DONNERSTAG, DEN23. DEZEMBER
917
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 82 2021
Tag I n h a l t Seite
13.
12.
2021 Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917
14. 12. 2021 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918
14. 12. 2021 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wandsbek 82 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
14. 12. 2021 Verordnung zur Entfristung und Änderung von Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht nach § 111a des
Hamburgischen Beamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
2030-1-97, 2030-1-98
23.
12.
2021 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 9. Januar 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 9. Januar 2022,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Sportsday/Zukunft des Sports“ bei Möbel Höffner,
2. ,,Biathlon Deutschland Tour“ auf dem Tibarg,
3. ,,Sport und Gesundheit“ bei IKEA Schnelsen,
4. ,,Sport und Gesundheit in Eimsbüttel Osterstraße.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2.Nummer 2 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5, Wendloh-
straße 13 sowie Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Wunderbrunnen 1 und
4. Nummer 4 auf Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189, Emi
lienstraße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41,
sowie Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34,
Hellkamp 16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10,
Methfesselstraße 60 bis 66 und 51 bis 61
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 13. Dezember 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 13. Dezember 2021.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
918 HmbGVBl. Nr. 82
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 16 für das Gebiet der
östlichen Spitze der HafenCity zwischen Bahnanlage, Ober
hafenkanal und Norderelbe (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Südwestgrenzen der Flurstücke 2676 (Bahnanlage) und 1460
(Bahnanlage), über das Flurstück 1460, Westgrenze des Flur-
stücks 2674 (Bahnanlage) über die Flurstücke 2674, 2600
(Zweibrückenstraße) und 2612 (Bahnanlage) Oberhafen
kanal Südwestgrenzen der Flurstücke 2600 und 2677 der
Gemarkung Altstadt Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Für die Kerngebiete gilt:
1.1 Wohnungen nach §7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Bau-
nutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind unzulässig. Aus-
nahmen nach §7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO 2017 wer-
den ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und
bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammen-
hang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen nach §7 Absatz 3 Nummer 1
BauNVO 2017 werden ausgeschlossen.
1.2 Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und
sonstige großflächige Handelsbetriebe nach §11 Absatz 3
Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauNVO 2017 sind unzulässig.
Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs-
relevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie
Läden mit zentrenrelevanten Sortimenten. Maßgeblich ist
jeweils die Hamburger Sortimentsliste gemäß ,,Hambur-
ger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 16
Vom 14. Dezember 2021
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380,
383), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §
4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), §9 Absatz 4 des
Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §8 Absatz 1 Satz 1 des Ham-
burgischen Klimaschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Feb-
ruar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020
(HmbGVBl. S. 280), wird verordnet:
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 919
HmbGVBl. Nr. 82
2019. Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erdge-
schossen und ersten Untergeschossen (Warftgeschossen)
zulässig.
1.3 Im Kerngebiet ,,MK 1″ ist das 55. Obergeschoss für eine
Nutzung als Aussichts- und Besuchergeschoss vorzusehen.
1.4 Für alle Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schall-
schutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innen-
schallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbautei-
len sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren
Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außen-
bauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum
schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer
eines Beherbergungsbetriebes, besteht.
2. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschos-
sen unterhalb der Höhe von 8,7m über Normalhöhennull
(NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zuläs-
sig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen
von über 8,7m über NHN begründet sind.
3. Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
im Kerngebiet ,,MK 1″ muss mindestens 5
m und darf
höchstens 6,5m über der angrenzenden Geländeoberfläche
von 11,3m über NHN liegen.
4. Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse und der festge-
setzten Höhe baulicher Anlagen sind weitere Technik
geschosse und technische Aufbauten mit Ausnahme von
Wetterstationen, Blitzschutzanlagen und Leuchtfeuer für
die Flugsicherung, sofern diese nicht die Gestaltung des
Gesamtbaukörpers beeinträchtigen, unzulässig.
5. Im Erdgeschoss des Kerngebiets ,,MK 2″ sind ausschließ-
lich Nutzungen für soziale und kulturelle Zwecke sowie
Gastronomie zulässig.
6. Im Kerngebiet ,,MK 2″ ist ausschließlich ein Gebäude mit
Walmdach und rotem Ziegelmauerwerk zulässig.
7. Werbeanlagen größer 2m² und Werbeanlagen oberhalb der
Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden sind
unzulässig. Die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und der
privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beein-
trächtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der
Leistung zulässig. Schriftzeichen müssen in Einzelbuch-
staben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buch-
staben darf nur weißes Licht verwendet werden. Die
Lichtquellen sind mit möglichst geringen Strahlungs
anteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwi-
schen 585 und 700 Nanometern, maximal 3
000 Kelvin
Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen
das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen
eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht
überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszu-
führen.
8. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:
8.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzu-
schließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien
oder Abwärme versorgt wird.
8.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1
kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berech-
nete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäude-
energiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der
jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/m² Nutz-
fläche nicht übersteigt.
8.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1
kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände
zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll
zeitlich befristet werden.
9. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind
zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich
zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.
10.Das im Kerngebiet ,,MK 1″ anfallende Niederschlags
wasser ist in den Oberhafenkanal und das im Kerngebiet
,,MK 2″, der Grünfläche und den Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft anfallende Niederschlagswasser ist in die
Norderelbe einzuleiten.
11. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die
bezeichneten Flächen als Geh- und Radwege hergestellt
und dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur
Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Gering
fügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten
sind zulässig. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham-
burg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Geh-
und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fußgän-
ger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unter-
halten werden, ferner die Befugnis der Deutschen Bahn
AG, Zufahrten zu den Zugängen zur Bahnanlage anzule-
gen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Geh- und Fahrrechten sind zulässig.
12. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen im Kernge-
biet ,,MK 1″ können Nebenanlagen nur ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn die Gestaltung der Freiflächen
nicht beeinträchtigt ist. Allgemein zulässig sind kleintei-
lige Anlagen, wie Hinweisschilder oder Informationssys-
teme, soweit sie in Hamburg für den öffentlichen Raum
eingeführt sind. Höhere Windschutzwände sind aus-
nahmsweise zulässig, sofern durch diese der Windkomfort
für den Aufenthalt im Freiraum verbessert wird, die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt wird und
die artenschutzrechtlichen Anforderungen an den Vogel-
schutz berücksichtigt sind.
13. In den Kerngebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken
oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis
zu einer Höhe von 1,2m zulässig.
14. Die nicht überbauten Grundstücksflächen im Kerngebiet
,,MK 1″ sind mit einem Anteil von mindestens 15 vom
Hundert (v.H.) zu begrünen. Je 500m² ist mindestens ein
großkroniger Baum oder je 250m² ein kleinkroniger Baum
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine
gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. In den zu
begrünenden Bereichen sind die Flächen mit einem min-
destens 50
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche
von 16m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Sub
strataufbaus mindestens 100
cm betragen. Bei Abgang ist
eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
15. Die Dachflächen im Kerngebiet ,,MK 1″ sind bis zum sieb-
ten Obergeschoss zu mindestens 30 v.
H. mit einem min-
destens 15
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu
begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
16. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern entlang der Bahnanlage ist eine Hecke mit einer
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
920 HmbGVBl. Nr. 82
Mindesthöhe von 1,8m in einer mindestens 1,2m breiten
offenen Vegetationsfläche geschlossen anzulegen und als
geschnittene Hecke dauerhaft in einer Mindesthöhe von
2,2
m zu erhalten. Die Höhe kann geringfügig über- oder
unterschritten werden. Die Breite der Vegetationsfläche
kann ausnahmsweise bis auf 0,8m unterschritten werden.
17.Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18
cm, kleinkronige Bäume von mindestens
14
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen sowie
Heckenpflanzen, mit Ausnahme der in Nummer 16 festge-
setzten Hecke, eine Mindesthöhe von 80cm aufweisen.
18. Die Uferbefestigungen des Kerngebiets ,,MK 1″ sind bis
0,2m über NHN mit strukturreichem Klinkermauerwerk
zu verkleiden.
19. Im Kerngebiet ,,MK 1″ ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete
nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00
Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten wer-
den. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen
Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luft-
schall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anlei-
tung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die
jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder
Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen
Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu
kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv nie-
dergelegt.
20. Nördlich der Zweibrückenstraße sind bauliche Gassiche-
rungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansamm-
lungen unter den Gebäuden und den befestigten Flächen,
als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
21. In den Kerngebieten sind Außenleuchten ausschließlich
zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflä-
chen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrah-
lende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen
Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellen-
längen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3.000
Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind
gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und
dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius
nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen
auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizonta-
len, insbesondere auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze
und Biotope, ist zu vermeiden.
22. Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Glasflächen durch
geeignete Maßnahmen (zum Beispiel mehrschichtiger
Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung
wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter
Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedri-
gem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu
strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar zu
machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als
75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glas-
scheiben von größer 6m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht
für Brüstungen und Schutzwände oberhalb von 200m über
NHN und für Glasflächen bis 8m Geländeoberkante, es sei
denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer
Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder anderen größe-
ren Vegetationsflächen (wie zum Beispiel Wiesen) oder
ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer
oder Himmel.
23. Dem Kerngebiet ,,MK 1″ werden Ausgleichsmaßnahmen
außerhalb des Plangebiets in einer Flächengröße von 1
369m² als Teil einer Auenentwicklungsmaßnahme auf den
Flurstücken 592 und 3724 der Gemarkung Neuengamme
zugeordnet.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Dezember 2021.
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 921
HmbGVBl. Nr. 82
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Wandsbek 82
für das Gebiet zwischen Ahrensburger Straße und Kramer
koppel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ahrensburger Straße Holstenhofweg Kramerkoppel
Westgrenze des Flurstücks 1950, Südgrenze des Flurstücks
1955, über das Flurstück 1948, bezogen auf den nördlichen
Teilbereich des Flurstücks 1948 Südgrenze des Flurstücks
1948, über das Flurstück 1946, Westgrenze des Flurstücks
1946, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1957 der Gemar-
kung Marienthal.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei
Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese
Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Grün-
den aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nut-
zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh-
rung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
2. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wandsbek 82
Vom 14. Dezember 2021
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147,
4151), in Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl.
I S. 3908), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes
in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl, S. 19, 27),
sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 3. August 2021 (HmbGVBl.
S. 564), wird verordnet:
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
922 HmbGVBl. Nr. 82
3.Im Vorhabengebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss
unzulässig mit Ausnahme der Gebäude am Holstenhof-
weg, die sich südlich der Feuerwehrdurchfahrt zum Innen-
hof befinden.
4. Über dem obersten zulässigen Vollgeschoss sind weitere
Geschosse unzulässig.
5. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Aufzugs-
überfahrten müssen mindestens 2
m hinter der Gebäude-
kante oder in ihrer Höhe unterhalb einer Attika zurück-
bleiben. Eine Überschreitung der Oberkante-Rohdach des
obersten zulässigen Geschosses durch Dach- und Technik
aufbauten, die mindestens 2
m hinter der Gebäudekante
zurückbleiben, ist bis zu einer Höhe von 2m zulässig. Eine
Überschreitung der Oberkante-Rohdach des obersten
zulässigen Geschosses durch Dach- und Technikaufbau-
ten, die mindestens 4m hinter der Gebäudekante zurück-
bleiben, ist bis zu einer Höhe von 3m zulässig.
6.Im Bereich des Vorhabengebiets darf die festgesetzte
Grundflächenzahl von 0,6 durch eine Tiefgarage und deren
Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 über-
schritten werden.
7. Im Vorhabengebiet sind Überschreitungen der festgesetz-
ten Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone ab dem
ersten Obergeschoss um bis zu 1,7m zulässig.
8. Zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Über-
schreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Kase-
matten in einer Tiefe von bis zu 0,8
m zulässig. Der
Kantenvorstand der jeweiligen Kasematte muss ebenerdig
zur öffentlichen Gehwegfläche verlaufen.
9.Innerhalb der Flächen ,,Ausschluss von Nebenanlagen,
Stellplätzen und Garagen“ sind Feuerwehraufstellflächen
und deren Zufahrten, Tiefgaragen, Kinderspielflächen
sowie Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung zulässig.
10. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
11. Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnun-
gen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurtei-
len. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, so ist in den zu dieser Gebäu-
deseite orientierten Aufenthaltsräumen durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop-
pelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkon
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraum-
pegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während
der Tagzeit nicht überschritten wird.
12. Ausnahmsweise sind Schlafräume einer Wohnung auch an
den lärmzugewandten Gebäudeseiten zulässig, wenn ins-
gesamt mindestens die Hälfte der Schlafräume dieser Woh-
nung zur lärmabgewandten Seite orientiert sind und vor
den lärmzugewandt orientierten Schlafräumen vor zu
öffnenden Fenstern verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge)
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorge
sehen werden.
13. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bauli-
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas-
ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
14.Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie ver-
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
15.Gewerbliche Aufenthaltsräume hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume sind den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.
16. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege
tationsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise von
Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von
Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände)
ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.
17. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswas-
ser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich
sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht
abführbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der
zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden.
18. In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene
200
m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein-
schließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen min-
destens ein kleinkroniger Laubbaum oder für je angefan-
gene 400
m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen
mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für
festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte ein-
heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18
cm, gemessen in
1
m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronen
bereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12
m² anzulegen und zu begrünen. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu schaffen.
19. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronen
bereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.
20. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Aus-
nahme von Wegen, Spielflächen, Feuerwehraufstellflä-
chen, Müllstandorten und Terrassen mit einem mindes-
tens 50
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von
Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf einer Fläche von
mindestens 12m² ein mindestens 1m starker durchwurzel-
barer Substrataufbau herzustellen.
21. Die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind
mit einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 923
HmbGVBl. Nr. 82
begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei
Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen
von der Begrünung sind zulässig für Dachaufbauten,
Dachterrassen, technische Anlagen und den 1m sowie den
2
m tiefen, parallel zur Ahrensburger Straße ausgerichte-
ten, fünfgeschossigen Bereich.
22. Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden
sind mit heimischen Sträuchern oder Hecken einzugrü-
nen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
zur Entfristung und Änderung von Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht
nach §111a des Hamburgischen Beamtengesetzes
Vom 14. Dezember 2021
Auf Grund von §111a Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Hambur-
gischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 840), wird verordnet:
Hamburg, den 14. Dezember 2021.
Das Bezirksamt Wandsbek
Artikel 1
Artikel 3 der Verordnung zur Konkretisierung der Kenn-
zeichnungspflicht nach §
111a des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 5. November 2019 (HmbGVBl. S. 365) wird auf-
gehoben.
Artikel 2
In §3 Absatz 1 der Verordnung zur Kennzeichnungspflicht
nach §
111a des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
5. November 2019 (HmbGVBl. S. 365) wird folgender Satz
angefügt:
,,Wird zum ,,Dienstanzug aus besonderem Anlass“ eine
Mehrzweckweste getragen, kann auf die Länderkennzeich-
nung ,,HH“ bei der individuellen Rückenkennzeichnung
verzichtet werden.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Dezember 2021.
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
924 HmbGVBl. Nr. 82
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 16. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 852), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Die Textstelle
,,Teil 2a
Vorübergehende Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus“
wird gestrichen.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §4a wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§4b
Verbot von Ansammlungen und Feuerwerken zu
Silvester und Neujahr“.
1.3 Der Eintrag zu §10a erhält folgende Fassung:
,,§
10a
Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich
zugänglichen Gebäuden und in Arbeits- und
Betriebsstätten; Zugang zu Dienststellen der
Freien und Hansestadt Hamburg; Vorgaben des
Arbeitsschutzes“.
1.4 Der Eintrag zu §10g wird gestrichen.
1.5 Hinter dem Eintrag zu §34a werden folgende Einträge
eingefügt:
,,Teil 8
Absonderung von infizierten Personen und engen
Kontaktpersonen
§
35
Absonderungspflicht für infizierte Personen und
enge Kontaktpersonen
§36
Pflichten während der Absonderung“.
2. §4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für Personen, die weder geimpfte Personen nach §
2
Absatz 9 noch genesene Personen nach §
2 Absatz 10
sind, sind private Zusammenkünfte und Feierlichkei-
ten im öffentlichen oder privaten Raum nur
1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und
2. höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren
Haushalts
zulässig (Kontaktbeschränkung für Personen, die weder
geimpft noch genesen sind); hierbei werden auch
geimpfte und genesene Person mitgezählt; die zu den
Haushalten gehörenden Kinder, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, werden nicht mitgezählt.“
3. Die Textstelle
,,Teil 2a
Vorübergehende Maßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus“
wird gestrichen.
4. §4a erhält folgende Fassung:
,,§4a
Private Zusammenkünfte von geimpften
und genesenen Personen
(1) Private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten, an
denen ausschließlich
1. geimpfte Personen nach §2 Absatz 9,
2. genesene Personen nach §2 Absatz 10,
3. Personen, die sich aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus imp-
fen lassen können und über ein ärztlichen Zeugnis
hierüber nach §10j Absatz 2 verfügen, sowie
4. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
teilnehmen, sind mit höchstens zehn Personen zulässig;
Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, werden nicht mitgezählt. §§
9 und 15a finden
keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für private Zusam-
menkünfte, die ausschließlich mit den Angehörigen
desselben Haushalts oder in Wahrnehmung eines
Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden.
(2) Für private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten,
an denen andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Personen teilnehmen, gelten die Vorgaben nach §4.“
5. Hinter §4a wird folgender §4b eingefügt:
,,§4b
Verbot von Ansammlungen und Feuerwerken
zu Silvester und Neujahr
(1) In der Zeit vom 31. Dezember 2021, 19 Uhr, bis zum
1. Januar 2022, 7 Uhr, sind Ansammlungen von mehr
als zehn Personen auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen untersagt; Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Dies gilt
nicht für Versammlungen nach §
10 und religiöse
Zusammenkünfte nach §11.
(2) Am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 ist
außerhalb des privaten befriedeten Besitztums das
Abbrennen und sonstige Verwenden von Feuerwerks-
körpern und pyrotechnischen Gegenständen im Sinne
des §
3a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom
10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert
am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172), mit Ausnahme
von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1
nach §3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Spreng-
stoffgesetzes, untersagt. In demselben Zeitraum ist das
Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit
untersagt.“
6. §4d wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Neunundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 23. Dezember 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 925
HmbGVBl. Nr. 82
,,(1) Mit Ausnahme zulässiger gastronomischer Ange-
bote nach Maßgabe von §15, §16 Absatz 1 Satz 2, §§18b
und 18c ist der Verzehr alkoholischer Getränke freitags,
sonnabends sowie an Tagen, auf die ein Feiertag folgt,
von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag auf folgenden öffent-
lichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie in den folgen-
den Grün- und Erholungsanlagen untersagt:
1. in der Straße Reeperbahn einschließlich Nobistor,
Beatles-Platz, Millerntorplatz sowie auf dem Spiel-
budenplatz im räumlichen Bereich der Hausnum-
mern 1 bis 31,
2. in der Straße Große Freiheit beidseitig im räumli-
chen Bereich der Hausnummern 1 bis 47,
3. in der Talstraße beidseitig im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 36, in der Straße Hambur-
ger Berg beidseitig im räumlichen Bereich der
Hausnummern 1 bis 39,
4. auf dem Hans-Albers-Platz,
5. in der Parkanlage Antonipark (Park Fiction) ein-
schließlich der Kehre (Bernhard-Nocht-Straße
Hausnummern 1 bis 3) sowie dem Schauermann-
spark (St. Pauli Hafenstraße Hausnummern 140 bis
126 und gegenüber),
6.in der Antonistraße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 5,
7.in der Friedrichstraße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 39,
8. in der Straße Schulterblatt beidseitig im räumli-
chen Bereich der Hausnummern 1 bis 106,
9. in der Susannenstraße beidseitig,
10.in der Bartelsstraße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 63 (Bahndamm) bis 1,
11. in der Schanzenstraße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 121,
12. in der Straße Neuer Kamp Hausnummer 30 (soge-
nannter Lattenplatz),
13. in der Grünanlage Neuer Pferdemarkt,
14.in der Straße Beim Grünen Jäger beidseitig im
räumlichen Bereich der Hausnummern 1 bis 16,
15.in der Wohlwillstraße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 29 bis 55,
16. auf dem Paulinenplatz und in der Paulinenstraße
beidseitig im räumlichen Bereich der Hausnum-
mern 8 bis 18,
17. in der Paul-Roosen-Straße beidseitig im räumli-
chen Bereich der Hausnummern 4 bis 49,
18. in der Clemens-Schultz-Straße beidseitig im räum-
lichen Bereich der Hausnummern 1 bis 56,
19. in der Wohlers Allee Hausnummer 78 im räumli-
chen Bereich der Kehre,
20. im Schanzenpark,
21. im Wohlers Park,
22. im Emil-Wendt-Park,
23. in der Straße Harvestehuder Weg bis zu und ein-
schließlich Hausnummern 1a bis 78b, wasserseitig,
dortige öffentliche Grünflächen ,,Alstervorland“
und ,,Eichenpark“ einschließlich der wasserseiti-
gen Gehwege, in der Straße Krugkoppelbrücke
zwischen Einmündung Harvestehuder Weg und
Einmündung Leinpfad, in der Straße Alsterufer bis
zu und einschließlich Hausnummer 1 bis zur Ein-
mündung Alte Rabenstraße, jeweils einschließlich
der öffentlichen Grünanlagen bis zum Uferrand, in
der Straße Kennedybrücke zwischen der Einmün-
dung Alsterufer bis Einmündung Ferdinandstor,
jeweils die wasserseitigen Gehwege einschließlich
der öffentlichen Grünanlagen bis zum Uferrand,
24. im Bereich der Geh- und Wanderwege um die Bin-
nenalster an den Straßen Neuer Jungfernstieg,
Lombardsbrücke, Ballindamm jeweils wassersei-
tig,
25. in der Straße Jungfernstieg im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 32 einschließlich des Als-
teranlegers,
26. in der Straße Ballindamm im räumlichen Bereich
vor dem Gebäude Hausnummer 40, abgegrenzt
durch die Straßen Ballindamm und Bergstraße,
27. auf den Pontonanlagen der Landungsbrücken Brü-
cken 1 bis 10 sowie der Überseebrücke,
28. auf dem Alma-Wartenberg-Platz einschließlich der
Bahrenfelder Straße im räumlichen Bereich und
einschließlich der Hausnummern 135 bis 146 und
der Hausnummern 183 bis 188, in der Kleinen
Rainstraße im räumlichen Bereich und einschließ-
lich der Hausnummern 3 bis 6, in der Nöltingstraße
im räumlichen Bereich und einschließlich der
Hausnummern 5 bis 12, in der Friedensallee im
räumlichen Bereich und einschließlich der Haus-
nummern 7 bis 14, in der Bergiusstraße im räumli-
chen Bereich bis zu der Hausnummer 7, in der
Straße Piependreiherweg sowie in der Nölting-
straße im räumlichen Bereich vom Alma-Warten-
berg-Platz bis zu der Hausnummer 50,
29. In der Straße Neuer Kamp im räumlichen Bereich
zwischen den Hausnummern 1 bis 32 sowie in der
Feldstraße im räumlichen Bereich der Hausnum-
mer 69 (U-Bahnhof Feldstraße),
30.in der Straße Max-Brauer-Allee im räumlichen
Bereich zwischen den Hausnummern 200 bis 279,
31. in der Altonaer Straße im räumlichen Bereich zwi-
schen den Hausnummern 1 bis 67,
32. in der Straße Sternschanze im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 9 einschließlich des räum-
lichen Bereiches um den dortigen Bahnhof.“
6.2 In Absatz 1a wird die Textstelle ,,Absatz 1 Nummern 1
bis 16 und 31 bis 34″ durch die Textstelle ,,Absatz 1
Nummern 1 bis 18 und 29 bis 32″ ersetzt.
6.3 Hinter Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
,,(1b) Mit Ausnahme zulässiger gastronomischer Ange-
bote nach Maßgabe von §15, §16 Absatz 1 Satz 2, §§18b
und 18c ist der Verzehr alkoholischer Getränke montags
bis donnerstags in der Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr am
Folgetag, freitags ab 14 Uhr, sonnabends ganztätig
sowie sonntags und an Feiertagen ganztägig bis 6 Uhr
am Folgetag auf folgenden öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen untersagt:
1. auf dem Hansaplatz sowie in folgenden angrenzen-
den Bereichen:
a)
in der Rostocker Straße im räumlichen Bereich
von Hausnummer 12 bis Hansaplatz,
b)
in der Brennerstraße im räumlichen Bereich von
Hausnummer 5 bis Hansaplatz,
c)
in der Stralsunder Straße im räumlichen Bereich
von Hausnummer 4 bis Hansaplatz,
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
926 HmbGVBl. Nr. 82
d)
in der Bremer Reihe im räumlichen Bereich von
Hausnummer 21 bis Hansaplatz,
e)
in der Ellmenreichstraße im räumlichen Bereich
von Hausnummer 22a bis Hansaplatz,
f)
in der Baumeisterstraße im räumlichen Bereich
von Hausnummer 17 bis Hansaplatz,
g)
in der Straße Zimmerpforte im räumlichen
Bereich von Hausnummer 3 bis Hansaplatz,
2. in der Straße Steindamm im räumlichen Bereich
von Hausnummer 33 bis zum Steintorplatz.“
6.4 Absatz 1c erhält folgende Fassung:
,,(1c) In der öffentlichen Grünanlage Stadtpark Ham-
burg gelten die Vorgaben nach Absatz 1 erster Halbsatz
und Absatz 1a Nummer 3 freitags, sonnabends sowie an
Tagen, auf die ein Feiertag folgt, in der Zeit von 21 Uhr
bis 6 Uhr am Folgetag.“
7. §8 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,sieb-
ten Lebensjahrs“ durch die Wörter ,,sechsten Lebens-
jahrs“ ersetzt.
7.2 In Absatz 1a Satz 2 wird hinter der Textstelle ,,insbeson-
dere FFP2″ die Textstelle ,,, ohne Ausatemventil“ ein-
gefügt.
7.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer sonstigen
Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder
höherwertigem Schutzstandard wird empfohlen.“
8. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gel-
ten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
5. für sämtliche anwesende Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §8 mit
der Maßgabe, dass die Masken während der Durch-
führung von Darbietungen, Ansprachen oder Vor-
trägen durch die vortragenden oder darbietenden
Personen sowie während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen,
6. es sind höchstens 2500 Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer zulässig.
7. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist
untersagt.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§13 und 15.
(2) Für Veranstaltungen im Freien gelten, soweit in die-
ser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgen-
den Vorgaben:
1. bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen
höchstens 500, bei Veranstaltungen ohne feste Sitz-
plätze höchstens 250 Personen teilnehmen,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
5. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien
ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewähr-
leisten,
6. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist
untersagt,
7.Sitzplätze sind so anzuordnen, dass die Teilneh-
merinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach
§3 Absatz 2 einhalten können,
8. für sämtliche anwesende Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer Maske nach §8 mit der Maßgabe,
dass die Masken während der Durchführung von
Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch
die vortragenden oder darbietenden Personen sowie
während des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abge-
legt werden dürfen.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§13 und 15. Soweit eine Veranstaltung
im Freien nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-
Zugangsmodells nach §
10j durchgeführt wird, gelten
anstelle der Vorgaben nach Satz 1 die Vorgaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5 und 7; es sind höchs-
tens 5000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.“
9. §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbie-
tungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vor-
tragenden oder darbietenden Personen sowie wäh-
rend des nach Satz 5 zulässigen Verzehrs abgelegt
werden dürfen;“.
10. §10a wird wie folgt geändert:
10.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Allgemeine
Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen Gebäuden
und in Arbeits- und Betriebsstätten; Zugang zu Dienst-
stellen der Freien und Hansestadt Hamburg; Vorgaben
des Arbeitsschutzes“.
10.2 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
10.2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Satz 1 gilt nicht für
1. die Bürgerschaft,
2. den Senat,
3. die Bezirksversammlungen,
4. den Richterwahlausschuss,
5. die Polizeidienststellen,
6.die Einsichtnahme von Plänen oder sonstigen
Unterlagen im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteili-
gungen und öffentlichen Auslegungen,
7. die bezirklichen Kundendienststellen des sozial-
psychiatrischen, schulärztlichen und jugendpsych-
iatrischen Dienstes, des Kinder- und Jugendge-
sundheitsdienstes, der Wohnpflegeaufsicht, der
allgemeinen Sozialhilfe, der Hilfen zur Betreuung,
der Straffälligen- und Gerichtshilfe und der Tuber-
kulose-Fürsorge,
8. die Fachstellen für Wohnungsnotfälle,
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 927
HmbGVBl. Nr. 82
9. die Zahlstellen,
10. den Landesbetrieb Großmarkt Obst, Gemüse und
Blumen,
11. die Dienststellen der Jugend- und Familienhilfe,
12. das Fachamt Beratung, Erlaubnisse und Anmel-
dung nach dem Prostituiertenschutzgesetz,
13. das Centrum für AIDS und sexuell übertragbare
Krankheiten in Altona (CASAblanca),
14. die Beratungsstelle GESAH14,
15. die städtischen Sportanlagen und
16. die Aufnahme von Personen im Ankunftszentrum
der für Inneres zuständigen Behörde.“
10.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Das Recht der in Satz 2 Nummern 1 bis 4 genannten
Organe, Bedingungen für den Zugang zu Sitzungen
oder Veranstaltungen festzulegen, bleibt unberührt.“
11. §10g wird aufgehoben.
12. §11 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Der gemeinsame Gesang der Gemeinde ist untersagt;
dies gilt nicht, wenn beim Gesang eine medizinische
Maske nach §8 getragen wird.“
12.2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Vornahme liturgischer oder
vergleichbarer Handlungen durch die handelnden
Personen abgelegt werden dürfen.“
13. §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbie-
tungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vor-
tragenden oder darbietenden Personen sowie wäh-
rend des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt
werden dürfen.“
14. §15 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei dem Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gast-
stättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998
(BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 10. März 2017
(BGBl. I S. 420, 422), Personalrestaurants, Kantinen
sowie Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erhe-
ben,
5. für sämtliche anwesende Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §8 mit
der Maßgabe, dass die Gäste die Masken während
des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Sitz-
plätzen ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder
der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die
Beschäftigten die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §8 einhalten,
6. der Verzehr und die Bewirtung sind nur an Tischen
mit Sitzplätzen zulässig; Stehplätze sind unzulässig,
7. das Tanzen der Gäste und das Anbieten von Tanzge-
legenheiten sind untersagt.
Die Öffnung der Innen- und Außengastronomie für den
Publikumsverkehr, einschließlich geschlossener Gesell-
schaften, ist in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folge-
tages untersagt; dies gilt nicht in der Zeit vom 31.
Dezember 2021, 23 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 1 Uhr.
Die Auslieferung und der Abverkauf von Speisen und
Getränken zum Mitnehmen sind zulässig.“
14.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
14.2.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
der Verzehr ist nur an Tischen mit Sitzplätzen
zulässig; Stehplätze sind unzulässig,“.
14.2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,die Steh- und Sitz-
plätze“ durch die Wörter ,,die Sitzplätze“ ersetzt.
14.3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für den Abverkauf von Speisen und Getränken zum
Mitnehmen finden die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 und 4 sowie Absatz 1 Satz 2 keine Anwen-
dung.“
15. §15a erhält folgende Fassung:
,,§15a
Tanzlustbarkeiten
Tanzlustbarkeiten und sonstige Tanzveranstaltungen,
insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs,
sind untersagt.“
16. §17 Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
senden Personen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §
8 mit der Maßgabe,
dass die Masken während der Durchführung von
Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch
die vortragenden oder darbietenden Personen sowie
während des nach §15 zulässigen Verzehrs abgelegt
werden dürfen.“
17. §18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17.1 In Satz 1 erhalten Nummern 5 und 6 folgende Fassung:
,,5.
in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbie-
tungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vor-
tragenden oder darbietenden Personen sowie wäh-
rend des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt
werden dürfen,
6.
es sind höchstens 2500 Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer zulässig.“
17.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote,
insbesondere für Verzehrtheater, gelten im Übrigen
§§
13 und 15 mit Ausnahme des §
15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6.“
18. In §18a Absatz 1 Satz 1 erhalten Nummern 5 bis 7 fol-
gende Fassung:
,,5.
für das Publikum gilt die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §
8 mit der Maßgabe,
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
928 HmbGVBl. Nr. 82
dass die Masken während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen,
6.
in geschlossenen Anlagen sind höchstens 2500
Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig,
7.
in Anlagen außerhalb von geschlossenen Räumen
sind höchstens 5000 Zuschauerinnen und
Zuschauer zulässig.“
19. In §
20 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende der
Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
,,5.
der Zugang zu den Einrichtungen ist so zu begren-
zen, dass die Besucherinnen und Besucher das
Abstandsgebot nach Maßgabe von §3 Absatz 2 ein-
halten können.“
20. In §
22 Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende der
Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
,,4.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men mit Publikumsverkehr die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8 mit der Maß-
gabe, dass die Masken durch die Vortragenden
abgelegt werden dürfen.“
21. §28 erhält folgende Fassung:
,,§28
Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbrin-
gungen und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe
(1) Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbrin-
gungen nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen
SicherheitundOrdnungvom14.März1966(HmbGVBl.
S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 93), haben einrichtungsspezifische Schutzkonzepte
nach Maßgabe des §6 zu erstellen. Einrichtungen nach
Satz 1 mit Gemeinschaftsunterbringung können in
ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass das Betreten der
Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachwei-
ses nach §10h gestattet ist.
(2) Einrichtungen der Wohnungs- und Obdachlosen-
hilfe haben einrichtungsspezifische Schutzkonzepte
nach Maßgabe des §
6 zu erstellen, die Vorgaben zur
Registrierung der Nutzerinnen und Nutzer enthalten
müssen; ausreichend ist die Erfassung von Angaben zu
den Nutzerinnen und Nutzern, die eine Identifizierung
sowie eine Kontaktaufnahme zum Zwecke der Nachver-
folgung von Infektionsketten ermöglichen.“
22. Hinter §34a wird folgender Teil 8 eingefügt:
,,Teil 8
Absonderung von infizierten Personen
und engen Kontaktpersonen
§35
Absonderungspflicht für infizierte Personen und enge
Kontaktpersonen
(1) Personen, deren Testung mittels Schnelltest ein
positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus ergeben hat, sind verpflich-
tet, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen
und bis zum Vorliegen des Testergebnisses in ihrer
Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine
Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzuson-
dern. Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, endet die
Pflicht zur Absonderung nach Satz 1.
(2) Personen, deren Testung mittels PCR-Test ein positi-
ves Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernach-
weis des Coronavirus ergeben hat (infizierte Personen),
sind verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer Haupt-
oder Nebenwohnung oder in einer anderen eine Abson-
derung ermöglichenden Unterkunft abzusondern; es ist
ihnen untersagt, Besuch von Personen zu empfangen,
die nicht ihrem Haushalt angehören. Die Pflicht zur
Absonderung entfällt, wenn die Testung nach Satz 1
mindestens 14 Tage zurückliegt und die infizierte Per-
son seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symp-
tome einer Infektion mit dem Coronavirus nach §
2
Absatz 8 aufweist. Die Pflicht zur Absonderung entfällt
ferner für geimpfte Personen nach §
2 Absatz 9 und
genesene Personen nach §2 Absatz 10, die seit der Tes-
tung nach Satz 1 keine typischen Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8 aufge-
wiesen haben, wenn diese dem Gesundheitsamt einen
Nachweis über ein negatives Testergebnis eines PCR-
Tests oder eines durch Leistungserbringer nach §
6
Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchge-
führten Schnelltests vorlegen, wobei die zugrundelie-
gende Testung im Falle eines PCR-Tests frühestens nach
Ablauf von fünf Tagen und im Falle eines Schnelltests
frühestens nach Ablauf von sieben Tagen seit der Tes-
tung nach Satz 1 erfolgt sein darf.
(3) Die Absonderungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 gilt
ferner für Personen,
1. die mit einer infizierten Person in einem gemeinsa-
men Haushalt leben,
2. denen das Gesundheitsamt mitgeteilt hat, dass sie
als enge Kontaktperson einer infizierten Person gel-
ten.
In Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist das Gesundheitsamt
verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wann
der maßgebliche Kontakt zu der infizierten Person
stattgefunden hat. Die Pflicht zur Absonderung entfällt
1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nach Ablauf
von zehn Tagen seit der Testung der infizierten Per-
son nach Absatz 2 Satz 1 oder, sofern die infizierte
Person bereits vor dieser Testung typische Symp-
tome einer Infektion mit dem Coronavirus nach §2
Absatz 8 aufgewiesen hatte, nach Ablauf von zehn
Tagen seit dem Beginn dieser Symptome,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nach Ablauf
von zehn Tagen seit dem vom Gesundheitsamt mit-
geteilten maßgeblichen Kontakt zu der infizierten
Person.
Die Pflicht zur Absonderung entfällt ferner für Perso-
nen, die seit Beginn der Absonderung keine typischen
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach
§
2 Absatz 8 aufgewiesen haben, wenn diese dem
Gesundheitsamt einen Nachweis über ein negatives
Testergebnis eines PCR-Tests oder eines durch Leis-
tungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Test-
verordnung durchgeführten Schnelltests vorlegen,
wobei die zugrundeliegende Testung im Falle eines
PCR-Tests frühestens nach Ablauf von fünf Tagen und
im Falle eines Schnelltests frühestens nach Ablauf von
sieben Tagen seit der Testung der infizierten Person
nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt sein darf.
(4) Die Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen
nach Absatz 3 gilt nicht für geimpfte Personen nach §2
Absatz 9 und genesene Personen nach §2 Absatz 10.
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 929
HmbGVBl. Nr. 82
(5) Die Absonderung nach den Absätzen 1 bis 3 darf
unterbrochen werden
1. zum Zwecke einer Testung nach Absatz 2 Satz 3 oder
Absatz 3 Satz 4 sowie
2. wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit
zwingend erforderlich ist.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben Personen, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine FFP2-Maske
oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch ver-
gleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard und
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben,
eine medizinische Maske nach §
8 Absatz 1a Satz 2 zu
tragen.
(6) Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im
Sinne von §
1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sind verpflichtet, die Einhaltung der Pflichten
nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 durch die gemeinsam
mit ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder in einer
dem Entwicklungsstand entsprechender sowie das Kin-
deswohl wahrender Weise zu gewährleisten.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit das Gesund-
heitsamt im Einzelfall abweichende Anordnungen
trifft. Anordnungen nach Satz 1 kommen insbesondere
in Betracht in Bezug auf besorgniserregende Virusvari-
anten. Anordnungen nach Satz 1 kommen ferner in
Betracht zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit
kritischer Infrastruktur sowie für Schülerinnen und
Schüler und für in Kindertagesstätten betreute Kinder.
§36
Pflichten während der Absonderung
(1) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach
§
35 gilt, unterliegen der Beobachtung durch das
Gesundheitsamt gemäß §29 IfSG. Sie haben alle erfor-
derlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des
Gesundheitsamtes zu dulden und auf Verlangen des
Gesundheitsamtes das erforderliche Untersuchungsma-
terial bereitzustellen. Ferner sind sie verpflichtet, den
Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der
Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer
Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über
alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände
Auskunft zu geben.
(2) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach
§35 gilt, sind ferner verpflichtet,
1. zweimal täglich ihre Körpertemperatur zu messen
beziehungsweise messen zu lassen und
2.ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur,
allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren
Personen zu führen.
(3) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach
§
35 gilt, sollen darüber hinaus eine räumliche Tren-
nung von anderen Haushaltsangehörigen sowie geeig-
nete Hygienemaßnahmen einhalten.“
23. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
23.1 Hinter Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 6
eingefügt:
,,3.
entgegen §
4a an einer privaten Zusammenkunft
oder Feierlichkeit teilnimmt, die über die nach §4a
zulässige Anzahl von Personen hinausgeht,
4.
entgegen §
4b Absatz 1 sich in einer Ansammlung
befindet, die über die nach §4b Absatz 1 zulässige
Anzahl von Personen hinausgeht,
5.
entgegen §4b Absatz 2 Satz 1 außerhalb des priva-
ten befriedeten Besitztums Feuerwerkskörper oder
pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder auf
sonstige Weise verwendet, ohne dass dies nach §4b
Absatz 2 Satz 1 erlaubt ist,
6.
entgegen §4b Absatz 2 Satz 2 ein Feuerwerk für die
Öffentlichkeit veranstaltet,“.
23.2 Nummern 7 bis 10 erhalten folgende Fassung:
,,7. entgegen §
4d Absatz 1 auf den in §
4d Absatz 1
Nummern 1 bis 32 genannten öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen oder in den Grün- und Erho-
lungsanlagen in dem jeweils maßgeblichen Zeit-
raum alkoholische Getränke verzehrt,
8. entgegen §4d Absatz 1a Nummer 1 in den räumli-
chen Bereichen nach §4d Absatz 1 Nummern 1 bis
18 und 29 bis 32 freitags, sonnabends sowie an
Tagen, auf die ein Feiertag folgt, in der Zeit von 20
Uhr bis 6 Uhr am Folgetag in Verkaufsstellen des
Einzelhandels alkoholische Getränke verkauft oder
abgibt,
9. entgegen §4d Absatz 1a Nummer 2 in den räumli-
chen Bereichen nach §4d Absatz 1 Nummern 1 bis
18 und 29 bis 32 freitags, sonnabends sowie an
Tagen, auf die ein Feiertag folgt, in der Zeit von
20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag in Gaststätten und
vergleichbaren Einrichtungen alkoholische
Getränke zum Mitnehmen abgibt oder verkauft,
10. entgegen §4d Absatz 1a Nummer 3 erster Halbsatz
in den räumlichen Bereichen nach §
4d Absatz 1
Nummern 1 bis 18 und 29 bis 32 freitags, sonn-
abends sowie an Tagen, auf die ein Feiertag folgt, in
der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag alkoho-
lische Getränke mit sich führt, ohne hierzu nach
§
4d Absatz 1a Nummer 3 zweiter Halbsatz als
Anwohnerin oder Anwohner der räumlichen Berei-
che nach Absatz 1 Nummern 1 bis 18 und 29 bis 32
berechtigt zu sein,“.
23.3 Hinter Nummer 10 wird folgende Nummer 11 einge-
fügt:
,,11.
entgegen §4d Absatz 1b auf den in §4d Absatz 1b
Nummern 1 und 2 genannten öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen in dem jeweils maßgeblichen
Zeitraum alkoholische Getränke verzehrt,“.
23.4 Nummer 21 erhält folgende Fassung:
,,21.
entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 tanzt,“.
23.5 Nummer 22 erhält folgende Fassung:
,,22.
entgegen §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 die Sitz-
plätze nicht so anordnet, dass die Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach
Maßgabe des §3 Absatz 2 einhalten können,“.
23.6 Nummern 38 bis 42 werden gestrichen.
23.7 Nummern 93 bis 98 werden durch folgende Nummern
93 bis 102 ersetzt:
,,93. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 eine nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
betriebene Gaststätte betritt und das 16. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
94. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
930 HmbGVBl. Nr. 82
Betreiberin oder Betreiber einer nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell betriebenen Gaststätte nicht
sicherstellt, dass in dieser ausschließlich Gäste
bewirtet werden, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
95. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
96. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Gäste
ohne Tische und Sitzplätze bewirtet oder Gäste an
Stehplätzen bewirtet,
97. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 tanzt
oder Tanzgelegenheiten anbietet,
98. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 2 eine Außengastro-
nomie oder eine Innengastronomie außerhalb der
nach §15 Absatz 1 Satz 2 zulässigen Uhrzeiten für
den Publikumsverkehr öffnet, ohne dass dies
nach §15 Absatz 1 Satz 3 zulässig ist,
99. entgegen §15 Absatz 3 Satz 2 die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
100. entgegen §
15 Absatz 3 Satz 3 eine zum Mitneh-
men erworbene Speise oder ein Getränk am Ort
des Erwerbs oder in dessen unmittelbarer Umge-
bung verzehrt,
101. entgegen §
15 Absatz 4 Satz 1 alkoholische Ge
tränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Darrei-
chungsform zum unmittelbaren Verzehr
bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in
Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnis-
sen, verkauft oder abgibt,
102. entgegen §
15 Absatz 5 in Verbindung mit §
15
Absatz 1 in Club- oder Gesellschaftsräumen von
Vereinen, insbesondere von Sport-, Kultur- und
Heimatvereinen, die Vorgaben nach §15 Absätze
1, 3 und 4 nicht befolgt,“.
23.8 Nummern 105 bis 106a werden durch folgende Num-
mer 105 ersetzt:
,,105. entgegen §
15a an einer Tanzlustbarkeit oder an
einer sonstigen Tanzveranstaltung teilnimmt
oder eine solche veranstaltet,“.
23.9 Hinter Nummer 167c werden folgende Nummern 167d
bis 167i eingefügt:
,,167d. entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 sich nicht unver-
züglich einem PCR-Test unterzieht,
167e. entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 sich nicht bis zum
Vorliegen des PCR-Testergebnisses unverzüg-
lich auf direktem Weg in die Haupt- oder
Nebenwohnung oder in eine andere, eine
Absonderung ermöglichende Unterkunft
begibt und sich dort absondert,
167f. entgegen §
35 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
sich nach dem Vorliegen eines positiven PCR-
Testergebnisses nicht unverzüglich in einer
Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer
anderen, eine Absonderung ermöglichenden
Unterkunft absondert,
167g. entgegen §35 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
Besuch empfängt,
167h. entgegen §35 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§
35 Absatz 2 Satz 1 die Absonderungspflicht
nicht befolgt,
167i. entgegen §35 Absatz 5 Satz 2 die Maskenpflicht
nicht befolgt,“.
23.10 Nummern 169 bis 172 erhalten folgende Fassung:
,,169. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
9
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 2 Num-
mer 2, §
10 Absatz 3 Nummer 2, §
10 Absatz 6
Satz 1, §10 Absatz 7 Satz 1, §10 Absatz 7 Satz 6
Nummer 1, §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §13 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1, §
13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§14 Absatz 1 Nummer 2, §14 Absatz 2 Nummer
1, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §14a Absatz
2 Nummer 1, §
14a Absatz 3 Nummer 1, §
15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §15 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §17
Absatz 1 Nummer 2, §17 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1, §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
18
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
18a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
§18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, §18a Absatz 3
Satz 3 Nummer 1, §18b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §
18c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §
18c
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, §19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §20
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §20 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §20
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §20 Absatz 3 Satz 3
Nummer 1, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §20
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, §21 Satz 1 Nummer
2, §
22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder §
33
Satz 1 Nummer 2 die allgemeinen Hygienevor-
gaben gemäß §5 nicht einhält,
170. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
9
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 2 Num-
mer 3, §
10 Absatz 3 Nummer 3, §
10 Absatz 6
Satz 2, §10 Absatz 7 Satz 2, §10 Absatz 7 Satz 6
Nummer 2, §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
14 Absatz 1 Nummer 3, §
14
Absatz 2 Nummer 2, §14a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, §14a Absatz 2 Nummer 2, §14a Absatz 3
Nummer 2, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §15
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
17 Absatz 1 Nummer 3, §
17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
§18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 2
Satz 1 Nummer 2, §18a Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 2, §
18a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §
18b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18c Absatz 1 Satz
1, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §19 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer
3, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 3
Satz 2 Nummer 3, §20 Absatz 3 Satz 3 Nummer
3, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 4
Satz 2 Nummer 2, §
21 Satz 1 Nummer 3, §
22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder §
33 Satz 1
Nummer 3 ein Schutzkonzept gemäß §6 nicht
erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder
die Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht
gewährleistet,
171. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
9
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §10 Absatz 7 Satz 3,
§
10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3, §
11 Absatz 2
Satz 2, §12 Absatz 1 Satz 8, §12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, §
13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 931
HmbGVBl. Nr. 82
§
14 Absatz 1 Nummer 4, §
14 Absatz 2 Num-
mer 3, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
14a
Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 3 Nummer 3,
§
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
16 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4, §17 Absatz 1 Nummer 4, §17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §
18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4,
§18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18a Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 3, §
18a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3, §
18b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18c Absatz 2 Satz 2
Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §19
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 3
Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §20
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, §21 Satz 1 Nummer
4 oder §
33 Satz 1 Nummer 4 Kontaktdaten
gemäß §
7 nicht erfasst, auf Verlangen der
zuständigen Behörde nicht herausgibt, zweck-
fremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
172. entgegen §7 Absatz 2 Satz 2, §9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §10
Absatz 7 Satz 3, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3,
§
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Absatz 1 Satz 8, §
12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §
14 Absatz 1 Nummer 4, §
14
Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §14a Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 3
Nummer 3, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §17 Absatz 1 Num-
mer 4, §
17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §
18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
§18a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 3
Satz 2 Nummer 3, §18a Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 3, §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
18c
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §20
Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, §21
Satz 1 Nummer 4 oder §
33 Satz 1 Nummer 4
Kontaktdaten gemäß §7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 nicht, unvollständig oder unzutreffend
angibt.“
24. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Januar
2022 außer Kraft.“
Hamburg, den 23. Dezember 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
932 HmbGVBl. Nr. 82
Begründung
zur Neunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Neunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden aufgrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg dringend notwendige Anpassungen und Ergänzungen
des Schutzkonzepts vorgenommen: Für private Zusammenkünfte von geimpften und genese-
nen Personen wird eine Kontaktbeschränkung auf zehn Personen eingeführt, von der Kinder
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgenommen sind; an Silvester und Neujahr wer-
den im öffentlichen Raum Ansammlungen und Feuerwerke untersagt; Tanzlustbarkeiten und
Tanzveranstaltungen, insbesondere in Clubs und Diskotheken, werden untersagt; für Veran-
staltungen aller Art werden die Höchstgrenzen der Teilnehmerzahlen angepasst und für gast-
ronomische Angebote wird eine Sperrstunde ab 23 Uhr vorgegeben. Alle vorgenannten Ände-
rungen dienen zugleich der praktisch wirksamen Umsetzung des Beschlusses der Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers vom 21. Dezember
2021, in dem diese Maßnahmen einheitlich für das gesamte Bundesgebiet vorgesehen sind,
um hierdurch die aktuellen infektionsepidemiologischen Gefahren wirksam abzuwehren.
Durch die vorgenannten Schutzmaßnahmen wird der besorgniserregenden infektionsepidemi-
ologischen Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg begegnet, die durch eine er-
hebliche und weiter steigende Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten,
eine sehr hohe und weiterhin steigende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der besorg-
niserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta), das Auftreten der besorgniserregenden Virus-
variante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen, aber noch nicht hinreichenden Immu-
nisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt hinzu, dass in einigen
Teilen des Bundesgebietes weiterhin eine besonders hohe Auslastung und Überlastung der
medizinischen Versorgungskapazitäten sowie weiterhin außerordentlich hohe Neuinfektions-
zahlen zu beklagen sind. Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung zieht zwangsläufig
einen deutlichen Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich. Der
bundesweite Wert der 7-Tage-Inzidenz erreichte im November die bisher höchsten Werte seit
dem Beginn der Pandemie und ist weiterhin auf einem außerordentlich hohen Niveau (Verlauf
der bundesweiten 7-Tage-Inzidenz: 22. November: 406,3; 23. November: 399,8; 24. Novem-
ber: 404,5; 25. November: 462,5; 26. November: 474,6; 27. November: 474,3; 28. November:
474,3; 29. November: 473,6; 30. November: 452,2; 1. Dezember: 442,9; 2. Dezember: 439,2;
3. Dezember: 442,1; 4. Dezember: 442,7; 5. Dezember: 439,2; 6. Dezember: 441,9; 7. De-
zember: 432,2; 8. Dezember: 427; 9. Dezember: 422,3; 10. Dezember: 413,7; 11. Dezember:
402,9; 12. Dezember: 390,9; 13. Dezember: 389,2; 14. Dezember: 375,0; 15. Dezember:
353,0; 16. Dezember: 340,1; 17. Dezember: 331,8; 18. Dezember: 321,8; 19. Dezember:
315,4; 20. Dezember: 316,0; 21. Dezember: 306,4).
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 933
HmbGVBl. Nr. 82
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind an
dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Ge-
sundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologi-
schen Lage zur Erreichung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der Bewertung der
infektionsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungs-
gebers über die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-
Infektion neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die Auslastung der intensivme-
dizinischen Behandlungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten diffe-
renzierte Anzahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften
Personen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die Beibehaltung und weitere Ergänzung
der bestehenden Schutzmaßnahmen dringend erforderlich, um eine effektive Eindämmung
des Infektionsgeschehens zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölke-
rung sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt insbeson-
dere, weil der Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt, noch
nicht hinreichend groß ist. Nur die vollständige Impfung vermittelt einen hohen Schutz vor ei-
nem schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung. Ein weiterer Anstieg von Neuinfektionen
in der Bevölkerung, insbesondere in der Gruppe der Ungeimpften, birgt somit die Gefahr einer
Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems, die der Verordnungsgeber abzuwen-
den verpflichtet ist. Auch die weiterhin hohe und zunehmende Auslastung der intensivmedizi-
nischen Kapazitäten, die Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta)
sowie das Auftreten der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere Vorsicht und
die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts
und der einzelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um
einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der
grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in
die Bewertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen eingestellt wer-
den. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert
Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Dez_2021/2021-12-21-de.pdf) sowie die Veröffentlichungen der Freien und Hansestadt
Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt
die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen
und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe
der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat ein. Diese Einschätzung
kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
934 HmbGVBl. Nr. 82
16.pdf). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage aktuell
wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg ist seit Anfang Dezem-
ber 2021 erneut durch ansteigende Werte der Anzahl der in Bezug auf die mit COVID-19 in
ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-
gen (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch mit einer hohen
Anzahl von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhöhung des tagesaktuell ermittelten
Werts der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-Inzidenz weiterhin auf
einem sehr hohen Niveau liegt. Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien
und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Berechnungen
des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 21. November: 4,39; 22. November: 5,45; 23. Novem-
ber: 4,91; 24. November: 4,8, 25. November: 4,26; 26. November: 3,72; 27. November: 3,35;
28. November: 3,02; 29. November:1,84; 30. November: 1,57; 1. Dezember: 1,46; 2. Dezem-
ber: 0,92; 3. Dezember: 1,67; 4. Dezember: 2,32; 5. Dezember: 2,97; 6. Dezember: 3,08; 7.
Dezember: 2,75; 8. Dezember: 3,51; 9. Dezember: 2,70; 10. Dezember: 3,24; 11. Dezember:
3,51; 12. Dezember: 3,94; 13. Dezember: 3,78; 14. Dezember: 3,40; 15. Dezember: 3,83; 16.
Dezember: 3,62; 17. Dezember: 3,83; 18. Dezember: 3,35; 19. Dezember: 3,72; 20. Dezember:
3,13 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 20. Dezember
2021 Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen
werden aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch er-
höhen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte). Die 7-Tage-Hospi-
talisierungsinzidenz stieg in den Kalenderwochen 43 bis 46 insbesondere in der Altersgruppe
der über 80-Jährigen stark und in der Altersgruppe der 60- bis 79-Jährigen deutlich an.
Mit Stand vom 20. Dezember 2021 befinden sich in Hamburg 235 Personen wegen einer
COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in Behandlung. 59 Personen befinden sich in
intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 29 invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung
der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 66 In-
tensivbetten der insgesamt zur Verfügung stehenden 467 Intensivbetten frei (Stand: 21. De-
zember 2021, Quelle: DIVI-Register).
Seit Oktober 2021 hat der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-
Erkrankten kontinuierlich zugenommen und ist Anfang Dezember 2021 auf ca. 15 % angestie-
gen. Zwar zeigt sich seit Mitte Dezember wieder eine leichte Abnahme; der Wert liegt aber
nach wie vor auf einem hohen Niveau. Der jüngste Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt
dar (alle Angaben in Prozent): 20. November: 9,62; 21. November: 10,36; 22. November:
10,74; 23. November: 10,65; 24. November: 9,23; 25. November: 10,47; 26. November: 10,46;
27. November: 10,89; 28. November: 12,68; 29. November: 13,0; 30. November: 12,77;
1. Dezember: 12,6; 2. Dezember: 12,55; 3. Dezember: 13,95; 4. Dezember: 14,71; 5. Dezem-
ber: 15,02; 6. Dezember: 15,25, 7. Dezember: 15,53; 8. Dezember: 14,83; 9. Dezember: 14,32;
10. Dezember: 14,29; 11. Dezember: 14,19; 12. Dezember: 14,63; 13. Dezember: 14,47;
14. Dezember: 13,8; 15. Dezember: 12,77 ; 16. Dezember: 12,92; 17. Dezember: 11,99;
18. Dezember: 11,75; 19. Dezember: 12,31 (Quelle: https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand:
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 935
HmbGVBl. Nr. 82
21. Dezember 2021). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich die Daten des Robert Koch-
Instituts auf die in der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Krankenhäuser beziehen
und damit auch Aufnahmen von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Freien und Hansestadt
Hamburg erfassen.
Die Anzahl der Neuinfektionen ist seit Oktober stark angestiegen und liegt nunmehr auf dem
höchsten Niveau seit dem Beginn der Pandemie: Zwischen dem 14. und 21. Dezember 2021
wurden insgesamt 6.552 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet.
Dies entspricht 344,04 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz;
Datenstand 21. Dezember 2021, 9:00 Uhr).
Seit dem 17. November 2021 ist die 7-Tage-Inzidenz stark angestiegen: 22. November: 217,39;
23. November: 223,16; 24. November: 218,91; 25. November: 237,86; 26. November: 252,15;
27. November: 246,95; 28. November: 246,63; 29. November: 233,66; 30. November: 243,06;
1. Dezember: 248,31; 2. Dezember: 244,95; 3. Dezember: 238,49; 4. Dezember: 236,81;
5. Dezember: 237,55; 6. Dezember: 245,48; 7. Dezember: 244,22, 8. Dezember: 235,97;
9. Dezember: 243,33; 10. Dezember: 251,20; 11. Dezember: 249,00; 12. Dezember: 249,15 ;
13. Dezember: 259,76; 14. Dezember: 262,12; 15. Dezember: 283,70; 16. Dezember: 282,13 ;
17. Dezember: 300,67; 18. Dezember: 313,37; 19. Dezember: 314,37; 20. Dezember: 308,49;
21. Dezember: 344,04 (Stand: 21. Dezember 2021). Diese Betrachtung wird auch durch den
Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt, der zuletzt wieder auf einen Wert über 1 gestiegen ist:
22. November: k.A.; 23. November: 1,10; 24. November: 1,09; 25. November: 0,99; 26. No-
vember: 0,96; 27. November: 1,02; 28. November: k.A; 29. November: k.A.; 30. November:
1,0; 1. Dezember: 0,92; 2. Dezember: 0,89; 3. Dezember: 0,89; 4. Dezember: 0,92; 5. Dezem-
ber: k.A.; 6. Dezember: k.A.; 7. Dezember: 0,97; 8. Dezember: 0,94; 9. Dezember: 0,94;
10. Dezember: 0,93; 11. Dezember: 0,97; 12. Dezember: k.A.; 13. Dezember: k.A.; 14. De-
zember: 1,01; 15. Dezember: 1,02; 16. Dezember: 0,99 ; 17. Dezember: 1,02; 18. Dezember:
1,07; 19. Dezember: k.A. ; 20. Dezember: k.A. ; 21. Dezember: 1,08 (Stand: 21. Dezember
2021). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche bis vor etwas
mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage
bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen. Die unter
infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Betrachtung der Inzidenzen in der 50. Ka-
lenderwoche zeigt, dass die Inzidenzen in fast allen Altersgruppen deutlich steigen. Die mit
Abstand höchste 7-Tage-Inzidenz liegt weiterhin in der Altersgruppe der 6- bis 14-Jährigen mit
812 vor.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist aktuell noch durch die
zuerst in Indien entdeckte Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt: Die Delta-Variante ist seit
der Kalenderwoche 25 die dominierende Virusvariante in der Freien und Hansestadt Hamburg.
In der Kalenderwoche 44 wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil auf 100 % bestimmt.
Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals die besorgniserregende Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron) in Hamburg detektiert. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante
am Gesamtgeschehen nimmt seitdem stetig zu.
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
936 HmbGVBl. Nr. 82
Die Omikron-Variante bringt nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine neue Dimension in das
Pandemiegeschehen. Diese Virusvariante zeichnet sich nach bisherigen Erkenntnissen durch
eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und zu einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen
eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass
die neue Variante im Vergleich zu bisher vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige
Eigenschaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch
Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies kann zu einer
explosionsartigen Verbreitung führen: In Dänemark, Norwegen, den Niederlanden und Groß-
britannien wird aktuell bereits eine nie dagewesene Verbreitungsgeschwindigkeit mit Verdopp-
lungszeiten von etwa 2-3 Tagen beobachtet. Auch wenn in dieser frühen Phase der
Omikronwelle die Krankheitsschwere nicht abschließend beurteilt werden kann, ist festzustel-
len, dass die Anzahl der Hospitalisierungen in Hotspots wie London bereits deutlich ansteigt
(vgl. zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu CO-
VID-19 Einordnung und Konsequenzen der Omikronwelle, 19.12.2021, https://www.bundesre-
gierung.de/resource/blob/997532/1992410/7d068711b8c1cc02f4664eef56d974e0/2021-12-
19-expertenrat-data.pdf?download=1). Es ist daher dringend erforderlich, die zu erwartende
Ausbreitung der Omikron-Variante mit entsprechenden Maßnahmen zu verlangsamen.
Beide Virusvarianten treffen auf eine Bevölkerung mit weiterhin nicht ausreichendem Impf-
schutz, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele Menschen in Hamburg insbesondere in den
jüngeren Altersgruppen haben noch keine oder nur die erste Impfdosis erhalten. Der Impf-
schutz ist nach der ersten Dosis aber zu gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante
nicht verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständigem Impfschema mit der Delta-
Variante infiziert, kann lediglich mit einem geringen Impfschutz von etwa 33 % rechnen. Sie
oder er trägt das Virus auch mit höherer Wahrscheinlichkeit weiter, als dies bei der Alpha-
Variante der Fall war. Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen zudem
darauf hin, dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisierungsraten aufweisen könnten als Alpha-
Infizierte. Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren Risiko aus-
gesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund
einer schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Wie genau die neu
auftretende besorgniserregende Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) in diesem Kontext einzu-
ordnen ist, ist noch nicht abschließend wissenschaftlich untersucht. Erste Studienergebnisse
zeigen, dass der Impfschutz gegen die Omikron-Variante nach abgeschlossener Impfung ohne
Auffrischimpfung nachlässt und auch geimpfte Personen symptomatisch erkranken. Der
Schutz vor schwerer Erkrankung bleibt wahrscheinlich teilweise erhalten. Mehrere Laborstu-
dien zeigen aber einen deutlich verbesserten Immunschutz nach erfolgter Auffrischimpfung
mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme
des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19 Einordnung und Konsequenzen der
Omikronwelle, 19.12.2021, a.a.O.).
78,6 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung erhalten, 76,2 %
eine Zweitimpfung (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-
Institut; Stand: 21. Dezember 2021). Darüber hinaus wurden in der Freien und Hansestadt
Hamburg bereits mehr als 503.000 Auffrischimpfungen durchgeführt (Stand 21. Dezember
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 937
HmbGVBl. Nr. 82
2021). Impfungen werden sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebs-
ärztinnen und Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impfstellen, ins-
besondere in zwölf Krankenhäusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Alters-
gruppen, insbesondere der Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist,
wird es jedoch noch einige Wochen dauern. Bisher haben 59,0 % der 12- bis 17-Jährigen in
der Freien und Hansestadt Hamburg eine Erstimpfung erhalten. 53,6 % dieser Altersgruppe
sind vollständig geimpft (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
rus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 21. Dezember 2021). Eine finale Version der Aktuali-
sierung der COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission in Bezug auf Impfun-
gen für Kinder unter zwölf Jahren wurde am 17. Dezember veröffentlicht
(https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/01_22.pdf).
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden Schutzmaßnahmen sowie deren
Ergänzung sind vor diesem Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das Infek-
tionsgeschehen weiter eingedämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch nicht hinrei-
chend durch Impfungen geschützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölkerung (Com-
munity Transmission) mit Infektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben,
bei Veranstaltungen sowie in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die
konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen
sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies
ist vor dem Hintergrund der Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2
(Delta) und dem Auftreten von Infektionen mit der neuen besorgniserregenden Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder
deutlich zu senken und schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und
Todesfälle zu verhindern. Nur dadurch kann eine Überlastung des Gesundheitswesens ver-
mieden werden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durch-
führung von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen wer-
den. Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im Falle eines
erneuten exponentiellen Anstiegs der Neuinfektionszahlen kann das Gesundheitswesen auch
trotz des bisherigen Anteils der Hamburger Bevölkerung mit einem vollständigen Impfstatus
von 78,6 % zudem schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen, wie dies in anderen
Ländern bereits geschieht.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit einer weiteren Eindämmung des In-
fektionsgeschehens besteht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das
Auftreten sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpf-
ter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt
dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impfstoffe eine ge-
ringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche
Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und
eine vollständige Nachimpfung der Bevölkerung, die wiederum eine fristgerechte Produktion
dieser angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Donnerstag, den 23. Dezember 2021
938 HmbGVBl. Nr. 82
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men zu ergänzen und fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu
schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 4: Die Änderungen in § 4 dienen der Klarstellung, dass private Zusammenkünfte, an
denen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen teilnehmen, nur mit den Angehörigen des
eigenen Haushalts sowie höchstens zwei weiteren Personen eines anderes Haushaltes zuläs-
sig sind. Geimpfte und Genesene werden hierbei mitgezählt.
Zu § 4a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, ergänzende Maßnahmen zur
wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens auch für geimpfte und genesene Perso-
nen zu treffen. Deshalb sind nach § 4a private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten, an denen
ausschließlich geimpfte Personen, genesene Personen, Personen, die sich aufgrund einer
medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können und über
ein ärztliches Zeugnis hierüber verfügen sowie Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, teilnehmen, mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig; Kinder, die das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nicht mitgezählt. Hierdurch wird zugleich
eine entsprechende Vereinbarung im Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder und des Bundeskanzlers vom 21. Dezember 2021 umgesetzt.
In Absatz 2 wird darüber hinaus klargestellt, dass für private Zusammenkünfte und Feierlich-
keiten, an denen andere als die in § 4a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen teilnehmen, die
Kontaktbeschränkungen nach § 4 gelten.
Zu § 4b: Die neue Regelung des § 4b enthält spezielle Vorschriften für Silvester und Neujahr.
Hierdurch wird zugleich eine entsprechende Vereinbarung im Beschluss der Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um-
gesetzt.
Nach Absatz 1 Satz 1 sind in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 19 Uhr, bis zum 1. Januar
2022, 7 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen untersagt; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitge-
zählt. In Satz 2 wird klargestellt, dass das Ansammlungsverbot nicht für Versammlungen nach
Artikel 8 des Grundgesetzes und religiöse Veranstaltungen gilt.
Darüber hinaus ist am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 außerhalb des privaten
befriedeten Besitztums das Abbrennen und sonstige Verwenden von Feuerwerkskörpern und
Donnerstag, den 23. Dezember 2021 939
HmbGVBl. Nr. 82
pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes, mit Ausnahme
von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1, untersagt. In demselben Zeitraum ist
auch das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit untersagt, und zwar ohne Ein-
schränkung auf den Ort. Erfasst sind dabei sowohl private als auch gewerbliche Feuerwerke.
Mit den Regelungen des § 4b soll vermieden werden, dass sich an Silvester und Neujahr auf
öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen größere Menschenansammlungen bilden. Dies ist
vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg dringend erforderlich, um zusätzliche Infektionsgeschehen zu ver-
hindern. An Silvester und Neujahr kommt es aufgrund der Attraktivität von Feuerwerken zur
Abend- und Nachtzeit bekanntermaßen zu größeren Menschenansammlungen im öffentlichen
Raum, die insbesondere dazu führen, dass die geltenden Abstandsregelungen und Kontakt-
beschränkungen regelmäßig nicht eingehalten werden können. Begünstigt wird dies auch
durch die feierliche und gesellige Stimmung sowie eine Enthemmung aufgrund erhöhten Alko-
holkonsums. Die Maßnahmen sind geeignet, die besondere Gefahrenlage im Hinblick auf zahl-
reiche Übertragungsmöglichkeiten und -wege zu minimieren, da größere Menschenansamm-
lungen unterbunden werden und somit die Abstandsregeln und Kontaktbeschränkungen kon-
sequent eingehalten werden können. Mildere, gleich effektive Maßnahmen sind nicht ersicht-
lich, da insbesondere die Kontrolle und Überwachung großer Ansammlungen durch Ordnungs-
kräfte und die Polizei ausgeschlossen wäre.
Darüber hinaus soll durch die Regelungen § 4b auch der besonders erhöhten Gefahr begegnet
werden, dass bei größeren Ansammlungen umstehende Personen durch umherfliegende Feu-
erwerkskörper verletzt werden. Hierdurch werden Einsatzkräfte, wie Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter, Polizei und Feuerwehr entlastet und die dringend erforderlichen Kapazitäten
des Gesundheitssystems freigehalten. Zudem verursacht die jährlich auftretende unsachge-
mäße Verwendung von Pyrotechnik schwere, behandlungsbedürftige Verletzungen, die das
durch die Pandemie bereits an seine Belastungsgrenzen geratene Gesundheitssystem in er-
heblichem Maße zusätzlich belasteten würde.
Zu § 4d: Die Regelungen in § 4d werden nach einer aktuellen Lagebewertung der zuständigen
Behörde auf die erforderlichen Zeiträume und Orte angepasst.
Zu § 8: Die Änderung in Absatz 1 dient der Angleichung an bundesrechtliche Vorschriften,
insbesondere die des § 28b Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 IfSG. Des Weiteren wird klargestellt,
dass Masken mit Ausatemventil unzulässig sind. In Absatz 3 wird im Einklang mit der Ersten
Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19 vom 19. Dezember
2021 generell das Tragen einer FFP2-Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske mit tech-
nisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard empfohlen.
Zu §§ 9, 10 Absatz 7, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1 und 18a Absatz
1: Durch die jeweiligen Änderungen in den vorgenannten Vorschriften wird die Ausnahme von
der Maskenpflicht bei Einhaltung des Schachbrettmusters in Innenräumen vor dem Hinter-
grund der der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Han-
sestadt Hamburg aufgehoben.
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Zu § 9: Durch die Änderungen in § 9 werden notwendige Anpassungen der Schutzvorgaben
für allgemeine Veranstaltungen vorgenommen. Die Anzahl der zulässigen Teilnehmerinnen
und Teilnehmer bei Veranstaltungen wird in geschlossenen Räumen auf höchstens 2500 Per-
sonen und im Freien auf höchstens 5000 Personen begrenzt. Darüber hinaus wird, entspre-
chend der Neufassung des § 15a, das Tanzen auf Veranstaltungen untersagt.
Zu § 10a: In Absatz 2a Satz 2 werden zwei weitere Dienststellen der Freien und Hansestadt
Hamburg ergänzt, für die die Zugangsregelung nach Absatz 2a Satz 1 nicht gilt. Der neue
Satz 5 in Absatz 2a dient der Klarstellung, dass sich die Bürgerschaft, der Senat, die Bezirks-
versammlungen und der Richterwahlausschuss, ungeachtet der Regelung des Absatz 2a
Satz 2, eigene Zugangsregelungen geben können, soweit dies verfassungsrechtlich zulässig
ist und es in dem jeweils maßgeblichen Verfahren beschlossen wird.
Zu § 10g: Die Vorschrift des § 10g ist aufzuheben, da die Absonderungspflichten nunmehr
abschließend in §§ 35 und 36 geregelt werden.
Zu § 11: Mit der Streichung in Absatz 1 wird klargestellt, dass der Gemeindegesang nur mit
Maske zulässig ist. Für Chöre oder andere musikalische Darbietungen gelten die Vorgaben
nach § 19 Absatz 2.
Zu § 15: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, ergänzende Maßnahmen zur
wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens auch für geimpfte und genesene Perso-
nen zu treffen. Durch die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 sind der Verzehr von Speisen und
Getränken und die Bewirtung künftig nur an Tischen mit Sitzplätzen zulässig, wobei es zuläs-
sig bleibt, dass Gäste die Speisen und Getränke entgegennehmen und zu ihrem Sitzplatz mit-
nehmen (wie zum Beispiel in Imbissen und Schnellrestaurants). Ferner sind das Tanzen der
Gäste sowie das Anbieten von Tanzgelegenheiten, korrespondierend zu der Regelung des
§15a, untersagt. Diese Maßnahmen sind geeignet, zahlreiche Übertragungsmöglichkeiten-
und Wege zu unterbinden, da sich die Gäste aufgrund des Sitzplatzgebots und des Tanzver-
bots weniger durchmischen und die Mindestabstände einhalten können. Sie sind auch auf-
grund der besonders erhöhten Infektionsgefahr durch die Aerosolbelastung in Innenräumen
von gastronomischen Betrieben erforderlich, da im Vergleich zu anderen Veranstaltungen oder
Angeboten, das Tragen einer Maske für den Eigen- und Fremdschutz während der Einnahme
von Speisen und Getränken nicht möglich ist.
Als weitere dringend erforderliche Schutzmaßnahme wird in Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass
die Öffnung der Innen- und Außengastronomie für den Publikumsverkehr, einschließlich ge-
schlossener Gesellschaften, in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt ist
(Sperrstunde). Die Sperrstunde gilt nicht in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 23 Uhr, bis zum
1. Januar 2022, 1 Uhr. In Absatz 1 Satz 3 wird klargestellt, dass die Auslieferung und der
Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen, auch während der Sperrstunden zu-
lässig sind.
Die Regelung zur Beschränkung der Öffnungszeiten gastronomischer Angebote dient dazu,
die nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers aus infektionsepidemiologischer Sicht
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besonders gefahrgeneigten Betriebsmodelle zur Nachtzeit aufgrund der aktuellen epidemiolo-
gischen Lage (auf die Ausführungen unter A. wird Bezug genommen) zu untersagen. Der Ver-
ordnungsgeber stützt die Erwägungen zur Sperrstunde insbesondere auch auf die bisherigen
Erfahrungen des Pandemieverlaufs sowie die Erkenntnisse und Beobachtungen der Polizei
und Bezirksämter.
Nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers hat sich gezeigt, dass eine Sperrstundenre-
gelung geeignet und erforderlich ist, da sie zielgenau die Geschäftsmodelle umfasst, die auf
einen Betrieb von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags ausgerichtet sind, der typischerweise einen
derzeit nach § 15a unzulässigen ,,Club- und Diskothekenbetrieb“ beinhaltet. Die hiervon be-
troffenen Betriebe verzeichnen den Höhepunkt ihres Kundenzustroms in der Zeit zwischen 23
Uhr und 5 Uhr des Folgetags. Dabei handelt es sich häufig um Einrichtungen, in denen die
Infektionsgefahr aufgrund der räumlichen Enge, der geringen Belüftung und des vermehrten
Aerosolausstoßes durch lautes Sprechen signifikant erhöht ist. Andere Betriebsformen wie
etwa Restaurants, sind von dieser Maßnahme allenfalls geringfügig betroffen, da der Schwer-
punkt ihres Geschäftsbetriebs in der Zeit vor 23 Uhr liegt.
Zu § 15a: Die Vorschrift des § 15a wird neu gefasst. Tanzlustbarkeiten und sonstige Tanzver-
anstaltungen, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs, werden untersagt. Diese
Schutzmaßnahme ist vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologi-
schen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg dringend erforderlich, da nunmehr auch
ergänzende Maßnahmen zur wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens für geimpfte
und genesene Personen zu treffen sind. Mildere, gleich wirksame Schutzmaßnahmen sind
nicht ersichtlich, da bei Tanzlustbarkeiten und sonstigen Tanzveranstaltungen aufgrund der
körperlichen Nähe und der Durchmischung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie des
stark erhöhten Aerolausstoßes aufgrund der körperlichen Betätigung eine außergewöhnlich
hohe Infektionsgefahr besteht, die nicht hinreichend durch das Tragen von Masken oder zu-
sätzlichen Antigen-Schnelltestungen begrenzt werden kann. Hierdurch wird zugleich eine ent-
sprechende Vereinbarung im Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder und des Bundeskanzlers vom 21. Dezember 2021 umgesetzt.
Zu § 18: Durch die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 werden notwendige Anpassungen der
Schutzvorgaben für die kulturellen Einrichtungen vorgenommen. Die Anzahl der zulässigen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Veranstaltungen wird in geschlossenen Räumen auf
höchstens 2500 Personen begrenzt. Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klarstellung,
dass die Masken während des zulässigen Verzehrs kurzzeitig abgelegt werden dürfen.
Zu § 18a: Durch die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 werden notwendige Anpassungen der
Schutzvorgaben für Sportveranstaltungen vor Publikum vorgenommen. Die Anzahl der zuläs-
sigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird in geschlossenen Räumen auf höchstens 2500
Personen und im Freien auf höchstens 5000 Personen begrenzt.
Zu § 22: Bei der Ergänzung in Absatz 1a Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Klar-
stellung.
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Zu § 28: Die Vorschrift des § 28 wird aus redaktionellen Gründen neu gefasst. Hinzu kommt,
dass Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen mit Gemeinschaftsunterbrin-
gung in ihren Schutzkonzepten vorsehen können, dass das Betreten der Einrichtungen für
Besucherinnen und Besucher nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach § 10h gestattet ist.
Zu § 35: Mit der Neuregelung einer Absonderungspflicht für infizierte Personen und deren
enge Kontaktpersonen in § 35 macht der Verordnungsgeber von der Ermächtigung gemäß
§ 32 Satz 1 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG Gebrauch, wonach die Absonderung von Kranken,
Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen durch Rechtsverordnung angeordnet
werden kann. Der Inhalt der Regelung entspricht der etablierten Praxis der bezirklichen Ge-
sundheitsämter, die bislang entsprechende individuelle Quarantäneanordnungen gegenüber
jeder betroffenen Person erlassen hatten. Angesichts der sehr hohen und weiter steigenden
Anzahl an Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg und der schnellen Ausbrei-
tung der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) werden die personellen und
organisatorischen Kapazitäten der bezirklichen Gesundheitsämter dringend benötigt, um ein
effektives Fall- und Kontaktpersonenmanagement insbesondere in solchen Fällen, in denen
der Verdacht einer Infektion mit der Omikron-Variante besteht zu gewährleisten. Daher ist
es zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der bezirklichen Gesundheitsämter zwingend
erforderlich, dass diese von bestimmten Aufgaben entlastet werden. Die Aufnahme einer all-
gemeinen Quarantäneregelung in die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ermöglicht eine
solche Entlastung, die zudem aufgrund des Gleichlaufs mit der bisherigen Praxis individueller
Quarantäneanordnung auch keine zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Personen be-
deutet.
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung des bisherigen § 10g Absatz 2 und normiert
die Pflichten von Personen, bei denen eine Testung auf das Coronavirus mittels Antigen-
Schnelltest positiv ausgefallen ist.
Absatz 2 regelt die Absonderungspflicht für infizierte Personen, also solche Personen, bei de-
nen eine Testung mittels PCR-Test ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erre-
gernachweis des Coronavirus ergeben hat. Diese sind verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer
Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen eine Absonderung ermöglichenden Unter-
kunft abzusondern. Die Absonderung infizierter Personen ist aus infektionsmedizinischer Sicht
das grundlegendste und wesentlichste Mittel zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten
und damit zur Verhinderung der weiteren Verbreitung einer Infektionskrankheit dringend erfor-
derlich. Diese Schutzmaßnahmen gehören deshalb von Beginn an zu den zentralen Maßnah-
men zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Nur, wenn infizierte Personen eine konse-
quente räumliche Trennung von anderen Personen einhalten, kann deren Kontakt mit poten-
ziell infektiösen Aerosolen und Tröpfchen ausgeschlossen werden. Eine Durchführung dieser
Absonderung in der eigenen Häuslichkeit der infizierten Personen stellt zugleich das mildeste
zur Erreichung dieses Zwecks geeignete Mittel dar, das den Belangen der betroffenen Perso-
nen so weit wie möglich Rechnung trägt.
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Die Absonderungspflicht entfällt gemäß Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich frühestens 14 Tage
nach der positiven PCR-Testung, sobald die betroffene Person seit mindestens 48 Stunden
keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufweist.
Die Dauer von mindestens 14 Tagen ist erforderlich, da infizierte Personen nach dem gegen-
wärtigen Stand der infektionsmedizinischen Erkenntnis andere Personen während der Dauer
von mindestens 14 Tagen anstecken können; für infizierte Personen, die weder geimpft oder
genesen sind, gilt dies sogar dann, wenn die Infektion einen asymptomatischen Verlauf nimmt.
Für geimpfte und genesene Personen, bei denen die Infektion einen asymptomatischen Ver-
lauf genommen hat, besteht nach Absatz 2 Satz 3 die Möglichkeit einer Verkürzung der Ab-
sonderungspflicht. Die Absonderungspflicht entfällt in diesem Fall bereits vor dem Ablauf von
14 Tagen, wenn die betroffene Person dem Gesundheitsamt ein negatives Testergebnis vor-
legt. Ein negativer PCR-Test ermöglicht ein Ende der Absonderung frühestens, wenn die Te-
stung fünf Tage nach der ursprünglichen, positiven PCR-Testung erfolgt ist (bei Antigen-
Schnelltest: nach sieben Tagen). Die hierdurch ermöglichte Verkürzung der Quarantänedauer
für asymptomatisch infizierte Personen, die geimpft oder genesen sind, trägt dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Rechnung, da die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen nach Ab-
lauf der jeweiligen Mindestquarantänezeit ansteckend sind, als gering zu bewerten ist. Hierbei
gilt jedoch, dass das angewendete Testverfahren umso sensitiver sein muss, je mehr die Qua-
rantänezeit verkürzt wird. Daher ist entsprechend der Empfehlung des Robert Koch-Instituts
für eine Verkürzung der Absonderungspflicht bereits nach fünf Tagen ein PCR-Test zu fordern
und durch einen Antigen-Schnelltest frühestens nach sieben Tagen möglich ist.
Absatz 3 regelt die Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen von infizierten Personen.
Die Identifizierung von Personen als enge Kontaktperson erfolgt durch die Gesundheitsämter
und nach den fachlichen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonennachverfol-
gung bei SARS-CoV-2-Infektionen (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/In-
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Kontaktperson/Management.html). Hierunter fallen zunächst
alle Personen, die mit der infizierten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben, da für
diese Personen ein Kontakt mit infektiösen Aerosolen und Tröpfchen der infizierten Person
sehr wahrscheinlich ist. Die Absonderungspflicht trifft zudem diejenigen weiteren Personen,
die das Gesundheitsamt im Rahmen seiner Nachverfolgung der Kontakte der infizierten Per-
sonen als enge Kontaktpersonen identifiziert hat. Da die Einstufung als enge Kontaktperson
in diesen Fällen eine wertende fachliche Betrachtung des Gesundheitsamtes erfordert, enthält
die vorliegende Regelung keine selbstständige Definition der engen Kontaktperson. Vielmehr
ist eine individuelle Mitteilung des Gesundheitsamts gegenüber den identifizierten Kontaktper-
sonen erforderlich, die sich gemäß Absatz 3 Satz 2 auch darauf zu erstrecken hat, wann der
maßgebliche Kontakt zu der infizierten Person stattgefunden hat. Die Anordnung einer Abson-
derungspflicht auch für Personen, die mit einer infizierten Person in einem gemeinsamen
Haushalt leben und solchen, die durch das Gesundheitsamt als enge Kontaktperson einer
infizierten Person identifiziert wurden ist angesichts der Gefahr, die von der Verbreitung des
Coronavirus sowohl für die individuelle Gesundheit der Bevölkerung als auch für die Funkti-
onsfähigkeit des Gesundheitswesens ausgeht, dringend erforderlich. Daher rechtfertigt bereits
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das mit einem entsprechend engen Kontakt zu einer infizierten Person einhergehende Über-
tragungsrisiko die Anordnung einer häuslichen Quarantäne, die ihrerseits den Belangen der
betroffenen Personen so weit wie möglich Rechnung trägt.
Für Personen, die mit der infizierten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben, entfällt
die Absonderungspflicht gemäß Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 nach Ablauf von zehn Tagen ent-
weder seit der positiven PCR-Testung der infizierten Person oder, wenn die infizierte Person
bereits vor dieser Testung typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2
Absatz 8 aufgewiesen hatte, seit dem Beginn dieser Symptome. Für alle anderen Personen,
die das Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen identifiziert hat, entfällt die Absonderungs-
pflicht nach Ablauf von zehn Tagen seit dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten maßgeblichen
Kontakt zu der infizierten Person. Die Dauer der Absonderung ergibt sich aus der maximalen
Inkubationszeit zwischen der möglichen Ansteckung durch die infizierte Person und dem erst-
maligen Auftreten entsprechender Krankheitssymptome. Für sämtliche enge Kontaktpersonen,
die seit Beginn ihrer Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-
virus nach § 2 Absatz 8 aufgewiesen haben, besteht nach Absatz 3 Satz 4 die Möglichkeit der
Verkürzung der Absonderungspflicht. Die vor einer solchen Freitestung einzuhaltende Min-
destquarantänezeit entspricht jener für infizierte Personen.
Absatz 4 nimmt geimpfte und genesene Personen nach § 2 Absatz 9 und 10 von der allgemei-
nen Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen nach Absatz 3 aus. Diese Ausnahme trägt
der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Absatz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
menverordnung (SchAusnahmV) Rechnung, wonach durch Landesrecht erlassene Absonde-
rungspflichten grundsätzlich nicht für geimpfte und genesene Personen gelten, soweit diese
nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen und bei ihnen eine
aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nicht nachgewiesen ist (§ 1 Absatz 3 SchAusnahmV).
Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 SchAusnahmV gleichwohl zulässige Quarantäneanordnungen
im Falle des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante infiziert ist, bei der Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass bestimmte zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion
nur einen eingeschränkten Schutz aufweisen, kann das Gesundheitsamt im Einzelfall erlassen,
wie durch Absatz 7 klargestellt wird.
Absatz 5 regelt, dass die Absonderung nach den Absätzen 1 bis 3 unterbrochen werden darf,
wenn dies für die Durchführung eines Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht sowie
zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. Wenn die Absonderung
zwecks Durchführung eines Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht unterbrochen wird,
hat die betroffene Person, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine FFP2-Maske oder
eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutz-
standard oder, sofern sie das sechste Lebensjahr vollendet hat, eine medizinische Maske nach
§ 8 Absatz 1a Satz 2 zu tragen.
Absatz 6 verpflichtet sorgeberechtigte Personen sowie Pflegepersonen im Sinne von § 1688
Absatz 1 BGB, die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 durch die ge-
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meinsam mit ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder zu gewährleisten. Zugleich wird klar-
gestellt, dass es zulässig und geboten ist, hierbei auf Kindeswohl und insbesondere auf den
Entwicklungsstand des betroffenen Kindes Rücksicht zu nehmen.
Absatz 7 stellt klar, dass die allgemeinen Vorgaben der Absätze 1 bis 6 nur gelten, soweit das
Gesundheitsamt im jeweiligen Einzelfall keine abweichenden Anordnungen trifft. Auf diese
Weise wird sichergestellt, dass die bezirklichen Gesundheitsämter weiterhin befugt sind, so-
wohl in begründeten Einzelfallen weniger eingriffsintensive Anordnungen als auch, soweit dies
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus erforderlich ist, strengere Anordnungen zu
treffen. Strengere Anordnungen kommen, wie Absatz 7 Satz 2 klarstellt, insbesondere in Be-
zug auf besorgniserregende Virusvarianten, namentlich vor dem Hintergrund der gegenwärti-
gen Ausbreitung der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron), in Betracht. We-
niger durchgreifende Anordnungen kommen, wie Absatz 7 Satz 3 klarstellt, insbesondere zur
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur sowie für Schülerinnen und
Schüler und für in Kindertagesstätten betreute Kinder in Betracht.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die bezirklichen Gesundheitsämter in der Lage sind,
sowohl in begründeten Einzelfallen weniger eingriffsintensive Anordnungen als auch, soweit
dies zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus erforderlich ist, strengere Anordnun-
gen zu treffen. Insbesondere Letzteres ist vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Ausbreitung
der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) zwingend geboten.
Zu § 36: Diese Vorschrift gestaltet die Verpflichtungen, von denen diejenigen Personen, die
einer Absonderungspflicht nach § 35 unterliegen, betroffen sind, näher aus.
Absatz 1 regelt, dass die betroffenen Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt
unterliegen. Diese Anordnung beruht auf § 29 Absatz 1 IfSG und ist zwingend erforderlich, um
die Gesundheitsämter in die Lage zu versetzen, weiterhin möglichst umfassende Erkenntnisse
über die Verbreitung und Entwicklung des Coronavirus und insbesondere seiner besorgniser-
regenden Varianten sowie den hierdurch verursachten Krankheitsverläufen zu gewinnen. Die
Regelung gibt zudem die in § 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 IfSG genannten Verpflichtungen von
Personen wieder, die der Beobachtung nach § 29 Absatz 1 IfSG unterliegen. Demnach haben
die betroffenen Personen alle erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Ge-
sundheitsamtes zu dulden, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befra-
gung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlan-
gen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben. Zusätz-
lich wird auf Grundlage von § 29 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Absatz 3 Satz 1 IfSG geregelt,
dass die betroffenen Personen auf Verlangen des Gesundheitsamtes das erforderliche Unter-
suchungsmaterial bereitzustellen haben.
Absatz 2 verpflichtet die betroffenen Personen zudem, zweimal täglich ihre Körpertemperatur
zu messen beziehungsweise messen zu lassen und ein Tagebuch zu Symptomen, Körper-
temperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.
Absatz 3 regelt schließlich, dass die betroffenen Personen zudem eine räumliche Trennung
von anderen Haushaltsangehörigen sowie geeignete Hygienemaßnahmen einhalten sollen.
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946 HmbGVBl. Nr. 82
Zu § 39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die
durch diese Verordnung geänderten Regelungen angepasst.
Zu § 40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehenden Schutz-
maßnahmen festzuhalten und diese auszuweiten, um dem Infektionsgeschehen weiterhin kon-
sequent entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen der
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 21. Januar 2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom
23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Achtundfünf-
zigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni 2021,
21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 10. September
2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. November 2021,
3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021 und 16. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 295, 323, 349,
367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707, 763, 789, 813, 844 und 852) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
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51
29
77.
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