FREITAG, DEN 14. FEBRUAR
221
HmbGVBl. Nr. 8 2025
Tag I n h a l t Seite
4. 2. 2025 Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Hamburgischen Rich-
tergesetz (Weiterübertragungsverordnung-Hamburgisches Richtergesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
neu: 3010-1-1
4. 2. 2025 Vierte Verordnung zur Ã?nderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
4. 2. 2025
791-1-109, 791-1-105, 791-1-90, 791-1-89, 791-1-94, 791-1-81, 791-1-80
Siebzehnte Verordnung zur Ã?nderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
2126-1-1
5. 2. 2025 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Nieder-
sachen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen
Senats des Finanzgerichts Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
35-2
5. 2. 2025 Einhundertsiebenundachtzigste Ã?nderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg â?? Wohnen, Mischnutzung, Grün und Landwirtschaft in Oberbillwerder â?? . . . . . . . . . . . . . . . . 229
5. 2. 2025 Einhundertsiebzigste Ã?nderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Wohnen, Mischnutzung, Grün und Landwirtschaft in Oberbillwerder â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen
nach dem Hamburgischen Richtergesetz
(Weiterübertragungsverordnung-Hamburgisches Richtergesetz)
Vom 4. Februar 2025
Auf Grund von §3a Absätze 5 und 6 des Hamburgischen
Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt
geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 479), wird
verordnet:
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §3a Absatz 5 des Hamburgischen Richtergesetzes in der
jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Justiz und
Verbraucherschutz weiter übertragen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Februar 2025.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 14. Februar 2025
222 HmbGVBl. Nr. 8
Vierte Verordnung
zur Ã?nderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete
Vom 4. Februar 2025
Auf Grund von §10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §§23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie §27 Nummer
3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978
(HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 3. November 2020
(HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:
Artikel 1
Ã?nderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder
Wiesen vom 24. August 1993 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geän-
dert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), wird wie
folgt geändert:
1. Das Gebiet wird um die in der Karte zur Ã?nderung der
Naturschutzkarte grün dargestellten, in den Gemarkun-
gen Kirchwerder, Neuengamme und Reitbrook belege-
nen Flächen ergänzt; die Karte ist als Anlage 1 Teil der
Vierten Verordnung zur Ã?nderung von Verordnungen
über Naturschutzgebiete. Ihr maÃ?gebliches Stück ist
beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung beim Amt für
Naturschutz und Grünplanung der Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft und beim Bezirk-
samt Bergedorf zu kostenfreier Einsicht durch jeder-
mann niedergelegt.
2. In §1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter â??und Neuen-
gammeâ?? durch die Textstelle â??, Neuengamme und Reit-
brookâ?? ersetzt.
3. §3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
â??1. das vorhandene Ent- und Bewässerungssystem unter
Beachtung der zulässigen landwirtschaftlichen Nut-
zung so zu steuern, dass die in Abstimmung mit dem
örtlich zuständigen Wasser- und Bodenverband für
das Sommer- und Winterhalbjahr festzulegenden
Mindestwasserstände jeweils gehalten werden und
dass Schwankungen umgehend ausgeglichen wer-
den,â??.
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort â??Pflanzenâ?? die
Wörter â??und Pilzeâ?? eingefügt.
4.1.2 In Nummer 10 wird hinter dem Wort â??badenâ?? die Text-
stelle â??, zu tauchenâ?? eingefügt.
4.1.3 In Nummer 17 wird hinter dem Wort â??Rohrleitungenâ??
die Textstelle â??, Masten, Einfriedungenâ?? eingefügt.
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Die Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
â??1. die Nummern 1 bis 7, 9, 11 bis 13 und 16 bis 22 für
MaÃ?nahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege durch die für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständige Behörde oder im Einver-
nehmen mit ihr Tätige,
2. die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 9, 16, 18 und, soweit der
Standort einer jagdlichen Einrichtung verlagert
wird, die Nummer 17 für die ordnungsgemäÃ?e
Jagdausübung auf Feldhase, Wildkaninchen, Dachs,
Steinmarder, Iltis, Hermelin und Mauswiesel sowie
Fasan und Ringeltaube in der Zeit zwischen dem
1. November und 28. Februar eines jeden Jahres, für
die ordnungsgemäÃ?e Jagdausübung auf Schwarz-
und Rehwild in der Zeit zwischen dem 1. Juli und
28. Februar eines jeden Jahres und für die ordnungs-
gemäÃ?e Jagdausübung auf Fuchs, Waschbär und
Marderhund sowie zur ordnungsgemäÃ?en Ausübung
des Tierschutzes nach §22a Absatz 1 des Bundes-
jagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 25. Oktober
2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 11), in der jeweils gelten-
den Fassung, zur Nachsuche und zur Wahrnehmung
des Jagdschutzes, insbesondere auf wildernde Hunde
und Katzen,
3. die Nummern 1, 2, 6 bis 8, 13, 16, 18 und, soweit gen-
technisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 5 sowie, soweit
Einfriedungen und Brücken errichtet werden, die
Nummer 17 sowie, soweit im Einvernehmen mit der
für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde landwirtschaftliche Wege ausgebessert wer-
den, die Nummer 19 für die ordnungsgemäÃ?e land-
wirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen ausge-
löst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten,â??.
4.2.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
â??5. die Nummern 1, 2, 6, 7 und 16 bis 20 für behördliche
MaÃ?nahmen zur Sicherung der Hochwasserschutz-
einrichtungen, für Umbau- oder AusbaumaÃ?nah-
men öffentlicher Wege und StraÃ?en in Entsprechung
zu den Festsetzungen eines geltenden Bebauungs-
plans, für den Betrieb, die Unterhaltung und die
Instandsetzung öffentlicher Wege, StraÃ?en, Grünan-
lagen und Erholungseinrichtungen sowie im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde für die Neuanlage von
Erholungseinrichtungen in der öffentlichen Grün-
anlage â??Marschenbahnradwanderwegâ??, soweit hier-
durch jeweils keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten,â??.
Freitag, den 14. Februar 2025 223
HmbGVBl. Nr. 8
4.2.3 Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
â??8. die Nummern 2, 4 und 6 für das Angeln an von der
zuständigen Behörde gekennzeichneten Teilen vor-
handener Gewässer sowie die Nummer 4 für den
Besatz auf den Flurstücken 674, 677, 5704, 7174 und
7175 der Gemarkung Kirchwerder mit heimischem
Fischartenbestand nach §2 Nummer 7 des Ham-
burgischen Fischerei- und Angelgesetzes vom
28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142),
9. die Nummern 2, 3, 6, 7 und 18 für die erforderlichen
MaÃ?nahmen zur Bekämpfung von Bisam, Nutria
und Wanderratte mit Lebendfangfallen, ausgenom-
men in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. Juni
eines jeden Jahres,â??.
4.2.4 Die Nummern 12 und 13 erhalten folgende Fassung:
â??12. die Nummer 25 für die ackerbauliche Nutzung,
soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
nach §4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungs-
verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I
S. 1887), zuletzt geändert am 24. Juni 2024 (BGBl. I
Nr. 216 S. 1, 2), nicht verboten oder nach §4 Absatz 2
der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zu-
gelassen ist,
13. die Nummer 24 für die Wiederaufnahme einer frü-
heren ackerbaulichen Bodennutzung, soweit diese
Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Pro-
grammen zeitweise eingeschränkt oder unterbro-
chen war und die frühere Bodennutzung innerhalb
einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen der Ein-
schränkung oder Unterbrechung wieder aufgenom-
men wird; diese Wiederaufnahme ist der für Agrar-
wirtschaft sowie der für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörde mindestens vier
Wochen vor Beginn anzuzeigen,â??.
4.2.5 In Nummer 15 wird die Textstelle â??(Bundesgesetzblatt I
Seite 1310), zuletzt geändert am 12. Juni 1990 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 215),â?? durch die Textstelle â??(BGBl. I
S. 1310), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr.
88 S. 1, 7), soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und
die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten,â?? ersetzt.
4.2.6 In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
â??18. die Nummern 1, 2, 6, 7, 16 und 18 für notwendige,
verkehrssichernde MaÃ?nahmen an Bäumen und
Gehölzen durch die für Naturschutz zuständige
Behörde oder im Einvernehmen mit ihr Tätige,
soweit eine Verkehrssicherungspflicht an gewidme-
ten Wegen und gegenüber Nachbargrundstücken
besteht.â??
4.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 25 kann die für
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörde auf Antrag Ausnahmen für die Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst-
oder Einzelpflanzenbehandlung zulassen, wenn Kreuz-
kraut-Arten oder andere die Grünlandbewirtschaftung
gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem
Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechani-
sche Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel
ist.â??
Artikel 2
Ã?nderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Boberger Niederung
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Boberger Nie-
derung vom 21. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert
am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), wird wie folgt
geändert:
1. Das Gebiet wird um die in der Karte zur Ã?nderung der
Naturschutzkarte grün dargestellten, in den Gemarkun-
gen Boberg, Lohbrügge und Billwerder belegenen Flä-
chen ergänzt; die Karte ist als Anlage 2 Teil der Vierten
Verordnung zur Ã?nderung von Verordnungen über
Naturschutzgebiete. Die Flächen des Naturschutzgebie-
tes, die zugleich die Flächen des Gebietes von gemein-
schaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) â??Boberger Düne
und Hangterrassenâ?? sind, sind in der Karte zur Ã?nde-
rung der Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet.
Ihr maÃ?gebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine
Ausfertigung beim Amt für Naturschutz und Grünpla-
nung der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und
Agrarwirtschaft und beim Bezirksamt Bergedorf zu kos-
tenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort â??Pflanzenâ?? die
Wörter â??und Pilzeâ?? eingefügt.
2.1.2 In Nummer 3 wird hinter der Textstelle â??Wildkanin-
chen,â?? die Textstelle â??Dachs,â?? eingefügt.
2.1.3 In Nummer 9 werden hinter dem Wort â??angelnâ?? die
Wörter â??oder sonst Fische zu fangenâ?? eingefügt.
2.1.4 In Nummer 10 wird hinter dem Wort â??badenâ?? die Wör-
ter â??oder zu tauchenâ?? eingefügt.
2.1.5 Die Nummern 18 und 19 werden gestrichen.
2.1.6 Die Nummern 20 bis 26 werden Nummern 18 bis 24.
2.1.7 In Nummer 18 wird hinter der Textstelle â??Rohrleitun-
gen,â?? die Textstelle â??Masten,â?? eingefügt.
2.1.8 In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 25
und 26 angefügt:
â??25. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere
Weise zu stören,
26. nicht ortsfeste Verkaufseinrichtungen aufzustellen
oder zu betreiben.â??
2.2 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
â??(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht
1. die Nummern 1, 2, 5, 7, 19, 25 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 sowie,
soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die
Nummer 18 sowie, soweit im Einvernehmen mit
der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörde landwirtschaftliche Wege ausgebes-
sert werden, die Nummer 20 für waldbauliche MaÃ?-
nahmen im Einvernehmen mit der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde sowie
für die ordnungsgemäÃ?e landwirtschaftliche
Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Ver-
änderungen oder Störungen ausgelöst werden, die
den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §2
erheblich beeinträchtigen könnten,
2. die Nummern 1 bis 5, 7, 17 bis 25 für MaÃ?nahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Freitag, den 14. Februar 2025
224 HmbGVBl. Nr. 8
durch die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Behörde oder im Einvernehmen mit ihr
Tätige sowie die Nummer 18 für die Anlage von
Informationseinrichtungen durch die für Natur-
schutz und Landschaftspflege zuständige Behörde
oder im Einvernehmen mit ihr Tätige,
3. die Nummern 1, 2, 5, 8, 12, 13, 14, 19 und 25 für die
übliche Wohnnutzung der Flurstücke 119, 120, 121,
122, 123, 124 und 125 der Gemarkung Boberg, die
Nummer 7 für die Benutzung der Zufahrten zu die-
sen Flurstücken und die Nummer 15 für das Able-
gen von Gartenabfällen auf gärtnerisch genutzten
Teilflächen dieser Flurstücke,
4. die Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 19, 25 und, soweit eine
ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder
unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Einrich-
tungen verlagert wird, die Nummer 18 für die ord-
nungsgemäÃ?e Ausübung der Jagd und des Jagd-
schutzes sowie die Nummer 3a für das Betreten zur
Ausübung des Tierschutzes nach §22 a Absatz 1 des
Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. Sep-
tember 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am
25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 11), in der
jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum
Jagdschutz,
5. die Nummern 1, 5, 7, 16, 18 bis 20 und 25 für MaÃ?-
nahmen der ordnungsgemäÃ?en Instandhaltung
und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der
Eisenbahnstrecke Tiefstack â?? Glinde der AKN
Eisenbahn GmbH,
6. die Nummern 1, 2, 5, 7 und 25 für die Beseitigung
von Baumaufwuchs im Einvernehmen mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde und für die Mahd auf den Start- und Lan-
debahnen sowie die Nummern 1, 2, 5, 7, 14, 19, 24
und 25 für den nach Luftverkehrsrecht zulässigen
Betrieb des Segelfluggeländes Boberg sowie die
Nummer 18 für die Instandhaltung dortiger bauli-
cher Anlagen,
7. die Nummern 1, 2, 5, 7 und 20 für MaÃ?nahmen im
Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen ausge-
löst werden, die den Schutzzweck und die Erhal-
tungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könn-
ten,
8. die Nummern 1, 2, 5, 7, 19, 20 und 25 für die Bepro-
bung, Unterhaltung und Instandsetzung der
Grundwassermessstellen,
9. die Nummern 5 und 14 für das Betreten auÃ?erhalb
der Wege und das Lagern im Rahmen der Freizeit-
und Erholungsnutzung auf der in der Naturschutz-
karte blau umrandeten Fläche,
10. die Nummern 1, 2, 5, 7, 18 bis 20 und 25 für den
Betrieb, die Unterhaltung und die Instandsetzung
öffentlicher Wege, Parkanlagen und Erholungsein-
richtungen sowie im Einvernehmen mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde für die Neuanlage von Erholungseinrich-
tungen in der öffentlichen Grünanlage â??Grünzug
Untere Billeâ??, soweit hierdurch jeweils keine Ver-
änderungen oder Störungen ausgelöst werden, die
den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §2
erheblich beeinträchtigen könnten,
11. die Nummern 2, 3, 5, 7 und 19 für die erforderlichen
MaÃ?nahmen zur Bekämpfung von Bisam, Nutria
und Wanderratte mit Lebendfangfallen, ausgenom-
men in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. Juni
eines jeden Jahres,
12. die Nummer 15 für Niederschlagswasser, das von
bebauten oder befestigten Flächen zuflieÃ?t,
13. die Nummern 1, 2, 5, 7 und 25 für den Betrieb und
die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung
dienenden Leitungen auf den Flurstücken 3727
und 4455 der Gemarkung Boberg, einschlieÃ?lich
der hierfür erforderlichen Einrichtungen und
Anlagen, soweit hierdurch keine Veränderungen
oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutz-
zweck und die Erhaltungsziele nach §2 erheblich
beeinträchtigen könnten,
14. die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 19 und 25 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitli-
chen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beein-
trächtigen könnten,
15. die Nummern 16 und 17 für die ackerbauliche Nut-
zung, soweit die Anwendung von Pflanzenschutz-
mitteln nach §4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung vom 10. November 1992
(BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert am 24. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 216 S. 1, 2), nicht verboten oder nach
§4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsver-
ordnung zugelassen ist,
16. die Nummer 22 für die Wiederaufnahme einer frü-
heren ackerbaulichen Bodennutzung auf den Flur-
stücken 174, 176, 1694 und 1879 (teilweise) der
Gemarkung Boberg, soweit diese Nutzung aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der
Teilnahme an öffentlichen Programmen zeitweise
eingeschränkt oder unterbrochen war und die frü-
here Bodennutzung innerhalb einer Frist von fünf
Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder
Unterbrechung wieder aufgenommen wird; diese
Wiederaufnahme ist der für Agrarwirtschaft sowie
der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn
anzuzeigen,
17. die Nummern 1, 2, 5, 7, 19 und 25 für notwendige,
verkehrssichernde MaÃ?nahmen an Bäumen und
Gehölzen durch die für Naturschutz zuständige
Behörde oder im Einvernehmen mit ihr Tätige,
soweit eine Verkehrssicherungspflicht an gewidme-
ten Wegen und gegenüber Nachbargrundstücken
besteht,
18. die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 18 bis 20, 22 und 25 für
MaÃ?nahmen zur Verkehrsberuhigung des Billwer-
der Billdeichs in einer Breite von bis zu fünf Metern
ab dem Fahrbahnrand.
(3) Vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 16 kann die für
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörde auf Antrag Ausnahmen für die Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst-
Freitag, den 14. Februar 2025 225
HmbGVBl. Nr. 8
oder Einzelpflanzenbehandlung zulassen, wenn Kreuz-
kraut-Arten oder andere die Grünlandbewirtschaftung
gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem
Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechani-
sche Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel
ist.â??
Artikel 3
AuÃ?erkrafttreten
(1) Die
1. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Kirchwerder vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 100), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 529),
2. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Neuengamme vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 102), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 529),
3. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Reitbrook vom 19. April 1977 (HmbGVBl.
S. 107), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 529),
tritt auÃ?er Kraft, soweit Flächen durch die Verordnung über
das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 24. August
1993 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 1 die-
ser Verordnung, unter Schutz gestellt werden.
(2) Die
1. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Boberg vom
8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 64), zuletzt geändert am
6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
2. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bergedorf/
Lohbrügge vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 63), zuletzt
geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
tritt auÃ?er Kraft, soweit Flächen durch die Verordnung über
das Naturschutzgebiet Boberger Niederung vom 21. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser
Verordnung, unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Februar 2025.
Siebzehnte Verordnung
zur Ã?nderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 4. Februar 2025
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 580), wird
verordnet:
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 30. Januar 2024
(HmbGVBl. S. 33), wird wie folgt geändert:
1. §5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
â??b)
somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a und 3b
der Fallpauschalenvereinbarung 2023 vom 29. Septem-
ber 2022,â??.
2. §6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
â??Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2025 folgende
Pauschalbeträge festgelegt:
1.
für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 77,50
Euro je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummer 3: 79,50 Euro je
Fall.
Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhausleis-
tungen des Jahres 2023.â??
2.2 Satz 6 wird gestrichen.
3. §8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1 Im ersten Halbsatz wird die Zahl â??2024â?? durch die Zahl
â??2025â?? und die Zahl â??2022â?? durch die Zahl â??2023â?? ersetzt.
3.2 In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Zahl â??2022â??
durch die Zahl â??2023â?? ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Februar 2025.
Freitag, den 14. Februar 2025
226 HmbGVBl. Nr. 8
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen,
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Vom 5. Februar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 4. November 2024 bis 19. Dezember
2024 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachen, Schles-
wig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errich-
tung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7
Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 4
Zum in Artikel 3 genannten Zeitpunkt tritt das Gesetz zum
Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt
Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die
Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts
Hamburg vom 9. Juni 1981 (HmbGVBl. S. 109) auÃ?er Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Februar 2025.
Der Senat
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen,
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Ministerin für Justiz und Gesundheit,
und
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz,
schlieÃ?en vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäÃ?ig berufenen Organe
den nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 14. Februar 2025 227
HmbGVBl. Nr. 8
Präambel
Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Nie-
dersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpom-
mern errichten einen gemeinsamen Zollsenat bei dem Finanz-
gericht Hamburg.
Die in die Zuständigkeit des gemeinsamen Zollsenats fallen-
den Rechtsstreitigkeiten aus den Bereichen des Zoll- und
Marktordnungsrechts sowie des Verbrauchsteuerrechts sind
nahezu ausschlieÃ?lich unionsrechtlich geprägt. Das Unions-
recht, das bis heute keine übersichtliche Kodifizierung erhal-
ten hat, ist angesichts der Vielzahl von Verordnungen und
Richtlinien kaum überschaubar; es ist zudem häufig äuÃ?erst
kurzlebig. Die Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem unions-
rechtlichen Rechtskreis beim Zollsenat des Finanzgerichts
Hamburg anhängig sind, sind für die Wirtschaftsbeteiligten,
aber auch für die Zollverwaltung in der Regel von immenser
wirtschaftlicher Bedeutung. Es geht insoweit zum einen um
die Herstellung und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbe-
dingungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Zum
anderen geht es darum, den Wirtschaftsbeteiligten zügig und
kompetent Rechtsschutz zu gewähren, da diese in besonderer
Weise auf Planungssicherheit angewiesen sind.
Mit der Errichtung des gemeinsamen Zollsenats wird diesen
besonderen Herausforderungen Rechnung getragen. Kompe-
tenzen werden â?? auch aufgrund des anfallenden gröÃ?eren Fall-
volumens â?? gebündelt und können so über einen langen Zeit-
raum aufgebaut und erhalten werden.
Artikel 1
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder
Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vor-
pommern errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzge-
richts Hamburg. Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, kön-
nen beim Finanzgericht Hamburg im Einvernehmen der
beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame
Senate gebildet werden.
(2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanz-
rechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten
der vertragschlieÃ?enden Länder zugewiesen:
1. Zoll-, Verbrauchssteuer- und Finanzmonopolsachen,
2. andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund
von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit Ausnahme der
auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne
von §3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869; 2003 I S. 61), zuletzt
geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 245 S. 1, 14), soweit diese Ã?bertragung nach
dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist,
3. Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarkt-
ordnung der Europäischen Union.
Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern im
Sinne von §3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung bleiben
von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2 unabhän-
gig von dem Zeitpunkt ihrer Ã?bertragung unberührt.
Artikel 2
(1) Die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und
Mecklenburg-Vorpommern beteiligen sich an den persönli-
chen und sächlichen Kosten des gemeinsamen Senats nach
MaÃ?gabe der Absätze 2 und 3.
(2) Als Kosten werden berücksichtigt:
1. die Personalkosten des Finanzgerichts Hamburg entspre-
chend der tatsächlichen Besetzung im Abrechnungszeit-
raum nach MaÃ?gabe der für die Bewirtschaftung gültigen
Personalkostenverrechnungssätze der für die Finanzen
zuständigen Behörde in der Freien und Hansestadt Ham-
burg,
2. ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 vom
Hundert der Personalkosten und
3. die dem Finanzgericht Hamburg zugeordneten und im
Abrechnungszeitraum angefallenen Sachkosten.
(3) Der sich danach bei Gegenüberstellung der Erlöse und
Kosten des Finanzgerichts Hamburg ergebende Fehlbetrag
oder Ã?berschuss geht zu Lasten oder zu Gunsten der Freien
und Hansestadt Hamburg und der Länder Niedersachsen,
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern im Ver-
hältnis der Zahl der im abgelaufenen Haushaltsjahr insgesamt
erledigten Streitsachen zu der Zahl der im gleichen Zeitraum
für die einzelnen vertragschlieÃ?enden Länder erledigten
Streitsachen.
Artikel 3
(1) Der Haushaltsplan für das Finanzgericht Hamburg
wird, soweit er den gemeinsamen Senat betrifft, im Einverneh-
men mit den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und
Mecklenburg-Vorpommern aufgestellt.
(2) Die Rechnungslegung und -prüfung für das jeweilige
Haushaltsjahr erfolgt durch die Freie und Hansestadt Ham-
burg. Die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und
Mecklenburg-Vorpommern erhalten Abschriften.
Artikel 4
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen die
bei dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängi-
gen Streitsachen der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Art,
soweit eine die Instanz abschlieÃ?ende Entscheidung noch
nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf
den gemeinsamen Senat über.
Freitag, den 14. Februar 2025
228 HmbGVBl. Nr. 8
(2) Werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staats-
vertrages beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren oder
Verfahren, die beim Bundesfinanzhof erst nach dem Inkraft-
treten dieses Staatsvertrages anhängig werden, an das Finanz-
gericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen, ist für
diese Verfahren der gemeinsame Senat zuständig. Entspre-
chend verhält es sich in Bezug auf Wiederaufnahmeklagen.
(3) Für Nebenverfahren und Nebenentscheidungen (zum
Beispiel Kostensachen einschlieÃ?lich Erinnerungen gegen den
Kostenansatz oder die Kosten- oder Vergütungsfestsetzung,
Streitwertfestsetzungen, Beschlüsse nach §139 Absatz 3 Satz 3
der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 443, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237 S. 1,
12), Vollstreckung, gerichtliche Festsetzung der Entschädi-
gung für Zeugen und Sachverständige), die nach Abschluss des
Verfahrens vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
zu treffen sind, bleibt das Finanzgericht Mecklenburg-Vor-
pommern zuständig.
(4) Der gemeinsame Senat ist auch zuständig für die bei
dem aufgrund des Staatsvertrages zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und
Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen
Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April
1981 in der jeweils geltenden Fassung errichteten gemeinsa-
men Senat bereits anhängigen Streitsachen der in Artikel 1
Absatz 2 bezeichneten Art.
Artikel 5
(1) Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschlie-
Ã?enden Länder mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss
eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kün-
digung vom Land Niedersachsen, vom Land Schleswig-Hol-
stein oder vom Land Mecklenburg-Vorpommern erklärt, ist sie
an die Freie und Hansestadt Hamburg zu richten. Die Freie
und Hansestadt Hamburg richtet die Kündigungserklärung an
den von ihr gewählten Kündigungsgegner. Die Beendigung
des Vertragsverhältnisses zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und einer der übrigen Vertragsparteien berührt die
Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Län-
dern nicht.
(3) Die Zuständigkeit des gemeinsamen Senats für die
Streitsachen, die dort zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines
Landes oder mehrerer Länder anhängig sind, bleibt unbe-
rührt.
Artikel 6
(1) Die Abrechnung über wechselseitige Ansprüche auf-
grund Artikel 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und
Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen
Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April
1981 erfolgt für die Kalenderjahre 2023, 2024 und vom
1. Januar bis zum 30. Juni 2025 entsprechend Artikel 2 Absatz
2 dieses Staatsvertrages.
(2) Weitere wechselseitige Ansprüche der Freien und Han-
sestadt Hamburg und der Länder Niedersachsen und Schles-
wig-Holstein aufgrund Artikel 2 des Staatsvertrages zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Nie-
dersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines
gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14.
und 22. April 1981 in der jeweils geltenden Fassung für davor
liegende Abrechnungsjahre bestehen nicht.
Artikel 7
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
kationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und
Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Nie-
dersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpom-
mern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag
der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, frü-
hestens am 1. Juli 2025.
(2) Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-
Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des
Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April 1981 in der
jeweils geltenden Fassung wird mit dem Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages aufgehoben.
Hamburg, den 4. November 2024
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Die Präses der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Anna Gallina
Hannover, den 19. Dezember 2024
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Dr. Kathrin Wahlmann
Kiel, den 28. November 2024
Für das Land Schleswig-Holstein
endvertreten durch die Ministerin für Justiz und Gesundheit
Prof. Dr. Kerstin von der Decken
Schwerin, den 28. November 2024
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Justiz, Gleichstellung
und Verbraucherschutz
Jacqueline Bernhardt
Freitag, den 14. Februar 2025 229
HmbGVBl. Nr. 8
Einhundertsiebenundachtzigste Ã?nderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Wohnen, Mischnutzung, Grün und Landwirtschaft in Oberbillwerder â??
Vom 5. Februar 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird für den Geltungsbe-
reich beiderseits des Mittleren Landweges und nördlich der
S- und Fernbahntrassen der Strecke Hamburg â?? Bergedorf,
östlich des Mittleren Landweges, südlich des Billwerder Bill-
deiches und westlich des Ladenbeker Furtweges (F10/19,
Bezirk Bergedorf, Ortsteil 611) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein-
sicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Februar 2025.
Der Senat
Freitag, den 14. Februar 2025
230 HmbGVBl. Nr. 8
Einhundertsiebzigste Ã?nderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Wohnen, Mischnutzung, Grün und Landwirtschaft in Oberbillwerder â??
Vom 5. Februar 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich nördlich der S- und Fernbahntrassen der
Strecke Hamburg â?? Bergedorf, östlich der Bundesautobahn
A1, südlich des Billwerder Billdeiches und westlich des Laden-
beker Furtweges in den Stadtteilen Billwerder und Neualler-
möhe (L 10/19 â?? Bezirk Bergedorf, Ortsteile 611 und 615)
geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §44 Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542),
zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 8),
in Verbindung mit §2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996
(HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018
(HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kosten-
freien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Februar 2025.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Hamburgischen Richtergesetz |
Seite 221 |
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Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete |
Seite 222 |
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Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung |
Seite 225 |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachen, |
Seite 226 |
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Einhundertsiebenundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt |
Seite 229 |
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Einhundertsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg |
Seite 230 |
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22525 Hamburg
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