63
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 DIENSTAG, DEN 25. FEBRUAR 2014
Tag I n h a l t Seite
4. 2. 2014 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg 63
4100-2
5. 2. 2014 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 . . . . . . . . . . . . . . 64
5. 2. 2014 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 . . . . . . . . . . . . . . . 65
17. 2. 2014 Gesetz zur Stärkung der Patientenmobilität in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
und zur Änderung des Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
neu: 2120-6, 404-3
17. 2. 2014 Hamburgisches Gesetz zur Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren . . . . . . . . . 68
2032-1, 2030-4
17. 2. 2014 Gesetz zur Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft (MobFG) . . 70
2030-1, 2030-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 4. Februar 2014
Auf Grund von § 8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbu-
ches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert am
4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746), und § 156 Absatz 1 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2231), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2379, 2385), in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 des Han-
delsgesetzbuches, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der
Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr
vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 415), sowie § 52a
Absatz 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679),
zuletzt geändert am 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533, 3538), in
Verbindung mit § 1 Nummer 11 der Weiterübertragungsver-
ordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der
Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455),
zuletzt geändert am 20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413,
414), sowie § 55a Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687),
zuletzt geändert am 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533, 3538), in
Verbindung mit § 1 Nummer 10 der Weiterübertragungsver-
ordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der
Staatsanwaltschaft wird verordnet:
§ 1
§ 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Loh-
brügge 10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält
folgende Fassung:
,,8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-
spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordell-
artige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmig-
ten Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen
ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der
genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungs-
änderung in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist
ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umge-
staltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und
Werbung dürfen nicht vergrößert werden.“
§ 2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
Dienstag, den 25. Februar 2014
64 HmbGVBl. Nr. 9
§ 1
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl. S. 51), geändert am
8. April 2010 (HmbGVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,Sofern
für Einreichungen“ die Wörter ,,die Schriftform oder“ ein-
gefügt.
2. In der Anlage werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Hamburg, den 4. Februar 2014.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
Nr. Gericht Verfahrensbereich
mit der Daten-
verarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
,,3.
Verwal-
tungsgericht
Hamburg
Verfahren nach dem
Bundesausbildungs-
förderungsgesetz
Dataport 1. April 2014
4.
Hamburgi-
sches Ober-
verwal-
tungsgericht
Verfahren nach dem
Bundesausbildungs-
förderungsgesetz
Dataport 1. April 2014″
Zweite Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10
Vom 5. Februar 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absätze
1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), sowie § 1 der Weiter-
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Dienstag, den 25. Februar 2014 65
HmbGVBl. Nr. 9
§ 3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind.
§ 1
§ 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Berge-
dorf 40 vom 12. Januar 1970 (HmbGVBl. S. 5), geändert am
20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 310), erhält folgende Fas-
sung:
,,2. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-
spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordell-
artige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“
§ 2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§ 3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
Zweite Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40
Vom 5. Februar 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absätze
1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), sowie § 1 der Weiter-
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 5. Februar 2014.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 25. Februar 2014
66 HmbGVBl. Nr. 9
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind.
A r t i k e l 1
Hamburgisches Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2011 über die Ausübung der
Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (Hamburgisches
Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz
HmbPatMobUG)
§ 1
Gegenstand, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr.
L 88 2011 S. 45) und damit der Erleichterung des Zugangs zu
einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung.
(2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Erbringung von Gesund-
heitsdienstleistungen an Patientinnen und Patienten unabhän-
gig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel
darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei
routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen
sind,
2. Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der
Organtransplantation,
3. öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten,
die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung
dienen und die mit gezielten Planungs- und Durch-
führungsmaßnahmen verbunden sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Unter Gesundheitsdienstleistungen sind alle Leistun-
gen zu verstehen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen und
Gesundheitsdienstleistern gegenüber Patientinnen und Pati-
enten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beur-
teilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der
Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln
und Medizinprodukten.
(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienst-
leister sind alle Angehörigen der Gesundheitsberufe und alle
juristischen Personen, die Gesundheitsdienstleistungen auf
der Grundlage einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich
oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patien-
tinnen und Patienten erbringen.
(3) Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und
Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Kranken-
pfleger, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Hebammen und Ent-
bindungspfleger oder Apothekerinnen und Apotheker oder
andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten
ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Arti-
kel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
EU Nr. L 255 2005 S. 22, Nr. L 271 2007 S. 18, Nr. L 93 2008
Gesetz
zur Stärkung der Patientenmobilität
in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
und zur Änderung des Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetzes
Vom 17. Februar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hamburg, den 5. Februar 2014.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 25. Februar 2014 67
HmbGVBl. Nr. 9
S. 28, Nr. L 33 2009 S. 49), zuletzt geändert am 13. Mai 2013
(ABl. EU Nr. L 158 2013 S. 368), vorbehalten sind, oder Perso-
nen, die nach den Vorschriften des Bundes und der Länder als
Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten.
(4) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die
Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt oder neh-
men möchte.
§ 3
Informationspflichten
(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienst-
leister sind verpflichtet, im Vorfeld einer möglichen Gesund-
heitsdienstleistung auf Nachfrage von Patientinnen und Pati-
enten diesen einschlägige Informationen zu erteilen, um ihr
oder ihm zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zur Inan-
spruchnahme der nachgefragten Gesundheitsdienstleistungen
zu treffen. Hierzu zählen insbesondere Informationen über
Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit
der erbrachten Gesundheitsversorgung, den Zulassungs- oder
Registrierungsstatus und die Absicherung von Schadenser-
satzansprüchen nach § 4.
(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienst-
leister stellen klare Preisinformationen und klare Rechnungen
zur Verfügung.
(3) Soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesund-
heitsdienstleister den im Behandlungsmitgliedstaat ansässigen
Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informatio-
nen hierzu zur Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet,
Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten
zusätzliche ausführlichere Informationen zur Verfügung zu
stellen.
(4) Für abhängig Beschäftigte gelten die Pflichten nach den
Absätzen 1 und 2 nicht.
§ 4
Absicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienst-
leister müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen
eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder durch
eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf
ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar
und nach Art, Umfang und Risiko angemessen ist, abgesichert
sein.
(2) Für abhängig Beschäftigte gilt die Pflicht nach Absatz 1
nicht.
A r t i k e l 2
Änderung des
Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetzes
§ 4 des Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetzes
vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 496) wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 Nummer 1 wird folgende Textstelle angefügt:
,,soweit für Beratungen und Untersuchungen Fachkräfte
mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Fachrichtun-
gen Medizin oder Psychologie beschäftigt werden bis zu
einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L,“.
2. Es wird folgender Satz angefügt: ,,Sollten bei einzelnen
Kostenarten nach Satz 2 Nummer 4 außergewöhnlich hohe
Preissteigerungen zu verzeichnen sein, kann die zuständige
Behörde im Einzelfall und zeitlich begrenzt zusätzliche
Fördermittel gewähren.“
A r t i k e l 3
Übergangsregelung
Der aus Artikel 1 § 4 begründeten Pflicht zur Absicherung
von Schadensersatzansprüchen ist innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzukommen.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2014.
Der Senat
Dienstag, den 25. Februar 2014
68 HmbGVBl. Nr. 9
A r t i k e l 1
Änderung des
Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. Februar 2014
(HmbGVBl. S. 56, 61), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 33 erhält folgende Fassung:
,,§ 33 Grund-, Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge“.
1.2 Der Eintrag zu § 37 erhält folgende Fassung:
,,§ 37 (aufgehoben)“.
1.3 Im Unterabschnitt 3 wird hinter dem Eintrag zu
§ 41 folgender Eintrag eingefügt: ,,§ 41a Übergangsvor-
schrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungs-
bezügen“.
2. In § 32 wird das Wort ,,variable“ gestrichen.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Grund-, Beru-
fungs- und Bleibe-Leistungsbezüge“.
3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Aus Anlass von Berufungsverhandlungen werden ein-
malig unbefristete grundlegende Leistungsbezüge gewährt
(Grundleistungsbezüge). Darüber hinaus können Leis-
tungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist,
um eine Professorin oder einen Professor für die Hoch-
schule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder
zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-
Leistungsbezüge).“
3.3 In Absatz 2 wird das Wort ,,hierüber“ durch die Textstelle
,,über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leis-
tungsbezügen nach Absatz 1 Satz 2″ ersetzt.
3.4 In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Sie“ durch die Textstelle
,,Leistungsbezüge nach Absatz 1″ ersetzt.
4. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Wörter ,,Leistungsbezüge können“ werden durch die
Textstelle ,,Neben den Leistungsbezügen nach § 33 kön-
nen“ ersetzt.
4.2 Hinter dem Wort ,,Zahlungen“ wird das Wort ,,Leistungs-
bezüge“ eingefügt.
5. § 36 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 ein-
gefügt:
,,(1) Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 sind
in der sich aus der Anlage IXa ergebenden Höhe zu
gewähren.“
5.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
5.3 Im neuen Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,dürfen“ das
Wort ,,insgesamt“ eingefügt und die Textstelle ,,Absatz 2″
durch die Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
5.4 Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle ,,Absatz 2″ durch die
Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
6. § 37 wird aufgehoben.
7. § 38 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und von
den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehalt-
fähig erklärte unbefristete Leistungsbezüge nach § 33
Absatz 1 Satz 2 und § 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie
mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.“
7.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Auf Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 2, §§ 34
und 35, für deren Gewährung Drittmittel verwendet
werden, finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.“
8. In § 40 Nummer 3 wird die Textstelle ,,UKE“ durch die
Textstelle ,,Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf
(UKE)“ ersetzt.
9. Im Unterabschnitt 3 wird hinter § 41 folgender § 41a
eingefügt:
,,§ 41a
Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von
Grundleistungsbezügen
(1) Die am 31. Dezember 2012 nach den Besoldungsgrup-
pen W2 und W3 besoldeten Professorinnen und Professo-
ren erhalten mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die bislang
monatlich zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungs-
bezüge sowie besonderen Leistungsbezüge, mindestens
aber Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungsbezüge
nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zuzüglich je der Hälfte der am
31. Dezember 2012 monatlich zustehenden Berufungs-
und Bleibe-Leistungsbezüge sowie der besonderen Leis-
tungsbezüge. Professorinnen und Professoren, denen am
31. Dezember 2012 keine nach Satz 1 zu berücksichtigen-
den Leistungsbezüge zustehen oder deren am 31. Dezem-
ber 2012 zustehende, nach Satz 1 zu berücksichtigende
Leistungsbezüge gänzlich entfallen und denen keine
weiteren nach Satz 1 zu berücksichtigende Leistungs-
bezüge zustehen, sind Grundleistungsbezüge entspre-
chend § 33 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Entfallen am 31.
Dezember 2012 zustehende, nach Satz 1 berücksichti-
gungsfähige Leistungsbezüge und ist der verbleibende Teil
der Leistungsbezüge geringer als das Zweifache der nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 zustehenden Grundleistungsbezüge,
werden Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungs-
bezüge zuzüglich der Hälfte des verbleibenden Teils der
Leistungsbezüge gewährt.
(2) Leistungsbezüge, die am 31. Dezember 2012 nach § 35
für die Wahrnehmung einer Funktion zustehen, sind
unabhängig von Absatz 1 zu gewähren.
(3) Die nach Absatz 1 gewährten Leistungsbezüge sind in
der Höhe des Grundleistungsbezugs nach § 33 Absatz 1
Satz 1 ruhegehaltfähig, wenn das Amt, das die Professorin
oder der Professor am 1. Januar 2013 innehatte, mindes-
tens zwei Jahre übertragen war. Im Übrigen richtet sich die
Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge nach § 38.“
10. In § 67 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Sonder-
zahlungsgesetz“ die Textstelle ,,vom 1. November 2011
Hamburgisches Gesetz
zur Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren
Vom 17. Februar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 25. Februar 2014 69
HmbGVBl. Nr. 9
(HmbGVBl. S. 454), geändert am 5. März 2013
(HmbGVBl. S. 79, 80), in der jeweils geltenden Fassung“
eingefügt.
11. Hinter der Anlage IX wird folgende Anlage IXa eingefügt:
,,Anlage IXa
Grundleistungsbezüge
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Januar 2013
A r t i k e l 2
Weitere Änderung des
Hamburgischen Besoldungsgesetzes
In Anlage IXa des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch
Artikel 1 dieses Gesetzes, wird die Textstelle ,,1. Januar 2013″
durch die Textstelle ,,1. Januar 2014″ und der Betrag ,,606,88″
durch den Betrag ,,623,57″ ersetzt.
A r t i k e l 3
Änderung des
Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26.
Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 3. Sep-
tember 2013 (HmbGVBl. S. 369, 372), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 13 hinter dem
Eintrag zu § 87 folgender Eintrag eingefügt:
,,§ 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von
Grundleistungsbezügen“.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Textstelle ,,§ 38″ durch
die Textstelle ,,§§ 38 und 41a“ ersetzt.
3. In Abschnitt 13 wird hinter § 87 folgender § 87a eingefügt:
,,§ 87a
Übergangsregelung aus Anlass der
Einführung von Grundleistungsbezügen
Bei den am 1. Januar 2013 vorhandenen Versorgungsemp-
fängerinnen und Versorgungsempfängern, die aus einem
Amt als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe
W 2 oder W 3 in den Ruhestand eingetreten sind oder ver-
setzt wurden, und ihren Hinterbliebenen sind Leistungs-
bezüge gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mindestens in
Höhe des Grundleistungsbezugs nach § 33 Absatz 1 Satz 1
des Hamburgischen Besoldungsgesetzes als ruhegehalt-
fähige Dienstbezüge zu berücksichtigen.“
A r t i k e l 4
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar
2013 in Kraft.
(2) Für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Amt der
Besoldungsgruppen W2 und W3 eintretende Professorinnen
und Professoren, deren Berufungsverhandlungen vor Ablauf
des Tages der Verkündung dieses Gesetzes geführt oder deren
Leistungsbezüge vor Ablauf des Tages der Verkündung verein-
bart wurden, gilt § 41a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
in der Fassung des Artikels 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des 31. Dezembers 2012 als Stichtag für die
im Rahmen der Gewährung von Grundleistungsbezügen zu
berücksichtigenden Leistungsbezüge nach Absatz 1 Sätze 1 bis
3 der Tag der Verkündung dieses Gesetzes tritt. Im Fall der Ver-
einbarung von Leistungsbezügen ist deren Höhe maßgeblich.
Die Gewährung von Leistungsbezügen nach dieser Regelung
erfolgt ab dem jeweiligen Dienstantritt.
(3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für am 31.
Dezember 2012 nach den Besoldungsgruppen W2 und W3
besoldete Professorinnen und Professoren, deren Leistungsbe-
züge nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem Ablauf des
Tages der Verkündung dieses Gesetzes vereinbart wurden.
Dem Grunde nach geregelt in Betrag
§ 33 Hamburgisches Besoldungsgesetz
(Grundleistungsbezüge)
Grundleistungsbezüge betragen für
Professorinnen und Professoren der
Besoldungsgruppen W2 und W3 606,88″
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2014.
Der Senat
Dienstag, den 25. Februar 2014
70 HmbGVBl. Nr. 9
A r t i k e l 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 17. Februar 2014
(HmbGVBl. S. 56), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt nach der Nummer
6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7
angefügt:
,,7. Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen
Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein als
Mitglied des Vorstands .“
2. In § 28 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Krankenfür-
sorge und Versorgung“ durch die Textstelle ,,Kranken-
fürsorge, Versorgung und Altersgeld“ ersetzt.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter ,,dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen“ durch die Wörter
,,dies im dienstlichen Interesse liegt“ ersetzt.
3.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Einem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten
auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist
bis zur Dauer von drei Jahren abweichend von Absatz 4
Nummer 2 zu entsprechen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte in dem entsprechenden
Umfang nach § 63 Absatz 1 teilzeitbeschäftigt oder
beurlaubt gewesen ist,
2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhe-
stand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten
würde, nicht die Höchstgrenze erreicht und
3. zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenste-
hen.“
4. § 53 wird wie folgt geändert:
4.1 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
4.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren
Hinterbliebene entsprechend.“
5. In § 89 Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,Beihilfe“ die
Textstelle ,,, des Altersgeldes“ eingefügt.
6. § 91 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
6.1.1 In Nummer 1 wird das Wort ,,versorgungsberechtigte“
durch die Textstelle ,,versorgungs- und altersgeld-
berechtigte“ ersetzt.
6.1.2 In Nummer 2 werden das Wort ,,Versorgungsan-
sprüche“ durch die Textstelle ,,Versorgungs- oder
Altersgeldansprüche“ und das Wort ,,Versorgungs-
pflicht“ durch die Textstelle ,,Versorgungs- oder
Altersgeldpflicht“ ersetzt.
6.1.3 In Nummer 3 werden das Wort ,,Versorgungsan-
sprüche“ durch die Textstelle ,,Versorgungs- und Alters-
geldansprüche“ und die Wörter ,,Versorgungsempfän-
gerinnen oder Versorgungsempfänger“ durch die Text-
stelle ,,Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsemp-
fänger oder Altersgeldberechtigte“ ersetzt.
6.2 In Absatz 3 werden das Wort ,,Versorgungsakten“ durch
die Textstelle ,,Versorgungs- und Altersgeldakten“ und
das Wort ,,Versorgungszahlung“ durch die Textstelle
,,Versorgungs- und Altersgeldzahlung“ ersetzt.
A r t i k e l 2
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
des hamburgischen Beamtenrechts
In Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des
hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405) wird die Zahl ,,2015″ durch die Zahl
,,2020″ ersetzt.
A r t i k e l 3
Änderung des Hamburgischen
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Ja-
nuar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am
17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 68, 69), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 60 erhält folgende Fassung:
,,§ 60 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbe-
züge, des Alters- und Hinterbliebenenalters-
geldes“.
1.2 Der Eintrag zu § 63 erhält folgende Fassung:
,,§ 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters-
und Hinterbliebenenaltersgeld“.
1.3 Hinter dem Eintrag zu § 67 wird der Eintrag
,,§ 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Altersgeld“
eingefügt.
1.4 Der Eintrag zu § 68 erhält folgende Fassung:
,,§ 68 Kürzung der Versorgungsbezüge und des Alters-
geldes nach der Ehescheidung“.
1.5 Der Eintrag zu § 69 erhält folgende Fassung:
,,§ 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbe-
züge oder des Altersgeldes“.
1.6 Der Eintrag zu § 75 erhält folgende Fassung:
,,§ 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie
Hinterbliebenenaltersgeld“.
1.7 Der Eintrag zu § 76 erhält folgende Fassung:
,,§ 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
und des Altersgeldes“.
1.8 Hinter dem Eintrag zu § 89 des Abschnitts 13 wird
folgender Eintrag eingefügt:
,,Abschnitt 13a
Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld
§ 89a Altersgeld
§ 89b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld
Gesetz
zur Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft
(MobFG)
Vom 17. Februar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 25. Februar 2014 71
HmbGVBl. Nr. 9
§ 89c Höhe des Altersgeldes
§ 89d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige
Beendigung des Ruhens
§ 89e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des
Anspruchs wegen Verurteilung
§ 89f Hinterbliebenenaltersgeld
§ 89g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 89h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergän-
zungszuschlag
§ 89i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 89j Abfindung
§ 89k Zuständigkeit“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Ferner regelt es den Anspruch auf und den Bezug von
Altersgeld für den in Satz 1 genannten Personenkreis
sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenalters-
geld.“
2.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Es gilt ferner für die ehemaligen Richterinnen und
Richter der Freien und Hansestadt Hamburg entspre-
chend für das Altersgeld sowie für das Hinterbliebenen-
altersgeld.“
2.3 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspart-
ner haben nach den Voraussetzungen der Abschnitte 3
und 13a Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Hin-
terbliebenenaltersgeld und sind insoweit witwen-
geldberechtigten oder hinterbliebenenaltersgeld-
berechtigten Witwen und witwergeldberechtigten oder
hinterbliebenenaltersgeldberechtigten Witwern gleich-
gestellt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Versorgung“
die Textstelle ,,oder ein höheres als ihr oder ihm gesetz-
lich zustehendes Alters- und Hinterbliebenenalters-
geld“ eingefügt.
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf
das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz
noch teilweise verzichtet werden. § 89b bleibt unbe-
rührt.“
4. In § 42 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt ab der
Gewährung von Altersgeld.“
5. § 60 erhält folgende Fassung:
,,§ 60
Festsetzung und Zahlung
der Versorgungsbezüge, des Alters-
und Hinterbliebenenaltersgeldes
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbe-
züge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld fest,
bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder
des Zahlungsempfängers und entscheidet über die
Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt- und alters-
geldfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von
Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften.
Sie kann diese Befugnisse auf andere Stellen übertra-
gen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen
erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer-
den; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Die
Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
erfolgt von Amts wegen, es sei denn, die Beamtin oder
der Beamte beantragt, dass bestimmte Zeiten ganz oder
teilweise nicht anerkannt werden. Ob Zeiten auf Grund
der §§ 10 bis 12 und § 78 Absatz 2 als ruhegehaltfähige
Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei
der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem
Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes entschieden werden. Diese Ent-
scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich-
bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, ist zum Zeitpunkt des
Wechsels eine Entscheidung nach Satz 3 zu treffen.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-
genheiten oder in Angelegenheiten des Alters- und
Hinterbliebenenaltersgeldes, die eine grundsätzliche,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
sind von der für das Beamtenversorgungsrecht zustän-
digen Behörde zu treffen; Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(4) Die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hin-
terbliebenenaltersgeld sind, soweit nichts anderes
bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im glei-
chen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der
Beamtinnen und Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge, Alters- und Hinterblie-
benenaltersgeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so
besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Haben Versorgungsberechtigte und Empfängerin-
nen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenen-
altersgeld ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so
kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge,
des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes von der
Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im
Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(7) Versorgungsberechtigte und Empfängerinnen und
Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld
haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzu-
legen.
(8) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters-
oder Hinterbliebenenaltersgeldes hat die Empfängerin
oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen
Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf
das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermitt-
lungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gut-
schrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Emp-
fängers trägt die die Versorgungsbezüge, das Alters-
oder Hinterbliebenenaltersgeld zahlende Stelle. Bei
einer Überweisung auf ein im Ausland geführtes Konto
trägt die Empfängerin oder der Empfänger der Versor-
gungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenalters-
geldes die Kosten und die Gefahr der Übermittlung
sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen
Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kon-
toführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfän-
gerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere
Dienstag, den 25. Februar 2014
72 HmbGVBl. Nr. 9
Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Emp-
fängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder
Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
zugemutet werden kann.
(9) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen,
Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind die sich
ergebenden Bruchteile eines Cents nach kaufmänni-
schen Grundsätzen zu runden. Zwischenrechnungen
werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
Jeder Bestandteil der Versorgung und des Alters- oder
Hinterbliebenenaltersgeldes ist einzeln zu runden.
(10) Eine vor dem 1. Juni 2014 vorgenommene Übertra-
gung der Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend für die Festsetzung des Alters- und Hinterbliebe-
nenaltersgeldes.“
6. § 62 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,Versorgungsbezüge“
die Textstelle ,,, Alters- oder Hinterbliebenenalters-
geld“ eingefügt.
6.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge,
Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld kann der
Dienstherr oder ehemalige Dienstherr ein Aufrech-
nungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des
pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge, des Alters-
oder Hinterbliebenenaltersgeldes geltend machen. Dies
gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder
den Versorgungsberechtigten oder die Empfängerin
oder den Empfänger von Alters- und Hinterbliebenen-
altersgeld ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vor-
sätzlicher unerlaubter Handlung besteht.“
7. § 63 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und
Hinterbliebenenaltersgeld“.
7.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versor-
gungsberechtigter oder eine Anspruchsinhaberin oder
ein Anspruchsinhaber auf Alters- oder Hinterbliebe-
nenaltersgeld rückwirkend schlechter gestellt, so sind
die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.“
7.3 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Versorgungs-
bezüge“ die Textstelle ,,oder zu viel gezahlten Alters-
oder Hinterbliebenenaltersgeldes“ eingefügt.
7.4 In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Versor-
gungsberechtigten“ die Wörter ,,oder der oder des
Altersgeldberechtigten“ eingefügt.
7.5 In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Versor-
gungsberechtigten“ die Wörter ,,oder der oder des
Altersgeldberechtigten“ eingefügt.
8. Hinter § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
,,§ 67a
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Altersgeld
Besteht aus einem früheren Beamtenverhältnis ein
Anspruch auf Altersgeld im Sinne des Abschnitts 13a
oder einer dem Altersgeld entsprechenden Leistung,
ruht das nach Anwendung der §§ 64 bis 67 sowie § 16
Absatz 4 verbleibende Ruhegehalt in Höhe des Alters-
geldes oder der entsprechenden Leistung. Satz 1 ist
auch auf Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 und
Mindestunfallruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Sätze 2 und
3 anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Witwen, Witwer- und Waisengeld, wenn aus einem
früheren Beamtenverhältnis der oder des Verstorbenen
ein Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld im Sinne
des Abschnittes 13a oder einer entsprechenden Leis-
tung besteht.“
9. § 68 wird wie folgt geändert:
9.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
nach der Ehescheidung“.
9.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Für das Alters- und das Hinterbliebenenaltersgeld
sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.“
10. § 69 wird wie folgt geändert:
10.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder
des Altersgeldes“.
10.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für das Altersgeld sind die Absätze 1 bis 4 entspre-
chend anzuwenden.“
11. § 73 erhält folgende Fassung:
,,§ 73
Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungs-
bezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld
anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die
Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenal-
tersgeld zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder
eines Versorgungsberechtigten oder einer Empfängerin
oder eines Empfängers von Alters- und Hinterbliebe-
nenaltersgeld unter Angabe der gewährten Bezüge,
ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zah-
lungseinstellung sowie die Gewährung einer Versor-
gung oder eines Alters- oder Hinterbliebenenalters-
geldes unverzüglich anzuzeigen.
(2) Versorgungsberechtigte oder Anspruchsinhaberin-
nen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterblie-
benenaltersgeld sind verpflichtet, der Regelungs-
behörde oder der die Versorgungsbezüge oder das
Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach
§ 10, § 16 Absatz 4, § 17, § 26 Absatz 1 Satz 2, den
§§ 53 und 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 72 Absatz 2,
3. Witwen und Witwer auch die Verheiratung (§ 72
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflö-
sung der neuen Ehe den
Erwerb und jede Änderung eines neuen Versor-
gungs-, Altersgeld-, Hinterbliebenenaltersgeld-,
Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 72 Absatz 3
Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den
Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des
§ 14 sowie im Rahmen der §§ 56 bis 59
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Rege-
lungsbehörde sind Versorgungsberechtigte oder An-
spruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von
Dienstag, den 25. Februar 2014 73
HmbGVBl. Nr. 9
Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld verpflichtet,
Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher
Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbe-
züge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld
erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommen Versorgungsberechtigte oder Anspruchs-
inhaberinnen und Anspruchsinhaber auf Alters- und
Hinterbliebenenaltersgeld der ihnen nach Absatz 2
Satz 1 Nummern 2 bis 5 auferlegten Verpflichtung
schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung,
das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder
teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Ver-
sorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld
ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Ent-
scheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle.“
12. § 75 wird wie folgt geändert:
12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hin-
terbliebenenaltersgeld“.
12.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Hinterbliebenen-
versorgung“ die Wörter ,,oder Hinterbliebenenalters-
geld“ und hinter dem Wort ,,Versorgungsbezüge“ die
Wörter ,,oder das Hinterbliebenenaltersgeld“ eingefügt.
12.2.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Versorgungsberech-
tigte“ die Wörter ,,oder die Empfängerin oder der Emp-
fänger von Hinterbliebenenaltersgeld“ eingefügt.
13. § 76 erhält folgende Fassung:
,,§ 76
Nichtberücksichtigung der Versorgungs-
bezüge und des Altersgeldes
Werden Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen
und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenalters-
geld im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) verwendet,
so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne
Rücksicht auf die Versorgungsbezüge oder auf das
Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld zu bemessen.
Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung
zu gewährende Versorgung oder für ein auf Grund der
Beschäftigung zu gewährendes Alters- und Hinterblie-
benenaltersgeld.“
14. In § 80 Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,Versorgungs-
bezüge“ die Textstelle ,,sowie das Alters- und Hin-
terbliebenenaltersgeld“ eingefügt.
15. Hinter § 89 wird folgender Abschnitt 13a eingefügt:
,,Abschnitt 13a
Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld
§ 89a
Altersgeld
(1) Anspruch auf Altersgeld haben Beamtinnen und
Beamte, die bis zum 31. Dezember 2019 gemäß § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes
aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses
Gesetzes entlassen werden, wenn sie eine altersgeld-
fähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückge-
legt haben und nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch nachzuversichern wären.
(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des
Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung
endet; sind Gründe für einen Aufschub der Beitrags-
zahlung nach § 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozi-
algesetzbuch gegeben, so entsteht der Anspruch auf
Altersgeld erst mit dem Wegfall der Aufschubgründe.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nach § 29 Absätze 2
und 3 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beam-
tenverhältnis berufen wurden und auf ihren Antrag ent-
lassen werden, haben keinen Anspruch auf Altersgeld.
(4) § 32 gilt entsprechend.
(5) Altersgeld wird auf Antrag festgesetzt und gezahlt.
§ 89b
Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld
Auf den Anspruch auf Altersgeld kann innerhalb eines
Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständi-
gen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht ist mög-
lich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Alters-
geldes die Nachversicherung wählt. Der Verzicht ist
nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durch-
geführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
§ 89c
Höhe des Altersgeldes
(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähi-
ger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der altersgeldfähi-
gen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75
vom Hundert. § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entspre-
chend.
(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. sonstige Dienstbezüge, die als ruhegehaltfähig be-
zeichnet werden,
3. Leistungsbezüge nach § 32 des Hamburgischen Be-
soldungsgesetzes, soweit sie nach § 38 des Hambur-
gischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
§ 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 3 und 5 bis 8
gilt entsprechend.
(3) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit
sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden.
Zeiten, für die in einem anderen Alterssicherungs-
system Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwer-
tige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, wer-
den bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienst-
zeit nicht berücksichtigt.
§ 89d
Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld,
vorzeitige Beendigung des Ruhens
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf
des Monats, in dem die ehemalige Beamtin oder der
ehemalige Beamte die maßgebliche Regelaltersgrenze
für die Altersrente (§ 235 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch) erreicht hat. Wird der Antrag auf Festset-
zung und Zahlung von Altersgeld nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Erreichen der maßgeblichen
Regelaltersgrenze gestellt, so wird das Altersgeld erst ab
dem Monat der Antragstellung gezahlt.
(2) Auf Antrag der ehemaligen Beamtin oder des ehe-
maligen Beamten wird das Ruhen des Anspruchs auf
Altersgeld vorzeitig beendet, wenn sie oder er
1. das 63. Lebensjahr vollendet hat,
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder
a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
Dienstag, den 25. Februar 2014
74 HmbGVBl. Nr. 9
b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach
§ 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch jeweils geltende Altersgrenze für die vor-
zeitige Inanspruchnahme der Altersrente für
schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Sätze 2
und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,
4. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig
nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch ist.
Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbs-
fähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine
Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 vorliegt,
nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine
Amtsärztin oder ein Amtsarzt. In den Fällen des
Satzes 1 Nummern 3, 4 und 5 findet § 102 Absatz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende
Anwendung.
(3) Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht
nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 vorzeitig been-
det, wenn die oder der Berechtigte die für die vorzeitige
Beendigung des Ruhens erforderliche gesundheitliche
Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. In den
Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 kann die
vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf
Altersgeld versagt werden, wenn die oder der Berech-
tigte sich die für die vorzeitige Beendigung des Ruhens
erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei
einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtli-
chem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Verge-
hen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der
oder des Berechtigten liegenden Grund ein strafgericht-
liches Urteil nicht ergeht. Das Ruhen des Anspruchs
endet, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit für mehr
als sechs Monate festgestellt wurde.
(4) Wird nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 das
Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vorzeitig beendet,
so vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld um die
Hälfte. Die Verminderung entfällt mit Ablauf des
Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige
Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt sind.
Das Ruhen endet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1
Nummern 2 und 3 nicht vor Ablauf des Monats, in dem
der Antrag gestellt wird.
(5) Der Anspruch auf Altersgeld vermindert sich
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 um 0,3
vom Hundert für jeden Monat, um den das Ende des
Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des
Monats, in dem die maßgebliche Regelaltersgrenze
für die Altersrente erreicht wird, vorzeitig beendet
wird,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
staben a und b um 0,3 vom Hundert für jeden Monat,
um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf
Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die maß-
gebliche Altersgrenze für die Altersrente für schwer-
behinderte Menschen (§ 236a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch) erreicht wird, vorzeitig beendet
wird,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 3, 4
und 5 um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, um den
das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld
vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des
65. Lebensjahres vorzeitig beendet wird.
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 3, 4 und 5
darf die Verminderung des Anspruchs auf Altersgeld
10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Der Anspruch auf
Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die
Anspruchsinhaberin oder der Anspruchsinhaber zum
Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und
mindestens 45 Jahre mit Zeiten nach § 16 Absatz 2 Sätze
8 und 9 zurückgelegt hat.
(6) In den Fällen der vorzeitigen Beendigung des
Ruhens nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 bis 5 wird der
Anspruch auf Altersgeld auf Antrag erhöht, soweit die
Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen
Alterssicherungssystemen, die auf Grund einer Berufs-
tätigkeit zur Versorgung der oder des Berechtigten für
den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und
der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt
sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer
Nachversicherung der versicherungsfreien und alters-
geldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. Dabei
wird höchstens eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln
der Zeit vom Eintritt der vollen Erwerbsminderung bis
zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebens-
jahres der altersgeldfähigen Dienstzeit hinzugerechnet.
Die Vergleichsberechnung nach Satz 1 kann in den
genannten Fällen auf Grund einer Auskunft der Deut-
schen Rentenversicherung Nord oder des zuständigen
Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorge-
nommen werden.
(7) In den Fällen der vorzeitigen Beendigung des
Ruhens nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 bis 5 vermin-
dert sich der Anspruch auf Altersgeld, wenn die nach-
folgend bestimmte Hinzuverdienstgrenze durch neben
dem Altersgeld erzieltes Einkommen (§ 64 Absatz 6)
überschritten wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 4 vermindert sich der Anspruch auf Alters-
geld um die Hälfte, wenn der Hinzuverdienst mehr als
das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalb-
fache des Altersgeldes beträgt. In den Fällen des Absat-
zes 2 Satz 1 Nummern 3 und 5 vermindert sich der
Anspruch auf Altersgeld
1. um ein Viertel, wenn der Hinzuverdienst mehr als
450 Euro, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache
des festzusetzenden Altersgeldes beträgt,
2. um die Hälfte, wenn der Hinzuverdienst mehr als
450 Euro und mehr als das Eineinhalbfache, aber
nicht mehr als das Zweifache des festzusetzenden
Altersgeldes beträgt,
3. um drei Viertel, wenn der Hinzuverdienst mehr als
450 Euro und mehr als das Zweifache, aber nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des festzusetzenden
Altersgeldes beträgt.
Solange der Hinzuverdienst das Zweieinhalbfache des
Altersgeldes übersteigt, entfällt der Anspruch auf Zah-
lung von Altersgeld.
§ 89e
Aberkennung von Altersgeld,
Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen,
wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige
Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses
ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einer Beam-
tin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer
Dienstag, den 25. Februar 2014 75
HmbGVBl. Nr. 9
Beamtin oder Beamten auf Zeit nach Disziplinarrecht
die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei
einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf
Widerruf nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Beamtenstatusgesetzes die Entlassung zur Folge hätte.
Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der
§§ 14, 15, 18 bis 20, §§ 22 bis 23a und §§ 26 bis 29 des
Hamburgischen Disziplinargesetzes aufzuklären.
(2) Von dem Altersgeld kann beginnend mit dem
Monat, der auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgt,
bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung
unanfechtbar wird, bis zu 50 vom Hundert des monat-
lichen Altersgeldes einbehalten werden.
(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1
und 2 ist die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beam-
tenverhältnisses zuständige oberste Dienstbehörde.
(4) In Fällen, in denen die ehemalige Beamtin oder der
ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenver-
hältnisses eine Tat im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes begeht, gilt § 70 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
§ 89f
Hinterbliebenenaltersgeld
(1) Die Hinterbliebenen der nach § 89a Absatz 1
Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf Hin-
terbliebenenaltersgeld. Hinterbliebenenaltersgeld wird
gewährt in Form von
1. Altersgeld für den Sterbemonat,
2. Hinterbliebenenaltersgeld für Witwen oder Witwer,
3. Hinterbliebenenaltersgeld für Waisen.
Die §§ 21, 23, 27, 29, 31, 32, 72 und § 89d Absatz 6 gelten
entsprechend.
(2) Das Hinterbliebenenaltersgeld beträgt für Witwen
oder Witwer 55 vom Hundert, für Vollwaisen 20 vom
Hundert und für Halbwaisen 12 vom Hundert des
Altersgeldes.
(3) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in
denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf
Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf
Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenalters-
geld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod
der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld
gestellt, so wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab
dem Monat der Antragstellung gezahlt.
§ 89g
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
(1) Wird eine auf Antrag entlassene ehemalige Beamtin
oder ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit
Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhält-
nis berufen und tritt sie oder er aus diesem Beamtenver-
hältnis in den Ruhestand, so wird für die Zeit des ersten
Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit
die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89c Absatz 3
zugrunde gelegt.
(2) Erfolgt nach einer Entlassung auf Antrag eine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und wie-
derum eine Entlassung auf Antrag, so richtet sich ein
Anspruch auf Altersgeld aus dem zweiten Beamtenver-
hältnis allein nach dem zweiten Beamtenverhältnis. Ein
Anspruch auf Altersgeld nach dem ersten Beamtenver-
hältnis bleibt unberührt.
§ 89h
Kindererziehungs- und Kindererziehungs-
ergänzungszuschlag
(1) Der Anspruch auf Altersgeld erhöht sich um den
Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergän-
zungszuschlag nach § 56. Für die Berechnung des Kin-
dererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungs-
zuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur
Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt
werden.
(2) Für die Vergleichsberechnung des § 89d Absatz 6
Satz 1 sowie für die Anwendung von Ruhens- und
Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererzie-
hungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag
als Teil des Altersgeldes.
§ 89i
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Neben dem Altersgeld wird der Pflege- und der Kinder-
pflegeergänzungszuschlag nach § 58 gezahlt. § 58 findet
entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, wenn die allgemeine Wartezeit in
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
§ 89j
Abfindung
Wer als Witwe oder Witwer Anspruch auf Hinterbliebe-
nenaltersgeld hat und wieder heiratet, verliert diesen
Anspruch für die Zukunft und erhält eine Abfindung in
Höhe des 24-fachen Monatsbetrags des Hinterbliebe-
nenaltersgeldes für den Monat der Wiederverheiratung.
§ 89k
Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Abschnitts
ist die oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses die im Zeitpunkt der Beendi-
gung des Beamtenverhältnisses oberste Dienstbehörde.
Sie kann diese Befugnisse auf andere Stellen übertra-
gen.
(2) Anträge, Erklärungen und Verlangen sind an die
zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle, nach Beendigung des Beamtenver-
hältnisses an die zuletzt zuständige oberste Dienst-
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, zu richten.“
A r t i k e l 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummern 1 und 3 bis 5 und Artikel 3 treten mit
Wirkung vom ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat
der Verkündung folgt, in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2014.
Der Senat
Dienstag, den 25. Februar 2014
76 HmbGVBl. Nr. 9
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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• |
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg 63 |
Seite 63 |
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Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 |
Seite 64 |
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• |
Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 |
Seite 65 |
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• |
Gesetz zur Stärkung der Patientenmobilität in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und zur Änderung des Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetzes |
Seite 66 |
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• |
Hamburgisches Gesetz zur Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren |
Seite 68 |
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• |
Gesetz zur Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft (MobFG) |
Seite 70 |
Über uns
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22525 Hamburg
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