FREITAG, DEN22. MÄRZ
71
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2024
Tag I n h a l t Seite
15. 3. 2024 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
2012-1
15. 3. 2024 Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
19. 3. 2024 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Krebsregisterabrechnungsverordnung . . . . . . . . 73
2120-3-1
19. 3. 2024 Vierte Verordnung zur Änderung der Feiertagsschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
113-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt
ge
ändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag §1 folgen-
der Eintrag eingefügt:
,,§1a Örtliche Alkoholkonsumverbote“.
2. Hinter §1 wird folgender §1a eingefügt:
,,§1a
Örtliche Alkoholkonsumverbote
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen – außer-
halb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomie-
flächen – den Konsum alkoholischer Getränke zu verbie-
ten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkohol-
konsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straf
taten begangen werden. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann auch das Mitführen alkoholischer Getränke an
den dort bezeichneten Orten verboten werden, wenn die
Getränke den Umständen nach zum dortigen Konsum
bestimmt sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig gegen eine auf Absatz 1 gestützte Rechtsverordnung
verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
3.2 In Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,erlassen worden sind“
die Textstelle ,,, soweit nachstehend nichts anderes be
stimmt ist“ eingefügt.
3.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Verordnungen, die auf Grund von §
1a erlassen wer-
den, treten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten außer
Kraft; ihre Geltungsdauer kann jeweils um drei Jahre
verlängert werden.“
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Vom 15. März 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 15. März 2024.
Der Senat
Freitag, den 22. März 2024
72 HmbGVBl. Nr. 9
§1
Sonntagsöffnung am 24. März 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. März 2024,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Inklusion und Integration“,
2. ,,Inklusion und Integration“,
3. ,,Inklusion und Integration“,
4. ,,Inklusion und Integration“,
5. ,,Hilfe ist Ehrensache“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Einkaufszentrum Wandsbek QUARREE
sowie die Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brau-
hausstraße und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker
Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
2. Nummer 2, auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
3. Nummer 3, auf die Marktplatz Galerie Bramfeld, Bram
felder Chaussee 230,
4. Nummer 4 auf die auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße
140,
5. Nummer 5 auf die Verkaufsstellen von Hagebau Möller &
Förster, ROLLER und Bäckerei Junge, Poppenbüttler Weg
15, 25 und 31,
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 15. März 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 15. März 2024.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 22. März 2024 73
HmbGVBl. Nr. 9
Die Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung
vom 10. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 10. Sep-
tember 2019 (HmbGVBl. S. 271), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein
gefügt:
,,Mit den privaten Krankenversicherungsunterneh-
men, die sich zur Kostentragung gemäß §65c Absatz 3
Satz 2 sowie Absatz 6 SGB V verpflichten, können von
dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfah-
ren vertraglich vereinbart werden.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,vom 10. November 2014″
gestrichen und hinter dem Wort ,,ergänzt“ wird die
Textstelle ,,; maßgeblich ist insoweit die im Zeitpunkt
des Beginns der Abrechnungstätigkeiten zwischen dem
Hamburgischen Krebsregister und den Kostenträgern
hinsichtlich der Krebsregisterpauschalen gemäß §
65c
Absatz 4 Satz 2 SGB V und der Meldevergütungen
gemäß §65c Absatz 6 Satz 1 SGB V jeweils geltende Fas-
sung“ eingefügt.
2.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Technische Anlage ist durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen im Internet unter https://gkv-
datenaustausch.de/leistungserbringer/klinische_krebs-
register/klinische_krebsregister.jsp veröffentlicht.“
2.2 In Absatz 4 werden hinter der Textstelle ,,§65c Abs. 2
SGB V“ die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung“
eingefügt.
2.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2.3.1 Die Textstelle ,,Buchstaben a bis c und g“ wird durch
die Textstelle ,,Buchstaben a bis c“ ersetzt.
2.3.2 Die Textstelle ,,§2 Absatz 1 Satz 2″ wird durch die Text-
stelle ,,§2 Absatz 1 Satz 3″ ersetzt.
2.3.3 Hinter den Wörtern ,,nach Abschluss der“ wird das
Wort ,,ersten“ eingefügt.
2.3.4 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die Krankenversichertennummer ist ab dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt nur noch in gemäß §25a Absatz 4
Satz 6 SGB V pseudonymisierter Form zu speichern, es
sei denn, sie ist auf Grund eines Widerspruchs der
Patientin oder des Patienten nach §25a Absatz 4 Satz 6
SGB V zu löschen.“
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Die Wörter ,,Eingang der“ werden durch die Wörter
,,Vorliegen plausibler und vollständiger“ ersetzt.
3.1.2 Hinter den Wörtern ,,Hamburgischen Krebsregister“
wird folgende Textstelle eingefügt:
,,, es sei denn, es handelt sich um Meldungen, für die
eine vertragliche Vereinbarung nach §1 Absatz 2 Satz 2
besteht, die das Einhalten dieser Zahlungsfrist nicht
zulässt; in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung der
Meldevergütungen nach Erstattung durch den Verband
der Privaten Krankenversicherung e. V.“
3.1.3 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Vergütungen für Meldungen, die nach Ablauf des in
Satz 1 genannten Zeitraums von den Kostenträgern
noch nicht als beanstandungsfrei gegenüber dem Ham-
burgischen Krebsregister bewertet wurden, werden
nach Eingang der Mitteilung über die Beanstandungs-
freiheit der Meldung beim Hamburgischen Krebs
register gezahlt.“
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,nicht-melanotischen
Hautkrebsarten eine Aufwandsentschädigung“ durch
die Textstelle ,,nicht-melanozytären Hautkrebsarten
mit günstiger Prognose bei Personen mit Wohnsitz in
der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Mel
dungen zu minderjährigen Krebspatientinnen und
Krebspatienten eine Meldevergütung“ ersetzt.
3.2.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Aufwandsentschädigung“
durch das Wort ,,Meldevergütung“ ersetzt.
3.2.3 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,Bei Frühstadien, Rezidiven und Mehrfacherkrankun-
gen des nicht-melanozytären Hautkrebses wird der
Meldeaufwand nicht vergütet. Die Zahlung der Melde-
vergütung nach Satz 1 erfolgt 92 Tage nach Vorliegen
plausibler und vollständiger Meldungen im Hambur
gischen Krebsregister.“
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Krebsregisterabrechnungsverordnung
Vom 19. März 2024
Auf Grund von §
2 Absatz 7 Sätze 3 und 4 des Hambur
gischen Krebsregistergesetzes vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl.
S. 129, 170), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 459), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. März 2024.
Freitag, den 22. März 2024
74 HmbGVBl. Nr. 9
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Vierte Verordnung
zur Änderung der Feiertagsschutzverordnung
Vom 19. März 2024
Auf Grund von §2 Absatz 1 Nummer 4 des Feiertagsgeset-
zes vom 16. Oktober 1953 (Sammlung des bereinigten hambur-
gischen Landesrechts I 113-a), zuletzt geändert am 17. Februar
2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), wird verordnet:
Einziger Paragraph
§4 Absatz 3 der Feiertagsschutzverordnung in der Fassung
vom 15. Februar 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgi-
schen Landesrechts I 113-a-2), zuletzt geändert am 1. Februar
2005 (HmbGVBl. S. 22), erhält folgende Fassung:
,,(3) Die für den Karfreitag bestehenden Verbote nach den
Absätzen 1 und 2 gelten von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends.
Die für den Totensonntag bestehenden Verbote nach Absatz 1
gelten von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. März 2024.
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