DIENSTAG, DEN20. MÄRZ
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2018
Tag I n h a l t Seite
12. 3. 2018 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
860-15
12. 3. 2018 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts . . . . . . . . . . 62
12. 3. 2018 Fünftes Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
113-1
12. 3. 2018 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . . 63
1101-1
12. 3. 2018 Dreiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Das Hamburgische Seniorenmitwirkungsgesetz vom 30.
Okt
ober 2012 (HmbGVBl. S. 449) wird wie folgt geändert:
0. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Seni-
orinnen und Senioren am sozialen, gesellschaftlichen,
kulturellen und politischen Leben zu fördern, die Mit-
wirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren in Ham-
burg zu stärken, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten ein-
zubeziehen, die Beziehungen zwischen den Generatio-
nen zu verbessern, den Prozess des Älterwerdens in
Würde und ohne Diskriminierung zu unterstützen,
älteren Menschen jeder geschlechtlichen Identität und
jeder sexuellen Orientierung gleiche Teilhabe und
Anerkennung zukommen zu lassen und ein selbst
bestimmtes Leben zu ermöglichen. Dieses Ziel ist
durch alle Behörden der Freien und Hansestadt Ham-
burg unter aktiver Eigenbeteiligung der Hamburger
Seniorinnen und Senioren zu fördern.“
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Jede
Seniorin und jeder Senior darf nur auf einer Unterstüt-
zerliste unterschreiben. Unterschriften einer Person auf
mehreren Unterstützerlisten führen zur Ungültigkeit
der Unterschrift dieser Person auf allen von ihr unter-
zeichneten Unterstützerlisten.“
1.1.2 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Von dieser Regelung
kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Seni-
orin oder ein Senior von einer Gruppe oder Organisa-
tion im Sinne von §4 Absatz 2 Satz 1 auf Grund ihres
oder seines Engagements im Bezirk vorgeschlagen
wird.“
1.2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Auf mindestens zwei Seniorendelegiertenver-
sammlungen innerhalb einer Wahlperiode berichtet der
Bezirks-Seniorenbeirat aus seiner Arbeit, um die Senio-
rinnen und Senioren an der Meinungsbildung zu Pla-
nungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, zu
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes
Vom 12. März 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 20. März 2018
62 HmbGVBl. Nr. 9
beteiligen. Die Seniorendelegiertenversammlung kann
dem Bezirks-Seniorenbeirat Empfehlungen für seine
Arbeit geben.“
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Senat
wird ermächtigt, das Nähere zum Wahlverfahren durch
eine Rechtsverordnung zu regeln. Der Senat kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zustän-
dige Behörde weiter übertragen.“
2.2 In Absatz 4 werden hinter Satz 2 folgende Sätze ein
gefügt: ,,Die Konstituierung kann nur erfolgen, wenn
die Anforderungen nach §
3 Absatz 2 Sätze 2 und 3
erfüllt sind. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt
§5 Absatz 5 entsprechend.“
3. In §
6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der
Entwicklung und Umsetzung seniorenpolitischer Pro-
jekte soll sich der Bezirks-Seniorenbeirat mit der Seni-
orendelegiertenversammlung des Bezirks beraten.“
4. §7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Bezirks-Seniorenbeirat hat das Recht zur Mit-
wirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne des
§1 durch Ausübung seines Rederechts in den Ausschüs-
sen der Bezirksversammlung. Namentlich benannte
Vertreterinnen und Vertreter des Bezirks-Senioren
beirats sind regelmäßig als sachkundige Personen hin-
zuzuziehen, nach Maßgabe des §14 Absatz 4 Sätze 2 und
3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. S. 404, 452),
zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 94), in der jeweils geltenden
Fassung. Zu diesem Zweck erhalten sie die Einladun-
gen, Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen der Aus-
schüsse der Bezirksversammlungen.“
5. §13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Den Vorsitzenden der Seniorendelegiertenver-
sammlungen sowie den Mitgliedern der Bezirks-Senio-
renbeiräte und des Landes-Seniorenbeirats wird eine
pauschale Aufwandsentschädigung gewährt.“
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts
Vom 12. März 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 12. März 2018.
Der Senat
§1
Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des
hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl.
S. 70), erhält folgende Fassung:
,,(3) Artikel 1 §35 Absatz 5 und Artikel 8 Nummern 4.5 und
4.6 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. In Artikel 17 treten in
Nummer 5.6 der Absatz 6 sowie Nummer 9 am 21. März
2018 in Kraft.“
§2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Abweichend von §7 Absatz 6 Satz 2 des Hamburgischen
Richtergesetzes kann der Antrag im Zeitraum vom 21. März
2018 bis zum 20. März 2019 mit einer verkürzten Frist
von zwei Monaten vor dem Ablauf der Dienstzeit gestellt wer-
den.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. März 2018.
Der Senat
Dienstag, den 20. März 2018 63
HmbGVBl. Nr. 9
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Feiertagsgesetzes
Vom 12. März 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
§1 des Feiertagsgesetzes vom 16. Oktober 1953 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a), zuletzt
geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 386, 388), wird
wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
,,8. 31. Oktober,“.
2. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und
10.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. März 2018.
Der Senat
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 12. März 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 6. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird hinter Satz 3 folgender Satz angefügt:
,,Hat eine Fraktion abweichend vom Leitbild nach Satz 1
zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, dann erhalten
diese jeweils das Zweieinhalbfache des Entgelts nach Ab-
satz 1; in einem solchen Fall wird ein stellvertretender
Fraktionsvorsitzender weniger als nach Satz 2 vorgesehen
berücksichtigt.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die in §2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 genannten Funktions-
träger erhalten in entsprechender Anwendung das Drei-
fache, Zweieinhalbfache oder Zweifache der monat
lichen Pauschale nach Satz 1.“
b) In Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,Den veränderten Betrag veröffentlicht die Präsidentin
oder der Präsident der Bürgerschaft in einer Bürger-
schaftsdrucksache.“
3. §11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,§2 Absatz 2 Sätze 1
und 2″ durch die Textstelle ,,§2 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4″
ersetzt.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2018 in
Kraft und mit Ausnahme von §1 Nummer 2 Buchstabe b zum
Ende der 21. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. März 2018.
Der Senat
Dienstag, den 20. März 2018
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Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Dreiundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 12. März 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
§1
,,Inklusion und Integration
IKEA bereitet dich auf die WM 2018 vor!“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Inklusion und Integra-
tion IKEA bereitet dich auf die WM 2018 vor!“ dürfen im
Bezirk Bergedorf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen
umgrenzten Gebiet am Sonntag, dem 3. Juni 2018, in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von Brennerhof
bis Bundesautobahn A 1, Neue Feldhofe.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 12. März 2018.
Das Bezirksamt Bergedorf
