Download

GVBL_HH_2023-9.pdf

Inhalt

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
– Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2023
221-6-16

Seite 75

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Ausnahmen von der Testnachweispflicht
nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
2126-23

Seite 76

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur beruflichen Betätigung in bestimmten Einrichtungen
nach dem Infektionsschutzgesetz
2126-24

Seite 77

DIENSTAG, DEN28. FEBRUAR
75
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2023
Tag I n h a l t Seite
22. 2. 2023 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
– Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
221-6-16
27. 2. 2023 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Ausnahmen von der Testnachweispflicht
nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
2126-23
27. 2. 2023 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur beruflichen Betätigung in bestimmten Einrichtungen
nach dem Infektionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
2126-24
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Sommersemester 2023 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Sommersemester 2023 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest-
gesetzt.
Hamburg, den 22. Februar 2023.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
für das Sommersemester 2023
Vom 22. Februar 2023
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No­­
vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 14. Sep-
tember 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird verordnet:
Dienstag, den 28. Februar 2023
76 HmbGVBl. Nr. 9
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Sommersemester 2023
Studienfach Studienabschluss Sommersemester 2023
Zulassungszahl
Zulassungen
für höhere Semester/
Sommersemester 2023
Medizin 1. Abschnitt 1. – 4. Fach-
semester 1)
Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt 5. – 10. Fach-
semester 1) ,2) ,3)
Staatsprüfung 357 0
Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 0 0
1) Festsetzung nach §
1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell­
studiengänge ,,iMED“ beziehungsweise ,,iMED dent“ durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließ-
lich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester
­
eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt.
3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Ver­
fügung.
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
zur Regelung von Ausnahmen von der Testnachweispflicht
nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
Vom 27. Februar 2023
Auf Grund von §28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutz-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in Verbindung
mit dem Einzigen Paragraphen der Zweiten Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 27. September
2022 (HmbGVBl. S. 491) wird verordnet:
Die Verordnung zur Regelung von Ausnahmen von der
Testnachweispflicht nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Infektionsschutzgesetzes vom 30. Januar 2023 (HmbGVBl.
S. 51) wird aufgehoben.
Hamburg, den 27. Februar 2023.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 28. Februar 2023 77
HmbGVBl. Nr. 9
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
zur beruflichen Betätigung in bestimmten Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Vom 27. Februar 2023
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
Die Verordnung zur beruflichen Betätigung in bestimmten
Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 30. Ja­­
nuar 2023 (HmbGVBl. S. 53) wird aufgehoben.
Hamburg, den 27. Februar 2023.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 28. Februar 2023
78 HmbGVBl. Nr. 9
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).