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Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 79

FREITAG, DEN4. FEBRUAR
79
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 2022
Tag I n h a l t Seite
4.
2.
2022 Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am
28. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 61), wird wie folgt geändert:
1. §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
2. §10 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 3 wird gestrichen.
2.2 Im neuen Satz 3 wird die Textstelle ,,Satz 5″ durch die
Textstelle ,,Satz 4″ ersetzt.
2.3 Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Versammlung oder die Zusammenkunft
nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-Plus-Zugangs-
modells nach §10k durchgeführt wird, gelten anstelle
der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ausschließlich
die folgenden Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3.(aufgehoben)
4. in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass
die Masken während der Durchführung von Dar-
bietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die
vortragenden oder darbietenden Personen sowie
während des nach Satz 4 zulässigen Verzehrs abge-
legt werden dürfen;
für gastronomische Angebote gilt §15.“
3. §11 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
3.2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
4. §12 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Sätze 8 und 9 werden gestrichen.
4.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Hinter dem Wort ,,Personenbeförderungsgesetzes“
wird die Textstelle ,,in der Fassung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 16. April
2021 (BGBl. I S. 822),“ eingefügt.
4.2.2 Nummer 4 wird gestrichen.
5. §13a Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
6. §14 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
6.2 Absatz 2 Nummer 3 wird gestrichen.
7. §14a wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
7.2 Absatz 2 Nummer 3 wird gestrichen.
7.3 Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.
8. §15 wird wie folgt geändert:
Fünfundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 4. Februar 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
wird verordnet:
Freitag, den 4. Februar 2022
80 HmbGVBl. Nr. 8
8.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
8.2 In Absatz 3 Satz 1 wir die Textstelle ,,Nummern 1
und 4″ durch die Textstelle ,,Nummer 1″ ersetzt.
9. §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
10. §17 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
10.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10.2.1 Satz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
10.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 2 bis 4″ durch die Textstelle ,,Absatz 1 Num-
mern 2 und 3″ ersetzt.
11. §18 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
11.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11.2.1 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
11.2.2 Satz 2 wird gestrichen.
11.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
11.3.1 Satz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
11.3.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 2 bis 4″ durch die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1
Nummern 2 und 3″ ersetzt.
12. §18a wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
12.2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
12.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
12.3.1 Satz 2 Nummer 3 wird gestrichen.
12.3.2 Satz 3 Nummer 3 wird gestrichen.
13. §18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
14. §19 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
14.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
15. §20 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15.1.1 In Satz 2 wird das Komma am Ende der Nummer 3
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
15.1.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,Satz 2 Nummern 2 bis 4″
durch die Textstelle ,,Satz 2 Nummern 2 und 3″
ersetzt.
15.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
15.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
15.3.1 In Satz 2 wird das Komma am Ende der Nummer 3
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
15.3.2 Satz 3 Nummer 2 wird gestrichen.
15.3.3 In Satz 4 wird die Textstelle ,,Satz 2 Nummern 2 bis 4″
durch die Textstelle ,,Satz 2 Nummern 2 und 3″
ersetzt.
15.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
15.4.1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
15.4.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
15.4.2.1 Die Textstelle ,,Satz 1 Nummern 2 bis 4″ wird durch
die Textstelle ,,Satz 1 Nummern 3 und 4″ ersetzt.
15.4.2.2
Das Komma am Ende der Nummer 2 wird durch
einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.
16. §21 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
17. §22 wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
17.2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
17.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
17.3.1 Satz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
17.3.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Soweit Bibliotheken an Hochschulen nach Maßgabe
des optionalen Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach
§10k betrieben werden, gelten anstelle der Vorgaben
nach Satz 1 die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 1.“
18. §25 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Trägerin oder der Träger hat ein Schutzkonzept
nach Maßgabe von §6 zu erstellen.“
19. In §27 Absatz 2 Satz 1 wird das Komma am Ende der
Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4
gestrichen.
20. §28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Einrichtungen der Wohnungs- und Obdachlosen-
hilfe haben einrichtungsspezifische Schutzkonzepte
nach Maßgabe des §6 zu erstellen.“
21. §31 wird wie folgt geändert:
21.1 Absatz 2 Nummer 1 wird gestrichen.
21.2 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Für die Besucherinnen und Besucher gilt vom
Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Ver-
lassens der Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske
mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem
Schutzstandard.“
22. §31a Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
23. §31b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
23.1 Satz 2 wird gestrichen.
23.2 Im neuen Satz 2 werden die Wörter ,,darüber hinaus“
gestrichen.
24. In §32 Absatz 1 Nummer 5 wird das Komma am Ende
von Buchstabe c durch einen Punkt ersetzt und Buch-
stabe d gestrichen.
25. §33 Satz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
26. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
26.1 In den Nummern 31 und 32 wird jeweils die Textstelle
,,Satz 4″ durch die Textstelle ,,Satz 3″ ersetzt.
26.2 In den Nummern 33 bis 34a wird jeweils die Textstelle
,,Satz 6″ durch die Textstelle ,,Satz 5″ ersetzt.
26.3 In Nummer 169 wird die Textstelle ,,§
10 Absatz 7
Satz 6 Nummer 1″ durch die Textstelle ,,§10 Absatz 7
Satz 5 Nummer 1″ ersetzt.
26.4 In Nummer 170 wird die Textstelle ,,§
10 Absatz 7
Satz 6 Nummer 2″ durch die Textstelle ,,§10 Absatz 7
Satz 5 Nummer 2″ ersetzt.
26.5 Das Komma am Ende von Nummer 170 wird durch
einen Punkt ersetzt und die Nummern 171 und 172
werden aufgehoben.
Hamburg, den 4. Februar 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 4. Februar 2022 81
HmbGVBl. Nr. 8
Begründung
zur Fünfundsechzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Fünfundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung wird eine Anpassung des Gesamtschutzkonzepts zur Eindämmung
des Coronavirus vorgenommen: Die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung wird mit Ausnahme der
Kontaktdatenerhebung in Pflegeeinrichtungen vollständig aufgehoben. Im Übrigen werden die
Schutzmaßnahmen unverändert aufrechterhalten.
Durch die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird der besorgniserregenden infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der Freien und
Hansestadt Hamburg in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 begegnet,
die durch eine erhebliche Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten, eine
sehr hohe und weiterhin steigende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der besorgnis-
erregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen, aber noch nicht hin-
reichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt
hinzu, dass weiterhin außerordentlich hohe Neuinfektionszahlen sowie in einigen Teilen des
Bundesgebietes weiterhin eine besonders hohe Auslastung der medizinischen Versorgungs-
kapazitäten zu beklagen sind. Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung zieht bei weite-
rer Steigerung zwangsläufig einen entsprechenden Anstieg der schweren Krankheitsverläufe
und der Todesfälle nach sich. Der bundesweite Wert der 7-Tage-Inzidenz der gemeldeten
Neuinfektionen steigt nach zwischenzeitlicher Abnahme über den Dezember seit der Jahres-
wende wieder stark an (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-Inzidenz: 3. Januar: 232,4; 4. Januar:
239,9; 5. Januar: 258,6; 6. Januar: 285,9; 7. Januar: 303,4; 8. Januar: 335,9; 9. Januar: 362,7;
10. Januar: 375,7; 11. Januar: 387,9; 12. Januar: 407,5; 13. Januar: 427,7; 14. Januar: 470,6;
15. Januar: 497,1; 16. Januar: 515,7; 17 Januar: 528,2; 18. Januar: 553,2; 19. Januar: 584,4;
20. Januar: 638,8; 21. Januar: 706,3; 22. Januar: 772,7; 23. Januar: 806,8; 24. Januar: 840,3;
25. Januar: 894,3; 26. Januar: 940,6; 27. Januar: 1017,4; 28. Januar: 1073,0; 29. Januar:
1127,7; 30. Januar: 1156,8; 31. Januar: 1176,8; 1. Februar: 1.206,2; 2. Februar: 1227,5;
Quelle: Robert Koch-Institut).
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am
Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des Gesund-
heitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen
Lage zur Erreichung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der Bewertung der infekti-
onsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers
über die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion
neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen
Behandlungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte An-
zahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen
berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Beibehaltung der bestehenden Schutz-
maßnahmen dringend erforderlich, um eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens
zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfä-
higkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt insbesondere, weil der Anteil der Be-
völkerung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt, noch nicht hinreichend groß ist.
Nur die vollständige Impfung und insbesondere die zusätzliche Auffrischimpfung vermitteln
einen hohen Schutz vor einem schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung. Ein weiterer
Anstieg von Neuinfektionen in der Bevölkerung, insbesondere in der Gruppe der Ungeimpften,
birgt somit die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems, die der
Freitag, den 4. Februar 2022
82 HmbGVBl. Nr. 8
Verordnungsgeber abzuwenden verpflichtet ist. Auch die weiterhin hohe und zunehmende
Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten sowie die Dominanz der besorgniserregen-
den Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere Vorsicht und die Beibehaltung ei-
nes hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts
und der einzelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um
einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der
grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in
die Bewertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen eingestellt wer-
den. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert
Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Feb_2022/2022-02-02-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Ro-
bert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für
die Gruppen der Genesenen und der Geimpften mit Grundimmunisierung (vollständige Imp-
fung) als hoch und für die Gruppe der Personen, die zusätzlich zu ihrer Grundimmunisierung
eine Auffrischimpfung erhalten haben, als moderat ein; diese Einschätzung kann sich kurz-
fristig durch neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-27.pdf?__blob=
publicationFile). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage
aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war zuletzt wiederholt
durch ansteigende Werte der Anzahl der in Bezug auf die innerhalb der jeweils vergangenen
sieben Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Ein-
wohner (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch mit einer ho-
hen Anzahl von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhöhung des tagesaktuell ermittelten
Werts der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-Inzidenz der gemelde-
ten Neuinfektionen weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegt. Der Verlauf der 7-Tage-Hos-
pitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen
stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 3. Januar: 3,72;
4. Januar: 3,24; 5. Januar: 2,97; 6. Januar: 3,08; 7. Januar: 3,40; 8. Januar: 4,21; 9. Januar:
5,88; 10. Januar: 5,34; 11. Januar: 4,70; 12. Januar: 5,07; 13. Januar: 5,51; 14. Januar: 6,05;
15. Januar: 4,80; 16. Januar: 5,88; 17. Januar: 5,78; 18. Januar: 4,32; 19. Januar: 4,91; 20. Ja-
nuar: 4,91; 21. Januar: 4,64; 22. Januar: 5,67; 23. Januar: 6,69; 24. Januar: 6,42; 25. Januar:
5,18; 26. Januar: 3,94; 27. Januar: 6,96; 28. Januar: 6,86; 29. Januar: 6,26; 30. Januar: 8,15;
31. Januar: 6,91; 1. Februar: 5,45; 2. Februar: 4,97 (Quelle: Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 2. Februar 2022; Anmerkung: Die vom Robert
Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldever-
zugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den
einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 1. Februar 2022 befinden sich in Hamburg 526 Personen mit einer SARS-CoV-
2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus; 74 Personen befinden sich in intensivmedi-
zinischer Behandlung, davon werden 35 invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung der mit an-
deren Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 67 Intensivbetten
der insgesamt zur Verfügung stehenden 472 Intensivbetten frei (Stand: 2. Februar 2022,
Quelle: DIVI-Register).
Freitag, den 4. Februar 2022 83
HmbGVBl. Nr. 8
In den vergangenen vier Wochen hat der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten
mit COVID-19-Erkrankten wiederholt bei ­ teils deutlich ­ über 15 % gelegen. Der jüngste
Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 2. Januar: 15,74;
3. Januar: 14,29; 4. Januar: 14,75; 5. Januar: 15,03; 6. Januar: 15,91; 7. Januar: 16,67;
8. Januar: 17,14; 9. Januar: 17,72; 10. Januar: 18,52; 11. Januar: 18,3; 12. Januar: 16,98;
13. Januar: 15,9; 14. Januar: 14,56; 15. Januar: 14,77; 16. Januar: 15,54; 17 Januar: 14,19;
18. Januar: 12,96; 19. Januar: 13,35; 20. Januar: 13,16; 21. Januar: 15,14; 22. Januar: 16,38;
23. Januar: 17,11; 24. Januar: 16,16; 25. Januar: 16,56; 26. Januar: ; 27. Januar: 14,88;
28. Januar: 16,00; 29. Januar: 16,49; 30. Januar: 17,17; 31. Januar: 16,77; 1. Februar: 15,61
(Quelle: https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 2. Februar 2022). Zu berücksichtigen ist
hierbei, dass sich die Daten des Robert Koch-Instituts auf die in der Freien und Hansestadt
Hamburg gelegenen Krankenhäuser beziehen und damit auch Aufnahmen von Personen mit
Wohnsitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erfassen.
Die Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist seit Oktober konti-
nuierlich stark angestiegen und liegt seit mehreren Wochen auf dem höchsten Niveau seit dem
Beginn der Pandemie. Zwischen dem 19. und 26. Januar 2022 wurden insgesamt 39.065 Neu-
infektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht 2051,25 Fällen
je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand 26. Januar 2022,
9:00 Uhr). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen vier Wochen stellt sich
wie folgt dar: 3. Januar: 440,29; 4. Januar: 463,34; 05. Januar: 499,36; 6. Januar: 533,07;
7. Januar: 556,49; 8. Januar: 629,11; 9. Januar: 611,62; 10. Januar: 659,72; 11. Januar:
690,18; 12. Januar: 722,99; 13. Januar: 801,76; 14. Januar: 897,85; 15. Januar: 932,45;
16. Januar: 942,53; 17 Januar: 1055,79; 18. Januar: 1180,61; 19. Januar: 1337,14; 20. Januar:
1476,28; 21. Januar: 1617,58; 22. Januar: 1767,18; 23. Januar: 1852,56; 24. Januar: 1881,86;
25. Januar: 1999,38; 26. Januar: 2051,25; 27. Januar: 2124,77; 28. Januar: 2173,71; 29. Ja-
nuar: 2196,97; 30. Januar: 2186,52; 31. Januar: 2104,76; 1. Februar: 2038,92; 2. Februar:
2076,62 (Stand: 2. Februar 2022).
Diese Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt, der zuletzt wie-
der beständig über 1 gelegen hat: 3. Januar: k.A.; 4. Januar: 1,02; 5. Januar: 1,09; 6. Januar:
1,05; 7. Januar: 1,10; 8. Januar: 1,18; 9. Januar: k.A.; 10. Januar: k.A; 11. Januar: 1,17; 12. Ja-
nuar: 1,12; 13. Januar: 1,07; 14. Januar: 1,08; 15. Januar: 1,17; 16. Januar: k.A.; 17 Januar:
k.A.; 18. Januar: 1,19; 19. Januar: 1,21; 20. Januar: 1,19; 21. Januar: 1,18; 22. Januar 1,23;
23. Januar: k.A.; 24. Januar: k.A.; 25. Januar: 1,26; 26. Januar: 1,21; 27. Januar: 1,21; 28. Ja-
nuar: 1,06; 29. Januar: 1,11 ; 30. Januar: k.A.; 31. Januar: k.A.; 01. Februar: k.A.; 2. Februar:
k.A. (Stand: 2. Februar 2022). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa
einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der
epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an
Neuinfektionen.
Die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Betrachtung der Inzidenzen in
zeigt, dass die Inzidenzen in allen Altersgruppen deutlich steigen. Die höchsten Werte zeigen
sich hierbei bei den 6- bis 14-jährigen (7-Tage-Inzidenz von 4.820 in KW 3/2022) und den 15-
bis 19-jährigen (7-Tage-Inzidenz von 3.623 in KW 3/2022).
Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals die besorgniserregende Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron), im Folgenden: Omikron-Variante, detektiert. Der Anteil von Infektionen
mit dieser Virusvariante am Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg
nimmt seitdem stetig zu. Mittlerweile dominiert die Omikron-Variante das Infektionsgeschehen
und verdrängt die zuvor seit Kalenderwoche 25/2021 dominierende Virusvariante B.1.617.2
(Delta).
Die Omikron-Variante bringt nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine neue Dimension in das
Pandemiegeschehen. Diese Virusvariante zeichnet sich nach bisherigen Erkenntnissen durch
Freitag, den 4. Februar 2022
84 HmbGVBl. Nr. 8
eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen
eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass
die neue Variante im Vergleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige
Eigenschaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch
Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosi-
onsartigen Verbreitung führen: In Dänemark, Norwegen, den Niederlanden und Großbritan-
nien wurde eine nie dagewesene Verbreitungsgeschwindigkeit mit Verdopplungszeiten von
etwa zwei bis drei Tagen beobachtet.
Erste epidemiologische Analysen aus Großbritannien, Dänemark und den USA deuten zwar
auf einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der Omikron-Variante im Vergleich
zur Delta-Variante hin. Dies gilt auch für Kinder. Vorläufige experimentelle Studien unterstüt-
zen diese Beobachtung. Infektionen mit der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl,
seltener zu Krankenhausaufnahmen und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der
relativen Krankheitsschwere erklärt sich größtenteils durch Impfungen und vorangegangene
Infektionen eines Großteils der Bevölkerung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminde-
rung der krankmachenden Eigenschaften des Virus. Impfungen und insbesondere Booster-
impfungen schützen auch bei Omikron-Infektion vor schweren Krankheitsverläufen und Hos-
pitalisierung (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundes-
regierung zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vor-
bereitungen des Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a
83ce1b3892/2022-01-06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf?download=1).
Die starke Infektionsdynamik und die damit verbundene hohe Zahl von parallel auftretenden
Erkrankungen droht jedoch den gegenüber der Delta-Variante gegebenen Vorteil der milderen
Krankheitsverläufe quantitativ aufzuwiegen. So führen die zeitweise sehr hohen Fallzahlen in
einzelnen europäischen Staaten und in den USA derzeit zu einem deutlichen Anstieg der Kran-
kenhausaufnahmen. Aktuelle Statistiken aus verschiedenen europäischen Staaten zeigen zu-
dem deutlich vermehrte Aufnahmen auf die Normalstationen, aber im Vergleich zu vorange-
gangen Infektionswellen anteilig weniger Aufnahmen auf die Intensivstationen. Diese Entwick-
lung ist in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits zu beobachten (siehe vorstehende
Ausführungen). Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante ist bei
sehr hohen Inzidenzwerten aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Personen
mit einer erheblichen Belastung und auch Überlastung der Krankenhäuser und der ambulan-
ten Versorgungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) und dem öffentlichen Ge-
sundheitsdienst zu rechnen. Da auch Geimpfte wieder stärker in das Infektionsgeschehen mit-
einbezogen werden, entsteht ein weiteres wesentliches Problem durch Personalausfälle auf-
grund von Ansteckungen innerhalb der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtun-
gen und ambulanten Versorgungsstrukturen. Diese Personalausfälle werden ärztliches und
pflegerisches, aber auch nicht-medizinisches Personal betreffen. Ein hohes Patientenaufkom-
men kombiniert mit akutem Personalmangel kann innerhalb von kurzer Zeit die allgemeine
medizinische Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in ganz Deutschland
gefährden. Es ist daher dringend erforderlich, die Ausbreitung der Omikron-Variante mit ent-
sprechenden Maßnahmen zu verlangsamen (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme
des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omik-
ron-Variante und notwendige Vorbereitungen des Gesundheitssystems auf die kommende In-
fektionswelle, 6. Januar 2022, a.a.O.).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Omikron-Variante auf eine Bevölkerung mit weiterhin
nicht ausreichendem Impfschutz trifft, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele Menschen in Ham-
burg ­ insbesondere in den jüngeren Altersgruppen ­ haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren
Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa
aufgrund einer schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Wie genau
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die Omikron-Variante in diesem Kontext einzuordnen ist, ist noch nicht abschließend wissen-
schaftlich untersucht. Erste Studienergebnisse zeigen aber, dass der Impfschutz gegen die
Omikron-Variante nach abgeschlossener Impfung ohne Auffrischimpfung nachlässt und auch
geimpfte Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz vor schwerer Erkrankung bleibt
wahrscheinlich teilweise erhalten. Mehrere Laborstudien zeigen aber einen deutlich verbes-
serten Immunschutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impf-
stoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung
zu COVID-19, Einordnung und Konsequenzen der Omikronwelle, 19. Dezember 2021, a.a.O.).
81,2 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung, 79,6 % eine
Zweitimpfung und 51,6 % haben eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Digitales Impfmoni-
toring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand: 2. Februar 2022). Impfungen wer-
den sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und Betriebs-
ärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impfstellen, insbesondere in zwölf
Krankenhäusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen, insbeson-
dere der Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist, wird es noch einige
Wochen dauern. Bisher haben 63,3 % der 12- bis 17-Jährigen und 23,8 % der 5- bis 11-Jäh-
rigen in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Erstimpfung erhalten, 60,2 % der 12- bis
17-Jährigen sind vollständig geimpft und 10,7 % der 5- bis 11-Jährigen. Eine Auffrischimpfung
haben 19,0 % der 12- bis 17-Jährigen erhalten (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/
N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 2. Februar 2022). Eine finale
Version der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission in
Bezug auf Impfungen für Kinder unter zwölf Jahren wurde am 17. Dezember 2021 veröffent-
licht (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/01_22.pdf).
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden Schutzmaßnahmen ist vor diesem
Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen weiter einge-
dämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch nicht hinreichend durch Impfungen ge-
schützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit In-
fektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltungen sowie
in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive Anstren-
gungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund
einer Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) von entscheiden-
der Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu senken und schwere Krank-
heitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hierdurch
mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Ent-
wicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Berichte über COVID-19-Langzeit-
folgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Bei einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektions-
zahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bisherigen Anteils der Hamburger Bevöl-
kerung mit einem vollständigen Impfstatus von 79,6 % zudem schnell wieder an seine Belas-
tungsgrenzen stoßen, wie dies in anderen Ländern bereits geschieht.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit einer weiteren Eindämmung des In-
fektionsgeschehens besteht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das
Auftreten weiterer sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten,
begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätz-
lich an solche Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen
Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevölkerung, die wiederum eine fristgerechte
Produktion dieser angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
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Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 ­
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Mit dieser Verordnung wird die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung in sämtlichen Einrichtungen,
Betrieben und Veranstaltungen, mit Ausnahme der Pflegeeinrichtungen, vollständig aufgeho-
ben. Wie bereits unter A. erläutert, nimmt der Verordnungsgeber je nach Entwicklung der epi-
demiologischen Lage nicht mehr erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurück. Die Er-
hebung personenbezogener Kontaktdaten in Einrichtungen und Betrieben sowie bei Veran-
staltungen ist im Gesamtschutzkonzept des Verordnungsgebers zur Eindämmung des
Coronavirus derzeit nicht mehr erforderlich. Insbesondere vor dem Hintergrund des flächen-
deckend eingeführten Zwei-G-Plus-Zugangsmodells und den damit verbundenen Zutrittskon-
trollen existiert bereits ein sehr hohes Schutzniveau. Dieses wird ergänzt durch individuelle
Schutzkonzepte und Hygienemaßnahmen. Eine personenbezogene Kontaktdatenerfassung
ist als zusätzliche Schutzmaßnahme deshalb nicht mehr erforderlich.
Durch die Änderung von § 39 Absatz 1 werden zudem redaktionelle Anpassungen der Ord-
nungswidrigkeitstatbestände vorgenommen.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie zur Vier-
zigsten bis Vierundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni
2021, 17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August
2021, 17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021,
26. November 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. De-
zember 2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022 und 28.
Januar 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625,
649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43 und 61) verwiesen.