DIENSTAG, DEN28. DEZEMBER
947
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 83 2021
Tag I n h a l t Seite
21. 12. 2021 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützen-
der Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 947
2126-9
21. 12. 2021 Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . 948
1101-1
21. 12. 2021 Verordnung zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz . . . . . . . 948
neu: 2124-2-3
21. 12. 2021 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Rathausquartier“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
707-3-1
21. 12. 2021 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Auf Grund von §
32 in Verbindung mit §
28 Absatz 1
Sätze 1 und 2 und §
31 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 10. Dezem-
ber 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit Artikel 80
Absatz 4 des Grundgesetzes, wird das folgende Gesetz erlassen:
Das Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass
infektionsschützender Maßnahmen vom 18. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 701) wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, durch gesteigerte Informations-
pflichten eine Grundlage für die mögliche Wahrnehmung
des Eintrittsrechts des Parlaments gemäß Artikel 80 Ab-
satz 4 des Grundgesetzes zu bereiten, soweit der Senat zur
Verhinderung der Ausbreitung der Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) im Gebiet der Freien und Hanse-
stadt Hamburg zum Erlass von Rechtsverordnungen zur
Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krank-
heiten und zur Bekämpfung derer Folgen aufgrund des §32
IfSG in Verbindung mit den §§
28 bis 31 IfSG ermächtigt
ist.“
2. §3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag
nach §
5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen
Lage von nationaler Tragweite berichtet der Senat der Bür-
gerschaft, ob im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) besteht,
damit die Bürgerschaft gemäß §
28a Absatz 8 IfSG die
Anwendbarkeit des §
28a Absätze 1 bis 6 IfSG feststellen
kann.“
3. In §
4 wird die Textstelle ,,31. Dezember 2021″ durch die
Textstelle ,,31. Dezember 2022″ ersetzt.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen
Vom 21. Dezember 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Dezember 2021.
Der Senat
Dienstag, den 28. Dezember 2021
948 HmbGVBl. Nr. 83
Achtundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 21. Dezember 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 706), wird wie folgt geändert:
In §4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 3 und 6 bestehen
auch, wenn die Sitzungen ausnahmsweise, insbesondere
wenn ein Zusammentreffen an einem Sitzungsort erschwert
ist, im Wege einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz
abgehalten werden.“
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Dezember 2021.
Der Senat
Verordnung
zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung
nach dem Pflegeberufegesetz
Vom 21. Dezember 2021
Auf Grund von §7 Nummern 1, 9, 12 und 13 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Einrichtungen auf dem Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg, die
1. die Erstausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am
11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2792), in der jeweils geltenden
Fassung oder
2. eine nach dem Dritten Kapitel des Vierten Abschnitts des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl.
I S. 594, 595), zuletzt geändert am 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932, 4034), geförderte Ausbildung oder Umschulung
anbieten und durchführen.
§2
Geeignetheit von Einrichtungen
(1) Für die Geeignetheit eines Trägers der praktischen Aus-
bildung gelten neben den Voraussetzungen des Pflegeberufege-
setzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsver-
ordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572),
zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033), in der
jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen nach den
Absätzen 2 und 3.
(2) Eine Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung
ist geeignet, wenn sie
1. über eine ausreichende Anzahl an Praxisanleiterinnen oder
Praxisanleitern im Sinne von §4 Absatz 2 PflAPrV verfügt,
die in der Regel eine Einzelanleitung durchführen sollen,
2. mindestens doppelt so viele Pflegefachfrauen bzw. Pflege-
fachmänner in Vollzeitäquivalenten wie Auszubildende je
Ausbildungsjahr in Vollzeitäquivalenten beschäftigt,
3. über ein Angebot an pflegerischen Versorgungsleistungen
verfügt, das einen Vertiefungseinsatz im Sinne des §
7
Absatz 4 PflBG und die Durchführung des praktischen
Teils der staatlichen Abschlussprüfung im Sinne des §
16
PflAPrV gewährleistet und
4. sich vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit bei der zustän-
digen Behörde über die Rahmenbedingungen der Ausbil-
dung nach dem Pflegeberufegesetz informiert hat.
(3) Eine ausreichende Anzahl an Praxisanleiterinnen und
Praxisanleitern im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 liegt vor,
wenn der Träger der praktischen Ausbildung mindestens zwei
Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter für die Ausbildung
Dienstag, den 28. Dezember 2021 949
HmbGVBl. Nr. 83
und für die Benennung in den Prüfungsausschuss zur
Abnahme der praktischen Prüfung nach §16 Absatz 6 PflAPrV
einsetzt. Die ausreichende Anzahl an Praxisanleiterinnen und
Praxisanleitern nach Absatz 2 Nummer 1 kann auch durch
eine Kooperation mit einem anderen Träger der praktischen
Ausbildung nachgewiesen werden; dabei wird die Gesamt
anzahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der Koope-
rationspartner berücksichtigt.
§3
Kooperationsverträge
(1) Neben den in §8 PflAPrV genannten Kooperationsver-
trägen können Kooperationen vereinbart werden von
1. zwei oder mehr Trägern der praktischen Ausbildung für die
Durchführung der praktischen Ausbildung,
2. einem Träger der praktischen Ausbildung mit weiteren zur
Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrich-
tungen nach §
7 Absätze 1 und 2 PflBG für die Durchfüh-
rung der praktischen Ausbildung,
3. Trägern und Einrichtungen mit einer Pflegeschule oder
mehreren Pflegeschulen.
(2) Die Kooperationsverträge sind in Textform abzuschlie-
ßen; sie müssen enthalten:
1. Ziel der Kooperation,
2. Vertragszweck beziehungsweise Gegenstand des Koopera
tionsvertrages im Sinne des §8 Absätze 2 bis 4 PflBG,
3. Benennung der Kooperationsvertragsparteien,
4. Rechte und Pflichten der Kooperationsvertragsparteien ins-
besondere hinsichtlich §18 Absatz 1 Nummer 3 PflBG und
§4 Absatz 3 PflAPrV,
5. Laufzeit des Vertrages,
6. Regelungen über eine Kündigung.
Der Pflegeschule sind alle Kooperationspartner unverzüglich
nach Abschluss des Kooperationsvertrages zu benennen. Im
Ausbildungsplan ist der Name der Kooperationspartner, bei
denen Facheinsätze stattfinden sollen, zu benennen.
§4
Kooperationen mit Einrichtungen außerhalb
der Freien und Hansestadt Hamburg
(1) Eine Einrichtung außerhalb der Freien und Hansestadt
Hamburg darf nur im Rahmen der Kooperation mit einem
Träger der praktischen Ausbildung in die praktische Ausbil-
dung gemäß §7 Absatz 1 PflBG einbezogen werden, wenn die
Qualifikation der Praxisanleitung die Anforderungen gemäß
§
5 Absätze 1 und 2 erfüllt und eine Zustimmung der jeweili-
gen Pflegeschule vorliegt.
(2) Die weiteren Einsätze gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere Ein-
sätze im Ausland, sind zwischen dem Träger der praktischen
Ausbildung und der Pflegeschule zeitlich und inhaltlich abzu-
stimmen.
§5
Qualifikation der Praxisanleitenden
(1) Die berufspädagogische Fortbildungspflicht gemäß §
4
Absatz 3 Satz 1 PflAPrV richtet sich an Personen, die die
Funktion der Praxisanleitung in einem Kalenderjahr tatsäch-
lich ausüben.
(2) Abweichend von §
31 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV ist die
Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der hoch-
schulischen Pflegeausbildung bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2029 auch dann gegeben, wenn eine Qualifikation nach §4
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 PflAPrV vorliegt.
(3) Die Träger der praktischen Ausbildung melden der
zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Januar die in der
eigenen Einrichtung am 31. Dezember des der Meldung voran-
gegangenen Jahres tätigen Praxisanleiterinnen und Praxis
anleiter. Die Meldung beinhaltet:
1. Name (gegebenenfalls Geburtsname) und Vorname,
2.Geburtsdatum,
3. Name der Einrichtung, in der die Tätigkeit als Praxisanlei-
terin bzw. Praxisanleiter ausgeübt wird,
4. Angabe der Berufsbezeichnung,
5. Nachweis des Erwerbs der berufspädagogischen Zusatzqua-
lifikation nach §4 Absatz 3 PflAPrV,
6.Nachweise der kontinuierlichen Fortbildung nach §
4
Absatz 3 PflAPrV.
§6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Geeignetheit der Einrichtungen gemäß §2 Absatz 2
Nummer 1 in Verbindung mit §2 Absatz 3 liegt bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2022 auch vor, wenn nur eine Person zur
Praxisanleitung beim Träger der praktischen Ausbildung
nachgewiesen wird.
(2) Für Ausbildungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor
dem 1. August 2022 begonnen wurden, gilt §2 Absatz 2 Num-
mer 2 nur mit der Maßgabe, dass die Berechnung anhand der
tatsächlichen Anzahl der Ausbildenden und der Pflegefach-
frauen und Pflegefachmänner erfolgt.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Dezember 2021.
Dienstag, den 28. Dezember 2021
950 HmbGVBl. Nr. 83
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Rathausquartier zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß-
nahmen vorgesehen:
a) bauliche und gestalterische Aufwertung der öffentlichen
Räume zur Steigerung der Aufenthaltsqualität,
b)zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffent
lichen Raum,
c) Einsatz eines Districtmanagements,
d)konzeptionelle Überarbeitung der öffentlichen Beleuch-
tung und Vorbereitung einer Weihnachtsbeleuchtung,
e) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit,
f) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innova-
tionsbereichs.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Zum Felde BID Projektgesell-
schaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 3673090 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Rathausquartier“
Vom 21. Dezember 2021
Auf Grund von §3 und §8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezen
tren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 225), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Dezember 2021.
Dienstag, den 28. Dezember 2021 951
HmbGVBl. Nr. 83
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
,,Rathausquartier“
Anhang 1
Dienstag, den 28. Dezember 2021
952 HmbGVBl. Nr. 83
Anhang 2
Der Innovationsbereich ,,Rathausquartier“ umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücks-
nummer
1 Börsenbrücke ohne Nummer; Große Bäckerstraße 4 1854
2 Große Bäckerstraße 6 1855
3 Große Bäckerstraße 8 1241
4 Große Bäckerstraße 10 1856
5 Brodschrangen 1, 3, 5; Dornbusch ohne Nummer; Rolandsbrücke 2 1268
6 Große Bäckerstraße 3 1212
7 Große Bäckerstraße 7; Große Bäckerstraße ohne Nummer 1209, 1210
8 Große Bäckerstraße 9 1208
9 Große Bäckerstraße 11 1206
10 Große Bäckerstraße 13; Kleine Johannisstraße 22 1205
11 Dornbusch 2; Kleine Johannisstraße 17 1198
12 Dornbusch 4; Pelzerstraße 14 336
13 Domstraße 18; Dornbusch ohne Nummer; Pelzerstraße ohne Nummer;
Rolandsbrücke ohne Nummer
1625
14 Kleine Johannisstraße 20 1224
15 Schauenburgerstraße 55 1219
16 Schauenburgerstraße 49 1220
17 Schauenburgerstraße 47 1221
18 Kleine Johannisstraße 10; Schauenburgerstraße 45 1222
19 Kleine Johannisstraße 15; Schauenburgerstraße 37 1199
20 Schauenburgerstraße 35 1200
21 Pelzerstraße ohne Nummer; Schauenburgerstraße 27 1203
22 Pelzerstraße 9, 11, 13; Schauenburgerstraße 23; Domstraße 14 1663, 1636
Dienstag, den 28. Dezember 2021 953
HmbGVBl. Nr. 83
Nummer Belegenheit Flurstücks-
nummer
23 Domstraße 10; Schauenburgerstraße 15, 21 1788
24 Rathausstraße ohne Nummer; Schauenburgerstraße 2; Schmiedestraße 2 1128
25 Schauenburgerstraße 6; Schauenburgerstraße ohne Nummer 979, 980, 1195
26 Pelzerstraße ohne Nummer; Schauenburgerstraße 10 898
27 Pelzerstraße 5 1135
28 Pelzerstraße 4; Schauenburgerstraße ohne Nummer 1180
29 Schauenburgerstraße 32 1168
30 Rathausstraße 4; Schauenburgerstraße 34 291
31 Kleine Johannisstraße 5, 7, 9, 11; Schauenburgerstraße 40 1173
32 Kleine Johannisstraße 6, 8; Schauenburgerstraße 44 1182
33 Kleine Johannisstraße 4; Rathausmarkt 17, 18 1191
34 Kleine Johannisstraße ohne Nummer; Rathausstraße 2 1175
35 Pelzerstraße 2; Rathausstraße 6, 6a 1179
36 Pelzerstraße ohne Nummer; Rathausstraße 12 1131
37 Rathausstraße 14 1129
38 Knochenhauertwiete 3, 4; Mönckebergstraße 29, 31; Rathausmarkt 11;
Rathausstraße 1 (teilweise)
1282, 1551
39 Rathausstraße 3 1272
40 Knochenhauertwiete 5; Rathausstraße 7; Knochenhauertwiete
ohne Nummer; Rathausstraße ohne Nummer
1147, 1271
41 Bergstraße ohne Nummer; Rathausstraße 13 1143
42 Brodschrangen 4; Große Bäckerstraße ohne Nummer; Neß ohne Nummer 1823
43 Mönckebergstraße 27; Rathausstraße 9 1151
Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Dienstag, den 28. Dezember 2021
954 HmbGVBl. Nr. 83
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom
2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am
7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 904, 908), wird wie folgt
geändert:
1. Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.8 werden durch die
folgenden Nummern 4.1 bis 4.9 ersetzt:
,,4.1 Notfallbeförderung mit einem Ret-
tungswagen, Babyintensivtrans-
portwagen, Infektionsrettungswa-
gen, Schwerlastrettungswagen oder
Großrettungswagen . . . . . . . . . . . . .
566,–
4.2 Einsatz eines Rettungswagens,
Babyintensivtransportwagens, In
fektionsrettungswagens, Schwer-
lastrettungswagens oder Großret-
tungswagens ohne Beförderung . . .
474,–
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges oder arztbesetzen Rettungs-
mittels
4.3.1 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges oder Notarztwagens . . . . . . .
388,–
4.3.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges oder Notarztwagens mit
Behandlung durch eine Notärztin
oder einen Notarzt . . . . . . . . . . . . . .
473,–
4.3.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges oder Notarztwagens mit
Behandlung und Begleitung durch
eine Notärztin oder einen Notarzt .
581,–
4.4 Krankenbeförderung innerhalb
Hamburgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
607,–
4.5 Einsatz eines Rettungshubschrau-
bers
4.5.1 Einsatz eines Rettungshubschrau-
bers innerhalb Hamburgs, je Ab
flug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
964,–
4.5.2 Einsatz eines Rettungshubschrau-
bers von Hamburg nach außerhalb
und umgekehrt, je Flugminute . . .
47,14
zuzüglich
der Gebühr
nach Num-
mer 4.5.1
4.6 Einsatz eines Intensivtransportwa-
gens innerhalb Hamburgs . . . . . . .
766,–
4.7 Alleinige Beförderung von Blut-
konserven, Arzneimitteln, Sauer-
stoffflaschen oder anderen dem
Gesundheitsdienst dienenden Ge
genständen sowie alleinige Beför-
derung von medizinischem Perso-
nal oder Blutspenderinnen und
Blutspendern innerhalb Hamburgs
160,–
4.8 Einsätze gemäß den Nummern 4.1
bis 4.4 sowie 4.6 und 4.7 von Ham-
burg nach außerhalb und umge-
kehrt
4.8.1 für die ersten 20 km . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach Num-
mern 4.1
bis 4.4
sowie 4.6
und 4.7
4.8.2 für jeden weiteren Kilometer . . . . .
3,55
4.9 Einfache Hilfeleistungen im Rah-
men eines Rettungsdiensteinsatzes
(Tragehilfe) ohne den Einsatz von
technischem Gerät . . . . . . . . . . . . . .
220,–„.
2. In Nummer 6.1.1 wird die Textstelle ,,4.8″ durch die Text-
stelle ,,4.9“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Feuerwehr
Vom 21. Dezember 2021
Auf Grund von §
31 Absatz 3 in Verbindung mit §
18 Ab-
satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Dezember 2021.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
