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Bekanntmachung Feststellungen nach § 28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes
neu: 2126-17

Seite 851

Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 852

DONNERSTAG, DEN 16. DEZEMBER
851
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 80 2021
Tag I n h a l t Seite
16. 12. 2021 Bekanntmachung Feststellungen nach §28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
neu: 2126-17
16.
12.
2021 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bekanntmachung
Feststellungen nach §28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes
Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember
2021 mit Annahme der Drucksache 22/6749 (Neufassung) fol-
gende Beschlüsse gefasst:
1. Die Bürgerschaft stellt gemäß §
28a Absatz 8 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die konkrete Gefahr der
epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-
2019 (COVID-19) in der Freien und Hansestadt Hamburg
fest.
2. Die Bürgerschaft stellt gemäß §
28a Absatz 8 Satz 1 IfSG
fest, dass §28a Absätze 1 bis 6 lfSG unter Berücksichtigung
der Maßgaben von §28a Absatz 8 Satz 1 in der Freien und
Hansestadt Hamburg anwendbar ist.
Hamburg, den 16. Dezember 2021.
Die Präsidentin der Bürgerschaft
Donnerstag, den 16. Dezember 2021
852 HmbGVBl. Nr. 80
Hamburg, den 16. Dezember 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 14. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 844), wird wie folgt
geändert:
1. §10 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten die
folgenden Vorgaben:
1. die Versammlung ist der zuständigen Behörde 48 Stun-
den vor der Bekanntgabe anzuzeigen; für Eilversamm-
lungen unter freiem Himmel beträgt die Anzeigefrist
24 Stunden vor der Durchführung,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 Absatz 1
sind mit Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4
bis 7 und Satz 3 einzuhalten,
3. die Versammlungsleitung hat ab einer Teilnehmerzahl
von 100 Personen ein Schutzkonzept nach §6 zu erstel-
len, das im Falle einer nach Nummer 1 erforderlichen
Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen ist; bei
weniger als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern hat
die Versammlungsleitung auf Anforderung der zustän-
digen Behörde ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen
und vorzulegen,
4. es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei
Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechen-
den Personen abgelegt werden dürfen.“
1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die zuständige Behörde beziehungsweise die vor Ort
tätige Polizei kann eine Versammlung zum Zweck der Ver-
hinderung der Verbreitung des Coronavirus untersagen
oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zur Anzahl
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu Ort, Dauer
und Art der Durchführung der Versammlung, versehen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als
5000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll in der Regel
eine Auflage nach Satz 1 erteilt werden, mit der die zuläs-
sige Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter
Berücksichtigung insbesondere der aktuellen epidemiolo-
gischen Lage sowie der räumlichen Bedingungen des ange-
zeigten Versammlungsortes begrenzt wird. Die Polizei
kann eine Versammlung auflösen, wenn
1. sie nicht nach Absatz 2 Nummer 1 angezeigt ist,
2. von den Angaben der Anzeige nach Absatz 2 Num-
mer 1 abgewichen wird,
3. die in Absatz 2 Nummern 2 bis 4 oder Absatz 3 Num-
mern 2 bis 4 genannten Anforderungen nicht eingehal-
ten werden,
4. im Fall von Absatz 3 Nummer 1 keine Ausnahmege-
nehmigung vorliegt,
5. die Voraussetzungen einer Untersagung nach Satz 1
gegeben sind oder
6. nach Satz 1, Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 erlassene
Auflagen nicht eingehalten werden.
Sobald eine Versammlung nach Satz 3 für aufgelöst erklärt
ist, haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich
unverzüglich zu entfernen. Die Polizei kann Teilneh-
merinnen und Teilnehmer, die infektionsschutzrechtliche
Auflagen nach Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1, die Hygie-
nevorgaben nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die
Maskenpflicht nach Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3
Nummer 4 trotz Aufforderung nicht einhalten, von der
Versammlung ausschließen.“
2. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 26a erhält folgende Fassung:
,,26a.
entgegen §10 Absatz 2 Nummer 4 bei Versammlun-
gen unter freiem Himmel die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,“.
2.2 Nummer 31 erhält folgende Fassung:
,,31.
entgegen §
10 Absatz 4 Satz 4 sich trotz Auflösung
einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt,“.
Achtundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 16. Dezember 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
wird verordnet:
Donnerstag, den 16. Dezember 2021 853
HmbGVBl. Nr. 80
Begründung
zur Achtundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A.
Anlass
Mit der Achtundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird
aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg eine erforderliche Anpassung der
Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel vorgenom-
men. Durch diese weitere Anpassung des Schutzkonzepts wird
der besorgniserregenden infektionsepidemiologischen Ge
samtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg begegnet, die
durch eine erhebliche und steigende Auslastung der intensiv-
medizinischen Versorgungskapazitäten, durch eine sehr hohe
und weiterhin steigende Anzahl von Neuinfektionen, die
Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2
(Delta), das beginnende Auftreten der besorgniserregenden
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen,
aber noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der
Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt hinzu,
dass in einigen Teilen des Bundesgebietes nunmehr eine
besonders hohe Auslastung und Überlastung der medizini-
schen Versorgungskapazitäten sowie weiterhin außerordent-
lich hohe Neuinfektionszahlen zu beklagen sind. Dieser hohe
Infektionsdruck in der Bevölkerung zieht zwangsläufig einen
deutlichen Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der
Todesfälle nach sich. Der bundesweite Wert der 7-Tage-Inzi-
denz erreicht seit November die bisher höchsten Werte seit
dem Beginn der Pandemie (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-
Inzidenz: 17. November 319,5; 18. November: 336,9;
19. November: 380,8; 20. November: 395,6; 21. November:
402,4; 22. November: 406,3; 23. November: 399,8; 24. Novem-
ber: 404,5; 25. November: 462,5; 26. November: 474,6;
27. November: 474,3; 28. November: 474,3; 29. November:
473,6; 30. November: 452,2; 1. Dezember: 442,9; 2. Dezember:
439,2; 3. Dezember: 442,1; 4. Dezember: 442,7; 5. Dezember:
439,2; 6. Dezember: 441,9; 7. Dezember: 432,2; 8. Dezember:
427; 9. Dezember: 422,3; 10. Dezember: 413,7; 11. Dezember:
402,9; 12. Dezember: 390,9; 13. Dezember: 389,2; 14. Dezem-
ber: 375,0; 15. Dezember: 353,0; 16. Dezember: 340,1).
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung sind an dem Schutz von Leben und
Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund
der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Errei-
chung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der
Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der
Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnah-
men sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-
Infektion neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen,
die Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungskapa-
zitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten diffe-
renzierte Anzahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der
gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt
worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die
Ergänzung und die Beibehaltung der bestehenden Schutzmaß-
nahmen dringend erforderlich, um eine effektive Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens zu gewährleisten und das
Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funkti-
onsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt
insbesondere, weil der Anteil der Bevölkerung, der über einen
vollständigen Impfschutz verfügt, noch nicht hinreichend
groß ist. Nur die vollständige Impfung vermittelt einen hohen
Schutz vor einem schweren Verlauf einer COVID-19-Erkran-
kung. Ein weiterer Anstieg von Neuinfektionen in der Bevöl-
kerung, insbesondere in der Gruppe der Ungeimpften, birgt
somit die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des
Gesundheitssystems, die der Verordnungsgeber abzuwenden
verpflichtet ist. Auch die weiterhin hohe und zunehmende
Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, die Domi-
nanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta)
sowie das Auftreten anderer Virusvarianten wie aktuell der
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere Vor-
sicht und die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuier
liche Evaluation des Schutzkonzepts und der einzelnen
Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent
fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem
dringend erforderlichen Schutzniveau und der grundrechtlich
gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten. Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des
Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in die Bewer-
tung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maß-
nahmen eingestellt werden. Je nach Entwicklung der epide-
miologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Dez_2021/2021-12-15-de.pdf?__
blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/
coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt die
Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal
geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr
hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als
moderat eingeschätzt, steigt aber mit zunehmenden Infek-
tionszahlen an (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/
Wochenbericht_2021-12-09.pdf). Für die Freie und Hansestadt
Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage aktuell wie
folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt
Hamburg ist seit Anfang Dezember 2021 erneut durch anstei-
gende Werte der Anzahl der in Bezug auf die mit COVID-19 in
ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Ein-
wohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs-
inzidenz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch mit einer hohen
Anzahl von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhö-
hung des tagesaktuell ermittelten Werts der 7-Tage-Hospitali-
sierungsinzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-Inzidenz weiterhin
auf einem sehr hohen Niveau ist. Der Verlauf der 7-Tage-Hos-
pitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg
innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Berechnun-
gen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 16. November:
5,07; 17. November 4,43; 18. November: 4,53; 19. November:
4,59; 20. November: 4,59; 21. November: 4,39; 22. November:
5,45; 23. November: 4,91; 24. November: 4,8, 25. November:
4,26; 26. November: 3,72; 27. November: 3,35; 28. November:
Donnerstag, den 16. Dezember 2021
854 HmbGVBl. Nr. 80
3,02; 29. November:1,84; 30. November: 1,57; 1. Dezember:
1,46; 2. Dezember: 0,92; 3. Dezember: 1,67; 4. Dezember: 2,32;
5. Dezember: 2,97; 6. Dezember: 3,08; 7. Dezember: 2,75;
8. Dezember: 3,51; 9. Dezember: 2,70; 10. Dezember: 3,24;
11. Dezember: 3,51; 12. Dezember: 3,94; 13. Dezember: 3,78;
14. Dezember: 3,4; 15. Dezember: 3,83 (Quelle: Robert Koch-
Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 15. De
zember 2021 Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut
angegeben Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund
eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt;
hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den einzelnen
Tagen angegebenen Werte). Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzi-
denz stieg in den Kalenderwochen 43 bis 46 insbesondere in
der Altersgruppe der über 80-Jährigen stark und in der Alters-
gruppe der 60- bis 79-Jährigen deutlich an.
Mit Stand vom 14. Dezember 2021 befinden sich in Ham-
burg 235 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung in
einem Krankenhaus in Behandlung. 59 Personen befinden
sich in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 35
invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung der mit anderen Pati-
entinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit
noch 56 Intensivbetten der insgesamt zur Verfügung stehen-
den 470 Intensivbetten frei (Stand: 16. Dezember 2021, Quelle:
DIVI-Register).
Seit Oktober 2021 hat der prozentuale Anteil der Belegung
der Intensivbetten mit COVID-19-Erkrankten kontinuierlich
zugenommen und ist Anfang Dezember 2021 stark angestie-
gen: Während dieser Wert am 18. Oktober noch 5,97% betra-
gen hatte und im Anschluss für einige Zeit um 10% schwankte,
stieg der Wert seit Ende November weiter deutlich auf zuletzt
ca. 15
%. Der jüngste Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt
dar (alle Angaben in Prozent): 15. November: 9,65; 16. Novem-
ber: 9,7; 17. November: 9,92; 18. November: 10,69; 19. Novem-
ber: 10,0; 20. November: 9,62; 21. November: 10,36;
22. November: 10,74: 23. November: 10,65; 24. November:
9,23; 25. November: 10,47; 26. November: 10,46; 27. Novem-
ber: 10,89; 28. November: 12,68; 29. November: 13,0;
30. November: 12,77; 1. Dezember: 12,6; 2. Dezember: 12,55;
3. Dezember: 13,95; 4. Dezember: 14,71; 5. Dezember: 15,02;
6. Dezember: 15,25, 7. Dezember: 15,53; 8. Dezember: 14,83;
9. Dezember: 14,32; 10. Dezember: 14,29; 11. Dezember:
14,19; 12. Dezember: 14,63; 13. Dezember: 14,47; 14. Dezem-
ber: 13,8; Quelle: https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand:
15. Dezember 2021). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich
die Daten des Robert Koch-Instituts auf die in der Freien und
Hansestadt Hamburg gelegenen Krankenhäuser beziehen und
damit auch Aufnahmen von Personen mit Wohnsitz außerhalb
der Freien und Hansestadt Hamburg erfasst sind.
Die Anzahl der Neuinfektionen ist seit Oktober stark ange-
stiegen und liegt nunmehr auf dem höchsten Niveau seit dem
Beginn der Pandemie: Zwischen dem 9. und 16. Dezember
2021 wurden insgesamt 5.373 Neuinfektionen in der Freien
und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht 282,13
Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-
Inzidenz; Datenstand 16. Dezember 2021, 9:00 Uhr).
Seit dem 17. November 2021 ist die 7-Tage-Inzidenz stark
angestiegen: 17. November: 185,46; 18. November: 189,56:
19. November: 189,45; 20. November: 198,54; 21. November:
209,19; 22. November: 217,39; 23. November: 223,16;
24. November: 218,91; 25. November: 237,86; 26. November:
252,15; 27. November: 246,95; 28. November: 246,63;
29. November: 233,66; 30. November: 243,06; 1. Dezember:
248,31; 2. Dezember: 244,95; 3. Dezember: 238,49; 4. Dezem-
ber: 236,81; 5. Dezember: 237,55; 6. Dezember: 245,48;
7. Dezember: 244,22, 8. Dezember: 235,97; 9. Dezember:
243,33; 10. Dezember: 251,20; 11. Dezember: 249,00;
12. Dezember: 249,15 ; 13. Dezember: 259,76; 14. Dezember:
262,12; 15. Dezember: 283,70; 16. Dezember: 282,13 ; (Stand:
16. Dezember 2021). Diese Betrachtung wird auch durch den
Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt: 17. November: 1,05;
18. November: 0,97; 19. November: 1,0; 20. November: 1,02;
21. November: k.A.; 22. November: k.A.; 23. November: 1,10;
24. November: 1,09; 25. November: 0,99; 26. November: 0,96;
27. November: 1,02; 28. November: k.A; 29. November: k.A.;
30. November: 1,0; 1. Dezember: 0,92; 2. Dezember: 0,89;
3. Dezember: 0,89; 4. Dezember: 0,92; 5. Dezember: k.A.;
6. Dezember: k.A.; 7. Dezember: 0,97; 8. Dezember: 0,94;
9. Dezember: 0,94; 10. Dezember: 0,93; 11. Dezember: 0,97;
12. Dezember: k.A.; 13. Dezember: k.A.; 14. Dezember: 1,01;
15. Dezember: 1,02; 16. Dezember: 0,99 (Stand: 16. Dezember
2021). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor
etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und
ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage
bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl
an Neuinfektionen. Die unter infektionsepidemiologischen
Aspekten differenzierte Betrachtung der Inzidenzen in der 49.
Kalenderwoche zeigt, dass die Inzidenzen in fast alle Alters-
gruppen weiter steigen, lediglich in den Altersgruppen 80 bis
89 Jahre und 50 bis 69 sind sie auf einem stabilen, jedoch
hohen Niveau. Die mit Abstand höchste 7-Tage-Inzidenz liegt
weiterhin in der Altersgruppe der 6- bis 14-Jährigen mit 649
vor.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg ist aktuell noch durch die zuerst in Indien entdeckte
Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt: Die Delta-Variante ist
seit der Kalenderwoche 25 die dominierende Virusvariante in
der Freien und Hansestadt Hamburg. In der Kalenderwoche
44 wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil auf 100%
bestimmt. Die Delta-Variante hat nach den bislang vorliegen-
den Erkenntnissen das Potenzial, selbst niedrige Inzidenzen
sehr deutlich ansteigen zu lassen. Es wird geschätzt, dass die
Ansteckungsrate bei der Delta-Variante um 40 bis 80
% höher
ist als bei der zuvor dominanten Alpha-Variante. Konkret
bestehen für die Delta-Variante folgende deutliche Hinweise
auf eine erhöhte Übertragbarkeit: Zum einen weist die Delta-
Variante eine höhere Fallanstiegsrate auf als die Alpha-Vari-
ante und zum anderen zeigen Kontaktnachverfolgungsdaten,
dass für Delta-Infizierte die Anzahl infizierter Kontaktperso-
nen höher ist als für mit der Alpha-Variante infizierte Perso-
nen. Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals die
besorgniserregende Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) in
Hamburg detektiert. Wie genau die Ansteckungsrate bei dieser
Virusvariante einzuschätzen ist, ist noch nicht abschließend
wissenschaftlich untersucht.
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung mit weiter-
hin nicht ausreichendem Impfschutz, wie aktuelle Daten nahe-
legen. Viele Menschen in Hamburg ­ insbesondere in den
jüngeren Altersgruppen ­ haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Der Impfschutz ist nach der ersten Dosis
aber zu gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante
nicht verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständi-
gem Impfschema mit der Delta-Variante infiziert, kann ledig-
lich mit einem geringen Impfschutz von etwa 33
% rechnen.
Sie oder er trägt das Virus auch mit höherer Wahrscheinlich-
keit weiter, als dies bei der Alpha-Variante der Fall war. Erste
Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen
zudem darauf hin, dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisie-
rungsraten aufweisen könnten als Alpha-Infizierte. Vulnerable
Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren
Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist
bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer schlechteren
Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Wie
genau die neu auftretende besorgniserregende Virusvariante
Donnerstag, den 16. Dezember 2021 855
HmbGVBl. Nr. 80
B.1.1.529 (Omikron) in diesem Kontext einzuordnen ist, ist
noch nicht abschließend wissenschaftlich untersucht.
78,2% der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits
eine Erstimpfung erhalten, 75,8% eine Zweitimpfung (Quelle:
Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert
Koch-Institut; Stand: 15. Dezember 2021). Darüber hinaus
wurden in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits mehr
als 418.000 Auffrischimpfungen durchgeführt (Stand 15. De
zember 2021). Impfungen werden sowohl durch niedergelas-
sene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen
Impfstellen, insbesondere in zwölf Krankenhäusern, und in
Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen,
insbesondere der Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe
Impfquote erreicht ist, wird es jedoch noch einige Wochen
dauern. Bisher haben 58,5
% der 12- bis 17-Jährigen in der
Freien und Hansestadt Hamburg eine Erstimpfung erhalten.
52,7
% dieser Altersgruppe sind vollständig geimpft (Quelle:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-
virus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 15. Dezember 2021).
Eine finale Version der Aktualisierung der COVID-19-Impf-
empfehlung der Ständigen Impfkommission in Bezug auf
Impfungen für Kinder unter 12 Jahren wird zeitnah veröffent-
licht.
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen sowie deren Ergänzung sind vor diesem
Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das
Infektionsgeschehen weiter eingedämmt werden, da die Bür-
gerinnen und Bürger noch nicht hinreichend durch Impfun-
gen geschützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölke-
rung (Community Transmission) mit Infektionen in privaten
Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltun-
gen, in Kitas, Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert
weiterhin die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender
Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive
Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infek-
tionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund der Dominanz der
besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) und dem
Auftreten von Infektionen mit der neuen besorgniserregenden
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) von entscheidender Bedeu-
tung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu sen-
ken und schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische
Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden wer-
den. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion von
Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Ent-
wicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden.
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten exponentiellen Anstiegs
der Neuinfektionszahlen kann das Gesundheitswesen auch
trotz des bisherigen Anteils der Hamburger Bevölkerung mit
einem vollständigen Impfstatus von 75,8% zudem schnell wie-
der an seine Belastungsgrenzen stoßen, wie dies in anderen
Bundesländern bereits geschieht.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit
einer weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens besteht
darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland
das Auftreten sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermei-
den. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch
unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten,
begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die
die bisher verfügbaren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit
aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich
an solche Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert
jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und eine vollständige
Nachimpfung der Bevölkerung, die eine fristgerechte Produk-
tion dieser angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölke-
rung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur
frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit
erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO vom 23. April 2021 ­ HmbGVBl. S. 205) können sie
jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforder-
lich, die bestehenden Schutzmaßnahmen zu ergänzen und
fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölke-
rung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssys-
tems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §10: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg (hierzu
ausführlich unter A.) ist es dringend erforderlich, die Schutz-
maßnahmen für Versammlungen unter freiem Himmel nach
Artikel 8 des Grundgesetzes anzupassen.
Um die Einhaltung der Schutzmaßnahmen und Hygiene-
vorgaben bei Versammlungen mit einer großen Anzahl von
teilnehmenden Personen sicherzustellen, ist die Versamm-
lungsleitung nunmehr bereits ab einer Teilnehmerzahl von 100
Personen verpflichtet, ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
das im Falle einer nach §10 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen
Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen ist; bei einer
geringeren Teilnehmerzahl hat die Versammlungsleitung auf
Anforderung der zuständigen Behörde ein Schutzkonzept
nach §6 zu erstellen und vorzulegen.
Überdies werden die Anforderungen an Auflagen für Ver-
sammlungen unter freiem Himmel durch einen neuen Satz 2
in Absatz 4 konkretisiert. Danach soll ab einer Teilnehmerzahl
von 5000 Personen in der Regel eine Auflage nach Absatz 4
Satz 1 erteilt werden, mit der die zulässige Teilnehmerzahl
unter Berücksichtigung insbesondere der aktuellen epidemio-
logischen Lage sowie der räumlichen Bedingungen des ange-
zeigten Versammlungsortes begrenzt wird.
Darüber hinaus wird die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §
8 auf sämtliche Versammlungen unter
freiem Himmel ausgeweitet. Die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske ist als zusätzliche, hoch effektive und
zugleich wenig eingriffsintensive Infektionsschutzmaßnahme
dringend erforderlich, da bei Versammlungen nach den
Erkenntnissen des Verordnungsgebers regelmäßig eine große
Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht
gedrängt zusammentrifft, dass das Abstandsgebot unterschrit-
ten wird. Ferner kommt es bei Versammlungen durch Gesprä-
che und gemeinschaftliche Ausrufe der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer auf engem Raum zu einem erhöhten Ausstoß von
Tröpfchen und Aerosolen, die insbesondere bei einer hohen
Personendichte eine Vielzahl umstehender Personen erreichen
können. Die vorstehenden Faktoren sind dazu geeignet, die
Verbreitung des Coronavirus auch im Freien erheblich zu
begünstigen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske hingegen ist geeignet und erforderlich, um diese beson-
dere Infektionsgefahr erheblich zu reduzieren.
Der praktisch konkordante Ausgleich zwischen dem zur-
zeit notwendigen Infektionsschutz sowie dem für die Demo-
kratie und die öffentliche Meinungsbildung konstitutiven
Recht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grund
gesetzes wird damit weiterhin gewährleistet.
Donnerstag, den 16. Dezember 2021
856 HmbGVBl. Nr. 80
Da Versammlungen, im Vergleich zu sonstigen (Groß-)
Veranstaltungen, keinem Drei-G- oder Zwei-G-Zugangsmo-
dell unterworfen werden können, kommt der Einhaltung der
zulässigen und gebotenen Hygienevorgaben und sonstigen
Schutzmaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Neben der
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und der Ein-
haltung des Abstandsgebots kann es im Einzelfall unter
Berücksichtigung insbesondere der aktuellen epidemiologi-
schen Lage und der räumlichen Bedingungen des angezeigten
Versammlungsortes erforderlich sein, die zulässige Anzahl der
Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu begren-
zen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Hygienevorga-
ben und sonstigen Schutzmaßnahmen während der gesamten
Dauer der Versammlung von allen Teilnehmerinnen und Teil-
nehmern eingehalten werden können. Dies gilt insbesondere
für das Abstandsgebot. Vor dem Hintergrund der räumlichen
Enge in weiten Teilen des öffentlichen Raums im Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg, insbesondere in der Ham-
burger Innenstadt kann es im Einzelfall unter Berücksichti-
gung der gewählten Versammlungsroute bzw. des gewählten
Versammlungsortes, erforderlich sein, die Teilnehmerzahl so
zu begrenzen, dass die Abstände während der gesamten Ver-
sammlung sicher eingehalten werden können. Für die Bewer-
tung der aktuellen epidemiologischen Lage gilt, dass nicht nur
der Status quo, sondern auch die Entwicklung des Infektions-
geschehens, insbesondere anhand der vom Robert Koch-Insti-
tut zur Verfügung gestellten Prognosen zur Anzahl der Neuin-
fektionen und der Auslastung des Gesundheitssystems, zu
berücksichtigen ist. Ferner ist in die Bewertung der aktuellen
epidemiologischen Lage auch die potentielle Ausbreitung
neuer Virusvarianten einzustellen, die im Einzelfall dazu füh-
ren kann, dass eine Begrenzung der Teilnehmerzahlen erfor-
derlich ist, um die Ausbreitung neuer Virusvarianten einzu-
dämmen. Dies gilt derzeit insbesondere für die neu auftretende
besorgniserregende Virusvariante B.1.1.529 (Omikron).
Zu §39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ord-
nungswidrigkeitstatbestände an die durch diese Verordnung
geänderte Regelung angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Sieben-
undfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai
2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021,
17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20.
August 2021, 27. August 2021, 10. September 2021, 23. Septem-
ber 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. November
2021, 3. Dezember 2021 und 14. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649,
707, 763, 789, 813 und 844) verwiesen.
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77.
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