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Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Hamburg-Nord

Seite 69

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (HmbLVOGesSozD)
2030-1-50, 2030-1-55

Seite 70

Verordnung über die Zuständigkeit des Studierendenwerks Hamburg für die Berufliche Hochschule
Hamburg
neu: 221-12-2

Seite 71

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101-2

Seite 72

Hamburgische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes
(Hamburgische EPPSG-Durchführungsverordnung – HmbEPPSGDVO)
neu: 2212-8-1

Seite 72

FREITAG, DEN24. FEBRUAR
69
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 2023
Tag I n h a l t Seite
9. 2. 2023 Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
14. 2. 2023 Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (HmbLVO-
GesSozD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
2030-1-50, 2030-1-55
14. 2. 2023 Verordnung über die Zuständigkeit des Studierendenwerks Hamburg für die Berufliche Hochschule
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
neu: 221-12-2
21. 2. 2023 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
1101-2
21. 2. 2023 Hamburgische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes
(Hamburgische EPPSG-Durchführungsverordnung – HmbEPPSGDVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
neu: 2212-8-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Sport und Gesundheit“ in der
Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Integration und Inklusion“ in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. September
2023, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kinder, Familie und
Jugend“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2023, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kultur“ in der Zeit von
13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(5) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 bis
4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile,
22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 9. Februar 2023
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 9. Februar 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 24. Februar 2023
70 HmbGVBl. Nr. 8
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Für die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und
soziale Dienste gelten folgende von der Verordnung über die
Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
(HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511),
zuletzt geändert am 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 697), in
der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergän-
zende Vorschriften.
§2
Gestaltung der Laufbahn
In der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste sind
die folgenden Laufbahnzweige eingerichtet:
1. Ärztlicher Dienst,
2. Zahnärztlicher Dienst,
3. Tierärztlicher Dienst,
4. Pharmazeutischer Dienst,
5. Sozialdienst.
Abschnitt 2
Befähigungserwerb, Laufbahnzugang
§3
Berufs- oder Hochschulausbildung
und hauptberufliche Tätigkeit
Der Zugang zu der Laufbahn auf Grundlage einer Berufs-
oder Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen Tätig-
keit erfordert
1. für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Sozialdienst
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschul-
studium oder einen gleichwertigen Abschluss der Fach-
richtungen Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psy-
chologie oder vergleichbarer Fachrichtungen, jeweils mit
überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, sowie eine
qualifizierte hauptberufliche Tätigkeit in einem Feld der
Sozialen Arbeit von mindestens drei Jahren,
2. für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2
2.1 zur Verwendung im Laufbahnzweig Ärztlicher Dienst
a) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Human-
medizin,
b) die Approbation als Ärztin bzw. Arzt sowie
c) eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von min-
destens drei Jahren,
2.2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Zahnärztlicher Dienst
a) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Zahn­
medizin,
b) die Approbation als Zahnärztin bzw. Zahnarzt sowie
c) eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von min-
destens drei Jahren,
2.3 zur Verwendung im Laufbahnzweig Tierärztlicher Dienst
a) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Veterinär-
medizin,
b) die Approbation als Tierärztin bzw. Tierarzt sowie
c) eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von min-
destens drei Jahren,
2.4 zur Verwendung im Laufbahnzweig Pharmazeutischer
Dienst
a) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pharma-
zie,
b) die Approbation als Apothekerin bzw. Apotheker sowie
c) eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von min-
destens drei Jahren.
§4
Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender
Bildungs- oder Studiengang
Der Zugang zur Laufbahn ohne den Nachweis einer haupt-
beruflichen Tätigkeit auf Basis eines inhaltlich den Anforde-
rungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechenden Bildungs-
oder Studienganges erfordert für die Ämter ab dem ersten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Lauf-
bahnzweig Sozialdienst
1. die mit dem Bachelorgrad sowie der staatlichen Anerken-
nung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter erfolgreich
abgeschlossene Teilnahme am dualen Studiengang Soziale
Arbeit an der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit
& Diakonie Hamburg oder
2. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschul­
studium oder einen gleichwertigen Abschluss der Fachrich-
tungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder vergleichbarer
Fachrichtungen, wenn das Studium nach Inhalt und
Umfang dem Studiengang nach Nummer 1 gleichwertig ist,
sowie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw.
Sozialarbeiter.
Die abschließende Feststellung der Gleichwertigkeit nach
Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde auf
Vorlage der für den beabsichtigten Vollzug des Besetzungsvor-
gangs jeweils zuständigen Stelle.
Verordnung
über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste
(HmbLVO-GesSozD)
Vom 14. Februar 2023
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 24. Februar 2023 71
HmbGVBl. Nr. 8
Abschnitt 3
Übergangs und Schlussvorschriften
§5
Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung über die Laufbahnen der Ärzte, Zahn-
ärzte, Tierärzte und Apotheker vom 23. März 1971 (HmbGVBl.
S. 49) sowie die Verordnung über die Laufbahn des gehobenen
Sozialdienstes vom 23. September 1969 (HmbGVBl. S. 194) in
der geltenden Fassung werden aufgehoben.
(2) Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, die sich
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in
Vorbereitung befand, sind die bisher geltenden Vorschriften
anzuwenden, soweit dies für die Laufbahnbewerberin bzw. den
Laufbahnbewerber vorteilhaft ist und die Voraussetzungen für
eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem bisherigen
Recht zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
Verordnung
über die Zuständigkeit des Studierendenwerks Hamburg
für die Berufliche Hochschule Hamburg
Vom 14. Februar 2023
Auf Grund von §2 Absätze 2 und 8 des Studierendenwerks-
gesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), zuletzt geän-
dert am 23. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 137), wird nach
Anhörung des Studierendenwerks Hamburg verordnet:
§1
Dem Studierendenwerk Hamburg wird die Zuständigkeit
für die Betreuung und Förderung der Studierenden der Beruf-
lichen Hochschule Hamburg (BHH) übertragen.
§2
Das Studierendenwerk Hamburg kann Auszubildenden
der Beruflichen Hochschule Hamburg (BHH) gemäß §
2
Absatz 7 des Studierendenwerksgesetzes die Nutzung seiner
Wohnheime und der Hochschulgastronomie gegen Entgelt
gestatten.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Februar 2023.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Februar 2023.
Freitag, den 24. Februar 2023
72 HmbGVBl. Nr. 8
§1
Änderung des Fraktionsgesetzes
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 31. März 2021 (HmbGVBl. S. 183), wird
wie folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 3 Satz 1 werden die Beträge ,,52.527 Euro“,
,,1.685 Euro“ und ,,514 Euro“ durch die Beträge ,,55.635
Euro“, ,,1.785 Euro“ und ,,545 Euro“ ersetzt.
2. In §
2 Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag ,,303″ durch den
Betrag ,,321″ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Februar 2023.
Der Senat
Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 21. Februar 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hamburgische Verordnung
zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes
(Hamburgische EPPSG-Durchführungsverordnung – HmbEPPSGDVO)
Vom 21. Februar 2023
Auf Grund von §2 Absatz 1 Satz 2 des Studierenden-Ener-
giepreispauschalengesetzes (EPPSG) vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2357) wird verordnet:
§1
Zuständige Stellen
(1) Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstel-
lung und Bezirke ist sachlich und örtlich zuständig für die
Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die
an einer in der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen
Ausbildungsstätte nach §
1 Absätze 1 und 4 EPPSG immatri-
kuliert sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge
solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungs-
stätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befin-
det, immatrikuliert sind.
(2) Der Landesbetrieb Hamburger Institut für Berufliche
Bildung ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorberei-
tung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum
Besuch an einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bele-
genen Ausbildungsstätte nach §1 Absätze 2 bis 4 EPPSG ange-
meldet sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge
solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der
Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der
Hauptsitz befindet, angemeldet sind.
§2
Aufgaben der zuständigen Stellen
(1) Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in
ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten
dabei, ihren Pflichten nach dieser Rechtsverordnung nachzu-
kommen. Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfah-
rens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.
(2) Die zuständigen Stellen entscheiden über die im Ein-
klang mit §6 gestellten Anträge. Sie nutzen hierfür automati-
sche Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsver-
ordnung richtet.
Freitag, den 24. Februar 2023 73
HmbGVBl. Nr. 8
§3
Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen
(1) Die in §1 Absätze 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbil-
dungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen,
in der sie alle Personen – mit Ausnahme der Gasthörenden
und Gaststudierenden – aufführen, die bei ihnen am 1. Dezem-
ber 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.
(2) Die Ausbildungsstätten übermitteln ihre Listen der für
sie zuständigen Stelle. Die Übermittlung erfolgt über einen
sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. Vor
Übermittlung werden die Listen gemäß dem in §5 geregelten
Verfahren verschlüsselt.
(3) Die Listen führen mindestens den Vor- und Nach­
namen und das Geburtsdatum der in Absatz 1 genannten
­
Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der
Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Aus-
bildungsstätte belegen ist.
§4
Plausibilisierung und Freigabe der Listen
(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach §3 Absatz 2 von
den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.
(2) Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Lis-
ten frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte
IT-System hochladen. In diesem System wird nach Antragstel-
lung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft
und dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach §5
ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten
Antragsdaten (Fachverfahren).
§5
Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung
(1) Die in §1 Absätze 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbil-
dungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von
den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten, passwortge-
schützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Der Gene-
rator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei
Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchsta-
benschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persön-
liche Identifikationsnummer (PIN). Zudem verschlüsselt der
Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und
versieht den Zugangsschlüssel mit einem Hashwert.
(2) Die Ausbildungsstätten stellen der anspruchsberechtig-
ten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüs-
sel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. Die verschlüs-
selten Listen der gehashten Zugangsschlüssel werden im Ein-
klang mit §3 Absatz 2 an die zuständige Stelle übergeben.
§6
Antragstellung
Die antragstellenden Personen stellen ihren Antrag nach
§
2 Absatz 2 EPPSG nach Erhalt des Zugangsschlüssels über
das Internet-Portal ,,Einmalzahlung200.de“. Eine Antragstel-
lung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.
§7
Identifizierung über das Nutzerkonto
(1) Bevor die antragstellenden Personen ihren Antrag stel-
len können, erfolgt über das Nutzerkonto Bund ,,bund.ID“
entweder mit dem sicheren Verfahren nach §
87a Absatz 6
Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2749), in der jeweils gel-
tenden Fassung (ELSTER-Zertifikat) oder dem elektroni-
schen Identitätsnachweis nach
1. §18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl.
I S. 1346), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281),
2. §
12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
S. 846), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281,
2284, 3678),
3. §78 Absatz 5 (eID-Funktion) des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt
geändert am 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847, 2850),
in der jeweils geltenden Fassung die Identifizierung.
(2) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Ver-
trauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnen-
markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU
2014 Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44),
geändert am 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80),
geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das
Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt
werden.
§8
Identifizierung mit Zugangsschlüssel und
Identifikationsnummer
(1) Statt sich mit den in §7 genannten Identifizierungsmit-
teln zu identifizieren, kann die antragstellende Person den
Zugangsschlüssel gemeinsam mit der zusätzlichen persönli-
chen Identifikationsnummer (PIN) nutzen.
(2) Die anspruchsberechtigte Person erhält die PIN von der
Ausbildungsstätte, bei der sie immatrikuliert oder zum Besuch
angemeldet ist. Die Ausbildungsstätte darf die PIN nur her-
ausgeben, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität
mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere
geeignete Weise nachgewiesen hat.
§9
Antragskonto
(1) Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstel-
lende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren
Antrag stellen. Hierfür wird für die antragstellende Person
automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der
Antrag gespeichert wird.
(2) Die antragstellende Person kann im Antragskonto den
aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. Einen zweiten Antrag
kann sie nicht stellen.
§10
Antragsinformationen
(1) Die antragstellende Person hat im Antrag folgende
Informationen über sich mitzuteilen:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. E-Mail-Adresse,
4. Wohnsitz,
5. Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte belegen ist,
­
welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person
ausgestellt hat,
6. Matrikelnummer oder vergleichbare Kennnummer und
7. Bankverbindung.
Freitag, den 24. Februar 2023
74 HmbGVBl. Nr. 8
Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als
Stammdaten im Nutzerkonto Bund ,,bund.ID“ hinterlegt sind,
werden sie nach der Identifizierung gemäß §7 automatisch in
das Antragssystem übernommen.
(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie
1. am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
2. am 1. Dezember 2022 an einer in §1 Absätze 1 bis 4 EPPSG
aufgeführten Ausbildungsstätte immatrikuliert oder zum
Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status einer Gast-
hörerin oder eines Gasthörers,
3. bislang keinen Antrag nach §2 Absatz 2 EPPSG gestellt hat,
4. bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studieren-
den-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewil-
ligt oder ausgezahlt worden ist,
und zu erklären, dass die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfah-
ren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt
werden darf.
(3) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen
und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und
den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den
Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach §5 Absatz 2 Satz 1
von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.
§11
Verfahren
(1) Der Bescheid wird grundsätzlich vollständig durch
automatische Einrichtungen erlassen. Für dieses Verfahren
gelten die Absätze 2 bis 8.
(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten
der Bankverbindung vollständig eingetragen sind und alle
Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.
(3) Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüs-
sel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten
Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden,
den die zuständige Stelle gemäß §4 Absatz 2 hochgeladen hat.
Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem
von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüs-
sel entschlüsselt und werden die persönlichen Daten aus dem
entschlüsselten Datensatz mit den Angaben im Antrag abge-
glichen.
(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der
Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen
abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstel-
lende Person bereits erfolgt ist.
(5) Besteht der Antrag die Prüfung nach den Absätzen 3
und 4, wird er bewilligt. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbe-
scheids erfolgt per E-Mail. Er muss nicht begründet werden.
(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüs-
sel der anspruchsberechtigten Person entwertet.
(7) Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht zutreffend
oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach
Absatz 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich
nach Absatz 3 Satz 2, wird die antragstellende Person automa-
tisch hierauf hingewiesen. Ihr bleibt die Möglichkeit, den
Antrag anzupassen.
(8) Scheitert der Abgleich nach Absatz 4, wird der Antrag
abgelehnt. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt
per E-Mail.
§12
Handlungsfähigkeit
Auch die antragstellenden Personen, die nach bürgerli-
chem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden
im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.
§13
Antragstellung durch Dritte
(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevoll-
mächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person
den Antrag, hat sich diese nach §7 zu identifizieren.
(2) Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsbe-
rechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie
den Antrag stellt. Sie hat den Grund für die Vertretungsbe-
rechtigung anzugeben.
§14
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalen­
gesetz und dieser Rechtsverordnung die erforderlichen perso-
nenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die in §
1 Absätze 1 bis 4 EPPSG genannten Ausbil-
dungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezoge-
nen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweck­ändernd.
Die Ausbildungsstätten haben die Listen nach §
3 Absatz 1
nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch
zum 31. Dezember 2023 zu löschen.
§15
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028
außer Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Februar 2023.