 847
HmbGVBl. Nr. 79
menden Infektionszahlen an (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/
Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-09.pdf). Für die Freie
und Hansestadt Hamburg stellt sich die epidemiologische
Lage aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt
Hamburg ist seit Anfang Dezember 2021 erneut durch anstei-
gende Werte der Anzahl der in Bezug auf die mit COVID-19 in
ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Ein-
wohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs-
inzidenz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch mit einer hohen
Anzahl von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhö-
hung des tagesaktuell ermittelten Werts der 7-Tage-Hospitali-
sierungsinzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-Inzidenz weiterhin
auf einem sehr hohen Niveau ist. Der Verlauf der 7-Tage-Hos-
pitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg
innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Berechnun-
gen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 6. November:
3,86; 7. November: 3,78; 8. November: 4,05; 9. November:
4,16; 10. November: 4,86; 11. November: 5,02; 12. November:
4,97; 13. November: 5,07; 14. November: 5,02; 15. November:
4,8; 16. November: 5,07; 17. November 4,43; 18. November:
4,53; 19. November: 4,59; 20. November: 4,59; 21. November:
4,39; 22. November: 5,45; 23. November: 4,91; 24. November:
4,8, 25. November: 4,26; 26. November: 3,72; 27. November:
3,35; 28. November: 3,02; 29. November: 1,84; 30. November:
1,57; 1. Dezember: 1,46; 2. Dezember: 0,92; 3. Dezember: 1,67;
4. Dezember: 2,32; 5. Dezember: 2,97; 6. Dezember: 3,08;
7. Dezember: 2,75; 8. Dezember: 3,51; 9. Dezember: 2,70;
10. Dezember: 3,24; 11. Dezember: 3,51; 12. Dezember: 3,94;
13. Dezember: 3,78 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://
www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 13. Dezember 2021;
Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegeben Werte
zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs
regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen
sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen
Werte). Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz stieg in den
Kalenderwochen 43 bis 46 insbesondere in der Altersgruppe
der über 80-Jährigen stark und in der Altersgruppe der 60- bis
79-Jährigen deutlich an.
Mit Stand vom 10. Dezember 2021 befinden sich in Ham-
burg 234 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung in
einem Krankenhaus in Behandlung. 66 Personen befinden
sich in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 36
invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung der mit anderen Pati-
entinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit
noch 64 Intensivbetten der insgesamt zur Verfügung stehen-
den 456 Intensivbetten frei (Stand: 13. Dezember 2021, Quelle:
DIVI-Register).
Seit dem 18. Oktober 2021 hat der prozentuale Anteil der
Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Erkrankten kon-
tinuierlich zugenommen und ist nun zuletzt stark angestiegen:
Während dieser Wert am 18. Oktober noch 5,97
% betragen
hatte und im Anschluss für einige Zeit um 10
% schwankte,
stieg der Wert seit Ende November weiter deutlich auf zuletzt
ca. 15
%. Der jüngste Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt
dar (alle Angaben in Prozent): 1. November: 8,2; 2. November:
8,74; 3. November: 8,95; 4. November: 8,82; 5. November:
10,08; 6. November: 10,12; 7. November: 9,88; 8. November:
9,48; 9. November: 9,43; 10. November: 9,34; 11. November:
9,11; 12. November: 9,6; 13. November: 9,42; 14. November:
9,54; 15. November: 9,65; 16. November: 9,7; 17. November:
9,92; 18. November: 10,69; 19. November: 10,0; 20. Novem-
ber: 9,62; 21. November: 10,36; 22. November: 10,74:
23. November: 10,65; 24. November: 9,23; 25. November:
10,47; 26. November: 10,46; 27. November: 10,89; 28. Novem-
ber: 12,68; 29. November: 13,0; 30. November: 12,77;
1. Dezember: 12,6; 2. Dezember: 12,55; 3. Dezember: 13,95;
4. Dezember: 14,71; 5. Dezember: 15,02; 6. Dezember: 15,25,
7. Dezember: 15,53; 8. Dezember: 14,83; 9. Dezember: 14,32;
10. Dezember: 14,29; 11. Dezember: 14,19; 12. Dezember:
14,63, Quelle: https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand:
13. Dezember 2021). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich
die Daten des Robert Koch-Instituts auf die in der Freien und
Hansestadt Hamburg gelegenen Krankenhäuser beziehen und
damit auch Aufnahmen von Personen mit Wohnsitz außerhalb
der Freien und Hansestadt Hamburg erfasst sind.
Die Anzahl der Neuinfektionen ist seit dem 18. Oktober
2021 stark angestiegen und liegt nunmehr auf dem höchsten
Niveau seit dem Beginn der Pandemie: Zwischen dem 6. und
13. Dezember 2021 wurden insgesamt 4.947 Neuinfektionen in
der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies ent-
spricht 259,76 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
ner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand 13. Dezember 2021,
9:00 Uhr).
Seit dem 13. November 2021 ist die 7-Tage-Inzidenz stark
angestiegen: 13. November: 175,17; 14. November: 176,53;
15. November: 177,90; 16. November: 180,89; 17. November:
185,46; 18. November: 189,56: 19. November: 189,45;
20. November: 198,54; 21. November: 209,19; 22. November:
217,39; 23. November: 223,16; 24. November: 218,91;
25. November: 237,86; 26. November: 252,15; 27. November:
246,95; 28. November: 246,63; 29. November: 233,66;
30. November: 243,06; 1. Dezember: 248,31; 2. Dezember:
244,95; 3. Dezember: 238,49; 4. Dezember: 236,81; 5. Dezem-
ber: 237,55; 6. Dezember: 245,48; 7. Dezember: 244,22,
8. Dezember: 235,97; 9. Dezember: 243,33; 10. Dezember:
251,20 ; 11. Dezember: 249,00; 12. Dezember: 249,15;
13. Dezember: 259,76 (Stand: 13. Dezember 2021). Diese
Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts
bestätigt: 3. November: 1,08; 4. November: 1,04; 5. November:
1,02; 6. November: 1,05; 7. November: k.A.; 8. November:
k.A.; 9. November: 1,07; 10. November: 1,04; 11. November:
0,95; 12. November: 0,99; 13. November: 1,04; 14. November:
k.A.; 15. November: k.A.; 16. November: 1,07; 17. November:
1,05; 18. November: 0,97; 19. November: 1,0; 20. November:
1,02; 21. November: k.A.; 22. November: k.A.; 23. November:
1,10; 24. November: 1,09; 25. November: 0,99; 26. November:
0,96; 27. November: 1,02; 28. November: k.A; 29. November:
k.A.; 30. November: 1,0; 1. Dezember: 0,92; 2. Dezember:
0,89; 3. Dezember: 0,89; 4. Dezember: 0,92; 5. Dezember: k.A.;
6. Dezember: k.A.; 7. Dezember: 0,97; 8. Dezember: 0,94;
9. Dezember: 0,94; 10. Dezember: 0,93; 11. Dezember: 0,97;
12. Dezember: k.A.; 13. Dezember: k.A. (Stand: 13. Dezember
2021). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor
etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und
ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage
bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl
an Neuinfektionen. Die unter infektionsepidemiologischen
Aspekten differenzierte Betrachtung der Inzidenzen in der
48. Kalenderwoche zeigt, dass die Inzidenzen in den Alters-
gruppen 0 bis 29 und 60 bis 69 weiter steigen, in den anderen
Altersgruppen sind sie auf einem stabilen Niveau oder sinken
leicht. Die mit Abstand höchste 7-Tage-Inzidenz liegt weiter-
hin in der Altersgruppe der 6- bis 14-Jährigen mit 607 vor.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg ist durch die zuerst in Indien entdeckte Virusvari-
ante B.1.617.2 (Delta) geprägt: Die Delta-Variante ist seit der
Kalenderwoche 25 die dominierende Virusvariante in der
Freien und Hansestadt Hamburg. In der Kalenderwoche 44
wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil auf 100
%
bestimmt. Die Delta-Variante hat nach den bislang vorliegen-
Dienstag, den 14. Dezember 2021
848 HmbGVBl. Nr. 79
den Erkenntnissen das Potenzial, selbst niedrige Inzidenzen
sehr deutlich ansteigen zu lassen. Es wird geschätzt, dass die
Ansteckungsrate bei der Delta-Variante um 40 bis 80% höher
ist als bei der zuvor dominanten Alpha-Variante. Konkret
bestehen für die Delta-Variante folgende deutliche Hinweise
auf eine erhöhte Übertragbarkeit: Zum einen weist die Delta-
Variante eine höhere Fallanstiegsrate auf als die Alpha-Vari-
ante und zum anderen zeigen Kontaktnachverfolgungsdaten,
dass für Delta-Infizierte die Anzahl infizierter Kontaktperso-
nen höher ist als für mit der Alpha-Variante infizierte Perso-
nen. Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals die
besorgniserregende Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) in
Hamburg detektiert. Wie genau die Ansteckungsrate bei dieser
Virusvariante einzuordnen ist, ist noch nicht abschließend
wissenschaftlich untersucht.
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung mit weiter-
hin nicht ausreichendem Impfschutz, wie aktuelle Daten nahe-
legen. Viele Menschen in Hamburg insbesondere in den
jüngeren Altersgruppen haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Der Impfschutz ist nach der ersten Dosis
aber zu gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante
nicht verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständi-
gem Impfschema mit der Delta-Variante infiziert, kann ledig-
lich mit einem geringen Impfschutz von etwa 33
% rechnen.
Sie oder er trägt das Virus auch mit höherer Wahrscheinlich-
keit weiter, als dies bei der Alpha-Variante der Fall war. Erste
Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen
zudem darauf hin, dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisie-
rungsraten aufweisen könnten als Alpha-Infizierte. Vulnerable
Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren
Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist
bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer schlechteren
Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Wie
genau die neu auftretende besorgniserregende Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron) in diesem Kontext einzuordnen ist, ist
noch nicht abschließend wissenschaftlich untersucht.
77,9% der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits
eine Erstimpfung erhalten, 75,5% eine Zweitimpfung (Quelle:
Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert
Koch-Institut; Stand: 13. Dezember 2021). Darüber hinaus
wurden in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits mehr
als 363.000 Auffrischimpfungen durchgeführt (Stand
13. Dezember 2021). Impfungen werden sowohl durch nieder-
gelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen
Impfstellen, insbesondere in zwölf Krankenhäusern, und in
Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen,
insbesondere der Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe
Impfquote erreicht ist, wird es jedoch noch einige Wochen
dauern. Nur 57,3
% der 12- bis 17-Jährigen in der Freien und
Hansestadt Hamburg haben eine Erstimpfung erhalten. 51,6%
dieser Altersgruppe sind vollständig geimpft (Quelle: https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 13. Dezember 2021). Eine
Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen
Impfkommission in Bezug auf Impfungen für Kinder unter
12 Jahren wird zeitnah veröffentlicht.
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen sowie deren Ergänzung sind vor diesem
Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das
Infektionsgeschehen weiter eingedämmt werden, da die Bür-
gerinnen und Bürger noch nicht hinreichend durch Impfun-
gen geschützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölke-
rung (Community Transmission) mit Infektionen in privaten
Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltun-
gen, in Kitas, Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert
weiterhin die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender
Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive
Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infek-
tionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund der Dominanz der
besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) von ent-
scheidender Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wie-
der deutlich zu senken und schwere Krankheitsverläufe, inten-
sivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern.
Nur dadurch kann eine Überlastung des Gesundheitswesens
vermieden werden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die
Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfun-
gen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten
gewonnen werden. Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen
mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten expo-
nentiellen Anstiegs der Neuinfektionszahlen kann das Gesund-
heitswesen auch trotz des bisherigen Anteils der Hamburger
Bevölkerung mit einem vollständigen Impfstatus von 75,5
%
zudem schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen, wie
dies in anderen Bundesländern bereits geschieht.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die weitere Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens besteht darin, während der
laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten soge-
nannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe
Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immu-
nität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die
Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügba-
ren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche Virusvari-
anten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmo-
natigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevöl-
kerung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten
Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur
frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit
erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO vom 23. April 2021 HmbGVBl. S. 205) können sie
jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforder-
lich, die bestehenden Schutzmaßnahmen zu ergänzen und
fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölke-
rung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssys-
tems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §4a: Mit der Ergänzung in §
4a wird klargestellt, dass
bei privaten Zusammenkünften und Feierlichkeiten innerhalb
eines geschlossenen Personenkreises die Regelungen des §15a
sowie des §9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 7 keine Anwen-
dung finden. Ein geschlossener Personenkreis ist dann anzu-
nehmen, wenn sich die private Zusammenkunft oder die pri-
vate Feierlichkeit auf einen persönlich geladenen Teilnehmer-
kreis beschränkt und diese dem allgemeinen Publikumsver-
kehr nicht zugänglich ist (insbesondere Hochzeiten, Familien-
feiern und Geburtstagsfeiern). Bei diesen Zusammenkünften
ist das Tanzen gestattet. Es gilt weder eine zusätzliche Test-
pflicht noch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske.
Zu §9: Bei den Anpassungen in Absatz 1 handelt es sich um
systematische Klarstellungen.
Zu §10: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg (hierzu
ausführlich unter A.) wird für Versammlungen unter freiem
Dienstag, den 14. Dezember 2021 849
HmbGVBl. Nr. 79
Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes ab einer Teilneh-
merzahl von 500 Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe eingeführt, dass die
Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils spre-
chenden Personen abgelegt werden dürfen. Der praktisch
konkordante Ausgleich zwischen dem zurzeit notwendigen
Infektionsschutz sowie dem für die Demokratie und öffentli-
che Meinungsbildung konstitutiven Recht der Versammlungs-
freiheit wird damit weiterhin gewährleistet.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ab
einer Teilnehmerzahl von 500 Personen ist dringend erforder-
lich, da bei Versammlungen dieser Größenordnung nach den
Erkenntnissen des Verordnungsgebers das Abstandsgebot
regelmäßig unterschritten wird und eine sehr hohe Anzahl von
Menschen für einen längeren Zeitraum regelmäßig dicht
gedrängt zusammentrifft. Zudem ist insbesondere bei Aufzü-
gen davon auszugehen, dass sich die Teilnehmerinnen und
Teilnehmern im Laufe der Versammlung häufig durchmi-
schen. Schließlich kommt es bei Versammlungen durch
gemeinschaftliche Ausrufe und Unterhaltungen der Teilneh-
merinnen und Teilnehmer auf engem Raum zu einem erhöh-
ten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen, die insbesondere
bei einer hohen Personendichte eine Vielzahl umstehender
Personen erreichen können. Sämtliche vorstehende Faktoren
sind dazu geeignet, die Verbreitung des Coronavirus auch im
Freien erheblich zu begünstigen. Die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske hingegen ist geeignet und erforderlich,
um diese besondere Infektionsgefahr erheblich zu reduzieren.
Zu §10a: Durch die Ergänzung des Absatz 2a wird eine
sogenannte Drei-G-Regelung für Gebäude, die von Dienststel-
len oder sonstigen Einrichtungen der Freien und Hansestadt
Hamburg genutzt werden, vorgesehen (Satz 1). Der Zugang zu
den genannten Gebäuden ist demnach, soweit in der Hmb
SARS-CoV-2-EindämmungsVO oder in §
28b IfSG nichts
anderes bestimmt ist, nur nach Vorlage eines negativen Coro-
navirus-Testnachweises nach §10h gestattet. Mit dem Verweis
auf §10h kann nach §10h Absatz 2 anstelle eines Coronavirus-
Testnachweises auch ein Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder ein Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 vorge-
legt werden. In Absatz 2a Sätze 2 bis 4 werden die erforder
lichen Ausnahmen von der Drei-G-Zugangsregelung geregelt.
Zu §13a: Absatz 2 wird aus systematischen Gründen aufge-
hoben.
Zu §16: Bei der Anpassung in Absatz 3 handelt es sich um
eine notwendige systematische Anpassung, um den dort ent-
haltenen Verweis auf den gesamten Absatz 1 zu erstrecken.
Zu §18: Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um
eine redaktionelle Klarstellung.
Zu §22: Durch die Änderungen in Absatz 4 wird klarge-
stellt, dass für Bibliotheken an den Hochschulen, die nur für
den Leihbetrieb geöffnet sind, die Pflicht zur Kontaktdaten
erhebung nach §7 keine Anwendung findet.
Zu §23: Mit der Ergänzung in Absatz 1b wird klargestellt,
dass soweit in dem Musterhygieneplan die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske angeordnet wird, die Regelung
nach §8 keine Anwendung findet.
Zu §24:
Zu Absatz 2a: Vor dem Hintergrund der aktuellen epide-
miologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg
(hierzu ausführlich unter A.) wird, wie bereits für die Schulen
in §
23 Absatz 1b, nunmehr auch in Kindertagesstätten eine
Drei-G-Zugangsregelung vorgesehen.
Diese Regelung gilt nicht für die in den Einrichtungen oder
den Kindertagespflegestellen betreuten Kinder sowie diejeni-
gen Personen, die in den Kindertageseinrichtungen oder Kin-
dertagespflegestellen beschäftigt sind. Zu den Beschäftigten in
diesem Sinne gehören zunächst sämtliche Personen, die auf-
grund ihrer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung bereits
von der Drei-G-Regelung am Arbeitsplatz nach §
28b IfSG
erfasst werden. Des Weiteren sind von der Drei-G-Zugangs
regelung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf die durch
Artikel 12 GG garantierte Berufsfreiheit ausdrücklich auch
selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen ausgenom-
men. Unter den Beschäftigtenbegriff im Sinne dieser Vor-
schrift fallen zudem auch den Kindertagespflegepersonen ver-
gleichbare Personen, die z.B. als selbstständige Inhaber oder
Arbeitgeber in einer Kindertageseinrichtung tätig sind, und
deshalb keine Beschäftigten im Sinne des §28b IfSG sind.
Die Drei-G-Zugangsregelung gilt aber insbesondere für
Eltern, Sorge- oder Erziehungsberechtigte oder sonstige Perso-
nen, die die Kindertagesstätten betreten wollen. Lediglich bei
einer Bring- oder Abholsituation, die nicht in den Innenräu-
men der Kindertagesstätte selbst, sondern auf dem Außenge-
lände stattfindet, muss kein Impf-, Genesenen- oder Testnach-
weis erbracht werden. Diese Ausnahme erstreckt sich des
Weiteren auf die in Satz 2 genannten Einsatzkräfte; wegen der
regelmäßigen Eilbedürftigkeit ihres Tätigwerdens ist die Kon-
trolle eines entsprechenden Nachweises nicht angezeigt; im
Übrigen wird dieser Personenkreis regelmäßig bereits durch
die Regelung des §28b IfSG erfasst werden.
Sowohl im Außen- als auch im Innenbereich von Kinderta-
gesstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8. Dies gilt insbesondere für die Übergabesitua-
tion beim Bringen und Holen der Kinder, auch wenn dabei das
Gebäude nicht betreten wird. Davon ausgenommen sind die
Kinder, die Beschäftigten im Sinne des Satzes 1 sowie Kinder-
tagespflegepersonen. Soweit diesbezüglich anderweitige Rege-
lungen z.B. des Arbeitnehmerschutzes bestehen, so bleiben
diese unberührt.
Zu Absatz 4: Vor dem Hintergrund der aktuellen epide-
miologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg
und im übrigen Bundesgebiet (hierzu ausführlich unter A.)
werden Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernachtung
untersagt.
Zu Absatz 6: Den Kindertagesstätten ist es bereits gestat-
tet, Testbescheinigungen auszustellen, soweit diese Bescheini-
gungen dazu dienen, die Voraussetzungen für eine Verkürzung
der Quarantänedauer für die von ihnen betreuten Kinder
nachzuweisen (vgl. Begründung der 51. Änderungsverordnung
zu §24 Absatz 6, HmbGVBl. 2021, S. 625, 634). Diese Befugnis
zur Ausstellung einer Testbescheinigung bei vor Ort und unter
Aufsicht durchgeführten Testungen wird auf Testungen der in
Absatz 2a Satz 1 genannten Personen erweitert.
Zu §31: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg (hierzu
ausführlich unter A.) sowie insbesondere der steigenden Zahl
von (Neu-)Infektionen im Bereich der Eingliederungshilfe mit
ihren besonders vulnerablen Leistungsberechtigten ist eine
Anpassung der bestehenden Schutzmaßnahmen erforderlich.
Aus diesem Grund wird eine Testpflicht für Leistungsberech-
tigte, die weder geimpft noch genesen sind, vorgesehen, die in
Einrichtungen der besonderen Wohnformen leben und die
nicht der Testverpflichtung in Werkstätten oder Tagesförder-
stätten unterliegen. Diese Personen haben sich fünfmal
wöchentlich einer Testung auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus mittels Antigen-Schnelltest nach §
10d zu
unterziehen.
Dienstag, den 14. Dezember 2021
850 HmbGVBl. Nr. 79
Zu §39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ord-
nungswidrigkeitstatbestände an die durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehen-
den Schutzmaßnahmen festzuhalten und diese im Einzelfall
auszuweiten, um dem Infektionsgeschehen weiterhin konse-
quent entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die
Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
bis zum 12. Januar 2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Sechsund-
fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021,
20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni
2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021,
27. August 2021, 10. September 2021, 23. September 2021,
22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. November 2021 und
3. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412, 459,
471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707, 763, 789 und 813) verwie-
sen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23
51
29-0 – Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
|
• |
Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 841 |
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• |
Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 842 |
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Einhundertsechsundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt |
Seite 843 |
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Einhundertneunundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt |
Seite 843 |
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Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
Seite 844 |
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Lütcke & Wulff OHG
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