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Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge
223-1-30, 223-1-54, 223-1-34, 223-1-46, 223-1-50, 223-1-68, 223-1-36, 223-1-60, 223-1-65, 223-1-66, 223-1-102

Seite 1

Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches
Behindertengleichstellungsgesetz – HmbBGG)
860-16

Seite 13

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz
2010-2, 2129-42, neu: 2125-46

Seite 19

DIENSTAG, DEN7. JANUAR
1
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 1 2020
Tag I n h a l t Seite
16. 12. 2019 Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge . . . . 1
223-1-30, 223-1-54, 223-1-34, 223-1-46, 223-1-50, 223-1-68, 223-1-36, 223-1-60, 223-1-65, 223-1-66, 223-1-102
19. 12. 2019 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches
Behindertengleichstellungsgesetz ­ HmbBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
860-16
19. 12. 2019 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltin-
formationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz 19
2010-2, 2129-42, neu: 2125-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Einziger Paragraph
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für berufsbildende Schulen ­ Allgemeiner Teil ­
Auf Grund von §
42 Absatz 6, §
44 Absatz 4 und §
46
Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 280), und §1 Nummern 12, 14 und 16 der Wei-
terübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbil-
dende Schulen ­ Allgemeiner Teil ­ vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 11. September
2017 (HmbGVBl. S. 263, 266), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 1 Satz 4 wird in der Spalte ,,Gesamtschulnote“
die Textstelle ,,bei Zulassungsvoraussetzung »Hauptschul-
abschluss« oder »erster allgemein bildender Schulab-
schluss«“ durch die Textstelle ,,bei Zulassungsvorausset-
zung »Hauptschulabschluss«, »erster allgemein bildender
Schulabschluss« oder »erweiterter erster allgemein bilden-
der Schulabschluss«“ ersetzt.
2. In §28 Absatz 1 wird hinter den Wörtern ,,ersten allgemein-
bildenden Schulabschlusses“ die Textstelle ,,, des erweiter-
ten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses“ eingefügt.
Artikel 2
Einziger Paragraph
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsvorbereitungsschule
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
21 Absatz 4, §
44 Absatz 4,
§
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), und §1 Nummern 2,
6, 14, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schul-
recht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbe-
reitungsschule vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 191),
zuletzt geändert am 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263,
266), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Schul
abschluss“ die Wörter ,,oder den erweiterten ersten allge-
meinbildenden Schulabschluss“ und hinter dem Wort
,,des“ das Wort ,,erweiterten“ eingefügt.
1.2 In Absatz 3 wird hinter den Wörtern ,,Berechtigungen des“
das Wort ,,erweiterten“ eingefügt.
2. In §
5 Absatz 3 Satz 4 wird hinter dem Wort ,,dem“ das
Wort ,,erweiterten“ eingefügt.
3. §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,gefördert“ die Textstelle
,,und nicht nach den in §
5 Absatz 3 genannten Anforde-
rungsebenen unterrichtet“ eingefügt.
Verordnung
zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
beruflicher Bildungsgänge
Vom 16. Dezember 2019
Dienstag, den 7. Januar 2020
2 HmbGVBl. Nr. 1
3.2 In Satz 4 wird hinter dem Wort ,,allgemeinbildenden“ die
Textstelle ,,, erweiterten ersten allgemeinbildenden“ einge-
fügt.
4. In §
8 Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,des“ das Wort
,,erweiterten“ eingefügt.
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 In der Überschrift, in Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1
und 2 werden jeweils die Wörter ,,ersten allgemeinbilden-
den Schulabschluss“ durch die Wörter ,,erweiterten ersten
allgemeinbildenden Schulabschluss“ ersetzt.
5.2 In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,vier Fächer“
durch die Wörter ,,vier Lernfelder“ ersetzt.
5.3 In Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und Absatz 8 Satz 11 wird
jeweils hinter dem Wort ,,dem“ das Wort ,,erweiterten“ ein-
gefügt.
6. In §11 Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter
,,ersten allgemeinbildenden Schulabschluss“ durch die
Wörter ,,erweiterten ersten allgemeinbildenden Schul
abschluss“ ersetzt.
7. In §12 Absatz 2 Satz 2 wird hinter den Wörtern ,,Berech
tigungen des“ das Wort ,,erweiterten“ eingefügt.
8. In Anlage 3 zu §12 und Anlage 4 zu §12 werden jeweils die
Wörter ,,Berufsbezogener Unterricht“ durch die Wörter
,,Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht“ und die
Wörter ,,Berufsübergreifender Unterricht“ durch die Wör-
ter ,,Fächer im berufsübergreifenden Unterricht“ ersetzt.
Artikel 3
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung über die Ausbildung
an einer Berufsschule
Auf Grund von §20 Absatz 2 Satz 2, §44 Absatz 4 und §46
Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 280), und §1 Nummern 5, 14 und 16 der Weiter
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
In §6 Absatz 1 Satz 2 und §8 Absätze 1 und 4 der Verord-
nung über die Ausbildung an einer Berufsschule vom 11. Sep-
tember 2017 (HmbGVBl. S. 263) wird jeweils hinter dem Wort
,,dem“ das Wort ,,erweiterten“ eingefügt.
Artikel 4
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
21 Absatz 2, §
44 Absatz 4,
§45 Absatz 4, §46 Absatz 2 und §47 Absatz 2 des Hamburgi-
schen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), und
§1 Nummern 2, 6, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertragungs-
verordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule
für Uhrmacherinnen und Uhrmacher vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. 2000 S. 183, 206, 2001 S. 69), geändert am 11. Sep-
tember 2017 (HmbGVBl. S. 263, 271), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher“.
2. In §1 wird die Textstelle ,,vom 25. Juli 2000 (Hamburgi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 183, 184)“
durch die Textstelle ,,(APO-AT) vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 11. Septem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 263, 266),“ ersetzt.
3. In §
2 wird hinter dem Wort ,,vermitteln“ die Textstelle
,,und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Gesel-
lenprüfung nach §36 Absatz 2 der Handwerksordnung in
der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I
S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2143, 2144), in der jeweils geltenden Fassung
schaffen“ eingefügt.
4. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Art und Inhalt der Ausbildung, Stundentafel
(1) Die Ausbildung umfasst drei Schuljahre Vollzeitun-
terricht. Sie beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt
mit der Abschlussprüfung ab.
(2) Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stun-
dentafel setzt die Zahl der Unterrichtsstunden fest, die
bis zum Abschluss des Bildungsgangs insgesamt zu ertei-
len sind (Schülergrundstunden). Sie weist die Zahl der
Schülergrundstunden aus, die mindestens auf die Ver-
mittlung einer beruflichen Grund- und Fachbildung
sowie die berufsbezogene Vertiefung der allgemeinen
Bildung entfallen. Bei der Umrechnung der Unterrichts-
stunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr
40 Unterrichtswochen.
(3) Die Ausbildung umfasst
1. den berufsbezogenen Unterricht mit den Lernfeldern
gemäß der als Anlage beigefügten Stundentafel,
2. die berufspraktische Ausbildung mit den Fächern
a)Grundfertigkeiten Mechanik,
b)Mess- und Reparaturtechnik,
3.
den berufsübergreifenden Unterricht mit den
Fächern
a)Fachenglisch,
b)Sprache und Kommunikation,
c) Wirtschaft und Gesellschaft,
d)Sport,
4. den Wahlpflichtbereich mit den Angeboten der als
Anlage beigefügten Stundentafel, wobei die Prüfungs
kolloquien 1 und 2 verpflichtend zu belegen sind und
von den anderen Wahlpflichtangeboten im Laufe der
Ausbildung zwei weitere verpflichtend zu absolvieren
sind.
Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religions-
gespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichts-
stunden je Schuljahr anzubieten. Innerhalb des für die
berufspraktische Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 vor-
gesehenen Stundenvolumens ist ein dreiwöchiges Prakti-
kum als verpflichtender Bestandteil der Ausbildung zu
absolvieren; in Ausnahmefällen kann die Klassenkonfe-
renz ein hiervon abweichendes Verfahren beschließen.“
5. In §
4 werden die Wörter ,,die Hauptschule abgeschlos-
sen“ durch die Wörter ,,den ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss“ ersetzt.
Dienstag, den 7. Januar 2020 3
HmbGVBl. Nr. 1
6. Hinter §4 wird folgender §4a eingefügt:
,,§4a
Probehalbjahr
Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalb-
jahr im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das Pro-
behalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der
Schüler nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine
Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht hat. Die
Ausgleichsregelungen des §5 Absätze 3 und 4 gelten ent-
sprechend. Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten
ohne das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma
errechnet; es wird nicht gerundet.“
7. §5 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Übergang in das nächste Schuljahr“.
7.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,den Absätzen 3
und 4 hat“ durch die Textstelle ,,Absatz 3 hat und kein
Fall des Absatzes 4 vorliegt“ ersetzt.
7.3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Mangelhafte Leistungen werden ausgeglichen, wenn
jeder mangelhaften Leistung mindestens ebenso viele
mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befrie-
digende Leistungen gegenüberstehen. Das Fach Sport
kann nicht zum Ausgleich herangezogen werden. Nicht
ausreichende Leistungen im Fach Sport bleiben unbe-
rücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der
Schülerin oder des Schülers bedingt sind. Die Schule
kann die Vorlage eines schul- oder amtsärztlichen Zeug-
nisses verlangen.
(4) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei mangelhaften Leistungen im Fach Grundfertig-
keiten Mechanik im ersten Schuljahr der Ausbildung,
2.bei mangelhaften Leistungen im Fach Mess- und
Reparaturtechnik im zweiten Schuljahr der Ausbil-
dung,
3. wenn mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten mit man-
gelhaft bewertet wurde,
4. bei ungenügenden Leistungen in einem Fach oder
Lernfeld.“
8. §6 erhält folgende Fassung:
,,§6
Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen,
einem schriftlichen und gegebenenfalls einem mündli-
chen Teil. Sie entspricht in dem sich aus den Absätzen 2
bis 4 ergebendem Umfang der Gesellenprüfung nach §8
Absätze 2 bis 5 der Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin (UhrmAusbV)
vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1476, 3230) in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Der praktische Prüfungsteil beinhaltet den in §
8
Absatz 2 UhrmAusbV genannten Teil A der Gesellenprü-
fung. Auf ihn werden die Schülerinnen und Schüler
durch die in der Anlage zu §3 Absatz 2 genannten Fächer
der berufspraktischen Ausbildung vorbereitet. Die Prü-
fungsleistungen werden durch den Prüfungsausschuss
nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt jeweils einem der
beiden Fächer zugeordnet. Der Prüfling erhält entspre-
chend der Zuordnung seiner Prüfungsleistungen für
jedes Fach eine Teilprüfungsnote.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil beinhaltet den in §
8
Absatz 3 UhrmAusbV genannten Teil B der Gesellenprü
fung und zusätzlich eine schriftliche Prüfung im Fach
Sprache und Kommunikation im Umfang von 90 Minu-
ten. Auf den Prüfungsbereich Uhrentechnik nach §
8
Absatz 3 Nummer 1 UhrmAusbV werden die Schülerin-
nen und Schüler durch die in der Anlage als Prüfungsbe-
reich 1 ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet. Auf den
Prüfungsbereich Service und Instandhaltung nach §
8
Absatz 3 Nummer 2 UhrmAusbV werden die Schülerin-
nen und Schüler durch die in der Anlage als Prüfungsbe-
reich 2 ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet. Auf den
Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde nach §
8
Absatz 3 Nummer 3 UhrmAusbV werden die Schülerin-
nen und Schüler durch das in der Anlage ausgewiesene
berufsübergreifende Fach Wirtschaft und Gesellschaft
vorbereitet. Der Prüfungsausschuss setzt für jeden Prü-
fungsteil eine Prüfungsnote fest. Außer im Fach Sprache
und Kommunikation entspricht die Prüfungsnote der im
Rahmen der Gesellenprüfung für den jeweiligen Prü-
fungsteil festgesetzten Note.
(4) Der mündliche Prüfungsteil kann nach den in §
8
Absatz 5 UhrmAusbV genannten Bedingungen hinzutre-
ten. Zusätzlich kann eine mündliche Prüfung in dem
Fach Sprache und Kommunikation abgelegt werden,
wenn dies für das Erreichen des Berufsabschlusses nach
§
7 den Ausschlag geben kann, insoweit findet §
8 Ab-
satz 5 Satz 2 UhrmAusbV auf die Berechnung der Prü-
fungsnote entsprechend Anwendung. §
27 Absatz 2 und
Absatz 3 Sätze 1 und 2 APO-AT findet keine Anwen-
dung.“
9. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Berufsabschluss
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. in den Prüfungsfächern der berufspraktischen Aus-
bildung jeweils mindestens ausreichende Endnoten
erzielt wurden,
2. die Endnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern
beziehungsweise Prüfungsbereichen mindestens aus-
reichend sind oder mangelhafte Leistungen durch
mindestens gute Leistungen in einem der anderen
Prüfungsfächer beziehungsweise Prüfungsbereiche
oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Prü-
fungsfächern beziehungsweise Prüfungsbereichen
ausgeglichen werden können, und
3. in allen anderen Unterrichtsfächern, in den Lern
feldern und in der zusammengefassten Note des
Wahlpflichtbereichs im Zeugnis mindestens ausrei-
chende Leistungen erzielt wurden oder für nicht aus-
reichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend §5
Absatz 3 vorliegt und der Ausgleich nicht entspre-
chend §5 Absatz 4 ausgeschlossen ist.
Die Endnoten für die Prüfungsfächer der berufsprakti-
schen Ausbildung ergeben sich jeweils aus dem arithme
tischen Mittel der Vornote des Faches und der für dieses
Fach erhaltenen Teilprüfungsnote nach §
6 Absatz 2
Satz 4. Die Endnoten für die beiden Prüfungsbereiche
Uhrentechnik sowie Service und Instandhaltung werden
jeweils wie folgt gebildet: Aus dem ungewichteten arith
metischen Mittel der jeweils letzten Zeugnisnoten aus
den Lernfeldern, die dem jeweiligen Prüfungsbereich
zugeordnet sind, wird für jeden Prüfungsbereich eine
Vornote gebildet. Die Note der jeweiligen Prüfungsarbeit
wird sodann mit der Vornote des jeweiligen Prüfungsbe-
reichs als arithmetisches Mittel zur Endnote zusammen-
geführt. Die Endnoten für die weiteren schriftlichen Prü-
Dienstag, den 7. Januar 2020
4 HmbGVBl. Nr. 1
fungsfächer ergeben sich aus den Vornoten der jeweiligen
Fächer und der Prüfungsnote. Sie werden ebenfalls als
arithmetisches Mittel gebildet.
(2) Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllen, kön-
nen in höchstens einem Fach oder Lernfeld, in dem die
Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden, eine münd-
liche Zusatzprüfung ablegen, um ihre Zeugnisnote zu
verbessern. Bei der Berechnung der Zeugnisnote findet
§
29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung. §
6
Absatz 4 bleibt unberührt.“
10. Hinter §7 wird folgender §7a eingefügt:
,,§7a
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und
Uhrmacher erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber
ein Abschlusszeugnis. In dem Abschlusszeugnis wird
vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent die
Ausbildung zur Uhrmacherin beziehungsweise zum
Uhrmacher erfolgreich durchlaufen hat. Die Endnoten
der Fächer und Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung
werden gesondert genannt.
(2) Das Abschlusszeugnis weist eine Durchschnittsnote
aus, die sich wie folgt berechnet: Die Summe aus den
jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Lern
felder, die Summe aus der Endnote für das Fach Fach
englisch und der Endnote aus dem Wahlpflichtbereich
und die mit dem Faktor drei multiplizierte Summe aus
den Endnoten der Fächer beziehungsweise Prüfungsbe-
reiche aus der Abschlussprüfung werden addiert und
durch 34 (die Anzahl aller Lernfelder, des Unterrichts
faches Fachenglisch, der Wahlpflichtnote und der mit
drei multiplizierten Anzahl der Endnoten aus den Prü-
fungsergebnissen) dividiert. Dies entspricht folgender
Berechnungsformel:
Durchschnittsnote = (1 + 2 + 3 x 3) ÷ 34
1 = Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen
Lernfelder
2 = Summe der Endnoten für das Fach Fachenglisch
und den Wahlpflichtbereich
3 = Summe der sechs Endnoten aus der schriftlichen
und praktischen Prüfung.
Die Durchschnittsnote wird mit einer Ziffer hinter dem
Komma angegeben; es wird nicht gerundet.“
11. §8 wird wie folgt geändert:
11.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbilden-
den Schulen“.
11.2 Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
,,(1) Der Abschluss der Berufsfachschule für Uhrmache-
rinnen und Uhrmacher ist dem erweiterten ersten allge-
meinbildenden Schulabschluss gleichwertig.“
11.3 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
11.4 Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl ,,1″ durch die
Zahl ,,2″ ersetzt.
11.5 Im neuen Absatz 4 werden hinter dem Wort ,,mit“ die
Wörter ,,dem erweiterten ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss beziehungsweise“ eingefügt.
12. Es wird folgende Anlage zu §3 Absatz 2 angefügt:
Dienstag, den 7. Januar 2020 5
HmbGVBl. Nr. 1
,,Anlage
zu § 3 Absatz 2
Stundentafel der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher
Unterrichts-
stunden
Zuordnung
zu Prüfungs-
bereichen1
1. Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts:
1.1 Systeme der Zeitmessung unterscheiden 40 1
1.2 Werkzeuge und Uhrenteile herstellen 80 2
1.3 Mechanische Großuhren warten und in Stand setzen 120 1
1.4 Funktionsprinzipien elektrischer Großuhrwerke analysieren 40 2
1.5
Mechanische Schwingsysteme und Hemmungen
in Großuhren warten und in Stand setzen
80 1
1.6 Großuhrenteile konstruieren und fertigen 80 2
1.7 Mechanische Kleinuhren warten und in Stand setzen 40 1
1.8
Funktionsprinzipien von Uhren mit elektronisch gesteuerten
mechanischen Schwingsystemen analysieren 40 1
1.9 Aufgaben im Servicebereich durchführen 40 2
1.10
Funktionen von Zusatzeinrichtungen mechanischer
Kleinuhren überprüfen und in Stand setzen
80 1
1.11
Schwingsysteme und Hemmungen mechanischer
Kleinuhren überprüfen und in Stand setzen
80 1
1.12 Bauteile für Kleinuhren konstruieren und fertigen 40 2
1.13
Uhrgehäuse, Ausstattungsteile und industriell gefertigten
Schmuck pflegen und aufarbeiten
40 2
1.14 Elektronische Uhren prüfen und in Stand setzen 40 1
Zwischensumme 840

1
Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung:
1: Uhrentechnik
2: Service und Instandhaltung
Dienstag, den 7. Januar 2020
6 HmbGVBl. Nr. 1
Unterrichts-
stunden
Zuordnung
zu Prüfungs-
bereichen1
2. Fächer der berufspraktischen Ausbildung
Grundfertigkeiten Mechanik 1040
Mess- und Reparaturtechnik 1000
Zwischensumme 2040
3. Fächer des berufsübergreifenden Unterrichts:
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 160
Sport 120
Zwischensumme 520
4. Wahlpflichtbereich 200
Anfertigung von Uhrenwerkzeug
Anfertigung von Uhrenteilen oder -baugruppen
Mathematik
Prüfungskolloquium / Übungen 1
Prüfungskolloquium / Übungen 2
Bewegung und Gesundheit
Gesamtsumme 3600″
Dienstag, den 7. Januar 2020 7
HmbGVBl. Nr. 1
§2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Haus- und Familienpflege vom 14. Juli 1998
(HmbGVBl. S. 143), zuletzt geändert am 11. September 2017
(HmbGVBl. S. 263, 271), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und
Familienpflege (APO-PA-HuF)“.
2. In §1 werden hinter den Wörtern ,,Berufsfachschule für“
die Wörter ,,Pflegeassistenz mit Schwerpunkt“ eingefügt.
3. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwer-
punkt Haus- und Familienpflege soll die Schülerinnen
und Schüler befähigen, als staatlich geprüfte Pflegeassis-
tentin beziehungsweise staatlich geprüfter Pflegeassistent
mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege pflegebedürf-
tige Menschen zu betreuen und zu pflegen.“
4. In §3 werden die Wörter ,,die Hauptschule abgeschlossen“
durch die Wörter ,,über den ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss verfügt“ ersetzt und die Wörter ,,und eine
Praxisstelle für die fachpraktische Ausbildung in einer
anerkannten Ausbildungsstätte nachweist“ gestrichen.
5. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst:
1. den berufsbezogenen Unterricht mit den Fächern:
a) Ermitteln von Betreuungsbedarf,
b)Beraten und Anleiten,
c)Unterstützen und Pflegen,
d)Verwalten und Organisieren,
2. den berufsübergreifenden Unterricht mit den Fächern:
a)Sprache und Kommunikation,
b)Angewandte Mathematik,
c)Wirtschaft und Gesellschaft,
d)Fachenglisch,
3. die berufspraktische Ausbildung mit dem Fach:
Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und
Familienpflege.
Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unter-
richtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche
Unterrichtsinhalte ändern.
(2) Die Fächer des berufsbezogenen Unterrichts beinhal-
ten die durch den Bildungsplan der Berufsfachschule für
Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familien-
pflege definierten Lernfelder. Die in den Lernfeldern
erbrachten Leistungen werden bewertet und fließen als
Teilnoten in die Zeugnisnoten der Fächer des berufsbezo-
genen Unterrichts ein, denen sie im Bildungsplan zuge-
ordnet sind.
(3) Die berufspraktische Ausbildung im Fach Praxis der
Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familien-
pflege wird im ersten Ausbildungsjahr im Rahmen eines
vierwöchigen Praktikums, und im zweiten und dritten
Ausbildungsjahr im Umfang von drei Schultagen je Woche
bei geeigneten Trägern der Haus- und Familienpflege
durchgeführt. Die berufspraktische Ausbildung kann auch
in Blockform organisiert werden.
(4) Die praktischen Einsätze erfolgen in der Regel im

ersten Jahr in der ambulanten Pflege, im zweiten Jahr in
der stationären Altenpflege, in der Hauswirtschaft und in
einer Kindertagesstätte, im dritten Ausbildungsjahr in der
ambulanten Pflege.
(5) Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers
erteilen die Praxisstellen im ersten und im zweiten Ausbil-
dungsjahr jeweils eine Beurteilung. Im dritten Ausbil-
dungsjahr erteilt die Praxisstelle jeweils zum Ende des
Schulhalbjahres eine Zwischenbeurteilung und zum Ende
des Schuljahres eine Abschlussbeurteilung. Auf Basis der
Beurteilung des jeweiligen Schuljahres setzt die Zeugnis-
konferenz die Note fest. Werden die Leistungen der Schü-
lerin oder des Schülers mit der Note »mangelhaft« oder
»ungenügend« bewertet, sind die Gründe in die Nieder-
schrift aufzunehmen.
(6) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Schü-
lerinnen und Schüler von Fachkräften der Praxisstellen
begleitet. Die Schülerinnen und Schüler führen in der
praktischen Ausbildungszeit Berichtshefte mit Tätigkeits-
nachweisen. Die Fachkräfte überprüfen anhand des
Berichtsheftes die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten und bestätigen diese durch Unterschrift.“
6. In §
5 werden hinter dem Wort ,,Durchschnittsnote“ die
Wörter ,,über alle Fächer“ eingefügt.
7. §§7 bis 11 werden durch folgende §§6 bis 11 ersetzt:
,,§6
Übergang in das nächste Schuljahr
(1) Der Übergang in das jeweils nächste Schuljahr der

Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der
Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen
der Leistungen im Jahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein
Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern
mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Eine
Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie
oder er für nicht ausreichende Leistungen gemäß der
Absätze 2 und 3 einen Ausgleich hat oder ihre oder seine
nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unbe-
rücksichtigt bleiben.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch
mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder
befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausge-
glichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden
durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen
Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem ande-
ren Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen
Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen
Fächern ausgeglichen.
(3) Mangelhafte Leistungen im Fach Praxis der Pflege
assistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege
sowie mangelhafte Leistungen in drei anderen Fächern
oder ungenügende Leistungen in einem Fach werden
nicht ausgeglichen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise
ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leis-
tungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand
durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende
Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass
sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöhe-
ren Schuljahres erreichen wird.
(5) Der Übergang in das nächste Schuljahr kann versagt
werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler
Dienstag, den 7. Januar 2020
8 HmbGVBl. Nr. 1
keine Praxisstelle für die berufspraktische Ausbildung in
einer anerkannten und geeigneten Ausbildungsstätte
nachweist. Wird der Übergang in das nächste Schuljahr
versagt, muss die Schülerin beziehungsweise der Schüler
den Bildungsgang verlassen.
§7
Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem die praktische Ausbildung reflektierenden Teil
(berufspraktische Schwerpunktarbeit). Eine mündliche
Prüfung kann hinzutreten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer schrift
lichen Abschlussarbeit zum berufsbezogenen Unterricht
und einer schriftlichen Prüfung im Fach Sprache und
Kommunikation. In der schriftlichen Abschlussarbeit sol-
len in einer Zeit von 180 Minuten Aufgaben aus den Unter-
richtsfächern des berufsbezogenen Unterrichts anhand
einer Fallsituation bearbeitet werden. Inhaltlich bezieht
sie sich auf Lernfelder der vier Unterrichtsfächer. Diese
Lernfelder werden von der zuständigen Behörde unter
Berücksichtigung der schulischen Schwerpunktsetzung
im turnusmäßigen Wechsel festgelegt. Die Schule gibt den
Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Ausbildung
schriftlich bekannt, welches die für ihre Prüfung relevan-
ten Lernfelder sind. Im Fach Sprache und Kommuni
kation wird eine schriftliche Prüfung im Umfang von
120 Minuten abgelegt.
(3) In der berufspraktischen Schwerpunktarbeit weist der
Prüfling nach, dass er berufliche Handlungsabläufe pla-
nen, durchführen und evaluieren kann. Der schriftliche
Prüfungsteil der berufspraktischen Schwerpunktarbeit
besteht aus einer Hausarbeit, in der eine von der Schülerin
oder von dem Schüler eigenständig durchgeführte Pflege-
oder Betreuungsmaßnahme in der Praxis dokumentiert
und erörtert wird, und einer Präsentation der Arbeit vor
dem Fachprüfungsausschuss. Für die Präsentation stehen
30 Minuten zur Verfügung. Der Fachprüfungsausschuss
setzt die Note für die berufspraktische Schwerpunktarbeit
fest.
(4) Mündliche Prüfungen können entsprechend §27 APO-
AT in Ergänzung zur schriftlichen Abschlussarbeit, im
Fach Sprache und Kommunikation sowie zur berufsprak-
tischen Schwerpunktarbeit durchgeführt werden. Für die
Festsetzung der Prüfungsnoten gilt §29 Absatz 2 APO-AT
entsprechend.
§8
Berufsabschluss
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. in der berufspraktischen Schwerpunktarbeit mindes-
tens die Prüfungsnote ausreichend erzielt wurde,
2. die Endnote in dem Fach ,,Praxis der Pflegeassistenz
mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege“ mindes-
tens ausreichend ist,
3. die Endnoten in der Abschlussprüfung zum berufsbe-
zogenen Unterricht und im Fach Sprache und Kommu-
nikation mindestens ausreichend sind oder für nicht
ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend
§6 Absatz 2 vorliegt und der Ausgleich nicht entspre-
chend §6 Absatz 3 ausgeschlossen ist,
4. in allen anderen Unterrichtsfächern im Zeugnis min-
destens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder
für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich ent-
sprechend §6 Absatz 2 vorliegt und der Ausgleich nicht
entsprechend §6 Absatz 3 ausgeschlossen ist.
Die Endnote im Fach ,,Praxis der Pflegeassistenz mit
Schwerpunkt Haus- und Familienpflege“ wird als arith-
metisches Mittel aus der Vornote des Faches und der Prü-
fungsnote für die berufspraktische Schwerpunktarbeit
gebildet. Die Endnote in der Abschlussprüfung zum
berufsbezogenen Unterricht wird wie folgt gebildet: Aus
dem ungewichteten arithmetischen Mittel der Noten für
die Lernfelder, die nach §7 Absatz 2 Satz 4 Grundlage der
Prüfung waren, wird eine Vornote gebildet. Die Note der
schriftlichen Abschlussarbeit wird sodann mit der Vornote
als arithmetisches Mittel zur Endnote zusammengeführt.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens
einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewer-
tet wurden, eine mündliche Zusatzprüfung ablegen, um
ihre Zeugnisnote zu verbessern. Für die Berechnung der
Zeugnisnote findet in diesem Fall §29 Absatz 2 APO-AT
entsprechende Anwendung.
§9
Abschlusszeugnis
Wer die Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwer-
punkt Haus- und Familienpflege erfolgreich abgeschlos-
sen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im
Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin
oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
,,Staatlich geprüfte Pflegeassistentin/Staatlich geprüfter
Pflegeassistent mit Schwerpunkt Haus- und Familien-
pflege“ zu führen. Im Abschlusszeugnis wird die Endnote
der Abschlussprüfung zum berufsbezogenen Unterricht
ausgewiesen. Es wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen,
die aus allen Zeugnisnoten und der Endnote der Abschluss-
prüfung zum berufsbezogenen Unterricht errechnet wird.
§10
Gleichwertigkeit mit Abschlüssen
der allgemeinbildenden Schulen
(1) Das Abschlusszeugnis entspricht in seinen Berechti-
gungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schul-
abschluss.
(2) Das Abschlusszeugnis entspricht in seinen Berechti-
gungen dem mittleren Schulabschluss, wenn
1. eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 über alle
Zeugnisnoten erreicht wurde und
2. ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache vor-
liegen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler hat ausreichende
Kenntnisse in einer Fremdsprache erworben, wenn sie
oder er das Fach Englisch in mindestens zwei aufeinander
folgenden Schuljahren an einer staatlichen Schule erlernt
und im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Pflege-
assistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege im
Fach Fachenglisch mindestens die Endnote »ausreichend«
erreicht hat. Vorbildungen, die durch den erfolgreichen
Abschluss der schulischen Ausbildung in einer Fremd-
sprache an einer staatlich genehmigten Ersatzschule oder
die erfolgreiche Teilnahme an fremdsprachlichen Lehr-
gängen privater Bildungseinrichtungen erworben oder in
Prüfungen nachgewiesen wurden, werden als gleichwertig
anerkannt, wenn sie ausreichenden Kenntnissen bezogen
auf die Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen.
(4) Im Abschlusszeugnis wird ein Vermerk über die Gleich-
wertigkeit der Berechtigungen aufgenommen.
Dienstag, den 7. Januar 2020 9
HmbGVBl. Nr. 1
§11
Prüfung für Externe
(1) Wer den Abschluss der Berufsfachschule Pflegeassis-
tenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege erwer-
ben will, ohne sie besucht zu haben, kann die Prüfung für
Externe ablegen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1. die Voraussetzungen nach §3 erfüllt,
2. nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg
erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähig-
keiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen,
die an den Erwerb der Berechtigung gestellt werden
und
3. Praxiserfahrungen nachweist, die denen einer berufs-
praktischen Ausbildung nach §4 Absatz 3 mindestens
entsprechen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem
praktischen und einem mündlichen Teil.
(4) Schriftlich wird entsprechend §
7 Absatz 2 sowie in
den Fächern ,,Wirtschaft und Gesellschaft“ und ,,Fach
englisch“ geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufga-
ben in diesen Fächern stehen jeweils zwei Zeitstunden zur
Verfügung.
(5) Praktisch wird entsprechend §7 Absatz 3 geprüft oder
in Form einer schriftlichen Arbeit zu dem Fach ,,Praxis der
Haus- und Familienpflege“.
(6) Mündlich wird in jedem Unterrichtsfach geprüft. Hat
der Prüfling in einer schriftlichen oder in der praktischen
Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht,
wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung in diesem
Fach abgesehen. In diesem Fall kann der Prüfling eine
mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich
innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergeb-
nisse der schriftlichen oder praktischen Prüfung zu stellen.
Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der
schriftlichen und praktischen Prüfung in drei Fächern
mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen
erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe
nicht bestanden.
(7) Für das Ergebnis der Prüfung gilt §8 entsprechend. Für
die Gleichwertigkeit mit den Berechtigungen des Ab
schlusszeugnisses mit dem erweiterten ersten allgemein-
bildenden Schulabschluss beziehungsweise dem mittleren
Schulabschluss gilt §10 entsprechend.
(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung
für Externe abgelegt wurde.“
8. Hinter §11 wird folgender §12 eingefügt:
,,§12
Stundentafel
(1) Die dieser Verordnung als Anlage zu §
12 beigefügte
Stundentafel weist für jedes Fach des berufsbezogenen und
des berufsübergreifenden Unterrichts die Unterrichts-
stunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges min-
destens zu erteilen sind (Grundstunden). Sie weist ferner
den Umfang der berufspraktischen Ausbildung aus. Bei
der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden
entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Die Schule entscheidet in Abstimmung mit der zustän-
digen Behörde über die Organisation des Unterrichts und
seine zeitliche Strukturierung. Der Verlauf der Ausbildung
wird für jede Klasse im Klassenbuch dokumentiert.
(3) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von
mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese
ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
(4) Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen
Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines ande-
ren Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.
Darüber hinaus gehende Abweichungen bedürfen der
Genehmigung der Behörde.“
9. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.“
10. §14 wird aufgehoben.
11. Es wird folgende Anlage zu §12 angefügt:
Dienstag, den 7. Januar 2020
10 HmbGVBl. Nr. 1
,,Anlage
zu § 12
Stundentafel der Berufsfachschule für Pflegeassistenz
mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege
Unterrichts-
stunden
1. Fächer des berufsbezogenen Unterrichts:
Ermitteln von Betreuungsbedarf 360
Beraten und Anleiten 360
Unterstützen und Pflegen 440
Verwalten und Organisieren 400
Zwischensumme 1560
2. Fächer des berufsübergreifenden Unterrichts:
Sprache und Kommunikation 240
Wirtschaft und Gesellschaft 120
Angewandte Mathematik 200
Fachenglisch (A2 bzw. B1) 200
Zwischensumme 760
3. Berufspraktische Ausbildung
Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und
Familienpflege
1520
Gesamtsumme 3840″
Dienstag, den 7. Januar 2020 11
HmbGVBl. Nr. 1
§3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der dreijährigen Berufsfachschule für Hauswirtschaft
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der dreijährigen
Berufsfachschule für Hauswirtschaft vom 16. Juli 2002
(HmbGVBl. S. 151, 160) wird wie folgt geändert:
1. In §3 werden die Wörter ,,die Hauptschule abgeschlossen“
durch die Wörter ,,den ersten allgemeinbildenden Schul
abschluss“ ersetzt.
2. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Gleichwertigkeit mit Abschlüssen
der allgemeinbildenden Schulen
(1) Das Abschlusszeugnis entspricht in seinen Berechtigun-
gen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schul
abschluss.
(2) Das Abschlusszeugnis entspricht in seinen Berechtigun-
gen dem mittleren Schulabschluss, wenn
1. die Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle erfolg-
reich abgelegt wurde,
2.eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreicht
wurde und
3. ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache vorlie-
gen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler hat ausreichende
Kenntnisse in einer Fremdsprache erworben, wenn sie oder
er das Fach Englisch in mindestens zwei aufeinanderfolgen-
den Schuljahren an einer staatlichen Schule erlernt und im
Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Hauswirtschaft
im Fach Fachenglisch mindestens die Endnote ,,ausrei-
chend“ erreicht hat. Vorbildungen, die durch den erfolgrei-
chen Abschluss der schulischen Ausbildung in einer
Fremdsprache an einer staatlich genehmigten Ersatzschule
oder die erfolgreiche Teilnahme an fremdsprachlichen
Lehrgängen privater Bildungseinrichtungen erworben oder
in Prüfungen nachgewiesen wurden, werden als gleichwer-
tig anerkannt, wenn sie ausreichenden Kenntnissen bezo-
gen auf die Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen.
(4) Im Abschlusszeugnis wird ein Vermerk über die Gleich-
wertigkeit der Berechtigungen aufgenommen.“
§4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Höheren Handelsschule
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren
Handelsschule vom 28. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 61, 67),
geändert am 10. März 2014 (HmbGVBl. S. 91), wird wie folgt
geändert:
1. In §6 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2, §8 Absatz 4 Satz 4, §9
Absatz 2, §10 Absatz 4 Satz 1 und in der Anlage wird jeweils
das Wort ,,Lernbereiche“ durch das Wort ,,Lernfelder“
ersetzt.
2. In §8 Absatz 3 Sätze 1 und 4, Absatz 4 Satz 1, §9 Absatz 3
Sätze 1 und 3, §11 Absatz 1 Nummer 1, §12 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 5 und in der Anlage wird jeweils das Wort
,,Lernbereich“ durch das Wort ,,Lernfeld“ ersetzt.
3. In §8 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Lernbereiches“ durch
das Wort ,,Lernfelds“ ersetzt.
4. In §9 Absätze 1 und 2, Absatz 3 Sätze 1 und 2, §11 Absatz 1
Nummer 1, §12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 5 wird jeweils
das Wort ,,Lernbereichen“ durch das Wort ,,Lernfeldern“
ersetzt.
5. In §10 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,der Lernbereich,
auf den“ durch die Textstelle ,,das Lernfeld, auf das“ ersetzt.
6. In §10 Absatz 4 Satz 1 und §12 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
das Wort ,,Lernbereichs“ durch das Wort ,,Lernfelds“ er
setzt.
7. In §
13 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Prüfungsfächer“
gestrichen.
8. In §
14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,jeden Lern
bereich“ durch die Wörter ,,jedes Lernfeld“ ersetzt.
§5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Höheren Technikschule für Informations-,
Metall- und Elektrotechnik
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren
Technikschule für Informations-, Metall- und Elektrotechnik
vom 10. März 2014 (HmbGVBl. S. 91, 92) wird wie folgt geän-
dert:
1. In §6 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2, §8 Absatz 4 Satz 4, §9
Absatz 2, §10 Absatz 4 Satz 1 und in der Anlage wird jeweils
das Wort ,,Lernbereiche“ durch das Wort ,,Lernfelder“
ersetzt.
2. In §8 Absatz 3 Sätze 1 und 4, Absatz 4 Satz 1, §9 Absatz 3
Sätze 1 und 3, §11 Absatz 1 Nummer 1, §12 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Sätze 2 und 5 und in der Anlage wird jeweils das
Wort ,,Lernbereich“ durch das Wort ,,Lernfeld“ ersetzt.
3. In §8 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Lernbereiches“ durch
das Wort ,,Lernfelds“ ersetzt.
4. In §9 Absätze 1 und 2, Absatz 3 Sätze 1 und 2, §11 Absatz 1
Nummer 1, §12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 5 wird jeweils
das Wort ,,Lernbereichen“ durch das Wort ,,Lernfeldern“
ersetzt.
5. In §10 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,der Lernbereich,
auf den“ durch die Textstelle ,,das Lernfeld, auf das“ ersetzt.
6. In §10 Absatz 4 Satz 1 und §12 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
das Wort ,,Lernbereichs“ durch das Wort ,,Lernfelds“
ersetzt.
7. In §
14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,jeden Lern
bereich“ durch die Wörter ,,jedes Lernfeld“ ersetzt.
Artikel 5
Auf Grund von §8 Absatz 4, §24 Absatz 2, §46 Absatz 2 und
§47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April
1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 280), und §
1 Nummern 2, 7, 16 und 17 der
Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen
mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik,
Wirtschaft und Gestaltung vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl.
S. 151, 164), zuletzt geändert am 11. September 2017 (Hmb
GVBl. S. 263, 279), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den Anmerkungen erhält Nummer 2 folgende Fassung:
Dienstag, den 7. Januar 2020
12 HmbGVBl. Nr. 1
,,2.
Weisen zwei oder mehrere Fächer eines Lernbereichs
im Fachbereich Wirtschaft die Kennzeichnung »P**«
auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch
die Schule zu Beginn der Ausbildung. Weisen zwei
oder mehrere Fächer eines Lernbereichs im Fach
bereich Wirtschaft die Kennzeichnung »P***« auf,
erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch Wahl
der Schülerin oder des Schülers.“
1.2In Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils in der Spalte
,,Prüfung“ die Textstelle ,,P***“ durch die Textstelle ,,P**“
und in der Spalte ,,Prüfung für Externe“ die Textstelle
,,EP***“ durch die Textstelle ,,EP**“ ersetzt.
2. In Anlage 2 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
,,3.
Fachbereich Gestaltung
Fachrichtung Gewandmeister

Maßschneider/MaßschneiderinSchwerpunktDamen

Maßschneider/MaßschneiderinSchwerpunktHerren

Modeschneider/Modeschneiderin“.
§2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule
für Heilerziehungspflege
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule
für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungs-
pflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert
am 21. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 7, 11), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §6 der
Eintrag ,,§6 aZwischenprüfung“ eingefügt.
2. §3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,hat“ die Text-
stelle ,,und ausreichende Kenntnisse in Englisch entspre-
chend einem mindestens fünfjährigen aufsteigenden
Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse
auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäi-
schen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweist“
eingefügt.
2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Englischkenntnisse nach Satz 1 Nummer 1 können
durch den Nachweis entsprechender Fremdsprachen-
kenntnisse in einer anderen Sprache ersetzt werden, wenn
eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dem Fach
Fachenglisch zu erwarten ist. Die Entscheidung, ob die
Ersetzung möglich ist, trifft die Schule.“
3. Hinter §6 wird folgender §6 a eingefügt:
,,§6a
Zwischenprüfung
(1) Nach dem ersten Halbjahr der Ausbildung findet bei
Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung im
Umschulungsformat nach §
2 Absatz 6 absolvieren, eine
Ausbildungsstandfeststellung (Zwischenprüfung) statt,
um den erreichten Ausbildungsstand zu erfassen und fest-
zustellen, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche
fachliche Qualifikation besteht.
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn das Probe-
halbjahr gemäß §
3a bestanden ist und ein Lernentwick-
lungsgespräch durchgeführt wurde. §
6 Absatz 3 findet
keine Anwendung.“
Artikel 6
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung über die Stundentafeln
für die vollqualifizierende Berufsfachschule
Auf Grund von §8 Absatz 4 und §21 Absatz 2 des Hambur-
gischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), und
§
1 Nummern 2 und 6 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
Die Anlagen 4 und 5 der Verordnung über die Stunden
tafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule vom 13. Juli
1999 (HmbGVBl. S. 192), zuletzt geändert am 22. Mai 2012
(HmbGVBl. S. 177, 186), werden aufgehoben.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 6
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einem Bildungs-
gang nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufs-
schule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher oder der Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Haus-
und Familienpflege befinden, gelten die bisherigen Vorschrif-
ten bis zum Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort.
Dies gilt nicht für §8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher
und §
10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufs-
fachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus-
und Familienpflege sowie für Schülerinnen und Schüler, die
durch Rücktritt oder Wiederholung erneut in das erste Schul-
jahr dieser Bildungsgänge eintreten.
Hamburg, den 16. Dezember 2019.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 7. Januar 2020 13
HmbGVBl. Nr. 1
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzesziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Behinderung
§ 4 Besondere Belange von Frauen und Kindern mit Behin-
derungen, Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
§ 5 Barrierefreiheit
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung
und Barrierefreiheit
§ 6 Benachteiligungsverbot
§ 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 8 Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache
§ 9 Gestaltung von Bescheiden und Formularen
§10 Verständlichkeit und Leichte Sprache
§11 Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
§12 Vertretungsbefugnisse in gerichtlichen Verfahren
§13 Verbandsklagerecht
§13a Schlichtungsstelle und Schlichtungsverfahren
Abschnitt 4
Koordination für die Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen und deren Partizipation
§
14Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator für die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
§
15 Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinde-
rungen
§15a Förderung der Partizipation
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§16 Schlussbestimmungen
Hamburgisches Gesetz
zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz ­ HmbBGG)
Vom 19. Dezember 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Gesetzesziele
Ziel des Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkom-
mens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II
S. 1420) Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und
gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird
ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
§2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. Träger öffentlicher Gewalt und
2.juristische Personen des öffentlichen oder des privaten
Rechts, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg oder
die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und
Beteiligungsmanagement mbH eine direkte oder indirekte
Mehrheitsbeteiligung besitzen.
(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind
Behörden und sonstige Einrichtungen der Verwaltung der
Freien und Hansestadt Hamburg, einschließlich der landes
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Landes
organe, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen.
(3) Für Gerichte und Strafverfolgungsbehörden gilt das
Gesetz, mit Ausnahme von §11, soweit sie in Verwaltungsange-
legenheiten tätig werden. §11 findet für Gerichte und Strafver-
folgungsbehörden uneingeschränkt Anwendung.
(4) Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 Nummer 1
haben bei der Bewilligung von Zuwendungen nach §
46 der
Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 503), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200),
in der jeweils geltenden Fassung bei Maßnahmen, bei denen
Belange von Menschen mit Behinderungen berührt sind oder
sein können, die Ziele dieses Gesetzes angemessen zu berück-
sichtigen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass soweit Dritte
Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die im
erheblichen öffentlichen Interesse liegen, die Ziele dieses
Gesetzes berücksichtigt werden.
Dienstag, den 7. Januar 2020
14 HmbGVBl. Nr. 1
§3
Behinderung
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes
sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige
oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechsel-
wirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an
der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum,
der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
andauert.
§4
Besondere Belange von Frauen und Kindern
mit Behinderungen,
Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
(1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit
Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen
Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen
und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sollen
besondere Maßnahmen getroffen werden, um die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behin-
derungen zu fördern und bestehende Benachteiligungen abzu-
bauen.
(2) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Per-
sonen nach §2 Absatz 1 Nummer 2 treffen in ihrem jeweiligen
Geschäftsbereich alle erforderlichen Maßnahmen, um den
besonderen Schutz und die Teilhabe von Kindern mit Behin-
derungen zu gewährleisten.
(3) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange
von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen
wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in §1
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April
2013 (BGBl. I S. 610, 615), genannten Grundes betroffen sein
können, zu berücksichtigen.
§5
Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrs-
mittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Infor-
mationsverarbeitung, akustische und visuelle Informations-
quellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere
gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behin-
derungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne besondere Hilfe auffind-
bar, zugänglich, verständlich und nutzbar sind. Hierbei ist die
Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§6
Benachteiligungsverbot
(1) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Per-
sonen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 dürfen Menschen mit
Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung
liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne
zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und
dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen und
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Bestehende
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegen-
über Menschen ohne Behinderungen sind abzubauen.
(2) Eine Benachteiligung liegt nicht vor, wenn angemessene
Vorkehrungen getroffen wurden. Angemessene Vorkehrungen
sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich
sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung
gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen oder aus-
üben kann, und die Träger öffentlicher Gewalt und die juristi-
schen Personen nach §2 Absatz 1 Nummer 2 nicht unverhält-
nismäßig oder unbillig belasten.
(3) Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung
im Sinne des §3 Absätze 3 und 4 AGG vor, mit der Maßgabe,
dass §3 Absatz 4 AGG nicht auf den Anwendungsbereich des
§2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 AGG begrenzt ist.
(4) Wenn im Streitfall der Mensch mit Behinderung Indi-
zien beweist, die eine Benachteiligung auf Grund einer Behin-
derung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast
dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz
vor Benachteiligung vorgelegen hat.
§7
Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die im Eigentum
der öffentlichen Stellen stehen, sollen entsprechend den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksich-
tigung des Denkmalschutzes barrierefrei gestaltet werden. Von
diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit
einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen
an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die Bestimmungen der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Per-
sonen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 sollen anlässlich der
Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnah-
men unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem
allgemeinen Besucherverkehr dienen, feststellen und unter
Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen,
sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche
Belastung darstellt.
(3) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Per-
sonen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 erstellen über die von
ihnen genutzten und im Eigentum eines Trägers öffentlicher
Gewalt oder einer juristischen Person nach §2 Absatz 1 stehen-
den Gebäude, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen,
bis zum 30. Juni 2022 Berichte über den Stand der Barrierefrei-
heit dieser Bestandsgebäude. Die Berichte sind der aufsicht-
führenden Stelle zuzuleiten. Anschließend sollen verbindliche
und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren
Abbau von Barrieren erarbeitet werden.
(4) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Per-
sonen nach §2 Absatz 1 Nummer 2 sind verpflichtet, Barriere-
freiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten zu
berücksichtigen. Künftig sollen grundsätzlich nur barriere-
freie Bauten, oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren
unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abge-
baut werden können, angemietet werden, soweit die Anmie-
tung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur
Folge hätte.
(5) Neu zu errichtende öffentliche Straßen, Wege und
Plätze sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen sind nach
Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu
gestalten. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
Dienstag, den 7. Januar 2020 15
HmbGVBl. Nr. 1
(6) Der Senat unterstützt durch die Sicherstellung von
Beratungsangeboten die Träger öffentlicher Gewalt, die juristi-
schen Personen nach §2 Absatz 1 Nummer 2, Vereine, Institu-
tionen sowie Unternehmen und Unternehmensverbände bei
der Entwicklung von Konzepten und der Umsetzung von
Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit.
§8
Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache
(1) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen

Personen nach §2 Absatz 1 Nummer 2 haben bei der Kommu-
nikation mit Menschen mit Behinderungen deren besondere
Bedürfnisse zu berücksichtigen. Menschen mit Behinderun-
gen, insbesondere Menschen mit einer Hör- oder Sprachbe-
hinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 das Recht, mit den Trägern öffentlicher Gewalt zur
Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in für
sie geeigneten Kommunikationsformen zu kommunizieren.
Ansprüche aus anderen Bundes- oder Landesgesetzen gehen
diesem Gesetz vor. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die not-
wendigen Aufwendungen zu erstatten. Kann eine von einem
Träger öffentlicher Gewalt bestimmte und nicht gesetzlich
vorgegebene Frist nicht eingehalten werden, weil eine geeig-
nete Kommunikationshilfe nicht rechtzeitig zur Verfügung
gestellt werden konnte, ist die Frist angemessen zu verlängern.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Näheres über die
1. Voraussetzungen und den Umfang des Anspruches nach
Absatz 1,
2.Bestimmung der geeigneten Kommunikationsunterstüt-
zung nach Absatz 1,
3. Grundsätze und die Höhe für eine angemessene Vergütung
oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen aus
Haushaltsmitteln der Freien und Hansestadt Hamburg für
den Einsatz geeigneter Kommunikationsunterstützung
nach Absatz 1 Satz 2 und
4. Art und Weise der Bereitstellung von geeigneter Kommuni-
kationsunterstützung
zu bestimmen.
(3) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige
Sprache anerkannt.
§9
Gestaltung von Bescheiden und Formularen
(1) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen

Personen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 haben bei der Gestal-
tung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-
rechtlichen Verträgen und Formularen auf Verständlichkeit zu
achten und die besonderen Belange von Menschen mit Behin-
derungen zu berücksichtigen.
(2) Blinde und sehbehinderte Menschen können von den
Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte
im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverord-
nung nach Satz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen
Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Formulare ohne
zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form
zugänglich gemacht werden. Der Senat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Vorausset-
zungen und in welcher Art und Weise die in Satz 1 genannten
Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugäng-
lich gemacht werden.
(3) Die Vorschriften über Form, Bekanntgabe und Zustel-
lung von Verwaltungsakten bleiben von den in den Absätzen 1
und 2 getroffenen Regelungen unberührt.
§10
Verständlichkeit und Leichte Sprache
(1) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen

Personen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 sollen mit Menschen
mit geistigen oder kognitiven Beeinträchtigungen in einfacher
und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen
sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügun-
gen, öffentlich-rechtliche Verträge und Formulare in einfacher
und verständlicher Weise erläutern.
(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend,
sollen die Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen
mit geistigen oder kognitiven Beeinträchtigungen Bescheide,
Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und
Formulare in Leichter Sprache erläutern und auf Verlangen in
Leichter Sprache zur Verfügung stellen.
(3) Kosten für Erläuterungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
sind von den zuständigen Trägern öffentlicher Gewalt oder
juristischen Personen nach §2 Absatz 1 Nummer 2 zu tragen.
(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung Bestimmun-
gen über die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Perso-
nenkreises der Menschen mit Behinderungen und über Art
und Umfang der Leistungserbringung erlassen.
(5) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen

Personen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 sollen Informationen
vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Der Senat wirkt
darauf hin, dass sie Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre
Kompetenzen zum Umgang mit Leichter Sprache auf- und
ausbauen.
§11
Barrierefreie Informationstechnik
(1) Websites und mobile Anwendungen im Internet und im
Intranet sowie zur Verfügung gestellte grafische Programm
oberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik darge-
stellt werden, sind von den Trägern öffentlicher Gewalt und
den juristischen Personen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 im
Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barriere
freien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen
öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) barrierefrei zu
gestalten und mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit zu ver-
sehen.
(2) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen
und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits
bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaf-
fung zu berücksichtigen.
(3) Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Vor-
schriften ergeben, bleiben unberührt.
(4) Von der barrierefreien Gestaltung können die Träger
öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach §
2
Absatz 1 Nummer 2 im Einzelfall absehen, soweit sie durch
eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet wer-
den würden.
(5) Es wird eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit
von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,
1. regelmäßig zu überwachen, inwiefern Websites und mobile
Anwendungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen und
Dienstag, den 7. Januar 2020
16 HmbGVBl. Nr. 1
2. an die zuständige Überwachungsstelle des Bundes nach §13
Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert
am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117, 1118), in der jeweils gel-
tenden Fassung zu berichten.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungs-
organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen, wie die in den
Absätzen 1 bis 6 genannten Verpflichtungen umzusetzen sind.
Insbesondere sind festzulegen, die
1. technischen Standards, die die Träger öffentlicher Gewalt
und die juristischen Personen nach §2 Absatz 1 Nummer 2
bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben und
der Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
2. konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barriere-
freiheit,
3. Einzelheiten des Überwachungsverfahrens.
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
§12
Vertretungsbefugnisse in gerichtlichen Verfahren
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten
nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit
ihrem Einverständnis die nach §
15 Absatz 3 BGG anerkann-
ten Verbände sowie deren Hamburger Landesverbände, die
nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantra-
gen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen
wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit
Behinderung selbst vorliegen.
§13
Verbandsklagerecht
(1) Ein nach §15 Absatz 3 BGG anerkannter Verband sowie
dessen Hamburger Landesverband kann, ohne in seinen Rech-
ten verletzt zu sein, nach Maßgabe der jeweils geltenden Pro-
zessordnungen Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes
der Träger öffentlicher Gewalt oder der juristischen Personen
nach §2 Absatz 1 Nummer 2 gegen
1. das Benachteiligungsverbot nach §6 Absatz 1,
2. die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit nach
§7 Absätze 1 und 5,
3. das Recht auf barrierefreie Kommunikation nach §
8 Ab-
satz 1,
4. die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei
der Ausgestaltung des Schriftverkehrs nach §9 Absatz 2 und
§10 Absatz 2 und
5. die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung medialer
Angebote nach §11 Absatz 1.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer Ent-
scheidung in einem gerichtlichen Streitverfahren getroffen
worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die
Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen
Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behin-
derung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leis-
tungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist
eine Klage nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verband gel-
tend macht, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme oder
dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung
handelt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl
gleich gelagerter Fälle vorliegt. Um gerichtlichen Rechts-
schutz nach Absatz 1 kann ein Verband erst ersuchen, wenn
zuvor ein Schlichtungsverfahren nach §
13a durchgeführt
wurde. Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren ist nur zuläs-
sig, wenn gemäß §13a Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurde, dass
eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte und dies
nach §13a Absatz 7 Satz 2 bescheinigt worden ist.
(3) Handelt es sich bei dem Verstoß um eine Maßnahme
oder ein Unterlassen eines Trägers öffentlicher Gewalt so ist
vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ein Vorverfahren ent-
sprechend den Bestimmungen der §§
68 bis 73 der Verwal-
tungsgerichtsordnung oder der §§78 bis 86 des Sozialgerichts-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Dies
gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer
obersten Landesbehörde getroffen worden ist. Gleiches gilt bei
einem Unterlassen.
(4) §6 Absatz 4 gilt auch für das Verbandsklagerecht.
§13a
Schlichtungsstelle und Schlichtungsverfahren
(1) Es wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 einge-
richtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt
und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungs-
stelle muss insbesondere gewährleisten, dass
1.die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch
handelt,
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
3.die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches
Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen
vorbringen können,
4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlich-
tungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informa
tionen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfah-
ren Kenntnis erhalten, und
5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungs-
stelle möglich ist.
(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz
durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach §2 Absatz 1 Num-
mer 1 oder eine juristische Person nach §2 Absatz 1 Nummer 2
verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach
Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver-
fahrens stellen. Ist vor der Erhebung einer Klage gegen die
behauptete Rechtsverletzung nach der Verwaltungsgerichts-
ordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz ein Vorverfahren
durchzuführen, gilt dies auch für das Schlichtungsverfahren
mit der Maßgabe, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß §
73
der Verwaltungsgerichtsordnung oder §85 Absatz 2 des Sozial-
gerichtsgesetzes erst nach Durchführung des Schlichtungsver-
fahrens durch den Widerspruchsführer ergeht.
(3) Ein nach §13 Absatz 1 Satz 1 zur Verbandsklage berech-
tigter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1
einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
stellen, wenn er einen Verstoß gegen die zum Verbandsklage-
recht berechtigten Verstöße nach §13 Absatz 1 behauptet.
(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Text-
form oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt
werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlich-
tungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an
den Träger öffentlicher Gewalt nach §
2 Absatz 1 Nummer 1
oder die juristische Person nach §2 Absatz 1 Nummer 2.
(5) Die Schlichtungsstelle wirkt in jeder Phase des Ver
fahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Der
Dienstag, den 7. Januar 2020 17
HmbGVBl. Nr. 1
Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet
sein.
(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unent-
geltlich.
(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der
Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der
Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine
Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der
Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die
Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche
Einigung erzielt werden konnte.
(8) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landes-
beirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, das
Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfah-
ren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7
sowie über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung
durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Abschnitt 4
Koordination für die Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen und deren Partizipation
§14
Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator
für die Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen
(1) Auf Vorschlag des Senats wählt die Hamburgische Bür-
gerschaft eine Senatskoordinatorin oder einen Senatskoordi-
nator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderun-
gen. Der Senat bestellt für die Dauer der Wahlperiode der
Bürgerschaft die Senatskoordinatorin oder den Senatskoordi-
nator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderun-
gen. Das Amt endet außer im Fall der Entlassung mit dem
Zusammentreten einer neuen Bürgerschaft. Die Senatskoordi-
natorin oder der Senatskoordinator bleibt bis zur Nachfolgebe-
stellung im Amt; eine erneute Bestellung ist möglich. Die
Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator ist unabhän-
gig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig.
(2) Aufgabe der Senatskoordinatorin oder des Senatskoor-
dinators ist es insbesondere,
1. aus einer unabhängigen Position heraus zwischen Bürgerin-
nen und Bürgern und der Verwaltung zu vermitteln,
2. als koordinierende Stelle für Menschen mit Behinderungen
und deren Verbände und Organisationen zur Verfügung zu
stehen,
3. darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung der Träger
öffentlicher Gewalt und der juristischen Personen nach §2
Absatz 1 Nummer 2 für die Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen und für die Beseitigung geschlechtsspe-
zifischer Benachteiligungen von Frauen mit Behinderun-
gen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen
Lebens wahrgenommen wird,
4. Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Ver-
einten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen anzuregen und dabei die
Zivilgesellschaft einzubinden.
(3) Der Senat beteiligt die Senatskoordinatorin oder den
Senatskoordinator frühzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs-
und sonstigen wichtigen Vorhaben, die die Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen betreffen oder berühren.
Anmerkungen der Senatskoordinatorin oder des Senatskoordi-
nators zu Bürgerschaftsdrucksachen müssen der Hamburgi-
schen Bürgerschaft mitgeteilt werden.
(4) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen

Personen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 unterstützen die
Senatskoordinatorin oder den Senatskoordinator bei der
Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere erteilen sie die
erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht. Die
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und
sonstiger Geheimhaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator ist,
auch nach Beendigung ihrer oder seiner Bestellung, verpflich-
tet, über die ihr oder ihm in Ausübung ihrer oder seiner Tätig-
keit als Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator bekannt
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen.
(6) Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator
unterrichtet den Senat alle zwei Jahre über ihre oder seine
Tätigkeit, die Umsetzung dieses Gesetzes und die Lage der
Menschen mit Behinderungen in Hamburg. Der Landesbeirat
zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen kann zu dem
Bericht eine Stellungnahme abgeben. Der Senat leitet den
Bericht und die Stellungnahme des Landesbeirats der Bürger-
schaft zu.
(7) Zur Gewährleistung der Arbeit der Senatskoordinatorin
oder des Senatskoordinators sind ausreichende Personal- und
Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Rechts- und Dienstaufsicht obliegt der zuständigen
Behörde.
§15
Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen
(1) Bei der zuständigen Behörde wird für die Dauer der
Wahlperiode der Bürgerschaft ein Landesbeirat für die Teil-
habe von Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Der
Landesbeirat unterstützt den Senat bei der Aufgabe, gleich-
wertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne
Behinderungen zu schaffen. Er berät den Senat und die
Senatskoordinatorin oder den Senatskoordinator für die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen insoweit in
allen Angelegenheiten. Der Landesbeirat ist berechtigt, dem
Senat, der Senatskoordinatorin oder dem Senatskoordinator,
den Trägern öffentlicher Gewalt und den juristischen Personen
nach §2 Absatz 1 Nummer 2 Empfehlungen zur Durchsetzung
der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu
geben.
(2) Der Landesbeirat setzt sich aus 20 ständigen, stimmbe-
rechtigten Mitgliedern zusammen, die neben den Betroffenen
und ihren Organisationen die für die Gleichstellung und Teil-
habe von Menschen mit Behinderungen wichtigen Bereiche
und gesellschaftlichen Gruppierungen vertreten sollen. Die
Mitglieder werden von der Senatskoordinatorin oder dem
Senatskoordinator im Einvernehmen mit den maßgeblichen
Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen der
Freien und Hansestadt Hamburg vorgeschlagen und von der
zuständigen Behörde bestellt. Maßgebliche Interessenvertre-
tungen sind die in der Rechtsverordnung zu §
3 Absatz 2 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen ­ vom 21. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 214)
bestimmten. Die Mitglieder des Landesbeirats üben ihr Amt
ehrenamtlich aus. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zusam-
mentreten einer neuen Bürgerschaft.
Dienstag, den 7. Januar 2020
18 HmbGVBl. Nr. 1
(3) Die Geschäftsführung liegt bei der Senatskoordinatorin
oder dem Senatskoordinator für die Gleichstellung von Men-
schen mit Behinderungen. Die Senatskoordinatorin oder der
Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen ist vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats
ohne Stimmrecht.
(4) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder des Landesbeirats erhalten eine Auf-
wandsentschädigung. Der Senat wird ermächtigt, die Auf-
wandsentschädigung der Mitglieder des Landesbeirats in einer
Verordnung zu regeln.
§15a
Förderung der Partizipation
Der Senat fördert die politische Mitbestimmung von Men-
schen mit Behinderungen. Hierzu fördert die Freie und Han-
sestadt Hamburg im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel Maßnahmen von Verbänden, die
1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die
Belange von Menschen mit Behinderungen fördern,
2. nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen
sind, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf der
Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre
bestehen und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig
gewesen sind,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bie-
ten; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit,
der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Verei-
nes zu berücksichtigen, und
5. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätig-
keit im Sinne der Abgabenordnung genügen.
Die Maßnahmen sollen niedrigschwellig zur Stärkung der
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung
öffentlicher Angelegenheiten beitragen.
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§16
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 21. März 2005
(HmbGVBl. S. 75) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2019.
Der Senat
Dienstag, den 7. Januar 2020 19
HmbGVBl. Nr. 1
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes
Das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 271), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl.
S. 145, 154), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,allen“ das Wort
,,amtlichen“ eingefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwe-
cken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der
Art ihrer Speicherung. Als solche gelten auch Aufzeich-
nungen, die zum Zwecke der Wahrnehmung öffentli-
cher Aufgaben und der Erbringung öffentlicher Dienst-
leistungen im Sinne des Absatzes 3 gefertigt werden.“
2.2 In Absatz 3 wird hinter dem Wort ,,Fassung“ die Text-
stelle ,,einschließlich der der Aufsicht der Freien und
Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch
soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen
Union ausführen“ eingefügt.
2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Auskunftspflichtige sowie veröffentlichungspflich-
tige Stellen sind alle Behörden nach Absatz 3.“
2.4 In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort ,,Einbringung“ durch
das Wort ,,Erbringung“ ersetzt.
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter ,,Petitum von Senats-
beschlüssen“ durch die Wörter ,,Entscheidungssatz von
beschlossenen Senatsdrucksachen“ ersetzt.
3.1.2 In Nummer 5 wird die Textstelle ,,Bewirtschaftungs-“
durch die Textstelle ,,Wirtschafts-“ ersetzt.
3.1.3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.Verwaltungsvorschriften,“.
3.1.4 In Nummer 7 werden die Wörter ,,amtliche Statistiken“
durch die Wörter ,,Ergebnisse der Landesstatistik“
ersetzt.
3.1.5 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Gutachten und Studien, soweit sie von der Behörde
in Auftrag gegeben wurden; §
6 Absatz 1 gilt ent-
sprechend,“.
3.1.6 In Nummer 10 werden die Wörter ,,ihrer Überwa-
chungstätigkeit im Einzelfall“ durch die Wörter ,,einer
im Einzelfall erfolgenden Überwachungstätigkeit“
ersetzt.
3.1.7 In Nummer 12 wird die Textstelle ,,Bauleit- und Land-
schaftspläne“ durch die Wörter ,,Bauleitpläne und das
Landschaftsprogramm“ ersetzt.
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die veröffentlichungspflichtigen Stellen sollen
vorbehaltlich der §§4 bis 7 und 9 darüber hinaus veröf-
fentlichen
1.
Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches
Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftli-
che Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg
oder der veröffentlichungspflichtigen Stellen selbst
erheblich beeinträchtigt werden,
2.
alle weiteren, den in Nummer 1 und Absatz 1
genannten Gegenständen vergleichbaren Informa
tionen von öffentlichem Interesse.“
3.3 Absatz 4 wird aufgehoben.
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Nummer 4 wird das Wort ,,und“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.
4.1.2 In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
,,6.
personenbezogene Daten, in deren Veröffentli-
chung die betroffene Person gemäß Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) eingewilligt
hat.“
4.2 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Auf Nachfrage der oder des Betroffenen soll die Stelle
dieser oder diesem gegenüber Namen und Anschrift der
Antragstellerin oder des Antragstellers offenlegen,
wenn nicht das Interesse der Antragstellerin oder des
Antragstellers an der Geheimhaltung ihrer oder seiner
Identität überwiegt.“
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Nummer 1 wird das Wort ,,sowie“ gestrichen und
hinter dem Wort ,,Vergabekammern“ die Textstelle
,,sowie für die für Justiz zuständige Behörde, soweit sie
als Fachaufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft
oder in Gnadenangelegenheiten tätig wird“ eingefügt.
5.2 In Nummer 4 werden die Wörter ,,Steuerfestsetzung
und Steuererhebung“ durch das Wort ,,Steuerverwal-
tung“ ersetzt.
5.3 In Nummer 5 werden hinter dem Wort ,,Ansprüchen“
die Wörter ,,sowie für Schriftsätze informationspflichti-
ger Stellen aus laufenden Gerichtsverfahren und für
Schriftsätze anderer Prozessbeteiligter“ eingefügt.
5.4 In Nummer 7 wird hinter den Wörtern ,,Grundlagen-
forschung oder anwendungsbezogene Forschung“ die
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes
und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes
sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz
Vom 19. Dezember 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 7. Januar 2020
20 HmbGVBl. Nr. 1
Textstelle ,,sowie Prüfungseinrichtungen und Schulen,
soweit sie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und
Prüfungen tätig werden“ eingefügt sowie der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
5.5 Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
,,8.
für Selbstverwaltungskörperschaften der Freien
Be
rufe in Bezug auf Informationen, die einer beruf-
lichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.“
6. §6 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,regelmäßige“
durch das Wort ,,regelmäßig“ ersetzt.
6.2 In Absatz 3 werden die Wörter ,,Dasselbe betrifft auch“
durch die Textstelle ,,Absatz 2 gilt auch für“ ersetzt.
7. §7 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
7.1.1 Hinter dem Wort ,,werden“ wird die Textstelle ,,oder
sollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Informa-
tionsregister veröffentlicht werden“ eingefügt und das
Wort ,,auskunftspflichtige“ durch das Wort ,,informa
tionspflichtige“ ersetzt.
7.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Auf Nachfrage der oder des Betroffenen soll die Stelle
dieser oder diesem gegenüber Namen und Anschrift der
Antragstellerin oder des Antragstellers offenlegen,
wenn nicht das Interesse der Antragstellerin oder des
Antragstellers an der Geheimhaltung ihrer oder seiner
Identität überwiegt.“
7.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Behörden gemäß §2 Absatz 3 können sich auf den
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
gemäß Absatz 1 berufen.“
8. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Schutz geistigen Eigentums
(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und
solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
(2) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Schutz geistigen Eigentums der Informationspflicht
entgegenstehen könnte, gibt die informationspflichtige
Stelle der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme, wenn dies nicht mit einem unvertretbaren
Aufwand verbunden ist und die oder der Betroffene
bekannt ist. Auf Nachfrage der oder des Betroffenen soll
die Stelle dieser oder diesem gegenüber Namen und
Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
offenlegen, wenn nicht das Interesse der Antragstellerin
oder des Antragstellers an der Geheimhaltung ihrer
oder seiner Identität überwiegt.“
9. §9 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3
durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Num-
mern 4 und 5 angefügt:
,,4.
die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg sowie
die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg,
5.die Hamburgische Investitions- und Förderbank.“
9.2 In Absatz 3 werden die Wörter ,,Soweit und solange“
durch das Wort ,,Wenn“ und die Zahl ,,7″ durch die
Zahl ,,8″ ersetzt.
10. §10 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Frist“ die Wörter
,,aus sachlich gerechtfertigtem und im Vertrag angege-
benen Grund“ eingefügt.
10.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Verträgen, in welche Teil B der Vergabe- und Ver-
tragsordnung für Bauleistungen (VOB) vom 7. Januar
2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B 3, 01.04.2016 B 1) in der
jeweils geltenden Fassung einbezogen worden ist, gilt
Satz 1 nicht.“
10.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Soweit an Dokumenten im Sinne des Satzes 2 das
Urheberrecht eines oder einer Dritten der Nutzung,
Weiterverwendung oder Verbreitung entgegenstehen
würde, hat die veröffentlichungspflichtige Stelle bei der
Beschaffung der Information darauf hinzuwirken, dass
ihr die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wer-
den.“
10.3 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Soweit an Dokumenten im Sinne des Satzes 2 das
Urheberrecht eines oder einer Dritten der Nutzung,
Weiterverwendung oder Verbreitung entgegenstehen
würde, hat die veröffentlichungspflichtige Stelle bei der
Beschaffung der Information darauf hinzuwirken, dass
ihr die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wer-
den.“
11. In §11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Behörde“ durch
die Wörter ,,auskunftspflichtigen Stelle“ ersetzt.
12. In §12 Absatz 7 wird die Textstelle ,,und §7 (Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse)“ durch die Textstelle ,,§
7
(Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) und §
8 (Schutz
geistigen Eigentums)“ ersetzt.
13. §13 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,unverzüglich, spätes-
tens aber“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:
,,In den Fällen des §
4 Absatz 5, §
7 Absatz 4 und §
8
Absatz 2 beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.“
13.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Rechtsmittelbeleh-
rung“ durch das Wort ,,Rechtsbehelfsbelehrung“
ersetzt.
13.3 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4
eingefügt:
,,(3) Wird in den Fällen des §
4 Absatz 5, §
7 Absatz 4
und §
8 Absatz 2 der Informationszugang auf Antrag
gewährt, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend mit der
Maßgabe, dass der Bescheid auch dem betroffenen Drit-
ten bekannt zu geben ist. Der Informationszugang darf
erst erfolgen, wenn die Entscheidung der oder dem
Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige
Vollziehung angeordnet wurde und seit der Bekannt-
gabe der Anordnung an die oder den Betroffenen zwei
Wochen verstrichen sind.
(4) Ist die auskunftspflichtige Stelle eine natürliche
oder juristische Person des Privatrechts und ist die
antragstellende Person der Auffassung, dass die aus-
kunftspflichtige Stelle den Anspruch nicht vollständig
erfüllt hat, kann sie die Entscheidung dieser auskunfts-
pflichtigen Stelle überprüfen lassen. Die Überprüfung
ist gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle des Privat-
rechts innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle
mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht voll-
ständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu
machen. Die auskunftspflichtige Stelle des Privatrechts
hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer
Dienstag, den 7. Januar 2020 21
HmbGVBl. Nr. 1
nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu über-
mitteln.“
13.4 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
13.4.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Monate“ die Textstelle
,,, in den Fällen des §
4 Absatz 5, §
7 Absatz 4 und §
8
Absatz 2 auf drei Monate,“ eingefügt.
13.4.2 In Satz 2 wird das Wort ,,schriftlich“ durch die Wörter
,,in Textform“ ersetzt.
13.5 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und es werden fol-
gende Sätze angefügt:
,,Natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
die nach §
2 Absatz 3 als Behörden gelten, können für
die Übermittlung von Informationen nach diesem
Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstat-
tung verlangen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten
bemisst sich nach den Gebührensätzen für Amtshand-
lungen von informationspflichtigen Stellen der öffentli-
chen Verwaltung in Hamburg.“
14. §14 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die
Textstelle ,,Absätze 3 und 5″ durch die Textstelle ,,Ab
satz 3″ ersetzt.
14.2 In Absatz 4 Satz 4 wird die Textstelle ,,der Bürgerschaft,
des Senats oder“ durch die Wörter ,,des Senats oder
mindestens“ ersetzt.
14.3 Absatz 4 Satz 7 wird gestrichen.
14.4 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle ,,und 5″ gestri-
chen.
14.5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben,
kann die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit das Vorliegen der
beanstandeten Verstöße gegen dieses Gesetz gerichtlich
feststellen lassen.“
15. §18 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
15.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen
Umweltinformationsgesetzes
§
4 des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes vom
4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441), geändert am 1. Februar
2016 (HmbGVBl. S. 48), erhält folgende Fassung:
,,§4
Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersu-
chen nach diesem Gesetz zu Unrecht abgelehnt oder nicht
beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflich-
tigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die
Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. §14
des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung findet
entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gericht-
lichen Rechtsschutz bleiben unberührt.“
Artikel 3
Hamburgisches Ausführungsgesetz
zum Verbraucherinformationsgesetz
(HmbAGVIG)
§1
Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Handeln von
informationspflichtigen Stellen im Sinne des §2 Absatz 2 Satz 1
des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung vom
17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2167, 2725), geändert am 7. Au
gust 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3167), in der jeweils gelten-
den Fassung, die
1. Behörden im Sinne des §
1 des Hamburgischen Verwal-
tungsverfahrensgesetzesvom9.November1977(HmbGVBl.
S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl.
S. 102), in der jeweils geltenden Fassung oder
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die
öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle
der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer
Aufsicht stehenden juristischen Person der öffentlichen
Rechts unterliegen,
sind.
§2
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersu-
chen nach dem Verbraucherinformationsgesetz von einer
informationspflichtigen Stelle nach §
1 zu Unrecht abgelehnt
oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informa-
tionspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten
hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgi-
schen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
anrufen. §
14 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom
19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. De
zember 2019 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fas-
sung findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über
den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
Artikel 4
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgi-
schen Transparenzgesetzes sowie des Hamburgischen Umwel-
tinformationsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit
neuem Datum bekannt zu machen.
Artikel 5
Übergangsregelung
Die Veröffentlichungspflicht der Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 1
Nummer 2.2 (§2 Absatz 3 des Hamburgischen Transparenzge-
setzes) gilt nur für Informationen, die ab dem 1. Januar 2021
aufgezeichnet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die tech-
nischen Voraussetzungen für die Umsetzung der Veröffentli-
chungspflicht zu schaffen.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2019.
Der Senat
Dienstag, den 7. Januar 2020
22 HmbGVBl. Nr. 1
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).