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Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung im Landesbeirat
zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz
(Landesbeirats-Aufwandsentschädigungsverordnung – LBRAufwVO)
neu: 860-16-4

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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und
Angelgesetzes
793-1-1

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Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt
Hamburg (Annahmestellenverordnung – AnnahmestVO)
7137-3-1a

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FREITAG, DEN11. FEBRUAR
87
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2022
Tag I n h a l t Seite
1. 2. 2022 Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung im Landesbeirat
zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungs-
gesetz (Landesbeirats-Aufwandsentschädigungsverordnung ­ LBRAufwVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
neu: 860-16-4
1.
2.
2022 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und
Angelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
793-1-1
8. 2. 2022 Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt
Hamburg (Annahmestellenverordnung ­ AnnahmestVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
7137-3-1a
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Mitglieder des Landesbeirates zur Teilhabe von Men-
schen mit Behinderungen nach §15 HmbBGG erhalten jeweils
für die Teilnahme an einer Plenumssitzung des Landesbei
rates eine Aufwandsentschädigung in der in §
2 Absatz 1 des
Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl.
S. 111), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380,
384), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe für
jede Sitzung im Plenum, an der das Mitglied beigewohnt hat.
Die Aufwandsentschädigung wird für Plenumsveranstaltun-
gen in Präsenz und für digital durchgeführte Veranstaltungen
gewährt.
§2
Die Aufwandsentschädigung nach §
1 wird jeweils zum
Ende eines Jahres fällig und von der zuständigen Behörde aus-
gezahlt. Der Nachweis der Teilnahme an einer Plenums
sitzung wird durch die Anwesenheitsliste erbracht.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
Kraft.
Verordnung
über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung
im Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz
(Landesbeirats-Aufwandsentschädigungsverordnung ­ LBRAufwVO)
Vom 1. Februar 2022
Auf Grund von §
15 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen
Behindertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. De
zember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Februar 2022.
Freitag, den 11. Februar 2022
88 HmbGVBl. Nr. 9
Einziger Paragraph
Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen
Fischerei- und Angelgesetzes vom 4. Juni 2019 (HmbGVBl.
S. 169) wird wie folgt geändert:
1. In §4 Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ist die Verwen-
dung von Senken untersagt.“
2. In §8 Absatz 2 Satz 6 wird hinter dem Wort ,,Stellnetzen“
die Textstelle ,,und von Reusen mit einem maximalen Ring-
durchmesser größer als 70cm“ eingefügt.
3. In §10 Absatz 1 wird die Textstelle ,,§§5 und 7 bis 9″ durch
die Textstelle ,,§§6 bis 9″ ersetzt.
4. In §
13 Nummer 3 wird hinter dem Wort ,,einsetzt“ die
Textstelle ,,oder Angel- oder Fischereigerät verwendet, das
während der Zanderschonzeit nicht gestattet ist“ eingefügt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Februar 2022.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes
Vom 1. Februar 2022
Auf Grund von §
21 des Hamburgischen Fischerei- und
Angelgesetzes vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142) wird ver-
ordnet:
Freitag, den 11. Februar 2022 89
HmbGVBl. Nr. 9
§1
(1) Die Gesamtzahl der Annahmestellen für die Vermitt-
lung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg gemäß §5 Absatz 4 HmbGlüStVAG wird auf 480 begrenzt.
(2) Bei der räumlichen Neuverteilung der Annahmestellen
im Rahmen der Fluktuation sind die in §
1 des Glücksspiel-
staatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) vom 23. bis 29. Oktober
2020 (HmbGVBl. 2021 S. 79) genannten Ziele zu beachten. In
Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemei-
nen Wohngebieten gemäß §§
2 bis 4 der Baunutzungsverord-
nung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), in
der jeweils geltenden Fassung sowie in Kleinsiedlungsgebieten
S und Wohngebieten W gemäß §
10 Absatz 4 der Baupolizei-
verordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom
8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969
(HmbGVBl. S. 249), ist keine weitere Annahmestelle an Stand-
orten zulässig, von denen die nächste Annahmestelle fußläufig
nicht mehr als 500m entfernt ist. In anderen Baugebieten nach
der Baunutzungsverordnung oder Nutzungsgebieten nach der
Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg
ist eine Annahmestelle unzulässig, wenn sich in einer Entfer-
nung von weniger als 200m die nächste Annahmestelle befin-
det. Ist die Art der baulichen Nutzung in einem Gebiet nicht
durch einen Bebauungsplan festgesetzt, entspricht das Gebiet
jedoch hinsichtlich der Art der Nutzung einem der Baugebiete
nach der Baunutzungsverordnung, so gelten die Sätze 2 und 3
sinngemäß. Von der Anwendung der Sätze 2 und 3 kann in
begründeten Einzelfällen abgesehen werden, insbesondere
wenn in einer vorhandenen Annahmestelle das durchschnittli-
che Spielauftragsvolumen aller Annahmestellen in der Freien
und Hansestadt Hamburg im jeweils vorausgegangenen Jahr
um mehr als 20 vom Hundert überschritten wurde.
(3) Der Abstand zur nächsten Annahmestelle soll in den in
§
1 Nummern 1 und 2 der Verordnung über Werbung mit
Wechsellicht vom 28. April 1981 (HmbGVBl. S. 91) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Gebieten im Bereich der
Straßen Reeperbahn und Steindamm 100m nicht unterschrei-
ten.
§2
(1) Betreiberin oder Betreiber einer Annahmestelle im
Sinne dieser Verordnung ist, wer auf Grund eines privatrecht-
lichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in
Hamburg in dessen Vertriebsorganisation eingegliedert ist
und auf dieser Basis Glücksspiele vermittelt (§
5 Absatz 1
HmbGlüStVAG, §3 Absatz 5 GlüStV 2021).
(2) Ein von der LOTTO Hamburg GmbH eingereichter
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer
Annahmestelle an einem neuen Standort oder aus Anlass des
Wechsels der Betreiberin bzw. des Betreibers einer Annahme-
stelle oder der für die Leitung der Annahmestelle vor Ort ver-
antwortlichen Person (Annahmestellenleiterin bzw. Annah-
mestellenleiter) muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Geschäftsanschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörig-
keit und Wohnanschrift der Betreiberin bzw. des Betreibers
der Annahmestelle,
2. Anschrift und Telefonnummer der Annahmestelle,
3. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt wer-
den sollen, und
4. den Standort der nächstgelegenen Annahmestelle.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Der Nachweis des Antrages auf Erteilung eines aktuelles
Führungszeugnisses nach §30 Absatz 5 des Bundeszentral-
registergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984
(BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am
10. August 2021 (BGBl. I S. 3420, 3421), in der jeweils gel-
tenden Fassung, der Betreiberin oder des Betreibers einer
Annahmestelle, zu Händen der Aufsichtsbehörde,
2. Schulungsnachweise über die erfolgte Unterweisung nach
dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I
S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 9. April 2021
(BGBl. I S. 742), in der jeweils geltenden Fassung sowie die
erfolgte Unterweisung zur Spielsuchtprävention im Sinne
des Spielerschutzes durch die LOTTO Hamburg GmbH
und
3. ein Nachweis der Betreiberin oder des Betreibers einer
Annahmestelle über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaub-
nis soweit sie oder er nicht einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem der nachfolgend genannten Staa-
ten angehört:
a)Island,
b)Liechtenstein,
c)Norwegen,
d)Schweiz.
Erst nach Zugang des nach Satz 1 Nummer 1 beantragten Füh-
rungszeugnisses bei der Aufsichtsbehörde kann die gewerbe-
rechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen und eine Erlaub-
nis erteilt werden.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Annahmestelle
hat, auch nach Erteilung der Erlaubnis, Änderungen der in
Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten unverzüglich der
LOTTO Hamburg GmbH mitzuteilen, die diese Informatio-
nen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schrift-
lich mitzuteilen hat.
(5) Soll die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Annahme-
stelle eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
sein, so finden die Absätze 2 und 3 sinngemäße Anwendung
Verordnung
über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Annahmestellenverordnung ­ AnnahmestVO)
Vom 8. Februar 2022
Auf Grund von §16 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen
Glücksspielstaatsvertrags ­ Ausführungsgesetzes (HmbGlü
StVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geän-
dert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), wird verordnet:
Freitag, den 11. Februar 2022
90 HmbGVBl. Nr. 9
auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtig-
ten Organe, sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafterin-
nen bzw. Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebe-
nenfalls ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditistinnen
bzw. Kommanditisten. In diesem Fall ist dem Antrag neben
den in Absatz 3 genannten Unterlagen ein aktueller Handels-
registerauszug beziehungsweise der veröffentlichungspflich-
tige Teil des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Die Betreiberin
bzw. der Betreiber einer Annahmestelle hat, auch nach Ertei-
lung der Erlaubnis, Änderungen in Bezug auf Firma, Sitz,
vertretungsberechtigte Organe sowie Änderungen der
geschäftsführenden Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter
der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihrer geschäfts-
führenden Kommanditistinnen bzw. Kommanditisten unver-
züglich der LOTTO Hamburg GmbH mitzuteilen, die diese
Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde schrift-
lich mitzuteilen hat. Bei Wechsel eines vertretungsberechtig-
ten Organs, einer geschäftsführenden Gesellschafterin oder
eines geschäftsführenden Gesellschafters sowie bei Wechsel
einer geschäftsführenden Kommanditistin oder eines
geschäftsführenden Kommanditisten hat die Betreiberin oder
der Betreiber einer Annahmestelle unverzüglich den Nachweis
zu erbringen, dass ein Antrag auf Erteilung eines aktuellen
Führungszeugnisses nach §
30 Absatz 5 des Bundeszentral
registergesetzes für die jeweils Eintretende bzw. den jeweils
Eintretenden zu Händen der zuständigen Aufsichtsbehörde
gestellt wurde.
(6) Beabsichtigt die Betreiberin bzw. der Betreiber einer
Annahmestelle eine Annahmestellenleiterin bzw. einen
Annahmestellenleiter einzusetzen, so finden die Absätze 2 bis
4 sinngemäß auch auf die Annahmestellenleiterin bzw. den
Annahmestellenleiter Anwendung. Im Falle des Absatzes 5
muss eine Annahmestellenleiterin bzw. ein Annahmestellen-
leiter benannt werden.
(7) Als weitere Unterlagen sind regelmäßig ein Gewerbe-
zentralregisterauszug, eine Auskunft über die persönlichen
Vermögensverhältnisse sowie eine Verpflichtungserklärung
über die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags
2021 zu Händen der Aufsichtsbehörde einzureichen. Sofern
Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der gewerberecht
lichen Zuverlässigkeit erkennen lassen, können im Einzelfall
Verfahrensakten aus Straf- oder Bußgeldverfahren ganz oder
teilweise beigezogen werden sowie Auskünfte beim Insolvenz-
gericht, dem zuständigen Amtsgericht (Zwangsvollstreckungs-
abteilung) und der Vollstreckungsabteilung des zuständigen
Finanzamtes eingeholt werden.
(8) Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr.
L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) sowie das Hamburgische
Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in
der jeweils geltenden Fassung.
§3
Die Erlaubnis für das Betreiben einer Annahmestelle wird
unwirksam, wenn das gemäß §
5 Absatz 1 HmbGlüStVAG
begründete Vertragsverhältnis beendet ist. Die LOTTO Ham-
burg GmbH ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unver-
züglich die Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Satz 1
schriftlich mitzuteilen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Februar 2022.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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