FREITAG, DEN 7. NOVEMBER
591
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2025
Tag I n h a l t Seite
27. 10. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
29. 10. 2025 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 56 . . . . . . . . . . . . . . 594
4. 11. 2025 Gesetz für besseren Klimaschutz (Klimaschutzverbesserungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
754-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rotherbaum 37
für den Geltungsbereich östlich Neue Rabenstraße, nördlich
Alsterterrasse sowie westlich Warburgstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt
begrenzt: Neue Rabenstraße im Westen bis zur Straßenmitte,
Nord- und Westgrenze des Flurstücks 1607 der Gemarkung
Rotherbaum, Warburgstraße im Osten bis zur Straßenmitte,
Alsterterrasse im Süden bis zur Straßenmitte.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie der
Vorhaben- und Erschließungsplan werden beim Staatsarchiv
zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 37
Vom 27. Oktober 2025
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I
Nr. 189 S. 1, 9), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl.
S. 270), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl.
I Nr. 323 S. 1, 22), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 490), wird verordnet:
Freitag, den 7. November 2025
592 HmbGVBl. Nr. 37
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In dem Kerngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag
verpflichtet hat.
2. In den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind Wohnungen zulässig.
3. In dem Kerngebiet sind das Gebiet versorgende Läden mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungsund Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften) zulässig. Großflächige
Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe
nach §11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6),
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten
(Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke), Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), Schnittblumen, Zoologischer Bedarf, Zeitungen,
Zeitschriften, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren
und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote),
Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer einschließlich Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan,
Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder
einschließlich Zubehör gemäß „Hamburger Leitlinien für
den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019
sind unzulässig.
4. In dem Kerngebiet sind Vergnügungsstätten, Bordelle und
bordellartige Betriebe, Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und Großgaragen nach §7 Absatz 2 Nummern 2 und 5 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach §7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
5. In dem Kerngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche (GR) durch unterirdische Bauten, Tiefgaragen und ihre Zufahrten, Feuerwehraufstellflächen,
Fahrradabstellplätze sowie Zuwegungen bis zu einer
zusätzlichen GR von höchstens 6420m² zulässig.
6. An dem mit „(B1)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist
eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze zwischen
dem zweiten und dritten Vollgeschoss durch ein Vordach
mit einer Tiefe von maximal 2,5m zulässig. An dem mit
„(B2)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze zwischen dem
ersten und zweiten Vollgeschoss durch ein Vordach mit
einer Tiefe von maximal 1,3m und einer Breite von maximal 2m im Bereich des gekennzeichneten Fassadenabschnittes zulässig. Gründungsmaßnahmen zur Absicherung der Vordächer sind unzulässig.
7. In dem Kerngebiet sind Stellplätze nur in unterirdischen
Bauten zulässig.
8. Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe des höchsten
Vollgeschosses sind Absturzsicherungen (Brüstungen oder
andere Sicherungseinrichtungen), Dach- und Technikaufbauten (zum Beispiel Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) sowie Pergolen und Rankgerüste bis zu folgender Höhe zulässig:
8.1 in der mit „(C1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis maximal 3,95 m,
8.2 in der mit „(C2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis maximal 3,95 m,
8.3 in der mit „(C3)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis maximal 4,0 m,
8.4 in der mit „(C4)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis maximal 4,7 m,
8.5 in der mit „(C5)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis maximal 3,7 m,
8.6 sowie in der mit „(C6)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksfläche bis maximal 2,1m.
In der mit „(C7)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist keine weitere Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig. Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2m hinter den Gebäudeaußenkanten des obersten Vollgeschosses zurückbleiben. Technische
Freitag, den 7. November 2025 593
HmbGVBl. Nr. 37
Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Ausgenommen
von den Sätzen 3 und 4 sind Absturzsicherungen (Brüstungen oder andere Sicherungseinrichtungen) sowie Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
9. Für Werbeanlagen in dem Kerngebiet gilt:
9.1 Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2m² und
oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind unzulässig.
9.2 Von Nummer 9.1 abweichend kann an dem mit „(B1)“
bezeichneten Fassadenabschnitt eine Werbeanlage im
Bereich des dritten Vollgeschosses mit einer Fläche
von maximal 17m² zugelassen werden.
9.3 Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben und
blendfrei ausgeführt werden.
9.4 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung
zulässig.
10. Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen ist,
mit Ausnahme einer Werbestele, die Errichtung von
Nebenanlagen unzulässig.
11. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können
zugelassen werden.
12. An den mit „(D)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten sind
die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten anzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
13. Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen sind mindestens neun und auf der mit „(F)“
bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind
mindestens drei standortgerechte Laubbäume anzupflanzen.
14. Für die zum Erhalt und zur Anpflanzung festgesetzten
Bäume und für Ersatzpflanzungen von Bäumen gelten folgende Vorschriften:
14.1 Es sind standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden.
14.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18cm, kleinkronige Bäume einen
Stammumfang von mindestens 16cm, gemessen in
1m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.
14.3 Für anzupflanzende Bäume sind Baumgruben mit
gut durchwurzelbarem Baumsubstrat in einem Volumen von mindestens 12m³ herzustellen.
14.4 Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu begrünen. Sofern von diesen 12m² zwingend
Teilbereiche befestigt werden müssen, sind Tiefenund Grabenbelüftung einzubauen sowie eine mindestens 14m³ große durchwurzelbare Baumgrube
mit überbaubarem Baumgrubensubstrat herzustellen.
14.5 Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind
bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei
sind der Charakter und der Umfang der jeweiligen
Gehölzpflanzung zu erhalten.
14.6 Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im
Kronen- und Wurzelbereich nur ausnahmsweise
zulässig.
15. Dachflächen von Gebäuden sind mit einem mindestens
12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. In der mit „(C5)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist ausnahmsweise eine Substrataufbau von mindestens 8cm zulässig. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit
Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovoltaik, dienen. Es sind mindestens 50 vom Hundert
(v.H.) der Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu
erhalten. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum
Rückhalt von Niederschlagswasser mit einem Retentionsvolumen von mindestens 25 Litern prom² Retentionsdach
auszuführen. Ausgenommen von dieser Festsetzung ist die
mit „(C7)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche.
16. In dem Kerngebiet sind zu begrünende Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen mit
einem mindestens 60cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Flächen auf bestehenden
Tiefgaragen kann der Substrataufbau ausnahmsweise
reduziert werden, sofern statische Einschränkungen zur
Aufnahme der Lasten bestehen. Für Großstrauch- und
Heckenpflanzungen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80cm betragen.
Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von
12m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1m betragen. An Standorten
von klein- und mittelkronigen Bäumen kann im Ausnahmefall ein auf 80cm Schichtstärke reduzierter, durchwurzelbarer Substrataufbau zulässig sein, wenn durch eine
größere Baumgrube insgesamt ebenfalls ein Substratvolumen von 12m³ erreicht werden kann. Ausgenommen von
der Begrünungsverpflichtung sind notwendige Zuwegungen zu den Gebäuden, Feuerwehrzufahrten, Feuerwehraufstellflächen, Fahrradstellplätze und notwendige Flächen für die Be- und Entlüftung der unterirdischen Bauten. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so
auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser vor
Ableitung in einer Retentionsschicht zurückgehalten
wird.
17. Die Fassaden innerhalb der mit „(C7)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche, entlang der mit „(G)“
bezeichneten Gebäudeseiten, Fassaden von Technikgeschossen sowie technischen und sonstigen Aufbauten
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m
Wandlänge der zu begrünenden Fassade ist mindestens
eine Pflanze zu verwenden. Pergolen auf den Dächern sind
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 10m
Pergolenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Pergolen im Innenhof sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 6m Pergolenlänge ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden. Die Begrünung ist dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
18. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur bis 3000 Kelvin zulässig. Die LeuchtFreitag, den 7. November 2025
594 HmbGVBl. Nr. 37
gehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine
Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
19. Gläserne Brüstungen beziehungsweise Dacheinfassungen
und, sofern der verglaste Anteil einer Fassade eines Gebäudes mehr als 75 v.H. beträgt oder die Glasscheiben größer
als 6m² sind, auch Fenster und Fassadenteile aus Glas sind
durch wirksame Maßnahmen so auszubilden, dass sie für
Vögel wahrnehmbar sind. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster
im Erdgeschoss.
20. In der mit „(C5)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind unterhalb der westlichen Dachkante des
Gebäudes vier Nistkästen für Mauersegler in fachlich
geeigneter Weise anzubringen und zu erhalten.
21. In dem Kerngebiet sind einzeln an den neu zu errichtenden Gebäuden zwei Nistkästen für Halbhöhlenbrüter wie
beispielsweise Hausrotschwänze in fachlich geeigneter
Weise anzubringen oder zu integrieren und zu erhalten.
Die Nistkästen müssen mindestens einen Abstand von
20m zueinander haben.
22. Innerhalb der Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen
sind im Baumbestand insgesamt zwei Nistkästen für
Höhlen- und Nischenbrüter wie beispielsweise Stare in
fachlich geeigneter Weise anzubringen und zu erhalten.
23. In dem Kerngebiet sind Feuerwehraufstellflächen und
Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 27. Oktober 2025.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Zweite Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 56
Vom 29. Oktober 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 351), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 5. März 2025, HmbGVBl. S. 270), §4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323
S. 1, 22), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), sowie §1,
§2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau in der Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 490) wird verordnet:
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Wandsbek 56 vom
19. April 1989 (HmbGVBl. S. 64), zuletzt geändert am 7. Juli
2011 (HmbGVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. Der nördliche Änderungsbereich südlich der Wandsbeker
Zollstraße wird wie folgt begrenzt: West- und Nordgrenze
des Flurstücks 2620, Nordgrenzen der Flurstücke 2621
und 4033 (Von-Bargen-Straße), Nord-, Nordost-, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 3981, Ost-, Südost-, und SüdFreitag, den 7. November 2025 595
HmbGVBl. Nr. 37
grenze des Flurstücks 3982, Südgrenze des Flurstücks
1882, über Flurstück 4033 (Von-Bargen-Straße), Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 1835 der Gemarkung Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507).
Der südliche Änderungsbereich nördlich der NeumannReichardt-Straße wird wie folgt begrenzt: West-, Nordund Ostgrenze des Flurstücks 1843, Ost- und Westgrenzen
der Flurstücke 1842 und 1841, Ost-, Südost- und Südgrenze des Flurstücks 2782, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2734, sowie Nord- und Westgrenze des Flurstücks
1856, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1864, Ostgrenzen der Flurstücke 1863, 1862 und 1861, Ost-, Südost-,
Süd-, Südwest-, und Westgrenze des Flurstücks 2780,
Westgrenzen der Flurstücke 1858 und 1857 der Gemarkung Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507).
2. Die „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 56“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.
3. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung auf den in der
Anlage mit „(x)“ und „(y)“ bezeichneten Flächen wird von
„Kerngebiet“ in „urbanes Gebiet“ geändert. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung auf den in der Anlage mit
„(z)“ bezeichneten Flächen wird von „Gewerbegebiet“ in
„urbanes Gebiet“ geändert.
4. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird
auf der in der Anlage mit „(y)“ bezeichneten Fläche der
urbanen Gebiete von „2 Vollgeschosse“ in „4 Vollgeschosse“ geändert.
5. Die auf den in der Anlage mit „(x)“, „(y)“ und „(z)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete festgesetzte GFZ wird
aufgehoben.
6. Auf der in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Fläche der
urbanen Gebiete wird die festgesetzte geschlossene Bauweise aufgehoben.
7. Anstelle der innerhalb der in der Anlage mit „(x)“ und
„(y)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete werden
die bisher festgesetzten Geh- und Leitungsrechte als Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt.
8. §2 wird wie folgt geändert:
8.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4.
Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flächen
sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel
von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte
der Schlafräume einer Wohnung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet wird. Für einzelne
Wohnungen, die keine lärmabgewandte Seite besitzen,
können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zugelassen
werden. In den urbanen Gebieten ist in Schlafräumen,
sofern diese nicht zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten orientiert sind, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flächen sind die gewerblichen Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines
mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei
geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit
eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.“
8.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6.
In den Kern-, Gewerbe- und urbanen Gebieten sind
Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5m
Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden.“
8.3 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf
dem Flurstück 4033 der Gemarkung Wandsbek
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche
dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur
Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin
umfasst es die Befugnis der Anliegenden der Flurstücke 2620, 2621, 1835, 3981, 4032, 1884 und 1882 der
Gemarkung Wandsbek, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie Feuerwehr und Rettungsdienste
diese Fläche zu befahren. Zudem umfasst es die
Befugnis der Leitungsträger und der Ver- und Entsorgungsbetriebe, die Fläche zu befahren, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.“
8.4 Nummer 15 erhält folgende Fassung:
„15.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In den Gewerbegebieten und urbanen Gebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.“
8.5 Es werden folgende Nummern 16 bis 21 angefügt:
„16. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flächen sind in den Erdgeschossen nur nicht wesentlich
störende gewerbliche Nutzungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportFreitag, den 7. November 2025
596 HmbGVBl. Nr. 37
liche Zwecke sowie dem Wohnen zuzuordnende
Gemeinschaftsräume zulässig. Auf den mit „(y)“
bezeichneten Flächen ist eine Wohnnutzung erst ab
dem zweiten Obergeschoss zulässig. Auf den mit
„(z)“ bezeichneten Flächen sind in den Erdgeschossen nur nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen sowie Räume für die Ausübung freier Berufe
zulässig, ab dem zweiten Obergeschoss sind nur
Wohnungen zulässig.
17. Für die in der Anlage mit „(x)“ und „(y)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete wird eine GRZ von
0,8 festgesetzt.
18. Auf der in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Fläche
der urbanen Gebiete wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. An der Von-Bargen-Straße ist eine
Grenzbebauung auf den Flurstücksgrenzen der Flurstücke 3981 und 2621 zulässig
19. Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer
Dachneigung von bis zu 15 Grad sind mit einem
mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen,
Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit
Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.
20. In den urbanen Gebieten ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, kann
ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das Siel zugelassen
werden. Die Dächer sind dann als Retentionsgründächer auszubilden.
21. An der Wandsbeker Zollstraße werden Überfahrten
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Anschluss der
festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.“
§2
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Wandsbek 56 bleiben die bisherigen Festsetzungen, die nicht durch §1 geändert
oder ergänzt werden, bestehen.
§3
(1) Die Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des
Bebauungsplans und die Begründung zur Änderung des
Bebauungsplans werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier
Einsicht für jedermann niedergelegt.
(2) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck der Anlage und die Begründung der Planänderung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt
während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden
sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein/e Entschädigungsberechtigte/r Entschädigung verlangen. Die Leistung
der Entschädigung ist schriftlich bei den Entschädigungspflichtigen zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Hamburg, den 29. Oktober 2025.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 7. November 2025 597
HmbGVBl. Nr. 37
Gesetz
für besseren Klimaschutz
(Klimaschutzverbesserungsgesetz)
Vom 4. November 2025
Der Senat verkündet das nachstehende durch Volksentscheid beschlossene Gesetz:
Einziger Artikel
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ziele nach Absatz 1 sind sozialverträglich umzusetzen. Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 ist
auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(§7 der Landeshaushaltsordnung) zu berücksichtigen.“
2. In §3 wird folgende Nummer 30 angefügt:
„30.
Schätzbilanz, eine Schätzung der verursacherbedingten CO2
-Emissionen, deren Berechnungsschema dem
im Länderarbeitskreis Energiebilanzen abgestimmten Verfahren der Energie- und CO2-Bilanzierung
entspricht.“
3. §4 erhält folgende Fassung:
„§4
Hamburger Klimaschutzziele
(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme
auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen in
Anlehnung an die Verursacherbilanz verpflichtet sich die
Freie und Hansestadt Hamburg die CO2
Emissionen wie
folgt zu reduzieren:
1. bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um mindestens 70 vom Hundert (v.H.),
2. bis spätestens zum Jahr 2040 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um 98 v.H.
(2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlendioxidemissionen um 98 v.H. und einer Einbeziehung von
Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und Hansestadt
Hamburg das Ziel der Netto-CO2-Neutralität bis spätestens 2040.
(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele werden
verbindliche jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe
von Jahresemissionsgesamtmengen festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Jahr
2040 richten sich nach Anlage 3. Jährliche Sektorziele für
die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private
Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie
und Verkehr bis zum Jahr 2040 ergeben sich aus dem
Hamburger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner
Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung und sollen
jahresweise in ihrer Summe den Jahresemissionsgesamtmengen entsprechen.
(4) Zur Überprüfung der Zielerreichung legt die für das
Klima zuständige Behörde dem Senat bis spätestens zum
30. Juni eines Jahres eine Schätzbilanz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vor.
(5) Weist die Schätzbilanz eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsgesamtmenge des vergangenen Kalenderjahres aus, beschließt der Senat innerhalb von fünf
Monaten nach Vorlage der Schätzbilanz nach Absatz 4
Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung
der Jahresemissionsgesamtmenge auszugleichen (Sofortprogramm). Diese Pflicht besteht nicht, insoweit der Ausgleich der Überschreitung nur durch Maßnahmen erreichbar ist, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nicht die
notwendige Regelungskompetenz hat. Der Senat legt
sowohl das Sofortprogramm als auch eine Begründung
einer Ausnahme nach Satz 2 innerhalb der Frist nach
Satz 1 der Öffentlichkeit vor.
(6) Über- oder unterschreitet die Emissionsgesamtmenge
nach der Verursacherbilanz ab dem Jahr des Inkrafttretens
des Gesetzes die zulässige Jahresemissionsgesamtmenge,
so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen der nächsten fünf Jahre bis
höchstens 2040 gleichmäßig angerechnet. Im Falle einer
Änderung der Jahresemissionsgesamtmengen nach Satz 1
passt der Senat durch Rechtsverordnung Anlage 3 mit
Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres
entsprechend an.
(7) Der Senat überprüft die Zielerreichung nach den
Absätzen 1 bis 6 und §6 unter Einbindung des Klimabeirates (§7).“
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 In §6 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Sektorziele“ das
Wort „jährlichen“ eingefügt.
4.2 §6 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird im Rahmen des Zwischenberichts festgestellt, dass
unter Einbezug der Wirkungen der Sofortprogramme nach
§4 Absatz 5 die klimapolitischen Ziele in den Sektoren
oder insgesamt verfehlt werden, soll sich der Senat ausgehend von einer Analyse der Gründe für die erforderlichen
zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und,
soweit möglich, auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen
entwickeln und umsetzen. §4 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
4.3 In §6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „alle vier
Jahre“ die Wörter „bis zur Erreichung der Klimaneutralität nach §4 Absatz 2“ eingefügt.
5. In §7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Macht der Senat die Ausnahme nach §4 Absatz 5 Satz 2
geltend, kann der Klimabeirat dem Senat mögliche Maßnahmen zur Zielerreichung vorschlagen.“
6. In §36 wird hinter Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Klimaschutzverbesserungsgesetzes wird der Klimaplan an die
neuen Anforderungen der §§4 und 6 angepasst. Soweit
erforderlich wird einmalig von dem Vierjahreszyklus aus
§6 Absatz 3 abgewichen. Bis dahin bleibt die zweite Fortschreibung des Klimaplans aus dem Jahr 2023 gültig.“
7. Es wird folgende Anlage 3 angefügt:
Freitag, den 7. November 2025
598 HmbGVBl. Nr. 37
1
„Anlage 3
(zu § 4 Absatz 3)
Zulässige Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre bis 2040
2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Jahresemissionsmenge
in Tausend
Tonnen CO2
9.611 8.745 7.880 7.014 6.148 5.441 4.735 4.028 3.321 2.615 2.176 1.738 1.300 862 424
Reduktion
(nachrichtlich)
53 % 57 % 62 % 66 % 70 % 73 % 77 % 80 % 84 % 87 % 89 % 92 % 94 % 96 % 98 %“
Ausgefertigt Hamburg, den 4. November 2025.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 37 |
Seite 591 |
|
• |
Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 56 |
Seite 594 |
|
• |
Gesetz für besseren Klimaschutz (Klimaschutzverbesserungsgesetz) |
Seite 597 |
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