DONNERSTAG, DEN30. DEZEMBER
955
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 84 2021
Tag I n h a l t Seite
13. 12. 2021 Zweiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
28. 12. 2021 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhal-
tungsverordnung für ein Gebiet im Stadtteil Borgfelde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956
neu: 29-1-6
28. 12. 2021 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet im Stadtteil Borgfelde . . . . . . . . . 959
2130-14
28. 12. 2021 Zweite Verordnung über besondere dienstrechtliche Regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
(Dienstrechtsverordnung-SARS-CoV-2-2022) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 961
neu: 2030-1-87c, 2030-1-41b
28. 12. 2021 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52/
Eppendorf 9/Groß Borstel 11 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . 962
Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964
223-1-19
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 9. Januar 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 9. Januar 2022,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
,,Fit ins neue Jahr“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Straßen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Bremer Straße 14, Har-
burger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5, 6 und 8, Julius-Ludowieg-
Straße 9, Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 2, 9, 16, 23,
33, 34, 39, 41, 43, 45 und 48, Lüneburger Tor 7, Rieckhoffstraße
8 bis 10, Sand 25, 27 bis 31 und 35, Schloßmühlendamm 2 und
4, Seeveplatz 1 sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6,
9, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zweiunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 13. Dezember 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 13. Dezember 2021.
Das Bezirksamt Harburg
Donnerstag, den 30. Dezember 2021
956 HmbGVBl. Nr. 84
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhal-
tungsverordnung gemäß §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I
S. 4147, 4151), wird für das aus dem Übersichtsplan (Anlage 1)
ersichtliche Gebiet eine Repräsentativerhebung als Landes
statistik durchgeführt.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine repräsentative
Auswahl von mindestens 500 Haushalten aus dem in §
1
bezeichneten Gebiet.
(2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des
Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges
Mitglied der Wohngemeinschaft befragt.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Repräsentativerhebung gemäß §
1 wird zwischen dem
1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 durchgeführt.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch eine standardisierte Haushalte-
befragung.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind die sich aus der Anlage 2 erge-
benden Merkmale der Gebäude, der Wohnungen und der
Haushalte zur Erfassung der sozialen Struktur sowie des Aus-
stattungsstandards des Gebietes.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Name und Anschrift (Straße, Hausnummer) der aus der
Gesamtheit ausgewählten Personen in den Haushalten,
2.Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Kontaktauf-
nahme.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
Die Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung
gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Ein-
zeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen.
Dabei sind die Vorgaben gemäß §
5 Absatz 2 des Hamburgi-
schen Statistikgesetzes einzuhalten.
§9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von drei Jahren nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug
einer Sozialen Erhaltungsverordnung für ein Gebiet im Stadtteil Borgfelde
Vom 28. Dezember 2021
Auf Grund von §
2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Dezember 2021.
Donnerstag, den 30. Dezember 2021 957
HmbGVBl. Nr. 84
Kartengrundlage
:
Landesbetrieb
Geoinformation
und
Vermessung
Soziale
Erhaltungsverordnung
Übersichtsplan
des
Untersuchungsgebiets
Borgfelde
Bezirk
Hamburg-Mitte
Lageplan
M.
1:
5.000
(in
DIN
A3)
0
250
500
125
Meter
Gebietsabgrenzung
Anlage
1
Donnerstag, den 30. Dezember 2021
958 HmbGVBl. Nr. 84
1.Gebäude
1.1Baualter
1.2 Zustand (zum Beispiel Außenhülle, Treppenhaus, ener-
getische Ausstattung)
1.3Dachgeschossausbau/Geschossigkeit
2.Wohnung
2.1 Nutzungsverhältnis (Mieterinnen und Mieter/Unter-
mieterinnen und Untermieter/Eigentümerinnen und
Eigentümer)
2.2 Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers in den
letzten fünf Jahren
2.3Wohnfläche
2.4Zimmeranzahl
2.5Nutzungsart
2.6 Ausstattung
2.6.1Heizung
2.6.2Bad/WC/Küche
2.6.3Wasserversorgung
2.6.4 Freisitz/Balkon (Anzahl, Größe, besondere Ausstat-
tungsmerkmale)
2.6.5Aufzug
2.6.6Barrierefreiheit
2.6.7 Wertigkeit der Ausstattungsmerkmale (zum Beispiel
Echtholzparkett, Marmor, Einbauküche mit Elektro
geräten)
2.6.8 Fenster (Isolierverglasung, Doppelverglasung)
2.6.9 Gegensprechanlage (Türöffner akustisch, Video/Ka
mera/Bildschirm)
2.6.10
Energetischer Ausstattungszustand (zum Beispiel
gedämmte Fassade eine/beide/alle Seiten, Dämmung
Kellerdecke, Dämmung Dachgeschoss)
2.6.11Sonstiges
2.7Modernisierung
2.7.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf Jah-
ren
2.7.2 Art der Modernisierung
2.7.3 geplante Modernisierungen
2.7.4 Umlegung Modernisierungskosten auf die Miete
3.Haushalt/Wohngemeinschaft
3.1Sozialstruktur
3.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft
lebenden Personen
3.1.2Lebensalter
3.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen
3.1.4Beschäftigungsart
3.1.5 Anzahl und Art der nicht Berufstätigen
3.1.6Bildungsabschluss
3.1.7Staatsangehörigkeit/Migrationshintergrund
3.1.8 Wohlstand (zum Beispiel Art des Lebensunterhalts,
Einkommenshöhe, Art der Mobilität)
3.1.9 Miete (zum Beispiel Gesamtbetrag, Nettokaltmiete,
Betriebs-/Nebenkosten, Zeitpunkt und Umfang der
letzten Mieterhöhung, ermäßigt oder gekürzt, Miet-
preisbindung)
3.2Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung
3.2.1Wohndauer
3.2.2 Lage der vorherigen Wohnung
3.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität/Nachbar-
schaft
3.2.4 im Hause oder in der Nähe ausgeübte (ehrenamtliche)
Tätigkeiten
3.2.5 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet
3.2.6 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet
3.3Veränderungsabsichten/Mobilität
3.3.1Umzugsabsichten
3.3.2Umzugsgründe
3.3.3Umzugsziel
Anlage 2
Liste der Erhebungsmerkmale
Donnerstag, den 30. Dezember 2021 959
HmbGVBl. Nr. 84
§1
In dem in der Anlage rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt ein Vorkaufsrecht zu. Dieser Bereich
wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 1268 der Gemarkung St. Georg
Nord, westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 1089 der
Gemarkung Borgfelde, Nordwestgrenzen der Flurstücke 103,
104, 105, 106, 924, über Alfredstraße (Flurstück 109), Nord-
westgrenzen der Flurstücke 111, 113, 114, 117, 118, 120, Nord-
west- und Ostgrenze des Flurstücks 935, über die Hinrichsen-
straße (Flurstück 125), Ostgrenzen der Flurstücke 1015, 466,
über die Bürgerweide (Flurstück 1089), Ostgrenze des Flur-
stücks 811, über Bethesdastraße (Flurstück 275), Ostgrenzen
der Flurstücke 395, 960, 277, 1132, 387, 970, 1148 der Gemar-
kung Borgfelde, Nordgrenzen der Flurstücke 2078, 1451, 1380,
1588 der Gemarkung Hamm Marsch, Nord-, Nordost- und
Ostgrenze des Flurstücks 1317, Ostgrenzen der Flurstücke
1368, 57, 1405, Ost-, Südost- und Südgrenze des Flurstücks
1366, Südgrenzen der Flurstücke 1369, 2080, 1463, 2096, 2078,
Süd-, und Südwestgrenze des Flurstücks 1459, Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 1830, Nordost-, Südost-, und Südwest-
grenze des Flurstücks 1849, über die Straße Beim Gesund-
brunnen (Flurstück 15), Südgrenze des Flurstücks 84, Südost-,
Süd- und Südwestgrenze des Flurstücks 1645, Südwestgrenze
des Flurstücks 1858, über die Straße Brekelbaums Park, Süd-
ostgrenzen der Flurstücke 102, 2, Nordost-, Südost- und Süd-
westgrenze des Flurstücks 117, Südwestgrenzen der Flurstü-
cke 4, 1469, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 910
der Gemarkung Hamm Marsch, über die Borgfelder Straße
(Flurstück 1148 der Gemarkung Borgfelde), entlang der Nord-
grenze der Borgfelder Straße (Flurstück 1148), zur Westgrenze
des Flurstücks 1268 der Gemarkung St. Georg Nord (Bürger-
weide).
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023
außer Kraft.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet im Stadtteil Borgfelde
Vom 28. Dezember 2021
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I
S. 4147, 4151), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Dezember 2021.
Donnerstag, den 30. Dezember 2021
960 HmbGVBl. Nr. 84
Kartengrundlage
:
Landesbetrieb
Geoinformation
und
Vermessung
Soziale
Erhaltungsverordnung
Übersichtsplan
des
Untersuchungsgebiets
Borgfelde
Bezirk
Hamburg-Mitte
Lageplan
M.
1:
5.000
(in
DIN
A3)
0
250
500
125
Meter
Gebietsabgrenzung
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Begründung
eines
Vorkaufsrechts
für
ein
Gebiet
m
Stadtteil
Borgfelde
Donnerstag, den 30. Dezember 2021 961
HmbGVBl. Nr. 84
Artikel 1
Verordnung
über abweichende Regelungen für die Arbeitszeit
im Einsatzdienst der Feuerwehr im Jahr 2022
Auf Grund von §61 Absatz 4 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird ver-
ordnet:
Einziger Paragraph
(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und
Beamten kann bei dringenden dienstlichen Erfordernissen,
insbesondere zur Sicherstellung des Dienstbetriebs, Schicht-
dienst im Einsatzdienst der Feuerwehr im Zeitraum vom
1. Januar bis zum 30. Juni 2022 über die regelmäßige durch-
schnittliche Arbeitszeit nach §
1 Absatz 2 Satz 2 der Arbeits-
zeitverordnung (ArbzVO) vom 12. August 1997 (HmbGVBl.
S. 408), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 460, 461), hinaus als individuelle Arbeitszeit geleistet wer-
den, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit
erklärt,
2. Beamtinnen und Beamten, die eine Erklärung nach Num-
mer 1 nicht abgeben oder diese nach Absatz 2 widerrufen,
hieraus keine Nachteile entstehen,
3. die Beschäftigungsbehörde laufend geführte Listen über
alle Beamtinnen und Beamten, die eine Erklärung nach
Nummer 1 abgegeben haben, vorhält; diese Listen sind der
obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit nach §
1
Absatz 2 Satz 2 ArbzVO übersteigende individuelle Arbeitszeit
gilt in diesen Fällen als angeordnete Mehrarbeit. Die zeitliche
Gesamtbelastung soll in einem Zeitraum von drei aufeinander-
folgenden Wochen insgesamt 168 Stunden nicht übersteigen.
Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag der Beschäfti-
gungsbehörde allgemein zulassen, dass die in Satz 3 vorgese-
hene Obergrenze nur im Durchschnitt eines Zeitraums, der
sechs Monate nicht übersteigen darf, einzuhalten ist, wenn die
Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten sicherge-
stellt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Überschreitun-
gen der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit nach §1
Absatz 2 Satz 2 ArbzVO untersagen oder einschränken, sofern
dies auf Grund der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten erfor-
derlich ist.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann mit
einer Frist von sechs Wochen schriftlich widerrufen werden.
Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglich-
keit hinzuweisen.
Artikel 2
Zweite Verordnung
zur Änderung der VVZS-Abweichungsverordnung 2021
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird ver-
ordnet:
Die VVZS-Abweichungsverordnung 2021 vom 2. März
2021 (HmbGVBl. S. 114), geändert am 27. Juli 2021 (HmbGVBl.
S. 559), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Verordnung
über abweichende Regelungen für den Vorberei-
tungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen im Jahr 2022
(VVZS-Abweichungsverordnung 2022)“.
2. In §1 Absatz 1 wird die Textstelle ,,31. Januar 2022″ durch
die Textstelle ,,31. Januar 2023″ ersetzt.
Zweite Verordnung
über besondere dienstrechtliche Regelungen
aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
(Dienstrechtsverordnung-SARS-CoV-2-2022)
Vom 28. Dezember 2021
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Dezember 2021.
Donnerstag, den 30. Dezember 2021
962 HmbGVBl. Nr. 84
§1
(1) Der Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß
Borstel 11 für den Geltungsbereich beiderseits der Straße Ned-
derfeld zwischen Kollaustraße und Tarpenbekstraße sowie
nördlich der Osterfeldstraße in den Stadtteilen Lokstedt
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) sowie Eppendorf und Groß
Borstel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 405 und 406) wird
festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4
BauGB rückwirkend zum 30. Mai 2018 in Kraft gesetzt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kollaustraße Bahnanlagen Bezirksgrenze Nordgrenze des
Flurstücks 3572, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 3548
und 3580 der Gemarkung Eppendorf Bahnanlagen Nord-
grenze des Flurstücks 1457 (Tarpenbekstraße) der Gemarkung
Eppendorf Tarpenbekstraße Im Winkel Südgrenze des
Flurstücks 2709, über die Flurstücke 3994 und 3993 (alt: 3161),
Südgrenzen der Flurstücke 3793 und 3791 (alt: 3162), Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 3335, über das Flurstück 3335, West-
und Nordgrenze des Flurstücks 3335, über das Flurstück 2930,
Südgrenze des Flurstücks 3038, über das Flurstück 2930, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 3644, Ost, Nord- und Süd-
grenze des Flurstücks 3452 der Gemarkung Eppendorf
Bezirksgrenze über das Flurstück 5548 (Offakamp) (alt: 861),
Westgrenze des Flurstücks 5548 (alt: 861), Südgrenzen der
Flurstücke 5537 (alt: 2253), 849 und 4150, Ost-, Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 4088, Südgrenze des Flurstücks
810, über das Flurstück 808 (Jägerlauf), Südgrenzen der Flur-
stücke 803 und 768 der Gemarkung Lokstedt Lembekstraße
Südgrenzen der Flurstücke 762 und 720 der Gemarkung
Lokstedt Ahornallee Südgrenzen der Flurstücke 5222 (alt:
3138) und 687, Ostgrenzen der Flurstücke 2540, 688 und 689,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4915, Ostgrenze des Flur-
stücks 927, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4268,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 690 der Gemarkung
Lokstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können bei den örtlich
zuständigen Bezirksämtern während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann eine Entschädigungs-
berechtigte oder ein Entschädigungsberechtigter Entschä-
digung verlangen. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Entschädi-
gungspflichtigen oder dem Entschädigungspflichtigen
beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnach-
teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei-
geführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzu-
lässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß Borstel 11
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 28. Dezember 2021
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), in Verbin-
dung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §
4 Absatz 3 Satz 1 des Ham-
burgisches Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), und §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Donnerstag, den 30. Dezember 2021 963
HmbGVBl. Nr. 84
Möbeln, Teppichböden, Fußbodenbelägen und sonstigen
Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zube-
hör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und
sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsorti-
mente dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v.
H.) der
Geschossfläche, maximal jedoch auf 1.200
m², angeboten
werden. Ausnahmsweise ist Einzelhandel zulässig, der im
unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammen-
hang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbe
betrieben steht und nicht mehr als 10 v.
H. der mit den
Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr
als insgesamt 100m² Geschossfläche umfasst. Tankstellen-
shops bis zu einer Geschossfläche von 150m² sind zulässig.
2. In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
werden ausgeschlossen.
3. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Wohnun-
gen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach §8 Absatz 3 Num-
mer 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausge-
schlossen. Ausgenommen sind die Gewerbegebiete, die
südlich der Straße Nedderfeld gelegen sind und mehr als
50m Abstand vom äußeren Leiter der Hochspannungsfrei-
leitung haben.
4. Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheb-
lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind
bauliche Vorkehrungen vorzusehen, die Gasansammlun-
gen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flä-
chen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anla-
gen durch Bodengase verhindern.
5. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen des Gewerbe
gebietes bleiben die genehmigten und bestehenden Einzel-
handelsbetriebe, das Einkaufszentrum auf dem Flurstück
3644 und der Fachmarkt auf dem Flurstück 3038 der
Gemarkung Eppendorf weiterhin zulässig. Der Gebäude-
bestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entspre-
chenden Neubau ersetzt werden, soweit die vorhandenen
Verkaufsflächen nicht erweitert werden. Eine Erweiterung
der vorhandenen Verkaufsflächen ist nur im Rahmen der
in Nummer 1 genannten Sortimente zulässig.
6. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstel-
len und Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Nummern 6
bis 8 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungs-
stätten nach §6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
Im Mischgebiet an der Kollaustraße und an der Alten Kol-
laustraße sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
8. In den Mischgebieten und den allgemeinen Wohngebieten
kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone
bis zu 1,5m auf einer Fassadenlänge von 30 v.H. zugelassen
werden. In den allgemeinen Wohngebieten kann eine
Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu 5m
auf einer Fassadenlänge von 30 v.H. zugelassen werden.
9. Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu der mit ,,(1)“
bezeichneten Plangebietsgrenze beträgt 1 H.
10. In den Gewerbegebieten darf die festgesetzte Grundflä-
chenzahl von 0,8 für die in §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO
bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von
0,9 überschritten werden.
11. In den Mischgebieten und in den Gewerbegebieten sind
die Aufenthaltsräume für die gewerbliche Nutzung hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume durch geeig-
nete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäude-
seite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Ver-
kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
12. In den Mischgebieten sind in Wohngebäuden die Schlaf-
räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen.
13. In den allgemeinen Wohngebieten und in dem Mischge-
biet westlich der Straße Im Winkel sind durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop-
pelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktio-
nen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
14. In den Mischgebieten sind für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabge-
wandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffne-
ten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bauliche
Maßnahme insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
15. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbe
gebiete südlich der Straße Nedderfeld sind nur Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die
Emissionskontingente LEK
nach DIN 45691 ,,Geräusch-
kontingentierung“ von 60 dB (A)/m² tags (LEK, tags von 6.00
Uhr bis 22.00 Uhr) sowie von 45 dB (A)/m² nachts
(LEK, nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschrei-
ten. Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691:2006-12,
Abschnitt 5, die zu kostenfreier Einsicht für jedermann im
Staatsarchiv niedergelegt ist.
16. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbege-
biete südlich der Straße Nedderfeld sind Anlagen und
Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff-
und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien,
Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räu-
chereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder
in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind
zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immis
sionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbar-
schaft nachgewiesen werden kann.
17. Die Flächen mit einem Anpflanzgebot sowie Erhaltungs-
und Anpflanzgebot sind dicht mit Bäumen und Sträuchern
Donnerstag, den 30. Dezember 2021
964 HmbGVBl. Nr. 84
zu bepflanzen; dabei ist für je 2m² ein Strauch zu verwen-
den. Es sind kleinkronige Bäume im Abstand von 8m bis
10m zu pflanzen.
18. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzu-
pflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter einer
geschlossenen Pflanzung erhalten bleibt.
19. In den Baugebieten ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen
für je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen.
20.In den Gewerbegebieten sind mindestens 70 v.
H. der
Dachflächen mit einem mindestens 8
cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen.
21. In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie fenster-
lose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrü-
nen; je 2
m Fassadenlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden.
22. Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18
cm, kleinkronige Bäume von mindes-
tens 14
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen.
23. Auf den Flurstücken 3335, 3789, 3791 und 3793 (alt: 3162),
sowie 3790 und 3792 (alt: 2923) der Gemarkung Eppendorf
sind insgesamt vier großkronige Laubbäume der Sorte
Quercus robur (Stieleiche) mit einem Stammumfang von
mindestens 20
cm, gemessen in 1
m Höhe über dem Erd
boden, als Hochstamm zu pflanzen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Dezember 2021.
Berichtigung
In §1 Nummer 8.2 der Siebenten Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife vom 25. Juni 2021 (HmbGVBl.
S. 518) muss es statt ,,Die Textstelle ,,Weitere Fächer aus dem
Pflicht- und Wahlbereich:“ wird durch die Textstelle ,,Weitere
Fächer aus dem Pflicht- und Wahlbereich, darunter:“ ersetzt.“
richtig ,,Die Textstelle ,,Weitere Fächer aus dem Pflicht- und
Wahlpflichtbereich:“ wird durch die Textstelle ,,Weitere
Fächer aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, darunter:“
ersetzt.“ heißen.
Hamburg, den 20. Dezember 2021.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Download
Inhalt
| • | Zweiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg | Seite 955 |
| • | Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhaltungsverordnung für ein Gebiet im Stadtteil Borgfelde neu: 29-1-6 |
Seite 956 |
| • | Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet im Stadtteil Borgfelde 2130-14 |
Seite 959 |
| • | Zweite Verordnung über besondere dienstrechtliche Regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie (Dienstrechtsverordnung-SARS-CoV-2-2022) neu: 2030-1-87c, 2030-1-41b |
Seite 961 |
| • | Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52/ Eppendorf 9/Groß Borstel 11 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs | Seite 962 |
| • | Berichtigung 223-1-19 |
Seite 964 |
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