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Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Gänsemarkt III
707-3-1

Seite 55

Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Durchführung einer Zwischenkontrolle Sozialer Erhaltungsverordnungen in den Gebieten Nördliche Neustadt, Altona-Nord, Bahrenfeld-Süd, Ottensen, Eimsbüttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd und Eilbek
neu: 29-1-3

Seite 59

Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 61

Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

Seite 62

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
806-25

Seite 65

Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2024 (Zulassungszahlenverordnung 2024 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2024-AdP)
221-14-1

Seite 66

Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 93

Seite 67

Zweite Verordnung zur Änderung der Bezirksversammlungswahlordnung
111-1-1

Seite 69

FREITAG, DEN15. MÄRZ
55
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 2024
Tag I n h a l t Seite
27. 2. 2024 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Gänsemarkt III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
707-3-1
27. 2. 2024 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Durchführung einer Zwischenkontrolle Sozialer
Erhaltungsverordnungen in den Gebieten Nördliche Neustadt, Altona-Nord, Bahrenfeld-Süd, Ottensen,
Eimsbüttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd und Eilbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
neu: 29-1-3
29. 2. 2024 Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
4. 3. 2024 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62
im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
5. 3. 2024 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 65
806-25
8. 3. 2024 Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2024 (Zulassungszahlenverordnung 2024 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2024-
AdP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
221-14-1
11. 3. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 93 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
12. 3. 2024 Zweite Verordnung zur Änderung der Bezirksversammlungswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
111-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Quartier Gänsemarkt zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß-
nahmen vorgesehen:
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Gänsemarkt III
Vom 27. Februar 2024
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
Freitag, den 15. März 2024
56 HmbGVBl. Nr. 8
a) zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffent­
lichen Raum,
b) Finanzierung und Betrieb einer Weihnachtsbeleuchtung,
c) Umsetzung von Marketing- und Kommunikationsleistun-
gen,
d) Bauliche Optimierung und
e) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innova-
tionsbereichs.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 1141000,03 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 11 297,03 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Februar 2024.
Freitag, den 15. März 2024 57
HmbGVBl. Nr. 8
Innovationsbereich Quartier Gänsemarkt III
Anhang 1
Freitag, den 15. März 2024
58 HmbGVBl. Nr. 8
Anhang 2
Der Innovationsbereich Quartier Gänsemarkt III umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücks-
nummer
1 Gänsemarkt 44; Kalkhof ohne Nummer 2423
2 Gänsemarkt 45; Kalkhof ohne Nummer;
Büschstraße ohne Nummer
861
3 Gänsemarkt 50; Büschstraße 2; Colonnaden 19;
westlich Colonnaden 15 (teilweise)
2428, 2427
4 Gänsemarkt 13; Jungfernstieg ohne Nummer 621
5 Gerhofstraße 40; Gänsemarkt ohne Nummer 2189
6 Gerhofstraße 36, 38 356
7 Gerhofstraße 32, 34 564
8 Gerhofstraße 18 2131
9 Gerhofstraße 10,12 1759
10 Gerhofstraße 2, 6, 8 292
11 Poststraße 37 266
12 Poststraße ohne Nummer; nördlich Hohe Bleichen 22 2079
13 Poststraße 51 705
14 Poststraße 36 779
15 Poststraße 20, 22; Gänsemarkt 24;
Gänsemarkt ohne Nummer; ABC-Straße ohne Nummer
777, 778,
1771, 1772,
1773
16 Gerhofstraße 1, 3; Gerhofstraße ohne Nummer;
­
Poststraße 18; Poststraße ohne Nummer
1737, 351,
776
17 Gerhofstraße 25, 27, 29; Gänsemarkt 19 755
18 Gänsemarkt 21, 22, 23; Gerhofstraße 19 800, 352
19 ABC-Straße 1 2018
20 ABC-Straße 2 2026
21 ABC-Straße 4, 5, 6, 7, 8; Poststraße ohne Nummer 274
22 ABC-Straße 52; Gänsemarkt ohne Nummer;
Neue ABC-Straße ohne Nummer
2171
23 Gänsemarkt 30, 31 1367
24 Gänsemarkt 33 1368
25 Gänsemarkt 35 358
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Freitag, den 15. März 2024 59
HmbGVBl. Nr. 8
§1
Anordnung als Landesstatistik
Für die Gebiete der Sozialen Erhaltungsverordnungen
1. Nördliche Neustadt vom 27. Februar 2018 (HmbGVBl.
S. 56),
2. Altona-Nord vom 3. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 193),
3. Bahrenfeld-Süd vom 2. November 2016 (HmbGVBl.
S. 465),
4. Ottensen vom 15. März 2016 (HmbGVBl. S. 98),
5. Eimsbüttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd vom 5. April
2018 (HmbGVBl. S. 93),
6. Eilbek vom 8. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 57)
wird eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik durch­
geführt. Die Landesstatistik dient
1. zur Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen und
zum Vollzug von Sozialen Erhaltungsverordnungen gemäß
§172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt
geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in
den Gebieten nach Satz 1, sowie
2. zur Durchführung von Folgeuntersuchungen, Folge­
auswertungen und Fortschreibungen des unter Nummer 1
genannten Zwecks sowie
3. als übergreifende Datengrundlage zur Wirkungsweise sowie
zur Beantwortung von Einzelfragen im Zusammenhang mit
dem Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung und
dessen Einsatz zur Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum
zu angemessenen Bedingungen in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine Auswahl von min-
destens
1. 900 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Nördliche
Neustadt,
2. 1
000 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Altona-
Nord,
3. 1
000 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Bahren-
feld-Süd,
4. 1000 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Ottensen,
5. 2
200 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Eims­
büttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd,
6. 1000 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Eilbek,
die im Ergebnis die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
in den untersuchten Gebieten repräsentativ wiedergeben
­(Nettostichprobe).
(2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des
Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges
Mitglied der Wohngemeinschaft befragt.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Repräsentativerhebung gemäß §
1 wird vom 1. April
2024 bis zum 31. Januar 2025 durchgeführt.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch eine standardisierte Haushalte-
befragung. Die geplante Repräsentativerhebung soll anhand
standardisierter Fragebögen postalisch (mit der Möglichkeit,
die Antworten postalisch oder elektronisch zu übermitteln)
erfolgen.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind
1. Merkmale der Gebäude, der Wohnungen und der Haushalte
zur Erfassung der sozialen Struktur sowie des Ausstattungs-
standards der Gebiete entsprechend der als Anlage beige-
fügten Liste der Erhebungsmerkmale, sowie
2. die Zugehörigkeit der Anschriften zu Blockseiten im Sinne
von §10 Absatz 3 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der
Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2395), zuletzt
geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727, 2729).
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Name (Vorname und Nachname einschließlich Doktor-
grad),
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Durchführung einer Zwischenkontrolle
Sozialer Erhaltungsverordnungen
in den Gebieten Nördliche Neustadt, Altona-Nord, Bahrenfeld-Süd,
Ottensen, Eimsbüttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd und Eilbek
Vom 27. Februar 2024
Auf Grund von §2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Freitag, den 15. März 2024
60 HmbGVBl. Nr. 8
4. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) sowie
5. Einzugsdatum
der aus der Gesamtheit ausgewählten Personen in den Haus-
halten.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
Die Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung
gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Ein-
zeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen.
Dabei sind die Vorgaben gemäß §
5 Absatz 2 des Hambur­
gischen Statistikgesetzes einzuhalten.
§9
Zwecke der Aufbewahrung und Veröffentlichungen
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist befugt,
die nach §5 erhobenen Daten in anonymisierter Form aufzu-
bewahren, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Im
öffentlichen Interesse liegt – neben den in §1 genannten Zwe-
cken – insbesondere die Aufbewahrung zur Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg
im Rahmen von Gerichts- und Rechtsbehelfsverfahren gegen
diese Verordnung sowie gegen die in §1 Satz 1 genannten Sozi-
alen Erhaltungsverordnungen. §
8 Satz 2 gilt entsprechend.
Veröffentlichungen (auch der aufbewahrten Daten) erfolgen
nur in anonymisierter und aggregierter Form.
§10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und mit
Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.
Anlage
Liste der Erhebungsmerkmale
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Februar 2024.
1. Gebietszugehörigkeit
2. Gebäude
2.1 Baualter
2.2 Zustand (zum Beispiel Außenhülle, Treppenhaus)
2.3 Energetische Ausstattung (zum Beispiel Photovoltaik,
Gründach, Fassadendämmung)
2.4 Dachgeschossausbau/Geschossigkeit
2.5 Gebäudetypologie (Mehrfamilienhaus, Einfamilien-
haus, Reihenhaus/Doppelhaus)
3. Wohnung
3.1 Nutzungsverhältnis (Mieterinnen und Mieter/Unter-
mieterinnen und Untermieter/Eigentümerinnen und
Eigentümer)
3.2 Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers in den
letzten fünf Jahren
3.3 Wohnfläche
3.4 Zimmeranzahl
3.5 Nutzungsart
3.6 Ausstattung
3.6.1 Heizung
3.6.2 Bad/WC/Küche (Anzahl, Größe, besondere Ausstat-
tungsmerkmale)
3.6.3 Wasserversorgung
3.6.4 Freisitz/Balkon (Anzahl, Größe, besondere Ausstat-
tungsmerkmale)
3.6.5 Aufzug
3.6.6 Barrierefreiheit
3.6.7 Wertigkeit der Ausstattungsmerkmale (zum Beispiel
Echtholzparkett, Marmor, Einbauküche mit Elektro­
geräten)
3.6.8 Fenster (Isolierverglasung, Doppelverglasung, Schall-
schutzverglasung)
3.6.9 Gegensprechanlage (Türöffner akustisch, Video/
Kamera/Bildschirm)
3.6.10 Energetischer Ausstattungszustand (zum Beispiel
gedämmte Fassade, eine/beide/sämtliche Seiten, Däm-
mung Kellerdecke, Dämmung Dachgeschoss, smarte
Thermostate, Balkonkraftwerk, geregelte Be- und Ent-
lüftung)
3.6.11 Sonstiges (zum Beispiel Kamin, Rollläden, Glasfaser)
3.7 Modernisierung
3.7.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf Jah-
ren
3.7.2 Art der Modernisierung
3.7.3 geplante Modernisierungen
3.7.4 Umlegung der Modernisierungskosten auf die Miete
4. Haushalt/Wohngemeinschaft
4.1 Sozialstruktur
4.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft
lebenden Personen
4.1.2 Lebensalter
4.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen
4.1.4 Beschäftigungsart
Freitag, den 15. März 2024 61
HmbGVBl. Nr. 8
4.1.5 Anzahl und Art der nicht Berufstätigen
4.1.6 Bildungsabschluss
4.1.7 Staatsangehörigkeit/Migrationshintergrund
4.1.8 Wohlstand (zum Beispiel Art des Lebensunterhalts,
Einkommenshöhe, Art der Mobilität)
4.1.9 Miete (zum Beispiel Gesamtbetrag, Netto Kaltmiete,
Betriebs-/Nebenkosten, Zeitpunkt und Umfang der
letzten Mieterhöhung, Mietpreisbindung)
4.1.10 Art des Mietvertrags (zum Beispiel unbefristeter Miet-
vertrag, befristeter Mietvertrag, Staffelmietvertrag,
Indexmietvertrag, möblierte Vermietung)
4.2 Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung
4.2.1 Wohndauer
4.2.2 Lage der vorherigen Wohnung
4.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität/Nachbar-
schaft
4.2.4 im Hause oder in der Nähe ausgeübte (ehrenamtliche)
Tätigkeiten
4.2.5 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet
4.2.6 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet
4.3 Veränderungsabsichten/Mobilität
4.3.1 Umzugsabsichten
4.3.2 Umzugsgründe
4.3.3 Umzugsziel
Dreiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 29. Februar 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 24. März 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. März 2024,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
,,Harburg ist bunt“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
die Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, An der Hore-
burg 11, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Julius-
Ludowieg-Straße 9, Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 9,
16, 23, 34, 39, 45 und 48, Lüneburger Tor 7, Rieckhoffstraße 8
bis 10, Sand 27 bis 31 und 35, Seeveplatz 1 sowie Buxtehuder
Straße 62, Großmoorbogen 6, 9, 17 bis 19 und Hannoversche
Straße 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 29. Februar 2024.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 15. März 2024
62 HmbGVBl. Nr. 8
§1
(1) Der Bebauungsplan Stellingen 62 für den Geltungs­
bereich zwischen südlichem Sportplatzring, Stellinger Stein-
damm und Basselweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetz-
buchs festgestellt und rückwirkend zum 23. September 2017 in
Kraft gesetzt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Stellinger
Steindamm – Nordgrenze des Flurstücks 3098, West-, Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 4889, Ostgrenze des Flurstücks
4888 – Sportplatzring – Basselweg – Sportplatzring – West-
grenze des Flurstücks 4757, West- und Nordgrenze des
­
Flurstücks 1130, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4754
– Dörpkamp – Sportplatzring – Süd- und Westgrenze des Flur-
stücks 4887, Südgrenzen der Flurstücke 3096 und 3097 der
Gemarkung Stellingen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­­­
schädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den Mischgebieten sind in den Teilgebieten mit der
Bezeichnung ,,MI3″, ,,MI4″ und ,,MI5″ im Erdgeschoss
Wohnungen ausgeschlossen.
2. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstel-
len und Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Nummern 7
und 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flä-
chen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexu-
ellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 3 BauNVO wer-
den ausgeschlossen.
3. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
4. In den allgemeinen Wohngebieten kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung
über den Bebauungsplan Stellingen 62
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 4. März 2024
Auf Grund von §10 und §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie
§
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §
81 Ab-
satz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutz­
gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), wird verordnet:
Freitag, den 15. März 2024 63
HmbGVBl. Nr. 8
unterbaut wird, in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung
,,WA1″ bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5, in dem
Teilgebiet mit der Bezeichnung ,,WA2″ bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,4, in dem Teilgebiet mit der
Bezeichnung ,,WA3″ bis zu einer Grundflächenzahl von
0,9 und in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung ,,WA4″ bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
In den Mischgebieten kann die festgesetzte Grundflächen-
zahl für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten
werden.
5. In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebie-
ten sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse weitere
Geschosse unzulässig.
6. In den
a) allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der
Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer
und Balkone bis zu einer Tiefe von 1
m zulässig; die
Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die
Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Bau-
körpers betragen,
b) Mischgebieten sind Balkone im Bereich von öffent­
lichen Straßenverkehrsflächen unzulässig; eine Über-
schreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile
wie Erker und die Herstellung von passivem Schall-
schutz ist bis zu einer Tiefe von 1m zulässig; die Über-
schreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die
Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Bau-
körpers betragen; im Bereich von öffentlichen Straßen-
verkehrsflächen müssen Auskragungen eine lichte
Höhe von mindestens 3,5m über der öffentlichen Stra-
ßenverkehrsfläche einhalten,
c) allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
sind Überschreitungen der Baugrenzen für Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3m zulässig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten mit den Bezeichnun-
gen ,,WA1″, ,,WA3″, ,,WA4″ und in den Mischgebieten
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und nur innerhalb der
hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Im allgemeinen
Wohngebiet mit der Bezeichnung ,,WA2″ sind Stellplätze
und Tiefgaragen außerhalb der hierfür festgesetzten Flä-
chen unzulässig.
8. In den Baugebieten sind die Dächer der Gebäude als Flach-
dächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung
von 20 Grad herzustellen und mit einem mindestens 8cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Dach-
terrassen, für Belichtung oder für technische Anlagen bis
zu einer Höhe von 1,5m auf maximal 40 vom Hundert der
Dachfläche.
9. Die Oberkante von Tiefgaragen einschließlich ihrer Über-
deckung darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche
herausragen.
10. In den Mischgebieten sind bei den mit ,,(A)“ bezeichneten
Gebäuden Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäude-
seite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an den Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohn-
räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
­
verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzu­
sehen.
11. In den Mischgebieten sind gewerbliche Aufenthaltsräume
– hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sind bei den mit ,,(B)“
bezeichneten Gebäuden durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlaf-
räume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Für Schlafräume an lärm­
zugewandten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa-
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
13. In den Mischgebieten und in den allgemeinen Wohngebie-
ten ist bei den mit ,,(C)“ bezeichneten Gebäuden für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientie-
rung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bau-
liche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
14. In den Mischgebieten und in den allgemeinen Wohngebie-
ten ist bei den mit ,,(D)“ bezeichneten, zum südlichen
Sportplatzring und zum Basselweg orientierten Gebäude-
seiten die Fassadengestaltung mit hoch schallabsorbieren-
den Materialien vorzunehmen.
15. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte:
a) Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht zwischen Sport-
platzring und Stellinger Steindamm umfasst die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allge-
mein zugänglichen Geh- und Radweg herzustellen und
zu unterhalten.
b) Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zwi-
schen Sportplatzring und Borchertstraße und auf den
Flurstücken 4887 und 4889 der Gemarkung Stellingen
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg, allgemein zugängliche Geh- und Fahrwege
herzustellen und zu unterhalten, die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffent­
liche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, fer-
ner die Befugnis der Ver- und Entsorger, unterirdische
Freitag, den 15. März 2024
64 HmbGVBl. Nr. 8
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten sowie die
Befugnis der Stadtreinigung, die Flächen zu befahren.
c) Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück
2194 der Gemarkung Stellingen umfasst ein Geh- und
Fahrrecht für die Feuerwehr zur Erschließung der
Flurstücke 4754 und 4767 der Gemarkung Stellingen.
Geringfügige Abweichungen von den in Buchstaben a
bis c festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten kön-
nen zugelassen werden.
16. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren Substrat­
aufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern
Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12m²
mindestens 1m betragen.
17. Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen mit standortgerechten Bäumen mit
einem Stammumfang von mindestens 18cm, gemessen in
1m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Gelände­
aufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Bäume unzulässig.
18. In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene
500m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder je
angefangene 1000m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkro-
nigen Bäumen mindestens 14
cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18cm, jeweils gemessen in 1m Höhe
über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden
Bäume sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten.
19. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
­
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünen-
den Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Bei-
spiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
20. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
21. Für Ausgleichsmaßnahmen (Ersatz des Trockenrasenbio-
tops) wird den als Parkanlage festgesetzten Flächen auf
dem Flurstück 4894 das außerhalb des Bebauungsplan­
gebiets liegende Flurstück 613 der Gemarkung Niendorf
zugeordnet.
22. In den Baugebieten sind Außenleuchten ausschließlich
zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Frei­
flächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrah-
lende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen
Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit maximal
3000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse
sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen
und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht
überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszu-
führen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen,
­
insbesondere auf angrenzende Gehölze und Biotope, ist
abzuschirmen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 4. März 2024.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 15. März 2024 65
HmbGVBl. Nr. 8
§1
Änderung des Hamburgischen Verhältnismäßigkeits-
prüfungsgesetzes
Das Hamburgische Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz
vom 2. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 315) wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ergänzend gelten die folgenden Begriffsbestimmun-
gen:
1. ,,geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form
der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwen-
dung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruf­
lichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen
Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz
einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei
einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeich-
nung Sanktionen verhängt werden,
2. ,,vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der
­
Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu
einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruf-
lichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehöri-
gen eines reglementierten Berufs, die Inhaberin oder
Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vor-
behalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätig-
keit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird,
3. ,,reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit
oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Aus-
übung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqua-
lifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Perso-
nen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufs­
qualifikation verfügen,
4. ,,Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die
durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungs-
nachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richt-
linie 2005/36/EG beziehungsweise Berufserfahrung
nachgewiesen werden.“
2. In §4 Absatz 3 werden hinter den Wörtern ,,wenn sie“ das
Wort ,,insbesondere“ und hinter den Wörtern ,,einer oder
mehrerer“ das Wort ,,der“ eingefügt.
§2
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor
Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173
S. 25).
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
Vom 5. März 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2024.
Der Senat
Freitag, den 15. März 2024
66 HmbGVBl. Nr. 8
§1
(1) Für den Studiengang Polizei am Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2024
die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festge-
setzt:
1. Studienbeginn 1. April 2024
Bachelorstudiengang Polizei 177,
2. Studienbeginn 1. Oktober 2024
Bachelorstudiengang Polizei 112.
(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 ste-
hen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeamtin-
nen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.
§2
Soweit bei der Zulassung nach §
1 im Jahr 2024 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2025 nicht berücksichtigt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Verordnung
über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie
der Polizei Hamburg für das Jahr 2024
(Zulassungszahlenverordnung 2024 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2024-AdP)
Vom 8. März 2024
Auf Grund von §
28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 527, 530), und §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverord-
nung-Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
Hamburg, den 8. März 2024.
Die Behörde für Inneres und Sport
Freitag, den 15. März 2024 67
HmbGVBl. Nr. 8
§1
(1) Der Bebauungsplan Niendorf 93 für den Geltungsbe-
reich zwischen Joachim-Mähl-Straße und Graf-Anton-Weg
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt. Das Gebiet
wird wie folgt begrenzt: Wendlohstraße – Joachim-Mähl-
Straße – Paul-Sorge-Straße – Graf-Anton-Weg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschä-
digungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsan-
spruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach §
4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geän-
dert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), ausgeschlos-
sen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind Aufbauten (zum
Beispiel für Haustechnik und Fahrstuhlüberfahrten) min-
destens 2m von der Außenfassade zurückzusetzen.
3. Im mit ,,WA 1″ bezeichneten Gebiet sind Nicht-Vollge-
schosse über dem vierten Vollgeschoss an der Straßenseite
der Gebäude um mindestens 2m zurückzusetzen.
4. Abweichend von der Festsetzung der offenen Bauweise
darf im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen auf
den Flurstücken 2006 und 9153 der Gemarkung Niendorf
an die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung
und auf dem Flurstück 9141 der Gemarkung Niendorf an
die Grünfläche angebaut werden.
5. Im mit ,,WA 2″ bezeichneten Gebiet sind bauliche Anla-
gen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Ober-
kante dieser Anlagen, einschließlich ihrer Überdeckung,
darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausra-
gen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Niendorf 93
Vom 11. März 2024
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), §9 Absatz 4 des Hambur-
gischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiter-
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 443, 455), wird verordnet:
Freitag, den 15. März 2024
68 HmbGVBl. Nr. 8
6. Im mit ,,WA 1″ bezeichneten Gebiet sind bauliche Anla-
gen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, im rückwärtigen
Grundstücksteil auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Zwischen vorderer Baugrenze und
Straßenbegrenzungslinie sind nur Tiefgaragenzufahrten
als bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
zulässig. Die Oberkante dieser Anlagen, einschließlich
ihrer Überdeckung, darf nicht über die natürliche Gelän-
deoberfläche herausragen.
7. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Balkone, straßenseitige Terrassen
und durch Sichtschutzwände um höchstens 1,50
m und
durch straßenabgewandte Terrassen um höchstens 3
m
zulässig, sofern ein Mindestabstand zur Straßenverkehrs-
fläche beziehungsweise zur rückwärtigen Grundstücks-
grenze von 2,50
m gewahrt bleibt. Der seitliche Abstand
der Balkone und Terrassen zur Grundstücksgrenze darf
auf ein Mindestmaß von 1,50m reduziert werden.
8. In den allgemeinen Wohngebieten sind Standplätze für
Abfall- und Sammelbehälter sowie Unterflursysteme vom
öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehöl-
zen in einer Mindestbreite von 0,6m einzugrünen.
9. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-
rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anord-
nung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den lärmangewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Ist eine Orientierung der Schlaf-
räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich,
so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), beson-
dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30
dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von
verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
10. Im mit ,,WA 1″ bezeichneten Gebiet sind die Dachflächen
als Flachdächer zu errichten und mit einem mindestens
12
cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbauextensiv
mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen.
Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Dächer
sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Nieder-
schlagswasser auszuführen. Ausgenommen sind genehmi-
gungsfreie Nebengebäude sowie Flächen für Dachterras-
sen, für Belichtung oder für die Aufnahme technischer
Anlagen bis maximal 30 von Hundert (v.H.) bezogen auf
die Gebäudegrundfläche.
11. Im mit ,,WA 2″ bezeichneten Gebiet sind die Dachflächen
als Flachdächer oder als flach geneigte Dächer bis höchs-
tens 20 Grad Dachneigung zu errichten und mit einem
mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Die Dachbegrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen sind genehmigungs-
freie Nebengebäude sowie Flächen für Dachterrassen, für
Belichtung oder für die Aufnahme technischer Anlagen
bis maximal 30 v.H. bezogen auf die Gebäudegrundfläche.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 70 v.H.
der Vorgartenflächen der jeweiligen Grundstücke zu
begrünen. Für Tiefgaragenzufahrten ist eine Verringerung
dieses Anteils ausnahmsweise zulässig.
13. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, sind mit einem mindestens 60cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Sofern Bäume angepflanzt werden, muss
die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12m² je Baum mindestens 1m betragen.
14. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflä-
chen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähi-
gem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasenfugen-
pflaster) herzustellen.
15. Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind Gelän-
deaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Nebenanlagen
und Garagen unzulässig. Ausnahmsweise können die in
Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zugelassen werden, wenn
sichergestellt ist, dass diese Maßnahmen den langfristigen
Fortbestand des jeweiligen Baumes nicht gefährdet. Für
die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflan-
zungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jewei-
lige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
16. Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500

Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder je ange-
fangene 1000
m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkro-
nigen Bäumen mindestens 14
cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18cm, jeweils gemessen in 1m Höhe
über dem Erdboden, betragen. Für anzupflanzende Bäume
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu
erhalten. Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume
ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12

anzulegen und zu begrünen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzu-
lässig.
17. Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung dienen, sind
zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich
mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur klei-
ner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700
Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das
Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszu-
führen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C
nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Hori-
zontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze
oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung
absolut notwendige Maß zu beschränken.
18. Im mit ,,WA 1″ bezeichneten Gebiet ist auf jedem an der
Paul-Sorge-Straße liegenden Grundstück im Falle der
Neubebauung ein für den Star geeigneter Nistkasten anzu-
bringen, sofern die Grundstücksbreite von der Straße aus
gesehen weniger als 30m beträgt. Bei Grundstücksbreiten
ab 30m Länge sind je Grundstück zwei, bei Grundstücks-
breiten ab 60
m Länge drei Staren-Nistkästen anzubrin-
gen. Die Nistkästen sind auf etwa 4 bis 6m Höhe an Gebäu-
den oder Bäumen mit Ausrichtung nach Osten oder Südos-
ten anzubringen. Bei Verlust der angebrachten Nistkästen
sind diese gleichwertig zu ersetzen.
19. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
Freitag, den 15. März 2024 69
HmbGVBl. Nr. 8
tationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungs-
schächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen
Leitungssystem zulässig.
20. Im Plangebiet ist nicht versickerbares Niederschlagswas-
ser über offene Rinnen, Mulden, Gräben und Rückhaltebe-
cken abzuleiten, sofern es nicht auf dem Grundstück
gesammelt und genutzt wird. In Bereichen von Wegeque-
rungen sind Verrohrungen im erforderlichen Umfang
zulässig. Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind als
naturnahe Gewässer oder als Vegetationsflächen anzule-
gen und standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung
ist zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 11. März 2024.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Die Bezirksversammlungswahlordnung vom 15. Oktober
2013 (HmbGVBl. S. 442), zuletzt geändert am 22. Januar 2019
(HmbGVBl. S. 19), wird wie folgt geändert:
1. §4 wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Zahl ,,25″ durch die Zahl ,,30″ ersetzt.
1.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Buchstabe a wird die Zahl ,,60″ durch die Zahl ,,65″,
die Zahl ,,45″ durch die Zahl ,,50″ und die Zahl ,,30″
durch die Zahl ,,35″ ersetzt.
1.2.2 In Buchstabe b wird die Zahl ,,50″ durch die Zahl ,,55″,
die Zahl ,,35″ durch die Zahl ,,40″ und die Zahl ,,30″
durch die Zahl ,,35″ ersetzt.
2. In §12 Absatz 3 folgender Satz angefügt:
,,Die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung soll mit
folgenden Angaben bezeichnet werden: Familienname,
Vornamen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
Adresse.“
3. In §
16 werden die Sätze 2 bis 5 durch folgenden Satz
ersetzt:
,,Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag
folgende Angaben zu den sich bewerbenden Personen:
Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und Beruf.“
4. §30 erhält folgende Fassung:
,,§30
Bekanntmachung der Wahlergebnisse
,,Die Ergebnisse der Bezirksversammlungswahlen sowie
die Namen der gewählten Personen werden durch die
Landeswahlleitung öffentlich bekannt gemacht und von
der zuständigen Behörde im Internet veröffentlicht.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. März 2024.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bezirksversammlungswahlordnung
Vom 12. März 2024
Auf Grund von §
45 des Gesetzes über die Wahl zu den
Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004
(HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 13. Juni 2023
(HmbGVBl. S. 218), wird verordnet:
Freitag, den 15. März 2024
70 HmbGVBl. Nr. 8
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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