FREITAG, DEN9. MÄRZ
53
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 2018
Tag I n h a l t Seite
21. 2. 2018 Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften im Umweltbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
2129-9, 2129-20
26. 2. 2018 Zweiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
27. 2. 2018 Zweite Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadt-
teil Neustadt (Soziale Erhaltungsverordnung Nördliche Neustadt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
2130-1-3
1. 3. 2018 Achtzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignis-
sen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
2. 3. 2018 Verordnung über die Veränderungssperre Eidelstedt 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
5. 3. 2018 Bekanntmachung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Staatsvertrag über die Errich-
tung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
221-6
6. 3. 2018 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Ham-
burg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Han-
sestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen
nach dem Luftsicherheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
96-14
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen,
zur Änderung und anschließenden Aufhebung
der Richtlinie 96/82/EG des Rates
(Seveso-III-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
§1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Auf-
hebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197
S. 1). Es bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefähr-
lichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für
Mensch und Umwelt.
§2
Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne von §
3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt
geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils
geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen
und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden.
§3
Für Betriebsbereiche nach §2 gelten
1. §3 Absätze 5a bis 5d, §15 Absätze 1 und 2a, §§16a, 17, §20
Absatz 1a, §§22 bis 25a, 29a, 30, §31 Absatz 2a, §52 und §62
Gesetz
zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften im Umweltbereich
Vom 21. Februar 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 9. März 2018
54 HmbGVBl. Nr. 8
Absatz 1 Nummern 4a bis 7, Absatz 2 Nummern 1, 1b, 4
und 5, Absätze 3 und 4 BImSchG,
2. die Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017
(BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017
(BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt
geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), wird wie
folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§
3b Absatz 3 und §
3e“
durch die Textstelle ,,§9 Absätze 1 bis 3 und 5″ ersetzt.
1.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,§
73 UVPG gilt entsprechend; §
74 Absätze 1 und 2
UVPG gilt in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung ent-
sprechend.“
1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Die Bezeichnung ,,§9 Absatz 2″ wird durch die Bezeich-
nung ,,§27 Satz 1″ ersetzt.
1.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Sind danach eine Bekanntmachung oder Auslegung der
Entscheidung nicht vorgesehen, ist die Entscheidung
zur Zulassung oder Ablehnung ortsüblich bekannt zu
machen sowie in entsprechender Anwendung des §
74
Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsver
fahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977
(HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März
2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fas-
sung auszulegen.“
1.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Abweichend von §
18 Absatz 1 Satz 4 UVPG wird
kein Erörterungstermin durchgeführt, soweit das für das
Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörte-
rung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in
entsprechender Anwendung des §
73 Absätze 6 und 7
HmbVwVfG durchzuführen, sofern der Träger des Vor-
habens dies beantragt.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die
Textstelle ,,§14b“ durch die Textstelle ,,§35″ ersetzt.
2.2 Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Für Pläne und Programme nach den Absätzen 1 und
2 gilt §74 Absatz 3 UVPG in der am 29. Juli 2017 gelten-
den Fassung entsprechend.“
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,des Einzelfalls“
gestrichen.
3.2 Nummern 1 bis 1.5 werden durch folgende Nummern 1
bis 1.7 ersetzt:
,,1. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere
hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens
und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder
zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere
Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolo-
gische Vielfalt,
1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von §3 Absätze 1
und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Fe
bruar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils
geltenden Fassung,
1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastro-
phen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind,
einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastro-
phen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen
zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, ins-
besondere mit Blick auf:
1.6.1verwendete Stoffe und Technologien,
1.6.2die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im
Sinne des §
2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung
in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484,
3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017
(BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden
Fassung, insbesondere auf Grund seiner Verwirk
lichung innerhalb des angemessenen Sicherheits-
abstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des §
3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771,
2773), in der jeweils geltenden Fassung,
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Bei-
spiel durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.“
3.3 In Nummer 2 werden die Wörter ,,der Kumulierung“
durch die Wörter ,,des Zusammenwirkens“ ersetzt.
3.4 Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
,,2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenera
tionsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbe-
sondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere,
Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und
seines Untergrunds (Qualitätskriterien),“.
3.5 In Nummer 2.3.6 wird die Textstelle ,,des Hambur
gischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutz-
gesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)“ durch die
Textstelle ,,des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geän-
dert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
3.6 Nummern 3 bis 3.5 werden durch folgende Nummern 3
bis 3.7 ersetzt:
,,3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines
Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der
unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Krite-
rien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgen-
den Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, ins-
besondere, welches geographische Gebiet betroffen
ist und wie viele Personen von den Auswirkungen
voraussichtlich betroffen sind,
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter
der Auswirkungen,
Freitag, den 9. März 2018 55
HmbGVBl. Nr. 8
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkun-
gen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens
sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit
der Auswirkungen,
3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den
Auswirkungen anderer bestehender oder zugelas-
sener Vorhaben,
3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu
vermindern.“
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In Nummern 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung
,,§14b“ durch die Bezeichnung ,,§35″ ersetzt.
4.2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Der bisherige Text wird Nummer 1.1 und am Ende ein
Semikolon angefügt.
4.2.2 Es wird folgende Nummer 1.2 angefügt:
,,1.2 Landschaftsprogramm nach §§4 und 5 HmbBNat-
SchAG.“
Artikel 3
Umsetzung von EU-Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Auf-
hebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197
S. 1), der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie
2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr.
L 124 S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. EG Nr. L 197 S. 30).
Artikel 4
Außerkrafttreten
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des
Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 6. Dezem-
ber 2000 (HmbGVBl. S. 357) wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Februar 2018.
Der Senat
§1
,,Frühlings- und Ostermarkt mit Sport und Gesundheit“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Frühlings- und Ostermarkt
mit Sport und Gesundheit“ dürfen im Bezirk Bergedorf Ver-
kaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten Gebiet am
Sonntag, dem 25. März 2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein:
Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-
Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwer-
der, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zweiundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 26. Februar 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 26. Februar 2018.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 9. März 2018
56 HmbGVBl. Nr. 8
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbe-
schreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festge-
setzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Än
derung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Ge
neh
migung nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies
gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach
Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Michaelisstraße, Erste Brunnenstraße 12 bis zum Flurstück
1272, den nördlichen Grenzen der Flurstücke 1273, 1272, 1240
folgend bis Großneumarkt 39, entlang der östlichen und süd
lichen Grenze des Flurstücks 1717 (Großneumarkt 38, 39) bis
Flurstück 1546 (Neuer Steinweg 1, 3, 5), entlang der südlichen
und westlichen Grenze des Flurstücks 1546 der Gemarkung
Neustadt Süd bis Neuer Steinweg, Neuer Steinweg in west
licher Richtung bis einschließlich Hausnummer 28, in nörd
licher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks
2328 (Neuer Steinweg 28), entlang der nördlichen Grenze des
Flurstücks 2333 und der östlichen Grenze des Flurstücks 2330,
in senkrechter Linie über die Straße Hütten bis Hausnummer
71, südliche Grenzen der Flurstücke 2298 und 2297 (Hütten 71),
weiter in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen
der Flurstücke 2297 und 1219, der südlichen Grenze des Flur-
stücks 1246 (Holstenwall 18) in westlicher Richtung bis Hols-
tenwall folgend, Flurstück 1246, der nördlichen Grenze des
Flurstücks 1246 folgend bis Flurstück 1223, in nordöstlicher
Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 1223,
1866 (Hütten 62), 1225 der Gemarkung Neustadt Nord (Hüt-
ten 61a, 61), 1831 (Hütten 59) und 1783 (Hütten 54) bis Peter-
straße, weiter in gerader Linie parallel zur Straße Hütten in
nordöstlicher Richtung bis Enckeplatz, der Grenze des Flur-
stücks 1348 in östlicher Richtung folgend bis Hütten, in gera-
der Linie über Enckeplatz bis Enckeplatz, Enckeplatz, Hols-
tenwall 13, der rückwärtigen Grenzen der Flurstücke 1375 und
1303 in östlicher Richtung folgend; weiter entlang der rück-
wärtigen Grenze des Flurstücks 2163 in nordöstlicher Rich-
tung bis Bei Schuldts Stift, in gerader Linie über die Straße bis
Bei Schuldts Stift 2, entlang der rückwärtigen Grenze des
Flurstücks 1412 in nordöstlicher Richtung bis Pilatuspool 4,
weiter entlang der westlichen Straßenbegrenzung Pilatuspool
bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 477, westliche
und nördliche Grenze des Flurstücks 477 in nordöstlicher
Richtung, nördliche Grenzen der Flurstücke 2187, 1494, 2269,
505, 507, weiter entlang der östlichen Grenze des Flurstücks
507 in südlicher Richtung bis Flurstück 2346, von dort nach
Osten bis einschließlich Flurstück 2347, östliche Grenze des
Flurstücks 2347, weiter in südwestlicher Richtung entlang der
nördlichen Grenzen der Flurstücke 2343 und 2340 bis Bäcker-
breitergang, Bäckerbreitergang bis Kaiser-Wilhelm-Straße,
Kaiser-Wilhelm-Straße bis Kornträgergang, Kornträgergang
in südlicher Richtung bis Hausnummer 23, von hier aus in
senkrechter Linie auf die andere Straßenseite bis zur nordöst-
lichen Grenze des Flurstücks 1615, in südlicher Richtung ent-
lang der hinteren Grenzen der Flurstücke 1615, 1616, 1617,
nördliche Grenze des Flurstücks 1551, in senkrechter Linie
über Kornträgergang bis Hausnummer 11, Kornträgergang bis
Wexstraße, über Wexstraße hinweg, entlang der östlichen
Grenzen der Flurstücke 2019 und 2047 der Gemarkung Neu-
stadt Nord in südlicher Richtung bis Alter Steinweg, Alter
Steinweg in östlicher Richtung bis Düsternstraße, Düstern-
straße in südlicher Richtung bis Michaelisstraße.
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen,
Zustimmungen, Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-
schriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Zweite Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Neustadt
(Soziale Erhaltungsverordnung Nördliche Neustadt)
Vom 27. Februar 2018
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), und §1 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 27. Februar 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 9. März 2018 57
HmbGVBl. Nr. 8
Freitag, den 9. März 2018
58 HmbGVBl. Nr. 8
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Harburg
Verkaufsstellen dürfen in den Straßen Lüneburger Tor,
Seeveplatz, Seevepassage, Bremer Straße 1-3, Lüneburger
Straße 1-48, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6 sowie Groß-
moorbogen 6, 9, 17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlachthof-
straße 1, Nartenstraße 31, Schloßmühlendamm 2, Hannover-
sche Straße 86 und Cuxhavener Straße 366 am Sonntag, dem
25. März 2018, aus Anlass der Veranstaltung ,,Frühlingserwa-
chen Fit und Gesund“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Achtzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 1. März 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 1. März 2018.
Das Bezirksamt Harburg
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch schwarze Linien abgegrenz-
ten Flächen des Entwurfs zur Zweiten Änderung des Bebau-
ungsplans Eidelstedt 53 (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) für
zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner-
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verord-
nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirks
amt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Eidelstedt 53
Vom 2. März 2018
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 2. März 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 9. März 2018 59
HmbGVBl. Nr. 8
Eidelstedt 53
ohne
Maßstab
Grenzen
der
räumlichen
Geltungsbereiche
der
Veränderungssperre
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Eidelstedt 53
Freitag, den 9. März 2018
60 HmbGVBl. Nr. 8
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. De
zember 2017 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 wird die Entschei-
dungsformel auszugsweise veröffentlicht:
1. a)(weggelassen)
b)sowie
(weggelassen)
Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über
die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (Hambur
gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 36) sowie
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag
über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (Hamburgi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 36) in der Fas-
sung des Gesetzes vom 6. März 2012 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 132)
(weggelassen)
sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Human
medizin betreffen, mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2.(weggelassen)
3. Die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vor-
schriften gelten bis zu einer Neuregelung fort. Bis zum
31. Dezember 2019 ist eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31
Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
Vom 5. März 2018
Hamburg, den 5. März 2018.
Der Senat
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schles-
wig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags auf dem Gebiet
der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheits-
gesetz vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 17) wird bekannt
gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 am
1. April 2018 in Kraft tritt.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrags
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz
Vom 6. März 2018
Hamburg, den 6. März 2018.
Die Senatskanzlei
