DONNERSTAG, DEN11. FEBRUAR
55
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2021
Tag I n h a l t Seite
11. 2. 2021 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung 55
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am
21. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 25), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §36b gestri-
chen.
2. §4b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter dem Wort ,,dürfen“ werden die Wörter ,,sowohl
in geschlossenen Räumen als auch im Freien“ einge-
fügt.
2.2 In Nummer 17 werden die Wörter ,,in geschlossenen
Räumen“ gestrichen.
2.3 In Nummer 20 wird die Textstelle ,,(im Freien und in
geschlossenen Räumen)“ gestrichen.
3. §8 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
Personen, die vor Ort durch ein schriftliches ärztli-
ches Zeugnis im Original oder einen Schwerbehin-
dertenausweis glaubhaft machen können, dass ihnen
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund
einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Grün-
den nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind von
der Tragepflicht befreit,“.
3.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
oder einer medizinischen Maske in geschlossenen Räu-
men in dieser Verordnung nicht vorgeschrieben ist,
wird das Tragen einer solchen empfohlen.“
4. §11 Absatz 1 Satz 7 erhält folgende Fassung:
,,Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Sinne des
Satzes 1 mit mehr als zehn Personen sind der zuständi-
gen Behörde spätestens zwei Tage zuvor anzuzeigen;
dies gilt nicht, wenn die jeweilige Religionsgemein-
schaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in ihrem
Schutzkonzept nicht von den Regelungen des Muster-
Schutzkonzeptes der Senatskanzlei abweicht.“
5. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Dienstleistungen mit Körperkontakt
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Kosme-
tikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 11. Februar 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 11. Februar 2021
56 HmbGVBl. Nr. 9
Betriebe) sind untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch
notwendige Dienstleistungen, insbesondere Physiothe-
rapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie für
Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der Fuß-
pflege. Für die in Satz 2 genannten Dienstleistungen
und Angebote gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
nach §
5 und die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung
nach §7 sowie darüber hinaus für Dienstleistungen des
Friseurhandwerks die Pflicht zur vorherigen Anmel-
dung mit Terminvereinbarung. Soweit keine Vorgaben
nach §5 Absatz 2 Satz 2 vorliegen, ist ein Schutzkonzept
nach Maßgabe von §6 zu erstellen. Für anwesende Per-
sonen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 mit der
Maßgabe, dass die Masken vorübergehend abgelegt
werden dürfen, solange dies zur Durchführung der
Dienstleistung erforderlich ist.“
6. §18 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken während des
Verweilens auf Sitzplätzen oder sonstigen dauerhaft
eingenommenen Plätzen oder während körperlicher
Betätigungen abgelegt werden dürfen; während Anspra-
chen oder Vorträgen dürfen die jeweils handelnden Per-
sonen die Masken ablegen.“
7. §23 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Dabei kann die Präsenzpflicht vorübergehend aufge-
hoben und durch andere schulische Angebote ersetzt
sowie eine Maskenpflicht oder die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §
8 angeordnet wer-
den.“
8. §30 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,des Absatzes 1 Num-
mern 2, 5 und 8″ durch die Textstelle ,,des Absatzes 1
Nummern 1a, 2, 5, 8 und 10″ ersetzt.
8.2 Absatz 4 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen,
die in Wohneinrichtungen wohnen oder sich in
Kurzzeitpflegeeinrichtungen aufhalten, sind medi-
zinische Masken nach §8 zur Verfügung zu stellen;
soweit die körperliche und psychische Verfassung
der pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen
das Tragen einer medizinischen Maske nach §
8
zulässt, ist darauf hinzuwirken, dass diese Personen
sie bei Kontakt mit Pflege- und Betreuungspersonal
und bei Aufenthalten in den Gemeinschaftsräumen
der Einrichtung tragen,“.
9. §31 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Darüber hinaus gilt für die in Absatz 1 genannten Ein-
richtungen §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, Absatz 4
Nummern 2, 3 und 5, Absätze 5 bis 8 sowie Absätze 10
und 11 entsprechend.“
10. §36b wird aufgehoben.
11. §39 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 Nummer 47 wird die Textstelle ,,§8 Absatz 1″
durch die Textstelle ,,§
8 Absätze 1 und 1a“ sowie das
Wort ,,Maskenpflicht“ durch die Wörter ,,Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske“ ersetzt.
11.2 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
12. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021
außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
§1 Nummer 5 tritt am 1. März 2021 in Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Hamburg, den 11. Februar 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Begründung
zur Einunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A.
Anlass
Mit der Einunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage die bestehenden Schutzmaßnahmen verlängert. Hier-
durch wird der Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
10. Februar 2021 umgesetzt.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen.
Die bisherigen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung wirken und es konnte in den
letzten Wochen kontinuierlich ein Rückgang der Infektions-
zahlen festgestellt werden. Trotz sinkender Infektionszahlen
sind die Krankenhäuser und Intensivstationen weiterhin stark
ausgelastet. Auch die Zahl der täglichen Neuinfektionen in der
Freien und Hansestadt Hamburg liegt aufgrund der hohen
Zahl an infizierten Personen und eines 7-Tage-R-Wertes, der
sich nur knapp unter 1 bewegt, auf einem hohen Niveau.
Donnerstag, den 11. Februar 2021 57
HmbGVBl. Nr. 9
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
durch das Auftreten von Mutationen des Coronavirus, die
nunmehr auch das Stadtgebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg erreicht haben, erheblich gesteigert:
Derzeit werden weltweit verschiedene Virusvarianten
nachgewiesen, für die sowohl die Auswirkung auf die Ausbrei-
tung des Coronavirus als auch die Wirksamkeit von Impfun-
gen eingehend untersucht werden. Seit Mitte Dezember wird
aus dem Vereinigten Königreich über die zunehmende Ver-
breitung einer neuen Virusvariante (B.1.1.7) berichtet, für die
es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf
eine erhöhte Übertragbarkeit gibt. Aus dem Vereinigten
Königreich gibt es erste Hinweise darauf, dass Infektionen mit
der Variante B.1.1.7 zu schwereren Krankheitsverläufen füh-
ren können.
Ebenfalls im Dezember 2020 wurde erstmals vom vermehr-
ten Auftreten einer Coronavirus-Variante in Südafrika (B.1351)
berichtet, die andere Varianten verdrängt hat, so dass eine
erhöhte Übertragbarkeit zu besorgen ist.
Zudem gibt es im brasilianischen Staat Amazonas eine wei-
tere SARS-CoV-2 Variante, die von der Linie B.1.1.28 ab
stammt.
Alle drei Varianten wurden bereits in Deutschland und die
beiden erstgenannten auch in der Freien und Hansestadt
Hamburg nachgewiesen. Mit ihrer weiteren Ausbreitung ist zu
rechnen. Dies gilt insbesondere für die Virusvariante B.1.1.7.
Die bisher vorliegenden Daten und Ergebnisse aus den Ana
lysen lassen darauf schließen, dass die Virusvariante B.1.1.7 in
den letzten Wochen zunehmend detektiert wurde. Es ist mit
einer weiteren Erhöhung des Anteils der Virusvariante B.1.1.7
zu rechnen. Dies konnte bereits in anderen europäischen Län-
dern beobachtet werden.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvarianten von
SARS-CoV-2 in Deutschland wird im Übrigen auf den Lagebe-
richt des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Con-
tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_
VOC_2021-02-10.pdf?__blob=publicationFile) verwiesen.
Da bereits klinisch-diagnostische und epidemiologische
Hinweise vorliegen, die auf eine deutlich erhöhte Übertragbar-
keit der Virusvariante B.1.1.7 im Vergleich zu dem bisher in
Deutschland bekannten und verbreiteten Wildtyp des Virus
hinweisen, sind Bund und Länder gemeinsam der Auffassung,
dass der jetzige epidemiologische Erkenntnisstand weiterhin
erhebliche zusätzliche Anstrengungen erfordert, um die Infek-
tionszahlen zu senken. Die anhaltende Viruszirkulation in der
Bevölkerung (sog. Community Transmission) mit zahlreichen
Ausbrüchen vor allem in Alten- und Pflegeheimen sowie
Krankenhäusern aber auch in privaten Haushalten, dem beruf-
lichen Umfeld und anderen Lebensbereichen erfordert die
Fortsetzung der kontaktreduzierenden Maßnahmen (sog. Wel-
lenbrechermaßnahmen) sowie der übrigen Schutzmaßnahmen
zur Eindämmung des Coronavirus.
Denn eine Verbreitung einer Virusmutation mit höherem
Ansteckungspotenzial hätte eine schwerwiegende Verschär-
fung der pandemischen Lage zur Folge. Hierauf deuten insbe-
sondere die schwerwiegenden Entwicklungen im Vereinigten
Königreich und in Portugal hin, die durch Höchstwerte bei
Infizierten und Toten sowie eine Überlastung des Gesund-
heitswesens gekennzeichnet sind.
Aufgrund der deutlich erhöhten Übertragbarkeit der Muta-
tion B.1.1.7 wäre ohne weitreichende Schutzmaßnahmen in
kürzester Zeit ein exponentieller Anstieg der Neuinfektionen
zu erwarten, der wiederum in kürzester Zeit zu einer Überlas-
tung des Gesundheitssystems und vielen zusätzlichen Todes-
fällen in der Freien und Hansestadt Hamburg führen würde.
Zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölke-
rung und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitswesens sind deshalb weiterhin vorbeugende und
weitreichende Schutzmaßnahmen dringend erforderlich. Es
ist notwendig, den weiteren Eintrag und die Verbreitung der
Mutationen in Deutschland und in der Freien und Hansestadt
Hamburg möglichst weitgehend zu unterbinden.
Zur Abwendung der Risiken, die insbesondere durch die
Virusvariante B.1.1.7 hinzugetreten sind, ist es erforderlich,
das Infektionsgeschehen in Deutschland und in der Freien
und Hansestadt Hamburg noch deutlich stärker einzudäm-
men. Denn bei einer niedrigen Reproduktionszahl wird auch
die Reproduktion einer möglichen ansteckenderen Mutation
stärker gehemmt. Dazu ist es erforderlich, die bisherigen weit-
reichenden Maßnahmen aufrecht zu erhalten.
Eine schnelle Senkung der Infektionszahlen führt zudem
dazu, dass die Gesundheitsämter die Infektionsketten wieder
kontrollieren können, um ein erneutes exponentielles Anstei-
gen der Neuinfektionen zu verhindern.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder haben daher am 10. Februar 2021
gemeinsam eine Verlängerung der bestehenden Schutzmaß-
nahmen bis zum 7. März 2021 vereinbart, die mit dieser Ver-
ordnung in der Freien und Hansestadt Hamburg umgesetzt
werden.
Zu den vorliegend vorgenommenen Anpassungen zählt auf
der Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
10. Februar 2021 neben der Verlängerung der dringend erfor-
derlichen Eindämmungsmaßnahmen die Zulassung von
Dienstleistungen des Friseurhandwerks unter strengen Hygie-
neauflagen ab dem 1. März 2021, wodurch den besonderen
Bedarfen der Bevölkerung im Bereich der erforderlichen Kör-
perpflege und Hygiene Rechnung getragen werden soll.
Ferner werden Klarstellungen sowie redaktionelle Anpas-
sungen vorgenommen.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §4b: Die Ergänzung von §4b Absatz 1 dient der Klar-
stellung, dass sich die in der Regelung angeordnete Schließung
für den Publikumsverkehr sowohl auf Angebote und Einrich-
tungen in geschlossen Räumen als auch auf Angebote und
Einrichtungen unter freiem Himmel bezieht.
Zu §8: Mit der Anpassung des §8 erfolgt eine Konkretisie-
rung der Norm dahingehend, dass Personen, denen wegen
einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das
Tragen einer Maske nicht möglich oder unzumutbar ist, dies
durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original oder
einen Schwerbehindertenausweis vor Ort glaubhaft machen
müssen. Die Befolgung der Pflicht zum Tragen einer Maske in
den nach dieser Verordnung benannten Fällen stellt einen
wichtigen Baustein in der Pandemiebekämpfung dar. Im Rah-
men der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorga-
ben haben sich in der Vergangenheit aber Probleme bezüglich
der Nachprüfbarkeit der Ausnahme nach §
8 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 gezeigt. Der Nachweis wurde teilweise nur wider-
willig erbracht, teilweise durch nicht nachvollziehbare oder
überprüfbare Dokumente. Ferner zeigten sich Probleme durch
die bisher nicht konkret ausgestaltete Vorgabe hinsichtlich der
Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Notwendig ist
daher eine Konkretisierung, wie der Nachweis zu erbringen
ist. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Befolgung der
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist daher
künftig der Nachweis in Form eines schriftlichen ärztlichen
Zeugnisses im Original oder durch Vorlage eines Schwerbe-
hindertenausweises nachzuweisen. Das Mitführen einer Kopie
ist insoweit explizit nicht ausreichend. Damit soll der Gefahr
der Nutzung von gefälschten Nachweisen vorgebeugt werden.
Die Vorlage eines Originaldokuments für den Nachweis eines
Befreiungsgrundes bietet eine höhere Verlässlichkeit als die
Vorlage einer Kopie, auf der sich eine Fälschung gegebenen-
falls schwerer erkennen lässt.
Das Mitführen des Originaldokuments führt auch zu kei-
ner nennenswerten Belastung. Der Gefahr des Verlustes oder
einer Beschädigung des Originals kann durch eine entspre-
chend sorgfältige Behandlung seitens der berechtigten Perso-
nen entgegengewirkt werden. Auch die Ausstellung eines
Ersatz-Attests dürfte in dem Fall der doch erfolgenden Beschä-
digung ohne erheblichen Aufwand möglich sein.
Mit der Aufnahme des neuen Absatzes 3 wird in Umset-
zung der Empfehlungen des Beschlusses der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-
der vom 10. Februar 2021 das Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung oder einer medizinischen Maske in Innenräumen
generell angeraten, soweit dies nicht bereits in dieser Verord-
nung vorgeschrieben ist.
Zu §11: Mit der Anpassung in Absatz 1 wird darauf hinge-
wiesen, dass die Senatskanzlei ein einheitliches Muster-
Schutzkonzept zur Verfügung stellt.
Zu §14: Mit der Anpassung des §
14 können Friseurbe-
triebe unter strengen Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizini-
scher Masken den Betrieb ab dem 1. März 2021 wieder aufneh-
men. Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für
die Körperhygiene und den körperlichen Allgemeinzustand
sowie angesichts der jetzt bereits seit längerem bestehenden
Schließung erscheint es erforderlich, die Inanspruchnahme zu
ermöglichen, da erhebliche Teile der Bevölkerung, insbeson-
dere ältere Menschen, auf diese angewiesen sind. Insofern sind
diese eher mit den bereits zulässigen körpernahen Dienstleis-
tungen zu vergleichen als mit weiterhin geschlossenen Dienst-
leistungen, bei denen die Inanspruchnahme eher im Rahmen
der individuellen Lebensgestaltung erfolgt.
Zu §18: Als zusätzliche Schutzmaßnahme, die in allgemei-
ner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und
hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstüt-
zen soll, wird in Absatz 2 Satz 2 für die in Absatz 2 Satz 1
genannten Einrichtungen eine Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske für Personen in geschlossenen Räumen ein-
geführt, um die Gefahr von Infektionen bei Aufenthalten in
diesen Einrichtungen aufgrund des erhöhten Schutzstandards
von medizinischen Masken zu verringern.
Zu §23: Mit der Anpassung in Absatz 1 Satz 3 wird klarge-
stellt, dass die für die Schule zuständige Behörde sowohl eine
Maskenpflicht als auch die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske jeweils nach Maßgabe von §
8 in Schulen aus-
drücklich anordnen kann. Die nähere Ausgestaltung der Mas-
kenpflicht bzw. der Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske obliegt der für die Schule zuständigen Behörde, die
hierzu Festlegungen im Musterhygieneplan treffen kann.
Zu §30: Die Testung des Pflegepersonals von Wohn- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediens-
ten wurde bereits mit der 25. Änderungsverordnung vom
14. Dezember 2020 umgesetzt. Mit der 26. Änderungsverord-
nung vom 22. Dezember 2020 wurde in §30 Absatz 1 die Num-
mer 1a eingefügt, die zum Regelungsgegenstand hat, dass
Besucherinnen und Besucher sich unmittelbar vor dem Besuch
der Einrichtung einer von dieser durchgeführten PoC-Anti-
gen-Testung unterziehen oder ein schriftliches oder elektroni-
sches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen. Die Testung
von Aufsuchenden, Friseuren und Fußpflegern (§30 Absatz 3)
war bisher in den einrichtungsindividuellen Testkonzepten
geregelt, soll nunmehr aber in Anlehnung an die bereits umge-
setzten Regelungen durch die Aufnahme des Verweises in §30
Absatz 3 auf Absatz 1 Nummer 1a verpflichtend geregelt wer-
den. Die Aufnahme des Verweises auf Absatz 1 Nummer 10 in
§
30 Absatz 3 dient der Klarstellung der bereits praktizierten
Regelung.
Zu §31: Mit dem neuen Verweis in Absatz 6 auf §30 Absatz
1 Nummer 10 wird die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske für Besucherinnen und Besucher in Wohnein-
richtungen der Eingliederungshilfe eingeführt. Es handelt sich
hierbei um eine notwendige Ausweitung der infektionsschutz-
rechtlichen Vorgaben für die Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe, um den Schutz der vulnerablen Personengruppe
der Menschen mit Behinderung weiter zu verstärken.
Zu §36b: Die Regelung wird aufgehoben, da der Rege-
lungsgehalt durch Zeitablauf entfallen ist.
Zu §39: In Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeitstatbe-
stände aufgrund der vorstehend genannten Änderungen der
Verordnung angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiolo
gischen Lage und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse
über Mutationen des SARS-CoV-2-Virus sowie im Einklang
mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungs-
chefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar
2021 ist es dringend erforderlich, die Eindämmungsmaßnah-
men der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung bis 7. März 2021 zu verlängern. Die Maßnahmen werden
auch weiterhin fortlaufend auf ihre Wirksamkeit und Erfor-
derlichkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst bezie-
hungsweise aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Dreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. No
vember 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020,
14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581,
595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021 und 21. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10,
19 und 25) verwiesen.
Donnerstag, den 11. Februar 2021
58 HmbGVBl. Nr. 9
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
Seite 55 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
