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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 FREITAG, DEN 21. FEBRUAR 2014
Tag I n h a l t Seite
17. 2. 2014 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Ham-
burg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersach-
sen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen
Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Dataport“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
204-2
17. 2. 2014 Neuntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
2030-1, 2031-1, 2032-1, 3010-1, 63-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
A r t i k e l 1
Dem von dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und
Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und
dem Land Sachsen-Anhalt vom 6. August 2013 bis 27. Septem-
ber 2013 unterzeichneten Staatsvertrag über den Beitritt des
Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffent-
lichen Rechts ,,Dataport“ wird zugestimmt.
A r t i k e l 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
A r t i k e l 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Gesetz
zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein,
der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen
und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Dataport“
Vom 17. Februar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2014.
Der Senat
Freitag, den 21. Februar 2014
52 HmbGVBl. Nr. 8
Staatsvertrag
zwischen dem Land Schleswig-Holstein,
der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen
und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Dataport“
Das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag, der den
Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von
,,Dataport“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Änderungsstaatsvertrags
für den Beitritt des Landes Niedersachsen vom 30. Oktober 2009 bis 30. April 2010 ändert:
A r t i k e l 1
Der Staatsvertrag wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt geändert:
a) Nach
,,Die kommunalen Gebietskörperschaften in Schles-
wig-Holstein wurden über die Kommunalen Landes-
verbände (KLV) durch eine gesondert abgeschlossene
Vereinbarung an dem Anteil des Landes Schleswig-
Holstein wirtschaftlich beteiligt. Die Einbeziehung
der KLV und die Beteiligung der SfB-IuK sollen die
Voraussetzungen dafür verbessern, dass die neue
gemeinsame Einrichtung auch für kommunale Nut-
zungen eine gemeinsame Plattform bieten kann.“
wird folgender Satz angefügt:
,,Mittlerweile ist der kommunale IT-Verbund Schles-
wig-Holstein (ITVSH) zum 1. Januar 2012 Dataport
als weiterer Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 4 des
Staatsvertrages beigetreten.“
b) Nach
,,Zur Zukunftssicherung der IT-Unterstützung der
Steuerverwaltungen werden die fünf Länder ihre
Kooperation in diesem Bereich im Rahmen einer wirt-
schaftlichen Ausgestaltung verstärken. Das Land Nie-
dersachsen wird das Konsens 1 Verfahren einführen.
Es wird die hierfür erforderlichen Rechner nicht selbst
betreiben, sondern den Betrieb seiner steuerlichen
Verfahren durch das unter der Regie des Dienstleisters
Dataport stehende Data Center Steuern (DCS) durch-
führen lassen. Die Länder sind sich einig, dass sich das
Land Niedersachsen für die Aufgaben des DCS und
zur Nutzung des an mehreren Standorten betriebenen
Druckzentrums als Träger an Dataport beteiligt ver-
bunden mit der Option, der Anstalt weitere Aufgaben
zu übertragen.“
wird folgender Absatz eingefügt:
,,Das Land Sachsen-Anhalt befindet sich in der IT in
einem fortlaufenden Konsolidierungsprozess, der vor
dem Hintergrund der sich abzeichnenden demografi-
schen Entwicklung im öffentlichen Dienst des Landes
und der mittel- und langfristigen Perspektiven für den
Landeshaushalt nur im Rahmen von länderübergrei-
fenden Kooperationen fortgeführt werden kann. Die
Zusammenarbeit im Trägerverbund soll die effiziente
und kostenbewusste Aufgabenerledigung im Bereich
der IT dauerhaft gewährleisten. Die Zusammenarbeit
mit dem Land Sachsen-Anhalt soll in einer auf Dauer
angelegten angemessenen Verteilung der Kompeten-
zen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Sachsen-
Anhalt unter Berücksichtigung der Gleichstellung von
Frauen und Männern ihren Ausdruck finden.
Für das Land Sachsen-Anhalt wird Dataport nach
Maßgabe von § 3 Absatz 1a zentrale Dienstleisterin auf
dem Gebiet der IT.“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,,Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und
Hansestadt Hamburg haben mit dem Inkrafttreten des
Staatsvertrages zum 1. Januar 2004 eine rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Data-
port errichtet. Das Land Mecklenburg-Vorpommern
und die Freie Hansestadt Bremen sind der Anstalt zum
1. Januar 2006, das Land Niedersachsen ist der Anstalt
zum 1. Januar 2010 als Träger beigetreten. Das Land
Sachsen-Anhalt tritt der Anstalt zum 1. Januar 2013 als
Träger bei.“
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Anstalt unterhält in Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-
Anhalt Niederlassungen.“
Freitag, den 21. Februar 2014 53
HmbGVBl. Nr. 8
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Dataport wird zum 1. Januar 2013 mit einem
Stammkapital von 51,0 Mio. Euro ausgestattet. Das
Land Schleswig-Holstein hat seinen Anteil am
Stammkapital im Wert von 15,0 Mio. Euro durch Sach-
einlage des Vermögens der Datenzentrale Schleswig-
Holstein (DZ-SH), die Freie und Hansestadt Ham-
burg hat ihren Anteil im Wert von ebenfalls 15,0 Mio.
Euro durch Sacheinlage des Vermögens, soweit es den
Aufgabenbereich des Landesamtes für Informations-
technik (LIT), jedoch mit Ausnahme des dem ham-
burgischen Telekommunikationsnetz verbundenen An-
lagevermögens und der Zentralstelle Informations-
und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung
im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten der Freien
und Hansestadt Hamburg (SfB-luK) zuzuordnen ist,
eingebracht. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat
seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 3,0 Mio.
Euro durch Sacheinlage des Vermögens des Data Cen-
ter Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zum
1. Januar 2006 geleistet. Die Freie Hansestadt Bremen
hat ihren Anteil am Stammkapital im Wert von 3,0 Mio.
Euro zum 31. Dezember 2008 geleistet. Das Land Nie-
dersachsen hat seinen Anteil am Stammkapital im
Wert von 7,5 Mio. Euro durch Sacheinlage des Druck-
zentrums Lüneburg im Wert von 3,1 Mio. Euro und
eine Bareinlage in Höhe von 4,4 Mio. Euro zum 31. De-
zember 2011 geleistet. Das Land Sachsen-Anhalt leis-
tet seinen Anteil am Stammkapital in Höhe von
7,5 Mio. Euro durch eine Bareinlage. Träger der An-
stalt sind die sechs Länder sowie ein weiterer Träger
nach § 1 Absatz 1 Satz 4. Die Freie und Hansestadt
Hamburg hält 29,40 %, die Länder Schleswig-Hol-
stein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sowie ein
weiterer Träger nach § 1 Absatz 1 Satz 4 jeweils 14,71 %
und das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie die
Freie Hansestadt Bremen jeweils 5,88 % der Anteile am
Stammkapital. Die Höhe des Anteils eines Träger-
landes verringert sich, soweit es Anteile nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 4 überträgt.“
b) Absatz 3b erhält folgende Fassung:
,,(3b) Mit der Überleitung des Eigenbetriebs fidatas
Bremen auf Dataport ist Dataport in alle Rechte, Ver-
pflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien
Hansestadt Bremen eingetreten, soweit sie den überge-
gangenen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind (Ge-
samtrechtsnachfolge).“
c) Absatz 3c erhält folgende Fassung:
,,(3c) Das Vermögen des Landes Niedersachsen, soweit
es dem Druckzentrum Lüneburg zuzuordnende Sach-
gesamtheiten und Forderungen betrifft, ist zum 31. De-
zember 2011 mit den Arbeitsverhältnissen auf Data-
port übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Ver-
pflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes
Niedersachsen eingetreten, soweit sie den früheren
Aufgabenbereichen des Druckzentrums Lüneburg zu-
zuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).“
d) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d eingefügt:
,,(3d) Werden Organisationseinheiten des Landes
Sachsen-Anhalt auf Dataport übergeleitet, regelt das
Land Sachsen-Anhalt die Überleitung nach Herstel-
lung des Einvernehmens mit Dataport durch Gesetz.
Die Überleitung bedarf der Zustimmung der Vertreter
aller Träger im Verwaltungsrat. Dataport tritt dann in
alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkei-
ten des Landes Sachsen-Anhalt ein, soweit sie den
übergegangenen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind
(Gesamtrechtsnachfolge).“
e) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Die Stammeinlage des Landes Niedersachsen war fäl-
lig am 31. Dezember 2012.“
f) Nach Absatz 4 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
,,Die Stammeinlage des Landes Sachsen-Anhalt wird
zu fünf gleichen Teilen jeweils jährlich bis spätestens
zum 31. Dezember 2018 geleistet.“
g) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
,,Im Innenverhältnis haften die Trägerländer zu je
einem Sechstel für die Verbindlichkeiten des Data
Center Steuern (DCS) einschließlich der für das DCS
erbrachten Druckleistungen; für die übrigen Verbind-
lichkeiten des an mehreren Standorten betriebenen
Druckzentrums haften die Träger ausgenommen
Mecklenburg-Vorpommern im Verhältnis ihrer An-
teile. Für die verbleibenden Verbindlichkeiten von
Dataport haften im Innenverhältnis das Land Schles-
wig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg, die
Freie Hansestadt Bremen und das Land Sachsen-
Anhalt sowie die weiteren Träger (§ 1 Absatz 1 Satz 4)
im Verhältnis ihrer Anteile.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Aufgaben, Benutzungsverhältnis, Beteiligungen“.
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Dataport unterstützt die öffentlichen Verwaltungen
in dem Land Schleswig-Holstein, einschließlich der
Kommunalverwaltungen, der Freien und Hansestadt
Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des
Landes Sachsen-Anhalt sowie weiterer Träger (§ 1 Ab-
satz 1 Satz 4) durch Informations- und Kommunika-
tionstechniken. Sie fungiert insbesondere als zentrale
IT-Dienstleisterin des Landes Schleswig-Holstein, der
Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hanse-
stadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Ein Benutzungsverhältnis mit Dataport wird
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 121
bis 129 des Landesverwaltungsgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein begründet. Der Vertrag kann in
Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a
BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) geschlossen wer-
den.“
5. § 6 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung
der Trägerländer Schleswig-Holstein, Freie und Hanse-
stadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen und Sachsen-
Anhalt sowie der weiteren Träger nach § 1 Absatz 1 Satz 4,
soweit diese einen Anteil am Stammkapital von mindes-
tens 3,0 Mio. Euro halten.“
6. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit den für be-
hördenübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen Be-
hörden der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien
Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt.“
Freitag, den 21. Februar 2014
54 HmbGVBl. Nr. 8
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 und 2 werden Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) § 50 des HGrG findet keine Anwendung.“
7a. § 14 wird wie folgt geändert:
Die Angabe ,,§ 111″ wird gestrichen.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) über-
wacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Data-
port und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des
Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungs-
recht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftrag-
ten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 25 Ab-
satz 1 Satz 2 HmbDSG richtet die oder der Hamburgi-
sche Beauftragte für Datenschutz und Informa-
tionsfreiheit (HmbBfDI) an die für behördenübergrei-
fende IuK-Angelegenheiten zuständige Behörde der
Freien und Hansestadt Hamburg.“
b) Absatz 2a Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern über-
wacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Data-
port und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des
Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungs-
recht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftrag-
ten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 32 Ab-
satz 1 DSG M-V richtet die oder der Landesbeauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklen-
burg-Vorpommern an das Finanzministerium Meck-
lenburg-Vorpommern.“
c) Absatz 2b Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit (LfDI) der Freien Hansestadt
Bremen überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften,
berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in
Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das
Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Daten-
schutzbeauftragten der Anstalt wahr.“
d) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:
,,(2d) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlas-
sungen personenbezogene Daten für öffentliche Stel-
len des Landes Sachsen-Anhalt, gelten dafür das Da-
tenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG LSA) und die
sonstigen für öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt
geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die
oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Sachsen-Anhalt überwacht die Einhaltung dieser Vor-
schriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen
insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt
insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem
Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstan-
dungen nach § 24 DSG LSA richtet die oder der Lan-
desbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
an das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt.“
e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten
von Bewerberinnen und Bewerbern, gegenwärtigen
oder früheren Beschäftigten der Anstalt und ihrer Nie-
derlassungen gelten ergänzend zu § 23 Absatz 1 LDSG
§ 28 Absatz 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 HmbDSG,
§ 35 Absatz 1 DSG M-V, § 20 BremDSG, § 88 NBG
sowie § 28 DSG LSA.“
f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Dataport lässt auch eine Kontrolle zu, wenn das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schles-
wig-Holstein, die oder der Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-
Vorpommern, die oder der Hamburgische Beauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit, die oder
der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informa-
tionsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, die oder
der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Lan-
des Niedersachsen sowie die oder der Datenschutzbe-
auftragte des Landes Sachsen-Anhalt sich einver-
nehmlich wechselseitig mit der Durchführung der
Überwachung beauftragen.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
Der Verweis ,,nach § 2 Absatz 2 bis 3c“ wird ersetzt durch
den Verweis ,,nach § 2 Absätze 2 bis 3d“.
10. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Mit der Überleitung des Eigenbetriebs fidatas Bre-
men auf Dataport nach § 2 Absatz 3b sind alle Rechte,
Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien
Hansestadt Bremen, soweit sie dem Eigenbetrieb fida-
tas Bremen zuzuordnen sind, auf Dataport übergegan-
gen. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und
-pflichten aus den übergegangenen Arbeitsverhältnis-
sen übernommen.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den
hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach
der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei
denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen
werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mit-
teilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 auf-
zunehmen.“
11. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Mit dem Übergang des Druckzentrums Lüneburg
gemäß § 2 Absatz 3c hat Dataport sämtliche Arbeitge-
berrechte und -pflichten aus den übergegangenen
Arbeitsverhältnissen übernommen.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den
hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach
der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei
denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen
werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mit-
teilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 auf-
zunehmen.“
12. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:
,,§ 17d
Überleitung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-
Anhalt nach § 2 Absatz 3d übergeleitet, gehen sie mit allen
Rechten und Pflichten auf Dataport über. Dataport über-
nimmt dann sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten
aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen.
Freitag, den 21. Februar 2014 55
HmbGVBl. Nr. 8
(2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport
im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsver-
hältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die
erworbenen Rechte der übergeleiteten Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer in rechtlicher, wirtschaftlicher
und sozialer Natur in Folge des Übergangs bis zum
Inkrafttreten neuer Regelungen nicht eingeschränkt wer-
den (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Über-
leitung ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer werden die Beschäftigungszeiten
einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei dem
Land Sachsen-Anhalt so angerechnet, als wenn sie bei
Dataport geleistet worden wären.
(5) Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse ist den hier-
von betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisa-
tionsteile, bei der sie beschäftigt sind, auf Dataport über-
gehen wird, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mit-
teilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzu-
nehmen.“
13. Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt:
,,§ 18d
Zusatzversorgung der übergeleiteten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nach § 17d
übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsverein-
barung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraus-
setzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Data-
port hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wirtschaftli-
cheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art
und Weise sicherzustellen. Dataport hält das Land Sach-
sen-Anhalt für aus diesem Grunde mögliche Abstands-
bzw. Schadensersatzforderungen für die Herauslösung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder frei.
(2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-
versorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bun-
des und der Länder erfolgt, gilt für das Verhältnis Data-
ports und des Landes Sachsen-Anhalt § 18 Absatz 3 ent-
sprechend.“
14. § 19c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die zum Zeitpunkt des Übergangs des Druckzen-
trums Lüneburg auf Dataport beim Druckzentrum Lüne-
burg beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind nach
den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusge-
setzes in den Dienst von Dataport übergetreten.“
15. Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt:
,,§ 19d
Übernahme von Beamtinnen und Beamten
des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-
Anhalt nach § 2 Absatz 3d übergeleitet, werden die zum
Zeitpunkt der Überleitung in diesen Organisationseinhei-
ten beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach den
Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes
in den Dienst von Dataport übernommen. Von § 18 Ab-
satz 2 Beamtenstatusgesetz wird kein Gebrauch gemacht.
(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem
Land Sachsen-Anhalt und Dataport für die Beamtinnen
und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst von Data-
port übernommen werden, richtet sich nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezem-
ber 2009/26. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.“
16. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte ,,31. Dezember 2015″ durch
die Worte ,,31. Dezember 2018″ ersetzt.
b) In Satz 6 wird das Wort ,,vier“ durch das Wort ,,fünf“
ersetzt.
17. § 22 erhält folgende Fassung:
,,§ 22
Veröffentlichungen
Die Satzung und ihre Änderungen werden im elektroni-
schen Bundesanzeiger veröffentlicht.“
A r t i k e l 2
Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifi-
kationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2013, in Kraft. Die
Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes
Schleswig-Holstein zu hinterlegen.
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Torsten Albig
Kiel, den 6. August 2013
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Olaf Scholz
Hamburg, den 20. August 2013
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
gez. Erwin Sellering
Schwerin, den 15. August 2013
Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Jens Böhrnsen
Bremen, den 23. August 2013
Für das Land Niedersachsen
gez. Stephan Weil
Hannover, den 2. September 2013
Für das Land Sachsen-Anhalt
gez. Jens Bullerjahn
Magdeburg, den 27. September 2013
Freitag, den 21. Februar 2014
56 HmbGVBl. Nr. 8
Neuntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Februar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
A r t i k e l 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 5 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am
17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 397), erhält folgende
Fassung:
,,(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1
sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Ämter der Besoldungs-
ordnung B und die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden
Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden.“
A r t i k e l 2
Änderung des Hamburgischen
Disziplinargesetzes
Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 518), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zu § 25 wird das Wort ,,Festsetzung“ durch
das Wort ,,Fristsetzung“ ersetzt.
1.2 Der Eintrag zu § 74 wird gestrichen.
1.3 Der Eintrag zu Teil 8 erhält folgende Fassung:
,,Teil 8
Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 74 Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinar-
verfahren
§ 75 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinar-
verfahren
§ 76 Gebühren, Auslagenerhebung“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und
Beamte sind:
1. Verweis (§ 4),
2. Geldbuße (§ 5),
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 6),
4. Zurückstufung (§ 7) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 8).“
2.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3
eingefügt:
,,(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtin-
nen und Ruhestandsbeamte sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).
(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur
Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamten-
verhältnis, bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind
nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.“
2.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende
Fassung:
,,(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf
Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen
auferlegt werden. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 4 Satz 1 BeamtStG sowie § 31 Absätze 3 und 5
HmbBG bleiben unberührt. Bei Beamtinnen und Beam-
ten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion gilt § 5
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Nummer 3 HmbBG.“
2.4 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.
2.5 Im neuen Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.
3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,Endgrundge-
halt verliehen,“ durch die Wörter ,,Grundgehalt verlie-
hen und“ ersetzt und die Textstelle ,,und kein höherwer-
tiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57
HmbBesG übertragen“ wird gestrichen.
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,Endgrundge-
halt verliehen,“ durch die Wörter ,,Grundgehalt verlie-
hen und“ ersetzt und die Textstelle ,,und ein höherwerti-
ges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57
HmbBesG übertragen“ wird gestrichen.
5. In § 16 Absatz 2 wird die Textstelle ,,(§ 3 Absatz 4)“
durch die Textstelle ,,(§ 3 Absatz 6)“ ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle ,,Nummer 20″
durch die Textstelle ,,Nummer 22″ ersetzt.
6.2 In Absatz 6 wird die Textstelle ,,(§ 3 Absatz 4)“ durch die
Textstelle ,,(§ 3 Absatz 6)“ ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Ver-
dacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder
der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfah-
ren einzuleiten und die zur Aufklärung des Sachverhalts
erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind
die belastenden, die entlastenden und die weiteren für
die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsa-
men Umstände zu ermitteln. Die oder der höhere
Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen
im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht
sicher. Sie können das Disziplinarverfahren selbst ein-
leiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist
aktenkundig zu machen.“
7.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3
eingefügt:
,,(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder meh-
rere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu
Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienst-
vorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines
dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie
oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvor-
gesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind.
Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beam-
Freitag, den 21. Februar 2014 57
HmbGVBl. Nr. 8
tin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts
nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein
Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhält-
nis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder
der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen
sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt
zuständig ist.
(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wer-
den durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine
Zuweisung nicht berührt.“
7.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende
Fassung:
,,(4) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsfüh-
rer können Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn-
gruppe 2 oder Beschäftigte mit gleichwertiger Qualifika-
tion bestellt werden. § 47 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 und
Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.“
7.4 Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 5 bis 9.
7.5 Im neuen Absatz 7 wird die Textstelle ,,Absatz 3″ durch
die Textstelle ,,Absatz 5″ ersetzt.
7.6 Im neuen Absatz 9 wird die Textstelle ,,Nummer 5 oder
7″ durch die Textstelle ,,Nummer 6 oder 7″ ersetzt.
8. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,§ 23 Absätze 1 bis 7″ durch
die Textstelle ,,§ 23 Absätze 1 bis 9″ ersetzt und werden
hinter dem Wort ,,darf“ die Wörter ,,oder eine Disziplin-
armaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist“ ein-
gefügt.
8.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§ 23 Absatz 4 Satz 1″ durch
die Textstelle ,,§ 23 Absatz 6 Satz 1″ ersetzt.
9. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort ,,Festsetzung“
durch das Wort ,,Fristsetzung“ ersetzt.
10. In § 31 Satz 4 wird die Textstelle ,,§ 23 Absätze 3 bis 7″
durch die Textstelle ,,§ 23 Absätze 5 bis 9″ ersetzt.
11. § 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Diszipli-
narmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3. nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht
ausgesprochen werden darf,
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaß-
nahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
5. die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin
oder der Ruhestandsbeamte gestorben ist,
6. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der
Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamten-
verhältnis endet oder
7. bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhe-
standsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Ent-
scheidung nach § 70 HmbBeamtVG eintreten oder
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
der obersten Dienstbehörde gegenüber auf ihre oder
seine Rechte schriftlich verzichtet.“
12. In § 33 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,§ 23 Absatz 7
Satz 1″ durch die Textstelle ,,§ 23 Absatz 9 Satz 1″ ersetzt.
13. § 35 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste
Dienstbehörde kann eine von ihr oder ihm selbst erlas-
sene oder die Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33
einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten
jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner
Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts in der
Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben.
Der erstmalige Ausspruch oder die Verschärfung einer
Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Er-
hebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei
Monaten nach der Zustellung der Abschlussentschei-
dung nach §§ 32 oder 33 zulässig, es sei denn, es ergeht
wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil
auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen.“
13.2 Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
13.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
14. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§ 23 Absätze 4 bis 6″ durch
die Textstelle ,,§ 23 Absätze 6 bis 8″ ersetzt.
14.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,§ 35 Absatz 2″ durch die
Textstelle ,,§ 35 Absatz 1″ ersetzt.
15. § 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
1. auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder
eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
oder Absatz 4 Satz 1 BeamtStG erfolgt ist,
2. in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten
Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die
den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhe-
standsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge
hat,
3. das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Num-
mern 6 und 7 eingestellt worden ist und die oberste
Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung
des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
4. das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Num-
mer 3 eingestellt worden ist und ein innerhalb von
drei Monaten nach der Einstellung wegen derselben
Tatsachen eingeleitetes neues Disziplinarverfahren
zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur
Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.“
16. § 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach
diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Ham-
burg, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und
das Bundesverwaltungsgericht wahr.“
17. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Verwal-
tungszweig“ durch die Wörter ,,der Laufbahnfachrich-
tung“ ersetzt und hinter dem Wort ,,Laufbahngruppe“
werden die Wörter ,,mit dem jeweiligen Einstiegsamt“
eingefügt.
18. In § 55 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,Satz 1″ gestri-
chen.
19. In § 56 Absatz 5 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,er-
scheint“ die Wörter ,,oder nicht zulässig ist“ eingefügt.
20. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,Satz 1″ gestri-
chen.
21. § 74 wird aufgehoben.
Freitag, den 21. Februar 2014
58 HmbGVBl. Nr. 8
22. Teil 8 erhält folgende Fassung:
,,Teil 8
Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 74
Kostenentscheidung im behördlichen
Disziplinarverfahren
(1) Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarver-
fügung abgeschlossen, werden die entstandenen Kosten
der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. Werden bei
der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne
der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berück-
sichtigt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der
Dienstherr die entstandenen Kosten. Wird in der Ent-
scheidung ein Dienstvergehen festgestellt, können die
Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt
oder verhältnismäßig geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 35 Absatz 3 gilt im Falle der
Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner
Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende
Teil die entstandenen Kosten. Hat der Widerspruch teil-
weise Erfolg, sind die Kosten im Verhältnis zu teilen.
Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens
eines Dienstvergehens aufgehoben, können die entstan-
denen Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem
Beamten auferlegt werden. Nimmt die Beamtin oder der
Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die ent-
standenen Kosten. Erledigt sich das Widerspruchsver-
fahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die
entstandenen Kosten nach billigem Ermessen zu ent-
scheiden.
(5) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendi-
gen Auslagen des Dienstherrn und die zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des
Beamten. Die Gebühren und Auslagen einer oder eines
Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin
oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. Kosten,
die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beam-
ten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tra-
gen. Das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten
ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.
§ 75
Kostenentscheidung im gerichtlichen
Disziplinarverfahren
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und
die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestim-
mungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend,
sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts
anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens
eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten
ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auf-
erlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Frist-
setzung (§ 25) hat das Gericht zugleich mit der Entschei-
dung über den Fristsetzungsantrag über die entstande-
nen Kosten zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die
Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
§ 76
Gebühren, Auslagenerhebung
(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebühren-
frei.
(2) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Ge-
bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu
diesem Gesetz erhoben. Auslagen werden nach den Be-
stimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2665, 2708), erhoben.
(3) In behördlichen Disziplinarverfahren werden als
Auslagen nur erhoben:
1. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung ent-
stehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden
Postgebühren,
2. die nach dem Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
776), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586, 2681), in der jeweils geltenden Fassung zu
zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder
ein Sachverständiger auf Grund von § 1 Absatz 2
Satz 2 JVEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu
erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre,
3. die in den Ermittlungen entstandenen Reisekosten
der Ermittlungsführerin oder des Ermittlungsfüh-
rers,
4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung
der Beamtin oder des Beamten (§ 30),
5. die Auslagen der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 bestellten
Vertreterin oder des bestellten Vertreters und
6. die Auslagen der nach § 18 Absatz 2 bestellten Vertre-
terin oder des bestellten Vertreters.“
23. § 79 wird wie folgt geändert:
23.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis
dürfen nach zwei Jahren, über eine Geldbuße, eine Kür-
zung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhege-
halts nach drei Jahren, über eine Zurückstufung nach
sieben Jahren oder nach vorheriger Wiederverleihung
eines Amtes mit mindestens dem früheren Grundgehalt
bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen
Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden
(Verwertungsverbot).“
23.2 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle ,,und miss-
billigende Äußerungen (§ 3 Absatz 4)“ gestrichen.
24. § 81 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Hat die Beamtin oder der Beamte durch ein Einschrei-
ten nach diesem Gesetz einen Schaden erlitten, wird sie
oder er vom Dienstherrn oder früheren Dienstherrn ent-
schädigt, wenn
1. die Entscheidung, mit der gegen sie oder ihn auf eine
Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, aufgehoben
wird oder
2. das Disziplinarverfahren nach § 25 Absatz 3 oder § 32
Absatz 1 eingestellt wird
und ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.“
25. In § 89 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Gebühren nach § 76 Absatz 2 werden nur für ab dem
22. Februar 2014 anhängig werdende gerichtliche Ver-
Freitag, den 21. Februar 2014 59
HmbGVBl. Nr. 8
fahren sowie für Verfahren über ab diesem Tag eingelegte
Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben.“
26. Es wird folgende Anlage angefügt:
,,Anlage (zu § 76)
Gebührenverzeichnis
Betrag oder
Nummer Gebühren- Satz der
tatbestand Gebühren
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt
als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Disziplinarklageverfahren und Klageverfahren
gegen eine Disziplinarverfügung oder eine
sonstige beschwerende disziplinarrechtliche
Entscheidung erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10 Entfernung aus dem Beamtenver-
hältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 Euro
11 Aberkennung des Ruhegehalts . . . 360 Euro
12 Zurückstufung . . . . . . . . . . . . . . . . 240 Euro
Verfahren über die Klage gegen eine
Disziplinarverfügung, in der als Dis-
ziplinarmaßnahme ausgesprochen
worden ist
13 Kürzung der Dienstbezüge . . . . . . 180 Euro
14 Kürzung des Ruhegehalts . . . . . . . 180 Euro
15 Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Euro
16 Verweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Euro
17 Verfahren über die Klage gegen eine
Disziplinarverfügung, wenn nur eine
Kostenentscheidung in der Diszipli-
narverfügung angegriffen wird, oder
gegen eine Einstellungsverfügung . . 60 Euro
18 Verfahren über eine Klage gegen die
beschwerende Ablehnung eines An-
trags nach § 24 Absatz 1 . . . . . . . . . . . 60 Euro
19 Wird das gesamte Verfahren durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht statt-
findet, vor Ablauf des Tages,
an dem die Entscheidung in
der Hauptsache der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird,
2. Erledigungserklärungen, wenn
keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die
Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer oder
eines Beteiligten folgt, oder
3. Beschluss des Gerichts nach § 52
Absatz 3 Satz 3
beendet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
Dies gilt auch, wenn mehrere Er-
mäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung
der Berufung
20 Verfahren über die Zulassung der
Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . 1,0 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
21 Verfahren über die Zulassung der
Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen
oder das Verfahren durch anderwei-
tige Erledigung beendet wird . . . . . . 0,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
Die Gebühr entsteht nicht, soweit
die Berufung zugelassen wird.
22 Verfahren über die Berufung im All-
gemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
23 Wird das gesamte Verfahren durch
Zurücknahme der Berufung oder der
Klage beendet, bevor die Schrift zur
Begründung der Berufung bei Ge-
richt eingegangen ist: . . . . . . . . . . . . 0,5 der
Gebühr
nach
Nummer 22
Erledigungserklärungen stehen der
Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten er-
geht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Be-
teiligten über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt.
24 Wird das gesamte Verfahren, soweit
nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder
der Klage
a) vor dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht statt-
findet, vor Ablauf des Tages,
an dem die Entscheidung in
der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn
keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die
Betrag oder
Nummer Gebühren- Satz der
tatbestand Gebühren
Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten
folgt,
beendet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 der
Gebühr
nach
Nummer 22
Dies gilt auch, wenn mehrere Er-
mäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
30 Verfahren über die Revision im All-
gemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
31 Wird das gesamte Verfahren durch
Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begrün-
dung der Revision bei Gericht einge-
gangen ist, beendet: . . . . . . . . . . . . . . 1,0 der
Gebühr
nach
Nummer 30
Erledigungserklärungen stehen der
Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten er-
geht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Be-
teiligten über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung
einer oder eines Beteiligten folgt.
32 Wird das gesamte Verfahren beendet,
soweit nicht Nummer 31 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Revision oder
der Klage
a) vor dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht statt-
findet, vor Ablauf des Tages,
an dem die Entscheidung in
der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn
keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die
Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer oder
eines Beteiligten folgt: . . . . . . . . . 1,5 der
Gebühr
nach
Nummer 30
Dies gilt auch, wenn mehrere Er-
mäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40 Verfahren über den Antrag auf Aus-
setzung der vorläufigen Dienstent-
hebung und der Einbehaltung von
Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 Euro
41 Verfahren über den Antrag auf
gerichtliche Festsetzung einer Frist
zum Abschluss des Disziplinarver-
fahrens einschließlich der Einstel-
lung des Disziplinarverfahrens nach
fruchtlosem Ablauf der Frist . . . . . . 60 Euro
42 Verfahren über die Klage auf Aufhe-
bung der Aussetzung des behördli-
chen Disziplinarverfahrens . . . . . . . . 60 Euro
43 Verfahren über die Klage gegen eine
Entscheidung nach § 84 Absatz 1 . . . 60 Euro
44 Wird das gesamte Verfahren durch
1. Zurücknahme des Antrags oder
der Klage
a) vor dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht statt-
findet, vor Ablauf des Tages,
an dem die Entscheidung in
der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn
keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die
Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt,
beendet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 40
bis 43
Dies gilt auch, wenn mehrere Er-
mäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
50 Verfahren über die Rüge wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang
verworfen oder zurückgewiesen . . . . 50 Euro
Abschnitt 6
Beschwerde
60 Verfahren über die Beschwerde
gegen die Entscheidung über den
Antrag auf Aussetzung der vorläufi-
Freitag, den 21. Februar 2014
60 HmbGVBl. Nr. 8
Betrag oder
Nummer Gebühren- Satz der
tatbestand Gebühren
Betrag oder
Nummer Gebühren- Satz der
tatbestand Gebühren
Freitag, den 21. Februar 2014 61
HmbGVBl. Nr. 8
Betrag oder
Nummer Gebühren- Satz der
tatbestand Gebühren
gen Dienstenthebung und der Ein-
behaltung von Bezügen . . . . . . . . . . . 1,5 der
Gebühr
nach
Nummer 40
61 Verfahren über die Beschwerde ge-
gen eine Entscheidung in der Haupt-
sache durch Beschluss nach § 55 . . . . 1,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
62 Verfahren über die Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
63 Wird das gesamte Verfahren durch
1. Zurücknahme der Beschwerde,
der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht statt-
findet, vor Ablauf des Tages,
an dem die Entscheidung in
der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn
keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die
Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt,
beendet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75 der
Gebühr
nach den
Nummern 60
bis 62
Dies gilt auch, wenn mehrere Er-
mäßigungstatbestände erfüllt sind.
64 Verfahren über nicht besonders auf-
geführte Beschwerden im diszipli-
nargerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften
gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Euro“
A r t i k e l 3
Änderung des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes
Anlage I des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom
26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am
17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), wird wie folgt
geändert:
1. Der Text zur Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geän-
dert:
1.1 Bei der Amtsbezeichnung ,,Oberstudienrätin, Oberstu-
dienrat“ wird hinter dem Zusatz ,, als Leiterin oder
Leiter einer Abteilung an einem Gymnasium mit bis zu
390 Schülerinnen und Schülern 2)“ der Zusatz ,, als
Leiterin oder Leiter des Bereiches Bildung an einem
Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum 2)“ ange-
fügt.
1.2 Hinter der Amtsbezeichnung ,,Schulrätin, Schulrat“
wird die Amtsbezeichnung ,,Schulrätin, Schulrat als
Leiterin oder Leiter des Bereiches Beratung an einem
Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum 2)“ ein-
gefügt.
2. Im Text zur Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amts-
bezeichnung ,,Studiendirektorin, Studiendirektor“ hin-
ter dem Zusatz ,, als Leiterin oder Leiter eines voll aus-
gebauten Oberstufengymnasiums 2)“ der Zusatz ,, als
Direktorin oder Direktor eines Regionalen Bildungs-
und Beratungszentrums “ angefügt.
A r t i k e l 4
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (Hmb-
GVBl. S. 169), zuletzt geändert am 15. November 2011
(HmbGVBl. S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 74 erhält folgende Fassung:
,,§ 74
Revision
Gegen Urteile des Richterdienstsenats steht den Beteilig-
ten die Revision an das Dienstgericht des Bundes im Fall
des § 72 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe der §§ 81 und
82 des Deutschen Richtergesetzes und in den Fällen des
§ 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 nach Maßgabe des § 80 des
Deutschen Richtergesetzes zu.“
2. In § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 76 des Hamburgischen Disziplinargesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren
vor den Richterdienstgerichten die für die erste Instanz
und die Berufungsinstanz getroffenen gebührenrechtli-
chen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. In
Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße oder einer
Kürzung der Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhege-
halts durch die Richterdienstgerichte sind keine Ge-
bühren zu erheben. Im Verfahren über die Verhängung
einer Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem
Endgrundgehalt gelten die für das Verfahren über eine
Disziplinarklage mit dem Antrag auf Zurückstufung
getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entspre-
chend. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der
vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von
Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf
Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebühren-
rechtlichen Bestimmungen entsprechend.“
3. § 84 erhält folgende Fassung:
,,§ 84
Entscheidungen des Richterdienstgerichts
an Stelle der obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehal-
tung von Bezügen sowie die Aufhebung und Änderung
Freitag, den 21. Februar 2014
62 HmbGVBl. Nr. 8
dieser Anordnungen entscheidet auf Antrag der obersten
Dienstbehörde die Richterdienstkammer durch Be-
schluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde
und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung
der Richterdienstkammer ist die Beschwerde zulässig.
(2) An Stelle der Richterdienstkammer entscheidet der
Richterdienstsenat, wenn bei ihm in derselben Sache ein
Disziplinarverfahren anhängig ist.“
4. § 85 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt wer-
den, ist Disziplinarklage zu erheben.“
4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Zurückstufung“ durch
die Wörter ,,Versetzung in ein anderes Richteramt mit
gleichem Grundgehalt“ ersetzt.
A r t i k e l 5
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof
der Freien und Hansestadt Hamburg
Das Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219),
zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405,
438), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter ,,des höheren Dienstes“ durch die
Textstelle ,,der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Ein-
stiegsamt“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter ,,höheren Verwaltungs-
dienst“ durch die Textstelle ,,für die Ämter ab dem zweiten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung
Allgemeine Dienste“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 wird das Wort ,,förmliches“ durch das Wort
,,gerichtliches“ ersetzt.
A r t i k e l 6
Übergangsvorschrift
Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ein Amt einer Leiterin oder eines Leiters einer
öffentlichen Schule nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hambur-
gischen Beamtengesetzes in der bis zum 21. Februar 2014 gel-
tenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen
worden ist, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebens-
zeit zu verleihen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2014.
Der Senat
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Inhalt
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ |
Seite 51 |
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Neuntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften |
Seite 56 |
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