FREITAG, DEN29. MÄRZ
79
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2019
Tag I n h a l t Seite
14. 3. 2019 Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2019 (Zulassungszahlenverordnung 2019 Akademie der Polizei Hamburg ZulZVO
2019-AdP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
221-14-1
18. 3. 2019 Verordnung über die Veränderungssperre Bahrenfeld 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
19. 3. 2019 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53 . . . . . . . . . . . . . . 82
21. 3. 2019 Vierundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
2136-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Für den Studiengang Polizei am Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2019
die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festge-
setzt:
1. Studienbeginn 1. April 2019
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202,
2. Studienbeginn 1. Oktober 2019
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.
(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 ste-
hen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeamtin-
nen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach lauf-
bahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.
§2
Soweit bei der Zulassung nach §
1 im Jahr 2019 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2020 nicht berücksichtigt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Verordnung
über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2019
(Zulassungszahlenverordnung 2019
Akademie der Polizei Hamburg ZulZVO 2019-AdP)
Vom 14. März 2019
Auf Grund von §
28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181),
und §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-Akade-
mie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl.
S. 472) wird verordnet:
Hamburg, den 14. März 2019.
Die Behörde für Inneres und Sport
Freitag, den 29. März 2019
80 HmbGVBl. Nr. 9
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung
gekennzeichnete Fläche des Bebauungsplanentwurfs Bahren-
feld 74 (Bezirk Altona, Ortsteil 216) für zwei Jahre beschlossen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bezirksamt
Altona beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsan-
spruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt
Altona unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Bahrenfeld 74
Vom 18. März 2019
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 18. März 2019.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 29. März 2019 81
HmbGVBl. Nr. 9
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Bahrenfeld
74
(Textplan)
M
1:2500
Plangebiet
BA74
(Txt)
Freitag, den 29. März 2019
82 HmbGVBl. Nr. 9
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eidelstedt 53 vom
22. Oktober 1985 (HmbGVBl. S. 288), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände-
rung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53″
wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In §2 werden folgende Nummern 26 und 27 angefügt:
,,26.
Für das in der Anlage mit ,,A“ bezeichnete Misch
gebiet an der Kieler Straße und für das in der Anlage
mit ,,D“ bezeichnete Mischgebiet am Niekampsweg/
Antonie-Möbis-Weg sowie für die in der Anlage mit
,,C“ bezeichneten Gewerbegebiete an der Kieler Straße
und an der Elbgaustraße sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise können in den Gebieten
nach Satz 1 Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör han-
deln. Ausnahmsweise können in den Gebieten nach
Satz 1 auch Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerks- oder Gewerbebetrie-
ben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit
Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht
mehr als 150m² Geschossfläche aufweisen.
27.
Für das in der Anlage mit ,,D“ bezeichnete Mischgebiet
am Niekampsweg/Antonie-Möbis-Weg sind Spielhallen
und ähnliche Unternehmen im Sinne von §1 Absatz 2
des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezem-
ber 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 323), sowie Vorführ- und Geschäfts-
räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Hand-
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzu-
lässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans kann
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Zweite Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53
Vom 19. März 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 19. März 2019.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 29. März 2019 83
HmbGVBl. Nr. 9
D
C
C
C
A
Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplans Eidelstedt 53
Anlage zur zweiten Verordnung zur
Maßstab
1
:
4000
Geltungsbereich
Eidelstedt
53
Änderungsbereiche
D
C
C
C
A
Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplans Eidelstedt 53
Anlage zur zweiten Verordnung zur
Maßstab
1
:
4000
Geltungsbereich
Eidelstedt
53
Änderungsbereiche
(Quelle: Darstellung Bezirksamt Eimsbüttel auf Kartengrundlage ALKIS, Herausgeber: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung)
(Quelle: Darstellung Bezirksamt Eimsbüttel auf Kartengrundlage ALKIS, Herausgeber: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung)
Anlage zur Zweiten Verordnung zur
Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53
Freitag, den 29. März 2019
84 HmbGVBl. Nr. 9
§1
Sonntagsöffnung am 7. April 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. April 2019,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Fit in den Frühling“,
2. ,,Auf die Plätze, fertig… Sport“,
3.,,Hochzeitsmesse“,
4. ,,Sport und Gesundheit“,
5. ,,1-Stunden-Spendenlauf“ und
6. ,,Sport und Gesundheit“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, Schwenckestraße, Methfes-
selstraße, Schopstraße, Emilienstraße, den Fanny-Mendels-
sohn-Platz, Heußweg und Hellkamp,
2.Nummer 2 auf den Tibarg sowie Paul-Sorge-Straße 5,
Wendlohstraße 13 und Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 130,
4. Nummer 4 auf Wunderbrunnen 1,
5. Nummer 5 auf Kieler Straße 499 und
6. Nummer 6 auf Holsteiner Chaussee 49
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Berichtigung
In §
1 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der
Wegereinigungsverordnung vom 25. Februar 2019 (HmbGVBl.
S. 61) muss es statt ,,Die Anlage der Wegereinigungsverord-
nung wird wie folgt geändert:“ richtig ,,Teil A der Anlage der
Wegereinigungsverordnung wird wie folgt geändert:“ hei-
ßen.
Hamburg, den 20. März 2019.
Die Behörde für Umwelt und Energie
Vierundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 21. März 2019
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 21. März 2019.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
