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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan St. Georg 44

Seite 31

Einhundertdreiundvierzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg

Seite 33

Einhundertdreißigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg

Seite 33

Einhundertvierundvierzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg

Seite 34

Einhunderteinunddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg

Seite 34

Fünfte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung
221-6-1

Seite 35

31
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 FREITAG, DEN 20. FEBRUAR 2015
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan St. Georg 44 für
den Bereich nördlich des Lindenplatzes (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 113) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lindenstraße ­ Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 210,
Nordgrenze des Flurstücks 2254, West-, Nord- und Ostgrenze
des Flurstück 2253, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
12. 2. 2015 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan St. Georg 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
13. 2. 2015 Einhundertdreiundvierzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
13. 2. 2015 Einhundertdreißigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg . . . 33
13. 2. 2015 Einhundertvierundvierzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
13. 2. 2015 Einhunderteinunddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
16. 2. 2015 Fünfte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
221-6-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan St. Georg 44
Vom 12. Februar 2015
Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014 (BGBl. I
S. 1748), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und
§ 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 20. Februar 2015
32 HmbGVBl. Nr. 8
2251, Südgrenze des Flurstücks 2253, Ostgrenzen der Flur-
stücke 2254 und 1171 der Gemarkung St. Georg Nord ­ Ferdi-
nand-Beit-Straße.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder-
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Baugesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde,
oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durch-
führung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans inner-
halb der genannten Frist gefährdet ist, können keine
Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Verord-
nung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen auf-
gehoben, kann unter den in den §§ 39 bis 42 des Baugesetz-
buchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung ver-
langt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 9 Absatz 2 in
Verbindung mit § 12 Absatz 3a des Baugesetzbuchs nur
diejenigen Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich
der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet
hat. Dies sind Wohngebäude. In den Erdgeschossen und in
den ersten Obergeschossen der Wohngebäude an der Lin-
denstraße und der Ferdinand-Beit-Straße sind Läden und
nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.
2. Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind im
allgemeinen Wohngebiet auch untergeordnete Nebenanla-
gen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck
des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner Eigenart
nicht widersprechen. Die der Versorgung des Vorhaben-
gebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur
Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können
im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen werden. Dies
gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für
Anlagen für erneuerbare Energien.
3. Die obersten Geschosse sind als Vollgeschosse auszu-
führen.
4. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.
5. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 kann für Tief-
garagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschrit-
ten werden.
6. Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
7. Eine Überschreitung der Baugrenzen in den Obergeschos-
sen über der Straßenverkehrsfläche der Ferdinand-Beit-
Straße für Balkone, Erker und Vorbauten kann bis zu einer
Tiefe von 1,0 m und bis zu einer Breite von 9,5 m zugelas-
sen werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen entlang
der Lindenstraße ist unzulässig. Eine Überschreitung der
Baugrenzen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets
durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone,
Loggien, Erker und Vorbauten kann bis zu einer Tiefe von
2,0 m zugelassen werden; bei der südwestlichen Gebäude-
seite des westlichen Baukörpers im Innenhof ist aus-
nahmsweise eine Überschreitung der Baugrenze durch
Balkone und Loggien bis zu einer Tiefe von 2,0 m über die
gesamte Gebäudeseite zulässig.
8. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlaf-
räume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärm-
abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm-
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie Winter-
gärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Maßnahmen,
sicherzustellen, dass in den Schlafräumen ein Innenraum-
pegel bei gekipptem/teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A)
in der Nacht nicht überschritten wird.
9. Mindestens 50 vom Hundert der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen anzule-
gen. Mindestens 30 vom Hundert der Vegetationsflächen
sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Sofern
die Vegetationsflächen unterbaut werden, sind die Decken
mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für
anzupflanzende Bäume muss die Schichtstärke des durch-
wurzelbaren Substrataufbaus mindestens 120 cm betragen.
10. Dachflächen sind in einem Umfang von mindestens
550 m² mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 12. Februar 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 20. Februar 2015 33
HmbGVBl. Nr. 8
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
südlich der Cuxhavener Straße/B 73 an der Landesgrenze zu
Niedersachsen geändert. Der Änderungsbereich umfasst im
Wesentlichen die Flächen der ehemaligen Röttiger-Kaserne
südlich der Cuxhavener Straße in Neugraben-Fischbek
(F02/14 ­ Bezirk Harburg, Ortsteil 715).
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 15. Juli 2014 (BGBl. I
S. 954), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Einhundertdreiundvierzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 13. Februar 2015
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Einhundertdreißigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 13. Februar 2015
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Februar 2015.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich südlich der Cuxhavener Straße/B 73 an
der Landesgrenze zu Niedersachsen im Stadtteil Neugraben-
Fischbek (L02/14 ­ Bezirk Harburg, Ortsteil 715) geändert.
Die Änderungsbereiche umfassen im Wesentlichen die
Flächen der ehemaligen Röttiger-Kaserne südlich der Cux-
havener Straße.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), wer-
den beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Februar 2015.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich östlich der Sengelmannstraße, City Nord
und Saarlandstraße in Winterhude und Alsterdorf (L09/11 ­
Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 407, 408 und 409) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), wer-
den beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Freitag, den 20. Februar 2015
34 HmbGVBl. Nr. 8
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
östlich der Sengelmannstraße, City Nord und Saarlandstraße
in Winterhude und Alsterdorf (F07/11 ­ Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteile 407, 408 und 409) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Einhundertvierundvierzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 13. Februar 2015
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Einhunderteinunddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 13. Februar 2015
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Februar 2015.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Februar 2015.
Der Senat
Freitag, den 20. Februar 2015 35
HmbGVBl. Nr. 8
§ 1
Die Vergabeverordnung-Stiftung vom 25. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 390), zuletzt geändert am 5. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 163), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 3 Nummer 1 wird die Textstelle ,,Namen
und Anschrift“ durch ,,Namen, Anschrift und E-Mail-
Adresse“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird die Textstelle
,,Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011
(BGBl. I S. 1731)“ durch ,,Soldatengesetz in der Fassung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1738),“ ersetzt.
3. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 4 wird gestrichen.
3.2 Nummer 5 wird Nummer 4.
§ 2
Diese Verordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren
zum Wintersemester 2015/2016.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung
Vom 16. Februar 2015
Auf Grund von Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über
die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hoch-
schulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl.
2009 S. 37), Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag
über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101),
sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101),
wird verordnet:
Hamburg, den 16. Februar 2015.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
Freitag, den 20. Februar 2015
36 HmbGVBl. Nr. 8
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).