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Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
1101-1

Seite 73

Einhundertsiebenundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Biotopverbund –

Seite 74

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg
411-2

Seite 75

FREITAG, DEN22. MÄRZ
73
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 2019
Tag I n h a l t Seite
11. 3. 2019 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . 73
1101-1
11. 3. 2019 Einhundertsiebenundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Biotopverbund ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
19. 3. 2019 Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg . . . . . . . . . . . . 75
411-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 12. März 2018
(HmbGVBl. S. 63), wird wie folgt geändert:
1. Hinter §2 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Dieser Betrag erhöht sich mit Beginn der 22. Wahlperiode
einmalig um 450 Euro.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Jedes Mitglied, das in der jeweiligen Wahlperiode drei
Jahre der Bürgerschaft angehört hat, erhält auf Antrag
einen zusätzlichen zweckgebundenen pauschalierten
Zuschuss für die Büro- und IuK-Ausstattung in Höhe von
1000 Euro.“
2.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl ,,390″ durch die Zahl
,,540″ ersetzt.
2.3 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle ,,für die Ringe A, B
und C“ durch die Textstelle ,,für den Geltungsbereich
Hamburg AB“ ersetzt.
2.4 In Absatz 6 wird hinter der Zahl ,,5″ die Textstelle ,,sowie
gemäß §4″ eingefügt.
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Sitzungsgeld
und Kinderbetreuungspauschale“.
3.2 In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils
die Zahl ,,21″ durch die Zahl ,,40″ ersetzt.
3.3 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Auf Antrag erhält jedes Mitglied für in seinem Haus-
halt lebende Kinder, die nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, eine Entschädigung für Kinderbetreuungs-
aufwand in Höhe von 25 Euro je Kind und Sitzung im
Sinne der Absätze 1 bis 3. Die Entschädigung wird nur
einmal pro Kind gewährt. Der Betreuungsbedarf ist ein-
malig zu versichern. Die Absätze 4 und 5 gelten entspre-
chend.“
4. In §10 Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Hälfte“ die
Textstelle ,,oder in voller Höhe beziehungsweise bei
Ämtern mit dem Zweifachen des Entgelts in Höhe der
Hälfte oder in Höhe von drei Viertel beziehungsweise bei
Ämtern mit dem Dreifachen des Entgelts in Höhe der
Hälfte oder in Höhe von 66,5 vom Hundert“ eingefügt.
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 11. März 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 22. März 2019
74 HmbGVBl. Nr. 8
5. §11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der
Mitgliedschaft abhängig von der nach §10 Absatz 1 Satz 1
gewählten Höhe des Verzichts 2 oder 4 vom Hundert bezie-
hungsweise bei Ämtern mit dem Zweifachen des Entgelts
2 oder 3 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit
dem Dreifachen des Entgelts 2 oder 2,66 vom Hundert des
Entgelts nach §2 Absatz 1. Die Zeit der Wahrnehmung der
in §2 Absatz 2 genannten Ämter wird der Berechnung der
Altersentschädigung mit der darin genannten Höhe der
Entschädigung gemäß §2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 zugrunde
gelegt; auf Antrag wird insoweit die Höhe des Entgelts
nach §2 Absatz 1 zugrunde gelegt. Mehr als 182 Tage der
Mitgliedschaft in der Bürgerschaft sowie der Wahrneh-
mung der in §2 Absatz 2 genannten Ämter gelten bei der
Berechnung als volles Jahr. Die Höhe der Altersentschädi-
gung darf 68 vom Hundert des Entgelts nach §2 Absatz 1
nicht überschreiten; in Fällen der Berechnung gemäß
Satz 2 beträgt die Höchstgrenze der Altersentschädigung
für die Zeit der Wahrnehmung der Ämter 68 vom Hundert
vom erhöhten Entgelt. Insgesamt darf die Altersentschädi-
gung 68 vom Hundert des Dreifachen des Entgelts nach §2
Absatz 1 nicht überschreiten.“
6. Hinter §29a wird folgender neuer §29b eingefügt:
,,§29b
Übergangsregelung zu der ab Beginn der 22. Wahlperiode
geänderten Entgelthöhe nach §2 Absatz 1
für den Bezug der Altersentschädigung
Für Zeiten bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperi-
ode, für die ein Verzicht nach §10 Absatz 1 Satz 1 geleistet
worden ist, findet für die Berechnung der Altersentschädi-
gung nach §
11 Absatz 2 §
2 Absatz 1 in der Fassung des
Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der
22. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.“
§2
Inkrafttreten
(1) §1 Nummer 2.2 tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
(2) §1 Nummer 2.3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in
Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Beginn der 22. Wahl-
periode der Bürgerschaft in Kraft.
Einhundertsiebenundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Biotopverbund ­
Vom 11. März 2019
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 11. März 2019.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird im
gesamten Geltungsbereich geändert (L01/17). In der Karte
Arten- und Biotopschutz des Landschaftsprogramms ein-
schließlich der dazugehörigen Legende werden die Inhalte des
Biotopverbunds neu dargestellt. Die bisher in dieser Karte
dargestellten ,,Verbindungsbiotope“ mit Kennzeichnung der
zu verbindenden Biotoptypen und die Kennzeichnung ,,Bio
topentwicklung im Hamburger Umland (exemplarisch)“ ein-
schließlich der dazu gehörigen Teile der Legende entfallen.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §
2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom
10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am
21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staats
archiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können bei der Behörde für
Umwelt und Energie während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. März 2019.
Der Senat
Freitag, den 22. März 2019 75
HmbGVBl. Nr. 8
§1
Zusammensetzung des Börsenrates
(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 18 Personen. Die
Mitglieder des Börsenrates werden auf die Dauer von drei Jah-
ren aus der Mitte der Wählergruppen gewählt. Die einzelnen
Wählergruppen sind mit folgender Sitzzahl vertreten:
1. die zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassenen Kreditinstitute einschließ-
lich der Wertpapierhandelsbanken und
der zugelassenen Kapitalanlagegesell-
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit neun Sitzen,
2. Skontroführerinnen und Skontroführer . mit einem Sitz,
3. die zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassenen Finanzdienstleistungsins-
titute und sonstigen Unternehmen sowie
die zugelassenen Market Maker . . . . . . . . mit einem Sitz,
4. die Versicherungsunternehmen, deren
emittierte Wertpapiere an der Börse zum
Handel zugelassen sind sowie andere
Emittenten solcher Wertpapiere . . . . . . . mit drei Sitzen.
(2) Wenn in einer Wählergruppe weniger Wahlvorschläge
als Sitze nach Absatz 1 Satz 3 vorliegen, bleiben die übrigen
Sitze unbesetzt. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der
Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken
sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalver-
waltungsgesellschaften und sonstigen Unternehmen darf mehr
als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.
(3) Die gewählten Mitglieder des Börsenrates wählen mit
einfacher Mehrheit der Stimmen
1. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Anlegerinnen und
Anleger sowie
2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter sonstiger betroffener
Wirtschaftsgruppen oder nicht zum Börsenhandel zugelas-
sener Unternehmen hinzu. Soweit weder der Börsenrat
noch die Börsenaufsicht Personen finden, die zur Kandida-
tur bereit sind und die Anforderungen erfüllen, bleiben die
Sitze unbesetzt.
(4) Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit
einem Mitglied vertreten sein. Wird während der Amtsdauer
der Mitglieder des Börsenrates ein im Börsenrat vertretenes
Unternehmen zum verbundenen Unternehmen eines anderen
im Börsenrat vertretenen Unternehmens, haben die betroffe-
nen Unternehmen zu entscheiden, wessen Vertreterin bzw.
Vertreter aus dem Börsenrat ausscheidet. Kommt eine solche
Entscheidung nicht zustande, scheidet die Vertreterin bzw. der
Vertreter des beherrschten Unternehmens aus.
(5) Scheidet ein Mitglied des Börsenrates aus, wählen die
übrigen Mitglieder des Börsenrates aus der Wählergruppe, der
das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, für die Restdauer
der Amtszeit ein neues Mitglied.
(6) Der Wahlausschuss hat darauf hinzuwirken, dass nach
Möglichkeit in jeder Wählergruppe eine die Zahl der zu beset-
zenden Sitze übersteigende Zahl von Wahlvorschlägen vor-
liegt. Der Wahlausschuss bemüht sich darum, in den einzelnen
Wählergruppen dem unterrepräsentierten Geschlecht eine
größere Präsenz zu verschaffen.
§2
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhabe-
rin bzw. der Geschäftsinhaber sowie bei diesen Unternehmen
angestellte Personen, die schriftlich zur Wahrnehmung des
Mandates im Börsenrat beauftragt worden sind. Bei anderen
Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der
Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind
oder die Niederlassungsleiterin bzw. Niederlassungsleiter sind
oder bei dem Unternehmen in einem Anstellungsverhältnis
stehende Personen, die schriftlich zur Wahrnehmung eines
Mandates im Börsenrat beauftragt worden sind. Soweit die
wählbare Person eine Handelsteilnehmerin bzw. einen Han-
delsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenfähige Wert-
papiergeschäft notwendige berufliche Eignung haben.
(2) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässig sein,
die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontroll-
funktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der
Geschäfte, die der Börsenträger betreibt, besitzen und der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
Potentielle Börsenratsmitglieder weisen ihre Kenntnisse mit
einem aktuellen Lebenslauf und die Zuverlässigkeit mit einem
Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, dem
Wahlausschuss nach.
(3) Nicht wählbar ist, wer
1. Inhaberin bzw. Inhaber oder Mitglied eines vertretungsbe-
rechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder
Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem
selbst betreibt oder im Sinne von §
15 des Aktiengesetzes
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert
am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2491), in der jeweils gel-
tenden Fassung mit dem Betreiber einer Börse oder eines
multilateralen Handelssystems verbunden ist oder
2. Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder eines
Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder
Ausland ist.
§3
Wahlberechtigung und Stimmrecht
(1) Wahlberechtigt sind die bei Beginn der Auslegung der
Wählerlisten zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen
sowie die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeit-
punkt zum Börsenhandel zugelassen sind.
Verordnung
über die Wahl des Börsenrates
der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg
Vom 19. März 2019
Auf Grund von §
13 Absatz 4 des Börsengesetzes vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert am
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1788, 1790), wird nach Anhö-
rung des Börsenrates verordnet:
Freitag, den 22. März 2019
76 HmbGVBl. Nr. 8
(2) Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Zulassung zum
Börsenhandel verlieren beziehungsweise deren Wertpapiere
am Tag vor dem Wahltag nicht mehr zum Handel an der Börse
zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung.
(3) Die Stimmabgabe hat durch das wahlberechtigte Unter-
nehmen zu erfolgen. Diesem stehen so viele Stimmen zu, wie
der Wählergruppe des wahlberechtigten Unternehmens Sitze
im Börsenrat zustehen. Ist die Anzahl der zur Wahl stehenden
Personen geringer, als der Wählergruppe Sitze im Börsenrat
zustehen, hat das wahlberechtigte Unternehmen so viele Stim-
men, wie Personen zur Wahl stehen. Für eine zur Wahl ste-
hende Person darf jeweils nur eine dieser Stimmen abgegeben
werden.
§4
Wahlausschuss
(1) Die Vorbereitung, Durchführung und Leitung der Wahl
obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus
1. einer bzw. einem Vorsitzenden (Wahlleitung),
2. zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und
3. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Börsenaufsicht
zusammen. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummern 1 und 2 wer-
den vom Börsenrat berufen. Bei Abstimmungen ist bei Stimm-
gleichheit das Votum des Mitglieds nach Satz 2 Nummer 3
entscheidend.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom
Börsenrat bekannt zu machen.
(3) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten
zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Verpflichtung
nach dem Börsengesetz erforderlich ist. Dies umfasst insbe-
sondere die für das Wahlverfahren erforderlichen Wähler- und
Wahllisten und die Veröffentlichungen nach dieser Verord-
nung.
§5
Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte
Wählerlisten auf.
(2) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinanderfolgenden
Börsentagen in Räumen der Börse zur Einsichtnahme wäh-
rend der Börsenzeit auszulegen.
(3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis
zum Ablauf der folgenden fünf Börsentage beim Wahlaus-
schuss schriftlich anzubringen. Nach Ablauf der Einspruchs-
frist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Ein-
sprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er die Beschwer-
deführerin bzw. den Beschwerdeführer unter Angabe der Ent-
scheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten
fest.
(5) Die Auslegung der Wählerlisten ist bekannt zu machen;
auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen.
Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegen-
über den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben
haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten mit
dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum
Wahltermin in Räumen der Börse eingesehen werden können.
§6
Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe unter
Angabe der jeweils zu wählenden Zahl der Vertreterinnen bzw.
Vertreter zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Auf-
forderung ist bekannt zu machen.
(2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss den Namen der Bewer-
berin bzw. des Bewerbers und des Unternehmens für das kan-
didiert wird, verbunden mit einer entsprechenden Einver-
ständniserklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und des
Unternehmens, enthalten.
(3) Ein gültiger Wahlvorschlag für eine Wählergruppe muss
mindestens so viele Namen enthalten, wie Vertreterinnen bzw.
Vertreter zu wählen sind; er soll jedoch mindestens einen
Namen zusätzlich enthalten. Die Namen der Bewerberinnen
bzw. Bewerber sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen. Der
Wahlvorschlag muss von mindestens so vielen Wahlberechtig-
ten, wie die Wählergruppe Vertreterinnen bzw. Vertreter in den
Börsenrat entsendet, unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag,
der die Namen mehrerer wählbarer Personen eines Unterneh-
mens enthält, ist ungültig.
(4) Soweit dem Wahlausschuss gültige Wahlvorschläge
innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag der
Bekanntmachung, nicht zugehen, soll der Wahllausschuss im
Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvor-
schläge unverzüglich selbst aufstellen. Kommt auf diese Weise
ein gültiger Wahlvorschlag nicht zustande, so nimmt die Wäh-
lergruppe nicht an der Wahl teil. Die Wahlleitung hat die ent-
sprechende Wählergruppe hierauf besonders hinzuweisen.
§7
Wahllisten
(1) Die für die jeweiligen Wählergruppen eingegangenen
Wahlvorschläge werden nach der Buchstabenfolge der vorge-
schlagenen Bewerberinnen bzw. Bewerber geordnet und als
Wahllisten zusammengefasst.
(2) Die Wahllisten sind an fünf aufeinanderfolgenden Bör-
sentagen in Räumen der Börse zur Einsichtnahme auszulegen.
Die Auslegung der Wahllisten ist durch den Wahlausschuss
bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einspruchsrechte und
-fristen hinzuweisen.
(3) Einsprüche gegen die Wahllisten sind spätestens bis
zum Ablauf des fünften Auslegungstages beim Wahlausschuss
schriftlich vorzubringen. Einsprüche sind nur mit der Begrün-
dung zulässig, dass die in den Wahllisten aufgeführten Bewer-
berinnen bzw. Bewerber und Unternehmen nicht oder nicht
mehr den jeweiligen Wählergruppen angehören. Nach Ablauf
der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die
erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat
er die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer unter
Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrich
tigen.
(4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wahllisten
fest. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen
gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wahllisten
ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wahllisten
mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis
zum Wahltermin in den Börsenräumen eingesehen werden
können.
§8
Wahltermin
Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden
durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens
eine Woche vor dem Wahltermin bekannt gemacht.
Freitag, den 22. März 2019 77
HmbGVBl. Nr. 8
§9
Wahlvorgang
(1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch
Ankreuzen des übersandten Stimmzettels. Die Abstimmung
ist geheim.
(2) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte erhält
vom Wahlausschuss einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag,
einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag. Der Stimm-
zettel enthält nach der Buchstabenfolge die Namen der Perso-
nen, die für die Gruppe, der die bzw. der Wahlberechtigte
angehört, gewählt werden können. Der Stimmzettel bezeich-
net die Gruppe und enthält den Hinweis, wie viele Stimmen
der bzw. dem Wahlberechtigten gemäß §
1 zustehen und dass
ein Überschreiten der angegebenen Stimmenzahl insgesamt
die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge hat.
(3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag
zusammen mit dem von der zur Stimmabgabe berechtigten
Person unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag
dem Wahlausschuss zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die
Versicherung, dass die Stimmabgabe durch eine zur Stimm
abgabe berechtigte Person der bzw. des Wahlberechtigten
erfolgt und dem Willen der bzw. des Wahlberechtigten ent-
spricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener Wahlbrief kann
nicht zurückgefordert werden.
§10
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Am Wahltag sind die Wahlbriefumschläge unter Auf-
sicht des Wahlausschusses zu öffnen. Anhand der Angaben des
Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss zu
prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und unge-
öffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung ver-
schlossene Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den
Wahlberechtigten nicht mehr möglich ist.
(2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter
Aufsicht des Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die
Wahlumschläge werden unter Aufsicht des Wahlausschusses
geöffnet und die Stimmzettel herausgenommen und ausge-
zählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen.
(3) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Perso-
nen gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch eine
Stimme innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimm-
gleichheit entscheidet das Los, das von der bzw. dem Vorsit-
zenden des Wahlausschusses zu ziehen ist. Die bzw. der Vorsit-
zende des Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis fest.
(4) Wahlberechtigte oder vertretungsberechtigte Personen
der bzw. des Wahlberechtigten können bei der Auszählung der
Stimmen anwesend sein. Die bzw. der Vorsitzende des Wahl-
ausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit
gestatten.
§11
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzuferti-
gen. In ihr sind nach Wählergruppen gesondert nach der Aus-
zählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und
die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen
sowie die auf die Bewerberinnen bzw. Bewerber entfallenden
Stimmen und die sich daraus ergebenen gewählten Mitglieder
des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmzahl
festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die
Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist von der Wahlleitung und den

Beisitzerinnen bzw. Beisitzern zu unterzeichnen.
§12
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss gibt den in den Börsenrat Gewähl-
ten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis.
(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich in der Weise bekannt
zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Mitglieder,
nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchsta-
benfolge der Mitglieder geordnet, aufgeführt werden; dabei ist
darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift über die Wahlhand-
lung in den Börsenräumen an fünf aufeinanderfolgenden Bör-
sentagen eingesehen werden kann.
§13
Wahlanfechtung
(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche,
gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung nach §
12
Absatz 2 an, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der
Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte
geltend gemacht werden.
(2) Ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die den Antrag
enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neu-
wahl durchzuführen, leitet der Wahlausschuss mit einer
schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung
zu. Im Übrigen entscheidet der Wahlausschuss selbst. Die Ein-
sprechenden sind von der Entscheidung unter Angabe der
Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Gibt der Börsenrat
dem Antrag statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur
Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unver-
züglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Erklärung
über die Ungültigkeit der Wahl ist bekannt zu machen.
§14
Wegfall einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers
(1) Fällt eine auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführte
Bewerberin bzw. ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufge-
führter Bewerber bis zum Wahltag weg, kann ein neuer Wahl-
vorschlag innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmen-
den Frist durch die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag wird ungültig wenn
die Mindestzahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber unter-
schritten wird. Sind die Wahllisten bereits veröffentlicht,
macht der Wahlausschuss die Änderung oder die Ungültigkeit
des Wahlvorschlages bekannt.
(2) Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag nicht
vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlaus-
schuss die Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner des betref-
fenden Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines
neuen Wahlvorschlages auf. §6 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 bis 4
sowie §7 Absatz 1 gelten entsprechend; §6 Absatz 4 jedoch mit
der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines
eigenen neuen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein
anderer gültiger Wahlvorschlag der Wählergruppe nicht
bereits vorliegt oder nicht fristgerecht eingereicht wird.
(3) Bei der nach §
7 Absatz 2 erforderlichen erneuten Ver
öffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe
bereits bekannt gemacht war, darauf hinzuweisen, dass der
geänderte oder neue Wahlvorschlag an die Stelle des bisheri-
gen Wahlvorschlages tritt.
(4) Stellt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag selbst
auf, ist er berechtigt ohne Angabe von Gründen von den
Freitag, den 22. März 2019
78 HmbGVBl. Nr. 8
Bewerberinnen bzw. Bewerbern des ungültig gewordenen
Wahlvorschlages der Wählergruppe abzuweichen.
(5) Für die betroffene Wählergruppe setzt der Wahlaus-
schuss erforderlichenfalls einen neuen Wahltermin fest.
§15
Wegfall eines gewählten Börsenratsmitgliedes
(1) Fällt ein nach §
10 Absatz 3 gewähltes Börsenratsmit-
glied zwischen dem Wahltag und dem Beginn seiner Amtszeit
als Mitglied des Börsenrates weg, gilt §
1 Absatz 5 entspre-
chend.
(2) Werden in den Börsenrat gleichzeitig Vertreterinnen
bzw. Vertreter von Unternehmen gewählt, die im Zeitpunkt
der Wahl miteinander verbunden sind, so findet §
1 Absatz 4
Anwendung.
§16
Bekanntmachung
Bekanntmachungen nach dieser Verordnung erfolgen als
Veröffentlichung im Amtlichen Kursblatt an fünf aufeinander-
folgenden Börsentagen.
§17
Amtsdauer des Börsenrates
Die Amtsdauer des Börsenrates endet mit dem ersten
Zusammentritt des neuen Börsenrates.
§18
Außerkrafttreten
Die Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hanse-
atischen Wertpapierbörse Hamburg vom 4. November 2008
(HmbGVBl. S. 393) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. März 2019.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).