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GVBL_HH_2021-81.pdf

Inhalt

Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz
neu: 202-1-21

Seite 858

Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung
204-1-5

Seite 882

Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
2011-2-1, 202-1-67, 202-1-80, 202-1-5

Seite 882

Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
202-1-40, 202-1-38

Seite 886

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
202-1-6

Seite 887

Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften aus dem Bereich der Finanzbehörde
202-1, 2136-1-1

Seite 888

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
202-1-20, 202-1-45, 202-1-81, 202-1-84, 202-1-82

Seite 889

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
202-1-87, 202-1-90, 9231-1

Seite 891

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und Innovation
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2

Seite 892

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
202-1-77, 202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3, 2138-1-2, 2138-1-4

Seite 894

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55

Seite 901

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
202-1-72, 202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11

Seite 904

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
202-1-46

Seite 911

DIENSTAG, DEN21. DEZEMBER
857
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 81 2021
Tag I n h a l t Seite
7. 12. 2021 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858
neu: 202-1-21
7. 12. 2021 Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
204-1-5
7. 12. 2021 Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz
und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
2011-2-1, 202-1-67, 202-1-80, 202-1-5
7. 12. 2021 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft,
Forschung, Gleichstellung und Bezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
202-1-40, 202-1-38
7. 12. 2021 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887
202-1-6
7. 12. 2021 Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften aus dem Bereich der Finanz
behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
202-1, 2136-1-1
7. 12. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit,
Gesundheit, Soziales, Familie und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
202-1-20, 202-1-45, 202-1-81, 202-1-84, 202-1-82
7. 12. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
202-1-87, 202-1-90, 9231-1
7. 12. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft
und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2
7. 12. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
202-1-77, 202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3, 2138-1-2, 2138-1-4
7. 12. 2021 Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadt
entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55
7. 12. 2021 Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
202-1-72, 202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11
7. 12. 2021 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche
der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
202-1-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 21. Dezember 2021
858 HmbGVBl. Nr. 81
§1
Geltungsbereich
Für Amtshandlungen und Leistungen auf den Gebieten
der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, des Veterinär-
wesens, der Produkt- und Anlagensicherheit, des Pharmazie-
wesens, der Medizinprodukte sowie des wirtschaftlichen Ver-
braucherschutzes werden die in der Anlage festgelegten Ver-
waltungs- und Benutzungsgebühren sowie besondere Auslagen
erhoben.
§2
Gebühren auf Grund von Rechtsakten
der Europäischen Union
Die der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Union dienenden Gebühren für
1. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden, abhän-
gig von der Schlachtzahl, in Höhe der in den Rechtsakten
enthaltenen Pauschalbeträge, der dort festgesetzten Abwei-
chungsgrundsätze oder der tatsächlichen Untersuchungs-
kosten,
2.die amtstierärztliche Überwachung und Kontrollen der
Zerlegung von Fleisch werden in Höhe der in den Rechts-
akten enthaltenen Pauschalbeträge oder, bei Großbetrieben,
der tatsächlichen Kosten auf Stundenbasis,
3. tierärztliche Grenzkontrollen werden in Höhe der in den
Rechtsakten festgelegten Mindestpauschalbeträge oder bis
zur Höhe der darüber liegenden tatsächlichen Kosten
erhoben.
§3
Gebührenermäßigung
In den Fällen einer Rücknahme eines Antrags auf Benut-
zung ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte,
sofern mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.
§4
Vorauszahlungen
Die in der Anlage festgelegten Verwaltungs- und Benut-
zungsgebühren und besonderen Auslagen sind in Höhe der
voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen im Vor-
aus zu entrichten, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist.
§5
Besondere Auslagen
Über die in §
5 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes
genannten besonderen Auslagen hinaus sind neben den in der
Anlage festgelegten Auslagen auch Kosten, die für die Beförde-
rung durch Transportunternehmen entstehen, zu erstatten.
§6
Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand
berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag
vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt
sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutach-
ten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung
aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde
1. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2,
Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines
vergleichbaren Angestellten 20 Euro,
2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2,
Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines ver-
gleichbaren Angestellten 16 Euro,
3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1,
Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines
vergleichbaren Angestellten 12,50 Euro
erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bear-
beitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.
§7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet die Gebührenpflicht wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebührenordnung
für den öffentlichen Verbraucherschutz
Vom 7. Dezember 2021
Auf Grund der §§2, 5, 10, 11, 12, 17 und 18 des Gebühren-
gesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Dienstag, den 21. Dezember 2021 859
HmbGVBl. Nr. 81
Teil I Verbraucherschutz
1 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
2Veterinärwesen
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrolle
4 Pharmaziewesen und Medizinprodukte
5 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
6 Tierärztliches Berufsrecht
Teil IIUntersuchungen des Instituts für Hygiene und
Umwelt
7 Mikrobiologische und pathologische Untersuchungen
an Lebensmitteln, Futtermitteln und veterinärmedizi-
nischen Proben auf Grund der Verordnung (EU)
2017/625
8 Chemische und physikalische Untersuchungen an
Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln,
Bedarfs
gegenständen und Tabakerzeugnissen auf
Grund der Verordnung (EU) 2017/625
9 Bescheinigungen und dergleichen
Anlage
Inhaltsverzeichnis
zum Gebührentarif
Teil I Verbraucherschutz
1 Lebensmittel- und Futtermittel
sicherheit
1.1Lebensmittelsicherheit
1.1.1 Bearbeitung eines Antrages für die
Zulassung eines Betriebes und Ertei-
lung einer Identitätsnummer sowie
Umschreibung und Aufhebung einer
bereits erteilten Zulassung nach der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 mit spezi
fischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs
(ABl. EU 2004 Nr. L 139 S. 55, 2004
Nr. L 226 S. 22, 2007 Nr. L 204 S. 26,
2008 Nr. L 46 S. 50, 2010 Nr. L 119
S. 26, 2013 Nr. L 160 S. 15), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2020 (ABl.
EU Nr. L 434 S. 10), in der jeweils
geltenden Fassung und der Verord-
nung (EU) 2017/625 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kon
trollen und andere amtliche Tätig-
keiten zur Gewährleistung der
Anwendung des Lebens- und Fut-
termittelrechts und der Vorschriften
über Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzen-
schutzmittel, zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
Nr. 396 (2005), (EG) Nr. 1069/2009,
(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)
Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und
(EU) 2016/2031 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie
der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/
EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und
2008/12/EG des Rates und zur Auf-
hebung der Verordnungen (EG) Nr.
854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/
EEG, 96/93/EG und 97/79 EG des
Rates und des Beschlusses 92/438/
EWG des Rates (Verordnung über
amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017
Nr. L 95 S. 1, 2018 Nr. L 48 S. 44,
2018 Nr. L 332 S. 85), zuletzt geän-
dert am 10. Oktober 2019 (ABl. EU
Nr. L 321 S. 111), in der jeweils gel-
tenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.2 Anerkennung und Zulassung von
Zolllagern, Freilagern und Lagern in
Freizonen gemäß §
12 Absatz 1
der Lebensmitteleinfuhr-Verord-
nung (LMEV) in der Fassung vom
15. September 2011 (BGBl. I S.
1861), zuletzt geändert am 27. Sep-
tember 2017 (BGBl. I S. 3459), in der
jeweils geltenden Fassung in Verbin-
dung mit §
36a der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung in
der Fassung vom 6. April 2005
(BGBl. I S. 998), zuletzt geändert am
29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 647),
in der jeweils geltenden Fassung
sowie Registrierung von Schiffsaus-
rüstern gemäß §12 Absatz 2 LMEV
Gebühr
nach §6
1.1.3 Bearbeitung von Ausnahmegeneh-
migungen nach §
2 der Wein-Über-
wachungsverordnung (WeinÜV) in
der Fassung vom 14. Mai 2002
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 21. Dezember 2021
860 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
(BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert
am 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2, 3), in
der jeweils geltenden Fassung . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.4 Ausgabe von vorgeschriebenen Be
gleitpapieren gemäß Artikel 10 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/
273 der Kommission vom 11. De
zember 2017 zur Ergänzung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich des Genehmi-
gungssystems für Rebpflanzungen,
der Weinbaukartei, der Begleitdoku-
mente und der Zertifizierung, der
Ein- und Ausgangsregister, der obli-
gatorischen Meldungen, Mitteilun-
gen und Veröffentlichung der mitge-
teilten Informationen und zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates in Bezug auf die
diesbezüglichen Kontrollen und
Sanktionen sowie zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 555/2008,
(EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr.
607/2009 der Kommission und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
436/2009 und der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2015/560 der Kom-
mission (ABl. EU 2018 Nr. L 58 S. 1,
2019 Nr. L 120 S. 34), geändert am
12. März 2019 (ABl. EU Nr. L 138,
S. 74), in Verbindung mit §
19
WeinÜV, in der jeweils geltenden
Fassung, je Dokument . . . . . . . . . . . .
10
1.1.5 Bearbeitung von Ausnahmegeneh-
migungen für die Herstellung eines
besonderen Bieres nach §9 Absatz 7
des Vorläufigen Biergesetzes in der
Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1400) in der am 6. September 2005
geltenden Fassung in Verbindung
mit §
1 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes über den Übergang auf das
neue Lebensmittel- und Futtermit-
telrecht vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618, 2653), zuletzt geän-
dert am 27. Juni 2021 (BGBl. I
S. 3274, 3283), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.6 Bearbeitung von Anträgen zur Be
stellung von Gegenprobensachver-
ständigen für Lebensmittel nach §43
des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuchs (LFGB) in der Fassung
vom 15. September 2021 (BGBl. I S.
4255), geändert am 27. September
2021 (BGBl. I S. 4530, 4584), in der
jeweils geltenden Fassung sowie
Umschreibung einer bereits erteilten
Zulassung nach der Gegenproben-
Verordnung (GPV) vom 11. August
2009 (BGBl. I S. 2852), zuletzt geän-
dert am 19. November 2019 (BGBl. I
S. 1862, 1863), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.7 Entscheidung über einen Antrag auf
Benennung als amtliches Laborato-
rium nach Artikel 37 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/625 . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.8 Audits von Laboratorien nach Arti-
kel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/625 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.9 Entscheidung über einen Antrag auf
Benennung als Kontrollstelle nach
Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a in
Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2
und Artikel 59 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2017/625 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.10 Neben den Gebühren nach Num-
mern 1.1.7 bis 1.1.9 sind Aufwen-
dungen, die durch die Hinzuziehung
von Sachverständigen entstehen, als
besondere Auslagen zu erstatten.
1.2Futtermittelsicherheit
1.2.1 Ausstellen von Zertifikaten für den
Export von Futtermitteln . . . . . . . . .
45
bis140
1.2.2 Bearbeitung von Beantragungen
sowie Erteilungen von Zulassungen
und Zulassungserweiterungen für
Betriebe gemäß Artikel 10 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Januar 2005 mit Vor-
schriften für die Futtermittelhygiene
(ABl. EU 2005 Nr. L 35 S. 1, 2008
Nr. L 50 S. 71), zuletzt geändert am
20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198
S. 241), beziehungsweise gemäß §18
in Verbindung mit §
17 der Futter-
mittelverordnung in der Fassung
vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 2005), zuletzt geändert am 16. Juli
2020 (BGBl. I S. 1700), in der jeweils
geltenden Fassung und Bearbeitung
von Beantragungen sowie Erteilun-
gen von Registrierungen für Betriebe
gemäß §
20 der Futtermittelverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis 1050
1.2.3 Bearbeitung von Beantragungen
sowie Erteilungen von Registrierun-
gen für Betriebe gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 . . . . .
50
bis550
1.2.4 Bearbeiten von Beantragungen sowie
Erteilungen von Kennnummern
Dienstag, den 21. Dezember 2021 861
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
gemäß Artikel 17 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 über das Inverkehrbringen
und die Verwendung von Futtermit-
teln, zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1831/2003 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinien
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG
der Kommission, 82/471/EWG des
Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/
EWG des Rates, 93/113/EG des Rates
und 96/25/EG des Rates und der Ent-
scheidung 2004/217/EG der Kom-
mission (ABl. EU 2009 Nr. L 229
S. 1, 2011 Nr. L 192 S. 71, 2019 Nr.
L 296 S. 64), zuletzt geändert am
5. Dezember 2018 (ABl. EU Nr.
L 310 S. 22), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
39
bis520
1.2.5 Bearbeitung von Anträgen für die
Erteilung von Freigabebescheini-
gungen für die Umwandlung von
Lebensmitteln in Futtermittel . . . . .
45
bis155
1.3 Lebensmittel- und Futtermittel
sicherheit
1.3.1 Über die normale Kontrolltätigkeit
hinausgehende Tätigkeiten im Sinne
des Artikels 79 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EU) 2017/625
1.3.1.1 Aufwand für die Kontrolltätigkeit
Gebühr
nach §6
1.3.1.2 Wegepauschale für die Kontrolltätig-
keit nach Nummer 1.3.1.1 . . . . . . . . .
30
1.3.1.3 Für die Untersuchung von Proben
durch das Institut für Hygiene und
Umwelt oder andere von den zustän-
digen Behörden im Einzelfall beauf-
tragte Labore sind die Kosten in
Höhe der tatsächlich entstandenen
Kosten als besondere Auslagen zu
erstatten.
1.3.2 Maßnahmen gemäß Artikel 138 Ab
sätze 1 und 2 der Verordnung (EU)
2017/625 im Falle eines festgestellten
Verstoßes gegen das Lebensmittel-
oder Futtermittelrecht, soweit der
Aufwand hierfür nicht durch andere
Gebührentatbestände abgedeckt ist
Gebühr
nach §6
1.3.3 Amtshandlungen nach dem Ver-
braucherinformationsgesetz (VIG)
in der Fassung vom 17. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2167, 2725), geän-
dert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3167), in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Für individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen der Behörden nach
dem Verbraucherinformationsgesetz
werden vorbehaltlich §
7 Absatz 1
Satz 2 VIG kostendeckende Gebüh-
ren und Auslagen erhoben; so sind
insbesondere sämtliche für die Aus-
kunftserteilung anfallenden Sach-
kosten wie zum Beispiel Kosten für
Kopien, Ausdrucke, die Wiedergabe
verfilmter Akten, Verpackung und
Transport als besondere Auslangen
zu erstatten.
1.4 Dienstgeschäfte Lebensmittelsicher-
heit
1.4.1 Ausnahmegenehmigungen von der
Probenahmehäufigkeit nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2073/2005 der
Kommission vom 15. November
2005 über mikrobiologische Krite-
rien für Lebensmittel (ABl. EU 2005
Nr. L 338 S. 1, 2006 Nr. L 278 S. 32),
zuletzt geändert am 14. Februar 2020
(ABl. EU Nr. L 43 S. 63) . . . . . . . . . .
102
bis170
1.4.2 Bescheinigung über die Vernichtung
von zum Verzehr nicht geeigneten
Lebensmitteln oder von tierischen
Erzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
bis26
1.4.3 Bescheinigung über die Beanstan-
dung von Fleisch bei der Fleisch
untersuchung beziehungsweise der
Untersuchung auf Trichinen . . . . . .
10
bis22
1.4.4 Schlachttier- und Fleischuntersu-
chung
1.4.4.1 Bei Schlachtungen in gewerblichen
Schlachtstätten in sonstigen Fällen,
je Tier
1.4.4.1.1 Rinder mit einem Lebendgewicht
1.4.4.1.1.1 bis zu 220 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
1.4.4.1.1.2 von mehr als 220 kg . . . . . . . . . . . . . .
16
1.4.4.1.2 Schweine, einschließlich Untersu-
chungen auf Trichinen . . . . . . . . . . .
16
1.4.4.1.3 Wildschweine, einschließlich Unter-
suchungen auf Trichinen . . . . . . . . .
14
1.4.4.1.4 Schafe, Lämmer oder Ziegen . . . . . .
10
1.4.4.1.5Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
1.4.4.1.6Wildwiederkäuer . . . . . . . . . . . . . . . .
10
1.4.4.1.7 sonstige Untersuchung auf Trichi-
nen je Tierkörper oder je Tierkörper-
teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
1.4.4.2 Bei Schlachtungen außerhalb ge
werblicher Schlachtstätten (Haus-
schlachtungen), je Tier
1.4.4.2.1 Rinder mit einem Lebendgewicht
1.4.4.2.1.1 bis zu 220 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24
Dienstag, den 21. Dezember 2021
862 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.4.4.2.1.2 von mehr als 220 kg . . . . . . . . . . . . . .
39
1.4.4.2.2 Schweine, einschließlich Untersu-
chungen auf Trichinen
1.4.4.2.2.1 bis zu 25 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16
1.4.4.2.2.2 von mehr als 25 kg . . . . . . . . . . . . . . .
29
1.4.4.2.3 Schafe, Lämmer oder Ziegen . . . . . .
15
1.4.4.2.4Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
1.4.4.2.5 sonstige Untersuchung auf Trichi-
nen je Tierkörper oder je Tierkörper-
teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
1.4.4.3 Zuschläge zu den Gebühren nach
Nummern 1.4.4.1.1 bis 1.4.4.2.5
1.4.4.3.1 Schlachttier- oder Fleischuntersu-
chung oder beides auf Verlangen
einer oder eines Verfügungsberech-
tigten an einem Sonnabend, Sonn-
oder Feiertag ganztägig oder an
einem anderen Tag vor 7.00 Uhr oder
nach 18.00 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100 vom
Hundert
(v.H.)
1.4.4.3.2 Schlachttier- oder Fleischuntersu-
chung oder beides auf Verlangen
einer oder eines Verfügungsbe
rechtigten außerhalb festgesetzter
Fleischuntersuchungszeiten an ei
nem anderen Tag als einem Sonn-
abend, Sonn- oder Feiertag zu ande-
ren als den in der Nummer 1.4.4.3.1
genannten Zeiten . . . . . . . . . . . . . . . .
50 v.H.
1.4.4.3.3 Beginn der Schlachttier- bezie-
hungsweise Fleischuntersuchung
(Schlachttieruntersuchung) zu ande-
ren als den bei der Anmeldung ange-
gebenen Zeiten, weil das angemel-
dete Tier nicht zur angegebenen Zeit
bereitstand, aber nicht vor Ablauf
einer halben Stunde . . . . . . . . . . . . . .
100 v.H.
1.4.4.3.4 Untersuchung auf Trichinen bei
Tierkörpern oder Fleischteilen, für
die nach §4 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 der Tierische Lebensmittel-Hygie-
neverordnung in der Fassung vom
18. April 2018 (BGBl. I S. 481, 619,
1844), zuletzt geändert am 11. Januar
2021 (BGBl. I S. 47, 66), in der
jeweils geltenden Fassung, lediglich
eine Untersuchung auf Trichinen
vorgesehen ist, auf Antrag einer oder
eines Verfügungsberechtigten an
Sonnabenden, Sonn- oder Feierta-
gen oder an einem anderen Tag
außerhalb festgesetzter Untersu-
chungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100 v.H.
1.4.4.3.5 Gebühren nach den Nummern
1.4.4.1.1 bis 1.4.4.1.6 sowie 1.4.4.2.1
bis 1.4.4.2.4 und Zuschläge nach den
Nummern 1.4.4.3.1 und 1.4.4.3.2
werden auch erhoben, wenn nur die
Schlachttier- oder nur die Fleisch-
untersuchung durchgeführt wird.
1.4.4.4 Bei Tieren, bei denen weitergehen-
de Untersuchungen (insbesondere
bakteriologische Untersuchungen,
Koch- und Bratproben, Untersu-
chungen auf Ebergeruchsstoff und
Rückstandsuntersuchungen bei be
gründetem Verdacht) vorgenommen
werden, erhöhen sich die Gebühren
um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50 v.H.
1.4.5 Genehmigung nach §18 LMEV . . . .
Gebühr
nach §6
2Veterinärwesen
2.1 Tierseuchen und Tierschutz
2.1.1 Erlaubnis zum Züchten oder Halten
von Wirbeltieren zu Versuchszwe-
cken, zur Organentnahme, für Ein-
griffe und Behandlungen zur Her-
stellung, Gewinnung, Aufbewahrung
oder Vermehrung von Stoffen, Pro-
dukten oder Organismen und für das
Töten zu wissenschaftlichen Zwe-
cken nach §7 des Tierschutzgesetzes
(TierSchG) in der Fassung vom
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313),
zuletzt geändert am 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3478), in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.2 Genehmigung zur Durchführung
eines Versuchsvorhabens an Wirbel-
tieren oder Kopffüßern, Fortset-
zungsgenehmigungen, Änderungs-
und Ergänzungsbescheide sowie
Ablehnung eines Antrags auf Geneh-
migung gemäß §
8 Absatz 1 Tier-
SchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.3 Bestätigung oder Untersagung eines
gemäß §
8a TierSchG angezeigten
einzelnen Tierversuchsvorhabens . .
145
bis760
2.1.4 Bestätigung oder Untersagung meh-
rerer gleichartiger gemäß §
8a Tier-
SchG angezeigter Tierversuchsvor-
haben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
208
bis760
2.1.5 Ausnahmegenehmigung zur Bestel-
lung von Personen ohne die vor
geschriebene Hochschulausbildung
zur Tierschutzbeauftragten oder
zum Tierschutzbeauftragten in Tier-
versuchseinrichtungen gemäß §
10
Absatz 2 TierSchG . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.6 Ausnahmegenehmigung nach §
16
Absatz 1 Satz 6 der Tierschutz-
Versuchstierverordnung (TierSch-
VersV) vom 1. August 2013 (BGBl. I
S. 3125, 3126), zuletzt geändert am
Dienstag, den 21. Dezember 2021 863
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
11. August 2021 (BGBl. I S. 3570,
3571), in der jeweils geltenden Fas-
sung, zur Vornahme von Tierversu-
chen an Wirbeltieren oder Kopf
füßern durch Personen ohne die vor-
geschriebene Hochschulausbildung
und sämtliche damit verbundenen
weiteren Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . .
93
bis290
2.1.7 Ausnahmegenehmigungen für die
Verwendung von nicht für Tierver-
suche gezüchteten Wirbeltieren oder
Wildtieren nach §19 Absatz 1 Satz 2,
§
20 Absatz 1 Satz 2 oder §
21 Satz 2
TierSchVersV . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
116
2.1.8 Erteilung einer Genehmigung zur
Einfuhr von Wirbeltieren zur Ver-
wendung für Versuchszwecke gemäß
§11a Absatz 4 TierSchG . . . . . . . . . .
58
bis200
2.1.9 Erlaubnis zum Züchten oder Halten
von Wirbeltieren zu Versuchszwe-
cken zur Organentnahme, für Ein-
griffe und Behandlungen zur Her-
stellung, Gewinnung, Aufbewahrung
oder Vermehrung von Stoffen, Pro-
dukten oder Organismen und für das
Töten zu wissenschaftlichen Zwe-
cken gemäß §
11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 TierSchG in Verbindung
mit §§11 bis 13 TierSchVersV . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.10 Amtshandlungen gemäß §47 Absatz
1a, §
64, §
67 Absätze 1 und 3 des
Arzneimittelgesetzes (AMG) in der
Fassung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert
am 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530, 4583), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.11 Bearbeitung und Anerkennung
beziehungsweise Ablehnung von
Anträgen auf Anerkennung von
sachverständigen Personen und Ein-
richtungen nach §§
2 und 7 der
Durchführungsverordnung zum
Hundegesetz (HundeGDVO) vom
21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115,
116), zuletzt geändert am 6. Oktober
2020 (HmbGVBl. S. 523), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . . . . .
40
bis150
2.1.12 Ausnahmegenehmigung nach §
11
Absatz 6 oder §
12 des Tiergesund-
heitsgesetzes in der Fassung vom
21. November 2018 (BGBl. I S. 1939),
geändert am 10. August 2021 (BGBl.
I S. 3436, 3478), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75
bis210
2.1.13 Einfuhr-, Durchfuhr- oder Verbrin-
gungsgenehmigungen für lebende
Tiere, tierische Nebenprodukte oder
Tierseuchenerreger nach der Bin-
nenmarkt-Tierseuchenschutzverord-
nung in der Fassung vom 6. April
2005 (BGBl. I S. 998), zuletzt geän-
dert am 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626, 647), der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011 der Kommission vom
25. Februar 2011 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
des Europäischen Parlaments und
des Rates mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Ver-
zehr bestimmte tierische Nebenpro-
dukte sowie zur Durchführung der
Richtlinie 97/78/EG des Rates hin-
sichtlich bestimmter gemäß der
genannten Richtlinie von Veterinär-
kontrollen an der Grenze befreiter
Proben und Waren (ABl. EU 2011
Nr. L 54 S. 1, 2015 Nr. L 214 S. 29),
zuletzt geändert am 3. Juni 2021
(ABl. EU Nr. L 197 S. 68), sowie
nach den Vorgaben der Tierseuchen-
erreger-Einfuhrverordnung in der
Fassung vom 13. Dezember 1982
(BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,
1531), oder anderer tierseuchen-
rechtlicher Vorschriften in den
jeweils geltenden Fassungen . . . . . . .
50
bis185
2.1.14 Registrierung und Zulassung nach
der Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung oder der Verord-
nung (EU) 2016/429 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 zu Tierseuchen und zur
Änderung und Aufhebung einiger
Rechtsakte im Bereich der Tier
gesundheit (,,Tiergesundheitsrecht“)
(ABl. EU 2016 Nr. L 84 S. 1, 2017 Nr.
L 57 S. 65, 2020 Nr. L 84 S. 24, 2021
Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert am
25. Juli 2018 (ABl. EU Nr. L 272
S. 11), in Verbindung mit den dele-
gierten Rechtsakten und Durchfüh-
rungsrechtsakten hierzu . . . . . . . . . .
75
bis300
2.1.15 Kennzeichnung und Ausgabe von
Transpondern und Equidenpässen
gemäß §§
44 und 44a der Viehver-
kehrsverordnung (ViehVerkV) in
der Fassung vom 26. Mai 2020
(BGBl. I S. 1171) in der jeweils gel-
tenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . .
35
bis85
2.1.16 Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern, Schweinen, Schafen
und Ziegen nach der Viehverkehrs-
verordnung
Dienstag, den 21. Dezember 2021
864 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.1.16.1 Anfertigung von visuellen Ohrmar-
ken zur Doppelkennzeichnung von
Rindern nach §
27 Absatz 3 und
Erstellung des Stammdatenblattes
nach §31 einschließlich Einzelanfer-
tigung von Ersatzohrmarken nach
§27 Absatz 3
2.1.16.1.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
bis14
2.1.16.1.2 je Doppelohrmarke Standard . . . . . .
1,60
bis2,40
2.1.16.1.3 je Doppelohrmarke mit Gewebeent-
nahmesystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,30
bis3,10
2.1.16.1.4 je Doppelohrmarke mit elektroni-
schem Speicher und Gewebeentnah-
mesystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,30
bis4,10
2.1.16.1.5 je Doppelohrmarke mit elektroni-
schem Speicher ohne Gewebeent-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,80
bis4,10
2.1.16.1.6 Ausgabe von Ersatzohrmarken mit
elektronischem Speicher . . . . . . . . . .
3
bis4,50
2.1.16.2 Manuelle Einzelanfertigung von
Ersatzohrmarken nach §27 Absatz 3
in Eilfällen (Express-Bestellung)
2.1.16.2.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis7
2.1.16.2.2 je Ersatzohrmarke . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis15
2.1.16.3 Registrierung der Anzeige von Be
standsveränderungen nach §29
2.1.16.3.1 Meldung an die zuständige Regio-
nalstelle für die Erfassung der Rin-
dermeldungen mit Meldekarte, Fax
oder über Internet an das Herkunfts-
und Informationssystem für Tiere
durch Mitglieder der Tierseuchen-
kasse, je Meldung . . . . . . . . . . . . . . . .
0,30
bis0,50
2.1.16.3.2 Zusätzlich zu der Gebühr nach
Nummer 2.1.16.3.1 bei Meldung an
die Regionalstelle ohne Nutzung der
dafür vorgesehenen Meldeformulare
0,40
bis0,70
2.1.16.3.3 Meldung über Internet an das Her-
kunfts- und Informationssystem für
Tiere durch Schlachtbetriebe oder
Verarbeitungsbetriebe für Material
der Kategorie 1 im Sinne des Arti-
kels 8 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. Okto-
ber 2009 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Ver-
zehr bestimmte tierische Nebenpro-
dukte und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-
ordnung über tierische Nebenpro-
dukte) (ABl. EU 2009 Nr. L 300 S. 1,
2014 Nr. L 348 S. 31), zuletzt geän-
dert am 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr.
L 170 S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung, je Meldung . . . . . . . . . . . . .
0,08
bis0,18
2.1.16.3.4 Zuteilung von Meldekarten für Be
wegungs- oder Schlachtmeldungen
2.1.16.3.4.1 je Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
bis8
2.1.16.3.4.2 je Meldebogen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,05
bis0,20
2.1.16.4 Einzelanfertigung von Rinderpässen
nach §30
2.1.16.4.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis7
2.1.16.4.2 je Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis15
2.1.16.5 Ergänzung und inhaltliche Pflege
von Stammdaten im Herkunfts- und
Informationssystem für Tiere ein-
schließlich der Erstellung eines
Stammdatenblattes
2.1.16.5.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis7
2.1.16.5.2 je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis15
2.1.16.6 Aufnahme von Stammdaten von Tie-
ren aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder Drittländern ein-
schließlich der Erstellung eines
Stammdatenblattes im Herkunfts-
und Informationssystem für Tiere
2.1.16.6.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis7
2.1.16.6.2 je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis15
2.1.16.7 Anfertigung von Ohrmarken zur
Kennzeichnung von Schafen und
Ziegen nach §34
2.1.16.7.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
bis15
2.1.16.7.2 je Doppelohrmarke ohne elektroni-
schen Speicher . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,20
bis0,40
2.1.16.7.3 je Doppelohrmarke eine Ohrmarke
ohne elektronischen Speicher und
eine Ohrmarke mit elektronischem
Speicher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,20
bis2,50
2.1.16.7.4 je Kennzeichnungssatz eine Ohr-
marke und ein Bolus-Transponder
1,50
bis3
2.1.16.7.5 je Ohrmarke zur Kennzeichnung
von Schlachtlämmern bis zu einem
Alter von zwölf Monaten . . . . . . . . . .
0,10
bis0,25
Dienstag, den 21. Dezember 2021 865
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.1.16.8 Registrierung der Anzeige von Be
standsveränderungen nach §35
2.1.16.8.1 Meldung mit Meldekarte oder über
Fax an die zuständige Regionalstelle
für die Erfassung der Schaf- und
Ziegenmeldungen, je Meldung . . . . .
0,40
bis0,70
2.1.16.8.2 Zusätzlich zu der Gebühr nach
Nummer 2.1.16.8.1 bei Meldung an
die Regionalstelle ohne Nutzung der
dafür vorgesehenen Meldeformulare
0,40
bis0,70
2.1.16.8.3 Direktmeldung über Internet an das
Herkunfts- und Informationssystem
für Tiere, je Meldung . . . . . . . . . . . . .
0,08
bis0,18
2.1.16.8.4 Zuteilung von Meldekarten für die
Übernahmemeldung
2.1.16.8.4.1 je Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
bis8
2.1.16.8.4.2 je Meldebogen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,05
bis0,20
2.1.16.9 Registrierung der Anzeige der Über-
nahme nach §40
2.1.16.9.1 Meldung mit Meldekarte oder Fax
an die zuständige Regionalstelle für
die Erfassung der Schweinemeldun-
gen, je Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,40
bis0,70
2.1.16.9.2 Zusätzlich zu der Gebühr nach
Nummer 2.1.16.9.1 bei Meldung an
die Regionalstelle ohne Nutzung der
dafür vorgesehenen Meldeformulare
0,40
bis0,70
2.1.16.9.3 Direktmeldung über Internet an das
Herkunfts- und Informationssystem
für Tiere, je Meldung . . . . . . . . . . . . .
0,08
bis0,18
2.1.16.9.4 Zuteilung von Meldekarten für die
Übernahmemeldung
2.1.16.9.4.1 je Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
bis8
2.1.16.9.4.2 je Meldebogen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,05
bis0,20
2.1.16.10 Anfertigung von Ohrmarken zur
Kennzeichnung von Schweinen
nach §39
2.1.16.10.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
bis75
2.1.16.10.2 je Ohrmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,05
bis0,10
2.1.16.11 Erneute Vergabe eines PIN-Codes
für den Zugang zu dem Herkunfts
sicherungs- und Informationssystem
für Tiere, je Antrag . . . . . . . . . . . . . .
8
bis12
2.1.16.12 Sonstige Leistungen der beauftrag-
ten Stelle, die die Tierhalterin oder
der Tierhalter beauftragt hat oder die
nach den Vorschriften über die
Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern zwingend erbracht wer-
den müssen und die nicht durch
andere Gebührentatbestände abge-
deckt sind; insbesondere die Um
kennzeichnung von Rindern durch
Einziehung falscher Ersatzohrmar-
ken sowie die Bereinigung des
Bestandsregisters des Herkunftssi-
cherungs- und Informationssystems
für Tiere nach einer amtlichen Kon-
trolle oder im Auftrag der Tierhalte-
rin oder des Tierhalters . . . . . . . . . . .
20
bis 1150
2.1.16.13 Zusätzlich wird für die Bearbeitung
von Anträgen nach den Nummern
2.1.16.2.1 bis 2.1.16.12 eine Grund-
gebühr in Höhe von 3 bis 8 Euro
kalendervierteljährlich erhoben. Bei
der Teilnahme am Lastschrift-Ein-
zugsverfahren beträgt diese Grund-
gebühr 2 bis 5 Euro kalenderviertel-
jährlich.
2.1.16.14 In den Gebühren nach den Num-
mern 2.1.16.1 bis 2.1.16.13 und
2.1.17 ist die Umsatzsteuer nicht ent-
halten, bei steuerpflichtigen Leis-
tungen ist sie hinzuzurechnen.
2.1.17 Meldung an die zuständige Regio-
nalstelle für die Erfassung von Mel-
dungen nach §§
58a und 58b AMG,
je Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,10
bis8
2.1.18 Amtshandlungen im Zusammen-
hang mit sichergestellten Tieren in
Quarantäne oder Isolierung auf-
grund einer Rechtsverordnung nach
§
14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
des Tiergesundheitsgesetzes, §
20
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, §
31
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a oder §
35 Absatz 1 der Bin-
nenmarkt-Tierseuchenschutzverord-
nung, §
14 des Gesetzes zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung vom 14. März 1966 (HmbGVBl.
S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 93), oder der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juni 2013 über die
Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken und
zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 (ABl. EU 2013 Nr.
L 178 S. 1, 2015 Nr. L 115 S. 43),
geändert am 9. März 2016 (ABl. EU
Nr. L 84 S. 1), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
bis110
Dienstag, den 21. Dezember 2021
866 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.1.19 Erlaubnisse, Registrierungen und
Zulassungen gemäß Artikel 17, 18,
23 und 24 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 und gemäß Artikel 11 bis
15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
in Verbindung mit den Artikeln 23
und 24 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80
bis840
2.2 Dienstgeschäfte Veterinärwesen
2.2.1 Amtshandlungen nach §
11 Tier-
SchG sowie aufgrund einer Rechts-
verordnung nach §11 Absatz 6 Satz 2
Nummer 2 sowie §5 Absatz 1 Satz 5
und §11a Absatz 4 TierSchG . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.1.1 Anerkennung von Sachkundeprü-
fungen, Fortbildungskursen und
Anderem als gleichwertig zum Fach-
gespräch gemäß Nummer 12.2.2.3
der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zur Durchführung des Tier-
schutzgesetzes vom 9. Februar 2000
(BAnz. Nr. 36a), je . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.2 Anordnungen sowie sonstige Amts-
handlungen nach dem Tierschutzge-
setz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.3 Betriebskontrollen, Probenahmen,
Prüfungen oder ähnliche Maßnah-
men, die durch Auflagen oder Bean-
standungen im Rahmen der Aufsicht
nach §§
16 und 16a TierSchG erfor-
derlich sind oder durch Betroffene
mittelbar oder unmittelbar veran-
lasst sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.4 Erteilung einer Sachkundebeschei-
nigung gemäß §4 Absatz 2 der Tier-
schutz-Schlachtverordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982)
in der jeweils geltenden Fassung . . .
27
bis106
2.2.5 Amtshandlungen zur Erteilung der
Zulassung als Transportunterneh-
merin oder Transportunternehmer
gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Arti-
kel 11 Absatz 1 jeweils in Verbin-
dung mit Artikel 13 Absatz 2 und
Erstellung eines Befähigungsnach-
weises gemäß Artikel 17 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des
Rates vom 22. Dezember 2004 über
den Schutz von Tieren beim Trans-
port und damit zusammenhängen-
den Vorgängen sowie zur Änderung
der Richtlinien 64/432/EWG und
93/119/EG und der Verordnung (EG)
Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3
S. 1, 2006 Nr. L 113 S. 26, 2017 Nr.
L 226 S. 31), zuletzt geändert am
15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95
S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.6 Amtshandlungen nach dem Ham-
burgischen Gefahrtiergesetz vom 21.
Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247), zuletzt
geändert am 2. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 624), in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.7 Amtshandlungen nach dem Hunde-
gesetz (HundeG) vom 26. Januar
2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), in der je
weils geltenden Fassung
2.2.7.1 Befreiung von der Anleinpflicht
2.2.7.1.1 nach §9 Absätze 1 und 8 . . . . . . . . . .
30
2.2.7.1.2 nach §
9 Absatz 2 durch beliehene
Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
2.2.7.2 Anmeldung eines Hundes
2.2.7.2.1 nach §
13 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit §28 Absatz 5 . . . . . . . . . . .
30
2.2.7.2.2 nach §
13 Absatz 1 auf elektroni-
schem Wege, auch in Verbindung
mit §28 Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . . . .
10
2.2.7.2.3 Die Bestätigung einer Anzeige nach
§13 HundeG ist gebührenfrei.
2.2.7.3 Erteilung einer Erlaubnis für das
Halten eines gefährlichen Hundes
nach §14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
478
2.2.7.4 Erteilung einer Freistellung
2.2.7.4.1 unbefristet nach §18 Absatz 1 . . . . .
165
2.2.7.4.2 befristet nach §
18 Absatz 2 Sätze 1
und 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
130
2.2.7.4.3 unbefristete Verlängerung der befris-
teten Freistellung nach §18 Absatz 2
Satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
165
2.2.7.5 Gebührenfrei sind Amtshandlungen
nach den Nummern 2.2.7.4.1 bis
2.2.7.4.3, wenn der Hund aus einem
Tierheim erworben wurde, sofern es
sich um einen auf dem Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg
gefundenen Hund oder um einen
Hund handelt, der auf Veranlassung
der Freien und Hansestadt Hamburg
im Tierheim untergebracht worden
ist. Tierheim in diesem Sinne sind
Einrichtungen, die auch oder aus-
schließlich die Aufgabe wahrneh-
men, von Amts wegen unterzubrin-
gende Tiere aufzunehmen.
2.2.7.6 Amtshandlungen nach §23
2.2.7.6.1 Untersagung, Anordnung, Sicher-
stellung, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93
bis309
Dienstag, den 21. Dezember 2021 867
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.2.7.6.2 nachträgliche Aufhebung einer be
standskräftigen Anordnung nach
Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
74
2.2.7.6.3 Widerruf der Befreiung von der
Anleinpflicht nach Absatz 7 . . . . . . .
188
2.2.7.7 Feststellung der Gefährlichkeit nach
§2 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
252
2.2.7.8 Ausstellung von Ersatzbescheini-
gungen, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
2.2.7.9 Die Gebühren nach den Nummern
2.2.7.1.1 und 2.2.7.2.1 ermäßigen
sich um die Hälfte, wenn der Hunde-
halterin oder dem Hundehalter von
der zuständigen Behörde ein Steuer
erlass aus Billigkeitsgründen gemäß
§
11 Absätze 1 bis 3 des Hundesteu-
ergesetzes in der Fassung vom
24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5),
zuletzt geändert am 18. Dezember
2020 (HmbGVBl. S. 704), in der
jeweils geltenden Fassung gewährt
worden ist. Den Nachweis über den
Steuererlass hat die Hundehalterin
oder der Hundehalter zu erbringen.
2.2.7.10 Wird die Befreiung von der Anlein-
pflicht für Mitglieder einer Familie
erteilt, die gemeinsam die Gehor-
samsprüfung nach §1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder 3 HundeGDVO
abgelegt haben, werden die Gebüh-
ren nach den Nummern 2.2.7.1.1
und 2.2.7.1.2 nur von zwei Mitglie-
dern der Familie erhoben.
2.2.7.11 Die Gebühren nach den Nummern
2.2.7.1.1 bis 2.2.7.4.3 sowie 2.2.7.8
sind vor Vornahme der Amtshand-
lung zu entrichten.
2.2.8 Feststellung des Krankheitszustan-
des und Schätzung des Wertes eines
Tieres durch die beamtete Tierärztin
oder den beamteten Tierarzt auf
besonderes Verlangen der Tierbesit-
zerin oder des Tierbesitzers (§
8 des
Hamburgischen Ausführungsgeset-
zes zum Tiergesundheitsgesetz vom
15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 357) in der jeweils geltenden Fas-
sung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.9 Bescheinigung über die Seuchen
freiheit des hamburgischen Staats
gebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
bis50
2.2.10 Gutachtliche Äußerung und Gut
achten durch Tierärztinnen oder
Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.11 Untersuchung von Tieren und Aus-
stellung einer Gesundheitsbeschei-
nigung für
2.2.11.1Rinder
­
bis 3 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
­
für jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
6
2.2.11.2 Pferde, Kamele
­
bis 3 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
­
für jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
16
2.2.11.3 Kälber, Schweine, Schafe oder Zie-
gen
­
bis 3 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
­
für jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
3
2.2.11.4 Hunde oder Katzen (soweit nicht
eine Gebühr nach Nummer 2.2.11.4.1
erhoben wird), je Tier . . . . . . . . . . . .
22
2.2.11.4.1 Untersuchung von Wurfgeschwis-
tern oder Zuchtgruppen, zum Bei-
spiel für Hunde- oder Katzenausstel-
lungen
­ bis 4 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
­
für jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
4
2.2.11.5Vögel
­
bis 30 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
­
für jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
1
2.2.11.6Heimtiere
­
bis 10 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
­
für jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
1
2.2.11.7 Zoo- und Wildtiere, je Tier . . . . . . . .
34
bis
68
2.2.11.8 Für alle sonstigen Tiere, zum Bei-
spiel Esel, die einer tierärztlichen
Untersuchung unterliegen, sind die
für artverwandte Tiere vorgesehenen
Gebühren zu erheben.
2.2.12 Ausstellen einer Gesundheitsbe-
scheinigung einschließlich Beschei-
nigung über die Freiheit von Tier-
seuchen bei Tierbeständen
2.2.12.1 Ausstellen einer Gesundheitsbe-
scheinigung einschließlich Beschei-
nigung über die Freiheit von Tier-
seuchen mit Untersuchung des Tier-
bestandes für
2.2.12.1.1 Klauentiere und Einhufer
­
bis 50 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
­
51 bis 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . . .
43
­ über 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . .
61
2.2.12.1.2Bienenvölker . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.12.1.3 andere Tiere einschließlich Geflügel
­
bis 300 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
­ 301 bis 1000 Tiere . . . . . . . . . . . . .
29
­
über 1000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . .
37
2.2.12.2 Ausstellen einer Gesundheitsbe-
scheinigung einschließlich Beschei-
nigung über die Freiheit von Tier-
Dienstag, den 21. Dezember 2021
868 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
seuchen ohne Untersuchung des
Tierbestandes, je Bescheinigung . . .
19
2.2.13 Untersuchung und Ausstellung
einer Gesundheitsbescheinigung für
Erzeugnisse tierischen Ursprungs
2.2.13.1 Bescheinigung über die Freiheit von
Tierseuchen oder die hygienische
Unbedenklichkeit von Teilen oder
Erzeugnissen tierischen Ursprungs,
je Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.14 Überwachung registrierter und zu
gelassener Lebensmittelunterneh-
men soweit nicht Gebühren und
Auslagen nach den Nummern 1.3.1
und 1.3.1.1 erhoben werden . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.15 Besondere Amtshandlung im Zu
sammenhang mit der Betriebsüber-
wachung oder auf Anforderung,
sofern nicht Gebühren und Auslagen
nach Nummern 1.3.1 und 1.3.1.1
erhoben werden . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.16 Gesundheitsbescheinigung für die
Ausfuhr einschließlich der stichpro-
benweisen Kontrolle
2.2.16.1 Unverpackte Lebensmittel tierischer
Herkunft (einschließlich Fässer,
Eurokisten)
­ je angefangene 1000 kg . . . . . . . . .
4
­Mindestgebühr . . . . . . . . . . . . . . . .
30
­Höchstgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . .
133
2.2.16.2 Verpackte Lebensmittel tierischer
Herkunft
­ bis 50 Packstücke . . . . . . . . . . . . . .
29
­ bis 100 Packstücke . . . . . . . . . . . . .
34
­ bis 500 Packstücke . . . . . . . . . . . . .
44
­ bis 1000 Packstücke . . . . . . . . . . . .
63
­ über 1000 Packstücke . . . . . . . . . .
80
2.2.16.3 Bei Warenmustersendungen ohne
Handelswert wird die Hälfte der
jeweils vorgesehenen Gebühren der
Nummern 2.2.16.1 und 2.2.16.2
erhoben.
2.2.17 Allgemeine Bestimmungen zu den
Nummern 2.2.11 bis 2.2.16.3
2.2.17.1 Für Amtshandlungen, die auf Antrag
an Sonnabenden, Sonn- oder Feier-
tagen ganztägig oder von Montag bis
Freitag in der Zeit von 16.00 Uhr bis
7.00 Uhr (Nummern 2.2.11.1 und
2.2.11.3 von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr)
durchgeführt werden, werden die
doppelten Gebühren erhoben.
2.2.17.2 Wege- und Wartezeit, soweit die
Untersuchung infolge Verschuldens
der oder des Verfügungsberechtigten
zum festgesetzten Zeitpunkt nicht
oder nicht vollständig durchgeführt
werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.17.3 Betriebsbesichtigung in besonderen
Fällen einschließlich der Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.17.4 Besondere Bescheinigungen auf
Anforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.17.5 Weitere Ausfertigung von Bescheini-
gungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
2.2.18 Bearbeitung von Exportanträgen . . .
Gebühr
nach §6
2.2.19 Bestätigung der Übereinstimmung
von Kopien mit dem Original
(Beglaubigungen), je Stück . . . . . . . .
11
2.2.20 Wegepauschale für amtstierärztliche
Dienstgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
2.2.21 Anlasskontrollen gemäß Artikel 45
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
und gemäß der Artikel 11 bis 15 der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in
Verbindung mit den Artikeln 23
und 24 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrolle
3.1 Erzeugnisse, die zum menschlichen
Verzehr bestimmt sind
3.1.1 Grenzkontrollen von mit den EU-
Normen konformen Erzeugnissen
(Einfuhrkontrollen) einschließlich
der Ausstellung von amtlichen
Bescheinigungen gemäß Artikel 56
Absatz 3 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) 2017/625 sowie aus-
schließlich rechtlich und pro-
duktspezifisch besonders vorge-
schriebener Laboruntersuchungen
3.1.1.1 Fleisch, Wildfleisch und Geflügel-
fleisch sowie Erzeugnisse hieraus
einschließlich Därme, Harnblasen,
Mägen
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
9 bis 19
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430
3.1.1.2 Fischereierzeugnisse, ausgenommen
von Fischarten der Familien Scom-
bridae, Clupeidae, Engraulidae, Co
ryfenidae, Pomatomidae und Scom-
braesosidae
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
9 bis 19
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430
Dienstag, den 21. Dezember 2021 869
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.1.1.3Honig
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
9 bis 19
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430
3.1.1.4 Milch und Milcherzeugnisse
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
9 bis 19
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430
3.1.1.5Eiprodukte
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
9 bis 19
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430
3.1.1.6 Sonstige Lebensmittel, die veteri-
närrechtlichen Einfuhrkontrollen
unterliegen, je Sendung
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
9 bis 19
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430
3.1.1.7 Lebensmittel tierischer Herkunft
bei der Einfuhr aus Neuseeland
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
1,50 bis 10
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
325
3.1.1.8 Bulkware, ausgenommen Fleisch,
nicht containerisiert, je Schiff mit
einer Ladung von Erzeugnissen
­ bis 500 t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
600
­ bis 1000 t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1200
­ bis 2000 t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2400
­ von mehr als 2000 t . . . . . . . . . . . .
3600
3.1.1.9 Fischereierzeugnisse von Fischarten
der Familien Scombridae, Clupeidae,
Engraulidae, Coryfenidae, Pomato-
midae und Scombraesosidae
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
9 bis 19
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.1.2 Veterinärkontrollen von nicht mit
den EU-Normen konformen Erzeug-
nissen (Transitkontrollen), gegebe-
nenfalls auch bei der Ausfuhr
3.1.2.1 Dokumentenkontrollen und Näm-
lichkeitsprüfungen von nicht mit
den EU-Normen konformen Erzeug-
nissen bei der Durchfuhr, gegebe-
nenfalls auch bei der Ausfuhr, ein-
schließlich der Ausstellung der
erforderlichen Bescheinigungen und
gegebenenfalls der Meldungen an
andere Grenzkontrollstellen der
Europäischen Union . . . . . . . . . . . . .
69
bis320
Aufwendungen für Außendienst
einsätze sind nicht enthalten und
werden nach Nummern 3.5.3 und
3.5.8 berechnet.
3.1.2.2 Veterinärkontrollen für Transitwa-
ren zur direkten Schiffsausrüstung
im Sinne des Artikels 19 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2019/2124
der Kommission vom 10. Oktober
2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug
auf Vorschriften über amtliche Kon-
trollen bei Tier- und Warensendun-
gen bei der Durchfuhr, der Umla-
dung und der Weiterbeförderung
durch die Union und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 798/
2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr.
119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU)
Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und
(EU) Nr. 28/2012 der Kommission,
der Durchführungsverordnung (EU)
2016/759 der Kommission und
der Entscheidung 2007/777/EG der
Kommission (ABl. EU Nr. L 321
S. 73), geändert am 29. Oktober 2020
(ABl. EU Nr. L 434 S. 3), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . . . . .
10
bis200
3.2 Erzeugnisse, die nicht zum mensch-
lichen Verzehr bestimmt sind
3.2.1 Grenzkontrollen von mit den EU-
Normen konformen Erzeugnissen
(Einfuhrkontrollen) einschließlich
der Ausstellung von amtlichen
Bescheinigungen gemäß Artikel 56
Absatz 3 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) 2017/625 sowie aus-
schließlich rechtlich und pro-
duktspezifisch besonders vorge-
schriebener Laboruntersuchungen
3.2.1.1 Rohmaterial zur Herstellung von
Gelatine und Kollagen sowie Neben-
produkte tierischer Herkunft im
Sinne der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 und der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011 und Heu und Stroh
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
9 bis 19
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430
Zusätzlich vorgeschriebene Labor-
untersuchungen (zum Beispiel Sal-
monellen und bei Fischmehl auf
Säugetiergewebe) werden nach Auf-
wand berechnet.
3.2.1.2 Lebende Tierseuchenerreger, auch
in Impfstoffen, Testkits, Gewebe-,
Serum- und Blutproben, Bruteier,
Sperma, Embryonen, Eizellen,
Gameten von Fischen, Krebs- und
Weichtieren, je Sendung . . . . . . . . . .
72
Dienstag, den 21. Dezember 2021
870 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.2.1.3 Huf- und Hornprodukte als Dünger
sowie sonstige tierische Erzeugnisse
zum Düngen
­ bis 20 t, je Sendung
50
­ jede weitere t, je Sendung . . . . . . .
5 bis 15
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

430
3.2.1.4 Erzeugnisse tierischer Herkunft bei
der Einfuhr aus Neuseeland
­ je angefangene . . . . . . . . . . . . . . . .
1,50 bis 10
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
325
3.2.1.5 Bulkware, nicht containerisiert, je
Schiff mit einer Ladung
­ bis 500 t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
600
­ bis 1000 t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1200
­ bis 2000 t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2400
­ von mehr als 2000 t . . . . . . . . . . . .
3600
3.2.2 Veterinärkontrollen von nicht mit
den EU-Normen konformen Erzeug-
nissen (Transitkontrollen), gegebe-
nenfalls auch bei der Ausfuhr
3.2.2.1 Dokumentenkontrollen und Näm-
lichkeitsprüfungen von nicht mit
den EU-Normen konformen Erzeug-
nissen bei der Durchfuhr, gegebe-
nenfalls auch bei der Ausfuhr, ein-
schließlich der Ausstellung der
erforderlichen Bescheinigungen und
gegebenenfalls der Meldungen an
andere Grenzkontrollstellen der
Europäischen Union . . . . . . . . . . . . .
69
bis320
Aufwendungen für Außendienstein-
sätze sind nicht enthalten und wer-
den nach Nummern 3.5.3 und 3.5.8
berechnet.
3.3 Veterinärkontrollen bei der Ein-,
Aus- und Durchfuhr lebender Tiere
3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrollen einschließlich
Dokumentenprüfung, Nämlich-
keitskontrolle und klinische Unter-
suchung sowie Ausstellung der erfor-
derlichen amtlichen Bescheinigun-
gen bei der Einfuhr ausschließlich
rechtlich und produktspezifisch
besonders vorgeschriebener Labor-
untersuchungen für
3.3.1.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe,
Ziegen, Geflügel, Kaninchen (außer
Kaninchen als Heimtiere im Reise-
verkehr), Kleinwild (Feder- und
Haarwild) und sonstige Landsäuge-
tiere der zu den Ordnungen der Rüs-
seltiere (Proboscidae) und Paarhufer
(Artiodactyla) und ihren Kreuzun-
gen gehörenden Arten
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
6 bis 11
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
465
3.3.1.2 Vögel einschließlich Papageien und
Sittichen bei gewerblicher Einfuhr
­ bis 20 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
2
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
465
3.3.1.3 Hunde und Katzen bei gewerblicher
Einfuhr, bei im Einzelfall vorliegen-
der oder nicht erforderlicher Ein-
fuhrgenehmigung
­ für das erste Tier . . . . . . . . . . . . . .
49
­ jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . .
27,50
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
336
3.3.1.4 Affen und Halbaffen
­ für jedes Tier . . . . . . . . . . . . . . . . .
27,50
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
465
3.3.1.5 Fische gemäß §
2 Nummer 5 des
Tiergesundheitsgesetzes
­ je angefangene t
11
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
465
3.3.1.6 Zierfische und sonstige Tiere bei
gewerblicher Einfuhr . . . . . . . . . . . . .
65
bis550
3.3.1.7 lebende Tiere bei der Einfuhr aus
Neuseeland
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . . . . .
5 bis 10
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
350
3.3.2 Kontrollen von Heimtieren auf-
grund der Verordnung (EU) Nr.
576/2013 oder anderer tiergesund-
heits- oder tierschutzrechtlicher
Vorschriften (ohne eventuelle Labor
untersuchungen und Kosten für eine
Quarantäne beziehungsweise amtli-
che Isolierung)
3.3.2.1 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrolle einschließlich
Dokumentenprüfung und Nämlich-
keitskontrolle gemäß Artikel 34
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
576/2013
­ für das erste Tier . . . . . . . . . . . . . .
42
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
26
3.3.2.2 Kontroll- und Überwachungsmaß-
nahmen wie Isolierung unter amtli-
cher Überwachung, Rücksendung,
besondere Überprüfungen von amt-
lichen Dokumenten sowie sonstige
Maßnahmen gemäß Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bei
fehlenden Einfuhrvoraussetzungen
Dienstag, den 21. Dezember 2021 871
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
sowie bei Fehlen der vorgeschriebe-
nen Kontaktaufnahme der Tierhal-
terin oder des Tierhalters oder der
ermächtigten Person gemäß Arti-
kel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013
­ für das erste Tier . . . . . . . . . . . . . .
58
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
31
3.3.3 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrolle bei der Durch-
und Ausfuhr von lebenden Tieren
3.3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrollen einschließlich
Dokumentenkontrolle und Näm-
lichkeitskontrolle und gegebenen-
falls klinische Untersuchung sowie
Ausstellung der erforderlichen amt-
lichen Bescheinigungen bei der
Durchfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
bis550
3.3.3.2 Tierärztliche Ausfuhrkontrolle bei
lebenden Tieren, falls im Einzelfall
an der Grenze erforderlich . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.4 Untersuchung und Zerlegung von
Tieren, die bei der Ein- und Durch-
fuhr verendet sind oder getötet wer-
den mussten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.5 Allgemeine Bestimmungen zu den
Nummern 3.1 bis 3.4 und 3.7
3.5.1 Dokumentenkontrolle oder Doku-
mentenkontrolle mit Nämlichkeits-
prüfungen (ohne Warenuntersu-
chung oder -kontrolle) . . . . . . . . . . . .
60
bis320
3.5.2 Für Amtshandlungen, die an Sonn-
abenden, Sonn- und Feiertagen
ganztägig oder Montag bis Freitag
von den Grenzkontrollstellen Ham-
burg-Hafen und Hamburg-Flugha-
fen außerhalb der jeweiligen Öff-
nungszeiten gefordert werden, wird
das Doppelte der vorgesehenen
Gebühren erhoben.
3.5.3 Überwachung der Ent- oder Verla-
dung und sonstige Überprüfungen,
die im Verdachtsfall über die regel-
mäßigen Untersuchungen nach den
Nummern 3.1 bis 3.4 hinaus erfor-
derlich werden oder jeder sonstige
höhere Verwaltungsaufwand auf-
grund von Umständen, welche die
oder der Verfügungsberechtigte zu
vertreten hat, einschließlich der
Fälle von Zurückweisungen oder
Sendungen die ohne, oder ohne
abgeschlossene Veterinärkontrolle
ins Inland verbracht und verzollt
werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.5.4 Zusätzliche Ausfertigung von Veteri-
närkontrollbescheinigungen, je Aus-
fertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
bis55
3.5.5 Besondere Bescheinigungen auf An
forderung der oder des Verfügungs-
berechtigten, je Bescheinigung . . . . .
26
bis56
3.5.6 EDV-Pauschale für das Einreichen
des GGED-Formulars (Gemein
sames Gesundheitseingangsdoku-
ment) oder anderer Formulare in
einer anderen als der zur Verfügung
stehenden elektronischen Form . . . .
40
bis60
3.5.7 Inanspruchnahme von Kontrollzen-
tren der Grenzkontrollstelle Ham-
burg-Hafen zur Containergestellung,
je Container oder je Dokument, bei
mehreren Sendungen in einem Con-
tainer
­ für den ersten Container oder für
das erste Dokument . . . . . . . . . . . .
63
­ für jeden weiteren Container oder
für jedes weitere Dokument . . . . .
26
3.5.8 Besonderer Aufwand bei Amtshand-
lungen, die auf Anforderung der
oder des Verfügungsberechtigten
außerhalb von Kontrolleinrichtun-
gen der Grenzkontrollstelle Ham-
burg-Hafen sowie Hamburg-Flugha-
fen vorgenommen werden, je Contai-
ner oder je Dokument, bei mehreren
Sendungen in einem Container
­ für den ersten Container oder für
das erste Dokument . . . . . . . . . . . .
73
­ für jeden weiteren Container oder
für jedes weitere Dokument . . . . .
26
3.5.9 Besonderer Aufwand für Fremdleis-
tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.5.10 Bearbeitung von Sendungen mit zur
Ein- und Durchfuhr nicht erlaubten
Lebensmitteln und sonstigen tieri-
schen Erzeugnissen, die im Reisever-
kehr mitgeführt oder an Privatperso-
nen versandt wurden . . . . . . . . . . . . .
25
bis53
Neben der Gebühr sind Kosten für
die Inanspruchnahme Dritter (zum
Beispiel Entsorgungskosten) als be
sondere Auslagen zu erstatten.
3.6 Erzeugnisse nicht tierischen Ur
sprungs
3.6.1 Ein- und Durchfuhrkontrollen von
Erzeugnissen nicht tierischen Ur
sprungs, die zum menschlichen Ver-
zehr bestimmt sind, gemäß Arti-
kel 47 der Verordnung (EU) 2017/625
Dienstag, den 21. Dezember 2021
872 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.6.1.1 Grenzkontrollen je Sendung ein-
schließlich der Ausstellung von amt-
lichen Bescheinigungen gemäß Arti-
kel 56 Absatz 3 Buchstabe b der
Verordnung(EU) 2017/625 sowie
ausschließlich rechtlich und pro-
duktspezifisch besonders vorge-
schriebener Laboruntersuchungen
60
bis 1000
3.6.1.2Dokumentenprüfung . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.1.3 Überwachung und Probenahme
sowie sonstige Überwachungstätig-
keit im Außendienst im Rahmen der
Ein- und Durchfuhrkontrolle, insbe-
sondere in den Warenlagern sowie
jeder besondere Verwaltungsauf-
wand sowie von Verfügungsberech-
tigten zu vertretende Wartezeiten
sowie mit Beanstandungen, Zurück-
weisungen oder Vernichtungen ver-
bundene Kontrollaufgaben . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.1.4 Ausstellung der Folgedokumente bei
Teilung von Sendungen direkt nach
der Einfuhrabfertigung oder bei
Auslagerung unverzollter Sendun-
gen oder Teilsendungen aus Zoll
lagern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35
3.6.1.5 Inanspruchnahme von Kontrollzen-
tren der Grenzkontrollstelle Ham-
burg-Hafen je (sofern keine Gebühr
nach Nummer 3.6.1.1 erhoben wird)
52
bis180
3.6.1.6 EDV-Pauschale für das Einreichen
des GGED-Formulars (gemein-
sames Gesundheitseingangsdoku-
ment) nicht in der zur Verfügung
stehenden elektronischen Form (nur
für den Eingangsort Hamburg-
Hafen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
bis60
3.6.1.7 Besondere Bescheinigungen auf
Anforderung der oder des Verfü-
gungsberechtigten . . . . . . . . . . . . . . .
25
bis75
3.6.1.8 Registrierung von Kontrolleinrich-
tungen gemäß Artikel 53 der Verord-
nung (EU) 2017/625 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.2 Ein- und Durchfuhrkontrollen von
Futtermitteln nicht tierischen Ur
sprungs gemäß Artikel 47 der Ver-
ordnung (EU) 2017/625 sowie aus-
schließlich rechtlich und pro-
duktspezifisch besonders vorge-
schriebener Laboruntersuchungen
3.6.2.1 Dokumentenprüfung im Rahmen
von Ein- und Durchfuhrkontrollen
gemäß europarechtlicher, sowie nati-
onaler Vorschriften einschließlich
der Ausstellung erforderlicher Be
scheinigungen, je Sendung . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.2.2 Probenahme sowie sonstige Überwa-
chungstätigkeiten im Außendienst
im Rahmen von Ein- und Durch-
fuhrkontrollen gemäß europäischer
und nationaler Vorschriften, insbe-
sondere auch in den Warenlagern
sowie jeder besondere Verwaltungs-
aufwand, beispielsweise von Verfü-
gungsberechtigten zu vertretende
Wartezeiten sowie mit Beanstandun-
gen, Zurückweisungen oder Ver-
nichtungen verbundene Kontroll
aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.2.3 Besonderer Aufwand im Rahmen
von Ein- und Durchfuhrkontrollen
gemäß europarechtlicher, sowie nati-
onaler Vorschriften . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.3 Ein- und Durchfuhrkontrollen von
Lebensmittelbedarfsgegenständen
gemäß Artikel 24 der Verordnung
(EG) Nr. 1935/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
27. Oktober 2004 über Materialien
und Gegenstände, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berüh-
rung zu kommen, und zur Aufhe-
bung der Richtlinien 80/590/EWG
und 89/109/EWG (ABl. EU Nr.
L 338 S. 4), zuletzt geändert am 20.
Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1),
und gemäß der aufgrund des Arti-
kels 53 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 28. Januar
2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Le
bensmittelsicherheit und zur Festle-
gung von Verfahren zur Lebensmit-
telsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),
zuletzt geändert am 20. Juni 2019
(ABl. EU Nr. L 231 S. 1), erlassenen
Rechtsvorschriften
3.6.3.1 Ein- oder Durchfuhrkontrolle je
Sendung einschließlich des Ausstel-
lens einer Kontrollbescheinigung
(Freigabe oder Rückweisung) gemäß
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr.
1935/2004 sowie den Artikeln 27 und
28 in Verbindung mit Artikel 126
Absätze 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2017/625 beziehungsweise Ar
tikel 53 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80
bis 1000
Dienstag, den 21. Dezember 2021 873
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.6.3.2Dokumentenprüfung . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.3.3 Überwachung und Probenahme
sowie sonstige Überwachungstätig-
keit im Außendienst im Rahmen der
Ein- und Durchfuhrkontrolle, insbe-
sondere in den Warenlagern sowie
jeder besondere Verwaltungsauf-
wand sowie von Verfügungsberech-
tigten zu vertretende Wartezeiten
sowie mit Beanstandungen, Zurück-
weisungen oder Vernichtungen ver-
bundene Kontrollaufgaben . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.3.4 Inanspruchnahme von Kontrollzen-
tren der Grenzkontrollstelle Ham-
burg-Hafen, sofern nicht eine
Gebühr nach Nummer 3.6.2.1 erho-
ben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4 Amtshandlungen bei Ein- und
Durchfuhrkontrollen von Bedarfs-
gegenständen und Kosmetika gemäß
der Artikel 25 bis 28 der Verordnung
(EU) 2019/1020 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten
sowie zur Änderung der Richtlinie
2004/42/EG und der Verordnungen
(EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr.
305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1)
Gebühr
nach §6
3.7 Bearbeitung von Transhipment-Mel-
dungen (Umladung Schiff ­ Schiff)
gemäß Kapitel III der Verordnung
(EU) 2019/2124, je Container . . . . . .
1
bis11
3.8 Kontrolle von Schiffsmanifesten ge
mäß Kapitel III der Verordnung
(EU) 2019/2124, je Manifest . . . . . . .
21,50
bis520
3.9 Fahrtkosten in Zusammenhang mit
Überwachungstätigkeiten und Pro-
benahmen im Außendienst . . . . . . . .
12
4 Pharmaziewesen und Medizinpro-
dukte
4.1Pharmaziewesen
4.1.1Apothekenangelegenheiten
4.1.1.1 Amtshandlungen nach dem Apothe-
kengesetz (ApoG) in der Fassung
vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1994), zuletzt geändert am 27. Sep-
tember 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587),
in der jeweils geltenden Fassung
4.1.1.1.1 Betriebserlaubnis für eine Apotheke

2) einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.1.1Erweiterung und Änderung der
Erlaubnisse einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.2 Eröffnungsbesichtigung (§
6) ein-
schließlich der Vor- und Nachberei-
tung sowie Wege- und Wartezeit
sowie der Genehmigung zur Eröff-
nung der Apotheke . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.2.1 Wege- und Wartezeit sowie entstan-
dener Verwaltungsaufwand, soweit
eine Eröffnungsbesichtigung vor Ort
infolge Verschuldens der oder des
Verfügungsberechtigten zum festge-
setzten Zeitpunkt nicht durchge-
führt werden kann . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.3 Rücknahme oder Widerruf einer
Betriebserlaubnis (§
4) einschließ-
lich der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.4 Genehmigung als Verwalterin oder
Verwalter einer Apotheke (§13) . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.5 Genehmigung von Versorgungsver-
trägen nach §12a oder §14 . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.5.1 Erweiterung und Änderung der Ge
nehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.6 Schließung einer Apotheke nach §
5
einschließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.7 Genehmigung zum Versandhandel
nach §
11a einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.7.1 Erweiterungen und Änderungen der
Genehmigung einschließlich der
Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.8 Zweitschriften von Urkunden nach
Nummern 4.1.1.1.1, 4.1.1.1.2,
4.1.1.1.4, 4.1.1.1.5 und 4.1.1.1.7 . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.2 Amtshandlungen nach der Apothe-
kenbetriebsordnung (ApBetrO) in
der Fassung vom 26. September 1995
(BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert
am 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309,
1347), in der jeweils geltenden Fas-
sung
Dienstag, den 21. Dezember 2021
874 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
4.1.1.2.1 Zulassung einer Vertretung (§
2 Ab
satz 5 Satz 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.2.2 Prüfung von Bauplänen bei Errich-
tung einer neuen Apotheke oder bei
Umbauten einer Apotheke auf
Grund von §
4 ApBetrO in Verbin-
dung mit §
2 ApoG mit und ohne
Ortsbesichtigung einschließlich We
ge- und Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.2.3 Genehmigung zur Änderung der
Öffnungszeiten oder zur vorüberge-
henden Schließung einer Apotheke
Gebühr
nach §6
4.1.1.2.4 Erlaubnis zum Betreiben einer
Rezeptsammelstelle . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2 Amtshandlungen nach dem Arznei-
mittelgesetz
4.1.2.1 Erlaubnis gemäß §13 Absatz 1, §20b,
§
20c, §
52a, §
72 oder §
72b ein-
schließlich der Vor- und Nachberei-
tung sowie Wege- und Wartezeit . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.1.1 Erweiterung und Änderung der
Erlaubnisse einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.1.2 Maßnahmen gemäß §18, §
20b Ab
satz 3, §
20c Absatz 7 oder §
52a
Absatz 5 einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2 Prüfungen der Sachkunde bezie-
hungsweise Zuverlässigkeit
4.1.2.2.1 Prüfung der erforderlichen Sach-
kenntnis und Zuverlässigkeit
­ der sachkundigen Person (quali-
fied person) gemäß §
14 Absatz 1
Nummern 1 und 3, auch in Ver-
bindung mit §72,
­
der Verantwortlichen Person
gemäß §52a Absatz 2 Nummer 3
und Absatz 4 Nummer 2,
­ der oder des Stufenplanbeauf-
tragten gemäß §63a oder
­ der oder des Informationsbeauf-
tragten gemäß §74a
jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2.2 Prüfung der Zuverlässigkeit der
Antragstellerin oder des Antragstel-
lers gemäß §14 Absatz 1 Nummer 3,
auch in Verbindung mit §
72 oder
§52a Absatz 4 Nummer 2 . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2.3 Prüfung der erforderlichen Sach-
kunde der leitenden ärztlichen Per-
son gemäß §
14 Absatz 1 Num-
mer 5c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2.4 Prüfung der Sachkenntnis
­einer Person nach §20b Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 auch in Verbin-
dung mit §
8d des Transplanta
tionsgesetzes in der Fassung vom
4. September 2007 (BGBl. I
S. 2207), zuletzt geändert am 11.
Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802),
in der jeweils geltenden Fassung,
­
der verantwortlichen Person
nach §
20c Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und Absatz 3, auch in Ver-
bindung mit §72b Absatz 1
jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.3 Prüfung der Voraussetzungen nach
§
20b Absatz 1 Satz 3 im Falle der
Anzeige einer Entnahmestelle oder
eines Labors durch einen nicht in
der Freien und Hansestadt Hamburg
ansässigen Hersteller oder Be- oder
Verarbeiter gemäß §20b Absatz 2 . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.4 Teilnahme an Besichtigungen nach
§
25 Absatz 5 oder Absatz 8 ein-
schließlich der Vor- und Nachberei-
tung sowie Wege- und Wartezeit . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.4.1 Wege- und Wartezeit sowie entstan-
dener Verwaltungsaufwand, soweit
eine angemeldete Überwachung
infolge Verschuldens der oder des
Verfügungsberechtigten zum festge-
setzten Zeitpunkt nicht durchge-
führt werden kann . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.5 Anerkennung von zentralen Beschaf-
fungsstellen gemäß §47 . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6 Überwachung nach §
64 sowie Be
sichtigung oder Besprechung auf
Wunsch eines Betriebes, einschließ-
lich der Vor- und Nachbereitung
sowie der Wege- und Wartezeit . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6.1 Nachbesichtigung auf Grund einer
Auflage oder Beanstandung ein-
schließlich der Vor- und Nachberei-
tung sowie Wege- und Wartezeit . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6.2 Wege- und Wartezeit sowie entstan-
dener Verwaltungsaufwand, soweit
eine angemeldete Überwachung
infolge Verschuldens der oder des
Verfügungsberechtigten zum festge-
Dienstag, den 21. Dezember 2021 875
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
setzten Zeitpunkt nicht durchge-
führt werden kann . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6.3 Zertifikat gemäß §
64 Absatz 3f auf
Grund einer Inspektion gemäß §
64
Gebühr
nach §6
4.1.2.7 Anordnung nach §64 Absatz 4 Num-
mer 4 oder §69 einschließlich erfor-
derlicher Nachbesichtigungen, Vor-
und Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.8 Probenahme und -untersuchung
gemäß §
65 je Probe (einschließlich
Vor- und Nachbereitungen sowie
Wege- und Wartezeit, sofern die
Gebühr nicht bereits im Zusammen-
hang mit einem anderen Gebühren-
tatbestand erhoben wird) . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Hiervon ausgenommen sind Proben-
untersuchungen für nicht beanstan-
dete Proben aus Apotheken (selbst
hergestellte Defekturen und Rezep-
turen).
4.1.2.9 Neben den Gebühren nach den
Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.1.1, 4.1.2.1.2,
4.1.2.6, 4.1.2.6.1, 4.1.2.6.2, 4.1.2.7
und 4.1.2.8 sind Aufwendungen, die
durch die Hinzuziehung von Sach-
verständigen entstehen, als beson-
dere Auslagen zu erstatten.
4.1.2.10 Bestellung von Gegenprobensach-
verständigen für Arzneimittel nach
§65 Absatz 4 einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.11 Bearbeitung von Anzeigen
4.1.2.11.1 Bearbeitung von Anzeigen betref-
fend die Herstellung von Arzneimit-
teln, für die es einer Erlaubnis nach
§13 nicht bedarf gemäß §67 Absatz 1
in Verbindung mit §67 Absatz 2 . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.11.2 Änderungsanzeigen nach §
67 Ab-
satz 3 betreffend die Herstellung von
Arzneimitteln, für die es einer
Erlaubnis nach §13 nicht bedarf mit
besonderem Verwaltungsaufwand . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.11.3 Bearbeitung von Studienanzeigen
nach §
67 Absatz 1 im Rahmen der
klinischen Prüfung bei einer oder
mehreren Prüfstellen (gegebenen-
falls mit Zweitprüferinnen bzw.
Zweitprüfern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
272
bei unvollständigen Angaben, die zu
Rückfragen führen, zusätzlich . . . . .
40
4.1.2.11.4 Sonstige Anzeigen gemäß §67 . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.12 Prüfung der Voraussetzungen nach
§72a oder §72b im Herstellungsland
einschließlich Vor- und Nachberei-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.12.1 Zuschlag für Prüfungen nach Num-
mer 4.1.2.12 für besondere Sachkos-
ten (zum Beispiel Weiterqualifika-
tion, Schutzkleidungen, Vorsorge
untersuchungen) . . . . . . . . . . . . . . . .
bis 3000
4.1.2.12.2 Kann eine geplante Drittland-
in
spektion aus Gründen, die die
Antragstellerin bzw. der Antragstel-
ler zu vertreten hat zum festgesetz-
ten Zeitpunkt nicht durchgeführt
werden, sind zu erheben
­ bei Absage der Inspektion ab vier
Monaten vor dem vorgesehenen
Besichtigungstermin . . . . . . . . . .
mindestens

25 v.H. der
Gebühr
nach Num-
mer 4.1.2.12
­ bei Absage der Inspektion ab
zwei Monaten vor dem vorgese-
henen Besichtigungstermin . . . .
mindestens

50 v.H. der
Gebühr
nach Num-
mer 4.1.2.12
4.1.2.12.3 Bescheinigungen auf Grund einer
Inspektion gemäß §
72a oder §
72b
im Herstellungsland . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.13 Bescheinigung gemäß §72a Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 oder §72b Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, dass die Einfuhr
von Arzneimitteln oder Gewebe
beziehungsweise Gewebezubereitun-
gen im öffentlichen Interesse ist . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.14 Zweitschrift von Erlaubnissen, Zer-
tifikaten oder Bescheinigungen
nach Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.6.3,
4.1.2.12.3 und 4.1.2.13 . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.15 Import- oder Exportbescheinigung
und deren Mehrausfertigungen für
Fertigarzneimittel oder pharmazeu-
tische Rohstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2Medizinprodukte
4.2.1 Amtshandlungen nach
­dem Medizinproduktegesetz
(MPG) in der Fassung vom 7.
August 2002 (BGBl. I S. 3147),
zuletzt geändert am 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1354),
Dienstag, den 21. Dezember 2021
876 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
­ der Medizinprodukte-Betreiber-
verordnung (MPBetreibV) in der
Fassung vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3397), zuletzt geän-
dert am 21. April 2021 (BGBl. I
S. 833, 840), in der jeweils gelten-
den Fassung,
­ der DIMDI-Verordnung (DIM-
DIV) vom 4. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4456) in der am
25. Mai 2020 geltenden Fassung,
­ der Verordnung über klinische
Prüfungen von Medizinproduk-
ten (MPKPV) vom 10. Mai 2010
(BGBl. I S. 555) in der am 25. Mai
2021 geltenden Fassung
4.2.1.1 Inspektionen und Maßnahmen ge
mäß §
26 Absatz 2 MPG einschließ-
lich der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.2 Maßnahmen bei unrechtmäßiger
oder unzulässiger Anbringung der
CE-Kennzeichnung gemäß §
27
MPG einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.3 Maßnahmen zum Schutz vor Risi-
ken nach §28 Absätze 1 und 2 MPG
einschließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.2.1.4 Veranlassung einer Warnung nach
§
28 Absatz 4 MPG einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.5 Prüfung der Sachkunde eines Sicher-
heitsbeauftragen für Medizinpro-
dukte gemäß §30 Absatz 3 MPG . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.6 Prüfung der Sachkenntnis einer
Medizinprodukteberaterin oder ei
nes Medizinprodukteberaters gemäß
§31 Absatz 3 MPG . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.7 Ausfuhrbescheinigungen gemäß §34
MPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.8 Maßnahmen zur Vervollständigung
von eingestellten Daten zu Anzeigen
nach §25 und §30 Absatz 2 MPG in
Verbindung mit §
3 Absätze 2 und 3
DIMDIV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.9 Prüfung der Voraussetzungen zur
Durchführung messtechnischer
Kontrollen nach §
14 Absatz 6
MPBetreibV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.10 Inspektionen und Maßnahmen ge
mäß §
11 Absatz 2 MPKPV ein-
schließlich der Vor- und Nachberei-
tung sowie Wege- und Wartezeit . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2 Amtshandlungen nach
­ der Verordnung (EU) 2017/745
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2017
über Medizinprodukte, zur
Änderung der Richtlinie 2001/83/
EG, der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 und der Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 und zur Auf-
hebung der Richtlinien 90/385/
EWG und 93/42/EWG des Rates
(ABl. EU 2017 Nr. L 117 S. 1,
2019 Nr. L 117 S. 9, 2021 Nr.
L 241 S. 7), geändert am 23. April
2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 18),
­ der Verordnung (EU) 2017/746
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2017
über In-vitro-Diagnostika und
zur Aufhebung der Richtlinie
98/79/EG und des Beschlusses
2010/227/EU der Kommission
(ABl. EU 2017 Nr. L 117 S. 176,
2019 Nr. L 117 S.11, 2019 Nr.
L 334 S. 167, 2021 Nr. L 233 S. 9),
jeweils auch in Verbindung mit
­dem Medizinprodukterecht-
Durchführungsgesetz (MPDG)
vom 28. April 2020 (BGBl. I S.
960), zuletzt geändert am 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087, 1090 und
1093), in der jeweils geltenden
Fassung
4.2.2.1 Maßnahmen bei mangelnder Koope-
ration gemäß Artikel 10 Absatz 14
Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/745
oder Artikel 10 Absatz 13 der Ver-
ordnung (EU) 2017/746, jeweils auch
in Verbindung mit §78 MPDG, ein-
schließlich der Vor- und Nachberei-
tung sowie Wege- und Wartezeit . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.2 Prüfung von Daten gemäß Artikel 31
Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/745 oder Artikel 28 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2017/746 . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.3 Maßnahmen bei fehlender Bestäti-
gung nach Artikel 31 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder
Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2017/746, jeweils auch in Ver-
bindung mit §78 MPDG, einschließ-
lich der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 21. Dezember 2021 877
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
4.2.2.4 Prüfung von Daten gemäß Artikel 31
Absatz 6 der Verordnung (EU)
2017/745 oder Artikel 28 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2017/746,
sofern weitere Maßnahmen zu
ergreifen sind, jeweils auch in Ver-
bindung mit §78 MPDG, einschließ-
lich der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.5 Bestätigung gemäß Artikel 46 Ab-
satz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2017/745 oder
Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU)
2017/746 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.6 Verlängerung von Bescheinigungen
gemäß Artikel 46 Absatz 9 Unter
absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/745 oder Artikel 42 Absatz 9
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/746 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.7 Freiverkaufszertifikate für Export-
zwecke gemäß Artikel 60 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/745 oder
Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/746, jeweils auch in Ver-
bindung mit §10 MPDG . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.8 Maßnahmen in Bezug auf klinische
Prüfungen gemäß Artikel 76 der Ver-
ordnung (EU) 2017/745 oder Artikel
72 der Verordnung (EU) 2017/746
jeweils in Verbindung mit §
68
MPDG einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.9 Kontrollen und Maßnahmen der
Marktüberwachung gemäß Arti-
kel 93 Absatz 1, 3, 5, 6 oder 7 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder
Artikel 88 Absatz 1, 3, 5, 6 oder 7 der
Verordnung (EU) 2017/746, jeweils
auch in Verbindung mit §77 MPDG,
einschließlich der Vor- und Nach
bereitung sowie Wege- und Warte-
zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.10 Bewertung von Produkten gemäß
Artikel 94 der Verordnung (EU)
2017/745 oder Artikel 89 der Verord-
nung (EU) 2017/746, jeweils auch in
Verbindung mit §
74 MPDG, sofern
daraus folgend Maßnahmen gemäß
Artikel 95 oder 97 der Verordnung
(EU) 2017/745 bzw. Artikel 90 oder
92 der Verordnung (EU) 2017/746
getroffen werden müssen einschließ-
lich der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.11 Maßnahmen gemäß Artikel 95 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder
Artikel 90 der Verordnung (EU)
2017/746, jeweils auch in Verbin-
dung mit §§
74 und 76 MPDG, in
Bezug auf Produkte, die ein unver-
tretbares Gesundheits- oder Sicher-
heitsrisiko darstellen einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.12 Maßnahmen gemäß Artikel 97 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder
Artikel 92 der Verordnung (EU)
2017/746, jeweils auch in Verbin-
dung mit §
78 MPDG, bei sonstiger
Nichtkonformität einschließlich der
Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.13 Bearbeitung von Anzeigen gemäß §4
MPDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.14 sonstige Maßnahmen gemäß §
77
oder §
78 MPDG einschließlich der
Vor- und Nachbereitung sowie We
ge- und Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.15 Maßnahmen gemäß §
82 Absatz 2
MPDG zur Umsetzung präventiver
Gesundheitsschutzmaßnahmen nach
Artikel 98 der Verordnung (EU)
2017/745 oder Artikel 93 der Verord-
nung (EU) 2017/746 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.3 Im Anwendungsbereich der Verord-
nung (EU) 2017/745, der Verord-
nung (EU) 2017/746, des Medizin-
produktegesetzes, des Medizinpro-
dukterecht-Durchführungsgesetzes
oder der auf Grund dieser Vorschrif-
ten erlassenen Rechtsverordnungen
auf Antrag erteilte, nicht einfache
schriftliche Auskunft . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.4 Maßnahmen gemäß Artikel 28 in
Verbindung mit Artikel 25 und 26
der Verordnung (EU) 2019/1020 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 über Markt-
überwachung und die Konformität
von Produkten sowie zur Änderung
der Richtlinie 2004/42/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008
und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr.
L 169 S. 1), auch in Verbindung mit
§85 Absatz 1a MPDG, einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie
Dienstag, den 21. Dezember 2021
878 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Wege- und Wartezeit und Produkt-
kontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5 Umweltbezogener Gesundheits-
schutz
5.1 Zulassung von Trinkwasseruntersu-
chungsstellen nach §15 Absatz 4 der
Trinkwasserverordnung in der Fas-
sung vom 10. März 2016 (BGBl. I
S. 460), zuletzt geändert am 22. Sep-
tember 2021 (BGBl. I S. 4343), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.2 Betriebs- und Ortsbesichtigungen,
Prüfung oder Kontrollen von Bade-
gewässern und Wasserversorgungs-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.2.1 Betriebsbesichtigung in besonderen
Fällen einschließlich der Wartezeit
Gebühr
nach §6
5.2.2 Gebühren für Überwachungsmaß-
nahmen von Wasserversorgungs
anlagen nach §18 in Verbindung mit
§19 Absatz 5 der Trinkwasserverord-
nung einschließlich der Wartezeiten
Gebühr
nach §6
5.2.3 Aufwand für Fahrten im Rahmen
von Maßnahmen nach Nummern
5.2.1, 5.2.2 und 5.2.4 pauschal . . . . . .
29
5.2.4 Überwachungsmaßnahmen nach
Feststellung von Beanstandungen an
Wasserversorgungsanlagen gemäß
§
18 in Verbindung mit §§
9 und 19
der Trinkwasserverordnung und bei
Schwimm- und Badebeckenwasser
gemäß §
37 Absatz 2 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2020
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
am 22. November 2021 (BGBl. I
S. 4906). in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Für die Entnahme von Wasserpro-
ben, für Wartezeiten je angefangene
viertel Stunde und die Untersu-
chung von Wasserproben werden
zusätzlich Gebühren nach der Ober-
flächengewässergebührenordnung
vom 2. November 2021 (HmbGVBl.
S. 728) in der jeweils geltenden Fas-
sung, oder, bei mikrobiologischen
Wasseruntersuchungen, nach Teil II
erhoben. Bei der Entnahme und
Untersuchung durch Dritte sind die
dadurch entstehenden Kosten als
besondere Auslagen zu erstatten. Die
Hamburger Wasserwerke GmbH ist
von der Zahlung der Gebühren
befreit, wenn sie für die Durchfüh-
rung der Prüfung oder Kontrolle
Personal und Einrichtungen zur Ver-
fügung stellt.
5.2.5 Ortsbesichtigung durch Sachver-
ständige oder Wissenschaftlerinnen
oder Wissenschaftler . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.3 Amtshandlungen nach dem Gesetz
zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am
Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert
am 28. April 2020 (BGBl. I S. 960,
1007), und der UV-Schutz-Verord-
nung (UVSV) vom 20. Juli 2011
(BGBl. I S. 1412) in der jeweils gel-
tenden Fassung
5.3.1 Überprüfungen von Anlagen, Be
trieb, Informations- und Dokumen-
tationspflichten nach §§
4 und 6
NiSG und §§
3, 4, 7 und 8 UVSV in
Verbindung mit §7 NiSG . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.3.2 Aufwand für Fahrten im Rahmen
von Maßnahmen nach Nummer
5.3.1 pauschal . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
5.3.3 Anerkennung von Prüfstellen zur
Überwachung von Anlagen nach §6a
NiSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.4 Amtshandlungen nach dem Ham-
burgischen Gesetz zum Schutz vor
gesundheitlichen Gefahren durch
Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Ein-
richtungen (HmbShKG) vom 28.
Mai 2019 (HmbGVBl. S. 153)
5.4.1 Bearbeitung von Anzeigen gemäß §3
HmbShKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.4.2 Anordnungen und Maßnahmen zur
Feststellung von Verstößen nach §10
Absatz 1 HmbShKG, soweit hierbei
solche Verstöße festgestellt werden,
für deren Beseitigung Gebühren
nach Nummer 5.4.3 erhoben werden
Gebühr
nach §6
5.4.3 Anordnungen und Maßnahmen zur
Beseitigung festgestellter Verstöße
nach §10 Absatz 1 HmbShKG . . . . .
Gebühr
nach §6
5.4.4 Kontrollen zur Überprüfung der
Beseitigung von nach §
10 Absatz 1
festgestellter Verstöße . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.4.5 Wegepauschale für die Kontrolltätig-
keit nach Nummer 5.4.4 . . . . . . . . . .
29
6 Tierärztliches Berufsrecht
6.1 Approbation als Tierärztin oder
Tierarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125
bis360
Dienstag, den 21. Dezember 2021 879
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
6.2 Erteilung oder Verlängerung einer
widerruflichen Erlaubnis zur Aus-
übung des Berufes als Tierärztin
oder Tierarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
bis360
6.3 Rücknahme, Widerruf oder Anord-
nung des Ruhens einer Approbation
als Tierärztin oder Tierarzt aus
Gründen der persönlichen Unwür-
digkeit oder Unzuverlässigkeit oder
wegen fehlenden Berufshaftpflicht-
versicherungsschutzes . . . . . . . . . . . .
50
bis 2000
6.4 Neben den Gebühren nach den
Nummern 6.1 bis 6.3 sind Aufwen-
dungen, die durch die Einholung
von Sachverständigengutachten ent-
stehen, als besondere Auslagen zu
erstatten. Aufwendungen, die für die
Einholung von Sachverständigen-
gutachten zur Klärung von Zweifeln
an der gesundheitlichen Eignung
entstehen, sind ebenfalls als beson-
dere Auslagen zu erstatten.
6.5 Soweit eine Antragstellerin oder ein
Antragsteller keinen festen Wohn-
sitz im Inland nachweisen kann,
können für die unter Nummern 6.1
und 6.2 genannten Amtshandlungen
Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte
der voraussichtlich zu erhebenden
Gebühr erhoben werden.
6.6 Zweitschriften von Urkunden nach
den Nummern 6.1 und 6.2 . . . . . . . .
40
bis100
6.7 Erstellung einer Bescheinigung zum
Zwecke der Dienstleistungserbrin-
gung beziehungsweise Niederlas-
sung außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland im Bereich des Berufes
als Tierärztin oder Tierarzt . . . . . . . .
20
bis50
Bei kurzfristig bevorstehender oder
bereits vollzogener Abreise ins Aus-
land kann eine volle Vorauszahlung
der Gebühr verlangt werden.
6.8 Prüfung der Voraussetzungen zum
Ausstellen eines Europäischen Be
rufsausweises im Bereich des Berufes
als Tierärztin oder Tierarzt . . . . . . . .
45
bis350
Soweit eine Antragstellerin oder ein
Antragsteller keinen festen Wohn-
sitz im Inland nachweisen kann,
können gemäß §18 des Gebührenge-
setzes Vorauszahlungen in Höhe der
Hälfte der voraussichtlich zu erhe-
benden Ge
bühr erhoben werden.
Teil II Untersuchungen des Instituts für
Hygiene und Umwelt
7 Mikrobiologische und pathologi-
sche Untersuchungen an Lebens-
mitteln, Futtermitteln und vete
rinärmedizinischen Proben auf
Grund der Verordnung (EU) 2017/
625
7.1 Mikrobiologische Untersuchungen
7.1.1 Probenaufbereitung und quanti
tative Gesamtkeimzahlbestimmung
24,30
7.1.2 Voranreicherung von pathogenen
Erregern je Keimgruppe (Salmonel-
len, Yersinien, Shigellen, Escheri-
chia coli, Vibrionen, Campylobacter,
Pseudomonas aeruginosa) in 1
g bis
50 g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis65
7.1.3 Anreicherung, Isolierung und Iden-
tifizierung von Salmonellen in 25 g
bis 50 g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25,30
7.1.4 Qualitative bakteriologische Unter-
suchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,30
bis35
7.1.5 Quantitative bakteriologische Unter-
suchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
bis23,70
7.1.6 Bestimmung des Serotyps des iso-
lierten Bakterienstammes, je Isolat
18,50
bis49,50
7.1.7 Nachweis eines Toxin- und Virulenz-
gens mittels PCR . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis89
7.1.8Resistenzprüfung . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
bis31
7.1.9 Mykologische Untersuchungen . . . .
15,50
bis31
7.1.10 Lagerung von Standproben . . . . . . .
7,30
bis22
7.2 Serologische Untersuchungen
7.2.1 Serologische und immunologische
Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,80
bis38
7.2.2 Enzyme Linked Immuno Assay
(ELISA-Test) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7,30
bis67
7.2.3Immunofluoreszenz . . . . . . . . . . . . . .
31
bis45
7.2.4 Immunologische Untersuchungen
33
bis200
7.3 Parasitologische Untersuchungen
7.3.1 Parasitologische Untersuchung . . . .
9
bis128
7.3.2 Untersuchung auf Trichinen . . . . . .
12,50
Dienstag, den 21. Dezember 2021
880 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
7.4 Pathologische und histologische
Untersuchungen
7.4.1 Sektion ohne Folgeuntersuchung . .
13,90
bis600
7.4.2 Histologische Untersuchung . . . . . .
26,50
bis52
7.4.3Röntgenuntersuchung . . . . . . . . . . . .
22
bis102
7.5Befunde
7.5.1 Ausstellung eines einfachen tierärzt-
lichen Befundscheins . . . . . . . . . . . .
13
8 Chemische und physikalische Un
tersuchungen an Lebensmitteln,
Futtermitteln, kosmetischen Mit-
teln, Bedarfsgegenständen und
Tabak
erzeugnissen auf Grund der
Verordnung (EU) 2017/625
8.1 Vor- und Nachbereitungsarbeiten
8.1.1Vorbereitungsarbeiten . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
8.1.2 Sensorische Prüfung . . . . . . . . . . . . .
11,50
bis93,50
8.1.3Aufschlussverfahren . . . . . . . . . . . . .
15
bis38
8.1.4Extraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,50
bis87
8.1.5Destillation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
46
bis128
8.1.6Migration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
39
bis113
8.1.7Kennzeichnungsüberprüfung . . . . . .
Gebühr
nach §6
8.1.8 Anfertigung von Gutachten . . . . . . .
Gebühr
nach §6
8.2Untersuchungsverfahren
8.2.1 Untersuchung mittels physikali-
scher Verfahren
8.2.1.1 Sonstige physikalische Untersu-
chungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,50
bis55
8.2.1.2 Präparativ-gravimetrische Untersu-
chung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,50
bis60
8.2.1.3 Mikroskopische Untersuchung . . . .
7,50
bis50
8.2.2 Untersuchung mittels chemischer
Verfahren
8.2.2.1 Sonstige chemische Untersuchungs-
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13,50
bis226
8.2.2.2Energieberechnung . . . . . . . . . . . . . .
325
bis530
8.2.2.3Titration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25,50
bis72
8.2.2.4 Biogene Amine . . . . . . . . . . . . . . . . . .
405
8.2.3 Untersuchung mittels sonstiger phy-
sikalisch-chemischer Verfahren
8.2.3.1 Sonstige Untersuchung mittels sons-
tiger physikalisch-chemischer Ver-
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27
bis430
8.2.3.2Erhitzungsnachweis . . . . . . . . . . . . . .
21
8.2.4 Untersuchung mittels spektrometri-
scher Verfahren
8.2.4.1 Sonstige Untersuchung mittels spek-
trometrischer Verfahren . . . . . . . . . .
36
bis73
8.2.4.2 Untersuchung auf Radioaktivität
ohne radiochemische Vorbehand-
lung (Gesamtalpha-, Betamessung,
Gammaspektrum) . . . . . . . . . . . . . . .
127
bis198
8.2.4.3 Untersuchung auf Radioaktivität
mit radiochemische Vorbehandlung
(einzelne Radionuklide) . . . . . . . . . .
195
bis710
8.2.5Gaschromatographie . . . . . . . . . . . . .
70
bis385
8.2.6Hochdruckflüssigchromatographie .
38
bis510
8.2.7Massenspektrometrie
8.2.7.1 Massenspektrometrie einfach . . . . . .
145
bis600
8.2.7.2 Massenspektrometrie hochauflö-
send/Ultraspurenbereich . . . . . . . . . .
160
bis 3600
8.2.8 Untersuchungen mittels sonstiger
chromatographischer Verfahren . . . .
36
bis133
8.2.9 Enzymatische Bestimmung, je
Matrize . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
bis89
8.2.10NMR-Spektroskopie . . . . . . . . . . . . .
120
bis280
8.3 Untersuchung auf Mykotoxine
8.3.1 eine Teilprobe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
295
8.3.2 eine Teilprobe, einschließlich Ex
presszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
442
8.3.3 zwei Teilproben . . . . . . . . . . . . . . . . .
481
8.3.4 zwei Teilproben, einschließlich Ex
presszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
721
8.3.5 drei Teilproben . . . . . . . . . . . . . . . . . .
651
8.3.6 drei Teilproben, einschließlich Ex
presszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
976
8.4 molekularbiologische Verfahren
8.4.1 Artenbestimmung durch DNA-Se
quenzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
260
bis625
8.4.2 Artenbestimmung durch PCR-Ana-
lysen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
160
bis450
Dienstag, den 21. Dezember 2021 881
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
8.4.3 GVO-Screening in Lebens- oder
Futtermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
360
bis 1420
8.4.4 GVO-Nachweis in Reis-Importpro-
ben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
545
8.4.5 GVO-Quantifizierung (nur in Ver-
bindung mit GVO-Screening) . . . . .
90
bis425
9 Bescheinigungen und dergleichen
9.1 Exportzertifikate für Lebensmittel
nichttierischer Herkunft, Lebens-
mittelzusatzstoffe, kosmetische Mit-
tel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegen-
stände und deren Rohstoffe
9.1.1 Bearbeitung von Anträgen auf Aus-
stellung eines Exportzertifikats. . . .
30,60
Die Gebühr umfasst die Bescheini-
gung für einen Sachverhalt und ein
Produkt.
9.1.2 Änderung eines bereits ausgestellten
Exportzertifikats . . . . . . . . . . . . . . . .
15
9.1.3 Für zurückgezogene oder abgelehnte
Anträge nach Beginn der Bearbei-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
9.1.4 Prüfung der Verkehrsfähigkeit, je
angefangene viertel Stunde . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
9.1.5 Zusätzlicher Bearbeitungsaufwand
zu Anträgen nach Nummern 9.1.1
bis 9.1.3 (zum Beispiel Nachfragen,
Nachforderung von Unterlagen), je
angefangene viertel Stunde . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
9.1.6 jedes weitere Produkt . . . . . . . . . . . .
10,40
9.1.7 jeder zusätzliche bescheinigte Sach-
verhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,40
9.1.8 Ansiegelung von Unterlagen, je
angefangene 5 Seiten . . . . . . . . . . . . .
5,10
9.2 Bestätigung von Sachverständigen-
gutachten über zum Export be
stimmte Lebensmittel nichttieri-
scher Herkunft, Lebensmittelzusatz-
stoffe, kosmetische Mittel, Tabak
erzeugnisse, Bedarfsgegenstände
und deren Rohstoffe . . . . . . . . . . . . .
23
9.3 weitere Ausfertigungen von bereits
ausgestellten Bescheinigungen, je
Ausfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
Dienstag, den 21. Dezember 2021
882 HmbGVBl. Nr. 81
Verordnung
zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung
Vom 7. Dezember 2021
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145)
und §
2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Datenschutzgebührenordnung
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage
der Datenschutzgebührenordnung vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 417) treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Nummer 2 erster Gebührensatz . . . . 230
zweiter Gebührensatz . . 5610
Nummer 3 erster Gebührensatz . . . . 440
zweiter Gebührensatz . . 2810
Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 1070
zweiter Gebührensatz . . 20970
Nummer 5 erster Gebührensatz . . . . 1070
zweiter Gebührensatz . . 20970
Nummer 6 erster Gebührensatz . . . . 2110
zweiter Gebührensatz . . 41910
Nummer 7 erster Gebührensatz . . . . 1070
zweiter Gebührensatz . . 20970
Nummer 8 erster Gebührensatz . . . . 1070
zweiter Gebührensatz . . 20970
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Verordnung
zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Vom 7. Dezember 2021
Artikel 1
Auf Grund von §
40 Absatz 1 des Hamburgischen Ver
waltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buch-
staben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden
neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten
Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die fol-
genden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
2. In §2 Absatz 1 wird der Betrag ,,26,30″ durch den Betrag
,,26,90″ und der Betrag ,,20,60″ durch den Betrag ,,21,10″
ersetzt.
3. In den §§3 und 4 wird jeweils der Betrag ,,26,30″ durch
den Betrag ,,26,90″ ersetzt.
Dienstag, den 21. Dezember 2021 883
HmbGVBl. Nr. 81
4. In §5 wird der Betrag ,,3″ durch den Betrag ,,3,10″ ersetzt.
5. In §
5a wird der Betrag ,,7,50″ durch den Betrag ,,10″
ersetzt.
6. §14 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 wird der Betrag ,,5″ durch den Betrag ,,6″
ersetzt.
6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag ,,3,50″ durch den
Betrag ,,6″ ersetzt.
7. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gegenstandswert
in Euro bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1000 46
1500 51
2000 56
2500 61
3000 66
3500 71
4000 76
4500 81
5000 86
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich
die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag
von 1000 Euro.“
Artikel 2
Auf Grund der §§
2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am
3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 290
zweiter Gebührensatz 1160
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 78
zweiter Gebührensatz 790
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 290
zweiter Gebührensatz 1160
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 58
zweiter Gebührensatz 115
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . 1377
zweiter Gebührensatz 1488
dritter Gebührensatz 1617
vierter Gebührensatz 1737
fünfter Gebührensatz 1835
sechster Gebührensatz 1967
siebter Gebührensatz 2076
achter Gebührensatz 2185
neunter Gebührensatz 2427
zehnter Gebührensatz 2655
elfter Gebührensatz . 3344
zwölfter Gebührensatz 4042
2. In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen ,,57 Euro bis
2
186 Euro“ durch den Gebührenrahmen ,,58 Euro bis
2250 Euro“ ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 110
zweiter Gebührensatz 1130
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 58
zweiter Gebührensatz 1160
Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 58
zweiter Gebührensatz 580
4. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
4.1 Der Gebührenrahmen ,,57 bis 1
125″ wird durch den
Gebührenrahmen ,,58 bis 1160″ ersetzt.
4.2 Der Gebührenrahmen ,,57 Euro bis 1
093 Euro“ wird
durch den Gebührenrahmen ,,58 Euro bis 1
130 Euro“
ersetzt.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.7 erster Gebührensatz . 30
zweiter Gebührensatz 330
Nummer 2.8 erster Gebührensatz . 115
zweiter Gebührensatz 2840
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 115
zweiter Gebührensatz 580
§2
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche
Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit
Die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz
sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 665), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,31
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,74
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,39
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2.1.2 erhält folgende Fassung:
,,2.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Befähigungsscheines nach
§18 Absatz 2 Satz 3 . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2″.
2.2 Hinter Nummer 2.2.21 werden die folgenden Nummern
2.2.22 und 2.2.23 eingefügt:
,,2.2.22 Bearbeitung von Meldungen nach
§110 Absatz 1 StrlSchV . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.23 Neben der Gebühr nach Nummer
2.2.22 sind Aufwendungen, die
durch die gutachterliche Bewer-
tung gemäß §
110 StrlSchV einer
Meldung nach §
108 StrlSchV ent-
stehen, als besondere Auslagen in
entsprechender Anwendung des
Justizvergütungs- und entschädi-
gungsgesetzes vom 5. Mai 2004
Dienstag, den 21. Dezember 2021
884 HmbGVBl. Nr. 81
(BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geän-
dert am 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154, 2185), in der jeweils gelten-
den Fassung zu erstatten.“
2.3 Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
,,2.4 Amtshandlungen nach der Gefahr-
stoffverordnung (GefStoffV) vom
26. November 2010 (BGBl. I S.
1643, 1644), zuletzt geändert am
21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115, 3116),
in der jeweils geltenden Fassung“.
2.4 Nummer 2.4.7 erhält folgende Fassung:
,,2.4.7 Eingangsbestätigung der unterneh-
mensbezogenen Anzeige nach
Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 1
der Gefahrstoffverordnung in Ver-
bindung mit Nummer 3.2 der Tech-
nischen Regel für Gefahrstoffe
(TRGS) 519 vom 13. Januar 2014
(Gemeinsames Ministerialblatt S.
164), zuletzt geändert am 23. Sep-
tember 2019 (Gemeinsames Mini-
sterialblatt S. 786), in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . . .
143″.
2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.4.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Nummer 2.4.9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Nummer 2.8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Nummer 2.8.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Nummer 2.8.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Nummer 2.8.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Nummer 2.8.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
2.6 Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:
,,2.5 Amtshandlungen nach der Chemi-
kalien-Verbotsverordnung (Chem-
VerbotsV) vom 20. Januar 2017
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,
1363), in der jeweils geltenden Fas-
sung“.
2.7 Nummer 2.9 wird durch folgende Nummern 2.9 und
2.9.1 ersetzt:
,,2.9 Amtshandlungen nach dem Gen-
technikgesetz (GenTG) in der Fas-
sung vom 16. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2067), zuletzt geändert
am 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530, 4587), und der Gentechnik-
Sicherheitsverordnung vom 12.
August 2019 (BGBl. I S. 1235) in
der jeweils geltenden Fassung
2.9.1 Anordnungen und Untersagungen
nach §
26 Absätze 1 und 2 GenTG
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2″.
2.8 Nummer 5.12 erhält folgende Fassung:
,,5.12 Amtshandlungen nach §
27 Absatz
5 des Gesetzes über überwachungs-
bedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)
wegen Verstößen gegen die Be
triebssicherheitsverordnung sowie
die daraus resultierenden weiteren
Amtshandlungen (wie Nachbesich-
tigungen), je . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2″.
2.9 Hinter Nummer 5.12 werden folgende neue Nummern
5.13 bis 5.15 eingefügt:
,,5.13 Erstmalige Zulassung einer Prüf-
stelle als zugelassene Überwa-
chungsstelle nach §
19 Absatz 1
ÜAnlG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2000
5.14 Wiederkehrende Zulassung einer
Prüfstelle als zugelassene Überwa-
chungsstelle nach §
19 Absatz 1
ÜAnlG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
370
5.15 Zeitaufwand der Aufsichtsbehörde,
der dadurch verursacht wird, dass
eine zugelassene Überwachungs-
stelle Verpflichtungen nach §
11
Absatz 2 ÜAnlG nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllt . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2″.
2.10 Die bisherige Nummer 5.13 wird Nummer 5.16.
2.11 Die Nummern 6 bis 6.3 werden aufgehoben.
2.12 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7. Amtshandlungen nach dem Markt
überwachungsgesetz (MÜG) vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), der
aufgrund des Produktsicherheits-
gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli
2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), erlas-
senen Ausführungsverordnungen
in der jeweils geltenden Fassung
sowie der Verordnung (EU)
2019/1020 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juni
2019 über Marktüberwachung und
die Konformität von Produkten
sowie zur Änderung der Richtlinie
2004/42/EG und der Verordnungen
(EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr.
305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1)“.
2.13 In Nummer 7.1 wird die Textstelle ,,§27 Absatz 2 Satz 1
ProdSG“ ersetzt durch die Textstelle ,,Artikel 18 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2019/1020″.
2.14 Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.7 werden durch folgende
Nummern 7.1.1 bis 7.1.7 ersetzt:
,,7.1.1 Amtshandlungen nach Artikel 16
Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2019/1020 . .
Gebühr
nach §2
7.1.2 Amtshandlungen nach Artikel 27
der Verordnung (EU) 2019/1020 . .
Gebühr
nach §2
7.1.3 Entscheidungen über die Freigabe
von Produkten nach Artikel 27
Satz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 2019/1020 einschließlich
Produktprüfung aufgrund von
Nachbesserungsmaßnahmen . . . . .
Gebühr
nach §2
Dienstag, den 21. Dezember 2021 885
HmbGVBl. Nr. 81
7.1.4 Amtshandlungen nach Artikel 28
Absätze 1 und 2 der Verordnung
(EU) Nr. 2019/1020 . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Aufwendungen für die Inanspruch-
nahme Dritter sind als besondere
Auslagen zu erstatten.
7.1.5 Aufforderungen nach Artikel 16
Absätze 2 und 3 der Verordnung
(EU) 2019/1020 und die daraus
resultierenden Amtshandlungen
(wie Nachbesichtigungen) . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Aufwendungen für die Inanspruch-
nahme Dritter sind als besondere
Auslagen zu erstatten.
7.1.6 Kosten für Prüfungen nach §
7
MÜG und gemäß Artikel 11 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU)
2019/1020 sowie für Produktüber-
prüfungen, die auf Veranlassung
derjenigen, die das Produkt herstel-
len oder zum Zwecke der Bereit-
stellung auf dem Markt einführen,
lagern oder ausstellen, zurückge-
hen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Aufwendungen für die Inanspruch-
nahme Dritter sind als besondere
Auslagen zu erstatten.
7.1.7 Eingaben gemäß §
16 Absatz 2
MÜG in das in Artikel 34 der Ver-
ordnung (EU) 2019/1020 genannte
Informations- und Kommunikati-
onssystem, sofern zuvor Gebühren
nach den Nummern 7.1 bis 7.1.6
angefallen sind . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2″.
§3
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013
(HmbGVBl. S. 456) wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Herstellung von bis zu zehn Kopien, Ausdrucken
oder Scans im Format bis zu 210mm x 297mm (DIN
A 4) je Auskunftsersuchen.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.1.2 zweiter Gebührensatz 600
Nummer 1.2.2 zweiter Gebührensatz 600
Nummer 1.3.1.2 zweiter Gebührensatz 600
Nummer 1.3.2.2 zweiter Gebührensatz 600
2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2 Herstellung von Kopien, Ausdruc-
ken und Scans . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 schwarz-weiß und farbig bis DIN
A4 ab der elften Seite . . . . . . . . . . . .
0,15
2.2 schwarz-weiß und farbig bis DIN
A3 je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,25
2.3 Reproduktion von verfilmten
Akten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,25″.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebühren- oder Kostenschulden, die nach Inkrafttreten dieser
Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Dienstag, den 21. Dezember 2021
886 HmbGVBl. Nr. 81
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom 7. Juni 2016
(HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 416), treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 3.4 erster Gebührensatz . . . . 100,–
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . . . . 100,–
§2
Änderung der Gebührenordnung
der Staats- und Universitätsbibliothek
Hamburg Carl von Ossietzky
Die Anlage der Gebührenordnung der Staats- und Univer-
sitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky vom 22. März
2016 (HmbGVBl. S. 144, 146, 186), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 416), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1.1 werden die Wörter ,,für Studierende“
durch die Textstelle ,,für Auszubildende, für Studierende“
ersetzt.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 1.1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 1.1.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
Nummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
3.In Nummer 1.1.4 wird die Textstelle ,,Auszubildende,“
gestrichen.
4. Die Nummern 1.1.6 und 1.1.7 werden durch folgende Num-
mern 1.1.6 bis 1.1.8 ersetzt:
,,1.1.6 mit Bezahlfunktion, auch für Perso-
nen nach Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . .
5,–
1.1.7 Zweitausfertigung eines Bibliothek-
sausweises, auch für Personen nach
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,–
1.1.8 Nutzung von Internet-Einzelplatz-
rechnern ohne Bibliotheksausweis
für 1,5 Stunden) . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,50″.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikel 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Vom 7. Dezember 2021
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Dienstag, den 21. Dezember 2021 887
HmbGVBl. Nr. 81
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Vom 7. Dezember 2021
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
In Nummer 3.4 der Anlage der Gebührenordnung für das
Staatsarchiv vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76),
zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 436),
wird das Wort ,,Datei“ durch das Wort ,,Archivguteinheit“
ersetzt.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Dienstag, den 21. Dezember 2021
888 HmbGVBl. Nr. 81
Verordnung
zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
aus dem Bereich der Finanzbehörde
Vom 7. Dezember 2021
Artikel 1
Auf Grund von §
2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung des Gebührengesetzes
Die Anlage zum Gebührengesetz wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 500,–
Nummer 2 Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000,–
2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3 Kopien, Ausdrucke und Scans
a)
schwarz-weiß und farbig bis zu
einem Format von 297
mm x
420mm (DIN A3)
für die ersten 10 Seiten je Seite . . .
0,60
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . .
0,30
b)
bei größeren Formaten als DIN
A3 je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,50
bis 15,–„.
Artikel 2
Auf Grund von §
5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), §
62 Absatz 2 des Hamburgi-
schen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 361), und §19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgaben-
gesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292),
zuletzt geändert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung über die Höhe von
Gemeinkostenzuschlägen
In §
1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkosten
zuschlägen vom 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 319),
zuletzt geändert am 29. August 2006 (HmbGVBl. S. 493), wird
der Gebührenrahmen ,,25 Euro bis 130 Euro“ durch den
Gebührenrahmen ,,25 Euro bis 500 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Zahlungspflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bis
herige Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Dienstag, den 21. Dezember 2021 889
HmbGVBl. Nr. 81
Artikel 1
Auf Grund der §§
2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das öffentliche
Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465),
zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 666),
wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif werden die
Einträge zu den Teilen II und III durch folgende Ein-
träge ersetzt:
,,Teil II
Untersuchungen des Instituts für Hygiene
und Umwelt
1
Desinfektion und Entwesung
2
Gesundheitsangelegenheiten auf Schiffen und in
Luftfahrzeugen“.
2. Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:
2.1 Teil I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Nummer 1.1 wird die Textstelle ,,, Tierärztinnen oder
Tierärzte“ gestrichen.
2.1.2 In Nummer 1.1.1 wird die Textstelle ,, ­ Tierärztin oder
Tierarzt gemäß §4 Absatz 1 oder 2 der Bundes-Tierärz-
teordnung in der Fassung vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 11. April 2017
(BGBl. I S. 817),“ gestrichen.
2.1.3 In den Nummern 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 wird jeweils die
Textstelle ,,, als Tierärztin oder Tierarzt“ gestrichen.
2.1.4 Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.3 werden durch folgende
Nummer 1.1.8 ersetzt:
,,1.1.8 Prüfung von Kooperationsverträ-
gen von nach §6 des Psychothera-
peutengesetzes in der bis zum
31. August 2020 geltenden Fas-
sung in Verbindung mit §
28
Absatz 1 des Psychotherapeuten-
gesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604), geändert am 19.
Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035),
in der jeweils geltenden Fassung
anerkannten Ausbildungsstätten
40
bis 180″.
2.1.5 In Nummer 1.1.9.5 wird hinter dem Wort ,,Psycho
therapeutengesetzes“ die Textstelle ,,in der bis zum
31. August 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
2.1.6 In Nummer 1.2.3.2 wird der Gebührenrahmen ,,130 bis
190″ durch den Gebührenrahmen ,,140 bis 240″ ersetzt.
2.1.7 Die Nummern 1.2.3.3 bis 1.2.3.5 werden durch folgende
Nummern 1.2.3.3 bis 1.2.3.6 ersetzt:
,,1.2.3.3Nichtteilnahme an der Überprü-
fung nach Nummer 1.2.3.1 bei
Absage bis zum 56. Tag vor dem
Überprüfungstermin . . . . . . . . . . .
50
bis70
1.2.3.4 Nichtteilnahme an der Überprü-
fung nach Nummer 1.2.3.1 bei
Absage ab dem 55. Tag vor dem
Überprüfungstermin oder bei
Nichtteilnahme ohne Absage . . . .
80
bis110
1.2.3.5 Nichtteilnahme an der Überprü-
fung nach Nummer 1.2.3.2 bei
Absage bis zwei Werktage vor dem
Überprüfungstermin . . . . . . . . . . .
80
bis110
1.2.3.6 Nichtteilnahme an der Überprü-
fung nach 1.2.3.2 bei Absage ab
einem Werktag vor dem Überprü-
fungstermin oder bei Nichtteil-
nahme ohne Absage . . . . . . . . . . .
120
bis 170″.
2.1.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 3.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Nummer 3.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,90
Nummer 3.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,50
2.1.9 In Nummer 4.1 wird die Textstelle ,,vom 14. September
1988 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 3. Juli
2018 (HmbGVBl. S. 217),“ durch die Textstelle ,,vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379)“ ersetzt.
2.1.10 In Nummer 4.1.1 wird die Textstelle ,,§
12″ durch die
Textstelle ,,§13″ ersetzt.
2.1.11 In Nummer 4.1.6 wird die Textstelle ,,§
8″ durch die
Textstelle ,,§9″ ersetzt.
2.1.12In Nummer 4.1.8 wird die Textstelle ,,§
6 Absatz 1
Satz 3″ durch die Textstelle §7 Absatz 3″ ersetzt.
2.2 Teil II wird aufgehoben.
2.3 Teil III wird Teil II und wie folgt geändert:
2.3.1 Die Nummern 1 bis 2.4.5 und 4 bis 4.3 werden gestri-
chen.
2.3.2 Die Nummern 3 bis 3.6 werden Nummern 1 bis 1.6.
2.3.3 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,20
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,20
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Vom 7. Dezember 2021
Dienstag, den 21. Dezember 2021
890 HmbGVBl. Nr. 81
2.3.4 In der neuen Nummer 1.4 wird die Textstelle ,,Num-
mern 3.1 und 3.3.1 und 3.3.2″ durch die Textstelle
,,Nummern 1.1, 1.3.1 und 1.3.2″ ersetzt.
2.3.5 In der neuen Nummer 1.5 wird die Textstelle ,,Num-
mern 3.1 bis 3.3.2″ durch die Textstelle ,,Nummern 1.1
bis 1.3.2″ ersetzt.
2.3.6 In der neuen Nummer 1.6 wird der Gebührenrahmen
,,5,10 bis 51″ durch den Gebührenrahmen ,,6,30 bis 56″
ersetzt.
2.3.7 Die Nummern 5 bis 5.6 werden Nummern 2 bis 2.6.
2.3.8 Die neue Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.1
Überwachung auf Grundlage des Infektions-
schutzgesetzes, der Hafengesundheitsverordnung
vom 20. Juli 1982 (HmbGVBl. S. 254) sowie der
Trinkwasserverordnung in der Fassung vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am
22. September 2021 (BGBl. I S. 4343), in der jeweils
geltenden Fassung“.
2.3.9 In der neuen Nummer 2.1.1 wird der Gebührensatz
,,16,50″ durch die Textstelle ,,Gebühr nach §6″ ersetzt.
2.3.10 In der neuen Nummer 2.1.2 wird die Textstelle ,,Num-
mer 5.1.1″ durch die Textstelle ,,Nummer 2.1.1″ und der
Gebührensatz ,,38″ durch den Gebührensatz ,,39,80″
ersetzt.
2.3.11 In der neuen Nummer 2.2.1 wird der Gebührensatz
,,52″ durch den Gebührensatz ,,59″ ersetzt.
2.3.12 In der neuen Nummer 2.3 wird die Textstelle ,,Num-
mern 5.1.1 bis 5.2.2 sowie 5.4″ durch die Textstelle
,,Nummern 2.1.1 bis 2.2.2 sowie 2.4″ ersetzt.
2.3.13 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.1 erster Gebührensatz . 32,80
zweiter Gebührensatz 24,40
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 75
zweiter Gebührensatz 154
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
2.3.14In der neuen Nummer 2.4 wird die Textstelle ,,§
7″
durch die Textstelle ,,§8″ ersetzt“.
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die öffentliche Jugendhilfe
In der Anlage der Gebührenordnung für die öffentliche
Jugendhilfe vom 5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 234), zuletzt
geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 434), treten in
den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bishe-
rigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . . . . 25,–
zweiter Gebührensatz . . 470,–
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . . . . 25,–
zweiter Gebührensatz . . 470,–
Nummer 1.3 zweiter Gebührensatz . . 700,–
Nummer 1.4 zweiter Gebührensatz . . 580,–
Nummer 1.5 zweiter Gebührensatz . . 760,–
§3
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 363) wird hinter Nummer 1.9 folgende Num-
mer 1.10 eingefügt:
,,1.10
Schließungsverfügungen (§
15 Absatz 2
GewO in Verbindung mit Schließungs-
gründen nach dem Prostituiertenschutz-
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis 1500,–„.
§4
Änderung der Gebührenordnung
für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
In Anlage 1 der Gebührenordnung für die Öffentliche
Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle vom 1. Februar 2011
(HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 666), treten in der nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die
Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in
der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt
geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
In der Anlage der Gebührenordnung für öffentlich ver
anlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 393), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 666, 671), treten in den nachstehend genannten Nummern
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279,–
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Dienstag, den 21. Dezember 2021 891
HmbGVBl. Nr. 81
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
Die Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung vom
9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 1. Dezem-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 671), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 3 Satz 1 treten in den nachstehend genann-
ten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,75
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,30
2. In Anlage 3 Nummer 3 wird der Gebührensatz ,,10 vom
Tausend“ durch den Gebührensatz ,,9 vom Tausend“
ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
9. November 2021 (HmbGVBl. S. 787), wird wie folgt geän-
dert:
1. §2 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
durch Telekommunikationslinien im Sinne des §
3
Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert
am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4150), soweit
sie dem Betrieb einer Eisenbahn dienen oder die
Benutzung aufgrund von §125 Absätze 2 und 3 TKG
erfolgt, sowie für Fernmeldeanlagen der Bundeswehr
oder der Straßenverwaltung;“.
2. In Anlage 1 wird der Abschnitt zum Bezirksamt Ham-
burg-Mitte wie folgt geändert:
2.1 Bei den Eintragungen ,,Clemens-Schultz-Straße“ und
,,Detlev-Bremer-Straße“ wird jeweils die Wertstufen
bezeichnung ,,III“ durch die Wertstufe ,,II“ ersetzt.
2.2 Bei der Eintragung ,,Hans-Albers-Platz“ wird die Wert
stufenbezeichnung ,,II“ durch die Wertstufe ,,I“ ersetzt.
2.3 An der nach dem Alphabet bestimmten Stelle werden die
Eintragungen ,,Normannenweg III“ und ,,Wikingerweg
III“ eingefügt.
Artikel 2
Auf Grund von §6a Absatz 5a Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 12. Juli 2021 (BGBl.
I S. 3108), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Parkgebührenordnung
Die Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993
(HmbGVBl.S.54),zuletztgeändertam8.Juni2021(HmbGVBl.
S. 411), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühr für eine Parkdauer von 60 Minuten beträgt:
a) in der Gebührenzone I: . . . . . . . . . . . . . . 3,50 Euro
b) in der Gebührenzone II: . . . . . . . . . . . . . 3 Euro
c) in der Gebührenzone III: . . . . . . . . . . . . 1,50 Euro.“
1.1.2 Satz 9 erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühr beträgt 3 Euro pro Tag und Fahrzeug für das
Parken in Bewohnerparkgebieten der Gebührenzonen I
und II sowie 2,50 Euro pro Tag und Fahrzeug für das

Parken in allen anderen Bewohnerparkgebieten.“
1.2 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b)
1000 Euro je Jahr für das Parken auf allen gebühren-
pflichtig bewirtschafteten Parkplätzen im öffent
lichen Raum.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohnerin-
nen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheb
lichem Parkraummangel wird eine Gebühr erhoben. Sie
beträgt je Ausweis und Jahr 65 Euro, sofern der Antrag
im Onlineverfahren gestellt wird, in sonstigen Fällen
70 Euro. Für Änderungen des Parkausweises wird eine
Gebühr von 10 Euro erhoben.“
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Vom 7. Dezember 2021
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Dienstag, den 21. Dezember 2021
892 HmbGVBl. Nr. 81
Artikel 1
Auf Grund der §§
2, 5 und 17 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Ham-
burg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geän-
dert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 673), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird die Textstelle ,,4.9.1, 4.9.1″ durch die
Textstelle ,,4.9.1″ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,50
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,50
2.2 Die Nummern 4.6.2.1 bis 4.6.2.5 erhalten folgende Fas-
sung:
,,4.6.2.1Einzelantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
4.6.2.2Verlängerungsantrag . . . . . . . . . . . . .
22,–
4.6.2.3 Folgeantrag je Saison . . . . . . . . . . . .
22,–
4.6.2.4 Sammelantrag für mehrere Pflan-
zenschutzmittel . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
zusätzlich je weiterer Pflanzen-
schutzmittelantrag . . . . . . . . . . . . . .
22,–
4.6.2.5 Sammelantrag nach der vom Pflan-
zenschutzamt Hamburg herausge-
gebenen Liste für mehrere Pflan-
zenschutzmittel . . . . . . . . . . . . . . . . .
65,–
zusätzlich je weiterer Betrieb . . . . . .
22,–„.
2.3 In Nummer 4.6.3.1 wird der Gebührensatz ,,27,–“ durch
den Gebührensatz ,,28,–“ ersetzt.
2.4 Nummer 4.6.3.2 erhält folgende Fassung:
,,4.6.3.2 Ausnahmegenehmigungen zur Ein-
fuhr und zum innergemeinschaft
lichen Verbringen von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonsti-
gen Gegenständen im Rahmen von
EU-Verordnungen, EU-Durchfüh-
rungsbeschlüssen und EU-Ent-
scheidungen im Bereich Pflanzen-
gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Absatz 1″.
2.5 In Nummer 4.9 wird der Gebührensatz ,,70,–“ durch den
Gebührensatz ,,72,–“ ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Wirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsver-
waltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt
geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 441), wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 6.2 wird die Textstelle ,,EG-Verbraucher-
schutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert am 30. Juni 2009 (BGBl.
I S. 1669)“ durch die Textstelle ,,EU-Verbraucherschutz-
durchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3367), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123,
2132)“ ersetzt.
2. Hinter Nummer 10.6 wird folgende Nummer 10.7 einge-
fügt:
,,10.7Zuverlässigkeitsüberprüfung von
nach Erteilung einer Erlaubnis nach
dieser Anlage in den Gewerbebe-
trieb eingetretenen Personen, bei
denen die Zuverlässigkeit die Vor-
aussetzung für die Erteilung einer
Erlaubnis ist (zum Beispiel gesetzli-
che Vertretung, Leitung des Betrie-
bes oder einer Zweigniederlassung)
50,–„.
§3
Änderung der Gebührenordnung für das Bergwesen
In §1 Nummer 1 der Gebührenordnung für das Bergwesen
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 441, 442), treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,75
dritter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,75
§4
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Die Gebührenordnung für das Marktwesen vom 11. Dezem-
ber 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am 9. März 2021
(HmbGVBl. S. 143), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Zahl ,,212″ durch die Zahl ,,211″ ersetzt.
1.2 In Satz 2 wird die Zahl ,,312″ durch die Zahl ,,311″ ersetzt.
2. In §
2a wird die Textstelle ,,210 und 212, 310 und 312″
durch die Textstelle ,,210 und 310″ ersetzt.
3. In der Anlage werden die Tarifnummern 210.13, 210.14,
212 und 312 gestrichen.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und Innovation
Vom 7. Dezember 2021
Dienstag, den 21. Dezember 2021 893
HmbGVBl. Nr. 81
§5
Änderung der Gebührenordnung
für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen
Der Abschnitt B der Anlage der Gebührenordnung für den
Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen vom 11. Dezember
2001 (HmbGVBl. S. 576), zuletzt geändert am 4. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 421), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Tarifnummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1103.1 zweiter Gebührensatz 3,70
Tarifnummer 1104.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,40
Tarifnummer 1106.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Tarifnummer 1108.1 erster Gebührensatz . 8,50
Tarifnummer 1152.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
2. Hinter Tarifnummer 1153.2 wird folgende neue Nummer
5.3 eingefügt:
,,5.3Gastronomie“.
3. Die bisherige Nummer 5.3 wird Nummer 5.4.
4. In der Tarifnummer 1162.6 wird der Gebührensatz ,,20,–“
durch den Gebührensatz ,,24,–“ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham-
burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung
Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 441, 447), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84,46
Nummer 2.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154,50
Nummer 2.1.2.2 erster Gebührensatz . 40,17
zweiter Gebührensatz 108,17
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,56
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz . 30,90
zweiter Gebührensatz 263,68
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz . 62,83
zweiter Gebührensatz 62,83
dritter Gebührensatz69,01
vierter Gebührensatz83,43
Nummer 2.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,65
Nummer 2.2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,82
Nummer 2.2.1.4 erster Gebührensatz . 97,85
zweiter Gebührensatz 97,85
dritter Gebührensatz139,05
Nummer 2.2.1.5 erster Gebührensatz . 97,85
zweiter Gebührensatz 97,85
dritter Gebührensatz139,05
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,63
Nummer 2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,96
Nummer 2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,78
Nummer 2.3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,52
Nummer 2.3.1.2 erster Gebührensatz . 50,47
zweiter Gebührensatz 721,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,78
Nummer 2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,78
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,42
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 61,80
zweiter Gebührensatz 615,94
Nummer 2.4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,89
Nummer 2.4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,39
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 309,–
zweiter Gebührensatz 386,25
dritter Gebührensatz541,78
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz . 62,83
zweiter Gebührensatz 154,50
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,93
Nummer 2.4.5 erster Gebührensatz . 42,23
zweiter Gebührensatz 298,70
Nummer 2.4.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,23
1.2 Hinter Nummer 2.4.5.1 wird folgende Nummer 2.4.6 ein-
gefügt:
,,2.4.6 Fertigung und Erteilung einer Lie-
geplatzgenehmigung durch Einzel-
fallprüfung mit erhöhtem Verwal-
tungsaufwand (§28) . . . . . . . . . . . . .
77,25
bis 777,65″.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 82,40
zweiter Gebührensatz 122,57
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 77,25
zweiter Gebührensatz 777,65
Nummer 2.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,19
Nummer 2.5.3 erster Gebührensatz . 142,14
zweiter Gebührensatz 1563,54
Nummer 2.5.4 erster Gebührensatz 55,62
zweiter Gebührensatz 615,94
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz . 115,36
zweiter Gebührensatz 1575,90
Nummer 2.5.6 erster Gebührensatz 52,53
zweiter Gebührensatz 525,30
Nummer 2.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,52
Nummer 2.6.1.2 erster Gebührensatz . 50,47
zweiter Gebührensatz 721,–
Nummer 2.6.1.3 erster Gebührensatz 86,52
zweiter Gebührensatz 721,–
Nummer 2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,78
Nummer 2.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,78
Nummer 2.6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,57
Nummer 2.6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,42
Nummer 2.7 erster Gebührensatz . 75,19
zweiter Gebührensatz 753,96
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154,50
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,08
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,95
Nummer 2.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,95
Nummer 2.10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,49
Nummer 2.10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,92
Nummer 2.10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,49
Nummer 2.10.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154,50
Nummer 2.11 erster Gebührensatz . 123,60
zweiter Gebührensatz 927,–
Nummer 2.12.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,52
Nummer 2.12.1.2 erster Gebührensatz . 50,47
zweiter Gebührensatz 721,–
Nummer 2.12.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,27
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,27
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,27
Nummer 2.12.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,42
Dienstag, den 21. Dezember 2021
894 HmbGVBl. Nr. 81
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 20,09
zweiter Gebührensatz 201,26
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . 25,75
zweiter Gebührensatz 2060,–
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,27
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,93
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,17
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,62
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,42
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,93
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,12
Nummer 4.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,38
Nummer 4.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,95
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Vom 7. Dezember 2021
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
In §2 Absatz 1 der Gebührenordnung in Jagdangelegenhei-
ten vom 25. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert
am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675), treten in den nach-
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,20
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,40
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,70
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,70
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,70
§2
Änderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
Die Anlage der Gebührenordnung für das Geologische
Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 368), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 675), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,50
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,85
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,70
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . 16,–
zweiter Gebührensatz 67,–
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,50
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,50
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,–
2. Nummer 5.2.2.6 wird gestrichen.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,–
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,75
Nummer 7.1 erster Gebührensatz . 50,–
zweiter Gebührensatz 2500,–
Nummer 8.2 erster Gebührensatz . 50,–
zweiter Gebührensatz 1250,–
4. Es werden folgende Nummern 9 bis 9.3 angefügt:
,,9. Bereitstellung von Flächeninfor-
mationen aus vorhandenen digi-
talen geologischen Modellen
9.1 Datenzusammenstellung und
Export . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69,–
Dienstag, den 21. Dezember 2021 895
HmbGVBl. Nr. 81
9.2 zuzüglich je berücksichtigter
Bohrung
9.2.1 bei der Übermittlung von Daten
mit bis zu vier stratigraphischen
Einheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,–
9.2.2 bei der Übermittlung von Daten
mit fünf bis acht stratigraphi-
schen Einheiten . . . . . . . . . . . . . .
27,–
9.2.3 bei der Übermittlung von Daten
mit neun oder mehr stratigraphi-
schen Einheiten . . . . . . . . . . . . . .
40,–
9.3 weitere Bearbeitung (zum Bei-
spiel Daten aus verschiedenen
Einzelmodellen konsistent zu
sammenstellen und bereitstel-
len) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
§3
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl.
S. 389), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 455), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), und §14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich-
tung der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen Rechts
­ vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert
am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das Bestattungs- und Friedhofswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577),
zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675),
wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1011 und 1012 erhalten folgende Fassung:
,,1011 in Standardqualität (mit weniger
als 50
cm Abstand zur Nachbar-
grabstätte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
66
1012 in gehobener Standardqualität
(ab 50
cm Abstand zur Nachbar-
grabstätte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84″.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
3. Die Nummern 1021 und 1022 erhalten folgende Fassung:
,,1021 in Standardqualität, je
m² (mit
weniger als 50
cm Abstand zur
Nachbargrabstätte) . . . . . . . . . . .
54
1022 in gehobener Standardqualität,
je
m² (ab 50
cm Abstand zur
Nachbargrabstätte) . . . . . . . . . . .
69″.
4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1425
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175
Nummer 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
Nummer 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
Nummer 203 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Nummer 3013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
5. Hinter Nummer 3133 wird folgende Nummer 3134 ein-
gefügt:
,,3134Grabeinfassung . . . . . . . . . . . . . .
70″.
6. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
7. Nummer 445 erhält folgende Fassung
,,445 zusätzliche Gebühr bei Erwerb
eines zukünftigen Nutzungs-
rechts an einer Grabstätte bezie-
hungsweise weiterer Friedhofs-
leistungen im Voraus (Reservie-
rungsgebühr) . . . . . . . . . . . . . . . .
215″.
8. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 501 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Nummer 502 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Nummer 503 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Artikel 3
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §
14 des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), und §20 des Hamburgischen Wassergeset-
zes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510,
519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. November 2021
(HmbGVBl. S. 728), wird wie folgt geändert:
1. §5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,32,35″ durch den
Gebührensatz ,,31,75″ ersetzt.
1.2 In Nummer 3 wird der Gebührensatz ,,25,25″ durch den
Gebührensatz ,,25,30″ ersetzt.
Dienstag, den 21. Dezember 2021
896 HmbGVBl. Nr. 81
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.2.5 erster Gebührensatz . 160,–
zweiter Gebührensatz 550,–
Nummer 1.2.7.4 erster Gebührensatz . 160,–
Nummer 1.2.13 erster Gebührensatz . 80,–
Nummer 1.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 1.3.6 erster Gebührensatz . 120,–
Nummer 1.3.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
Nummer 1.3.12.1 erster Gebührensatz . 50,–
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,–
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 1.3.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380,–
Nummer 1.3.21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380,–
Nummer 1.3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,–
Nummer 1.3.23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,–
Nummer 1.3.26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 1.3.27 erster Gebührensatz . 120,–
zweiter Gebührensatz 415,–
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 125,–
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570,–
Nummer 2.3.6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566,–
Nummer 2.3.6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566,–
Nummer 2.3.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 2.3.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,50
2.2 Die Nummern 2.3.8 bis 2.3.8.2 werden durch folgende
Nummern 2.3.8 bis 2.3.8.3 ersetzt:
,,2.3.8 Freiwillige Rücknahme von
Abfällen
2.3.8.1 Befreiung von Pflichten zur
Nachweisführung nach §
50
KrWG sowie von Verpflichtun-
gen nach §54 KrWG bei freiwil-
liger Rücknahme von gefähr
lichen Abfällen nach §
26a Ab-
satz 1 KrWG sowie Änderung
oder Widerruf der Befreiung . . .
95,–
bis 5000,–
2.3.8.2 Feststellung der Wahrnehmung
der Produktverantwortung nach
§23 KrWG im Rahmen der Frei-
willigen Rücknahme nach §
26
Absatz 3 oder Absatz 4 KrWG
sowie Änderung oder Widerruf
der Feststellung . . . . . . . . . . . . . .
190,–
bis 10000,–
2.3.8.3 Nachweisführungsbefreiung und
Feststellung der Produktverant-
wortung im Falle einer kombi-
nierten Anzeige nach §
26a
Absatz 2 Satz 2 sowie Änderung
oder Widerruf der Nachweisfüh-
rungsbefreiung und Feststellung
250,–
bis 10000,–„.
2.3 Die Nummern 2.3.18 bis 2.3.18.3 erhalten folgende Fas-
sung:
,,2.3.18Amtshandlungen nach §
53
KrWG
2.3.18.1 Entgegennahme und Prüfung
einer Anzeige oder Änderungs-
anzeige nach Absatz 1 . . . . . . . . .
48,–
bis750,–
2.3.18.2Erteilung von Bedingungen,
Befristungen oder Auflagen nach
Absatz 3 Satz 1 oder Nachforde-
rungen nach Absatz 3 Satz 2 zu
einer Anzeige nach Absatz 1 . . . .
48,–
bis250,–
2.3.18.3 Untersagung einer angezeigten
Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 3 . .
100,–
bis 250,–„.
2.4 Nummer 2.3.19 erhält folgende Fassung:
,,2.3.19 Erteilung, Änderung oder Wider-
ruf einer Erlaubnis nach §
54
KrWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
95,–
bis 1000,–„.
2.5 In Nummer 2.3.24 wird der Gebührensatz ,,185,–“ durch
den Gebührensatz ,,190,–“ ersetzt.
2.6 Hinter Nummer 2.3.26 wird folgende Nummer 2.3.27
eingefügt:
,,2.3.27 Anerkennung von modular auf-
gebauten Lehrgängen für die
Fachkundenachweise nach §
4
Absatz 3 sowie §5 Absätze 1 und
3 der Anzeige- und Erlaubnisver-
ordnung, §
9 Absätze 1 und 3
EfbV, §9 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 AbfBeauftrV . . . . . . . . .
650,–
bis 1500,–„.
2.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.3.28 zweiter Gebührensatz 175,–
Nummer 2.3.29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,–
Nummer 2.3.30 zweiter Gebührensatz 380,–
Nummer 2.3.32 erster Gebührensatz . 65,–
Nummer 2.3.33 erster Gebührensatz . 65,–
Nummer 2.3.34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
2.8 Nummer 2.3.35 erhält folgende Fassung
,,2.3.25 Anordnung gegenüber einem
nach §7 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 oder 3 NachwV freigestellten
Abfallentsorger nach §8 Absatz 2
Nummer 1 NachwV, abweichend
von §7 Absatz 1 NachwV Abfälle
nur nach vorheriger Bestätigung
des Entsorgungsnachweises an
nehmen zu dürfen, oder Wider-
ruf gegenüber einem nach §
7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
NachwV freigestellten Abfall
entsorger nach §8 Absatz 2 Num-
mer 1 NachwV . . . . . . . . . . . . . . .
65,–
bis 500,–„.
2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.3.36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,25
Nummer 2.3.40 erster Gebührensatz . 65,–
2.10 Nummer 2.3.45 erhält folgende Fassung:
,,2.3.45 Genehmigung, Änderung der Ge
nehmigung sowie Widerruf der
Genehmigung von herstellereige-
nen Rücknahmesystemen nach §
7
Absatz 1 BattG . . . . . . . . . . . . . . . . .
1000,–
bis 10000,–„.
Dienstag, den 21. Dezember 2021 897
HmbGVBl. Nr. 81
2.11 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,60
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,–
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz . 27,–
zweiter Gebührensatz 31,–
dritter Gebührensatz37,–
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz . 19,–
zweiter Gebührensatz 21,–
dritter Gebührensatz24,–
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz . 47,–
zweiter Gebührensatz 74,–
dritter Gebührensatz94,–
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz . 27,–
zweiter Gebührensatz 37,–
dritter Gebührensatz47,–
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz . 141,–
zweiter Gebührensatz 178,–
dritter Gebührensatz235,–
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz . 58,–
zweiter Gebührensatz 73,–
dritter Gebührensatz94,–
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
2.12 Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:
,,4.3 Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang nach §
10 Ab
satz 1 HmbAbwG . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 2500,–„.
2.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
180,–
2.14 Die Nummern 6.5.8 bis 6.5.10 erhalten folgende Fassung:
,,6.5.8 Anerkennung einer anderen
Aus-, Fort- oder Weiterbildung
als Sachkundenachweis nach §28
Absatz 4 der Gentechnik-Sicher-
heitsverordnung (GenTSV) vom
12. August 2019 (BGBl. I S.
1235) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis100,–
6.5.9 Anerkennung einer Fortbil-
dungsveranstaltung nach §
28
Ab
satz 5 Satz 2 GenTSV . . . . . . .
150,–
bis 1500,–
6.5.10 Gestattung der Bestellung eines
nicht betriebsangehörigen Beauf-
tragten für die Biologische
Sicherheit nach §
29 Absatz 2
GenTSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis 250,–„.
2.15 Hinter Nummer 6.5.10 werden folgende Nummern 6.5.11
bis 6.5.14 eingefügt:
,,6.5.11 Genehmigung von Inaktivie-
rungsverfahren von gentech-
nisch veränderten Organismen
vor der Abwasser- oder Abfall
entsorgung nach §
25 Absatz 2
GenTSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200,–
bis 5000,–
6.5.12 Genehmigung von Sterilisations-
verfahren für die Abwasser- und
Abfallbehandlung bei gentechni-
schen Arbeiten der Sicherheits-
stufen 3 und 4 nach §26 Absatz 4
GenTSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200,–
bis 5000,–
6.5.13 Anerkennung der Aktualisie-
rung der Kenntnisse für Projekt-
leiterinnen und Projektleiter
nach §
28 Absatz 3 Satz 5
GenTSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis 1000,–
6.5.14 Gestattung der Bestellung einer
nicht betriebsangehörigen Pro-
jektleiterin oder eines nicht
betriebsangehörigen Projektlei-
ters nach §
28 Absatz 6 Satz 1
GenTSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis 1000,–„.
2.16 Nummer 7.14 wird durch folgende Nummern 7.14.1 bis
7.14.5 ersetzt:
,,7.14.1 Genehmigung des Ausbringens
nach §40 Absatz 1 sowie Anord-
nungen nach §
40 Absatz 3
BNatSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis500,–
7.14.2 Anordnungen zur Beseitigung
von invasiven Arten nach §
40a
Absatz 3 Satz 1 BNatSchG . . . . .
60,–
bis500,–
7.14.3 Anordnung zur Duldung der
Beseitigung von invasiven Arten
nach erfolglosem Hinweis auf
die gesetzliche Duldungspflicht
nach §
40a Absatz 3 Satz 2
BNatSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis500,–
7.14.4 Beseitigung von invasiven Arten
oder Beauftragung Dritter mit
der Beseitigung nach §
40a Ab-
satz 4 Satz 1 BNatSchG und die
Auferlegung der Kosten nach
§
40a Absatz 4 Satz 2 BNatSchG
60,–
bis500,–
7.14.5 Genehmigungen für invasive
Arten nach §40c BNatSchG oder
nach Artikel 19 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1143/2014 des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Oktober 2014
über die Prävention und das
Management der Einbringung
und Ausbreitung invasiver
gebietsfremder Arten (ABl. EU
Nr. L 317 S. 35), geändert am
26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr.
L 317 S. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis 1000,–„.
2.17 In Nummer 9.3 wird der Gebührensatz ,,500,–“ durch
den Gebührensatz ,,600,–“ ersetzt.
2.18 Nummern 9.6 bis 9.6.3 erhalten folgende Fassung:
,,9.6 Herstellung von Kopien, Aus-
drucken und Scans
9.6.1 je DIN A4-Seite . . . . . . . . . . . . . .
0,15
9.6.2 je DIN A3-Seite . . . . . . . . . . . . . .
0,25
9.6.3 Reproduktion von verfilmten
Akten je Seite . . . . . . . . . . . . . . .
0,25″.
Dienstag, den 21. Dezember 2021
898 HmbGVBl. Nr. 81
2.19 Die Nummern 9.7 bis 9.7.2 werden durch folgende Num-
mer 9.7 ersetzt:
,,9.7
Aufwendungen für die Herstellung von

­
Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Film
kopien,

­
Kopien von Papiervorlagen im Format größer als
DIN A3,

­
Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Film
kopien

sind als besondere Auslagen zu erstatten.“
2.20 In Nummer 13.6 wird der Gebührensatz ,,119,–“ durch
den Gebührensatz ,,122,–“ ersetzt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,–
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz . 3,50
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 48,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 10,40
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz . 3,50
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 5,95
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz . 3,50
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 3,50
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 3,50
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 3,50
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz . 7,30
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz . 7,30
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,30
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 3,50
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 0,90
3.2 Nummer 2.11.1.1 erhält folgende Fassung:
,, 2.11.1.1 für schwimmende Baustellenein-
richtungen (zum Beispiel Pon-
tons, Flöße, schwimmende Ge
räte) und für Fahrzeuge, die für
den Umschlag anzuliefernder
oder abzutransportierender Ma
terialien genutzt werden,
je Quadratmeter und Woche . . . .
0,90
Mindestgebühr . . . . .
65,–„.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz . 37,–
zweiter Gebührensatz 208,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,30
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz . 30,–
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz . 14,–
zweiter Gebührensatz 20,40
Nummer 2.15 erster Gebührensatz . 3,50
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz . 3,50
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 7,30
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz . 3,50
dritter Gebührensatz3,50
Nummer 2.17.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,81
Nummer 2.17.2.1 erster Gebührensatz . 19,75
zweiter Gebührensatz 0,65
Nummer 2.17.2.2 erster Gebührensatz . 35,50
zweiter Gebührensatz 0,58
Nummer 2.17.2.3 erster Gebührensatz . 63,10
zweiter Gebührensatz 0,49
Nummer 2.17.2.4 erster Gebührensatz . 110,45
zweiter Gebührensatz 0,41
Nummer 2.17.2.5 erster Gebührensatz . 188,50
zweiter Gebührensatz 0,31
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 2.20 erster Gebührensatz . 16,20
zweiter Gebührensatz 2,30
dritter Gebührensatz1,40
4. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,20
Nummer 1.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,40
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,20
Nummer 1.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,30
Nummer 1.03.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,10
Nummer 1.03.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159,70
Nummer 1.03.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,30
Nummer 1.03.5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,–
Nummer 1.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258,50
Nummer 1.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,20
Nummer 1.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,10
Nummer 1.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50
Nummer 1.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,40
Nummer 2.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,40
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,60
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,80
Nummer 2.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,20
Nummer 2.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,10
Nummer 2.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,30
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Nummer 2.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50
Nummer 3.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,30
Nummer 3.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,30
Nummer 3.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,40
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,80
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,80
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,60
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,60
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,50
Nummer 3.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,30
Nummer 3.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,80
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,40
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131,80
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,40
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,80
Nummer 3.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 3.15.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,60
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,80
Nummer 3.16.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,30
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,60
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,40
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,90
Nummer 3.21.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,–
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,40
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,20
Dienstag, den 21. Dezember 2021 899
HmbGVBl. Nr. 81
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,90
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,40
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,80
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,20
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147,30
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142,10
Nummer 3.32.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,60
Nummer 3.33.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84,50
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,80
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,80
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,20
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,40
Nummer 3.41.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162,70
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,50
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,30
Nummer 4.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,70
Nummer 4.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,50
Nummer 4.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,50
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,40
Nummer 4.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,80
Nummer 4.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,60
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,80
Nummer 4.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,80
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,–
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,60
Nummer 5.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,10
Nummer 5.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,–
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,–
Nummer 5.05.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,30
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,–
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173,–
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,90
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,40
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,60
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,30
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,70
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,80
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,20
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,60
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,30
Nummer 8.02.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,70
Nummer 8.02.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,90
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433,60
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,80
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,80
Nummer 9.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,40
Nummer 9.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,20
Artikel 4
Auf Grund von §
33 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt
geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in Ver-
bindung mit §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom
9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Reinigung öffentlicher Wege
In §
2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43),
zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675,
678), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,58
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,14
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,67
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,84
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,48
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,33
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,31
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,54
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,20
Artikel 5
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675, 679), wird
wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,7,09″ durch
den Gebührensatz ,,7,22″ ersetzt.
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,20″ durch den
Gebührensatz ,,20,36″ und der Gebührensatz ,,40 durch
den Gebührensatz ,,40,72″ ersetzt.
2.2. In Absatz 2 wird der Gebührensatz ,,24,38″ durch den
Gebührensatz ,,24,82″ ersetzt.
2.3. In Absatz 3 wird der Gebührensatz ,,13,69″ durch den
Gebührensatz ,,13,94″ ersetzt.
2.4. In Absatz 4 wird der Gebührensatz ,,3,91″ durch den
Gebührensatz ,,3,98″ ersetzt.
2.5 In Absatz 7 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,27,72″ durch
den Gebührensatz ,,28,22″ und der Gebührensatz ,,33,66″
durch den Gebührensatz ,,34,27″ ersetzt.
2.6 In Absatz 8 wird der Gebührensatz ,,3″ durch den Gebüh-
rensatz ,,3,05″ ersetzt.
3. §6b wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse R2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . 219,03
Gebührenklasse R3000 . . . . . . . . . . . . . . . . . 328,55
Gebührenklasse R4000 . . . . . . . . . . . . . . . . . 438,05
Gebührenklasse R5000 . . . . . . . . . . . . . . . . . 547,55
3.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,7,10″ durch
den Gebührensatz ,,7,23″ ersetzt.
3.3 In Absatz 3 treten in den nachstehend genannten Gebüh-
renklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse GUR2000 . . . . . . . . . . . . . . 50,90
Gebührenklasse GUR3000 . . . . . . . . . . . . . . 59,04
Gebührenklasse GUR4000 . . . . . . . . . . . . . . 66,17
Gebührenklasse GUR5000 . . . . . . . . . . . . . . 71,26
Dienstag, den 21. Dezember 2021
900 HmbGVBl. Nr. 81
3.4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,160″ durch
den Gebührensatz ,,162,88″ ersetzt.
3.5 In Absatz 5 Satz 2 wird der Gebührensatz ,,40″ durch den
Gebührensatz ,,40,72″ ersetzt.
4. §6c wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,40,82″ durch
den Gebührensatz ,,41,55″ und der Gebührensatz ,,61,23″
durch den Gebührensatz ,,62,33″ ersetzt.
4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,7,10″ durch
den Gebührensatz ,,7,23″ ersetzt.
4.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz ,,66″ durch den
Gebührensatz ,,67,19″ und der Gebührensatz ,,71″ durch
,,72,28″ ersetzt.
4.4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,160″ durch
den Gebührensatz ,,162,88″ ersetzt.
5. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten Gebüh-
renklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse S0060 . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,92
Gebührenklasse S0120 . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,40
Gebührenklasse R0060 . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,21
Gebührenklasse R0080 . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,16
Gebührenklasse R0120 . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,32
Gebührenklasse R0240 . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,33
Gebührenklasse R0500 . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,40
Gebührenklasse R0770 . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,19
Gebührenklasse R1100 . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,44
6. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Gebüh-
renklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse B0080 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,87
Gebührenklasse B0120 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,29
Gebührenklasse B0240 . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,17
Gebührenklasse B0500 . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,86
Gebührenklasse B0770 . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,81
Gebührenklasse B1100 . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,85
7. In Anlage 2a treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse PZ01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,18
Gebührenklasse PZ02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,38
8. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten Gebüh-
renklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse T1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,87
Gebührenklasse T2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,89
Gebührenklasse T3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,86
Gebührenklasse T4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,09
Gebührenklasse T5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,02
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern
und die Entsorgung loser Abfälle
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wech-
selbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März
1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 675, 679), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird der Gebührensatz ,,155,93″ durch den
Gebührensatz ,,159,83″ ersetzt.
1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz ,,2,61″ durch den
Gebührensatz ,,2,68″ ersetzt.
1.2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,11,99″ durch den
Gebührensatz ,,12,29″ ersetzt.
1.3 In Absatz 4 wird der Gebührensatz ,,62,08″ durch den
Gebührensatz ,,63,63″ und der Gebührensatz ,,3,104″
durch den Gebührensatz ,,3,182″ ersetzt.
1.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz ,,20,86″ durch den
Gebührensatz ,,21,38″ ersetzt.
1.4.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,36,51″ durch den
Gebührensatz ,,37,42″ ersetzt.
1.5 In Absatz 6 wird der Gebührensatz ,,53,19″ durch den
Gebührensatz ,,54,52″ ersetzt.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz ,,32″ durch den
Gebührensatz ,,32,58″ und der Gebührensatz ,,0,80″
durch den Gebührensatz ,,0,81″ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird der Gebührensatz ,,39,10″ durch
den Gebührensatz ,,39,80″ ersetzt.
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3.2 Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.
3.3 Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden
mit Abgabe der Abfälle auf einem Recyclinghof fällig.“
Artikel 6
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 5
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Dienstag, den 21. Dezember 2021 901
HmbGVBl. Nr. 81
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens
und des Wohnungsbaus
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom
2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am
1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 680), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Nummer 2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
Nummer 2.8 Buchstabe a
erster Gebührensatz . 545
Buchstabe b
erster Gebührensatz . 290
zweiter Gebührensatz 550
dritter Gebührensatz250
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
Nummer 3.1 Buchstabe a . . . . . . . 594
Buchstabe b . . . . . . . 594
Nummer 3.2 Buchstabe a . . . . . . . 594
Buchstabe b . . . . . . . 594
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483
2. Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
2.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung
,,a)
nach §
9 Absatz 2 Satz 1 HmbWoSchG
außer in den Fällen des §
9 Absatz 3
Satz 1 HmbWoSchG

aa)
je Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
400
bis 1200
jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . .
4774

bb)je Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200
bis600
jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2390″.
2.2 In den nachstehend genannten Buchstaben treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Buchstabe b erster Gebührensatz . 808
zweiter Gebührensatz 4774
dritter Gebührensatz400
vierter Gebührensatz 2390
Buchstabe c erster Gebührensatz . 404
fünfter Gebührensatz 404
2.3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d)
nach §
9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3
HmbWoSchG
je Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1000
jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3000″.
3. Nummer 3.7 wird wie folgt geändert:
3.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a) je Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
329
jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
900″.
3.2 In Buchstabe b wird der Gebührensatz ,,160″ durch den
Gebührensatz ,,165″ ersetzt.
4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 3.8 zweiter Gebührensatz 1590
Nummer 3.12 erster Gebührensatz . 69
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), und §16 Absatz 6 Nummer 5 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und den
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 680), wird wie folgt
geändert:
1. In §3 Absätze 1 und 2 wird jeweils der Gebührensatz ,,60″
durch den Gebührensatz ,,62″ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.1 Position 200002 . . . . 44,50
Nummer 3.1 Position 200560 . . . . 26,05
Nummer 3.2 Position 200561 . . . . 50,42
Nummer 3.3 Position 200004 . . . . 13,78
Nummer 3.4 Position 200694 . . . . 26,05
Nummer 3.5 Position 200453 . . . . 44,50
Nummer 4.1 Position 200020 . . . . 88,–
Nummer 4.2 Position 200022 . . . . 28,50
Nummer 5.1 Position 200023 . . . . 45,50
Nummer 5.2 Position 200024 . . . . 35,50
Nummer 6.1 Position 200391 . . . . 230,–
Nummer 6.2 Position 200392 . . . . 59,–
Siebte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 7. Dezember 2021
Dienstag, den 21. Dezember 2021
902 HmbGVBl. Nr. 81
Nummer 6.3.1 Position 200395 . . . . 44,50
Nummer 6.4.1 Position 201360 . . . . 230,–
Nummer 6.4.2 Position 201361 . . . . 129,–
Nummer 7.1.1 Position 200050 . . . . 285,–
Nummer 7.1.2 Position 200051 . . . . 140,–
Nummer 7.1.3 Position 200052 . . . . 123,–
Nummer 7.2.1 Position 200053 . . . . 1015,–
Nummer 7.2.2 Position 200054 . . . . 495,–
Nummer 7.3 Position 200810 . . . . 185,–
Nummer 8.1 Position 200055 . . . . 780,–
Nummer 8.2 Position 200056 . . . . 370,–
Nummer 9.1.1 Position 200057 . . . . 134,–
Nummer 9.1.2 Position 200058 . . . . 49,–
Nummer 9.2.1 Position 201362 . . . . 1100,–
Nummer 9.2.2 Position 201363 . . . . 48,–
Nummer 9.3.1 Position 200061 . . . . 445,–
Nummer 9.3.2 Position 200062 . . . . 210,–
Nummer 10.1.1 Position 200063 . . . . 230,–
Nummer 10.1.2 Position 200064 . . . . 110,–
Nummer 10.2.1 Position 200069 . . . . 69,–
Nummer 10.2.2 Position 200070 . . . . 7,20
Nummer 10.3.1 Position 200071 . . . . 131,–
Nummer 10.3.2 Position 200072 . . . . 69,–
Nummer 10.4.1 Position 201543 . . . . 347,–
Nummer 10.4.1.1 Position 201101 . . . . 94,–
Nummer 10.4.2 Position 201544 . . . . 133,–
Nummer 10.4.2.1 Position 201103 . . . . 37,–
Nummer 10.4.3 Position 201545 . . . . 133,–
Nummer 10.4.3.1 Position 201105 . . . . 37,–
Nummer 10.4.4 Position 201364 . . . . 62,–
Nummer 11.1 Position 200562 . . . . 3800,–
Nummer 11.1.1 Position 201480 . . . . 4920,–
Nummer 11.2.1 Position 200563 . . . . 1,19
Nummer 11.2.2 Position 201481 . . . . 1,54
Nummer 11.2.3 Position 201610 . . . . 0,30
Nummer 11.2.4 Position 201611 . . . . 0,38
Nummer 11.3 Position 200564 . . . . 1900,–
Nummer 11.4 Position 200089 . . . . 31,–
Nummer 12.1.1 Position 200090 . . . . 420,–
Nummer 12.1.2 Position 200091 . . . . 4,20
Nummer 12.1.3 Position 201650 . . . . 105,–
Nummer 12.2.1 Position 200092 . . . . 105,–
Nummer 12.2.2 Position 200093 . . . . 52,50
Nummer 12.3.1 Position 200612 . . . . 63,–
Nummer 12.3.1.1 Position 200613 . . . . 63,–
Nummer 12.3.1.2 Position 201214 . . . . 31,–
Nummer 12.3.2 Position 201310 . . . . 21,–
2.1.2 Nummern 12.4.2 und 12.4.3 erhalten folgende Fassung:
,,12.4.2 IMH21
Immobilienmarktbericht Ham-
burg 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51,–
12.4.3 IMH22
Immobilienmarktbericht Ham-
burg 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52,–„.
2.1.3 In Nummer 13 wird der Gebührensatz ,,225,–“ durch
den Gebührensatz ,,230,–“ ersetzt.
2.2 In den nachstehend genannten Nummern des Abschnitts
II treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 Position 201540 . . . . 895,–
Nummer 2.1.1 Position 201368 . . . . 210,–
Nummer 2.2 Position 201541 . . . . 450,–
Nummer 2.2.1 Position 201371 . . . . 85,–
Nummer 2.3 Position 201542 . . . . 150,–
Nummer 2.3.1 Position 201373 . . . . 105,–
Nummer 2.4 Position 201430 . . . . 31,–
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), und §
81 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 8
Nummer 7 und Absatz 10 der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird ver-
ordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 2. November 2021 (HmbGVBl.
S. 729), wird wie folgt geändert:
1. In §
2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz
,,31 Euro“ durch den Gebührensatz ,,31,90 Euro“ ersetzt.
2. §3 Absatz 2 Satz 3 enthält folgende Fassung:
,,Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte
der Nummer 21.2 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für
das Jahr 2022 und die Anrechnungswerte nach Num-
mer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr
2020.“
3. In §4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,9,70″ durch die Zahl
,,9,99″ ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 19,95
zweiter Gebührensatz 125,60
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 13,34
zweiter Gebührensatz 125,60
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 15,18
zweiter Gebührensatz 62,80
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 10,25
zweiter Gebührensatz 62,80
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 25,97
zweiter Gebührensatz 125,60
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 20,05
zweiter Gebührensatz 125,60
Nummer 1.5 erster Gebührensatz . 64,90
Nummer 1.6 erster Gebührensatz . 64,90
Nummer 1.7 erster Gebührensatz . 64,90
Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz . 129,80
Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz . 64,90
Nummer 1.9 erster Gebührensatz . 129,80
Nummer 1.11 erster Gebührensatz . 64,90
Nummer 1.15 erster Gebührensatz . 129,80
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 64,90
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . 64,90
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 129,80
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 64,90
Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 31,90
4.2 In Nummer 4.5 wird der Gebührensatz ,,47 Euro“ durch
den Gebührensatz ,,48,50 Euro“ und der Gebührensatz
,,61,50 Euro“ durch den Gebührensatz ,,63 Euro“ ersetzt.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,90
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,45
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129,80
Dienstag, den 21. Dezember 2021 903
HmbGVBl. Nr. 81
4.4 In Nummer 5.2.3 wird das Wort ,,Garagenstellplatz“
durch das Wort ,,Stellplatz“ und der Gebührensatz ,,7,85″
durch den Gebührensatz ,,8,08″ ersetzt.
4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 5.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,90
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,90
Nummer 6.1.1 erster Gebührensatz 48,50
zweiter Gebührensatz 97
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
Nummer 6.1.3 zweiter Gebührensatz 13,40
Nummer 6.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,50
Nummer 6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Nummer 6.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
Nummer 7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
Nummer 9.1 erster Gebührensatz . 64,90
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,90
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . 129,80
zweiter Gebührensatz 3860
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . 31,90
zweiter Gebührensatz 64,90
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,90
Nummer 12.1 erster Gebührensatz . 31,90
zweiter Gebührensatz 260
Nummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,24
Nummer 14.1 erster Gebührensatz . 48,50
zweiter Gebührensatz 194
Nummer 14.2 erster Gebührensatz . 48,50
zweiter Gebührensatz 194
Nummer 14.3 erster Gebührensatz 48,50
zweiter Gebührensatz 194
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
5.1 Nummer 21.2 erhält folgende Fassung:
,,21.2 ohne oder mit geringen Einbau-
ten
a) bis 2000m³ Brutto-Raum
inhalt in einfachen Rahmen-
oder Stiel-Riegel-Konstruk-
tionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
konstruktiv andere Bauten . .
70
b) der 2000m³ übersteigende
Brutto-Rauminhalt bis 5
000
m³ in einfachen Rahmen-
oder Stiel-Riegel-Konstruk-
tionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47
konstruktiv andere Bauten . .
60
c) der 5000m³ übersteigende
Brutto-Rauminhalt bis 20000
m³ in einfachen Rahmen-
oder Stiel-Riegel-Konstruk-
tionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
konstruktiv andere Bauten . .
43
d) der 20000m³ übersteigende
Brutto-Rauminhalt bis 50000
m³ in einfachen Rahmen-
oder Stiel-Riegel-Konstruk-
tionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
konstruktiv andere Bauten . .
30
e) der 50000m³ übersteigende
Brutto-Rauminhalt in einfa-
chen Rahmen- oder Stiel-Rie-
gel-Konstruktionen . . . . . . . .
9
konstruktiv andere Bauten . .
11″.
5.2 In Nummer 23 werden hinter dem Wort ,,mit“ die Wörter
,,nicht geringen“ eingefügt.
5.3 Der Text hinter der Tabelle der Anrechnungswerte erhält
folgende Fassung:
,,Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern
4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende
Zuschläge zu berücksichtigen:
1.
Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen sind die
anrechenbaren Kosten um 5 v.H. sowie bei Hochhäu-
sern und vergleichbar hohen Gebäuden um 10 v.H. zu
erhöhen.
2.
Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den
Nummern 18 bis 20) sind die anrechenbaren Kosten
für die darunterliegenden Geschosse anteilig um
10 v.H. zu erhöhen.
3.
Bei Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden nach
Nummern 21.2 und 22 mit Kranbahnen sind die anre-
chenbaren Kosten anteilig wie folgt zu ermitteln: Die
Gebäudebereiche sind für den von den Kranbahnen
erfassten Hallenbereich als Gebäude mit Einbauten
nach Nummer 21.1 oder Nummer 23 zu bewerten,
soweit die dynamischen Lasten sich statisch auf sie
auswirken.
4.
Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen
nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder
Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Grün-
dungen sind gesondert zu ermitteln und den anre-
chenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengrün-
dungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen
sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplat-
ten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2
m³ abzüglich
des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter
zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens
jedoch 1,50m³ je Quadratmeter Sohlplatte.“
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Dienstag, den 21. Dezember 2021
904 HmbGVBl. Nr. 81
Artikel 1
Auf Grund der §§
2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Gebührenordnung für das Glücksspielwesen
§1
(1) Für Amtshandlungen auf der Grundlage des §
9a Ab-
satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit §
27p Ab-
satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV
2021) vom 23. Oktober bis 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. 2021
S. 79) und §
6 des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-
Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75), werden die in §
9a Absatz 4 GlüStV 2021
festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.
(2) Für die nicht unter Absatz 1 fallenden Amtshandlungen
auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021, des
Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgeset-
zes und des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen
Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geän-
dert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), in der jeweils
geltenden Fassung, werden die in der Anlage festgelegten Ver-
waltungsgebühren erhoben.
(3) Die Erteilung einer Erlaubnis an gemeinnützige Ver
anstalterinnen und Veranstalter zur Durchführung kleiner
Lotterien gemäß §18 GlüStV 2021 ist gebührenfrei.
§2
(1) Spielumsatz ist der Bruttospiel- oder Wetteinsatz vor
Steuern und Abzügen.
(2) Bemisst sich die Gebühr auf den Spielumsatz und ist
dieser bei der Erlaubniserteilung noch nicht bekannt, so ist die
Summe der zu erwartenden Einsätze zur Ermittlung der
Gebühr von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßen
Ermessen zu schätzen.
(3) Werden einer Veranstalterin oder einem Veranstalter für
einen zusammenhängenden Veranstaltungszeitraum mehrere
Lotterien oder Ausspielungen gleichzeitig genehmigt, so ist
Bemessungsgrundlage für die Gebühr der Gesamtspielumsatz
dieser Lotterien oder Ausspielungen. §
9a Absatz 4 Satz 4
GlüStV 2021 bleibt unberührt.
Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Veranstaltung von Lotterien und
Ausspielungen
1.1 durch Veranstalterinnen und Ver
anstalter gemäß §10 Absatz 2 GlüStV
2021 sowie §
4 Absätze 1, 2 und 4
HmbGlüStVAG
1.1.1Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . .
2 vom
Tausend
Siebte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 7. Dezember 2021
des Spiel
umsatzes,
mindestens
550,–
höchstens
40000,–
1.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlän-
gerung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . .
220,–
bis 22000,–
1.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages
550,–
bis 5500,–
1.2 durch private Veranstalter gemäß
§§12 und 18 GlüStV 2021 sowie §14
Absätze 1 und 2 HmbGlüStVAG
1.2.1 als Lotterien in Form des Gewinn-
sparens (§12 Absatz 1 Satz 2 GlüStV
2021 sowie §14 Absatz 1 HmbGlüSt-
VAG)
1.2.1.1Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . .
10000,–
1.2.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlän-
gerung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . .
220,–
bis 5000,–
1.2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages
220,–
bis 2200,–
1.2.2 als sonstige Lotterien im Sinne von
§12 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie §14
Absatz 1 HmbGlüStVAG
1.2.2.1Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . .
2 vom
Tausend
des Spiel
umsatzes,
mindestens
500,–
höchstens
10000,–
1.2.2.2 Änderung, Erweiterung oder Verlän-
gerung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . .
250,–
bis 5000,–
1.2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages
200,–
bis 2000,–
1.2.2.4 Beauftragung einer Gutachterin oder
eines Gutachters oder Verpflichtung
der Veranstalterin oder des Ver_
anstalters zur Beauftragung einer
Gutachterin oder eines Gutachters
zur Überprüfung der ordnungsge-
mäßen Planung oder Durchführung
der Lotterie (§
15 Absatz 4 GlüStV
2021) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
bis 1000,–
1.2.3 als kleine Lotterien und Ausspielun-
gen (§
18 GlüStV 2021 sowie §
14
Absatz 2 HmbGlüStVAG)
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 21. Dezember 2021 905
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.2.3.1Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
1.2.3.2 Änderung, Erweiterung oder Verlän-
gerung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . .
40,–
1.2.3.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages
30,–
2 Vermittlung staatlicher Lotterie
angebote im Sinne von §
10 Ab-
satz 2 GlüStV 2021
2.1 durch gewerbliche Spielvermittler

3 Absatz 8 und §
19 GlüStV 2021
sowie §7 HmbGlüStVAG)
2.1.1Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . .
500,–
bis 20000,–
2.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlän-
gerung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . .
250,–
bis 10000,–
2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages
200,–
bis 2000,–
2.2 durch Annahmestellen der staatli-
chen Veranstalter (§
3 Absatz 5
GlüStV 2021 sowie §
5 HmbGlüSt-
VAG)
2.2.1Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . .
120,–
2.2.2 Änderung, Erweiterung oder Verlän-
gerung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . .
60,–
2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages
30,–
3 Nachschauen und Anordnungen
der Glücksspielaufsicht
3.1 Nachschauen nach vorheriger Bean-
standung der Glücksspielaufsicht . .
100,–
bis250,–
3.2 Anordnung gemäß §
9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 oder 2 GlüStV
2021, wenn diejenige oder derjenige,
an die oder den sich die Anordnung
richtet, oder eine Dritte bzw. ein
Dritter, deren oder dessen Verhalten
ihr oder ihm zuzurechnen ist, beson-
deren Anlass zu der Anordnung
gegeben hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis 10000,–
3.3 Amtshandlungen gemäß §9 Absatz 1
Satz 2 GlüStV 2021, wenn diejenige
oder derjenige, an die oder den sich
die Anordnung richtet, oder eine
Dritte bzw. ein Dritter, deren oder
dessen Verhalten ihr oder ihm zuzu-
rechnen ist, besonderen Anlass zu
der Anordnung gegeben hat, oder
sonstige Anordnungen zur Untersa-
gung der Veranstaltung, Durchfüh-
rung und Vermittlung unerlaubter
Glücksspiele, sowie Werbung hierfür
gemäß §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
GlüStV 2021 oder zur Untersagung
der Mitwirkung an Zahlungen für
unerlaubtes Glücksspiel gemäß §
9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GlüStV
2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
3.4 Untersagung einer allgemein erlaub-
ten Veranstaltung gemäß §
14 Ab-
satz 3 HmbGlüStVAG . . . . . . . . . . . .
50,–
bis100,–
4 Wettvermittlungsstellen (§
8 Hmb-
GlüStVAG)
4.1Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . .
2500,–
bis 20000,–
4.2 Änderung, Erweiterung oder Verlän-
gerung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . .
1250,–
bis 10000,–
4.3 Ablehnung eines Antrags auf Ertei-
lung einer Erlaubnis für den Betrieb
einer Wettvermittlungsstelle oder
Erteilung eines Änderungsbescheids
1250,–
5 Amtshandlungen nach dem Ham-
burgischen Gesetz über die Zulas-
sung einer öffentlichen Spielbank
5.1 Erlaubnis zum Betrieb gemäß §
2
Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50000,–
5.2 Änderung der Erlaubnis (§
2 Ab-
satz 9 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500,–
bis 20000,–
5.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages
125,–
bis 12500,–
5.4 Genehmigung eines Rechtsgeschäfts,
das aufgrund der Konzession einer
Zustimmung bedarf . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 1000,–
5.5 Genehmigung von Konzepten und
Unterlagen, die nach den Konzes
sionsbestimmungen der vorherigen
Zustimmung bedürfen . . . . . . . . . . .
550,–
bis 5000,–
5.6 Genehmigung von Änderungen von
Konzepten und Unterlagen, die nach
den Konzessionsbestimmungen der
vorherigen Zustimmung bedürfen
550,–
bis 2500,–
5.7 Prüfung der Zuverlässigkeit und
Zustimmung zum Austausch von
Personen, die nach den Konzessions-
bestimmungen nur mit vorheriger
Zustimmung ausgetauscht werden
dürfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
550,–
bis 5000,–
5.8 Nachschauen auf Grund von Bean-
standungen bezüglich der Einhal-
tung der Vorgaben der Konzession
oder der Vorschriften des Gesetzes
über die Zulassung einer öffent
lichen Spielbank . . . . . . . . . . . . . . . .
400,–
bis 5000,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S.37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Dienstag, den 21. Dezember 2021
906 HmbGVBl. Nr. 81
§1
Änderung der Gebührenordnung für Melde- und
Ausweisangelegenheiten
§
1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Melde- und Aus-
weisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273),
zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682),
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1.3 wird der Gebührensatz ,,14,50″ durch
den Gebührensatz ,,15,–“ ersetzt.
2. Hinter Nummer 1.1.4 wird folgende Nummer 1.1.5
eingefügt:
,,1.1.5 Datenübermittlungen von
Meldebehörden an andere
öffentliche Stellen im In
land, wenn die andere öffent-
liche Stelle die Gründe für
die fehlende Nutzung des
automatisierten Abrufs oder
der elek
tronischen Daten-
Übertragung zu verantwor-
ten hat (§34 Absatz 2 Satz 5
Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 6 Satz 2 BMG)
12,–„.
§2
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz
und dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 2. Dezem-
ber 2008 (HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 1. Dezember
2020 (HmbGVBl. S. 682), treten in den nachstehend genann-
ten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,–
Nummer 11.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
§3
Änderung der Dolmetschergebührenordnung
In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom
23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16), zuletzt geändert am
1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682), treten in den nachste-
hend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
§4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Waffenrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 238), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 682), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 70,–
Nummer 4 zweiter Gebührensatz 640,–
2. In Nummer 5.5 wird die Textstelle ,,Absatz 4″ durch
die Textstelle ,,Absatz 6″ ersetzt.
3. In Nummer 5.8 wird der Gebührensatz ,,174,–“ durch
den Gebührensatz ,,175,–“ ersetzt.
4. In Nummer 6.1 wird die Textstelle ,,Absatz 4″ durch
die Textstelle ,,Absatz 6″ ersetzt.
5. Nummer 6.4 erhält folgende Fassung:
,,6.4 Eintragung einer Waffe in
die WBK gemäß
§10 Absatz 1 WaffG,
§20 Absatz 2 WaffG,
§37g WaffG“ . . . . . . . . . . . . .
31,–„.
6. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 13 zweiter Gebührensatz 250,–
7. In Nummer 14 wird die Textstelle ,,§
14 Absatz 2
Satz 3″ durch die Textstelle ,,§
14 Absatz 3 Satz 2″
ersetzt.
8. In Nummer 15 wird die Textstelle ,,Absatz 3″ durch die
Textstelle ,,Absatz 5“ ersetzt.
9. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,–
Nummer 16.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,–
10. Nummer 18 erhält folgende Fassung:
,,18 Eintragung beziehungsweise
Austragung der Sicherung
einer Schusswaffe nach §
20
Absatz 3 WaffG in Verbin-
dung mit §37g WaffG . . . . . .
31,–„.
11. In Nummer 19 wird die Textstelle ,,Absatz 7″ durch die
Textstelle ,,Absatz 6″ ersetzt.
12. In Nummer 21 wird der Gebührensatz ,,80,–“ durch
den Gebührensatz ,,70,–“ ersetzt.
13. In Nummer 22 wird die Textstelle ,,§
25 Absatz 2″
durch die Textstelle ,,§25a“ ersetzt.
14. In Nummer 24.1 wird der Gebührensatz ,,420,–“
durch den Gebührensatz ,,410,–“ ersetzt.
15. Hinter Nummer 25 werden folgende neue Nummern
26 und 27 eingefügt:
,,26 Abnahme, Regel- und Son-
derprüfungen einer Schieß-
stätte nach §
27a Absatz 1
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
170,–
bis 1120,–
27 Untersagung der Benutzung
der Schießstätte nach §
27a
Absatz 2 WaffG . . . . . . . . . . .
70,–
bis 250,–„.
Dienstag, den 21. Dezember 2021 907
HmbGVBl. Nr. 81
16. Die bisherigen Nummern 26 bis 46 werden Nummern
28 bis 48.
17. In den nachstehend genannten neuen Nummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 30.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 30.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
18. In der neuen Nummer 31 wird die Textstelle ,,§29, §30
Absätze 1 und 2 und §
31 Absatz 1 WaffG“ durch die
Textstelle ,,§§29 und 30 WaffG“ ersetzt.
19. In der neuen Nummer 31.2 wird die Textstelle ,,Num-
mer 29.1″ durch die Textstelle ,,Nummer 31.1″ ersetzt.
20. In der neuen Nummer 32 wird die Textstelle ,,§31
Absatz 2″ durch die Textstelle ,,§30″ ersetzt.
21. In der neuen Nummer 34 wird die Textstelle ,,§
34
Absatz 2″ durch die Textstelle ,,§37g“ ersetzt.
22. In der neuen Nummer 36.1 wird der Gebührensatz
,,80,–“ durch den Gebührensatz ,,90,–“ ersetzt.
23. In der neuen Nummer 37 wird die Textstelle ,,§
37
Absatz 1″ durch die Textstelle ,,§37c“ und der Gebüh-
rensatz ,,1030,–“ durch den Gebührensatz ,,1010,–“
ersetzt.
24. In den nachstehend genannten neuen Nummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 40 erster Gebührensatz . 120,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 42 zweiter Gebührensatz 240,–
Nummer 43 zweiter Gebührensatz 700,–
Nummer 44.1 zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 44.2 zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 45 erster Gebührensatz . 100,–
zweiter Gebührensatz 430,–
Nummer 47 erster Gebührensatz . 70,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 48 erster Gebührensatz . 70,–
zweiter Gebührensatz 250,–
25. Die bisherigen Nummern 47 und 48 werden gestri-
chen.
26. In Nummer 53 wird der Gebührensatz ,,210,–“ durch
den Gebührensatz ,,200,–“ ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §
14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 25. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 383, 386), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,30
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,50
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,50
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,10
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80
Nummer 20.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,90
Nummer 20.2.3 erster Gebührensatz . 0,90
zweiter Gebührensatz 9,–
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,10
1.2 Die bisherigen Nummern 20.5 bis 20.5.2 werden durch
die folgenden Nummern 20.5 bis 20.5.3 ersetzt:
,,20.5 Einsätze, für die kein Anlass
bestand bzw. auf Grund von
Fehlalarmen
20.5.1 Einsatz infolge vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verur-
sachung gemäß §
2 Absatz 2
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . .
90,–
bis 12900,–
20.5.2 Einsatz infolge Fehlalarms
einer Überfall- oder Ein-
bruchmeldeanlage . . . . . . . .
250,–
20.5.3 Einsatz infolge Fehlalarms
einer Brandmeldeanlage . . .
180,–„.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 20.6.1 erster Gebührensatz . 32,50
zweiter Gebührensatz 324,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 85,–
zweiter Gebührensatz 3550,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 0,90
zweiter Gebührensatz 32,50
Nummer 25.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,20
Nummer 25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,80
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,50
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,20
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,30
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,40
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184,60
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369,20
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193,20
Nummer 27.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,30
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,80
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2 erster Gebührensatz . 32,50
zweiter Gebührensatz 132,–
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 32,50
zweiter Gebührensatz 132,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 5 erster Gebührensatz . 32,50
zweiter Gebührensatz 330,–
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,80
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194,50
Nummer 6.2 erster Gebührensatz . 74,–
zweiter Gebührensatz 333,–
Nummer 6.3 erster Gebührensatz . 74,–
zweiter Gebührensatz 333,–
Dienstag, den 21. Dezember 2021
908 HmbGVBl. Nr. 81
2.2 In Nummer 6.4 wird der Gebührensatz ,,114,50″ durch
den Gebührenrahmen ,,100,– bis 600,–“ ersetzt.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.5 erster Gebührensatz . 74,–
zweiter Gebührensatz 790,–
Nummer 6.6.1 erster Gebührensatz . 74,–
zweiter Gebührensatz 530,–
Nummer 6.6.2 erster Gebührensatz . 220,–
zweiter Gebührensatz 1600,–
Nummer 6.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,80
Nummer 6.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,60
Nummer 6.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194,50
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,30
Nummer 6.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,60
Nummer 6.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223,20
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,80
Artikel 4
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §7 Absatz 2
des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und §31
Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember
1997 (HmbGVBl. S.530), zuletzt geändert am 29. Dezember
2020 (HmbGVBl. S. 723), wird wie folgt geändert:
1. §4 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Technische Hilfeleistung und
Brandschutz
1.1 Einsatz oder Gestellung von Feuer-
wehrangehörigen
1.1.1 Einsatz oder Gestellung von Feuer-
wehrangehörigen je angefangene
halbe Stunde, soweit nicht gesondert
in den nachstehenden Gebühren
geregelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36,70
1.1.2 Pauschale je Einsatz der Freiwilligen
Feuerwehr neben der Gebühr nach
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200,–
1.2 Einsatz oder Gestellung von Feuer-
wehrfahrzeugen (Landfahrzeuge
und Kleinboote) einschließlich Aus-
rüstung, ausschließlich Personal, je
angefangene halbe Stunde
1.2.1 Einsatzleitwagen oder Kleinlösch-
fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
1.2.2 Löschfahrzeug (auch Tank-/Ham-
burger Löschfahrzeug) . . . . . . . . . . .
115,–
1.2.3 Rüstwagen, Rüstgerätewagen, Gerä-
tekraftwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120,–
1.2.4 Wechselladerfahrzeug (ohne Abroll-
behälter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
77,–
1.2.5 je Abrollbehälter . . . . . . . . . . . . . . . .
67,50
1.2.6Feuerwehrkranwagen . . . . . . . . . . . .
175,–
1.2.7 Drehleiter oder Teleskopmastfahr-
zeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
180,–
1.2.8 Befehlswagen oder Gerätewagen
Führung und Kommunikation . . . .
200,–
1.2.9Löschunterstützungsfahrzeug . . . . .
62,50
1.2.10 Gerätewagen Taucher . . . . . . . . . . . .
65,–
1.2.11 sonstige Gerätewagen . . . . . . . . . . . .
45,–
1.2.12Großrettungswagen . . . . . . . . . . . . . .
160,–
1.2.13Vorausrüstwagen-Tunnel . . . . . . . . . .
65,–
1.2.14Kleinboot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54,50
1.3 Pauschale für den Einsatz oder die
Gestellung von Rettungsdienstfahr-
zeugen einschließlich Ausrüstung
und Personal, außerhalb von Ret-
tungsdiensteinsätzen
1.3.1 Rettungswagen oder Krankentrans-
portwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
158,70
1.3.2Notarzteinsatzfahrzeug/arztbesetztes
Rettungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . .
158,70
1.4 Einsatz oder Gestellung von Lösch-
booten einschließlich Ausrüstung
und Personal je angefangene halbe
Stunde
1.4.1 Löschboot, mittel (LB 30) . . . . . . . .
258,60
1.4.2 Löschboot, groß (LB 40) . . . . . . . . . .
369,70
1.5 Nutzung oder Gestellung von Aus-
stattungs- oder Ausrüstungsgegen-
ständen
1.5.1 Chemikalienschutzanzug (CSA),
Körperschutz Form 2 gemäß Feuer-
wehr-Dienstvorschrift 500 ,,Einhei-
ten im ABC-Einsatz“ . . . . . . . . . . . . .
21,–
1.5.2 Chemikalienschutzanzug (CSA),
Körperschutz Form 3 gemäß Feuer-
wehr-Dienstvorschrift 500 ,,Einhei-
ten im ABC-Einsatz“ . . . . . . . . . . . . .
3160,–
1.6 Gestellung von Feuerwehrfahrzeu-
gen oder von Ausrüstungsgegenstän-
den für Film- und Fernsehaufnah-
men . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
jeweils
die Hälfte
der Gebühr
nach den
Nummern
1.2.1 bis
1.5.2
1.7 Einsatz in Folge eines Fehlalarms
durch eine automatische Warn-,
Melde- oder Alarmierungsanlage
1.7.1 Einsatz eines Fahrzeugs einschließ-
lich Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
370,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 21. Dezember 2021 909
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.7.2 Einsatz je Löschgruppe . . . . . . . . . . .
800,–
1.7.3 Einsatz je Löschzug einschließlich
weiterer Fahrzeuge und Personal . . .
1500,–
1.8 Einsatz von Feuerwehrangehörigen
und- fahrzeugen einschließlich Aus-
rüstung im Rahmen von Türöffnun-
gen
1.8.1 eine Türöffnung werktags in der
Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr . . . . . . . . .
163,40
1.8.2 eine Türöffnung an Sonn- und

Feiertagen ganztags sowie werktags
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr . . .
213,40
2 Vorbeugender Brandschutz ­ Ein-
satz oder Gestellung von Feuer-
wehrangehörigen
2.1 als Brandsicherheitswache je Feuer-
wehrangehöriger
2.1.1 je Vorstellung oder Veranstaltung bis
zur Dauer von 4 Stunden . . . . . . . . .
325,–
2.1.2 je weitere angefangene halbe Stunde
36,70
2.1.3 bei Nichtabsage einer nicht stattfin-
denden Veranstaltung . . . . . . . . . . . .
146,80
2.2 Gestellung einer Verbindungsbeam-
tin oder eines Verbindungsbeamten
insbesondere für die Barclaycard
Arena, das Volksparkstadion sowie
das Millerntorstadion, je angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . .
39,–
2.3 Einsatz oder Gestellung von Feuer-
wehrangehörigen im Zusammen-
hang mit Brandverhütungsschauen,
Nachschauen, feuersicherheitlichen
Überprüfungen, Genehmigung nach
Sprengstoffgesetz und Abnahme am
Ort der Vorführung sowie sonstigen
Fällen
2.3.1 für die Brandverhütungsschau oder
Nachschau nach der Brandverhü-
tungsschauverordnung vom 1. De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 403),
geändert am 17. Januar 2012
(HmbGVBl. S. 8), in der jeweils gel-
tenden Fassung einschließlich
Wegezeit, Büroarbeit und Schlussbe-
sprechung je angefangene halbe
Stunde und je Feuerwehrangehöri-
ger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,–
2.3.2 für die Durchführung einer feuersi-
cherheitlichen Überprüfung in be
trieblicher Hinsicht und der Nach-
schau nach der Hamburgischen Bau-
ordnung (HBauO) vom 14. De
zember 2005 (HmbGVBl. S. 525,
563), zuletzt geändert am 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der
jeweils geltenden Fassung bei den in
§
51 in Verbindung mit §
2 Absatz 4
HBauO genannten baulichen Anla-
gen und Räumen bei festgestellten
Mängeln einschließlich Wegezeit,
Büroarbeit und Besprechungszeit je
angefangene halbe Stunde und je
Feuerwehrangehöriger . . . . . . . . . . .
53,–
2.3.3 für die Genehmigung zur Vorfüh-
rung von pyrotechnischen Effekten
nach §
23 Absatz 6 der Ersten Ver-
ordnung zum Sprengstoffgesetz in
der Fassung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am
18. Dezember 2020 (BAnz. AT
21.12.2020 V1), in der jeweils gelten-
den Fassung, sowie vergleichbare
Vorführungen anderer pyrotechni-
scher Effekte vor Publikum ein-
schließlich Wegezeit, Büroarbeit
und Abnahme am Ort der Vorfüh-
rung je angefangene halbe Stunde
und je Feuerwehrangehöriger . . . . . .
53,–
2.3.4 in sonstigen Fällen je angefangene
halbe Stunde und je Feuerwehrange-
höriger einschließlich Wegezeit, Bü
roarbeit und Besprechungszeit . . . . .
53,–
2.4 Fahrtkostenpauschale je Tatbestand
nach den Nummern 2.1 bis 2.3 . . . . .
8,10
3 Gefahrenerkundung Kampfmittel-
verdacht (GEKV) und Kampfmit-
telräumdienst (KRD)
3.1 Antragsgebundene Prüfung von
Luftbildern und anderen Unterlagen
auf Kampfmittel sowie Auskünfte
aus vorhandenen Unterlagen und
Verzeichnissen je angefangene halbe
Stunde und je Feuerwehrangehöri-
ger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,–
3.2 sonstige Beratungsleistungen je an
gefangene halbe Stunde und je Feu-
erwehrangehöriger . . . . . . . . . . . . . . .
53,–
4 Einsatz von Rettungsfahrzeugen
einschließlich Personal
4.1 Notfallbeförderung mit einem Ret-
tungswagen, Babyintensivtransport-
wagen, Infektionsrettungswagen,
Schwerlastrettungswagen oder Groß
rettungswagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
616,–
4.2 Einsatz eines Rettungswagens, Baby-
intensivtransportwagens, Infekti-
onsrettungswagens, Schwerlastret-
tungswagens oder Großrettungswa-
gens ohne Beförderung . . . . . . . . . . .
516,–
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeu-
ges oder arztbesetzten Rettungsmit-
tels
4.3.1 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeu-
ges, Notarztwagens oder Intensiv-
transportwagens . . . . . . . . . . . . . . . . .
443,–
4.3.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeu-
ges, Notarztwagens oder Intensiv-
transportwagens mit Behandlung
durch eine Notärztin oder einen
Notarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
501,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 21. Dezember 2021
910 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
4.3.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeu-
ges, Notarztwagens oder Intensiv-
transportwagens mit Behandlung
und Begleitung durch eine Notärztin
oder einen Notarzt . . . . . . . . . . . . . . .
628,–
4.4 Krankenbeförderung innerhalb
Hamburgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
635,–
4.5 Einsatz eines Rettungshubschrau-
bers
4.5.1 Einsatz eines Rettungshubschrau-
bers innerhalb Hamburgs, je Abflug
947,–
4.5.2 Einsatz eines Rettungshubschrau-
bers von Hamburg nach außerhalb
und umgekehrt, je Flugminute
zuzüglich der Gebühr nach Nummer
4.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,–
4.6 Alleinige Beförderung von Blutkon-
serven, Arzneimitteln, Sauerstofffla-
schen oder anderen dem Gesund-
heitsdienst dienenden Gegenstän-
den sowie alleinige Beförderung von
medizinischem Personal oder Blut-
spenderinnen und Blutspendern
innerhalb Hamburgs . . . . . . . . . . . . .
160,–
4.7 Einsätze gemäß den Nummern 4.1
bis 4.4 und 4.6 von Hamburg nach
außerhalb und umgekehrt
4.7.1 für die ersten 20 Kilometer . . . . . . . .
Gebühr
nach den
Nummern
4.1 bis 4.4
und 4.6
4.7.2 für jeden weiteren Kilometer . . . . . .
3,55
4.8 Einfache Hilfeleistungen im Rah-
men eines Rettungsdiensteinsatzes
(Tragehilfe) ohne den Einsatz von
technischem Gerät . . . . . . . . . . . . . . .
220,–
5 Genehmigungen nach dem Ham-
burgischen Rettungsdienstgesetz
vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 367), geändert am 12. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 331), in der jeweils
geltenden Fassung
5.1 Genehmigung für das Betreiben von
Notfallrettung
5.1.1 mit Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
955,–
5.1.2 ohne Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
515,–
5.2 Genehmigung für das Betreiben von
Krankentransport
5.2.1 mit Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
547,–
5.2.2 ohne Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
521,–
5.3 Genehmigung einer Erweiterung
oder wesentlichen Änderung eines
Betriebes
5.3.1 mit Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
172,–
5.3.2 ohne Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
145,–
5.4 Genehmigung für den Austausch
beziehungsweise die erstmalige
Inbetriebnahme von Krankenkraft-
wagen sowie Luft- und Wasserfahr-
zeugen je Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . .
253,–
5.5 Berichtigung der Genehmigungs
urkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93,–
5.6 Bestätigung der Betriebsleiterin oder
des Betriebsleiters oder deren bzw.
dessen Stellvertretung oder Bestäti-
gung der Vertreterin oder des Vertre-
ters des auswärtigen Unternehmens
226,–
5.7 Dauernde oder vorübergehende Ent-
bindung von der Verpflichtung zur
Aufrechterhaltung des gesamten
oder eines Teils des genehmigten
Betriebes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
119,–
5.8 Widerruf einer Genehmigung . . . . .
330,–
6 Zuschläge (Abrechnungs- und
Leitstellenpauschale)
6.1 Zusätzliche Bearbeitungspauschale
je Einsatz oder Abrechnungsfall
(Abrechnungspauschale)
6.1.1 nach den Nummern 1.1, 1.8 und 4.8
45,50
6.1.2 nach den Nummern 1.3, 2, 3, 5, 7
und 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28,50
6.2 Zusätzliche Bearbeitungsgebühr je
von der Leitstelle disponiertem ein-
satzbezogenen Abrechnungsfall
nicht jedoch bei Rettungsdienstein-
sätzen gemäß Nummer 4 (Leitstel-
lenpauschale) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
145,–
7 Brandmeldeanlagen (im Sinne des
vorbeugenden Brandschutzes)
7.1 Erstellung der erforderlichen Unter-
lagen zum Erwerb und dem Einbau
einer Brandmeldeanlage (BMA) mit
Feuerwehrschlüsseldepot der Sicher-
heitsstufe A (FSD A) oder B (FSD B)
zur Inbetriebnahme, einschließlich
Vorabsprachen mit der Bauträgerin
oder dem Bauträger . . . . . . . . . . . . . .
245,–
7.2 In- und Außerbetriebnahme einer
Brandmeldeanlage mit oder ohne
Schlüsseldepot (FSD A) . . . . . . . . . .
202,–
7.3 In- und Außerbetriebnahme eines
Schlüsseldepots (FSD B) ohne An
bindung einer Brandmeldeanlage . .
202,–
7.4 Schlüsseltausch oder Neueinlage bei
einem FSD A oder FSD B . . . . . . . .
82,–
7.5 Öffnung einer Feuerwehrschließung
(Überprüfung des Freischaltelemen-
tes der FSD A, der FSD B, des
Schließsystems ABLOY und weite-
rer Feuerwehrschließungen) . . . . . . .
202,–
Dienstag, den 21. Dezember 2021 911
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
8Gebäudefunkanlagen/Objektver-
sorgungsanlagen
8.1 Antragsbearbeitung für die Geneh-
migung einer geforderten Objektver-
sorgungsanlage einschließlich funk-
tionalem Praxistest . . . . . . . . . . . . . .
969,–
8.2 Folgetermin zur Nachprüfung von
Objektversorgungsanlagen . . . . . . . .
294,–
8.3 sonstige Beratungsleistungen je
angefangene halbe Stunde . . . . . . . . .
61,–„.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
Vom 7. Dezember 2021
Auf Grund der §§
2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Die Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die
Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert
am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 689),wird wie folgt geän-
dert:
1. Anlagen A und B enthalten folgende Fassung:
,,Anlage A
Benutzungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fortbil-
dung an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschulungs-
maßnahmen
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . .
90,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine
Meisterprüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
584,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremd-
sprachenkurse oder Fortbildungs-
kurse wie zum Beispiel die Anpas-
sungsqualifizierung zur staatlich
anerkannten Erzieherin oder zum
staatlich anerkannten Erzieher)
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . .
84,–
4 In den Fällen der Nummern 1 und 3
wird von Studierenden, Freiwilligen
nach dem Jugendfreiwilligendienste-
gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
S. 842), zuletzt geändert am 20.
August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4034),
und nach dem Bundesfreiwilligen-
dienstgesetz vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932,
4033), sowie deren Ehegatten oder
Lebenspartnern ohne Einkommen
eine um 50 vom Hundert (v.H.) ermä-
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Artikel 5
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 2 §1 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für das Glücksspielwesen vom
13. August 2013 (HmbGVBl. S. 352) in der geltenden Fassung
wird aufgehoben.
(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Dienstag, den 21. Dezember 2021
912 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
ßigte Gebühr erhoben; das Gleiche
gilt für Schüler, soweit sie die Kurse
nicht im Rahmen ihrer Schulausbil-
dung gemäß §
29 HmbSG unentgelt-
lich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern 1 und 3
wird von Arbeitslosen, sofern die Teil-
nahme nicht im Rahmen von Arbeits-
förderungsmaßnahmen erfolgt, und
deren Ehegatten und Lebenspartnern
ohne Einkommen eine Gebühr nicht
erhoben.
6 Bei Maßnahmen, die durch Bildungs-
gutscheine finanziert werden, gilt in
den Fällen der Nummern 1 und 3 der
Gebührensatz, der zu Beginn der
jeweiligen Maßnahme maßgeblich
war.
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Einzelunterricht, je Schüler und
Unterrichtsjahr
1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
362,40
1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
724,80
1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
1087,20
1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
1449,60
1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
1812,–
1.6 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
2174,40
2 Kleingruppe, je Schüler und Unter-
richtsjahr
2.1Partnerunterricht
2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
465,60
2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
698,40
2.2 Gruppe von drei Schülern
2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
310,40
2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
465,60
2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
620,80
2.2.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
931,20
2.3 Gruppe von vier Schülern
2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
232,80
2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
349,20
2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
465,60
2.3.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
698,40
3 Gruppe, je Schüler
3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unter-
richtsjahr
3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
141,60
3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
212,40
3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
283,20
3.1.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
424,80
3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn
Schüler), Zeitumfang mindestens 18
Zeitstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
138,60
4 Großgruppe ab 20 Schülern, je Schü-
ler und Unterrichtsjahr
4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
135,–
4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
144,–
4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
288,–
5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf
Kinder), je Kind und Unterrichtsjahr,
wöchentlich 60 Minuten Unterricht .
424,80
6 Kombinierter Gruppen- und Einzel-
unterricht, je Schüler und Unter-
richtsjahr
6.1 60 Minuten wöchentlich in einer
Gruppe von drei Schülern . . . . . . . . . .
620,80
6.2 75 Minuten wöchentlich in einer
Gruppe von vier Schülern . . . . . . . . . .
706,80
6.3 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs Schülern
im Alter von drei bis sieben Jahren
im Einzel- und Gruppenunterricht,
wöchentlich 60 Minuten bis 120
Minuten Unterricht . . . . . . . . . . . . . . .
818,40
7 Begabtenförderung, je Schüler und
Unterrichtsjahr
7.1 Studienvorbereitender Unterricht ­
Förderklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1650,–
7.2 Zusatzangebot des besonders leis-
tungsorientierten Unterrichts (Grup-
penunterricht mit zwölf bis neunzehn
Schülern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
205,80
8 Musiktheater, je Schüler und Unter-
richtsjahr
8.1 Musiktheater für Kinder
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich . 90 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in 45 Minuten
Chor und 45 Minuten Tanz . . . . . . . . .
423,60
8.2 Musiktheater Orientierungsstufe
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 180 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in Chor, Tanz und
Schauspiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
498,–
8.3 Musiktheater mit Fachspezialisierung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 180 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in Chor, Tanz und
Schauspiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
498,–
8.4 Musiktheater mit Fachspezialisierung
und gesanglicher Gruppenausbildung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 210 Minuten bis
250 Minuten Unterricht, aufgeglie-
dert in Tanz und Schauspiel sowie
Gruppenunterricht Gesang (in einer
Gruppe von zwei Schülern 30 Minu-
ten, in einer Gruppe von drei Schü-
lern 45 Minuten, in einer Gruppe von
vier Schülern 60 Minuten) . . . . . . . . .
960,–
9 Chor (zum Beispiel Knabenchor,
Mädchenchor, teilweise einschließ-
Dienstag, den 21. Dezember 2021 913
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
lich Stimmprobe und Stimmbildung),
je Schüler und Unterrichtsjahr
9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . . . . . .
282,–
9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
323,40
10 Musiktherapie, je Schüler und Unter-
richtsjahr
10.1 Einzeltherapie, einschließlich einer
Elternberatung von 15 Minuten bei
Bedarf
10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . .
981,80
10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . .
1472,40
10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . .
1963,20
10.2 Gruppentherapie ab zwei Schülern,
einschließlich einer Elternberatung
von 15 Minuten bei Bedarf
10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . .
649,20
10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . .
973,80
10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . .
1298,40
10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . .
1947,60
11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je
Schüler
11.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
118,38
11.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
157,80
12 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und Schüler, je
Teilnehmer und Unterrichtsjahr
12.1 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
394,80
12.2 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . .
592,20
13 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören insbe-
sondere Hortträger, Schulvereine
oder Kindertageseinrichtungen. Die
Angebote sind für ein Schuljahr bin-
dend. Der Unterricht findet aus-
schließlich in den Schulwochen statt.
Die Gruppengröße umfasst neun bis
vierzehn Teilnehmer. Die Gebühr
beträgt je Gruppe und Schuljahr:
13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich
680,40
13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich
1020,60
13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich
1360,80
13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich
2041,20
14 Familienorchester der Elbphilharmo-
nie und Jugendmusikschule (Gruppe
ab fünf Teilnehmern), je Familie und
Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120,–
15Ermäßigungen
15.1 Geschwister- und Mehrfächerermäßi-
gung
15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehre-
rer Kinder der Familie am Unterricht
ermäßigen sich sämtliche Gebühren
der Nummern 1 bis 12.2
­
bei Inanspruchnahme einer dritten
Unterrichtseinheit um 25 v.H.,
­
bei Inanspruchnahme einer vierten
und jeder weiteren Unterrichtsein-
heit um 40 v.H.
15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag
zu zahlen, der für die um eine Unter-
richtseinheit verringerte Anzahl der
belegten Unterrichtseinheiten zu zah-
len wäre.
15.2 Nichterhebung und Gebührenermä-
ßigung aus sozialen Gründen
15.2.1 Überschreitet das gemäß §
82 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) ermittelte bereinigte Fami-
liennettoeinkommen den 1,8-fachen
Regelsatz der Sozialhilfe um nicht
mehr als 30 v.
H. werden gestaffelte
Gebührenermäßigungen gewährt.
Die Ermäßigung beträgt bei einer
Überschreitung
­
um bis zu 30 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 10 v.
H.
der Gebühr,
­
um bis zu 25 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 25 v.
H.
der Gebühr,
­
um bis zu 20 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 40 v.
H.
der Gebühr,
­
um bis zu 15 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 55 v.
H.
der Gebühr,
­
um bis zu 10 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 70 v.
H.
der Gebühr,
­
um bis zu 5 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 80 v.
H.
der Gebühr.
Die Gebührenermäßigung aus sozia-
len Gründen kann neben Ermäßigun-
gen gemäß Nummer 15.1 gewährt
werden.
15.2.2 Entspricht das gemäß §
82 SGB XII
ermittelte bereinigte Familiennetto-
einkommen nicht mehr als dem
1,8-fachen Regelsatz der Sozialhilfe,
ist ausschließlich die Mindestgebühr
nach Nummer 15.3 zu zahlen.
15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben,
wenn dies zur Abwendung einer
besonderen persönlichen Härte gebo-
ten ist oder ein überwiegendes öffent-
liches Interesse auf den Verzicht
besteht. Die Entscheidung darüber
obliegt der zuständigen Behörde.
15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat
und Schüler 12 Euro. Ausgenommen
hiervon sind die Gebühren nach den
Nummern 3.1.1, 4.1, 4.2 und 14.
Dienstag, den 21. Dezember 2021
914 HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
16 Leihgebühren für die Ausleihe von
Musikinstrumenten, je Unterrichts-
jahr
16.1 für ein Instrument mit einem An
schaffungswert bis zu 400 Euro . . . . .
30,60
16.2 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert über 400 Euro bis
zu 800 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61,20
16.3 für ein Instrument mit einem An
schaffungswert über 800 Euro . . . . . .
122,40
16.4 für Großgruppen nach Nummern 4.1
bis 4.3 unabhängig vom Anschaf-
fungswert des Instrumentes . . . . . . . .
61,20
16.5 nach Ablauf der vereinbarten Nut-
zungszeit für jedes Instrument und
jede angefangene Kalenderwoche
zusätzlich zu den anteiligen Gebüh-
ren nach Nummern 16.1 bis 16.4 . . . .
5,–
höchstens50,–
17 Für die Teilnahme am Ensemble
unterricht für Unterrichtsteilnehmer,
die mit keinem Hauptfach an der
Jugendmusikschule angemeldet sind
(Gastschüler), je Schüler und Unter-
richtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
141,60
18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht
mit Hauptwohnsitz in der Freien und
Hansestadt Hamburg gemeldet sind
(auswärtige Schüler), je Schüler und
Unterrichtsjahr zusätzlich zu den
Gebühren nach Nummern 1 bis 12.2
und 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
141,60
19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
19.1 Für besonders talentierte Schülerin-
nen und Schüler kann ein Stipen-
dium vergeben werden. Auswahl- und
Vergabekriterien werden in einer Ver-
fahrensrichtlinie geregelt.
19.2 Bei den Angeboten nach Nummer 13
wird für die Benutzung von Musik
instrumenten keine Gebühr erhoben.
19.3 Für die Mitwirkung von Schülern
und externen Schülern der Jugend-
musikschule an Ergänzungsfächern
sowie in Ensembles, Orchestern und
Chören, die andernfalls nicht besetzt
werden könnten, werden Gebühren
nicht erhoben. Entsprechendes gilt
für die Benutzung von Musikinstru-
menten.
20 Soweit der Unterricht in Ausnahme-
fällen nach Entscheidung der zustän-
digen Behörde als Fernunterricht
stattfindet, werden Gebühren in der-
selben Höhe erhoben.
III Landesinstitut für Lehrerbildung
und Schulentwicklung Hamburg ­
Hamburger Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger Lehrer
bibliothek
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für natürliche Personen, die Lehr-
kräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungs-
dienst oder Studierende aus den Län-
dern Niedersachsen, Schleswig-Hol-
stein oder der Freien und Hansestadt
Bremen sind, für die Dauer von zwölf
Monaten (Jahresausweis) . . . . . . . . . .
30,60
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte
Personengruppe und für alle sonst
nicht berechtigten Personen für die
Dauer von drei Monaten (Vierteljah-
resausweis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12,–
1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheks-
ausweises (gilt für alle Benutzenden) .
15,–
1.3 Rückgabeaufforderung beim Über-
schreiten der Leihfrist, je Medium
(Säumnisgebühr)
1.3.1 ab dem ersten Tag für die erste
Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . .
2,–
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . . .
3,–
1.3.4 für die vierte Woche . . . . . . . . . . . . . . .
4,–
1.3.5 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . .
5,–
1.3.6 für die sechste Woche . . . . . . . . . . . . .
6,–
1.3.7höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust eines
beim Benutzenden abhanden gekom-
menen Werkes oder bei Rückgabe
eines beim Benutzenden für weitere
Entleihungen unbrauchbar geworde-
nen Werkes, je Werk . . . . . . . . . . . . . .
20,40
Anlage B
Verwaltungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und
sonstigen Teilnahmebescheinigungen
für das laufende Schuljahr, Semester
oder den laufenden Lehrgang sowie
Bescheinigungen über die Gleichwer-
tigkeit in- und ausländischer Zeug-
nisse mit Abschlüssen im Sinne des
Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . .
gebühren-
frei
2 Ausfertigung von Zweitschriften und
Beglaubigungen von Dokumenten im
Rahmen der schulischen Bildung, die
die Behörde selbst ausgestellt hat
2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1.1Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,60
2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeug-
nisbüchern und Prüfungsurkunden,
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,60
bis56,–
Dienstag, den 21. Dezember 2021 915
HmbGVBl. Nr. 81
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.2 Ausfertigung einer Beglaubigung,
einschließlich der dafür erforderli-
chen Kopien
2.2.1 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeug-
nisbüchern und Prüfungsurkunden,
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8,45
2.2.2 beim Abgang von der Schule neben
dem Abgangszeugnis bis zu zwei
beglaubigte Kopien dieses Zeugnisses
gebühren-
frei
3 Erteilung einer Bescheinigung an all-
gemein- oder berufsbildende Einrich-
tungen zur Erlangung der Umsatz-
steuerbefreiung nach §
4 Nummer 21
des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
sung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
S. 388), zuletzt geändert am 20.
August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4034),
und zur Erlangung der Grundsteuer-
befreiung nach §
4 Nummer 5 des
Grundsteuergesetzes vom 7. Au
gust
1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert
am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931,
2936) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76,–
bis714,–
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . .
7,10
bis188,50
5 Amtshandlungen im Zusammenhang
mit Schulen in freier Trägerschaft
und mit Pflegeschulen
5.1 Amtshandlungen nach dem Hambur-
gischen Gesetz über Schulen in freier
Trägerschaft in der Fassung vom 21.
September 2004 (HmbGVBl. S. 365),
zuletzt geändert am 15. Juli 2015
(HmbGVBl. S. 190), in der jeweils
geltenden Fassung
5.1.1 Genehmigung, Erweiterung der Ge
nehmigung einer Ersatzschule (§
6)
1715,–
bis 3367,–
5.1.2 Anerkennung einer Ersatzschule (§
9
Absatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1346,–
bis 2747,–
5.1.3 Zustimmung zum Ruhen des Schul-
betriebes (§
7 Absatz 3 Satz 1), Frist-
verlängerung (§7 Absatz 3 Satz 2) . . .
46,50
bis 3094,–
5.1.4 Zulassung des Genehmigungsüber-
gangs oder des Anerkennungsüber-
gangs ( §7 Absatz 4, §9 Absatz 4) . . . .
720,–
5.1.5Untersagung
5.1.5.1 des Unterrichts (§13 Absatz 1) . . . . . .
772,–
bis 1541,–
5.1.5.2der Tätigkeit einer Lehrkraft (§
13
Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
378,–
bis755,–
5.2 Amtshandlungen nach dem Hambur-
gischen Gesetz zur Ausführung des
Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019
(HmbGVBl. S. 174), in der jeweils
geltenden Fassung
5.2.1 Anerkennung einer Pflegeschule (§2)
1715,–
bis 3367,–
5.2.2 Zustimmung zum Ruhen des Schul-
betriebes (§
4 Absatz 3 Satz 1), Frist-
verlängerung (§4 Absatz 3 Satz 2) . . .
46,50
bis 3094,–
5.2.3 Genehmigung des Anerkennungs-
übergangs (§4 Absatz 4) . . . . . . . . . . .
720,–
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . .
98,–
bis758,–
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . .
50,50
bis 3447,–
7Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubs-
veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,–
7.2 Ablehnung eines Antrages auf An
erkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
66,–
7.3 Rücknahme eines Antrags auf
An
erkennung, nachdem mit der sach-
lichen Bearbeitung begonnen wurde .
44,–
7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . .
319,–
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . .
141,–
2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses
der Allgemeinen Hochschulreife . . . .
360,–
3 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Berufsfachschule . . .
327,–
4 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Fachoberschule . . . .
284,–
5 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Fachschule . . . . . . . .
396,–
6 Prüfung zur Feststellung der Hoch-
schulreife ausländischer Studierender
sowie für deutsche Staatsangehörige
mit ausländischem Reifezeugnis
6.1 Deutschsprachige Feststellungsprü-
fung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
176,50
6.2 Englischsprachige Feststellungsprü-
fung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
491,–
7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeug-
nis (Latinum, Graecum, Hebraicum)
108,–
8 Wiederholung einer Prüfung oder
eines Prüfungsteils
8.1 Für die Wiederholung einer Prüfung
insgesamt wird die volle Gebühr
erhoben.
8.2 Für die Wiederholung eines Prü-
fungsteils wird die Hälfte der Gebühr
erhoben.“
Dienstag, den 21. Dezember 2021
916 HmbGVBl. Nr. 81
2. In Anlage C wird Nummer 2.6 gestrichen.
§2
(1) In §1 Nummer 1 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Feb-
ruar 2022 und Abschnitt II am 1. August 2022 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung be
reits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Dezember 2021.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).