DIENSTAG, DEN 9. JANUAR
1
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 1 2026
Tag I n h a l t Seite
16. 12. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Neustadt 51/St. Pauli 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
16. 12. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 26/Alsterdorf 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
19. 12. 2025 Verordnung über die Veränderungssperre Niendorf 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
– Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
202-1-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Neustadt 51/St. Pauli 46 für den
Geltungsbereich zwischen der Jungiusstraße – dem Park Planten un Blomen – dem Alten Botanischen Garten (Bezirk
Hamburg-Mitte, Ortsteile 108, 109) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Über die Jungiusstraße (Flurstück 1561 der Gemarkung Neustadt Nord) – über die St.
Petersburger Straße (Flurstück 1828) – Nordgrenze des Flurstücks 1973 – Nordgrenze des Flurstücks 1974 – über das Flurstück 1931 – Nordostgrenze des Flurstücks 1931 – Nordgrenze
des Flurstücks 1933 – Ostgrenze des Flurstücks 1933 der
Gemarkung St. Pauli Nord – Südostgrenze des Flurstücks 1999
– über das Flurstück 2433 – Südostgrenze des Flurstücks 1999
der Gemarkung Neustadt Nord.
Verordnung
über den Bebauungsplan Neustadt 51/St. Pauli 46
Vom 16. Dezember 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 351), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24.
Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), sowie
§1, §2 Absatz 1 und §3 der WeiterübertragungsverordnungBau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Freitag, den 9. Januar 2026
2 HmbGVBl. Nr. 1
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Für die festgesetzten Sondergebiete gilt das Folgende:
1.1 Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule“ sind Räume für Forschung und Lehre, Lernräume, eine Mensa und der Hochschulnutzung zugehörige Büroräume zulässig. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule“ sind auch die zum Betrieb
und zur wissenschaftlichen Nutzung des Schaugewächshauses notwendigen Räumlichkeiten zulässig (zum
Beispiel Büroräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume,
Umkleide- und Sanitärbereich, Lagerräume und Anzuchtflächen).
1.2 In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule und Soziale Einrichtung“ sind Räume für Forschung und Lehre, Lernräume, Büroräume, einschließlich Räumen für gemeinnützige Einrichtungen und eine
Kindertagesstätte, zulässig.
2. Überschreitungen der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,55 und 0,6 durch Anlagen nach §19 Absatz 4
Satz 1 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), sind bis zu einer GRZ
von insgesamt 1,0 zulässig.
3. Für die Dachflächen gilt das Folgende:
3.1 Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen sind zusammenzufassen und auf maximal 20 vom
Hundert (v.H.) zusammenhängender Dachflächen eines
Gebäudes begrenzt anzuordnen. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.
3.2 Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Dachfläche ist eine
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Dach- und Technikaufbauten (beispielsweise Rückkühler) um bis zu 1,2m zulässig, sofern sie um mindestens 2m
nach Norden und um mindestens 4m in alle anderen
Richtungen – gemessen von der Innenkante der Attika –
zurückgesetzt errichtet werden.
3.3 Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Dachfläche ist eine
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Dach- und Technikaufbauten (beispielsweise Rückkühler
und Atriumdächer) um bis zu 1,2m zulässig, sofern sie um
mindestens 10m nach Süden und um mindestens 3,5m in
alle anderen Richtungen – gemessen von der Innenkante
der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.
3.4 Im Bereich von als Dachterrassen genutzten Dachflächen
ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch transparente Brüstungen bis zu einer Höhe von
1,2m zulässig. Ausgenommen hiervon ist jeweils das
oberste Geschoss.
4. Stellplätze sind ausschließlich in Tiefgaragen zulässig.
Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und der für Tiefgaragen zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig.
5. Entlang der mit „(C)“ bezeichneten Bereiche sind die Aufenthaltsräume – insbesondere die Lehr-, Lern- und Bibliotheksräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wenn dies nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein ausreichender baulicher Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern durch bauliche
Maßnahmen so geschaffen werden, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den lärmempfindlichen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A)
tagsüber nicht überschritten wird.
6. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen,
der Erschließung der Erdgeschosszonen dienende Rampen- und Treppenanlagen, erforderliche Fluchttreppen
und untergeordnete Bauteile wie Vordächer ist ausnahmsweise zulässig, sofern diese sich dem Gesamtbaukörper
gestalterisch unterordnen.
7. Die private Grünfläche ist als Vegetationsfläche zu erhalten. Nebenanlagen, Stellplätze und Bodenversiegelungen
sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die festgesetzten mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen
sowie notwendige Wege.
8. Innerhalb der in der privaten Grünfläche festgesetzten
Baugrenze für unterirdische bauliche Anlagen ist ein Eisspeicher mit einer Grundfläche von höchstens 200m²
zulässig. Dieser ist mit einer mindestens 90cm starken
durchwurzelbarer Substratschicht zu überdecken und
dauerhaft zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind die
festgesetzten mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden
Flächen sowie die Abdeckung eines Zugangsschachtes
mit einer Größe von bis zu einem Quadratmeter.
9. Für die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gilt
das Folgende:
9.1 Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte 1 und 2 umfassen
die Befugnis der Universität Hamburg zur Nutzung der
bezeichneten privaten Flächen als Zufahrt zum SchaugeFreitag, den 9. Januar 2026 3
HmbGVBl. Nr. 1
wächshaus. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht 1 umfasst
zudem die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Nutzung der bezeichneten privaten Flächen als
allgemein zugänglicher Weg. Die Freie und Hansestadt
Hamburg ist befugt zu verlangen, dass die festgesetzten
Geh- und Fahrrechte 1 und 2 für diesen Zweck angelegt
und unterhalten werden.
9.2 Die festgesetzten Gehrechte mit den Bezeichnungen
„Gehrecht 1“, „Gehrecht 2“ und „Gehrecht 3“ umfassen
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu
verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen als
allgemein zugängliche Wege hergestellt und unterhalten
werden.
9.3 Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein
zugängliche Wege hergestellt und unterhalten werden. Es
besteht die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie die Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
9.4 Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.
10. Auf den Flächen der Sondergebiete und der privaten
Grünfläche sind Geh- und Fahrwege, Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sowie Terrassen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in der festgesetzten privaten
Grünfläche sind als Schotterrasen auszubilden. Ausgenommen hiervon sind die mit Geh- und Fahrrechten zu
belastenden Flächen.
11. Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen können, sind unzulässig.
12. Für die im mit „(D)“ gekennzeichneten Bereich stehenden Bäume ist bei Abgang Ersatz im selben Bereich zu
pflanzen. Als Ersatz ist jeweils mindestens ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen mit der Mindestpflanzqualität Hochstamm, mit einem Stammumfang
von 18cm bis 20cm. In dem Bereich müssen dauerhaft
mindestens zwölf großkronige Laubbäume vorhanden
sein. Die Pflanzungen sind so vorzunehmen, dass sie sich
zwischen den vorhandenen Bäumen gut entwickeln können und möglichst gleichmäßig verteilt sind.
13. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
Umfang und Charakter der vorhandenen Bäume erhalten
bleiben oder wiederhergestellt werden.
14. Die Ausbildung des Vorplatzes an der Jungiusstraße ist in
den Wurzelbereichen der zu erhaltenden Bäume so vorzunehmen, dass die Bäume hierdurch nicht beeinträchtigt
werden.
15. In der Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern sind schattenverträgliche Gehölze überwiegend heimischer Arten
zu verwenden. Die Pflanzung ist als dichte Hecke und
– mit Ausnahme der südlichsten 15 Meter – mit einer
Höhe von mindestens drei Metern zu entwickeln und
dauerhaft zu erhalten. Je Quadratmeter sind mindestens
drei Pflanzen mit der Mindestpflanzqualität zweimal
verpflanzt, mit einer Höhe von 60cm bis 100cm, zu verwenden.
16. Die Dachflächen sind mit einer mindestens 12cm starken
durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und dauerhaft zu begrünen.
16.1 Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen
werden, die Dachausgängen, Dachterrassen, der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung
der Sonnenenergie, dienen, sofern die jeweiligen Dachflächen zu mindestens 50 v.H. und die mit „(B)“ bezeichneten Dachflächen zu mindestens 30 v.H. – bezogen auf
die jeweilige Gebäudegrundfläche – begrünt werden.
Geringfügige Unterschreitungen sind zulässig, wenn
die entsprechende Menge durchwurzelbaren Substrats
(120 Liter prom² mindestens zu begrünender Dachfläche)
erhalten bleibt.
16.2 Die Pflicht zur Dachbegrünung gilt nicht für denkmalgeschützte Gebäude.
17. Zum Rückhalt von Niederschlagswasser sind die mit
„(A)“ und „(B)“ bezeichneten Dachflächen zu mindestens
30 v.H. – bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche
– als Retentionsgründächer mit einem Retentionsvolumen von mindestens 20 Litern prom² Retentionsdach
auszuführen.
18. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine
Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen
sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder
Grünflächen ist unzulässig.
19. Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt
auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der
Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v.H. ist oder
zusammenhängende Glasflächen von größer 6m² vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter
über Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen
befinden sich in unmittelbarer Nähe von Gehölzen oder
größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine
Durchsicht auf Vegetation oder den Himmel.
20. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sind im Plangebiet für den Haussperling mindestens fünf geeignete
Kolonienistkästen mit je drei Nistmöglichkeiten oder
mindestens 15 geeignete Einzelnistkästen an artenschutzfachlich geeigneten Orten an Gebäuden auf dem Grundstück des Einzelvorhabens anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 16. Dezember 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 9. Januar 2026
4 HmbGVBl. Nr. 1
§1
(1) Der Bebauungsplan Eppendorf 26/Alsterdorf 23 für den
Geltungsbereich westlich des Salomon-Heine-Weges (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteile 405, 407) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Tarpenbekstraße –
Rosenbrook – Salomon-Heine-Weg – Eppendorfer Landstraße
– Schubackstraße – westliche Grenze des Flurstücks 3277, über
das Flurstück 3277, westliche Grenze des Flurstücks 3277,
südliche Grenze des Flurstücks 3277 der Gemarkung Eppendorf – Erikastraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die Zusammenfassende
Erklärung gemäß §10a BauGB werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
Zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die den sportlichen Zwecken einer Tennisanlage dienen; Traglufthallen beziehungsweise Kaltlufthallen sind unzulässig. Neben den in Satz 1 genannten
Anlagen ist innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen ein Vereinshaus mit
Räumen für Gymnastik sowie einer Vereinsgaststätte
zulässig; die maximale Grundfläche für das Vereinshaus
beträgt 550m².
2. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Versiegelungsmaßnahmen im Kronentraufbereich zu erhaltender Bäume
zuzüglich 1,50m unzulässig.
3. Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume
sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen sind so
vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiliVerordnung
über den Bebauungsplan Eppendorf 26/Alsterdorf 23
Vom 16. Dezember 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 351), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525,
563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270),
§4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), sowie §1,
§2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird
verordnet:
Freitag, den 9. Januar 2026 5
HmbGVBl. Nr. 1
gen Pflanzung als Einzelbaum erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der
Einzelbäume kann zugelassen werden.
4. Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit derselben
Art vorzunehmen. Als Pflanzqualität sind Bäume mit
mindestens 20cm Stammumfang, in 1m Höhe über dem
Erdboden gemessen, zu verwenden. Je Baum ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² vorzusehen und
zu begrünen.
5. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Dachflächen aller Gebäude mit einem mindestens 12cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen
hiervon sind Flächen für Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit
Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen von
Photovoltaik. Es sind mindestens 80 von Hundert der
Gebäudegrundfläche zu begrünen. Begrünte Dachflächen
unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von
Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können
auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.
6. Das auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der
Zweckbestimmung Tennisanlage anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt
und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung
nachweislich nicht möglich sein, kann ausnahmsweise
eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in ein Siel zugelassen werden. Vor Einleitung in
ein Siel ist das nicht versickerbare Niederschlagswasser
über Retentionsgründächer oder naturnah zu gestaltende
Rinnen, Mulden, Gräben oder Regenrückhaltungsbecken
zurückzuhalten.
7. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Schling- und
Kletterpflanzen sind mit einer Mindestqualität als Solitär
dreimal verpflanzt im Container mit einer Mindesthöhe
von 100cm zu pflanzen. Die Pflanzbeete müssen mindestens eine Fläche von 0,5m² und mindestens 50cm starkes
durchwurzelbares Substrat pro 1 Pflanze aufweisen.
8. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind im Falle von Ersatzpflanzungen standortgerechte und einheimische Laubgehölze zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20cm, klein- und
mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12m² vorzusehen und zu begrünen. Für
Strauchpflanzungen sind mindestens dreifach verpflanzte
Sträucher, Pflanzgröße mindestens 150cm, zu verwenden.
Es ist je 2m² ein Strauch zu verwenden. Für Heckenpflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße mindestens 150cm, mit
mindestens drei Pflanzen pro Meter zu verwenden.
9. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage sind Geh- und Fahrwege, ebenerdige PKW- und Fahrradstellplatzflächen, Terrassen,
Tennisplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
10. Sofern im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Bolzplatz Ballfangzäune errichtet werden, sind diese für Fledermäuse durchlässig zu gestalten.
11. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage sowie auf den öffentlichen
Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Schwanenwesen Winterquartier und Bolzplatz sind Außenleuchten
zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich
mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und
maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind
gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen
auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von
60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
12. Schutzbedürftige Räume, zum Beispiel Büro- und Aufenthaltsräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines
mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen.
§3
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans werden die
bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 16. Dezember 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 9. Januar 2026
6 HmbGVBl. Nr. 1
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen des Entwurfs der Verordnung zur textlichen
Änderung des Bebauungsplans Niendorf 3 (Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteil 318) für zwei Jahre beschlossen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des §29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Niendorf 3
Vom 19. Dezember 2025
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Hamburg, den 19. Dezember 2025.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 9. Januar 2026 7
HmbGVBl. Nr. 1
Klgv.
455
1468
2567
2606
2608
Klgv.
Klgv.
Klgv.
V
o
g
t
C
o
r
d
e
s
D
a
m
m
H
a
ld
e
n
s
t
ie
g
9775
12107
12198
11240
6500
7059
11238
12197
3072
10812
10
13
27
8
29C
2
12
2>
10
10
17
19
12>
25d
9d
9e
9B
1
Klgv.
Klgv.
455
P
12C
21
40
23
6
9
14
4
7
13
4
=
25
11
42
25D
12E
7e
7?
33
12=
7d
7B
7
4
25B
6
19
29
12
8
14
22
7
3
37=
12
0
5e
31
25?
16
5
29?
12
1
36
17=
2
5
6
5
3
1
15
3
23=
8
7
32
3
29e
12
2=
12D
30
13
2
12?
13
5=
15
25>
13
6
4
12B
7
37e
11
24
31
5
12
4
13
4
25=
5?
25C
18
13
4
17
1
9
5d
29B
14
28
27?
11
8
5>
3
37>
2
23
29=
29
12d
11
29d
37?
37d
9
33
25e
12
20
21
25
8
4
8
12e
W
i
l
l
h
o
o
p
P
a
p
e
n
r
e
y
e
Beks
tück
P
a
p
e
n
r
e
y
e
M
e
c
h
t
h
i
l
d
w
e
g
Eichenhag
3113
8163
4061
3084
3124
3120
3127
7990
10220
10591
3099
726
7824
7975
10634
7057
8164
3133
8483
3092
7029
9302
8088
3115
7686
3125
7724
7761
10902
7028
3078
7934
1652
11852
6692
3126
1028
18183
10684
3118
7135
8830
8690
3137
11730
Sportanlage
3095
11853
7957
6324
8162
7988
7720
11554
3140
12195
3096
11469
8848
3088
7989
3098
11591
3128
4891
10631
3138
3091
7829
7976
7027
8786
10802
7685
8770
10685
8790
3093
3119
3117
3083
3114
7962
4062
10593
12146
11227
12147
4892
11731
9043
8365
7827
3308
7718
7806
12820
3111
3081
3123
4366
8785
3080
6701
12108
3139
3076
4681
7865
7726
7825
3288
11467
12196
3116
3107
4680
799
12671
8687
12672
12821
3094
12547
8688
7987
2550
124
1246
3097
12818
12816
3112
11228
12451
Papenr
eye
ohne
Maßstab
Anlage
zur
Verordnung
�ber
die
Veränderungssperre
Niendorf
3
Grenzen
der
räumlichen
Geltungsbereiche
der
Veränderungssperre
Freitag, den 9. Januar 2026
8 HmbGVBl. Nr. 1
In Artikel 1 § 2 der Verordnung zur Änderung von
Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Schule,
Familie und Berufsbildung vom 2. Dezember 2025 (HmbGVBl.
S. 724) muss Nummer 16.6 der Anlage A der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung statt
„16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit für jedes Instrument und jede Chorbekleidung und jede angefangene Kalenderwoche zusätzlich zu den anteiligen
Gebühren nach Nummern 16.1 bis 16.5
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,—
50,— “
richtig heißen
„16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit für jedes Instrument und jede Chorbekleidung und jede angefangene Kalenderwoche zusätzlich zu den anteiligen
Gebühren nach Nummern 16.1 bis 16.5 . 5,—
höchstens 50,—“.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Druckfehlerberichtigung
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung über den Bebauungsplan Neustadt 51/St. Pauli 46 |
Seite 1 |
|
• |
Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 26/Alsterdorf 23 |
Seite 4 |
|
• |
Verordnung über die Veränderungssperre Niendorf 3 |
Seite 6 |
|
• |
Druckfehlerberichtigung |
Seite 8 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
