DONNERSTAG, DEN30. DEZEMBER
965
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 85 2021
Tag I n h a l t Seite
30. 12. 2021 Sechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . 965
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 23. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 924), wird wie folgt
geändert:
1. §35 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
,,Die Pflicht zur Absonderung entfällt, wenn die infi-
zierte Person seit mindestens 48 Stunden keine typi-
schen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
nach §
2 Absatz 8 aufweist, frühestens jedoch am vier-
zehnten auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tag oder,
sofern die infizierte Person bereits vor dieser Testung
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-
rus nach §2 Absatz 8 aufgewiesen hatte, am vierzehnten
auf den Beginn dieser Symptome folgenden Tag. Die
Pflicht zur Absonderung entfällt ferner für geimpfte
Personen nach §2 Absatz 9 und genesene Personen nach
§2 Absatz 10, die seit der Testung nach Satz 1 sowie in
engem zeitlichen Zusammenhang davor keine typischen
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach
§2 Absatz 8 aufgewiesen haben, wenn diese dem Gesund-
heitsamt einen Nachweis über ein negatives Testergeb-
nis eines PCR-Tests oder eines durch Leistungserbrin-
ger nach §
6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
durchgeführten Schnelltests vorlegen, wobei die zugrun-
deliegende Testung im Falle eines PCR-Tests frühestens
am fünften und im Falle eines Schnelltests frühestens
am siebten auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tag
erfolgt sein darf.“
Sechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 30. Dezember 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterüber-
tragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 30. Dezember 2021
966 HmbGVBl. Nr. 85
1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 3 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fas-
sung:
,,1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 am zehnten auf
die Testung der infizierten Person nach Absatz 2
Satz 1 folgenden Tag oder, sofern die infizierte Per-
son bereits vor dieser Testung typische Symptome
einer Infektion mit dem Coronavirus nach §
2 Ab-
satz 8 aufgewiesen hatte, am zehnten auf den Beginn
dieser Symptome folgenden Tag,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 am zehnten auf
den vom Gesundheitsamt mitgeteilten Tag des maß-
geblichen Kontakts zu der infizierten Person folgen-
den Tag.“
1.2.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Pflicht zur Absonderung entfällt ferner für Perso-
nen, die seit Beginn der Absonderung keine typischen
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach
§2 Absatz 8 aufgewiesen haben, wenn diese dem Gesund-
heitsamt einen Nachweis über ein negatives Testergeb-
nis eines PCR-Tests oder eines durch Leistungserbrin-
ger nach §
6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
durchgeführten Schnelltests vorlegen; hierbei darf die
zugrundeliegende Testung im Falle eines PCR-Tests
frühestens am fünften Tag und im Falle eines Schnell-
tests frühestens am siebten Tag, der auf das nach Satz 1
Nummer 1 oder 2 maßgebliche Ereignis folgt, vorge-
nommen werden.“
1.3 In Absatz 4 werden die Wörter ,,für enge Kontaktperso-
nen“ gestrichen.
2. §36 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.ein Tagebuch in verkörperter oder digitaler Form zu
Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Ak
tivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu
führen.“
Hamburg, den 30. Dezember 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 30. Dezember 2021 967
HmbGVBl. Nr. 85
A.
Anlass
Mit der Sechzigsten Verordnung zur Änderung der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden
redaktionelle Anpassungen der Regelungen zur Absonde-
rungspflicht, die mit der Neunundfünfzigsten Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung eingeführt worden ist, vorgenommen.
Durch die weiterhin bestehenden Schutzmaßnahmen sowie
die redaktionellen Klarstellungen wird der besorgniserregen-
den infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der Freien
und Hansestadt Hamburg begegnet, die durch eine erhebliche
und weiter steigende Auslastung der intensivmedizinischen
Versorgungskapazitäten, eine sehr hohe und weiterhin stei-
gende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der besorg-
niserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta), das Auftreten
der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron)
sowie durch einen hohen, aber noch nicht hinreichenden
Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen
geprägt ist. Es kommt hinzu, dass in einigen Teilen des Bun-
desgebietes weiterhin eine besonders hohe Auslastung und
Überlastung der medizinischen Versorgungskapazitäten sowie
weiterhin außerordentlich hohe Neuinfektionszahlen zu
beklagen sind. Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölke-
rung zieht zwangsläufig einen deutlichen Anstieg der schwe-
ren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich. Der
bundesweite Wert der 7-Tage-Inzidenz erreichte im November
die bisher höchsten Werte seit dem Beginn der Pandemie und
ist weiterhin auf einem außerordentlich hohen Niveau (Ver-
lauf der bundesweiten 7-Tage-Inzidenz: 29. November: 473,6;
30. November: 452,2; 1. Dezember: 442,9; 2. Dezember: 439,2;
3. Dezember: 442,1; 4. Dezember: 442,7; 5. Dezember: 439,2;
6. Dezember: 441,9; 7. Dezember: 432,2; 8. Dezember: 427;
9. Dezember: 422,3; 10. Dezember: 413,7; 11. Dezember:
402,9; 12. Dezember: 390,9; 13. Dezember: 389,2; 14. Dezem-
ber: 375,0; 15. Dezember: 353,0; 16. Dezember: 340,1; 17. De
zember: 331,8; 18. Dezember: 321,8; 19. Dezember: 315,4;
20. Dezember: 316,0; 21. Dezember: 306,4; 22. Dezember:
289,0; 23. Dezember: 280,3; 24. Dezember: 265,8; 25. Dezem-
ber: 242,9; 26. Dezember: 220,7; 27. Dezember: 222,7;
28. Dezember: 215,6; Hinweis: Während der Feiertage und
zum Jahreswechsel ist bei der Interpretation der Fallzahlen zu
beachten, dass mit einer geringeren Test- und Meldeaktivität
zu rechnen ist, so dass die ausgewiesenen Daten nur ein
unvollständiges Bild der epidemiologischen Lage).
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung sind an dem Schutz von Leben und
Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund
der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Errei-
chung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der
Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der
hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über
die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit
einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäusern aufge-
nommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizini-
schen Behandlungskapazitäten, die unter infektionsepidemio-
logischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen
sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Perso-
nen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die
Beibehaltung und die weitere Ergänzung der bestehenden
Schutzmaßnahmen dringend erforderlich, um eine effektive
Eindämmung des Infektionsgeschehens zu gewährleisten und
das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie die
Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies
gilt insbesondere, weil der Anteil der Bevölkerung, der über
einen vollständigen Impfschutz verfügt, noch nicht hinrei-
chend groß ist. Nur die vollständige Impfung vermittelt einen
hohen Schutz vor einem schweren Verlauf einer COVID-
19-Erkrankung. Ein weiterer Anstieg von Neuinfektionen in
der Bevölkerung, insbesondere in der Gruppe der Ungeimpf-
ten, birgt somit die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten
des Gesundheitssystems, die der Verordnungsgeber abzuwen-
den verpflichtet ist. Auch die weiterhin hohe und zunehmende
Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, die Domi-
nanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta)
sowie das Auftreten der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron)
gebieten besondere Vorsicht und die Beibehaltung eines hohen
Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuier
liche Evaluation des Schutzkonzepts und der einzelnen
Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent
fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem
dringend erforderlichen Schutzniveau und der grundrechtlich
gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten. Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des
Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in die
Be
wertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit
der Maßnahmen eingestellt werden. Je nach Entwicklung der
epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht
mehr erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurück
nehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Dez_2021/2021-12-28-de.pdf?__blob=
publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der Freien und
Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus)
verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung
für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Grup-
pen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung
(zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpf-
ten mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat
ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue
Erkenntnisse ändern. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/
N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbe-
richt/Wochenbericht_2021-12-23.pdf?__blob=publication
File). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die
epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist seit Anfang Dezember 2021 erneut durch
ansteigende Werte der Anzahl der in Bezug auf die mit
COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je
100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Hos-
pitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch
mit einer hohen Anzahl von Nachübermittlungen und damit
mit einer Erhöhung des tagesaktuell ermittelten Werts der
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-
Inzidenz weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegt. Der
Begründung
zur Sechzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Donnerstag, den 30. Dezember 2021
968 HmbGVBl. Nr. 85
Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien
und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt
sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts wie
folgt dar: 29. November:1,84; 30. November: 1,57; 1. Dezem-
ber: 1,46; 2. Dezember: 0,92; 3. Dezember: 1,67; 4. Dezember:
2,32; 5. Dezember: 2,97; 6. Dezember: 3,08; 7. Dezember: 2,75;
8. Dezember: 3,51; 9. Dezember: 2,70; 10. Dezember: 3,24;
11. Dezember: 3,51; 12. Dezember: 3,94; 13. Dezember: 3,78;
14. Dezember: 3,40; 15. Dezember: 3,83; 16. Dezember: 3,62;
17. Dezember: 3,83; 18. Dezember: 3,35; 19. Dezember: 3,72;
20. Dezember: 3,13; 21. Dezember: 2,43; 22. Dezember: 2,27;
23. Dezember: 2,38; 24. Dezember: 2,48; 25. Dezember: 2,43;
26. Dezember: 2,38; 27. Dezember: 2,70; 28. Dezember: 2,05
(Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-
trends, Stand: 28. Dezember 2021 Anmerkung: Die vom
Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen
Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um
Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich
die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte). Die 7-Tage-
Hospitalisierungsinzidenz stieg in den Kalenderwochen 43 bis
46 insbesondere in der Altersgruppe der über 80-Jährigen stark
und in der Altersgruppe der 60- bis 79-Jährigen deutlich an.
Mit Stand vom 27. Dezember 2021 befinden sich in Ham-
burg 208 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung in
einem Krankenhaus in Behandlung. 65 Personen befinden
sich in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 37
invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung der mit anderen
Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind der-
zeit noch 69 Intensivbetten der insgesamt zur Verfügung ste-
henden 452 Intensivbetten frei (Stand: 28. Dezember 2021,
Quelle: DIVI-Register).
Seit Oktober 2021 hat der prozentuale Anteil der Belegung
der Intensivbetten mit COVID-19-Erkrankten zunächst konti-
nuierlich zugenommen und ist Anfang Dezember 2021 auf ca.
15% angestiegen. Zwar zeigt sich seit Mitte Dezember wieder
eine leichte Abnahme; der Wert liegt aber nach wie vor auf
einem hohen Niveau. Der jüngste Verlauf dieses Werts stellt
sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 28. November:
12,68; 29. November: 13,0; 30. November: 12,77; 1. Dezember:
12,6; 2. Dezember: 12,55; 3. Dezember: 13,95; 4. Dezember:
14,71; 5. Dezember: 15,02; 6. Dezember: 15,25, 7. Dezember:
15,53; 8. Dezember: 14,83; 9. Dezember: 14,32; 10. Dezember:
14,29; 11. Dezember: 14,19; 12. Dezember: 14,63; 13. Dezem-
ber: 14,47; 14. Dezember: 13,8; 15. Dezember: 12,77 ; 16. De
zember: 12,92; 17. Dezember: 11,99; 18. Dezember: 11,75;
19. Dezember: 12,31; 20. Dezember: 12,42; 21. Dezember:
13,08; 22. Dezember: 14,47; 23. Dezember: 14,50; 24. Dezem-
ber: 14,00; 25. Dezember: 14,76; 26. Dezember: 14,81; 27. De
zember: 14,73 (Quelle: https://www.rki.de/covid-19-trends,
Stand: 28. Dezember 2021). Zu berücksichtigen ist hierbei,
dass sich die Daten des Robert Koch-Instituts auf die in der
Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Krankenhäuser
beziehen und damit auch Aufnahmen von Personen mit
Wohnsitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg
erfassen.
Die Anzahl der Neuinfektionen ist seit Oktober stark ange-
stiegen und liegt nunmehr auf dem höchsten Niveau seit dem
Beginn der Pandemie: Zwischen dem 21. und 28. Dezember
2021 wurden insgesamt 6.280 Neuinfektionen in der Freien
und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht 329,76
Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-
Inzidenz; Datenstand 28. Dezember 2021, 9:00 Uhr).
Seit dem 29. November 2021 ist die 7-Tage-Inzidenz weiter
angestiegen: 29. November: 233,66; 30. November: 243,06;
1. Dezember: 248,31; 2. Dezember: 244,95; 3. Dezember:
238,49; 4. Dezember: 236,81; 5. Dezember: 237,55; 6. Dezem-
ber: 245,48; 7. Dezember: 244,22, 8. Dezember: 235,97;
9. Dezember: 243,33; 10. Dezember: 251,20; 11. Dezember:
249,00; 12. Dezember: 249,15 ; 13. Dezember: 259,76;
14. Dezember: 262,12; 15. Dezember: 283,70; 16. Dezember:
282,13 ; 17. Dezember: 300,67; 18. Dezember: 313,37;
19. Dezember: 314,37; 20. Dezember: 308,49; 21. Dezember:
344,04; 22. Dezember: 355,43; 23. Dezember: 360,95;
24. Dezember: 356,64; 25. Dezember: 348,29; 26. Dezember:
354,43; 27. Dezember: 345,88; 28. Dezember: 329,76 (Stand:
28. Dezember 2021, Hinweis: Während der Feiertage und zum
Jahreswechsel ist bei der Interpretation der Fallzahlen zu
beachten, dass mit einer geringeren Test- und Meldeaktivität
zu rechnen ist, so dass die ausgewiesenen Daten nur ein
unvollständiges Bild der epidemiologischen Lage ergeben).
Diese Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-
Werts bestätigt, der zuletzt wieder auf einen Wert über 1
gestiegen ist: 29. November: k.A.; 30. November: 1,0;
1. Dezember: 0,92; 2. Dezember: 0,89; 3. Dezember: 0,89;
4. Dezember: 0,92; 5. Dezember: k.A.; 6. Dezember: k.A.;
7. Dezember: 0,97; 8. Dezember: 0,94; 9. Dezember: 0,94;
10. Dezember: 0,93; 11. Dezember: 0,97; 12. Dezember: k.A.;
13. Dezember: k.A.; 14. Dezember: 1,01; 15. Dezember: 1,02;
16. Dezember: 0,99 ; 17. Dezember: 1,02; 18. Dezember: 1,07;
19. Dezember: k.A. ; 20. Dezember: k.A. ; 21. Dezember: 1,08;
22. Dezember: 0,98; 23. Dezember: 0,98; 24. Dezember: 1,03;
25. Dezember: k.A. ; 26. Dezember: k.A. ; 27. Dezember: k.A.;
28. Dezember: 1,01 (Stand: 28. Dezember 2021). Der 7-Tage-
R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche
bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die
Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfek
tionen. Die unter infektionsepidemiologischen Aspekten diffe-
renzierte Betrachtung der Inzidenzen in der 50. Kalenderwo-
che zeigt, dass die Inzidenzen in fast allen Altersgruppen
deutlich steigen. Die mit Abstand höchste 7-Tage-Inzidenz
liegt weiterhin in der Altersgruppe der 6- bis 14-Jährigen mit
812 vor.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg ist aktuell noch durch die zuerst in Indien entdeckte
Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt: Die Delta-Variante ist
seit der Kalenderwoche 25 die dominierende Virusvariante in
der Freien und Hansestadt Hamburg. In der Kalenderwoche
44 wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil auf 100%
bestimmt. Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals
die besorgniserregende Virusvariante B.1.1.529 (Omikron)
detektiert. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvari-
ante am Gesamtgeschehen nimmt seitdem stetig zu.
Die Omikron-Variante bringt nach dem aktuellen Erkennt-
nisstand eine neue Dimension in das Pandemiegeschehen.
Diese Virusvariante zeichnet sich nach bisherigen Erkenntnis-
sen durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und zu einem
gewissen Maße durch ein Unterlaufen eines durch Impfung
oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeu-
tet, dass die neue Variante im Vergleich zu bisher vorherr-
schenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften
vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen
und bezieht auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infek-
tionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosionsartigen Ver-
breitung führen: In Dänemark, Norwegen, den Niederlanden
und Großbritannien wird aktuell bereits eine nie dagewesene
Verbreitungsgeschwindigkeit mit Verdopplungszeiten von
etwa zwei bis drei Tagen beobachtet. Auch wenn in dieser frü-
hen Phase der Omikronwelle die Krankheitsschwere nicht
abschließend beurteilt werden kann, ist festzustellen, dass die
Anzahl der Hospitalisierungen in Hotspots wie London bereits
deutlich ansteigt (vgl. zum Vorstehenden: Erste Stellung-
nahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19
Donnerstag, den 30. Dezember 2021 969
HmbGVBl. Nr. 85
Einordnung und Konsequenzen der Omikronwelle, 19.12.2021,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/199241
0/7d068711b8c1cc02f4664eef56d974e0/2021-12-19-experten-
rat-data.pdf?download=1). Es ist daher dringend erforderlich,
die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante mit
entsprechenden Maßnahmen zu verlangsamen.
Beide Virusvarianten treffen auf eine Bevölkerung mit wei-
terhin nicht ausreichendem Impfschutz, wie aktuelle Daten
nahelegen. Viele Menschen in Hamburg insbesondere in den
jüngeren Altersgruppen haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Der Impfschutz ist nach der ersten Dosis
aber zu gering und hält schon einer Infektion mit der Delta-
Variante nicht verlässlich stand. Wer sich als Person mit
unvollständigem Impfschema mit der Delta-Variante infiziert,
kann lediglich mit einem geringen Impfschutz von etwa 33%
rechnen. Sie oder er trägt das Virus auch mit höherer Wahr-
scheinlichkeit weiter, als dies bei der Alpha-Variante der Fall
war. Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe
weisen zudem darauf hin, dass Delta-Infizierte höhere Hospi-
talisierungsraten aufweisen könnten als Alpha-Infizierte. Vul-
nerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem
höheren Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impf-
stoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer
schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkran-
kungen. Wie genau die neu auftretende besorgniserregende
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) in diesem Kontext einzu-
ordnen ist, ist noch nicht abschließend wissenschaftlich unter-
sucht. Erste Studienergebnisse zeigen aber, dass der Impf-
schutz gegen die Omikron-Variante nach abgeschlossener
Impfung ohne Auffrischimpfung nachlässt und auch geimpfte
Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz vor schwerer
Erkrankung bleibt wahrscheinlich teilweise erhalten. Mehrere
Laborstudien zeigen aber einen deutlich verbesserten Immun-
schutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den derzeit ver-
fügbaren mRNA-Impfstoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste
Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu
COVID-19 Einordnung und Konsequenzen der Omikron-
welle, 19.12.2021, a.a.O.).
79,1% der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits
eine Erstimpfung erhalten, 76,7
% eine Zweitimpfung und
30,8% haben eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Digita-
les Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-
Institut; Stand: 28. Dezember 2021). Impfungen werden
sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte als auch durch mobile
Impfteams an dezentralen Impfstellen, insbesondere in zwölf
Krankenhäusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den
jüngeren Altersgruppen, insbesondere der Altersgruppe unter
18 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist, wird es jedoch
noch einige Wochen dauern. Bisher haben 59,7
% der 12- bis
17-Jährigen in der Freien und Hansestadt Hamburg eine
Erstimpfung erhalten, 54,5
% dieser Altersgruppe sind voll-
ständig geimpft und 4,2% haben eine Auffrischimpfung erhal-
ten (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuar-
tiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 28. De
–
zember 2021). Eine finale Version der Aktualisierung der
COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission
in Bezug auf Impfungen für Kinder unter zwölf Jahren wurde
am 17. Dezember veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Con-
tent/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/01_22.pdf).
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter eingedämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch
nicht hinreichend durch Impfungen geschützt sind. Die starke
Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmis-
sion) mit Infektionen in privaten Haushalten und gastronomi-
schen Betrieben, bei Veranstaltungen sowie in Kitas, Schulen
und im beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konse-
quente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und
weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur
Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist
vor dem Hintergrund der Dominanz der besorgniserregenden
Virusvariante B.1.617.2 (Delta) und dem Auftreten von Infek-
tionen mit der neuen besorgniserregenden Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron) von entscheidender Bedeutung, um die
Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu senken und schwere
Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und
Todesfälle zu verhindern. Nur dadurch kann eine Überlastung
des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hier-
durch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die
Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Berichte über
COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im
Falle eines erneuten exponentiellen Anstiegs der Neuinfekti-
onszahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bisheri-
gen Anteils der Hamburger Bevölkerung mit einem vollständi-
gen Impfstatus von 76,7
% zudem schnell wieder an seine
Belastungsgrenzen stoßen, wie dies in anderen Ländern bereits
geschieht.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit
einer weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens besteht
darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland
das Auftreten sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermei-
den. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch
unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten,
begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die
die bisher verfügbaren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit
aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich
an solche Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert
jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und eine vollständige
Nachimpfung der Bevölkerung, die wiederum eine fristge-
rechte Produktion dieser angepassten Impfstoffe für die ge
samte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur
frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit
erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO vom 23. April 2021 HmbGVBl. S. 205) können sie
jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforder-
lich, die bestehenden Schutzmaßnahmen fortzusetzen, um das
Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und
eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §35: Bei den Änderungen in §
35 handelt sich um
redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.
In Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass die Pflicht zur
Absonderung bei infizierten Personen, die bereits vor der posi-
tiven PCR-Testung typische Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus aufweisen, grundsätzlich frühestens 14 Tage
nach Beginn dieser Symptome und nur sofern die betroffene
Person seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome
einer Infektion mehr aufweist, entfällt.
Für geimpfte und genesene Personen wird in Absatz 2 Satz 3
klargestellt, dass bei Ihnen die Möglichkeit der Verkürzung
der Absonderungspflicht nur dann besteht, wenn sie nicht nur
Donnerstag, den 30. Dezember 2021
970 HmbGVBl. Nr. 85
seit der Testung keine typischen Symptome einer Infektion
mit dem Coronavirus aufweisen, sondern auch in den Tagen
vor dieser Testung keine typischen Symptome einer Infektion
mit dem Coronavirus aufgewiesen haben. Ferner wird noch-
mals deutlich gemacht, dass diese Personen mit einem negati-
ven PCR-Test am fünften Tag bzw. mit einem negativen Anti-
gen Schnelltest am siebten Tag nach der ursprünglichen posi-
tiven PCR Testung unter den genannten Voraussetzungen die
Absonderung verkürzen können.
In Satz 3 Nummern 1 und 2 erfolgt die Klarstellung, dass
für Haushaltsangehörige der infizierten Person am zehnten
Tag entweder nach der positiven Testung der infizierten Per-
son oder, wenn die infizierte Person bereits vor dieser Testung
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auf-
gewiesen hat, nach Beginn dieser Symptome und für Personen,
die das Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen festgestellt
hat, am zehnten Tag nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteil-
ten maßgeblichen Tag des Kontaktes die Absonderungspflicht
entfällt. In Satz 4 sind die Zeitpunkte; zu denen ein PCR Test
oder Antigen Schnelltest durchgeführt werden kann, mit dem
Ziel der Verkürzung der Absonderung denen angepasst wor-
den, die für infizierte Personen gelten.
Zu §36: In Absatz 2 Nummer 2 ist klarstellend ergänzt, dass
ein Tagebuch digital oder in Papierform geführt werden kann.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Neunund-
fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021,
20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni
2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021,
27. August 2021, 10. September 2021, 23. September 2021,
22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. November 2021,
3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021,16. Dezember 2021 und
23. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412, 459,
471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852
und 924) verwiesen.
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Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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77.
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Sechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
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