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Verordnung über den Bebauungsplan Hammerbrook 13

Seite 133

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Billstedt 111
791-2

Seite 137

Verordnung zur Änderung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung
2030-1-36, 2030-1-40, 2030-1-41

Seite 139

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgürtel
791-1-130, 791-1-120, 791-1-117

Seite 142

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
300-11

Seite 144

DIENSTAG, DEN25. FEBRUAR
133
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2020
Tag I n h a l t Seite
18. 2. 2020 Verordnung über den Bebauungsplan Hammerbrook 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
18. 2. 2020 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Billstedt 111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
791-2
18. 2. 2020 Verordnung zur Änderung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften für die Laufbahn der
Fachrichtung Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
2030-1-36, 2030-1-40, 2030-1-41
18. 2. 2020 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgürtel . . . . . . . . . . . 142
791-1-130, 791-1-120, 791-1-117
19. 2. 2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger
Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
300-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Hammerbrook 13 für den in der
Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten
Geltungsbereich zwischen Hammerbrookstraße, Nordkanal
straße, Hochwasserbassin und Süderstraße (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 117) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hammerbrookstraße ­
Nordkanalstraße, über das Flurstück 454 (Anckelmannsplatz)
der Gemarkung Borgfelde ­ Heidenkampsweg ­ Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 2010, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 2220 (Hochwasserbassin), über das Flurstück 2220
(Hochwasserbassin) der Gemarkung St. Georg-Süd ­ Süder-
straße.
(2) Die Begründung des Bebauungsplans wird beim Staats-
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Die Begründung kann auch beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnach-
Verordnung
über den Bebauungsplan Hammerbrook 13
Vom 18. Februar 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), sowie §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird verordnet:
Dienstag, den 25. Februar 2020
134 HmbGVBl. Nr. 9
teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei-
geführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden in den
zeichnerischen Darstellungen der Durchführungspläne
D
83/51 vom 16. Juni 1953 (HmbGVBl. S. 110) und
D83/3 vom 28. Februar 1961 (HmbGVBl. S. 44), die
a) Festsetzung ,,Geschäftsgebiet“ nach der Baupolizei-
verordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des berei-
nigten Hamburgischen Landesrechts I 21302-n),
b),,Fläche für besondere Zwecke“ zwischen Sachsen-
straße und Wendenstraße und
c) ,,Grünflächen“ südlich der Wendenstraße
in die Festsetzung Kerngebiet nach §
7 der Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
2. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete
zwischen Südkanal und Süderstraße, beiderseits des
Heidenkampswegs sowie südlich Nordkanalstraße wer-
den Ausnahmen nach §7 Absatz 3 Nummer 2 der Bau-
nutzungsverordnung ausgeschlossen.
3. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche ist die dort ansäs-
sige Tankstelle mit Reifenhandel und Kfz-Werkstatt
(Flurstücke 640 und 685 der Gemarkung St. Georg-Süd)
zulässig. Änderungen und Erneuerungen der betriebli-
chen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen wer-
den, wenn durch die Anwendung des Standes der Tech-
nik und bauliche Vorkehrungen, wie zum Beispiel

Einhausungen sichergestellt wird, dass schädliche
Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbar-
schaft vermieden werden. Dies gilt vor allem für alle
immissionsrelevanten Betriebsaktivitäten, Fahrzeug
bewegungen, zum Beispiel von Lastkraftwagen und
Gabelstaplern, Materialtransporte sowie den Betrieb der
Maschinen.
4. Im Kerngebiet sind Spielhallen und Wettbüros sowie
Bordelle und bordellartige Nutzungen unzulässig.
5. Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §11 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung unzulässig. Außerdem
sind Einzelhandelsbetriebe mit folgendem zentrenrele-
vanten Kernsortiment unzulässig:
Medizinische und orthopädische Geräte, zoologischer
Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung
aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneiderei-
bedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren
und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien,
Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und
Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen,
Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekom-
munikationsartikel, Computer einschließlich Zubehör
und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungs-
elektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte,
Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrich-
tungszubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe,
Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bett-
waren (ohne Matratzen) und Fahrräder inklusive Zube-
hör.
Die vorgenannten Sortimente sind als Randsortiment
auf maximal 10 vom Hundert der jeweiligen Verkaufs
fläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.
6. In den Kerngebieten gilt:
6.1 für Wohnungen:
Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der
Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschrit-
ten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäude-
seite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von
70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder
überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bau-
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innen-
raumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
6.2 für sonstige Nutzungen:
6.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruhe
räume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudesei-
ten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichen-
der Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwän-
den und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnah-
men vorzusehen.
6.2.2Entlang der Straßen Heidenkampsweg und Nord
kanalstraße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung
vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthalts-
Dienstag, den 25. Februar 2020 135
HmbGVBl. Nr. 9
räume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid
(NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitäts-
standards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert
am 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222, 1231), aufgeführten
Jahresmittelgrenzwert für NO2
liegt. In diesem Fall ist
nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem
Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in
der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenzwert
für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur
Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zuläs-
sig.
7. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im
Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzun-
gen bestehen.
Hamburg, den 18. Februar 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 25. Februar 2020
136 HmbGVBl. Nr. 9
S ü d e r s t r a ß e
H
a
m
m
e
r
b
r
o
o
k
s
t
r
a
ß
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Nordkanalstraße
(B)
(A)
(A)
(A)
(A)
(A)
(A)
(A)
(A)
(A)
Anlage zur Verordnung über den Bebauungsplan Hammerbrook 13
Maßstab 1:2000
(im Original)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Hammerbrook 13
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Besondere Festsetzungen (siehe § 2)
Sonstige Abgrenzung
z.B. (A)
(© FHH, LGV)
Dienstag, den 25. Februar 2020 137
HmbGVBl. Nr. 9
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 111 für
den Geltungsbereich Steinbeker Marktstraße, nordwestliche
Grenze des Flurstücks 3802 sowie nordöstliche Grenzen der
Flurstücke 3789 und 3787 der Gemarkung Kirchsteinbek,
Steinbeker Berg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird
festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufge-
hoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der im Durch-
führungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des
Vorhabens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1
BauGB gewechselt hat und Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet
ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Auf-
hebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese Ver-
ordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen
aufgehoben, kann unter den in den §§
39 bis 42 BauGB
bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung verlangt
werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vor-
habengebiet) sind im allgemeinen Wohngebiet im Rahmen
der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.

2.Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach §4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Billstedt 111
Vom 18. Februar 2020
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635) in Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §
81 Absatz 2a
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November
2018 (HmbGVBl. S. 371), Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 des
Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgeset-
zes sowie zur Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften
vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 724), §9 Absatz 4 des
Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §§1 bis 3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109),
wird verordnet:
Dienstag, den 25. Februar 2020
138 HmbGVBl. Nr. 9
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet sind in den mit ,,A“ bezeich-
neten Bereichen Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge
eines Geschosses um bis zu 2
m sowie Überschreitungen
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3m zulässig. In dem
mit ,,B“ bezeichneten Bereich sind Überschreitungen der
Baugrenzen durch Balkone oder Terrassen unzulässig.
4. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstell-
räume, Technikräume und Versorgungsräume sind aus-
schließlich innerhalb der überbaubaren Flächen und der
festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze
zulässig. Garagen sind unzulässig.
6. Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa-
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
7. Das anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet zu
versickern.
8. In den festgesetzten Flächen zum Ausschluss von Neben-
anlagen sind Aufschüttungen, Abgrabungen und Boden-
versiegelungen unzulässig; entlang der Steinbeker Markt-
straße sind drei Zuwegungen mit einer Breite bis jeweils
2m zulässig.
9. In den festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern sowie in den festgesetzten Flächen zum
Anpflanzen von Sträuchern sind Nebenanlagen, Aufschüt-
tungen, Abgrabungen und Bodenversiegelungen unzuläs-
sig.
10. In den Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern ist je 5m²
mindestens ein Strauch zu pflanzen.
11. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu
erhalten.
12. Für die festgesetzten An- und Ersatzpflanzungen von Bäu-
men gelten folgende Vorschriften:
a)es sind standortgerechte, einheimische, großkronige
Laubbaumarten zu verwenden,
b) die Bäume müssen einen Stammumfang von mindes-
tens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen,
c) im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12

anzulegen.
13. Die Dächer von Gebäuden sind zu mindestens 60 vom
Hundert, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sowie
überdachte Stellplätze (Carports) vollständig mit einem
mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen.
14. Nicht überbaute Untergeschosse sind mit Ausnahme von
Terrassen, erforderlichen Müllstandorten und Fahrrad-
stellplätzen sowie Zuwegungen mit einem mindestens
50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und zu begrünen.
15. Auf den privaten Grundstücken sind Zuwegungen sowie
ebenerdige Stellplätze und Feuerwehraufstellflächen mit
Ausnahme der privaten Straßenverkehrsflächen in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze im
Wurzelbereich zu erhaltender Bäume sind darüber hinaus
in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
16.Es sind mindestens zwei Sperlingskoloniekästen mit
jeweils drei Nistmöglichkeiten sowie mindestens acht Fle-
dermausquartierskästen unterschiedlicher Art an arten-
schutzfachlich geeigneten Orten an Gebäuden anzubrin-
gen.
§3
(1) Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden
Bebauungspläne aufgehoben.
(2) Das Gesetz über den Grünordnungsplan Billstedt 88
vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 209), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 257), wird für den Gel-
tungsbereich dieses Bebauungsplans aufgehoben.
Hamburg, den 18. Februar 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 25. Februar 2020 139
HmbGVBl. Nr. 9
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bil-
dung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geän-
dert am 4. September 2018 (HmbGVBl. S. 288, 291), wird wie
folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In der Fachrichtung Bildung sind folgende Laufbahn-
zweige eingerichtet:
1. Allgemeinbildende Schulen; in diesem Laufbahnzweig
ist eine Verwendung im Schuldienst
a)an Grundschulen,
b)in der Primarstufe und Sekundarstufe I,
c)
in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden
Fächern sowie an Gymnasien,
d)für Sonderpädagogik
vorgesehen,
2. Berufliche Schulen; zur Verwendung im Schuldienst
an beruflichen Schulen,
3.Schulverwaltung; insbesondere zur Verwendung im
Schulinspektionsdienst oder im Schulaufsichtsdienst
sowie in den Regionalen Bildungs- und Beratungszent-
ren, soweit die dortigen Aufgaben nicht dem Schul-
dienst oder der Laufbahnfachrichtung Allgemeine
Dienste zugeordnet sind.“
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Bildung
wird durchgeführt für
1. die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 zur Verwendung als Fachlehrerin oder Fach-
lehrer für Fachpraxis im Laufbahnzweig Berufliche
Schulen,
2. die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 zur Verwendung an Grundschulen im Lauf-
bahnzweig Allgemeinbildende Schulen,
3. die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 zur Verwendung in der Primarstufe und
Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende
Schulen,
4. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 zur Verwendung in der Sekundarstufe II in
allgemeinbildenden Fächern sowie an Gymnasien im
Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,
5. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 zur Verwendung für Sonderpädagogik im
Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,
6. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Beruf
liche Schulen.“
2.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Hat die Lehrkraft bereits bei der Freien und Hansestadt
Hamburg oder bei einem anderen Dienstherrn in einem
Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestanden, kann die
zuständige Behörde diesen ganz oder teilweise als Vorbe-
reitungsdienst nach dieser Verordnung anerkennen.“
3. In §
7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im Laufbahn-
zweig Berufliche Schulen als Fachlehrerin oder Fachlehrer
für Fachpraxis“ durch die Wörter ,,als Fachlehrerin oder
Fachlehrer für Fachpraxis im Laufbahnzweig Berufliche
Schulen“ ersetzt.
4. Hinter §7 wird folgender neuer §8 eingefügt:
,,§8
Vorbereitungsdienst für die Ämter
ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
zur Verwendung an Grundschulen im Laufbahnzweig
Allgemeinbildende Schulen
(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbe-
reitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung an Grundschulen
im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt,
wer das für das Lehramt an Grundschulen (KMK-Lehr-
amtstyp 1) nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene
Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise
einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprü-
fung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Master-
grad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang
zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewährleistet,
soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern
und Lehrämtern vorgesehen ist.
(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach
Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der
Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss
abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei
für den Unterricht an Grundschulen im hamburgi-
schen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt wurde
oder
2. das Studium zwei für den Unterricht an Grundschulen
im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern
zuzuordnen ist, von denen für mindestens eines ein
besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde fest-
gestellt worden ist,
und über die Anforderungen der Nummern 1 und 2 hinaus
die für die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst
erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
nachgewiesen werden. Der Nachweis wird im Rahmen
eines strukturierten Eignungsgesprächs bei der zuständi-
gen Behörde erbracht.“
Verordnung
zur Änderung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften
für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung
Vom 18. Februar 2020
Dienstag, den 25. Februar 2020
140 HmbGVBl. Nr. 9
5. Der bisherige §8 wird §8a und wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Vorbereitungsdienst für die Ämter
ab dem ersten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung
in der Primarstufe und Sekundarstufe I
im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen“.
5.2 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,im Laufbahnzweig
Allgemeinbildende Schulen in der Primarstufe und Sekun-
darstufe I“ durch die Textstelle ,,in der Primarstufe und
Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende
Schulen“ ersetzt.
5.3 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,der KMK-Lehramtstypen
1 und 3″ durch die Textstelle ,,des KMK-Lehramtstyps 3″
ersetzt.
5.4 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach
Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der
Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss
abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei
für den Unterricht in der Primarstufe und Sekundar-
stufe I im hamburgischen Schuldienst geeigneten
Fächern abgelegt wurde und mindestens eines der stu-
dierten Fächer in der Sekundarstufe I im hamburgi-
schen Schuldienst verwendbar ist oder
2. das Studium zwei für den Unterricht in der Primarstufe
und Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst
geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von denen für min-
destens eines ein besonderer Bedarf durch die zustän-
dige Behörde festgestellt worden ist und mindestens
eines in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schul-
dienst verwendbar ist,
und über die Anforderungen der Nummern 1 und 2 hinaus
die für die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst
erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
nachgewiesen werden. Der Nachweis wird im Rahmen
eines strukturierten Eignungsgesprächs bei der zuständi-
gen Behörde erbracht.“
6. §9 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Vorbereitungsdienst für die Ämter
ab dem zweiten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung
in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern
sowie an Gymnasien im Laufbahnzweig
Allgemeinbildende Schulen“.
6.2 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,im Laufbahnzweig
Allgemeinbildende Schulen in der Sekundarstufe II in

allgemeinbildenden Fächern sowie an Gymnasien“ durch
die Textstelle ,,in der Sekundarstufe II in allgemeinbilden-
den Fächern sowie an Gymnasien im Laufbahnzweig All-
gemeinbildende Schulen“ ersetzt.
7. §11 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Vorbereitungsdienst für die Ämter
ab dem zweiten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung
für Sonderpädagogik im Laufbahnzweig
Allgemeinbildende Schulen“.
7.2 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im Laufbahnzweig
Allgemeinbildende Schulen an Sonderschulen“ durch die
Wörter ,,für Sonderpädagogik im Laufbahnzweig Allge-
meinbildende Schulen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
für Lehrämter an Hamburger Schulen
Auf Grund von §4 Absatz 6 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungs-
dienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 4. Septem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 288) wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Wort ,,Lehrämter“ wird folgende neue Num-
mer 1 eingefügt:
,,1.an Grundschulen,“.
1.2 Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5.
2. §2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter dem Wort ,,Lehrämter“ wird folgende neue Num-
mer 1 eingefügt:
,,1.an Grundschulen,“.
2.2 Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen
Auf Grund von §
26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen
vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535), zuletzt geändert
am 4. September 2018 (HmbGVBl. S. 288, 291), wird wie folgt
geändert:
1. In §
1 wird die Textstelle ,,Lehrämter der Primar- und
Sekundarstufe I (Grund- und Mittelstufe), an Gymnasien,
an Beruflichen Schulen und des Lehramtes für Sonder
pädagogik gelten“ durch die Textstelle
,,Lehrämter
1. an Grundschulen,
2. der Primarstufe und Sekundarstufe I (Grund- und Mit-
telstufe),
3. an Gymnasien,
4. für Sonderpädagogik und
5. an Beruflichen Schulen
gelten“
ersetzt.
2. In §
7 Absatz 1 werden die Wörter ,,Ausbildungsschule
oder einem Ausbildungsverbund“ durch die Wörter ,,oder
mehreren Ausbildungsschulen“ ersetzt.
3. §13 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,(2) Einem Prüfungsausschuss gehören an:
1. eine Beamtin bzw. ein Beamter des Schulverwaltungs-
dienstes mit der Befähigung für ein Lehramt, eine
Hauptseminarleitung oder eine Studiendirektorin bzw.
ein Studiendirektor am Landesinstitut für Lehrerbil-
Dienstag, den 25. Februar 2020 141
HmbGVBl. Nr. 9
dung oder eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter als
Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
2. die zuständige Hauptseminarleitung, die nicht mit dem
Prüfungsausschussmitglied nach Nummer 1 identisch
sein darf,
3. je Unterrichtsfach die zuständige Fachseminarleitung,
4. für das Lehramt für Sonderpädagogik die zuständigen
Fachrichtungsseminarleitungen,
5. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht schon
ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses von der
eigenen Religionsgemeinschaft bevollmächtigt ist, eine
entsprechend bevollmächtigte Fachseminarleitung, in
Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete, ent-
sprechend bevollmächtigte Person.
(3) Abweichend von Absatz 2 gehören bei einer unterrichts
praktischen Prüfung dem Prüfungsausschuss an:
1. eine Beamtin bzw. ein Beamter des Schulverwaltungs-
dienstes mit der Befähigung für ein Lehramt, eine
Hauptseminarleitung oder eine Studiendirektorin bzw.
ein Studiendirektor am Landesinstitut für Lehrerbil-
dung oder eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter als
Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
2. eine fachlich zuständige Fachseminarleitung, in Aus-
nahmefällen eine andere fachlich geeignete Person,
3. für das Lehramt für Sonderpädagogik eine fachlich
zuständige Fachrichtungsseminarleitung, in Ausnah-
mefällen eine andere fachlich geeignete Person,
4. die Leiterin bzw. der Leiter oder die stellvertretende
Leiterin bzw. der stellvertretende Leiter oder eine
Abteilungsleiterin bzw. ein Abteilungsleiter der Schule,
an der die unterrichtspraktischen Prüfung durchge-
führt wird; das Prüfungsmitglied darf nicht mit dem
Prüfungsmitglied nach Nummer 1 identisch sein,
5. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht schon
ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses von der
eigenen Religionsgemeinschaft bevollmächtigt ist, eine
entsprechend bevollmächtigte Fachseminarleitung, in
Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete, ent-
sprechend bevollmächtigte Person.“
Artikel 4
Übergangsbestimmung
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
Einer Lehrkraft, die sich in dem Vorbereitungsdienst für
die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
zur Verwendung in der Primarstufe und Sekundarstufe I im
Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen befindet, wird auf
ihren Antrag der Wechsel in den Vorbereitungsdienst für die
Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur
Verwendung an Grundschulen ermöglicht, sofern
1. sie die Zugangsvoraussetzungen nach §8 Absatz 1 der Ver-
ordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung
(HmbLVO-Bildung) vom 20. August 2013 (HmbGVBl.
S. 360), zuletzt geändert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 139), erfüllt,
2. die Prüfungsphase nach §14 Absatz 1 der Verordnung über
den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für
Lehrämter an Hamburger Schulen vom 14. September
2010 (HmbGVBl. S. 535), zuletzt geändert am 18. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 139, 140), zum Zeitpunkt des Wech-
sels noch nicht begonnen hat und
3. der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes
durch den Wechsel nicht gefährdet ist.
Die zuständige Behörde entscheidet in diesen Fällen in ent-
sprechender Anwendung von §6 Absatz 4 HmbLVO-Bildung
über die Anrechnung des bisher geleisteten Vorbereitungs-
dienstes.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Februar 2020.
Dienstag, den 25. Februar 2020
142 HmbGVBl. Nr. 9
§1
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgürtel
vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 306), zuletzt geändert am
16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 426), wird wie folgt geän-
dert:
1. Das Gebiet wird um die in der Anlage grün und schraf-
fiert dargestellten, in den Gemarkungen Neugraben und
Moorburg belegenen Flächen ergänzt sowie um die in
der Anlage rot dargestellten, in der Gemarkung Neugra-
ben belegenen Flächen verkleinert.
2. §
1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die Flä-
chen des Naturschutzgebietes, die nicht zugleich Flä-
chen des Europäischen Vogelschutzgebietes (EU-Vogel-
schutzgebiet) ,,Moorgürtel“ sind, sind schraffiert
gekennzeichnet.“
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Nummer 24 werden hinter den Wörtern
,,eines jeden Jahres“ die Wörter ,,außerhalb der in der
Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichneten Fläche“
eingefügt.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Nummer 1 werden hinter den Wörtern ,,die für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige“ die
Wörter ,,oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen“ eingefügt.
3.2.2 In Nummer 4 wird hinter den Wörtern ,,landwirtschaft-
liche Bodennutzung“ die Textstelle ,,sowie die Nummer
28 für die obstbauliche Nutzung auf den Flurstücken
715-2, 716, 717 und 1129 jeweils bis zum 31. Dezember
2020 und auf den Flurstücken 720-3 und 2117 der
Gemarkung Moorburg“ eingefügt.
3.2.3 In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 16 angefügt:
,,16.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15, 17, 19 und 20 für den
Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizi-
tätsversorgung dienenden Leitungen, einschließ-
lich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und
Anlagen, soweit hierdurch keine Veränderungen
oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutz-
zweck und die Erhaltungsziele nach §
2 erheblich
beeinträchtigen könnten.“
§2
Die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschafts
teilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Samm-
lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-m),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
255), und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemarkung Moorburg vom 7. September 1956 (Samm-
lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-p),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
255), treten außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verord-
nung unter Schutz gestellt werden.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgürtel
Vom 18. Februar 2020
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I
S. 706, 724), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Februar 2020.
Dienstag, den 25. Februar 2020 143
HmbGVBl. Nr. 9
Ü
0
500
1.000
250
Meter
1:10.000
Anlage
zur
Zweiten
Verordnung
zur
Änderung
der
Verordnung
über
das
Naturschutzgebiet
Moorgürtel
nachrichtliche
Übernahme
Grenze
bisheriges
Naturschutzgebiet
Moorgürtel
Flächen,
die
aus
dem
Naturschutzgebiet
entlassen
werden
Flächen,
die
in
das
Naturschutzgebiet
einbezogen
werden
und
gemäß
§
1
Absatz
2
kein
EU-Vogelschutzgebiet
sind
Dienstag, den 25. Februar 2020
144 HmbGVBl. Nr. 9
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
Vom 19. Februar 2020
Auf Grund von §94 Absatz 2 Satz 2 der Schiffsregisterord-
nung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134),
zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724,
1737), in Verbindung mit Nummer 6 des Einzigen Paragra-
phen der Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister vom
22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194), geändert am 28. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 86), wird verordnet:
Einziger Paragraph
In Anlage 2 der Verordnung über die elektronische Akten-
führung in der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 531) werden die Textstellen ,,Amtsgericht
Hamburg“, ,,1. März 2020″ und ,,Schiffsregisterakten (Regis-
terakten in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen)“ jeweils
durch die Wörter ,,bleibt frei“ ersetzt.
Hamburg, den 19. Februar 2020.
Die Justizbehörde